4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.10.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.10.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2022, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2022-0566-4-014441-RO, wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Am 09.01.2023 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 17.10.2022, ohne Zahl, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf dieser Erledigung nicht vorhanden. Die Erledigung weist keine Unterschrift des Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. Auch die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist keine Amtssignatur, keine Unterschrift des Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der als Bescheid bezeichneten Erledigung, der Beschwerde sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung (OZ 4). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Laut den getroffenen Feststellungen wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 17.10.2022, ohne Zahl, elektronisch erstellt. Diese Erledigung weist keine Amtssignatur, keine Unterschrift der Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, welcher vorsah, dass Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben und die Anlassfallwirkung auf die am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren erstreckt. Laut den getroffenen Feststellungen wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 17.10.2022, ohne Zahl, elektronisch erstellt. Diese Erledigung weist keine Amtssignatur, keine Unterschrift der Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, welcher vorsah, dass Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufgehoben und die Anlassfallwirkung auf die am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren erstreckt. Das vorliegende Verfahren war am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, weshalb sich die Anlassfallwirkung auf dieses Verfahren erstreckt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichtbescheid und ist daher als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2265187.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.