GVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 GebAG teilweise stattgegeben und die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 28,40 bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, GebAG teilweise stattgegeben und die Zeugengebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 28,40 bestimmt. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3. Rechtliche Beurteilung:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu A) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen
AG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Die Gebühr des Zeugen umfasst
AG u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil erlitten wurde.
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis Zu A) , Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. , Die Gebühr des Zeugen umfasst
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit durch Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil erlitten wurde. ,
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.,
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,
Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;
AG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Auch ist nicht nachvollziehbar wieso der Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit Mitarbeiterkosten entstehen, da sie nach ihrem Vorbringen die Patientenuntersuchungen absagen musste. Hinsichtlich des Einkommensentgangs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Patienten würden aufgrund ihrer Beschwerden ihre Untersuchungen sobald wie möglich haben wollen und sei sie derzeit ausgebucht. Einen konkreten Bezug zu den am 09.05.2022 geplanten Terminen stellte sie nicht her, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um die Ausbuchung zu belegen. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelungen ist, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, stand ihre eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht zu.Die Beschwerdeführerin betreibt als Internistin eine Facharztpraxis; diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor.
AG steht ihr daher eine Pauschalentschädigung von EUR 14,20 je Stunde zu. Die Verhandlung verlangte die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Dauer von 45 Minuten. Der Weg zum Landesgericht für Strafsachen von der Praxis der Beschwerdeführerin bzw. vom Landesgericht dorthin zurück beträgt jeweils etwa 25 Minuten. Daraus ergibt sich eine Abwesenheit von insgesamt einer Stunde und 35 Minuten. Der Beschwerdeführerin war daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in Höhe von EUR 28,40 zuzusprechen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. ,
Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. , Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Auch ist nicht nachvollziehbar wieso der Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit Mitarbeiterkosten entstehen, da sie nach ihrem Vorbringen die Patientenuntersuchungen absagen musste. , Hinsichtlich des Einkommensentgangs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Patienten würden aufgrund ihrer Beschwerden ihre Untersuchungen sobald wie möglich haben wollen und sei sie derzeit ausgebucht. Einen konkreten Bezug zu den am 09.05.2022 geplanten Terminen stellte sie nicht her, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um die Ausbuchung zu belegen. , Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). , Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelungen ist, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, stand ihre eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht zu., Die Beschwerdeführerin betreibt als Internistin eine Facharztpraxis; diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG steht ihr daher eine Pauschalentschädigung von EUR 14,20 je Stunde zu. , Die Verhandlung verlangte die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Dauer von 45 Minuten. Der Weg zum Landesgericht für Strafsachen von der Praxis der Beschwerdeführerin bzw. vom Landesgericht dorthin zurück beträgt jeweils etwa 25 Minuten. Daraus ergibt sich eine Abwesenheit von insgesamt einer Stunde und 35 Minuten. , Der Beschwerdeführerin war daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in Höhe von EUR 28,40 zuzusprechen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2256633.1.00
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