RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW111 2268380-1 Spruch, W111 2268380-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 06.02.2023 entschied die Konferenz der Prüfer/innen der XXXX (im Folgenden: Schule), dass die mj. Beschwerdeführerin die Eignungsprüfung zur Aufnahme nicht bestanden habe.
- Am 06.02.2023 entschied die Konferenz der Prüfer/innen der römisch 40 (im Folgenden: Schule), dass die mj. Beschwerdeführerin die Eignungsprüfung zur Aufnahme nicht bestanden habe.
- Am 14.02.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer erziehungsberechtigten Mutter Widerspruch gegen die Entscheidung vom 06.02.2023 und führte darin im Wesentlichen aus, dass diese Entscheidung am 08.02.2023 zugegangen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schule als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Schule der Erziehungsberechtigten nachweislich am 07.02.2023 zugestellt worden sei (Bereitstellung zur Abholung). Die fünftägige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs sei daher am 13.02.2023 zu Ende gegangen. Da das Widerspruchsschreiben erst am 14.02.2023 postalisch aufgegeben worden sei, sei der Widerspruch verspätet erhoben worden.
- Mit Schriftsatz vom 01.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum im Wege ihrer erziehungsberechtigten Mutter, rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung führte sie aus, dass die Entscheidung in den Semesterferien angekommen sei, am 13.02.2023 habe die Mutter beim Sekretariat der Schule angerufen, um nachzufragen, bis wann man noch Zeit habe für den Widerspruch, wobei ihr dabei gesagt worden sei, sie hätte noch bis zum 14.02.2023 Zeit. Gleich am selben Tag habe sie dann den Brief fertiggestellt und am nächsten Tag (14.02.2023) eingeschrieben versendet.
- Mit Schreiben vom 10.03.2023, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In dem beigefügten Vorlageschreiben führte die belangte Behörde ergänzend an, dass in analoger Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG im Falle der Zustellung eines Dokuments durch Hinterlegung in einer Post-Empfangsbox von einer Zustellung an jenem Tag, ab dem das Dokument in der Empfangsbox zur Abholung bereitliege, auszugehen sei. Die Entscheidung der Schule sei laut Sendungsverfolgung ab 07.02.2023 zur Abholung in der Post-Empfangsbox bereitgelegen, weshalb von einer Zustellung an diesem Tag auszugehen sei. Eine falsche Auskunft der Schule hinsichtlich des Ablaufs der Widerspruchsfrist könne keine Wirkung entfalten.
- Mit Schreiben vom 10.03.2023, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In dem beigefügten Vorlageschreiben führte die belangte Behörde ergänzend an, dass in analoger Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG im Falle der Zustellung eines Dokuments durch Hinterlegung in einer Post-Empfangsbox von einer Zustellung an jenem Tag, ab dem das Dokument in der Empfangsbox zur Abholung bereitliege, auszugehen sei. Die Entscheidung der Schule sei laut Sendungsverfolgung ab 07.02.2023 zur Abholung in der Post-Empfangsbox bereitgelegen, weshalb von einer Zustellung an diesem Tag auszugehen sei. Eine falsche Auskunft der Schule hinsichtlich des Ablaufs der Widerspruchsfrist könne keine Wirkung entfalten.
- Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde per Schreiben vom 27.03.2023 mit, dass es sich zum einen bei der Sendung zu XXXX um die per Einschreiben versendete Entscheidung der Schule und zum anderen bei der Sendung zu XXXX um das Widerspruchsschreiben handle.
- Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde per Schreiben vom 27.03.2023 mit, dass es sich zum einen bei der Sendung zu römisch 40 um die per Einschreiben versendete Entscheidung der Schule und zum anderen bei der Sendung zu römisch 40 um das Widerspruchsschreiben handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 06.02.2023 entschied die Konferenz der Prüfer/innen der XXXX , dass die mj. Beschwerdeführerin die Eignungsprüfung zur Aufnahme nicht bestanden habe. Am 06.02.2023 entschied die Konferenz der Prüfer/innen der römisch 40 , dass die mj. Beschwerdeführerin die Eignungsprüfung zur Aufnahme nicht bestanden habe. Diese Entscheidung wurde von der Schule am 06.02.2023 als Brief Inland mit der Zusatzleistung Einschreiben mit der Sendungsnummer XXXX bei der Post aufgegeben. Die Sendung enthielt keinen Rückschein. Diese Entscheidung wurde von der Schule am 06.02.2023 als Brief Inland mit der Zusatzleistung Einschreiben mit der Sendungsnummer römisch 40 bei der Post aufgegeben. Die Sendung enthielt keinen Rückschein. Die Entscheidung wurde am 07.02.2023 in die Post-Empfangsbox an der Abgabestelle der erziehungsberechtigten Mutter bzw. der Beschwerdeführerin eingelegt. Am 08.02.2022 wurde die Entscheidung von der Mutter aus der Post-Empfangsbox entnommen. Die Mutter gab sodann den Widerspruch per eingeschriebenem Brief am 14.02.2023 (mit der ursprünglichen Sendungsnummer XXXX ) bei der Post auf. Die Mutter gab sodann den Widerspruch per eingeschriebenem Brief am 14.02.2023 (mit der ursprünglichen Sendungsnummer römisch 40 ) bei der Post auf. Mit gegenständlichem Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28.02.2023 wurde das Rechtsmittel des Widerspruchs als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Im Besonderen erhellt bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Entscheidung vom 06.02.2023 nicht mittels RSa oder RSb-Brief versandt wurde, sondern als „Brief Inland“ mit der Zusatzleistung Einschreiben. Dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde per Schreiben vom 27.03.2023 nochmals bestätigt. Die Feststellung zur Einlegung der Entscheidung in die Post-Empfangsbox bzw. deren Entnahme aus dieser, ergibt sich aus der diesbezüglichen im Akt einliegenden Sendungsverfolgung und den damit korrespondierenden Angaben der erziehungsberechtigten Mutter. Dass diese den Widerspruch am 14.02.2023 postalisch aufgab, folgt wiederum zum einen aus ihren Ausführungen und zum anderen aus der entsprechenden Sendungsverfolgung. Dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenso durch das obengenannte Schreiben seitens der belangten Behörde bestätigt. Die Post Empfangsbox ermöglicht die Hinterlegung von Paketen, Briefen und Einschreibsendungen (keine Einlage von RSa- und RSb-Sendungen) direkt am Wohnort. Ist der Zustellversuch erfolglos legt der Zusteller die Sendung in die Post Empfangsbox ein und benachrichtigt die Empfängerin darüber. Diese entnimmt die Benachrichtigung aus dem Briefkasten und kann damit die Post Empfangsbox öffnen (siehe dazu https://www.post.at/g/c/empfangsbox, Stand 16.03.2023). Bei einem Brief Inland mit der Zusatzleistung Einschreiben werden dem Absender die Aufgabe bestätigt und die Zustellung der Sendung dokumentiert. Durch eine Registriernummer ist der Weg der Sendung zudem nachvollziehbar (siehe dazu https://www.post.at/p/c/brief-zusatzleistungen, Stand 16.03.2023). Ein Behördenbrief (RSa/RSb) verfügt über einen Rückschein auf dem die Zustellung, einschließlich der Zustellung durch Hinterlegung entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes dokumentiert werden kann (siehe dazu https://www.post.at/g/c/behoerdenbrief-rsa-rsb-geschaeftlich#745229225, Stand 16.03.2023).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- § 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet (auszugsweise):3.1.
- Paragraph 71, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet (auszugsweise): „Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71,
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2)Gegen die Entscheidung,
- a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
- a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31), […] ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3)Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung. […]
(9)Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“
(9)Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“ § 74 SchUG lautet:Paragraph 74, SchUG lautet: „Fristberechnung § 74.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 74,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(3)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(4)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(5)Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6)Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ § 7 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) lautet: „Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ § 17 ZustG lautet: Paragraph 17, ZustG lautet: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 r, e, g, e, l, m, ä, ß, i, g, an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer [nur] dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (vgl. VwGH 17.12.1992, 92/09/0103). In diesem Sinne ist auch eine formfehlerhafte Zustellung - wie hier: die fehlerhafte Nichtanordnung der eigenhändigen Zustellung - grundsätzlich einer Heilung zugänglich (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 7 ZustG, Pkt 1., insbesondere E 4, zitierte hg Judikatur, weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 4, vgl auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 7 Rz 3f, sowie VwGH vom
- Oktober 1989, 87/09/0071) (siehe zuletzt VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116).Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer [nur] dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist vergleiche VwGH 17.12.1992, 92/09/0103). In diesem Sinne ist auch eine formfehlerhafte Zustellung - wie hier: die fehlerhafte Nichtanordnung der eigenhändigen Zustellung - grundsätzlich einer Heilung zugänglich vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu Paragraph 7, ZustG, Pkt 1., insbesondere E 4, zitierte hg Judikatur, weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 22, Rz 4, vergleiche auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, Paragraph 7, Rz 3f, sowie VwGH vom
- Oktober 1989, 87/09/0071) (siehe zuletzt VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch die Kenntnis, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, genügt nicht (vgl. Bumberger/Schmid, ZustG § 7 E 57 ff). Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. Ritz, BAO6, § 7 ZustG Rz 7). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch die Kenntnis, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, genügt nicht vergleiche Bumberger/Schmid, ZustG Paragraph 7, E 57 ff). Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 7, ZustG Rz 7). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). Keine Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG ist in den neuen technischen Abgabevorrichtungen der Post (ohne Einschaltung von Personal) möglich (Post-Empfangsbox, Post-Abholstation) (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 7 [Stand 1.7.2016, rdb.at]).Keine Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist in den neuen technischen Abgabevorrichtungen der Post (ohne Einschaltung von Personal) möglich (Post-Empfangsbox, Post-Abholstation) (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 17, ZustG Rz 7 [Stand 1.7.2016, rdb.at]). Auch die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung vermag in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtsauskunft der Behörde begründet kein subjektives Recht auf das zugesicherte behördliche Verhalten (zB auf Nichteinberufung zum Bundesheer), unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 9 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Auch die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung vermag in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtsauskunft der Behörde begründet kein subjektives Recht auf das zugesicherte behördliche Verhalten (zB auf Nichteinberufung zum Bundesheer), unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 9 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). 3.1.
- Im gegebenen Fall ist im Sinne der obigen Ausführungen lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 14.02.2023 zurecht zurückgewiesen hat. Begründend führte die belangte Behörde an, dass die Entscheidung der Schule vom 06.02.2023 der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin nachweislich am 07.02.2023 postalisch zugestellt worden sei und wies dabei auf die Bereitstellung der Abholung hin. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs sei daher am 13.02.2023 zu Ende gegangen, da das Widerspruchsschreiben erst am 14.02.2023 postalisch aufgegeben worden sei, sei der Widerspruch verspätet erhoben worden. Dabei übersieht die belangte Behörde zunächst, dass sich die Konferenz der Prüfer/innen nicht einer ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung vom 06.02.2023 bedient hat, sondern die Entscheidung mit einem „gewöhnlichen“ Einschreibebrief an die Erziehungsberechtigte versandt hat. Daher konnten die Vorschriften des Zustellgesetzes über eine ordnungsgemäße Zustellung gar nicht eingehalten werden, da ein Einschreibebrief zwar den Postlauf und die Übernahme nachvollziehbar macht, jedoch, anders als ein RSa oder RSb-Brief, keine Hinterlegung im Sinne des Zustellgesetzes vorsieht. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist zudem der Rechtsmeinung der belangten Behörde auch dahingehend nicht zu folgen, dass in analoger Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG im Falle der Zustellung eines Dokuments durch Hinterlegung in einer Post-Empfangsbox, von einer Zustellung an jenem Tag (07.02.2023), ab dem das Dokument in der Empfangsbox zur Abholung bereitliegt, auszugehen sei. Begründend führte die belangte Behörde an, dass die Entscheidung der Schule vom 06.02.2023 der Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin nachweislich am 07.02.2023 postalisch zugestellt worden sei und wies dabei auf die Bereitstellung der Abholung hin. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs sei daher am 13.02.2023 zu Ende gegangen, da das Widerspruchsschreiben erst am 14.02.2023 postalisch aufgegeben worden sei, sei der Widerspruch verspätet erhoben worden. Dabei übersieht die belangte Behörde zunächst, dass sich die Konferenz der Prüfer/innen nicht einer ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung vom 06.02.2023 bedient hat, sondern die Entscheidung mit einem „gewöhnlichen“ Einschreibebrief an die Erziehungsberechtigte versandt hat. Daher konnten die Vorschriften des Zustellgesetzes über eine ordnungsgemäße Zustellung gar nicht eingehalten werden, da ein Einschreibebrief zwar den Postlauf und die Übernahme nachvollziehbar macht, jedoch, anders als ein RSa oder RSb-Brief, keine Hinterlegung im Sinne des Zustellgesetzes vorsieht. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist zudem der Rechtsmeinung der belangten Behörde auch dahingehend nicht zu folgen, dass in analoger Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG im Falle der Zustellung eines Dokuments durch Hinterlegung in einer Post-Empfangsbox, von einer Zustellung an jenem Tag (07.02.2023), ab dem das Dokument in der Empfangsbox zur Abholung bereitliegt, auszugehen sei. Gleichwohl ist fallbezogen durch die Entnahme aus der Post-Empfangsbox am 08.02.2023, die Entscheidung der erziehungsberechtigten Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen, womit an diesem Tag eine Heilung des Zustellungsmangels eingetreten ist. Jedoch ist auch unter Zugrundelegung dieses Datums die fünftägige Widerspruchsfrist am 13.02.2023 zu Ende gegangen. Dessentwegen erweist sich das am 14.02.2023 postalisch aufgegebene Widerspruchsschreiben als verspätet. Sofern die Beschwerdeführerin auf eine falsche Auskunft der Schule verweist, so vermag - wie in dieser Hinsicht schon die belangte Behörde richtigerweise anführte – eine falsche Rechtsbelehrung die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen. Demgemäß entfaltet eine etwaige falsche Auskunft der Schule hinsichtlich des Ablaufs der Widerspruchsfrist keine Wirkung. Da somit der Widerspruch verspätet eingebracht wurde, ist daher der belangten Behörde im Endergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie den eingebrachten Widerspruch als verspätet zurückgewiesen hat. Daher war die Beschwerde abzuweisen. 3.1.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß § 24 Abs 2 Z
- erster Fall als auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sowohl gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall als auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W111.2268380.1.00