Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlL531 2239916-1 Spruch, L531 2239916-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die männliche, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Türkei und stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die männliche, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Türkei und stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation vor: "Im Jahr 2014 haben wir Kurden wegen dem Einmarsch der türkischen Armee in Kobani/Syrien Demos in der Türkei abgehalten. Mein Bruder wurde dafür zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt. Ich müsste für 2,5, Jahre auch in das Gefängnis. Um dies zu vermeiden verließ ich die Türkei. Ich habe nun alle Fluchtgründe genannt. Andere Fluchtgründe habe ich nicht.“ In Hinblick auf ihre Rückkehrbefürchtungen gab die bP an, dass sie ihre zu erwartende Gefängnisstrafe nicht antreten wolle. Einen Reisepass habe sie ihr ganzes Leben lang noch nie besessen. Die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern würden noch im Heimatland leben. I.2.
- In ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) am 06.11.2020 im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache brachte die bP nach allgemeinen Belehrungen und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2014, nach dem Einmarsch der türkischen Armee in Kobane/Syrien sechs Tage lang im Oktober 2014 an Demonstrationen teilgenommen hätte. Im Jahr 2016 sei eine Tante der bP in der Provinz XXXX vor ihrer Haustür angeschossen worden und sei diese daran verstorben. Nach dem Begräbnis der Tante hätte ein Bruder der bP, XXXX bei der Großmutter gelebt. In XXXX gäbe es eine bewaffnete Jugendgruppe, welche gegen die Regierung sei und diese hätte gewollt, dass XXXX teilnehmen solle. Bei der Polizei hätte Ahmet erzählt, dass er nicht freiwillig bei der Gruppe gewesen sei; dies hätte ihm die Polizei nicht geglaubt und so sei er inhaftiert worden. Im Jahr 2019 wären 70 Personen, die an den Demonstrationen im Jahr 2014 teilgenommen hätten angeklagt worden. Weitere 150 Personen seien jetzt angeklagt worden, ob sich die bP auf einer entsprechenden Liste befinden würde, könne sie nicht sagen. Der Anwalt der bP hätte ihr geraten, sie solle ihr Geschäft schließen und das Land verlassen, weil „wenn ich auf der Liste stehe muss ich ins Gefängnis und komme nicht mehr raus.“ Nachdem sich ihr Bruder XXXX nach wie vor in Haft befinden würde, befürchte die bP im Falle der Rückkehr, dass sie „etwas schlimmes“ erwarten würde. Weiter machte die bP allgemeine Benachteiligungen aufgrund ihrer kurdischen Abstammung in ihrem Herkunftsstaat geltend. römisch eins.2.
- In ihrer schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) am 06.11.2020 im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache brachte die bP nach allgemeinen Belehrungen und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2014, nach dem Einmarsch der türkischen Armee in Kobane/Syrien sechs Tage lang im Oktober 2014 an Demonstrationen teilgenommen hätte. Im Jahr 2016 sei eine Tante der bP in der Provinz römisch 40 vor ihrer Haustür angeschossen worden und sei diese daran verstorben. Nach dem Begräbnis der Tante hätte ein Bruder der bP, römisch 40 bei der Großmutter gelebt. In römisch 40 gäbe es eine bewaffnete Jugendgruppe, welche gegen die Regierung sei und diese hätte gewollt, dass römisch 40 teilnehmen solle. Bei der Polizei hätte Ahmet erzählt, dass er nicht freiwillig bei der Gruppe gewesen sei; dies hätte ihm die Polizei nicht geglaubt und so sei er inhaftiert worden. Im Jahr 2019 wären 70 Personen, die an den Demonstrationen im Jahr 2014 teilgenommen hätten angeklagt worden. Weitere 150 Personen seien jetzt angeklagt worden, ob sich die bP auf einer entsprechenden Liste befinden würde, könne sie nicht sagen. Der Anwalt der bP hätte ihr geraten, sie solle ihr Geschäft schließen und das Land verlassen, weil „wenn ich auf der Liste stehe muss ich ins Gefängnis und komme nicht mehr raus.“ Nachdem sich ihr Bruder römisch 40 nach wie vor in Haft befinden würde, befürchte die bP im Falle der Rückkehr, dass sie „etwas schlimmes“ erwarten würde. Weiter machte die bP allgemeine Benachteiligungen aufgrund ihrer kurdischen Abstammung in ihrem Herkunftsstaat geltend. I.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:römisch eins.2.
- Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: ● Gerichtsurteil von Ihrem Bruder XXXX (auszugsweise deutsche Übersetzung) Gerichtsurteil von Ihrem Bruder römisch 40 (auszugsweise deutsche Übersetzung) ● Kopie des türkischen NÜFUS der bP ● Auszug aus dem Familienregister ● Einzahlungsliste bei einer türkischen Bank ● Kopie Mitgliedsausweis der Partei HDP ● Türkischer Führerschein ● Undatierte Stellungnahme I.3.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangte Behörde (im Folgenden auch kurz: bB)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangte Behörde (im Folgenden auch kurz: bB)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): „... Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.09.2020 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Ihr Bruder zu einer 5-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, weil er im Jahr 2014 gegen den Einmarsch der türkischen Armee in Kobane/Syrien demonstriert hatte. Sie müssten auch für 2 1/2 Jahre ins Gefängnis da Sie auch an den Demonstrationen teilgenommen hatten. Um den Gefängnisaufenthalt zu entgehen verließen Sie die Türkei. Sie legten bei der niederschriftlichen Einvernahme ein Gerichtsurteil gegen Ihren Bruder XXXX vor. Das Gefängnisurteil wurde in den wesentlichen Punkten ins Deutsche übersetzt. Daraus ging hervor, dass Bruder Ihr XXXX auf Aufforderung der Terrororganisation PKK/KCK mit den Mitgliedern anderer Terrororganisationen im Bezirk XXXX einen bewaffneten Kampf gegen die Sicherheitskräfte geführt hätte.Sie legten bei der niederschriftlichen Einvernahme ein Gerichtsurteil gegen Ihren Bruder römisch 40 vor. Das Gefängnisurteil wurde in den wesentlichen Punkten ins Deutsche übersetzt. Daraus ging hervor, dass Bruder Ihr römisch 40 auf Aufforderung der Terrororganisation PKK/KCK mit den Mitgliedern anderer Terrororganisationen im Bezirk römisch 40 einen bewaffneten Kampf gegen die Sicherheitskräfte geführt hätte. Da das kopierte Gerichtsurteil einen amtlichen Charakter aufweist, wird von der Behörde von der Echtheit des Gerichtsurteiles ausgegangen. Da Sie auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angaben, dass Ihr Bruder XXXX sich in der Provinz XXXX einer bewaffneten Jugendgruppe angeschlossen hatte, welche gegen die herrschende Regierung war, gilt der gerichtliche Tatbestand als erwiesen. Die im Urteil erwähnte Verbindung der Jugendgruppe zur PKK wird als Terrorhintergrund gewertet. Da die PKK auch in Europa und Österreich als Terrororganisation eingestuft wird, hat Ihr Bruder, auch wenn er nicht freiwillig der Gruppe beigetreten ist, den Tatbestand von terroristischen Handlungen gesetzt oder solche bewusst in Kauf genommen. Eine staatlich gerichtliche Verurteilung ist somit rechtens und geht konform mit den Gesetzen der Europäischen Union einher.Da das kopierte Gerichtsurteil einen amtlichen Charakter aufweist, wird von der Behörde von der Echtheit des Gerichtsurteiles ausgegangen. Da Sie auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angaben, dass Ihr Bruder römisch 40 sich in der Provinz römisch 40 einer bewaffneten Jugendgruppe angeschlossen hatte, welche gegen die herrschende Regierung war, gilt der gerichtliche Tatbestand als erwiesen. Die im Urteil erwähnte Verbindung der Jugendgruppe zur PKK wird als Terrorhintergrund gewertet. Da die PKK auch in Europa und Österreich als Terrororganisation eingestuft wird, hat Ihr Bruder, auch wenn er nicht freiwillig der Gruppe beigetreten ist, den Tatbestand von terroristischen Handlungen gesetzt oder solche bewusst in Kauf genommen. Eine staatlich gerichtliche Verurteilung ist somit rechtens und geht konform mit den Gesetzen der Europäischen Union einher. Ein Bezug zu Ihnen wurde im Gerichtsurteil nicht hergestellt. Sie sind nicht für die Handlungen Ihres Bruders verantwortlich, die vorgebrachten Taten sind allein Ihrem Bruder anzulasten. Dies beweist die korrekte Vorgehensweise des türkischen Gerichtes, gewaltsame Angriffe gegen den Staat werden in jedem rechtstaatlichen Land der Welt mit Gerichtsstrafen geahndet. Eine ungerechte Verurteilung ihres Bruder XXXX kann daher nicht erkannt werden. Wie lange eine Haftstrafe gegen eine solche Straftat verhängt wird, obliegt dem jeweiligen Richter in Anwendung der Gesetze des Landes. Aber auch eine 5-jährige Haftstrafe wegen Terroranschläge gegen den türkischen Staat kann bei Ihrem Bruder XXXX nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Vorgangsweise des türkischen Gerichtes ist somit angemessen, willkürliche Bestrafung kann nicht erkannt werden.Ein Bezug zu Ihnen wurde im Gerichtsurteil nicht hergestellt. Sie sind nicht für die Handlungen Ihres Bruders verantwortlich, die vorgebrachten Taten sind allein Ihrem Bruder anzulasten. Dies beweist die korrekte Vorgehensweise des türkischen Gerichtes, gewaltsame Angriffe gegen den Staat werden in jedem rechtstaatlichen Land der Welt mit Gerichtsstrafen geahndet. Eine ungerechte Verurteilung ihres Bruder römisch 40 kann daher nicht erkannt werden. Wie lange eine Haftstrafe gegen eine solche Straftat verhängt wird, obliegt dem jeweiligen Richter in Anwendung der Gesetze des Landes. Aber auch eine 5-jährige Haftstrafe wegen Terroranschläge gegen den türkischen Staat kann bei Ihrem Bruder römisch 40 nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Vorgangsweise des türkischen Gerichtes ist somit angemessen, willkürliche Bestrafung kann nicht erkannt werden. Der Kern Ihres Fluchtvorbringens jedoch fußt auf den Demonstrationen gegen die Regierung im Oktober
- Sie brachten in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, Sie hätten mit Ihrem anderen Bruder XXXX von XXXX 2014 an Demonstration gegen die türkische Regierung teilgenommen. Der Grund der Demonstrationen sei der damalige Einmarsch der türkischen Armee in Syrien gewesen. Sie gaben an, dass bei den Demonstrationen ca. 4.000 – 5.000 Personen beteiligt gewesen wären, der Großteil der Teilnehmer seien Kurden gewesen. Weiter gaben Sie an, die türkische Polizei hätte die Demonstrationen fotografiert und sei mit Wasserwerfen gegen die Demonstranten vorgegangen, um die Veranstaltung aufzulösen - was ihr nicht gelungen sei. Weitere Gewaltanwendungen hätte es keine gegeben. 5 Jahre später, im Jahr 2019, seien 70 Personen, welche im Jahr 2014 bei den Demonstrationen teilgenommen hätten, verhaftet worden, 150 weitere Personen würden noch angeklagt werden.Der Kern Ihres Fluchtvorbringens jedoch fußt auf den Demonstrationen gegen die Regierung im Oktober
- Sie brachten in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, Sie hätten mit Ihrem anderen Bruder römisch 40 von römisch 40 2014 an Demonstration gegen die türkische Regierung teilgenommen. Der Grund der Demonstrationen sei der damalige Einmarsch der türkischen Armee in Syrien gewesen. Sie gaben an, dass bei den Demonstrationen ca. 4.000 – 5.000 Personen beteiligt gewesen wären, der Großteil der Teilnehmer seien Kurden gewesen. Weiter gaben Sie an, die türkische Polizei hätte die Demonstrationen fotografiert und sei mit Wasserwerfen gegen die Demonstranten vorgegangen, um die Veranstaltung aufzulösen - was ihr nicht gelungen sei. Weitere Gewaltanwendungen hätte es keine gegeben. 5 Jahre später, im Jahr 2019, seien 70 Personen, welche im Jahr 2014 bei den Demonstrationen teilgenommen hätten, verhaftet worden, 150 weitere Personen würden noch angeklagt werden. Warum erst 5 Jahre später die Teilnehmer von Demonstrationen angeklagt werden, entzieht sich der Behörde, auch wenn Gerichte oft lange Verfahrensdauer haben, ist es in Ihrem Fall unglaubwürdig. Denn wenn die Regierung die Demonstrationen als Bedrohung gegen den Staat gesehen hätte, wäre jedenfalls rasch gehandelt worden. Bei Demonstrationen wird generell zu Dokumentationen fotografiert, um gewaltsame Personen herauszufiltern, bei Eskalationen werden auch vereinzelt Wasserwerfer eingesetzt, auch dies sind übliche Vorgehensweisen bei solchen Vorkommnissen in anderen Ländern. Sie konnten auch nicht schlüssig erklären, warum ausgerechnet Sie auf einer Liste von 150 Personen stehen sollten, ohne bei der angeblichen Demonstration „aufgefallen“ zu sein. Sollte tatsächlich gegen Sie vorgegangen werden, wäre logischerweise auch Ihr Bruder betroffen. Dahingehend brachten Sie jedoch nichts vor. Somit würde sich lediglich Ihr Fluchtvorbringen darauf beziehen, dass Sie in der Türkei mit einer Haftstrafe zu rechnen hätten. Dies ist aber nur eine Vermutung Ihrerseits, Beweise konnten Sie keine vorbringen bzw. die Behörde Ihr Vorbringen glaubhaft vermitteln. Die Behörde geht daher davon aus, dass die Demonstrationen tatsächlich stattgefunden hatten, auch eine Teilnahme von Ihnen und Ihrem Bruder XXXX kann nicht widerlegt werden. Der Rest Ihres Vorbringens ist spekulativ und wie oben dargetan als nicht glaubwürdig zu werten.Somit würde sich lediglich Ihr Fluchtvorbringen darauf beziehen, dass Sie in der Türkei mit einer Haftstrafe zu rechnen hätten. Dies ist aber nur eine Vermutung Ihrerseits, Beweise konnten Sie keine vorbringen bzw. die Behörde Ihr Vorbringen glaubhaft vermitteln. Die Behörde geht daher davon aus, dass die Demonstrationen tatsächlich stattgefunden hatten, auch eine Teilnahme von Ihnen und Ihrem Bruder römisch 40 kann nicht widerlegt werden. Der Rest Ihres Vorbringens ist spekulativ und wie oben dargetan als nicht glaubwürdig zu werten. Selbst wenn es durchaus üblich ist Gefährder bei Demonstrationen herauszufiltern und später anzuklagen, klafft zeitlich betrachtet eine so große Lücke, dass in diesem Einzelfall von einem konstruierten Vorbringen ausgegangen werden muss. Erst auf Nachfrage ob es gegen Ihren Bruder XXXX eine Anklage gegeben hätte, gaben Sie an, es gäbe seit 1 ½ Jahren ein Ausreiseverbot gegen Ihn und er sei vom Gericht vorgeladen worden. Da gegen Sie kein Ausreiseverbot verhängt wurde, bzw. bis dato es keine Anklage gibt, sieht es die Behörde als Beweis, dass Sie nicht ins Visier der türkischen Anklagebehörde geraten sind, da ansonsten auch gegen Sie ein Ausreiseverbot erlassen oder ein Gerichtstermin bzw. Verurteilung eingetreten wäre.Erst auf Nachfrage ob es gegen Ihren Bruder römisch 40 eine Anklage gegeben hätte, gaben Sie an, es gäbe seit 1 ½ Jahren ein Ausreiseverbot gegen Ihn und er sei vom Gericht vorgeladen worden. Da gegen Sie kein Ausreiseverbot verhängt wurde, bzw. bis dato es keine Anklage gibt, sieht es die Behörde als Beweis, dass Sie nicht ins Visier der türkischen Anklagebehörde geraten sind, da ansonsten auch gegen Sie ein Ausreiseverbot erlassen oder ein Gerichtstermin bzw. Verurteilung eingetreten wäre. Sie gaben auch an, Ihre Familie hätte 3 Anwälte damit beschäftigt. Da müsste es zumindest einem Anwalt möglich gewesen sein irgendwelche Unterlagen beizubringen, die Ihre Geschichte der Anklage untermauern könnte. Selbst seit Ihrer Ausreise bis zur Bescheid Erlassung gelang es Ihnen nicht, irgendwelche Anklageschriften gegen Sie oder Ihren Bruder XXXX vorzulegen. Auch deshalb ist Ihr Vorbringen als unglaubwürdig zu werten.Sie gaben auch an, Ihre Familie hätte 3 Anwälte damit beschäftigt. Da müsste es zumindest einem Anwalt möglich gewesen sein irgendwelche Unterlagen beizubringen, die Ihre Geschichte der Anklage untermauern könnte. Selbst seit Ihrer Ausreise bis zur Bescheid Erlassung gelang es Ihnen nicht, irgendwelche Anklageschriften gegen Sie oder Ihren Bruder römisch 40 vorzulegen. Auch deshalb ist Ihr Vorbringen als unglaubwürdig zu werten. Als weiteres Ereignis gaben sie an, eine Tante von Ihnen, welche in XXXX lebte, wurde im Jahr 2016 angeblich von der türkischen Polizei angeschossen und starb kurze Zeit darauf. Die Tante wurde damals angeblich als Terrorist bezeichnet. Auch hier gelang es Ihnen nicht ein Vorbringen glaubhaft darzubringen, warum Sie mit Ihrer Tante gleichzusetzen wären. Noch dazu hatten Sie im Jahr 2016 laut eigenen Aussagen in Istanbul gelebt.Als weiteres Ereignis gaben sie an, eine Tante von Ihnen, welche in römisch 40 lebte, wurde im Jahr 2016 angeblich von der türkischen Polizei angeschossen und starb kurze Zeit darauf. Die Tante wurde damals angeblich als Terrorist bezeichnet. Auch hier gelang es Ihnen nicht ein Vorbringen glaubhaft darzubringen, warum Sie mit Ihrer Tante gleichzusetzen wären. Noch dazu hatten Sie im Jahr 2016 laut eigenen Aussagen in Istanbul gelebt. Selbst wenn Ihrer Tante terroristische Handlungen vorgeworfen worden wären, würde ein Involvieren der nahen Angehörigen betreffen, jedoch nicht Sie als Neffe. Dies haben Sie auch so in der weiteren Befragung bestätigt. Ihre Mitgliedschaft bei der Partei HDP kann auch nicht als Verfolgungsgrund gewertet werden. Die HDP ist eine kurdische Partei, welche im Parlament vertreten ist. Es ist der Behörde sehr wohl bekannt, dass zahlreiche Funktionäre und Bürgermeister der HDP abgesetzt wurden und teilweise auch verhaftet wurden. Eine Mitgliedschaft der Partei allein begründet aber noch keine Verfolgung, zumal Sie auch bereits im Jahr 2016 ausgetreten sind. Zu den Problemen aufgrund Ihrer Volksgruppe ist diesbezüglich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Wie bereits mehrfach in vergangenen Beschwerdeverfahren durch höchstgerichtliche Judikatur erkannt, sind bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), somit hinzunehmen. (BVwG 13.02.2017, L521 2130924-1). Hinsichtlich Ihrer kurdischen Abstammung ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass diesen nicht entnommen werden kann, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Vereinzelte staatliche Aktionen oder solche von Einzelpersonen richten sich gegen Institutionen und Personen, denen ein Naheverhältnis zur PKK unterstellt wird. Auch Personen in gehobener Stellung könnten Ziel dieser Aktionen werden. Sie mussten auf Ihrer Reise nach Österreich durch mehrere als sicher geltenden Staaten reisen und es wäre Ihnen möglich und zumutbar gewesen schon in diesen Ländern um Schutz anzusuchen. Durch dieses Unterlassen kann mitunter auch darauf geschlossen werden, dass Sie andere Motive als jene der Schutzsuche hatten. Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden. Alles in allem gelang es Ihnen aus den vorstehend im Detail erörterten Aspekten nicht, eine Sie betreffende Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in der Türkei glaubwürdig darzulegen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Festgestellt wird, dass Sie von den türkischen Behörden bzw. von der Regierung in der Türkei nicht verfolgt werden. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Im Zuge des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise auf etwaige Repressionen gegen Ihre Person aufgrund Ihres Antrages auf internationalen Schutz und ergeben sich auch aus den Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern. Die Sicherheitslage in der Türkei kann teilweise als angespannt bezeichnet werden und ist die Türkei einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder die PKK konfrontiert. Die allgemeine Lage in der Türkei stellt sich aber trotz der durch den jüngst vorangegangen Putschversuch geänderten Lage, nicht dergestalt dar, dass jeder Rückkehrer allein aufgrund seiner Anwesenheit im Land einer substanziellen Gefahr ausgesetzt wäre. Darüber hinaus konnten Sie keinen individuellen Zusammenhang mit den aktuellen Ereignissen in der Türkei herstellen. Eine individuelle Gefährdung Ihrer Person, der zufolge gerade Sie von dieser Sicherheitslage betroffen wären, konnte alles in allem nicht festgestellt werden. Sie wurden in der Türkei in XXXX geboren, ab den Jahr 2004 lebten Sie in einer Gemeinde bei Istanbul. Sowohl Ihre Eltern als Ihrer Brüder und Schwestern leben noch immer in der Türkei. Bei einer Rückkehr in die Türkei ist es Ihnen somit möglich, bei Ihren Familienmitgliedern zu wohnen und eine Unterkunft wäre vorhanden. Auch verfügen Sie über entsprechende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Ihrer Heimat, um sich in Ihrem Heimatland wieder einzugewöhnen und sich einzuleben.Sie wurden in der Türkei in römisch 40 geboren, ab den Jahr 2004 lebten Sie in einer Gemeinde bei Istanbul. Sowohl Ihre Eltern als Ihrer Brüder und Schwestern leben noch immer in der Türkei. Bei einer Rückkehr in die Türkei ist es Ihnen somit möglich, bei Ihren Familienmitgliedern zu wohnen und eine Unterkunft wäre vorhanden. Auch verfügen Sie über entsprechende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Ihrer Heimat, um sich in Ihrem Heimatland wieder einzugewöhnen und sich einzuleben. Es kann Ihnen zugemutet werden, Ihren Unterhalt wie auch schon zuvor, durch Arbeiten als Bauarbeiter, im Gastgeherwerbe, als Maler oder im Textilbereich zu verdienen. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen können. Aufgrund der vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkte in der Türkei und der Tatsache, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Istanbul und Umgebung verbracht haben und immer wieder Arbeit gefunden haben, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Sie könnten sich wieder in Istanbul niederlassen oder z.B. nach Izmir gehen, um dort zu arbeiten, aufgrund Ihrer guten Ausbildung, ist Ihnen eine Arbeit überall zumutbar. Der internationale Flughafen von Istanbul ist von überall erreichbar. Abschließend wird angeführt, dass hinsichtlich SARS-COVID II aktuell ebenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der Türkei eine derart schlechtere Lage in Bezug auf Corona Erkrankungen herrscht, dass eine Rückkehr per se auszuschließen wäre.“Abschließend wird angeführt, dass hinsichtlich SARS-COVID römisch zwei aktuell ebenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der Türkei eine derart schlechtere Lage in Bezug auf Corona Erkrankungen herrscht, dass eine Rückkehr per se auszuschließen wäre.“ I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf die Türkei zulässig sind.römisch eins.3.4. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf die Türkei zulässig sind. I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da sie sich mit dem Umgang der türkischen Behörden mit kurdischen Demonstranten wie auch politisch motivierten Gerichtsverfahren nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte; auch seien keine Recherchen im Herkunftsstaat durchgeführt worden. Die von der bB zur Begründung herangezogenen Widersprüche bei den Aussagen der bP würden nicht vorliegen, so sei es beispielsweise durchaus nachvollziehbar, dass die bP aufgrund der Verurteilung ihres Bruders wegen terroristischer Straftaten davon ausgeht, dass auch auf sie von den türkischen Behörden ein besonderers Augenmerk gelegt werden würde. Der Umstand, dass die bP trotz erfolgreichem Textilgeschäft und dem Umstand, dass sich ihre Ehefrau nach wie vor in der Türkei befände, geflohen ist spricht für eine wohlbegründete Furcht. römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da sie sich mit dem Umgang der türkischen Behörden mit kurdischen Demonstranten wie auch politisch motivierten Gerichtsverfahren nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte; auch seien keine Recherchen im Herkunftsstaat durchgeführt worden. Die von der bB zur Begründung herangezogenen Widersprüche bei den Aussagen der bP würden nicht vorliegen, so sei es beispielsweise durchaus nachvollziehbar, dass die bP aufgrund der Verurteilung ihres Bruders wegen terroristischer Straftaten davon ausgeht, dass auch auf sie von den türkischen Behörden ein besonderers Augenmerk gelegt werden würde. Der Umstand, dass die bP trotz erfolgreichem Textilgeschäft und dem Umstand, dass sich ihre Ehefrau nach wie vor in der Türkei befände, geflohen ist spricht für eine wohlbegründete Furcht. Zur Untermauerung ihres Vorbringens brachte die bP eine Urkunde ihren Bruder XXXX betreffend in Vorlage.Zur Untermauerung ihres Vorbringens brachte die bP eine Urkunde ihren Bruder römisch 40 betreffend in Vorlage. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 25.05.2021 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurde der Abteilung L514 zugewiesen.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 25.05.2021 beim BVwG, Außenstelle Linz ein und wurde der Abteilung L514 zugewiesen. I.
- Die von der bP in Vorlage gebrachten Urkunden in türkischer Sprache wurden vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge einer Übersetzung zugeführt.römisch eins.
- Die von der bP in Vorlage gebrachten Urkunden in türkischer Sprache wurden vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge einer Übersetzung zugeführt. I.7.
- Mit Schreiben vom 20.04.2021 wurde die bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert einen Auszug über das e-Devlet Portal in Hinblick auf anhängige Verfahren in Vorlage zu bringen.römisch eins.7.
- Mit Schreiben vom 20.04.2021 wurde die bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert einen Auszug über das e-Devlet Portal in Hinblick auf anhängige Verfahren in Vorlage zu bringen. I.7.
- Mit Schriftsatz vom 30.04.2021 brachte die bP im Wege ihrer Rechtsvertretung einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug in Vorlage.römisch eins.7.
- Mit Schriftsatz vom 30.04.2021 brachte die bP im Wege ihrer Rechtsvertretung einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug in Vorlage. I.8.
- Mit E-Mail vom 09.08.2021 begehrte die bP unter Vorlage ihres türkischen Führerscheins die Richtigstellung ihres Geburtsdatums auf ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte.römisch eins.8.
- Mit E-Mail vom 09.08.2021 begehrte die bP unter Vorlage ihres türkischen Führerscheins die Richtigstellung ihres Geburtsdatums auf ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte. I.8.
- In Beantwortung des Ersuchens wurde der bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für dieses zuständig sei und wurde das Ersuchen – nach erneutem Schreiben der bP – zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet.römisch eins.8.
- In Beantwortung des Ersuchens wurde der bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für dieses zuständig sei und wurde das Ersuchen – nach erneutem Schreiben der bP – zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet. I.9.
- Mit Schreiben vom 22.09.2021 brachte die bP (erneut) folgende Urkunden in Vorlage:römisch eins.9.
- Mit Schreiben vom 22.09.2021 brachte die bP (erneut) folgende Urkunden in Vorlage: ● Berichtigte Aufenthaltsberechtigungskarte ● Kopie einer Abfrage sowie deren Übersetzung über die Lenkberechtigungsdaten aus dem e-Devlet System ● Türkischer Führerschein samt Übersetzung I.9.
- Am 21.01.2022 übermittelte die bP einen aktuellen Melderegisterauszug infolge Übersiedelung sowie erneut ihre – berichtigte – Aufenthaltsberechtigungskarte.römisch eins.9.
- Am 21.01.2022 übermittelte die bP einen aktuellen Melderegisterauszug infolge Übersiedelung sowie erneut ihre – berichtigte – Aufenthaltsberechtigungskarte. I.
- Am 11.02.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Gebrauchs einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts in Kenntnis gesetzt.römisch eins.
- Am 11.02.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Gebrauchs einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts in Kenntnis gesetzt. I.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die Rechtssache der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.römisch eins.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die Rechtssache der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. I.
- In der Folge lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und übermittelte gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.römisch eins.
- In der Folge lud das erkennende Gericht die bP zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und übermittelte gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.
- Die bP brachte mit Schriftsatz vom 09.02.2023 vor, dass sie von ihrer Ehefrau in der Türkei geschieden sei und nunmehr mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX verlobt sein; dazu brachte sie folgenden Unterlagen in Vorlage:römisch eins.
- Die bP brachte mit Schriftsatz vom 09.02.2023 vor, dass sie von ihrer Ehefrau in der Türkei geschieden sei und nunmehr mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 verlobt sein; dazu brachte sie folgenden Unterlagen in Vorlage: ● Scheidungsurkunde ● Bescheid über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ● Führerschein von XXXX Führerschein von römisch 40 I.
- Am 17.02.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der bP sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache statt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
- Am 17.02.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der bP sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache statt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Verlauf der Verhandlung wurde der bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Betreffend die mit Ladung übermittelten Länderberichte gab die Rechtsvertretung der bP keine Stellungnahme ab. I.
- Mit Schreiben vom 27.03.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die für den XXXX .2023 geplante Eheschließung der bP mit XXXX in Kenntnis gesetzt und das Formular zur Ermittlung der Ehefähigkeit übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.03.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die für den römisch 40 .2023 geplante Eheschließung der bP mit römisch 40 in Kenntnis gesetzt und das Formular zur Ermittlung der Ehefähigkeit übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher der kurdischen Volksgruppe angehört und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die bP spricht Türkisch und Kurdisch. Die Identität der bP steht fest. Die bP ist in der Stadtgemeinde XXXX , in der Provinz XXXX geboren und besuchte dort die Grund- und Mittelschule. Etwa im Jahr 2004 übersiedelte die Familie nach Istanbul, wo die bP ein Lyzeum ohne Abschluss besuchte und bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war unter anderem auf Baustellen und als Taxifahrer beschäftigt; vornehmlich arbeitete sie in der Textilbranche und war auch als Selbständiger in diesem Bereich tätig.Die bP ist in der Stadtgemeinde römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren und besuchte dort die Grund- und Mittelschule. Etwa im Jahr 2004 übersiedelte die Familie nach Istanbul, wo die bP ein Lyzeum ohne Abschluss besuchte und bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war unter anderem auf Baustellen und als Taxifahrer beschäftigt; vornehmlich arbeitete sie in der Textilbranche und war auch als Selbständiger in diesem Bereich tätig. In der Türkei leben die Eltern der bP, sowie zwei Schwestern und vier Brüder. Die Schwestern der bP sind verheiratet. Der Familie besitzt eine Wohnung in XXXX und eine 220 m² große Eigentumswohnung in Istanbul. Der Familie geht es finanziell gut und steht die bP mit ihrer Familie fast jeden Tag in Kontakt. In der Türkei leben noch weitere Verwandte der bP, sowie Bekannte und Freunde. In der Türkei leben die Eltern der bP, sowie zwei Schwestern und vier Brüder. Die Schwestern der bP sind verheiratet. Der Familie besitzt eine Wohnung in römisch 40 und eine 220 m² große Eigentumswohnung in Istanbul. Der Familie geht es finanziell gut und steht die bP mit ihrer Familie fast jeden Tag in Kontakt. In der Türkei leben noch weitere Verwandte der bP, sowie Bekannte und Freunde. Die bP war in der Türkei von XXXX .2022 verheiratet; sie hat keine Kinder.Die bP war in der Türkei von römisch 40 .2022 verheiratet; sie hat keine Kinder. Die bP reiste aus der Türkei aus und gelangte über den Landweg schlepperunterunterstützt illegal nach Österreich, wo sie am 09.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die bP durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Die bP ist zumindest in Besitz ihres türkischen Führerscheins. Die bP ist gesund und steht in keiner medizinischen Behandlung und steht der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei das dortige Gesundheitssystem offen. Die türkische Hauptstadt Istanbul ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul) direkt und gefahrlos erreichbar. II.1.
- Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch zwei.1.
- Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich: Die bP hat in Österreich keine Verwandten. Ihr Bruder XXXX , geb. XXXX .1997 stellte nach illegaler Einreise am 13.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.06.2022 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, L531 2259794-1/3E, als verspätet zurückgewiesen und XXXX in der Folge in die Türkei abgeschoben und der Wohnsitz am 20.03.2023 amtlich abgemeldet.Die bP hat in Österreich keine Verwandten. Ihr Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 .1997 stellte nach illegaler Einreise am 13.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 08.06.2022 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, L531 2259794-1/3E, als verspätet zurückgewiesen und römisch 40 in der Folge in die Türkei abgeschoben und der Wohnsitz am 20.03.2023 amtlich abgemeldet. Vor etwa einem halben Jahr lernte die bP die türkische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX kennen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt der beiden und besteht auch kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden beabsichtigen eine Eheschließung am XXXX .2023.Vor etwa einem halben Jahr lernte die bP die türkische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 kennen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt der beiden und besteht auch kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden beabsichtigen eine Eheschließung am römisch 40 .
- Die bP hat ab 10.09.2020 Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und zwar „Taschengeld“ bis zum 21.09.2020; „Krankenversicherung“ bis zum 28.02.2021; „Verpflegung“ und „Unterbringung“ jeweils bis zum 01.03.
- Die bP hatte von XXXX .2021 bis XXXX .2022 eine Gewerbeberechtigung für „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätez (...) bereitgestellt werden“ inne. Die bP betrieb von XXXX .2021 bis XXXX .2021 eine Pizzeria und unterlag in dieser Zeit der Pflichtversicherung in der GSVG. Der bP wurde mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2022 eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber XXXX GmbH für den Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2023 erteilt. Die bP ist seit XXXX .2022 laufend für diesen Arbeitgeber in Vollzeitanstellung als „Pizzakoch“ mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.629,00 beschäftigt.Die bP hatte von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 eine Gewerbeberechtigung für „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätez (...) bereitgestellt werden“ inne. Die bP betrieb von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 eine Pizzeria und unterlag in dieser Zeit der Pflichtversicherung in der GSVG. Der bP wurde mit Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2022 eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber römisch 40 GmbH für den Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 erteilt. Die bP ist seit römisch 40 .2022 laufend für diesen Arbeitgeber in Vollzeitanstellung als „Pizzakoch“ mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.629,00 beschäftigt. Die bP ist bei den Sozialversicherungsträgern mit dem Geburtsdatum „ XXXX “ gemeldet.Die bP ist bei den Sozialversicherungsträgern mit dem Geburtsdatum „ römisch 40 “ gemeldet. Die bP besitzt kein Vermögen in Österreich; sie hat aufgrund ihrer früheren Selbständigkeit Rückstände beim Finanzamt unbekannter Höhe. Die bP hat keine Deutschkurse in Österreich besucht und liegen nur geringfügige Deutschkenntnisse vor. Die bP ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert. Die bP verfügt über soziale Kontakte, hat jedoch keinen ausgeprägten Freundeskreis. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit September 2020 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Eine besondere Integration in beruflicher, gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Der Familie der bP in der Türkei geht es finanziell gut und stehen zwei Eigentumswohnungen in deren Besitz. Auch befinden sich nach wie vor Freunde und Bekannte der bP in der Türkei. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei II.1.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Türkei, Version 6 vom 22.09.2022 folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Türkei, Version 6 vom 22.09.2022 folgende Feststellungen getroffen: Zum Inhalt: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: • Meinungs- und Pressefreiheit / Internet • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit • Opposition • Haftbedingungen • Roma • Sexuelle Minderheiten • Flüchtlinge Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen werden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung „FETÖ“, mitunter die vollständige Bezeichnung „Fetullahçı Terör Örgütü“ verwendet, in deutscher Übersetzung: „Fetullahistische Terror Organisation“. Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung „FETÖ“ abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung „FETÖ“ tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https:// www.who.int/ emergencies/ diseases/novel-coronavirus-2019/ situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https:// gisanddata.maps.arcgis.com/apps/ opsdashboard/index.html#/bda7594740f d40299423467b48e9ecf 6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_
- 07.2022.pdf , Zugriff am 23.8.2022 • Ahval (16.7.2022): Turkey’s real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top -medical-association , Zugriff 12.8.2022 • Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-m edical-group-says , Zugriff 15.4.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationsz entrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 28.2.2022 • DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed /news , Zugriff 28.2.2022 • JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus. jhu.edu/map.html , Zugriff 31.8.2022 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahm en_und_Geschaeftsleben , Zugriff 31.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt,Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert“, und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist“ (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f).wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vergleiche EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem BüroDie Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichenAm 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vergleiche AP 31.3.2022). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten(HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatteBei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten, (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des VorrangsDas Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5).Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist“, und „[d]ie Regierung […] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von ”Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und […] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist“, und „[d]ie Regierung […] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von ”Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und […] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_
- 07.2022.pdf , Zugriff am 17.8.2022 • AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliam ent-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party , Zugriff 10.2.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html , Zugriff 30.3.2022 • AM – Al Monitor (4.4.2022): Turkey revises election law in risky bid to block breakaway conservatives, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkey-revises-election-law-risky-bid-block-bre akaway-conservatives , Zugriff 6.4.2022 • AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party -lawmaker-parliament-seat.html , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP’s Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https: //www.aa.com.tr/en/politics/chps- imamoglu-wins- istanbul- s-mayoral- poll/1513613 , Zugriff 10.2.2022 • AP – Associated Press (31.3.2022): Turkish parliament approves contentious election law changes, https://apnews.com/article/europe-middle-east-elections-turkey-recep-tayyip-erdogan-9029c293f 9cec436e72a69a5c15179b3 , Zugriff 6.4.2022 • BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, ht tps://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/ , Zugriff 10.2.2022 • BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022 • CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG
(2022)42- 14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3 , Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=090000168 0a5db88 ] • CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407 , Zugriff 2.2.2022 • DF - Deutschlandfunk (12.12.2021): TürkeiProteste gegen Geldentwertung, https://www.deutschl andfunk.de/tuerkei-lira-100.html , Zugriff 10.2.2022 • DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 11.11.2021 • DW - Deutsche Welle (24.11.2021): Türkei: Proteste nach Lira-Absturz, https://www.dw.com/de/ t%C3%BCrkei-proteste-nach-lira-absturz/av-59924674 , Zugriff 10.2.2022 • DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri -uzad%C4%B1/a-58305421 , Zugriff 2.9.2022 • EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
(2021)290 final], https: //ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22 d52c4ba26_en , Zugriff 11.11.2021 • EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 11.11.2021 • EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 21.10.2021 • EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
- Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.eur opa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf , Zugriff 10.2.2022 • FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istan bul-16250529.html , Zugriff 10.2.2022 • HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
- Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetda ilynews.com:80/wahlen-turkei-2018 , Zugriff 10.2.2022 • HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.as px?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338 , Zugriff 10.2.2022 • HRW - Human Rights Watch (6.4.2021): Türkei: Erneut scharfes Vorgehen gegen studentische Proteste, https://www.hrw.org/de/news/2021/04/06/tuerkei-erneut-scharfes-vorgehen-gegen-stu dentische-proteste , Zugriff 10.2.2022 • NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fue r-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.14 90981 , Zugriff 10.2.2022 • NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausna hmezustands-weitergeht-ld.1404273 , Zugriff 10.2.2022 • ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 2.2.2022 10 • OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?dow nload=true , Zugriff 10.2.2022 • OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true , Zugriff 10.2.2022 • OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report ,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true , 10.2.2022 • PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
(2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf , Zugriff 10.2.2022 • RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (15.7.2021): Studentenproteste in Istanbul: Erdogan setzt umstrittenen Direktor ab, https://www.rnd.de/politik/tuerkei-erdogan-setzt-unidirektor-nach-stude ntenprotesten-in-istanbul-ab-K5FCX2O6DMUOYHVVPIIA243PCQ.html , Zugriff 10.2.2022 • Standard – Der Standard (1.7.2021): Frauen in Türkei protestieren gegen Austritt aus Istanbul- Konvention, https://www.derstandard.at/story/2000127858738/tuerkei-trotz-lauter-proteste-offizie ll-aus-istanbul-konvention-ausgetreten , Zugriff 10.2.2022 • Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https: //derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-i n-Fuehrungin-Istanbul , Zugriff 10.2.2022 • Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Gross staedte , Zugriff 10.2.2022 • SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/ Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. An Overview of Institutions and Politics, https://www.swp-ber lin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.pdf , Zugriff 10.2.2022 • ZO – Zeit Online (27.3.2021): Demonstrationen in Istanbul und Ankara, https://www.zeit.de/politik/ ausland/2021-03/tuerkei-demonstration-austritt-istanbul-konvention-gewalt-gegen-frauen , Zugriff 10.2.2022 • ZO – Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-mensc henrechte-tuerkei , Zugriff 10.2.2022 • ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/au sland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen , Zugriff 10.2.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der „Terrorbekämpfung“ begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte.- Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlichNachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vergleiche HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin
(398)und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 „die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2021)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfernden ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vergleiche ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete)
dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.9.2022) [gültig seit 6.9.2022]: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/ 201962#content_1 , Zugriff 7.9.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), , https://www.ecoi.net/en/ file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28. 07.2022.pdf , Zugriff am 23.8.2022 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb 14 ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf , Zugriff 23.8.2022 • AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/ , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689 , Zugriff 10.2.2022 • Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-group s/2200499 , Zugriff 10.2.2022 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2 021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 10.2.2022 • Bianet (14.6.2022): Warplanes bombard rural areas in Dersim, https://bianet.org/english/politics/ 263267-warplanes-bombard-rural-areas-in-dersim , Zugriff 20.6.2022 • BICC – Internationales Konversionszentrum Bonn/ Bonn International Center for Conversion (7.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi chte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf , Zugriff 26.7.2022 • DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 10.2.2022 • Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-d eployment-in-iraq-syria-news-59341 , Zugriff 10.2.2022 • EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
(2021)290 final], https: //ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22 d52c4ba26_en , Zugriff 10.2.2022 • EC – European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
(2016)366 final], https://www. ecoi.net/en/file/local/1156617/1226_1480931038_20161109-report-turkey.pdf , Zugriff 11.8.2022 • EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (20.6.2022) [gültig am 7.9.2022]: Reisehinweise für die Türkei, spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admi n.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html , Zugriff 7.9.2022 • EP – Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
- Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.eu roparl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 29.6.2022 • EP – Europäisches Parlament (14.4.2016): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
- April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP)), https://www.europarl.europa. eu/doceo/document/TA-8-2016-0133_DE.pdf , Zugriff 11.8.2022 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2066478.html, Zugriff 8.2.2022 • ICG – International Crisis Group (8.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/print?page=2&location%5B0%5D=58&date_ran=&t=Crisis Watch+Database+Filter , Zugriff 15.9.2022 • ICG – International Crisis Group (7.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-alerts-and-july-trends-2022 , Zugriff 5.9.2022 • ICG – International Crisis Group (18.7.2022): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https: //www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 13.9.2022 • ICG – International Crisis Group (5.2022): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Türkiye, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/june-alerts-and-may-trends-2022 , Zugriff 5.9.2022 • İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/ 10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf , Zugriff 10.2.2022 • İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUM MARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 10.2.2022 • NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/r eports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 10.2.2022 • SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.suedde utsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595 , Zugriff 10.2.2022 • USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2 021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 23.8.2022 Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Letzte Änderung: 19.09.2022 Die marxistisch orientierte Kurdische Arbeiterpartei (PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB 30.11.2021, S. 21f). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIH 7.6.2022, S. 259; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 21f). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektiveDie marxistisch orientierte Kurdische Arbeiterpartei (PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB 30.11.2021, S. 21f). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIH 7.6.2022, S. 259; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 21f). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH 7.6.2022, S. 259). Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 30.11.2021, S. 22). 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“, bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 30.11.2021, S. 22). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 30.11.2021, S. 22). Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 3.2.2022 3.717 getötete PKKKämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 „neutralisierten“ PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen. Seit Anfang Januar 2022 konzentrierte sich die Eskalation zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften weiterhin auf den Nordirak, während es im Südosten der Türkei, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Şanlıurfa, Bingöl und Muş, und an der türkisch-syrischen Grenze weiterhin zu gelegentlicher Gewalt kam. Das türkische Militär setzte in dieser Zeit seine Taktik fort, durch den Einsatz von bewaffneten Drohnen auf höherrangige PKK-Mitglieder zu zielen (ICG 3.2.2022). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen „Adlerklaue“ und „Tigerkralle“ gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 15.6.2021, S. 261). Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die Regierung erklärt hatte, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben. Die Regierung warf der PKK vor, die Gefangenen im Zuge der Geiselbefreiungsaktion des türkischen Militärs exekutiert zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, sie wären durch türkische Bombardierungen und Gefechte ums Leben gekommen (DW 15.2.2021; vgl. Standard 15.2.2021). Alle drei parlamentarischen Oppositionsparteien gaben der Regierung die Schuld, da diese nicht zuvor gehandelt hätte, obwohl der Fall seitens der Opposition angesprochen wurde. Laut HDP hätten Verhandlungen in früheren ähnlichen Fällen eine Rettung ermöglicht (Duvar 15.2.2021).Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die Regierung erklärt hatte, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben. Die Regierung warf der PKK vor, die Gefangenen im Zuge der Geiselbefreiungsaktion des türkischen Militärs exekutiert zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, sie wären durch türkische Bombardierungen und Gefechte ums Leben gekommen (DW 15.2.2021; vergleiche Standard 15.2.2021). Alle drei parlamentarischen Oppos