RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW124 2231634-1 Spruch, W124 2231634-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. SOMALI, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. SOMALI, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwei Jahren erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwei Jahren erteilt. IV. Die Spruchpunkte IV bis VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Für den Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, wurde nach seiner Geburt in Österreich von seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom XXXX wurde den Eltern des BF ebenso wie seinen minderjährigen Geschwistern der ihnen zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihnen mit Bescheiden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.). Ihr Antrag vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom römisch 40 wurde den Eltern des BF ebenso wie seinen minderjährigen Geschwistern der ihnen zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihnen mit Bescheiden erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Ihr Antrag vom 08.06.2022 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX stattgegeben, indem diesen eine Aufenthaltsberechtigung als „subsidiär Schutzberechtigter“ für zwei weitere Jahre erteilt wurde.
- Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 stattgegeben, indem diesen eine Aufenthaltsberechtigung als „subsidiär Schutzberechtigter“ für zwei weitere Jahre erteilt wurde.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Grund der Asylantragstellung in nicht behaupteter Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten liege. Von der gesetzlichen Vertretung seien keine Fluchtgründe vorgebracht worden, weshalb die Gewährung von Asyl schon aus diesem Grunde ausscheide. Im Falle des BF sei keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Insofern komme auch für den BF die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Ebenso hätten sich im sonstigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Im Fall des BF sei dem Vater und der Mutter der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden.Ebenso hätten sich im sonstigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Im Fall des BF sei dem Vater und der Mutter der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden. Die Rückkehrentscheidung des BF wurde als zulässig angesehen und wurde ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Rückkehrentscheidung des BF wurde als zulässig angesehen und wurde ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei.
- Gegen den Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Kindesmutter, fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Die Identität des in Österreich geborenen BF steht fest. Er ist somalischer Staatsangehöriger und XXXX Die Identität des in Österreich geborenen BF steht fest. Er ist somalischer Staatsangehöriger und römisch 40 Für den BF besteht keine ihn individuell treffende, erhöhte Bedrohungslage in Somalia. Den Eltern der BF kommt in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 4 AsylG zu. Sie leiten diesen Status im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 von ihrem minderjährigen Sohn ab. Es ist kein Aberkennungsverfahren gegen sie anhängig.Für den BF besteht keine ihn individuell treffende, erhöhte Bedrohungslage in Somalia. Den Eltern der BF kommt in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu. Sie leiten diesen Status im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 von ihrem minderjährigen Sohn ab. Es ist kein Aberkennungsverfahren gegen sie anhängig.
- Beweiswürdigung Die Identität der BF steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde fest. Die Feststellungen zu seiner Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus der entsprechenden Zugehörigkeit seiner Eltern. Weder im Zuge der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF am XXXX bzw. der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde noch im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG am 18.10.2022 wurde von den Eltern des BF 22.08.2022 wurde keine besondere Bedrohungslage in Somalia behauptet. Eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen.Weder im Zuge der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF am römisch 40 bzw. der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde noch im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG am 18.10.2022 wurde von den Eltern des BF 22.08.2022 wurde keine besondere Bedrohungslage in Somalia behauptet. Eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Dass den Eltern der BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt und kein Aberkennungsverfahren (mehr) anhängig ist, folgt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX E u.a. Dass den Eltern der BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt und kein Aberkennungsverfahren (mehr) anhängig ist, folgt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 E u.a.
- Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Dies wurde vom BF weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).Die Behörde hat gemäß Absatz 3, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,). Diese Bestimmungen gelten gemäß Abs. 5 leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Diese Bestimmungen gelten gemäß Absatz 5, leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Bestimmungen sind gemäß Abs. 6 Z 2 leg. cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Diese Bestimmungen sind gemäß Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Konkret ist der BF ein minderjähriges lediges Kind von Fremden – nämlich seinen Eltern – denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nach diesem Abschnitt – nämlich abgeleitet von deren minderjährigen Sohn – zuerkannt wurde. Der BF ist somit in Stattgabe der Beschwerde im Familienverfahren gemäß § 34 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen.Der BF ist somit in Stattgabe der Beschwerde im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. III. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF sind die Spruchpunkte IV bis VI. des angefochtenen Bescheides der Boden entzogen und dieser somit ersatzlos zu beheben.Infolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF sind die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides der Boden entzogen und dieser somit ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2231634.1.00