RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlL530 2265773-1 Spruch, L530 2265773-1/12E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23. JÄNNER 2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Punkt „A) Verfahrensgang“ Folgendes aus: „Gemäß eigenen Angaben sind Sie seit dem 10.05.2019 in Österreich aufhältig. Sie reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. In der Erstbefragung gaben Sie an den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX /Pakistan geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Ihre Religionszugehörigkeit ist der Islam.„Gemäß eigenen Angaben sind Sie seit dem 10.05.2019 in Österreich aufhältig. Sie reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. In der Erstbefragung gaben Sie an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 /Pakistan geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Ihre Religionszugehörigkeit ist der Islam. Mit Bescheid vom 20.08.2019 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, Zahl: 1229609007 - 190479456, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Bescheid vom 20.08.2019 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, Zahl: 1229609007 - 190479456, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde erlassen und es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen diese Entscheidung erhob Ihre rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Aufgrund unbekannten Aufenthalts Ihrer Person wurden Sie am 14.06.2019 aus der Bundesbetreuungseinrichtung-Ost, Otto-Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen, abgemeldet. Vom 14.06.2019 bis 03.10.2019 waren Sie in der völligen Anonymität abgetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) Zl.: L509 2224058-1/5E vom 03.02.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 03.02.2020 in Rechtskraft II. Instanz.Die Entscheidung erwuchs mit 03.02.2020 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Im Zeitraum vom 22.01.2021 bis 01.12.2022 waren Sie wiederholt in der völligen Anonymität in Österreich untergetaucht. Eine, für 10.02.2021, terminisierte Abschiebung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat Pakistan, musste aufgrund Ihres erneuten Abtauchens in die völlige Anonymität – Sie konnten an Ihrer damals letzten gemeldeten Wohnsitzadresse in: XXXX Wien, XXXX , trotz mehrmaliger Nachschau aufgrund eines Festnahmeauftrages durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nicht angetroffen werden, storniert werden.Eine, für 10.02.2021, terminisierte Abschiebung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat Pakistan, musste aufgrund Ihres erneuten Abtauchens in die völlige Anonymität – Sie konnten an Ihrer damals letzten gemeldeten Wohnsitzadresse in: römisch 40 Wien, römisch 40 , trotz mehrmaliger Nachschau aufgrund eines Festnahmeauftrages durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nicht angetroffen werden, storniert werden. Sie stellten am 14.10.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zusammengefasst gaben Sie vor den Beamt*innen der PI Dornbirn Fremdenpolizei an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. In den letzten Jahren hätten Sie sich in Spanien und Italien aufgehalten. Ihre Fluchtgründe würden Sie immer noch aufrecht halten. Neue Fluchtgründe hätten Sie keine.Sie stellten am 14.10.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zusammengefasst gaben Sie vor den Beamt*innen der PI Dornbirn Fremdenpolizei an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. In den letzten Jahren hätten Sie sich in Spanien und Italien aufgehalten. Ihre Fluchtgründe würden Sie immer noch aufrecht halten. Neue Fluchtgründe hätten Sie keine. Im Zeitraum vom 14.10.2022 bis 24.10.2022 wurden Sie in Schubhaft gem. Artikel 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, angehalten. Am 24.10.2022 wurden Sie, nachdem Spanien die Rückübernahme Ihrer Person ablehnte, aus dem Stande der Anhaltung in Schubhaft, auf freiem Fuß entlassen.Im Zeitraum vom 14.10.2022 bis 24.10.2022 wurden Sie in Schubhaft gem. Artikel 28 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, angehalten. Am 24.10.2022 wurden Sie, nachdem Spanien die Rückübernahme Ihrer Person ablehnte, aus dem Stande der Anhaltung in Schubhaft, auf freiem Fuß entlassen. Eine Ladung zur Einvernahme beim Bundesamt für den 14.12.2022, wurde Ihnen am 07.12.2022 nachweislich ausgefolgt. Am 14.12.2022 wurden Sie im Rahmen Ihres zweiten Asylverfahrens vor dem Bundesamt erstmalig niederschriftlich einvernommen.“ Nachfolgend eine auszugsweise Wiedergabe aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme v. 14.12.2022: ( … ) LA: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren? VP: Mein Familienname ist XXXX , geb. wurde ich am XXXX .VP: Mein Familienname ist römisch 40 , geb. wurde ich am römisch 40 . LA: Haben Sie ein Identitätsdokument? VP: Nein. … LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? VP: Ja, ich bin krank, vor einer Woche wurde ich operiert. Die Befunde sind noch im Krankenhaus. LA: Weshalb wurden Sie operiert. VP: Ich habe viele Wimmerl und eine Allergie und deshalb wurde ich auch behandelt. LA: Weshalb wurden Sie operiert? VP: Ich habe viele Wimmerl und deshalb wurden diese aufgeschnitten und der Eiter herausgeholt. Ich konnte fast nicht mehr gehen. LA: Benötigen Sie da noch weitere Behandlungen? VP: Ja, nachgefragt gebe ich an, dass ich gestern wieder im Spital war und mir wurde Blut abgenommen, damit sie herausfinden, worauf ich allergisch bin. LA: Seit wann haben Sie diese Probleme? VP: Schon seit 2-3 Jahren. AW wird aufgefordert die medizinischen Unterlagen der Behörde vorzulegen (Frist: 1 Woche). VP: Gut. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ja, ich bin damit einverstanden. AW unterschreibt eine entsprechende Einverständniserklärung. … LA: Haben Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Ich kann schon ergänzend antworten, Sie können gerne Fragen stellen. Frage wird erklärt. VP: Nein, es passt. LA: Sie haben am 10.05.2019 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Nach meiner Abreise ging ich nach Italien, ich war sieben-acht Monate dort… LA: Österreich ist für Ihr Verfahren zuständig. Es geht heute um Ihre Gründe, warum Sie nicht nach Pakistan können. VP: Da ich nicht nach Pakistan konnte, ging ich nach Italien oder Spanien. Es ist unmöglich, dass ich nach Pakistan zurückkehre. LA: Warum denn? VP: Ich habe Ihnen schon zuvor meine Probleme geschildert, die ich habe. LA: Meinen Sie Ihre gesundheitlichen Probleme? VP: Ich habe Ihnen meine Probleme schon geschildert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Probleme im Vorverfahren schon geschildert habe. LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? VP: Die Probleme sind die gleichen, dadurch, dass ich nicht zurückgereist bin, um mein Leben zu schützen, ist es natürlich noch das Gleiche. Ich wollte ja kein Risiko eingehen. LA: Außer den Problemen, die Sie schon angegeben haben, gibt es noch neue Probleme oder haben Sie Probleme nicht erwähnt. VP: Nein, die damaligen Probleme sind ja noch aktuell. Frage wird erklärt. VP: Nein, die Probleme sind die gleichen. LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Was haben Sie in Österreich gemacht? VP: Ich habe einen Deutschkurs gemacht und Zeitungen ausgetragen. LA: Gibt es etwas, das Sie besonders an Österreich bindet? VP: Ich verstehe die Frage nicht. Frage wird erklärt. VP: Nein. LA: Kommen wir zu Ihren Fluchtgründen. Wie heißt der Studentenverein, dem Sie angehört haben? VP: XXXX VP: römisch 40 Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben?Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben? LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Meine Probleme sind nach wie vor aktuell. Hätte ich zurückreisen können, wäre ich schon damals zurückgereist. Um mein Leben zu retten, bin ich nach Italien und weiter nach Spanien und alle sagten, dass Österreich zuständig ist. Meine Probleme sind nach wie vor aktuell. Sobald die Probleme sich aufgelöst haben, werde ich selbst in Erwägung ziehen nach Pakistan zurückzugehen. Aber derzeit sind sie noch aktuell. … LA: Möchten Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat ausreisen? VP: Nein. … LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich war in dem Verein tätig, ich kann ihnen auch Papiere dazu vorlegen. Außerdem glaube ich, dass die Behörde glaubt, dass ich die Probleme nur an einem Ort hatte. Aber wenn man mit den Maulawis Probleme hat, dann können sie einen überall erwischen. Die Maulawis sind gut vernetzt und können auch Minister erwischen. Frist zur Vorlage der Unterlagen: 1 Woche. VP: Ich kann es mir per Mail schicken lassen und ausdrucken. Es geht um die College-Karte, den Mitgliedsausweis, ich habe auch eine Studentenkarte. Mit der Post wird es länger dauern. AW wird aufgefordert die Dokumente vorerst in Kopie vorzulegen (Frist: 1 Woche) und anschließend im Original. … Ende der Niederschrift: 12:50 Uhr. (…) Am 10.01.2023 wurden Sie von Seiten des BFA, Erstaufnahmestelle West zu Ihrem zweiten Asylverfahren ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Nachfolgend eine auszugsweise Wiedergabe aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 10.01.2023: … LA. Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? VP: Ich habe die Dokumente angefordert. LA: Was heißt das? VP: Ich habe sie in meinem Handy, ich kann sie weitermailen. Ich habe sie vor zwei Tagen bekommen. AW wird ersucht die Dokumente am Handy vorzuzeigen. - Foto eines Studentenausweises - Foto eines Mitgliedsausweises beim Verein XXXX (auf Urdu)- Foto eines Mitgliedsausweises beim Verein römisch 40 (auf Urdu) - Arztbrief vom 08.12.2022 (in Kopie zum Akt) VP: Ich habe eine starke Allergie. LA: Gibt es hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes etwas Neues? VP: Als ich meine Dokumente angefordert habe, habe ich einen Freund gebeten, mir die Dokumente zukommen zu lassen. Und die XXXX haben Kenntnis davon erlangt und haben begonnen bei mir zuhause nach mir zu suchen.VP: Als ich meine Dokumente angefordert habe, habe ich einen Freund gebeten, mir die Dokumente zukommen zu lassen. Und die römisch 40 haben Kenntnis davon erlangt und haben begonnen bei mir zuhause nach mir zu suchen. Frage wird wiederholt. VP: Nein, ich habe eine starke Allergie, ich kann kein Hemd anziehen. Auch nach der Operation ist nichts besser geworden, die Allergie ist noch stärker geworden. LA: Wogegen sind Sie allergisch? VP: Ich weiß es nicht, ich habe es dem Arzt gezeigt, sie haben es sich angeschaut. LA: Wie soll es diesbezüglich weitergehen? VP: Ich hatte meine Tests, aber die Befunde sind noch nicht da. LA: Benötigen Sie Behandlungen bzw. gibt es geplante Untersuchungstermine? VP: Dadurch, dass die Befunde noch nicht da sind, weiß niemand wie es weitergeht. Aber der Ausschlag ist verstärkt da. LA: Waren Sie abgesehen, von den beiden Termin (07.
- und 12.12.2022) nochmal im Krankenhaus oder beim Arzt? VP: Nein, nur da, später nicht mehr. Man hat mir ein Medikament verschrieben, das nutze ich noch. Nachgefragt gebe ich an, dass es zwei Medikamente sind, die ich schlucken muss und eine Salbe. LA: Was ist in Pakistan passiert? VP: Wollen Sie die ganze Geschichte hören? LA: Nein, nur das, was neu ist. VP: Nachdem die Dokumente verlangt wurden, haben sie mich in unserem Stadtteil (Mohala) gesucht, weil sie annahmen, dass ich dort bin. LA: Ist sonst noch etwas passiert? VP: Auch Shahid wurde nach mir gefragt. Das wars. LA: Woher wissen Sie davon? VP: Das hat mir mein Freund erzählt, den ich gebeten habe, mir die Dokumente zu schicken. Nachgefragt gebe ich an, dass er XXXX heißt.VP: Das hat mir mein Freund erzählt, den ich gebeten habe, mir die Dokumente zu schicken. Nachgefragt gebe ich an, dass er römisch 40 heißt. LA: Wann hat er Ihnen das erzählt. VP: Vor ca. zwei Tagen hat er es mir gesagt, als er mir die Dokumente schickte. LA: Wie haben Sie konkret davon erfahren. VP: Per Whats App-Anruf. LA: Hat er Sie angerufen oder Sie ihn? VP: Ich habe ihn angerufen, wegen meiner Dokumente. LA: Wie ist dieses Gespräch abgelaufen. Erzählen Sie ein bisschen. VP: Ich habe ihn angerufen und gesagt, dass ich dringend meine Dokumente brauche. Dann sagte er, dass er die Dokumente besorgen würde. Als er sie besorgen wollte, wurde er gefragt, ob ich schon in Pakistan wäre und sie haben, begonnen im Stadtteil nach mir zu suchen. LA: Hat er sonst noch etwas erzählt. VP: Nur dass ich nicht mehr anrufen soll, weil sonst bekommt er Probleme. LA: Könnten Sie mir am Handy den WhatsApp-Kontakt von XXXX zeigen?LA: Könnten Sie mir am Handy den WhatsApp-Kontakt von römisch 40 zeigen? VP: Es war nur ein Telefonat. LA: Zeigen Sie mir nur den Kontakt. VP: Er hat gesagt, ich soll keinen Kontakt mehr zu ihm haben, deshalb habe ich ihn gelöscht. Ich kann Ihnen die Kontaktdaten auf Facebook zeigen. LA: Darf ich die Dokumente noch mal sehen? VP zeigt die Dokumente am Handy. Man sieht, dass die Dokumente von einem Kontakt namens XXXX übermittelt wurden.Man sieht, dass die Dokumente von einem Kontakt namens römisch 40 übermittelt wurden. LA: Die Dokumente wurden von einem Kontakt namens XXXX übermittelt.LA: Die Dokumente wurden von einem Kontakt namens römisch 40 übermittelt. VP: Die Dokumente wurden von jemand anderes geschickt, weil Shahid keinen Kontakt mehr zu mir wollte. LA: Wer ist XXXX VP: Ich weiß es nicht wer er ist, ob er ein Freund oder ein Klassenkamerad ist. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX diesen Freund vermittelt hat.LA: Wer ist römisch 40 VP: Ich weiß es nicht wer er ist, ob er ein Freund oder ein Klassenkamerad ist. Nachgefragt gebe ich an, dass römisch 40 diesen Freund vermittelt hat. LA: Sie haben bereits seit 30.11.2022 Kontakt zu ihm. VP: XXXX hat mich von seiner Nummer kontaktiert, wenn er Zeit hatte.VP: römisch 40 hat mich von seiner Nummer kontaktiert, wenn er Zeit hatte. LA: Sie hatten auch, nachdem Sie die Fotos der Dokumente erhalten hatten, weiter Kontakt. VP: Er war nur interessiert, was ich hier mache, wo ich bin. LA: Wie passt das zusammen, dass ein Freund von Ihnen den Kontakt abbricht, weil es ihm zu gefährlich wird und ein Unbekannter den Kontakt aufrecht hält, weil er neugierig ist, wo sie sind. VP: XXXX war ja schon unter Beobachtung, weil er meine Dokumente angefordert hat. XXXX hatte nichts zu befürchten, weil keiner ihn mit mir in Verbindung brachte.VP: römisch 40 war ja schon unter Beobachtung, weil er meine Dokumente angefordert hat. römisch 40 hatte nichts zu befürchten, weil keiner ihn mit mir in Verbindung brachte. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ok. Nachgefragt gebe ich an, dass ich um Gewährung von Asyl bitte. … Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA EASt-West, Zl.: 1229609007 - 230058500, vom 10.01.2023 wurde im Rahmen Ihres Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA EASt-West, Zl.: 1229609007 - 230058500, vom 10.01.2023 wurde im Rahmen Ihres Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am 10.01.2023, um 10:46 Uhr, und somit im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte mündliche Verkündung des Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG im Asylverfahren wurden Sie von Beamt*innen der PI St. Georgen im Attergau in Vollstreckung des gegen Sie von Seiten des BFA EASt-West erlassenen Festnahmeauftrages n. § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA, gem. § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG in der BS West festgenommen und in ein Polizeiliches Anhaltezentrum überstellt. Am 10.01.2023, um 10:46 Uhr, und somit im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte mündliche Verkündung des Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im Asylverfahren wurden Sie von Beamt*innen der PI St. Georgen im Attergau in Vollstreckung des gegen Sie von Seiten des BFA EASt-West erlassenen Festnahmeauftrages n. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 BFA, gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG in der BS West festgenommen und in ein Polizeiliches Anhaltezentrum überstellt. Im Rahmen Ihrer Festnahme am 10.01.2023 sind Sie defacto mittellos. Sie führten lediglich Bargeld in der Höhe von EUR 20,15 mit sich.“ Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2023 wurde über den Beschwerdeführer „gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der haftfähige Beschwerdeführer vor seinem ersten Asylantrag und dann wieder nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens irregulär und ohne gültiges Reisedokument innerhalb der Europäischen Union hin- und hergereist sei. Sein Gastaufenthalt in Österreich sei seit „der rk. Finalisierung“ seines ersten Asylverfahrens in Österreich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Die mündliche Verkündung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte, da keine neuen Fluchtgründe in seinem Folge-Asylverfahren zu Tage getreten seien und somit auch beabsichtigt sei, seinen Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Die weitere Asylantragstellung sei erfolgt, um bewusst eine weitere Verfahrensverzögerung zu erwirken, um dadurch seiner behördlichen Abschiebung nach Pakistan zu entgehen, sodass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asyl-Folgeantrag in Missbrauchsabsicht gestellt habe. Somit komme ihm auch kein (weiteres) Bleiberecht aufgrund der Verfahrens-RL zu und der vorliegende Sachverhalt sei demzufolge auch nicht unter die Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu subsumieren, welcher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zur Schubhaft umsetze. Der mittellose und nicht legal erwerbstätige Beschwerdeführer habe bereits einmal durch sein Verhalten (Abtauchen in die völlige Anonymität in Österreich) eine geplante und terminisierte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Pakistan mit Erfolg vereitelt. Zusammengefasst bestehe eine immense Fluchtgefahr, nämlich dass der Beschwerdeführer sich neuerlich einer behördlichen Außerlandesbringung durch Abtauchen in die Anonymität entziehen werde. Auch angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sind die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von Seiten der Botschaft Pakistans bereits einmal ein Heimreisezertifikat zur Effektuierung seiner Abschiebung ausgestellt worden sei. Im konkreten Fall müsse daher nach der nun erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes höchste Fluchtgefahr angenommen werden. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes bestehe im konkreten Fall zudem ein erheblich gesteigerter Sicherungsbedarf. Mit der Effektuierung der Ausreise des Beschwerdeführers sei zeitnah zu rechnen, jedenfalls aber innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhaftdauer. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung der Abschiebung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme, dass der Sicherung zugrundeliegende finale Ziel – nämlich die behördliche Abschiebung von Österreich nach Pakistan – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2023 wurde über den Beschwerdeführer „gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der haftfähige Beschwerdeführer vor seinem ersten Asylantrag und dann wieder nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens irregulär und ohne gültiges Reisedokument innerhalb der Europäischen Union hin- und hergereist sei. Sein Gastaufenthalt in Österreich sei seit „der rk. Finalisierung“ seines ersten Asylverfahrens in Österreich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Die mündliche Verkündung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte, da keine neuen Fluchtgründe in seinem Folge-Asylverfahren zu Tage getreten seien und somit auch beabsichtigt sei, seinen Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Die weitere Asylantragstellung sei erfolgt, um bewusst eine weitere Verfahrensverzögerung zu erwirken, um dadurch seiner behördlichen Abschiebung nach Pakistan zu entgehen, sodass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asyl-Folgeantrag in Missbrauchsabsicht gestellt habe. Somit komme ihm auch kein (weiteres) Bleiberecht aufgrund der Verfahrens-RL zu und der vorliegende Sachverhalt sei demzufolge auch nicht unter die Rechtsnorm des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 zu subsumieren, welcher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zur Schubhaft umsetze. Der mittellose und nicht legal erwerbstätige Beschwerdeführer habe bereits einmal durch sein Verhalten (Abtauchen in die völlige Anonymität in Österreich) eine geplante und terminisierte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Pakistan mit Erfolg vereitelt. Zusammengefasst bestehe eine immense Fluchtgefahr, nämlich dass der Beschwerdeführer sich neuerlich einer behördlichen Außerlandesbringung durch Abtauchen in die Anonymität entziehen werde. Auch angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sind die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass von Seiten der Botschaft Pakistans bereits einmal ein Heimreisezertifikat zur Effektuierung seiner Abschiebung ausgestellt worden sei. Im konkreten Fall müsse daher nach der nun erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes höchste Fluchtgefahr angenommen werden. Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes bestehe im konkreten Fall zudem ein erheblich gesteigerter Sicherungsbedarf. Mit der Effektuierung der Ausreise des Beschwerdeführers sei zeitnah zu rechnen, jedenfalls aber innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhaftdauer. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung der Abschiebung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme, dass der Sicherung zugrundeliegende finale Ziel – nämlich die behördliche Abschiebung von Österreich nach Pakistan – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Jänner 2023 fristgerecht Beschwerde und er führte darin im Wesentlichen aus, dass die Haftsituation eine große psychische Belastung darstelle. Darüber hinaus leide er an schmerzhaften Hautirritationen, weswegen er auch schon operiert worden sei, eine spezielle Ernährung brauche und Medikamente, unter anderem auch Paracetamol, einnehmen müsse. Aufgrund des Vorliegens einer Wohnmöglichkeit in Österreich bei einem Freund, der ihn auch bei der Deckung seines täglichen Lebensbedarfs unterstützen werde, bestehe keine Fluchtgefahr und somit hätte ein gelinderes Mittel gewährt werden müssen. Der von der belangten Behörde angenommenen Fluchtgefahr ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer unbedingt in Österreich bleiben möchte, weshalb er auch einen Folgeantrag in Österreich gestellt habe und nun die Entscheidung darüber abwarten wolle. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei die Stellung eines Folgeantrages jedenfalls nicht von vornherein grund- bzw. aussichtslos. Beim Vorhalt der Behörde, wonach er die belangte Behörde über seinen Aufenthalt in Italien und Spanien zwischen Finalisierung des ersten Asylverfahrens bis zur erneuten Folgeantragstellung zu täuschen versucht habe, obwohl er sich – laut Behörde – tatsächlich die gesamte Zeit in Österreich aufgehalten habe, handle es sich um eine Unterstellung, welche jeglicher Grundlage entbehre. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer bemüht Deutsch zu lernen, Zeitungen ausgetragen und auch Freunde in Österreich gefunden. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge leisten. Der Beschwerdeführer ist vermögenslos und bezieht auch kein regelmäßiges Einkommen. Er ist daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen, weshalb beantragt werde, ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren. Mit Beschluss vom
- Jänner 2023, W177 2224058-2/5E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes „gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG“ rechtmäßig gewesen ist.Mit Beschluss vom
- Jänner 2023, W177 2224058-2/5E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes „gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG“ rechtmäßig gewesen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde A)
- Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gegen den bereits seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch beharrlich nicht nachgekommen und hat seine Abschiebung nach Pakistan durch sein Untertauchen und seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Italien und Spanien vereitelt. Er ist weiterhin nicht willens, freiwillig nach Pakistan zurückzukehren. Der volljährige, erwerbs- und haftfähige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, hat in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und er verfügt über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts; er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat eine Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten aus Pakistan, der ihn im Rahmen seiner Möglichkeiten auch finanziell unterstützen würde. Seine Familie lebt in Pakistan. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen, die seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft und seiner Abschiebung nach Pakistan im Wege stehen würden. A)
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Die Erfolgschancen seines Folgeantrages sind gering, weil der geltend gemachte Fluchtgrund ident mit jenem aus dem Erstverfahren ist und auch das Bundesverwaltungsgericht bereits die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärte. Außerdem wurde die Beschwerdesache mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2023 erörtert. A)
- Rechtliche Beurteilung Von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ging die belangte Behörde schon deshalb zutreffend aus, weil der Beschwerdeführer bereits einmal seine Abschiebung durch sein Untertauchen verhinderte, was nahelegt, dass weiterhin die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich der Abschiebung im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut durch Flucht entziehen würde, vor allem in dieser Situation, nachdem die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz aberkannte.Von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ging die belangte Behörde schon deshalb zutreffend aus, weil der Beschwerdeführer bereits einmal seine Abschiebung durch sein Untertauchen verhinderte, was nahelegt, dass weiterhin die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich der Abschiebung im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut durch Flucht entziehen würde, vor allem in dieser Situation, nachdem die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz aberkannte. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, tauchte unter und reiste weiter nach Italien und Spanien, weshalb die belangte Behörde zutreffend von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausging.Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, tauchte unter und reiste weiter nach Italien und Spanien, weshalb die belangte Behörde zutreffend von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ausging. Da der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf den gestellten Folgeantrag aufgehoben wurde und zum Zeitpunkt der Stellung dieses Folgeantrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, waren auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 4 und Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt.Da der faktische Abschiebeschutz in Bezug auf den gestellten Folgeantrag aufgehoben wurde und zum Zeitpunkt der Stellung dieses Folgeantrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, waren auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt. Schließlich ging die belangte Behörde auch zutreffend von der Erfüllung der Z 9 des § 76 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus, da der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre oder maßgebliche private Anknüpfungspunkte hat, er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er aktuell weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, noch ausreichende Existenzmittel für seinen Aufenthalt vorweisen kann. Soweit er auf einen Bekannten in Österreich verwies, der ihn finanziell unterstützen und ihn bei sich wohnen lassen würde, war zu bedenken, dass selbst dieser Umstand den bestehenden Sicherungsbedarf nicht zu beseitigen vermag, hat sich der Beschwerdeführer bereits einmal seiner Abschiebung durch Flucht entzogen. Schließlich ging die belangte Behörde auch zutreffend von der Erfüllung der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 aus, da der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre oder maßgebliche private Anknüpfungspunkte hat, er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, er aktuell weder über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, noch ausreichende Existenzmittel für seinen Aufenthalt vorweisen kann. Soweit er auf einen Bekannten in Österreich verwies, der ihn finanziell unterstützen und ihn bei sich wohnen lassen würde, war zu bedenken, dass selbst dieser Umstand den bestehenden Sicherungsbedarf nicht zu beseitigen vermag, hat sich der Beschwerdeführer bereits einmal seiner Abschiebung durch Flucht entzogen. In Anbetracht des Umstandes, dass im Falle des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 verwirklicht sind, ging die belangte Behörde jedenfalls zutreffend von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und damit dem Erfordernis der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus.In Anbetracht des Umstandes, dass im Falle des Beschwerdeführers die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 verwirklicht sind, ging die belangte Behörde jedenfalls zutreffend von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und damit dem Erfordernis der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 aus. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen nach wie vor bestehender erheblicher Fluchtgefahr erweist sich auch vor dem Hintergrund des sich in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als verhältnismäßig und daher rechtmäßig. Daran vermag auch der von ihm gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer im nunmehr zweiten Verfahren lediglich das Weiterbestehen der bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierten Bedrohung seiner Person behauptete und von ihm auch keine Verletzung von Rechten nach Art. 2, 3 oder 8 EMRK dargetan wurde. Eine Grobprüfung seines Folgeantrages ließ auf eine entsprechende Missbrauchsabsicht schließen und daher war eine negative Prognose in Bezug auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens über seinen Folgeantrag zu treffen.Daran vermag auch der von ihm gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer im nunmehr zweiten Verfahren lediglich das Weiterbestehen der bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifizierten Bedrohung seiner Person behauptete und von ihm auch keine Verletzung von Rechten nach Artikel 2, 3, oder 8 EMRK dargetan wurde. Eine Grobprüfung seines Folgeantrages ließ auf eine entsprechende Missbrauchsabsicht schließen und daher war eine negative Prognose in Bezug auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens über seinen Folgeantrag zu treffen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, insbesondere die fremden-, asyl- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen und den von ihm gewünschten Sachverhalt durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht ein Gesinnungswandel eingetreten sein könnte. Aufgrund dieses Umstandes, in Verbindung mit der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr, hat sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Gerade der Umstand, dass er bereits einmal untergetaucht ist, zeigt deutlich, dass ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass er sich, bei der Anwendung von Mitteln mit einem geringeren Sicherungszeck, weiteren Sicherungsmaßnahmen unverzüglich entziehen wird. Es bestehen keine Hinweise für gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die vor der Anordnung der Schubhaft einer ärztlichen Abklärung bedurft hätten. Der haftfähige Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich der angefochtene Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen, weshalb die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist – innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters – erreicht werden kann. Dies zum einen, weil im Verfahren über seinen Folgeantrag bereits zwei Einvernahmen vor der belangten Behörde stattfanden und die Erfolgsaussichten seines Antrages – wie bereits dargelegt wurde – gering sind. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer von seiner Vertretungsbehörde schon als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert und bereits einmal ein – von
- Februar 2021 bis
- Mai 2021 gültiges und mittlerweile abgelaufenes – Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt, weshalb in weiterer Folge von einer zeitnahen Effektuierung seiner Abschiebung ausgegangen werden kann. Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft.Wie bereits oben festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei im gegenständlichen Erkenntnis, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Aufwandersatz. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – wie oben dargetan wurde – als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – wie oben dargetan wurde – als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L530.2265773.1.00