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{'item': 'W135 2252192-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 1§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW135 2252192-1 Spruch, W135 2252192-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2021 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Mit den Anträgen legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin stellte am 22.09.2021 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Mit den Anträgen legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein, welches am 15.12.2021, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2021, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 22.10.2019 Ausgeprägte Hamstringsursprungstendinopathie die rechts Bursitis trochanterica beidseits;

  1. Psoriasis;
  2. Taubheits links, geringgradige Hörstörung rechts;
  3. Z. n. Hallux valgus Operation links mit Versteifung im Großzehengrundgelenk und rezidivierenden Schmerzen;
  4. Bandscheibenschädigung im Halswirbelsäulenbereich;
  5. Z. n. mehreren Schulteroperationen beidseits;
  6. Depression;
  7. Dickdarmdivertikel;
  8. Gesamt GdB 50 v.H. Gesamt GdB 50 v.H. , Vorgutachten 3.3.2020 Hüftgelenksschmerz rechts mehr als links, geringgradige Coxarthrose, weichteilbedingte Beschwerden bei Hamstrings-Tendinopathie Trochanter, Bursitis. Psoriasis vulgaris Gelenks- und Nagelbeteiligung. Taubheit links, geringgradige Hörstörung rechts. Fersensporn rechts, Beschwerden nach Großzehengrundgelenksversteifung links. Bandscheibenschäden im Bereich der HWS. Z. n. mehreren Schulteroperationen beidseits, Depression. Dickdarmdivertikel mit Obstipationsneigung. Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Zwischenanamnese: 2/2021 Ruptur tib. post Sehne links 2 aus 2021, Ruptur tib. post Sehne links 8/2021 Sehnenrekonstruktion links in XXXX 8 aus 2021, Sehnenrekonstruktion links in römisch 40 Rehab 9.11-30.
  9. 2021 XXXX Rehab 9.11-30.
  10. 2021 römisch 40 Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. 10.
  11. Kontrolle in XXXX geplant, derzeit wird eine Sprunggelenksorthese getragen 10.
  12. Kontrolle in römisch 40 geplant, derzeit wird eine Sprunggelenksorthese getragen Derzeitige Beschwerden: Bewegungseinschränkung im li. Fuß mit ausstrahlenden Schmerzen li. In den Vorfuß bis in die Zehen, manchmal ein Hitzegefühl im li. Fuß und Schwellungsneigung, auch Hauttemperatur und Farbe anders Belastungsabh. Schmerzen im unteren Fersenpol rechts, eine Einlagenversorgung besteht, keine orthop. Schuhversorgung Belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter, besonders bei Überkopftätigkeiten. ESWT für die linke Schulter ist geplant. In XXXX wird ein M. Sudek im linken Fuß diagnostiziert. In römisch 40 wird ein M. Sudek im linken Fuß diagnostiziert. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie jetzt in XXXX Letzte physikalische Therapie jetzt in römisch 40 Schmerzstillende Medikamente Novalgin 4x1, Seractil u. Naprobene als Bedarfsmedikation, Fortecortin 4 mg Weitere Medikamente Pregabalin und Actonel Hilfsmittel Schuheinlagen und Sprunggelenksorthese Sozialanamnese: pharmazeut. Kaufm. Assistentin, derzeit im Krankenstand Wohnung Erdgeschoß Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  13. 11.2021 Vorläufiger Entlassungsbericht XXXX , Aufenthalt von … 11-21 bis 30.11.
  14. Diagnosis St. p. Tibialis posterior Sehnenrekonstruktion sowie Fersenbeinumstellungsosteopenie. Epikrise: St. p. Tibialisposterior Sehnenrekonstruktion sowie Fersenumstellungsosteotomie, deutliche Schmerzen VS 5-7 vor allem im Bereich des Vorfußes metatarsal 2-
  15. Deutliche Schwellung. Beweglichkeit OSG 3/0/
  16. Hypästhesie und plantarseitig im Rückfußbereich, normale Sensibilität. Gehstreckenangabe derzeit ca. 200m, Stiegen Steigen im Wechselschritt. Medikamente: Novalgin 4x1, Pregabalin 25 1/0/1, Xylocain 5% Salbe, Seractil forte 1x
  17. 11.2021 Vorläufiger Entlassungsbericht römisch 40 , Aufenthalt von … 11-21 bis 30.11.
  18. Diagnosis St. p. Tibialis posterior Sehnenrekonstruktion sowie Fersenbeinumstellungsosteopenie. Epikrise: St. p. Tibialisposterior Sehnenrekonstruktion sowie Fersenumstellungsosteotomie, deutliche Schmerzen VS 5-7 vor allem im Bereich des Vorfußes metatarsal 2-
  19. Deutliche Schwellung. Beweglichkeit OSG 3/0/
  20. Hypästhesie und plantarseitig im Rückfußbereich, normale Sensibilität. Gehstreckenangabe derzeit ca. 200m, Stiegen Steigen im Wechselschritt. Medikamente: Novalgin 4x1, Pregabalin 25 1/0/1, Xylocain 5% Salbe, Seractil forte 1x
  21. 15.4.2021 MRT Sprunggelenk XXXX : perifokaler Flüssigkeitssaum und Signalalteration der Sehne des Musculus lexor divitorum longus ab der Spitze des Malleolus medialis. Perifokales Weichteilödem am Malleolus medialis. 15.4.2021 MRT Sprunggelenk römisch 40 : perifokaler Flüssigkeitssaum und Signalalteration der Sehne des Musculus lexor divitorum longus ab der Spitze des Malleolus medialis. Perifokales Weichteilödem am Malleolus medialis. 2.4.2021 RÖ beide Füße: Spreizfuß beidseits, ausgeprägter Plattfuß beidseits mit plantarem Fersensporn. Ossör konsulitierte Korrekturosteotomie MT I mit Herbertschraube in situ. Einsteifung der Strahlachse links. 2.4.2021 RÖ beide Füße: Spreizfuß beidseits, ausgeprägter Plattfuß beidseits mit plantarem Fersensporn. Ossör konsulitierte Korrekturosteotomie MT römisch eins mit Herbertschraube in situ. Einsteifung der Strahlachse links. 27.4.2021 Arztbrief XXXX ; Diagnose: Teilruptur des Tibialis posterior Sehne links, erworbener Plattfuß Stadium II, St. p. Austin links mit Großzeh RPS . Therapievorschlag: Akutversorgung mit Push Equi-Orthese für 2-3 Wochen auf längere Sicht eine medialisierende Calcaneus-Osteotomie mit FDL-Transfer. Die verletzte Sehne kann auch mit Physiotherapie nicht mehr funktionsfähig gemacht werden. 27.4.2021 Arztbrief römisch 40 ; Diagnose: Teilruptur des Tibialis posterior Sehne links, erworbener Plattfuß Stadium römisch zwei, St. p. Austin links mit Großzeh RPS . Therapievorschlag: Akutversorgung mit Push Equi-Orthese für 2-3 Wochen auf längere Sicht eine medialisierende Calcaneus-Osteotomie mit FDL-Transfer. Die verletzte Sehne kann auch mit Physiotherapie nicht mehr funktionsfähig gemacht werden. 23.7.2021 Arztbrief Dr. XXXX , Innere Medizin, Rheumatologie: prinzipiell finden sich Enthesiotiden einer Psoriasisarthritis ohne Gelenkschwellung. Sehnenscheidenentzündung können auch als Folgeschaden einer Gyrasehemmertherapie gesehen werden. 23.7.2021 Arztbrief Dr. römisch 40 , Innere Medizin, Rheumatologie: prinzipiell finden sich Enthesiotiden einer Psoriasisarthritis ohne Gelenkschwellung. Sehnenscheidenentzündung können auch als Folgeschaden einer Gyrasehemmertherapie gesehen werden. 26.8.2021 XXXX XXXX ; Diagnose: Plano valgus bei Tibialis posterior Läsion, Operation: medialisierende Calcaneus-Osteotomie, FDL-.Transfer links. Unauffälliger postoperativer Verlauf. 26.8.2021 römisch 40 römisch 40 ; Diagnose: Plano valgus bei Tibialis posterior Läsion, Operation: medialisierende Calcaneus-Osteotomie, FDL-.Transfer links. Unauffälliger postoperativer Verlauf. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe beide Schultern, linke Ferse, Hauttemperatur links erhöht, mäßige Rötung linke Großzehe. Ernährungszustand: Gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal LWS FBA + 10 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke nicht druckschmerzhaft. SI Gelenke nicht druckschmerzhaft. , Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität im Bereich des linken Fußes abgeschwächt., Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Keine Pyramiedenzeichen. , Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
  22. schmerzhafter Bogen links mehr als rechts. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. , Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Leichter Leistenschmerz links Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG rechts: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. SG links: S 10-0-20, endlagig schmerzhaft bandfest, kein Erguss. S 10-0-20, endlagig schmerzhaft bandfest, kein Erguss. , Fuß rechts: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Fuß links: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen endlagig eingeschränkt. Keine Achsabweichung. Weichteilschmerz im Bereich der Fußwurzel. Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, langsam, Hinken links, eingeschränkter Abrollvorgang links. Zehen-Fersenstand möglich unsicher, links nur angedeutet wegen der Schmerzen. Einbeinstand möglich, links unsicher. Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Psoriasis-Arthritis mit Weichteil- und teilweiser Gelenksbeteiligung. 2 Zehengelenke - Untere Extremitäten, Versteifung der Zehengelenke eines Fußes in ungünstiger Stellung 3 Taubheit links, geringgradige Hörstörung rechts. 4 Depression. 5 Dickdarmdivertikel. 6 Chronischer Weichteilreizzustand nach beidseitigen Schulteroperationen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das führende Leiden 1, die ausgeprägte Hamstrings-Ursprungstendinopathie und die Bursitis trochanterica konnte nicht festgestellt werden. Der Bewegungsumfang beider Hüftgelenke ist normal. Eine relevante Abnützung der Hüftgelenke ist weder klinisch noch radiologisch zu dokumentieren. Der chronische Weichteilreizzustand ist der Psoriasis-Arthropathie zuzuschreiben (siehe auch Arztbrief der Rheumatologin aus dem Jahr 2021). Im Bereich der Halswirbelsäule finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen, der laufende Punkt 5 des Vorgutachtens entfällt. Der chronische Weichteilreizzustand im Bereich beider Schultergelenke, der auch ausstrahlend in die Nacken ist, ist unverändert.  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  23. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Bewegungsumfang, Kraft, Koordination der großen Gelenke der oberen und unteren Extremität erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
  24. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ Mit Schreiben vom 22.12.2021 übermittelte die belangte Behörde der durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 03.01.2022, eingelangt am 05.01.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass viele Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. So könne sie ohne Bandagen oder Schmerzmittel lediglich eine Strecke von 200 Metern zurücklegen und müsse anschließend eine Pause machen. Eine sportliche Betätigung sei laut ihrem Orthopäden nicht mehr möglich, sondern lediglich ein gemütliches Gehen unter vorheriger Einnahme eines starken Schmerzmedikamentes. Sie nehme seit Jahren täglich starke Schmerzmedikamente bei jeder Aktivität. Auch in ihrem Beruf sei sie den ganzen Tag auf den Beinen. Der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der neu vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Facharzt für Orthopädie um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.2022 führt dieser Folgendes aus: „Befundvorlagen: 1.12.2021 MRT linkes Sprunggelenk, RÖ XXXX : Z. n. Osteotomie des Calcaneus sowie Rekonstruktion der Tibialis posterior Sehne. Flächenhafte Ödemzonen in sämtlichen Fußwurzelknochen im Malleolus lateralis, in der Basis des Os metatarsale V, geringes subchondrales Ödem in der distalen Tibia, Weichteilödem im Bereich des distalen Unterschenkels sowie im Bereich des Fußrückens. Die Veränderung mit einer Reflexdystrophie durchaus vereinbar, geringer Gelenkserguss im oberen Sprunggelenk. 1.12.2021 MRT linkes Sprunggelenk, RÖ römisch 40 : Z. n. Osteotomie des Calcaneus sowie Rekonstruktion der Tibialis posterior Sehne. Flächenhafte Ödemzonen in sämtlichen Fußwurzelknochen im Malleolus lateralis, in der Basis des Os metatarsale römisch fünf, geringes subchondrales Ödem in der distalen Tibia, Weichteilödem im Bereich des distalen Unterschenkels sowie im Bereich des Fußrückens. Die Veränderung mit einer Reflexdystrophie durchaus vereinbar, geringer Gelenkserguss im oberen Sprunggelenk. 3.12.2021 Entlassungsbericht XXXX , Diagnosen: St. n. Tibialis posterior Sehnenrekonstruktion sowie Fersenbeinumstellungsosteotomie 23.8.2021 KH XXXX . Epikrise: Patient hat noch deutliche Schmerzen VS 5-7, vor allen Dingen im Vorfuß metatarsal II-V. Zehenbewegungen gut durchführbar, Beweglichkeit OSG S 3/0/
  25. Im Bereich des Vorfußes streckseitige Hypästhesie. Gangbild: hinkend, Gehstrecke ca. 200m ohne Schmerzen, Stiegen Steigen treppauf, treppab im Wechselschritt gut möglich, Gehhilfe wird momentan keine genommen. Fortsetzen der physikalischen Therapie wird empfohlen. 3.12.2021 Entlassungsbericht römisch 40 , Diagnosen: St. n. Tibialis posterior Sehnenrekonstruktion sowie Fersenbeinumstellungsosteotomie 23.8.2021 KH römisch 40 . Epikrise: Patient hat noch deutliche Schmerzen VS 5-7, vor allen Dingen im Vorfuß metatarsal II-V. Zehenbewegungen gut durchführbar, Beweglichkeit OSG S 3/0/
  26. Im Bereich des Vorfußes streckseitige Hypästhesie. Gangbild: hinkend, Gehstrecke ca. 200m ohne Schmerzen, Stiegen Steigen treppauf, treppab im Wechselschritt gut möglich, Gehhilfe wird momentan keine genommen. Fortsetzen der physikalischen Therapie wird empfohlen. Stellungnahme: In Zusammenschau mit dem aktuellen MRT-Befund und dem umfassenden Entlassungsbericht des XXXX , ergibt sich nach wie vor eine in Heilung befindlicher Zustand nach Tibialissehnentransfer und Fersenbeinumstellungsosteotomie. In Zusammenschau mit dem aktuellen MRT-Befund und dem umfassenden Entlassungsbericht des römisch 40 , ergibt sich nach wie vor eine in Heilung befindlicher Zustand nach Tibialissehnentransfer und Fersenbeinumstellungsosteotomie. Die angegebenen Beschwerden sind aus dem Rehabilitationsverlauf erklärbar. Es gibt nach wie vor eine Einschränkung der Geh- und Stehleistung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit entspricht das aktuelle Zustandsbild nicht einem Dauerzustand, der unverändert über sechs Monate besteht. An den übrigen Gelenken der oberen und unteren Extremität finden sich keine höhergradigen Funktionsbehinderungen, die die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinflussen.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 18.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen sei eine neuerliche Befassung des Gutachters erfolgt. Die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.12.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 13.01.2022 übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 18.01.2022 erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, die Behörde verkenne ihre körperlichen Einschränkungen und die mit den körperlichen Leiden einhergehenden Schmerzen. Sie leide an einem Zustand nach Tibialis-Sehnen-Ruptur des linken Fußes. Im August 2021 sei sie operiert worden, wobei eine Sehnenrekonstruktion und eine Geradestellung des Fußes durchgeführt worden seien und auch das Fersenbein durchtrennt worden sei. Seit dem Eingriff habe sie deutliche Schmerzen, das Gangbild sei weiterhin hinkend, die Gehstrecke auf maximal 200 Meter eingeschränkt und es würden sich Schwellungen im Bereich des Gelenkes zeigen. Trotz Schmerzmedikation sei es ihr nicht möglich selbst kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Es sei die Diagnose Morbus Sudeck gestellt worden. Sie trage weiterhin eine Sprunggelenksorthese und da der Zustand bereits seit August 2021 bestehe, sei von einem länger als sechs Monate andauernden Zustandsbild auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Bewegungseinschränkungen, der Schmerzen und der erhöhten Sturzgefahr sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachbereichen Neurologie und Orthopädie wurde beantragt. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein, welches am 20.01.2023, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.10.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 18.1.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 23.02.2022, Abl. 68-69, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass Bewegungsumfangs, Kraft, Koordination der großen Gelenke und Schmerzen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht erlauben würden. Die BF leide an Z.n. Tibialis-Sehnen-Ruptur links, Zn- Op 8/2021 mit Sehnenrekonstruktion und Geradestellung.Die BF leide an Z.n. Tibialis-Sehnen-Ruptur links, Zn- Op 8 aus 2021, mit Sehnenrekonstruktion und Geradestellung. Sie gehe hinkend, maximal 200m, habe deutliche Schmerzen seit dem Eingriff, Schwellungen der Gelenke während des Aufenthalts im XXXX .Schwellungen der Gelenke während des Aufenthalts im römisch 40 . In XXXX sei die Diagnose M. Sudeck gestellt worden. Trotz Schmerzmittel könne sie nicht einmal kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe gehen.In römisch 40 sei die Diagnose M. Sudeck gestellt worden. Trotz Schmerzmittel könne sie nicht einmal kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe gehen. Sie trage eine Sprunggelenksorthese und der Zustand bestehe seit 8/2021, also länger als 6 Monate, die Sturzgefahr sei erhöht.Sie trage eine Sprunggelenksorthese und der Zustand bestehe seit 8 aus 2021,, also länger als 6 Monate, die Sturzgefahr sei erhöht. In Abl. 42 wird am 3.1.2022 vorgebracht, dass sie ohne Bandagen oder Schmerzmittel kaum weitere Strecken als 200 m gehen könne, dann eine Pause machen müsse. Sie lege weitere Befunde vor. Sie nehme vor jeder Aktivität täglich starke Schmerzmedikamente, damit könne sie etwa 1 Stunde gehen. Vorgeschichte: AE, Endometriose und Tubarektomie, 2016 Mastopathie mit Entfernung eines ben. Tumors 2009 Supraspinatussehnenruptur rechts, Arthroskopie beide Schultergelenke Pes planovalgus links bei Tibialis posterior Läsion und med. Kalkaneus-Umstellungsosteotomie und Sehnentransfer links am 23.8.2021 Rehabilitationsaufenthalt 2013 in XXXX Rehabilitationsaufenthalt 2013 in römisch 40 Rehabilitationsaufenthalt 12/2021 in XXXX Zwischenanamnese seit 1/2022:Rehabilitationsaufenthalt 12 aus 2021, in römisch 40 Zwischenanamnese seit 1/2022: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 15-16 Befund KH XXXX 26.8.2021 (Umstellungsosteotomie linker Calcaneus)Abl. 15-16 Befund KH römisch 40 26.8.2021 (Umstellungsosteotomie linker Calcaneus) Abl. 14 Befund Dr. XXXX , FA für Innere Medizin 23.7.2021 (Partialruptur tib. post. Sehne links, St. p. Enthesitis Hüftmuskulatur rechts, St. p.Bursitis trochanterica, Psoriasis vulg., St.p. Hallux OP links mit M.Sudeck, mehrfache Schulteroperationen bds Weitere Abklärung)Abl. 14 Befund Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin 23.7.2021 (Partialruptur tib. post. Sehne links, St. p. Enthesitis Hüftmuskulatur rechts, St. p.Bursitis trochanterica, Psoriasis vulg., St.p. Hallux OP links mit M.Sudeck, mehrfache Schulteroperationen bds Weitere Abklärung) Abl. 12 Befund Dr. XXXX FA für Orthopädie 18.6.2021 (Schmerzen linkes Sprunggelenk, Umstellungs-OP empfohlen)Abl. 12 Befund Dr. römisch 40 FA für Orthopädie 18.6.2021 (Schmerzen linkes Sprunggelenk, Umstellungs-OP empfohlen) Abl. 11 Befund Fußzentrum Dr. XXXX 27.4.2021 (Teilruptur der Tib.post. Sehne links, erworbener Plattfuß Stad 2)Abl. 11 Befund Fußzentrum Dr. römisch 40 27.4.2021 (Teilruptur der Tib.post. Sehne links, erworbener Plattfuß Stad 2) Abl. 10 MRT Sprunggelenk links 15.04.2021 (Flüssigkeitssaum M. flexor digit. long.) Abl. 9 Röntgen beide Vorfüße und Sprunggelenke 2.4.2021 (Pes transversoplanus bds) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn, lebt in Wohnung im Erdgeschoß Berufsanamnese: PKA Medikamente: Colofac, Seractil, Pregabalin, Trittico, Duloxetin, Prolia, Dekristolmin, Calciduran, B-Komplex, Orthomed, Mg, Daflon, Passedan Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei HA Dr. XXXX Laufende Therapie bei HA Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Seit 20 Jahren habe ich Psoriasis, im Bereich von Schultern, Ellbogen, Fingern, Kopf und Nägeln, schubweise. Habe immer wieder Schmerzen im linken Sprunggelenk, Schwellung, Schmerzen vor allem in der Früh, beim Spazieren gehen, Einkaufen. Schmerzen im Bereich der linken Großzehe, in den Schultergelenken. Die letzte fachärztliche Behandlung wegen der Depressionen war
  27. Wegen der Dickdarmdivertikel habe ich Krämpfe, Durchfall, letzte Coloskopie vor 6 Jahren. 2008 hatte ich eine Borreliose, antibiotische Therapie, Sehneneinriss, Schmerzen in Sprunggelenk, Schultern und Gesäßmuskulatur. Hergekommen bin ich mit dem Auto, mein Mann hat mich gebracht.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 165 cm, Gewicht 62 kg, Alter: 58a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Hörgerät bds Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter bds: Narbe 6 cm bds, frei beweglich Hände bds unauffällig, Gänslen unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand bds möglich, Rückfuß beim Aufrichten ggr. varisch, Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen. Hüftgelenk bds: Schmerzen in der Leiste rechts mehr als links Fuß links: Narbe lateral linkes Sprunggelenk nach Umstellungsoperation. Längsgewölbe bds ggr. abgeflacht, Rückfuß physiologisch mit ggr. Valgus Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/110, IRIAR 10/0/35, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke annähernd frei beweglich, Versteifung Großzehengrundgelenk links Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit orthopädischen Schuheinlagen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist barfuß geringgradig links hinkend, endlagig gehemmtes Abrollen, mit Schuhen annähernd unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Psoriasis vulgaris, Enthesitis 2 Fußfehlstellung beidseits, links Zustand nach Fersenbeinumstellungsoperation und Sehnenrekonstruktion, Versteifung Großzehengrundgelenk links 3 Taubheit links, geringgradige Hörstörung rechts 4 Depression 5 Dickdarmdivertikel 6 Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Die Fußfehlstellung bds. führt zu keiner erheblichen Gangablaufstörung, das Gangbild ist barfuß geringgradig links hinkend, endlagig gehemmtes Abrollen, mit Schuhen annähernd unauffällig. Eine Vorfußheberschwäche oder Vorfußsenkerschwäche konnte nicht festgestellt werden. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt. Das Erreichen von Haltegriffen und Festhalten ist nicht eingeschränkt. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Es konnte kein neurologisches Defizit festgestellt werden. Erhebliche Einschränkungen aufgrund psychischer Leiden liegen nicht vor, die Depression ist medikamentös stabilisiert. ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Psoriasis vulgaris und Enthesitis, also Beschwerden im Bereich von Sehnen und Bändern, und Fußfehlstellung beidseits führen zu keiner maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung, siehe Gangbildbeschreibung. Das anerkannte HNO-Leiden, Taubheit links, geringgradige Hörstörung rechts, behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. Depression liegt in geringem Ausmaß vor und ist medikamentös stabilisiert. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens dar. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Dickdarmdivertikel sind nicht verfahrensrelevant Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke führen zu keiner erheblichen Einschränkung des Bewegungsumfangs, Haltegriffe können erreicht werden. Stellungnahme zu Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen: Anhand des beobachteten Gangbilds - ohne Hilfsmittel ist das Gangbild barfuß geringgradig links hinkend, endlagig gehemmtes Abrollen, mit Schuhen annähernd unauffällig-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit der großen Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (Seractil, Pregabalin entspricht WHO Stufenschema 1) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Aktuell liegen keine Hinweise auf eine anhaltende Reflexdystrophie (Morbus Sudeck) mit Schwellung, ausgeprägtem Knochenmarködem und erheblicher Schmerzhaftigkeit vor. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere orthopädietechnischer Möglichkeiten (orthopädische Schuhe) und analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Bei Zustand nach Korrekturoperation des linken Fußes und Beschwerden im Bereich der Sehnen und Bänder liegt keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, siehe Gangbild. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der großen Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Die Beine können ausreichend abgehoben werden, eine ausreichende Standfestigkeit ist gegeben. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, siehe oben. ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 68-69 Eingewendet wird, dass Bewegungsumfangs, Kraft, Koordination der großen Gelenke und Schmerzen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht erlauben würden. Die BF leide an Zn. Tibialis-Sehnen-Ruptur links, Z.n. Op 8/2021 mit Sehnenrekonstruktion und Geradestellung.Die BF leide an Zn. Tibialis-Sehnen-Ruptur links, Z.n. Op 8 aus 2021, mit Sehnenrekonstruktion und Geradestellung. Sie gehe hinkend, maximal 200m, habe deutliche Schmerzen seit dem Eingriff, Schwellungen der Gelenke während des Aufenthalt im XXXX .Sie gehe hinkend, maximal 200m, habe deutliche Schmerzen seit dem Eingriff, Schwellungen der Gelenke während des Aufenthalt im römisch 40 . In XXXX sei die Diagnose M. Sudeck gestellt worden. Trotz Schmerzmittel könne sie nicht einmal kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe gehen.In römisch 40 sei die Diagnose M. Sudeck gestellt worden. Trotz Schmerzmittel könne sie nicht einmal kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe gehen. Sie trage eine Sprunggelenksorthese und der Zustand bestehe seit 8/2021, also länger als 6 Monate, die Sturzgefahr sei erhöht.Sie trage eine Sprunggelenksorthese und der Zustand bestehe seit 8 aus 2021,, also länger als 6 Monate, die Sturzgefahr sei erhöht. In Abl. 42 wird vorgebracht, dass sie ohne Bandagen oder Schmerzmittel kaum weitere Strecken als 200 m gehen könne, dann eine Pause machen müsse. Sie lege weitere Befunde vor. Sie nehme vor jeder Aktivität täglich starke Schmerzmedikamente, damit könne sie etwa 1 Stunde gehen.In Abl. 42 wird vorgebracht, dass sie ohne Bandagen oder Schmerzmittel kaum weitere Strecken als 200 m gehen könne, dann eine Pause machen müsse. Sie lege weitere Befunde vor. Sie nehme vor jeder Aktivität täglich starke Schmerzmedikamente, damit könne sie etwa 1 Stunde gehen., Dem wird entgegengehalten, dass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere hinsichtlich der Beschwerden im linken Fuß, nicht vorliegen, es sind nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft bzw. dokumentiert. Chronische Schmerzen in erheblichem Ausmaß, welche die Gesamtmobilität wesentlich beeinträchtigen, sind anhand der aktuellen Untersuchung und Behandlungsdokumentationen nicht nachvollziehbar. Stellungnahme zu den Befunden Abl. 47-66 Abl. 54-66 = 20-31 XXXX 3.12.2021 (St.p. Tib. post. Rekonstruktion, Fersenbeinumstellungsosteotomie.Abl. 54-66 = 20-31 römisch 40 3.12.2021 (St.p. Tib. post. Rekonstruktion, Fersenbeinumstellungsosteotomie. Gangbild links hinkend, Gehstrecke ca. 300 m, Stiegensteigen treppauf und treppab möglich, Schmerzen im Bereich des plantaren Fersensporns rechts, Gehhilfe wird nicht verwendet. Mit dem Kfz, Fahrrad und per pedes mobil) - untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Abl. 51-53 Befund KH XXXX 26.8.2021 (Pes planovalgus bei tibialis posterior Läsion, medialisierende Kalkaneusosteotomie und FDL-Transfer links) - unmittelbar postoperativer Befund - steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung.Abl. 51-53 Befund KH römisch 40 26.8.2021 (Pes planovalgus bei tibialis posterior Läsion, medialisierende Kalkaneusosteotomie und FDL-Transfer links) - unmittelbar postoperativer Befund - steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. Abl. 50 = 13 MRT Fuß und Sprunggelenk links 13.7.2021 (Zustand nach Osteotomie des Calcaneus sowie Rekonstruktion der Tibialis posterior Sehne, geringgradig Ödem in den Fußwurzelknochen, Weichteilödem durchaus vereinbar mit dem Vorliegen einer Reflexdystrophie) - präoperativer Status. Abl. 49 = 19 MRT Sprunggelenk links 01.12.2021 (Zustand nach Osteotomie des Calcaneus sowie Rekonstruktion der Tibialis posterior Sehne, geringgradig Ödem in Fußwurzelknochen, Weichteilödem durchaus vereinbar mit dem Vorliegen einer Reflexdystrophie) - Befund nicht aktuell. Abl. 48 Röntgen linker Fuß linkes Sprunggelenk
  28. Juli 2021 (deutlich abgesenktes Fußgewölbe, Zustand n. operativer Korrektur eines Hallux valgus, Schraube) – postoperativer Befund. Abl. 47 Röntgen linker Fuß seitlich 4.10.2021 (Schraube in Längsrichtung des Calcaneus, Längsgewölbe ggr. abgeflacht, Tubergelenkwinkel physiologisch.) - Zeigt gutes Operationsergebnis hinsichtlich Achsenkorrektur. ad 9) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten Abl. 35-38 abweichenden Beurteilung. Keine abweichende Beurteilung ad 10) Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 11) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Nein.“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023, der belangten Behörde zugestellt am 21.02.2023, der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt am 24.02.2023, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Mit Eingabe vom 08.03.2023 führte die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin aus, sie nehme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, verweise auf das bisherige Vorbringen und die Beweisanträge und ersuche um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
  30. Psoriasis vulgaris, Enthesitis
  31. Fußfehlstellung beidseits, links Zustand nach Fersenbeinumstellungsoperation und Sehnenrekonstruktion, Versteifung Großzehengrundgelenk links
  32. Taubheit links, geringgradige Hörstörung rechts
  33. Depression
  34. Dickdarmdivertikel
  35. Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke Die Beschwerdeführerin leidet an einer Psoriasis vulgaris, an einer Enthesitis, an einer Fußfehlstellung beidseits bei Zustand nach Fersenbeinumstellungsoperation und Sehnenrekonstruktion links und Versteifung des Großzehengrundgelenks links sowie an Abnützungserscheinungen im Bereich beider Schultergelenke. Es liegen jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Metern, das Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Überwinden von Niveauunterschieden und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels sind wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, insbesondere der Hüft- und Kniegelenke, ohne erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit durchführbar und zumutbar. Auch ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Es liegen keine Hinweise auf eine anhaltende Reflexdystrophie (Morbus Sudeck) vor. Die Greiffunktionen der oberen Extremitäten sind ausreichend erhalten, um Haltegriffe und Stangen zu verwenden. Relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten, insbesondere der Hände, konnten nicht festgestellt werden. Das Festhalten ist bei ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits unbeschränkt möglich. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist ebenfalls nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere orthopädietechnischer Möglichkeiten (orthopädische Schuhe) sowie analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten ist. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Es ist keine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar. Es liegen bei der Beschwerdeführerin keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Depression, welche sich in einem geringen Ausmaß darstellt und medikamentös stabilisiert ist. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen keine führenden Bestandteile des psychischen Leidens dar. Bei der Beschwerdeführerin besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  36. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 75 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.01.2023, welches im Wesentlichen auch das seitens der belangten Behörde eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 15.12.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2022 bestätigt. Die orthopädische Sachverständige geht im aktuell eingeholten Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.10.2022 auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes zum klinischen Status betreffend den Bewegungs- und Stützapparat nachvollziehbar und schlüssig. Die orthopädische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Psoriasis vulgaris, an einer Enthesitis, an einer Fußfehlstellung beidseits bei Zustand nach Fersenbeinumstellungsoperation und Sehnenrekonstruktion links und Versteifung des Großzehengrundgelenks links sowie an Abnützungserscheinungen im Bereich beider Schultergelenke. Doch führt die Fußfehlstellung beidseits sowie die Psoriasis vulgaris und die Enthesitis zu keiner erheblichen Gangablaufstörung bzw. Gangbildbeeinträchtigung. Das Gangbild der Beschwerdeführerin zeigte sich in der persönlichen Untersuchung barfuß (ohne Hilfsmittel) zwar geringgradig links hinkend mit endlagiger Abrollhemmung, in Schuhen (mit orthopädischen Schuheinlagen) jedoch annähernd unauffällig. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Ebenso sind das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln, das Überwinden von Niveauunterschieden und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund des ausreichenden Bewegungsumfanges sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten – insbesondere zeigten sich im Bereich der Hüft- und Kniegelenke keine Funktionseinschränkungen – durchführbar und zuzumuten. Die Beine können ausreichend abgehoben werden und eine ausreichende Standfestigkeit ist gegeben; ein neurologisches Defizit bzw. eine Vorfußheberschwäche oder Vorfußsenkerschwäche konnte nicht objektiviert werden. Im Bereich der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin konnten gleichfalls keine relevanten Funktionseinschränkungen, insbesondere im Bereich der Hände, festgestellt werden. Die Gelenke der oberen Extremitäten sind – abgesehen von den bestehenden Narben im Bereich der Schultern beidseits – unauffällig und frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss ist komplett. Die Beschwerdeführerin kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Das Festhalten ist bei ausreichender Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits unbeschränkt möglich. Anhand des beobachteten Gangbildes, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit guter Beweglichkeit der großen Gelenke der unteren Extremitäten und des derzeitigen Therapieerfordernisses (Seractil, Pregabalin – entspricht WHO Stufenschema 1) ergibt sich auch kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Aktuell liegen auch keine Hinweise auf eine anhaltende Reflexdystrophie (Morbus Sudeck) mit Schwellung, ausgeprägtem Knochenmarködem und erheblicher Schmerzhaftigkeit vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 03.01.2022 angab, dass sie ohne Bandagen oder Schmerzmedikation – somit ohne Hilfsmittel – eine Wegstrecke von 200 Metern zurücklegen könne. Weiters ist auch dem ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 03.12.2021 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 09.11.2021 bis zum 30.11.2021 – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von 200 Metern schmerzfrei zurücklegen könne. Doch sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen

§ 1Abs.

5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Wie die beigezogene orthopädische Sachverständige in ihrem Gutachten bereits zutreffend ausführte, ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden eine Therapierefraktion aber nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere orthopädietechnischer Möglichkeiten (orthopädische Schuhe) sowie analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung und damit auch eine Erweiterung der Gehstrecke zu erwarten wäre.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 03.01.2022 angab, dass sie ohne Bandagen oder Schmerzmedikation – somit ohne Hilfsmittel – eine Wegstrecke von 200 Metern zurücklegen könne. Weiters ist auch dem ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 03.12.2021 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 09.11.2021 bis zum 30.11.2021 – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von 200 Metern schmerzfrei zurücklegen könne. Doch sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Wie die beigezogene orthopädische Sachverständige in ihrem Gutachten bereits zutreffend ausführte, ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden eine Therapierefraktion aber nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere orthopädietechnischer Möglichkeiten (orthopädische Schuhe) sowie analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung und damit auch eine Erweiterung der Gehstrecke zu erwarten wäre. Die beigezogene orthopädische Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten vom 20.01.2023 weiters auch nachvollziehbar mit den Beschwerdeeinwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, sie habe seit dem Eingriff deutliche Schmerzen, das Gangbild sei weiterhin hinkend, die Gehstrecke auf maximal 200 Meter eingeschränkt und es würden sich Schwellungen im Bereich des Gelenkes zeigen. Trotz Schmerzmedikation sei es ihr nicht möglich selbst kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe zurückzulegen und sie nehme seit Jahren täglich starke Schmerzmedikamente bei jeder Aktivität. Eine sportliche Aktivität sei ihr nicht mehr möglich, lediglich ein gemütliches Gehen sei bei Einnahme eines starken Schmerzmedikaments möglich. Aufgrund der vorliegenden Bewegungseinschränkungen, der Schmerzen und der erhöhten Sturzgefahr sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 20.01.2023 entgegen, dass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere hinsichtlich der Beschwerden im linken Fuß, nicht vorliegen würden, da nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft bzw. eine entsprechende Ausschöpfung nicht dokumentiert sei. Das Vorliegen von chronischen Schmerzen in einem erheblichen Ausmaß, welche die Gesamtmobilität wesentlich beeinträchtigen würden, sei weder anhand der aktuellen Untersuchung noch anhand der Behandlungsdokumentationen nachvollziehbar. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden, sondern erweisen sich vielmehr durch den im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen und im Verfahrensgang vollständig wiedergegebenen Fachstatus – mit ausreichender Beweglichkeit im Bereich der Gelenke der unteren und oberen Extremitäten sowie einem annähernd unauffälligen Gangbild in Schuhen – bestätigt. Insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin eingewendete Limitierung der schmerzfreien Gehstrecke auf 200 Meter unter Berücksichtigung des erhobenen Gangbildes nicht ausreichend nachvollziehbar. Darüber hinaus legte die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 20.01.2023 weiters nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin auch keine erhebliche Einschränkung aufgrund eines psychischen Leidens vorliege. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer Depression, diese liegt jedoch in einem geringen Ausmaß vor und ist medikamentös stabilisiert. Zudem stellen Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust keine führenden Bestandteile des psychischen Leidens dar. Eine aus dem psychischen Leiden resultierende Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet. Auch die bei der Beschwerdeführerin bestehende Taubheit links und die geringgradige Hörstörung rechts sowie die Dickdarmdivertikel behindern weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport, wobei dies von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführerin brachte weiters nicht vor, an einer Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit, ihrer neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Verfahrens auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere setzte sich die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 20.01.2023 mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass diese zu keiner abweichenden Beurteilung führen bzw. nicht im Widerspruch zur getroffenen Beurteilung stehen. Schließlich räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Parteiengehörsschreiben vom 21.02.2023 die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.01.2023 eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die vertretene Beschwerdeführerin trat in diesem Zusammenhang dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegen, sondern verwies lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Beweisanträge und ersuchte um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 20.01.2023. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem im Verfahrensgang in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 20.01.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem im Verfahrensgang in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 20.01.2023 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Die vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der aktuell beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, dies obwohl sie im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 21.02.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die vertretene Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) – trotz eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin – eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) – trotz eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin – eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2252192.1.00

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