Obsah (12)
§ 28Art 133§ 5§ 14§ 23a§ 2a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW116 2270114-1 Spruch, W116 2270114-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Vw
GVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.06.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.06.2022 fest. Mit Bescheid vom 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.03.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ZISA vom 13.04.2023
§ 14Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde nicht einmal behauptet worden sei. Weiters sei auf die Beschwerdebegründung gegen den abweisenden Aufschubbescheid verwiesen worden, welche aber für das Zuweisungsverfahren völlig irrelevant sei. 1. Mit Bescheid vom 27.06.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 17.06.2022 fest. Mit Bescheid vom 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.03.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ZISA vom 13.04.2023
Paragraph 14, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde nicht einmal behauptet worden sei. Weiters sei auf die Beschwerdebegründung gegen den abweisenden Aufschubbescheid verwiesen worden, welche aber für das Zuweisungsverfahren völlig irrelevant sei.
- Mit Schreiben vom 23.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis Oktober 2028, da er zu diesem Zeitpunkt sein Medizinstudium voraussichtlich abgeschlossen hätte. Er habe sich am 27.01.2023 beim XXXX für einen Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium (vom 27.02.2023 bis 30.06.2023) angemeldet. Die Aufnahmeprüfung sei am 07.07.2023 und es sei für ihn wichtig, diese direkt im Anschluss an den Vorbereitungskurs zu machen. Weiters gelte das Ergebnis nur für dieses Studienjahr, sodass er noch heuer mit dem Medizinstudium beginnen müsste. Schließlich sei die Kursgebühr schon bezahlt und werde so kurz vor Kursbeginn nicht mehr rückerstattet.
- Mit Schreiben vom 23.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis Oktober 2028, da er zu diesem Zeitpunkt sein Medizinstudium voraussichtlich abgeschlossen hätte. Er habe sich am 27.01.2023 beim römisch 40 für einen Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium (vom 27.02.2023 bis 30.06.2023) angemeldet. Die Aufnahmeprüfung sei am 07.07.2023 und es sei für ihn wichtig, diese direkt im Anschluss an den Vorbereitungskurs zu machen. Weiters gelte das Ergebnis nur für dieses Studienjahr, sodass er noch heuer mit dem Medizinstudium beginnen müsste. Schließlich sei die Kursgebühr schon bezahlt und werde so kurz vor Kursbeginn nicht mehr rückerstattet.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Vorbereitungskurs auf eine Hochschulausbildung keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung sei und einen Aufschub daher nicht begründen könne.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.03.2023 Beschwerde, worin er zusammenfassend im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits für den Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium angemeldet gewesen sei. Dieser Umstand, die bezahlte Kursgebühr und der geplante Start des Lehrganges seien daher zeitlich vorgelagert, sodass in rechtlicher Hinsicht zum Zeitpunkt der Zuteilung der Lehrgang bereits begonnen hätte und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub sehr wohl vorgelegen hätten. Die kurzfristige Verschiebung des Lehrgangsstarts auf den 27.02.2023 würde daran auch nichts ändern. Weiters würde es sich dabei sehr wohl um eine Schul- oder Hochschulausbildung iSd. § 14 ZDG handeln. Schließlich würde sich durch den Verfall des Kursbeitrages ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden ergeben und würde die Unterbrechung der Ausbildung (Matura, Vorbereitungslehrgang, Medizinstudium) eine außerordentliche Härte darstellen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 20.03.2023 Beschwerde, worin er zusammenfassend im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits für den Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium angemeldet gewesen sei. Dieser Umstand, die bezahlte Kursgebühr und der geplante Start des Lehrganges seien daher zeitlich vorgelagert, sodass in rechtlicher Hinsicht zum Zeitpunkt der Zuteilung der Lehrgang bereits begonnen hätte und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub sehr wohl vorgelegen hätten. Die kurzfristige Verschiebung des Lehrgangsstarts auf den 27.02.2023 würde daran auch nichts ändern. Weiters würde es sich dabei sehr wohl um eine Schul- oder Hochschulausbildung iSd. Paragraph 14, ZDG handeln. Schließlich würde sich durch den Verfall des Kursbeitrages ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden ergeben und würde die Unterbrechung der Ausbildung (Matura, Vorbereitungslehrgang, Medizinstudium) eine außerordentliche Härte darstellen.
- Mit Anschreiben der ZISA vom 13.04.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 08.06.2022 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt fest. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 08.06.2022 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt fest. Der Beschwerdeführer schloss seine Schulausbildung am 01.02.2023 mit der Matura ab. Am 27.01.2023 meldete er sich für den Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium von 27.02.2023 bis 30.06.2023 an. Mit Bescheid vom 17.02.2023 – somit noch innerhalb eines Jahres ab der erstmaligen Feststellung seiner Tauglichkeit – wurde der Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 02.05.2023 zugewiesen. Der Beschwerdeführer plant bei erfolgreicher Ablegung der Zulassungsprüfung im Herbst 2023 mit dem Medizinstudium zu beginnen. Dem Beschwerdeführer ist
§ 23aAbs.
4a ZDG aus Gründen der Ausbildung – hier: Zulassungsprüfung zum Medizinstudium – eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat den Vorgesetzten seiner Zuweisungsstelle zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Dem Beschwerdeführer ist
Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG aus Gründen der Ausbildung – hier: Zulassungsprüfung zum Medizinstudium – eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat den Vorgesetzten seiner Zuweisungsstelle zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich der Beginn des Studiums bzw. die Studiendauer um maximal zwei Semester verzögern.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Der Beschwerdeführer legte sein Reifeprüfungszeugnis vom 01.02.2023, eine Anmeldebestätigung für den Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium, eine Rechnung des Bildungszentrums Theresianum OG vom 27.01.2023 und eine Zahlungsanweisung bezüglich des Kursbeitrages vom 15.02.2023 vor. Es ist mit den vorgelegten Unterlagen belegt und unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Wissen, dass er binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung den Zivildienst antreten wird müssen, seine weiterführende Ausbildung bzw. den Vorbereitungskurs dafür begonnen hat. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere bei der Ableistung des Zivildienstes genügend Zeit bleiben wird, um seine Zukunftspläne weiterverfolgen zu können. Dass der Beschwerdeführer eine Dienstfreistellung für eine allfällige Prüfung beantragen kann und ihm diese zu gewähren ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt Kontakt mit der Zuweisungsstelle aufnimmt und dies bei seinem künftigem Vorgesetzten beantragt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): „Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 08.06.2022 für tauglich befunden. Er meldete sich erst am 27.01.2023 zum Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium an, weshalb § 14 Abs. 1 ZDG hier nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an §°14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 3.
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 08.06.2022 für tauglich befunden. Er meldete sich erst am 27.01.2023 zum Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium an, weshalb Paragraph 14, Absatz eins, ZDG hier nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an §°14 Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 3.3 § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3.3 Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. 3.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2023 zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt am 02.05.2023 zugewiesen. Nachdem seine Zivildiensterklärung mit 17.06.2022 wirksam war und er somit binnen Jahresfrist zum Zivildienst zugewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer, selbst wenn eine Unterbrechung einer Ausbildung vorliegen und diese einen bedeutenden Nachteil darstellen würde, keinen Anspruch auf Aufschub des Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG. 3.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2023 zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt am 02.05.2023 zugewiesen. Nachdem seine Zivildiensterklärung mit 17.06.2022 wirksam war und er somit binnen Jahresfrist zum Zivildienst zugewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer, selbst wenn eine Unterbrechung einer Ausbildung vorliegen und diese einen bedeutenden Nachteil darstellen würde, keinen Anspruch auf Aufschub des Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG. Gegenständlich liegt aber auch kein Sachverhalt im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vor, da es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers um keine weiterführende Ausbildung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle handelt. Denn der Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium, für welchen sich der Beschwerdeführer beim Institut XXXX angemeldet hat, stellt keine weiterführende Ausbildung dar. Gegenständlich liegt aber auch kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG vor, da es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers um keine weiterführende Ausbildung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle handelt. Denn der Vorbereitungslehrgang auf das Medizinstudium, für welchen sich der Beschwerdeführer beim Institut römisch 40 angemeldet hat, stellt keine weiterführende Ausbildung dar. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit keinen Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterbrechung einer Ausbildung, weshalb seinem Beschwerdevorbringen insgesamt keine Berechtigung zukommt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides noch die Möglichkeit gehabt hätte, durch dessen Vorlage vor Beginn des Vorbereitungslehrganges eine kostenfreie Abmeldung zu erreichen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Außerdem hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). So etwa, wenn der Antragsteller durch die Aufnahme einer Ausbildung selbst Fakten geschaffen hat, aus welchen er in der Folge die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch nachkommen wird müssen. Auch die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein, stellt noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit keinen Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, ZDG im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterbrechung einer Ausbildung, weshalb seinem Beschwerdevorbringen insgesamt keine Berechtigung zukommt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides noch die Möglichkeit gehabt hätte, durch dessen Vorlage vor Beginn des Vorbereitungslehrganges eine kostenfreie Abmeldung zu erreichen. , Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Außerdem hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). So etwa, wenn der Antragsteller durch die Aufnahme einer Ausbildung selbst Fakten geschaffen hat, aus welchen er in der Folge die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch nachkommen wird müssen. Auch die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein, stellt noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2270114.1.00