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{'item': 'W116 2256633-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 4§ 3§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW116 2256633-1 Spruch, W116 2256633-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 GebAG teilweise stattgegeben und die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 28,40 bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, GebAG teilweise stattgegeben und die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 28,40 bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) nahm am 09.05.2022 von 11:00 Uhr bis 11:45 als Zeugin in einer Rechtsache am Landesgericht für Strafsachen Wien teil. Für ihre Anwesenheit beantragte sie Gebühren in Höhe von EUR 3.101,28, darin enthalten EUR EUR 2.800,00 Verdienst-/Einkommensentgang (4 Stunden zu je EUR 700,00) sowie EUR 301,28 Kosten für eine Stellvertreterin (4 Stunden zu je 75,32).
  2. Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) nahm am 09.05.2022 von 11:00 Uhr bis 11:45 als Zeugin in einer Rechtsache am Landesgericht für Strafsachen Wien teil. Für ihre Anwesenheit beantragte sie Gebühren in Höhe von EUR 3.101,28, darin enthalten EUR EUR 2.800,00 Verdienst-/Einkommensentgang (4 Stunden zu je EUR 700,00) sowie EUR 301,28 Kosten für eine Stellvertreterin (4 Stunden zu je 75,32).
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei als Pensionistin weder selbstständig noch unselbstständig erwerbstätig, weshalb ihr keine Entschädigung ihrer Zeitversäumnis zustehen würde.
  4. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie übe nach wie vor ihren Beruf aus und betreibe eine Facharztpraxis als Internistin. Am 09.05.2022 hätten in der Zeit von 9 bis 13 Uhr 5 Gastroskopien, 4 Coloskopien, 1 24h-EKG, eine SVS Infusion sowie 3 KFA Infusionen stattfinden sollen, welche abgesagt werden mussten. Die durchschnittlichen Werte dieser Untersuchungen würden bei EUR 344,52 pro Gastroskopie, EUR 416,60 pro Coloskopie, EUR 88,44 pro 24h EKG, EUR 28,66 pro Infusion (SVS) und EUR 31,31 pro Infusion (KFA) liegen.
  5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit dem 20.10.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Innere Medizin und betreibt eine Praxis in XXXX Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 13.04.2022 für den 09.05.2022, 11:00 Uhr, als Zeugin in einer Rechtsache am Landesgericht für Strafsachen Wien geladen. Ihre Anwesenheit war bis 11:45 Uhr erforderlich.Die Beschwerdeführerin konnte für die mit dieser Ladung verbundene Zeitversäumnis einen tatsächlichen und unwiederbringlichen Einkommensentgang der Höhe nach nicht entsprechend bescheinigen.
  7. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. , Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Innere Medizin und betreibt eine Praxis in römisch 40 , Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 13.04.2022 für den 09.05.2022, 11:00 Uhr, als Zeugin in einer Rechtsache am Landesgericht für Strafsachen Wien geladen. Ihre Anwesenheit war bis 11:45 Uhr erforderlich., Die Beschwerdeführerin konnte für die mit dieser Ladung verbundene Zeitversäumnis einen tatsächlichen und unwiederbringlichen Einkommensentgang der Höhe nach nicht entsprechend bescheinigen.
  8. Beweiswürdigung:Die Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer Zeugenladung keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gebührenantrag pauschal 4 Stunden zu EUR 700,00 sowie eine Entschädigung für eine Hilfskraft beantragte und dazu erst in der Beschwerde konkret durchzuführende Untersuchungen anführte, welche ihr Einkommen gebracht hätten. Hierbei unterließ sie vor dem Hintergrund ihrer notwendigen Anwesenheit bei Gericht zwischen 11:00 und 11:45 Uhr und einer Wegzeit von unter einer halben Stunde jedoch jegliche Ausführungen, weshalb es notwendig gewesen sein sollte, alle Untersuchungen zwischen 09:00 und 13:00 Uhr, abzusagen.Die Beschwerdeführerin legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel vor, welche belegen würden, dass eine Nachholung dieser Untersuchung zu einem anderen Termin nicht möglich gewesen wäre, sondern verwies diesbezüglich bloß pauschal darauf, dass die Patienten wegen aktuellen Beschwerden ihre Untersuchungen sobald als möglich wollen würden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin die gegenständliche Zeugenladung mehrere Wochen vorher bekannt war und sie nicht darlegte, welche der Untersuchungen aus welchen konkreten Gründen nicht verschoben werden konnten, gelang es ihr nicht zu bescheinigen, dass ihr durch ihre Abwesenheit am 09.05.2022 tatsächlich Einnahmen unwiederbringlich verloren gegangen wären, weil die Behandlung von konkreten Patienten nur an diesem Tag zu diesem Zeitpunkt und nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen wäre.
  9. Beweiswürdigung:, Die Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt., Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer Zeugenladung keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:, Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gebührenantrag pauschal 4 Stunden zu EUR 700,00 sowie eine Entschädigung für eine Hilfskraft beantragte und dazu erst in der Beschwerde konkret durchzuführende Untersuchungen anführte, welche ihr Einkommen gebracht hätten. Hierbei unterließ sie vor dem Hintergrund ihrer notwendigen Anwesenheit bei Gericht zwischen 11:00 und 11:45 Uhr und einer Wegzeit von unter einer halben Stunde jedoch jegliche Ausführungen, weshalb es notwendig gewesen sein sollte, alle Untersuchungen zwischen 09:00 und 13:00 Uhr, abzusagen., Die Beschwerdeführerin legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel vor, welche belegen würden, dass eine Nachholung dieser Untersuchung zu einem anderen Termin nicht möglich gewesen wäre, sondern verwies diesbezüglich bloß pauschal darauf, dass die Patienten wegen aktuellen Beschwerden ihre Untersuchungen sobald als möglich wollen würden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin die gegenständliche Zeugenladung mehrere Wochen vorher bekannt war und sie nicht darlegte, welche der Untersuchungen aus welchen konkreten Gründen nicht verschoben werden konnten, gelang es ihr nicht zu bescheinigen, dass ihr durch ihre Abwesenheit am 09.05.2022 tatsächlich Einnahmen unwiederbringlich verloren gegangen wären, weil die Behandlung von konkreten Patienten nur an diesem Tag zu diesem Zeitpunkt und nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen wäre.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu A) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen

§ 4Abs. 1 Geb

AG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Die Gebühr des Zeugen umfasst

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil erlitten wurde.

§ 17Geb

AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis Zu A) , Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen

Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. , Die Gebühr des Zeugen umfasst

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil erlitten wurde. ,

Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.,

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;

  1. 1992, 89/17/0225;
  2. 12 1993, 92/17/0184).Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie aufgrund der Zeugeneinvernhame bestimmte Untersuchungen bzw. medizinische Eingriffe habe absagen müssen und machte dafür einen Verdienst-/Einkommensentgang von EUR 2.800,00 (4 h zu EUR 700,00) geltend. Außerdem beantragte sie den Ersatz der Kosten für eine/n Stellvertreter/in Höhe von EUR 301,28 (4 h zu EUR 75,32), für die Überstunden der Mitarbeiter welche eingeschult werden müssen. Zunächst ist zu den beantragten Kosten für die Überstunden der Mitarbeiter auszuführen, dass Kosten für eine Stellvertretung

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. c Geb

AG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Auch ist nicht nachvollziehbar wieso der Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit Mitarbeiterkosten entstehen, da sie nach ihrem Vorbringen die Patientenuntersuchungen absagen musste. Hinsichtlich des Einkommensentgangs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Patienten würden aufgrund ihrer Beschwerden ihre Untersuchungen sobald wie möglich haben wollen und sei sie derzeit ausgebucht. Einen konkreten Bezug zu den am 09.05.2022 geplanten Terminen stellte sie nicht her, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um die Ausbuchung zu belegen. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelungen ist, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, stand ihre eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht zu.Die Beschwerdeführerin betreibt als Internistin eine Facharztpraxis; diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor.

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG steht ihr daher eine Pauschalentschädigung von EUR 14,20 je Stunde zu. Die Verhandlung verlangte die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Dauer von 45 Minuten. Der Weg zum Landesgericht für Strafsachen von der Praxis der Beschwerdeführerin bzw. vom Landesgericht dorthin zurück beträgt jeweils etwa 25 Minuten. Daraus ergibt sich eine Abwesenheit von insgesamt einer Stunde und 35 Minuten. Der Beschwerdeführerin war daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Höhe von EUR 28,40 zuzusprechen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. ,

Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. , Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;

  1. 1992, 89/17/0225;
  2. 12 1993, 92/17/0184)., Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184)., Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie aufgrund der Zeugeneinvernhame bestimmte Untersuchungen bzw. medizinische Eingriffe habe absagen müssen und machte dafür einen Verdienst-/Einkommensentgang von EUR 2.800,00 (4 h zu EUR 700,00) geltend. Außerdem beantragte sie den Ersatz der Kosten für eine/n Stellvertreter/in Höhe von EUR 301,28 (4 h zu EUR 75,32), für die Überstunden der Mitarbeiter welche eingeschult werden müssen. , Zunächst ist zu den beantragten Kosten für die Überstunden der Mitarbeiter auszuführen, dass Kosten für eine Stellvertretung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Auch ist nicht nachvollziehbar wieso der Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit Mitarbeiterkosten entstehen, da sie nach ihrem Vorbringen die Patientenuntersuchungen absagen musste. , Hinsichtlich des Einkommensentgangs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Patienten würden aufgrund ihrer Beschwerden ihre Untersuchungen sobald wie möglich haben wollen und sei sie derzeit ausgebucht. Einen konkreten Bezug zu den am 09.05.2022 geplanten Terminen stellte sie nicht her, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um die Ausbuchung zu belegen. , Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). , Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelungen ist, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, stand ihre eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht zu., Die Beschwerdeführerin betreibt als Internistin eine Facharztpraxis; diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG steht ihr daher eine Pauschalentschädigung von EUR 14,20 je Stunde zu. , Die Verhandlung verlangte die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Dauer von 45 Minuten. Der Weg zum Landesgericht für Strafsachen von der Praxis der Beschwerdeführerin bzw. vom Landesgericht dorthin zurück beträgt jeweils etwa 25 Minuten. Daraus ergibt sich eine Abwesenheit von insgesamt einer Stunde und 35 Minuten. , Der Beschwerdeführerin war daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in Höhe von EUR 28,40 zuzusprechen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2256633.1.00

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