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{'item': 'W135 2266479-1'}

Obsah (13)§ 45Art. 133§ 29b§ 4a§ 17§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 46§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW135 2266479-1 Spruch, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRU

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.11.2022, und1. den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.11.2022, und

  1. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.11.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2023 zu Recht erkannt: A)
  2. Der Beschwerde gegen den

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 29.11.2022 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.1. Der Beschwerde gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 29.11.2022 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der durch den Rechtsanwalt XXXX rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 10.12.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurden ein orthopädisches/unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 25.06.2019 und ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 05.08.2020, welche im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens erstattet wurden, sowie ein Verhandlungsprotokoll (samt Gutachtensergänzung) des XXXX betreffend eine Verhandlung am 22.01.2020 beigelegt. Im Antragsschreiben wird hierzu ausgeführt, dass sich aus den eingeholten Gutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von zumindest 80% ergeben würde. Der durch den Rechtsanwalt römisch 40 rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 10.12.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurden ein orthopädisches/unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 25.06.2019 und ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 05.08.2020, welche im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens erstattet wurden, sowie ein Verhandlungsprotokoll (samt Gutachtensergänzung) des römisch 40 betreffend eine Verhandlung am 22.01.2020 beigelegt. Im Antragsschreiben wird hierzu ausgeführt, dass sich aus den eingeholten Gutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von zumindest 80% ergeben würde. Am 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 21.03.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Begutachtung 15.11.2013, Aktengutachten, Passgutachten 1 kongenitale Hüftluxation beidseits, Sekundärarthrose 50 % 2 Innenohrschwerhörigkeit beidseits 30 % Gesamt-GdB 60 % NU 2/2016 NU 2 aus 2016, , Begutachtung am 02.03.2016, FLAG 1 Kongenitale Hüftluxation beidseits, sekundäre Arthrose, Zustand nach Oberschenkelfraktur rechts und Hüftgelenkstotalersatz rechts 50 % 2 Innenohrschwerhörigkeit beidseits 30% 3 Haut- und Lappentransplantat rechte Ferse 30% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. NU in 3 Jahren NU in 3 Jahren , Letzte Begutachtung am 08.10.2019, Passgutachten 1 Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits 30 % 2 Innenohrschwerhörigkeit beidseits 30 % 3 Zustand nach Hautplastik rechte Ferse 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Am 4.11.2021 wird, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. XXXX , vorgebracht, dass im Zuge eines Verfahrens gegen die Haftpflichtversicherung ein Gutachten von Dr. XXXX vom 25.6.2019 eingeholt worden sei und darin festgehalten werde, dass aufgrund der Weichteilbeschwerden der Ferse zusätzlich zu einer MdE von 60% ein verminderter Grad der Erwerbstätigkeit von 20% vorliege (S. 20 des Gutachtens von 1). Am 4.11.2021 wird, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. römisch 40 , vorgebracht, dass im Zuge eines Verfahrens gegen die Haftpflichtversicherung ein Gutachten von Dr. römisch 40 vom 25.6.2019 eingeholt worden sei und darin festgehalten werde, dass aufgrund der Weichteilbeschwerden der Ferse zusätzlich zu einer MdE von 60% ein verminderter Grad der Erwerbstätigkeit von 20% vorliege (S. 20 des Gutachtens von 1). Ebenso wird im Gutachten Mag. XXXX vom 05.08.2020 festgehalten: „..ein längeres Gehen und Stehen ist meinem Mandanten, nicht möglich.“ Aus beiden Gutachtenserörterung ergebe sich eine MdE von zumindest 80% (ausdrücklich in Bezug auf den Bescheid des Sozialministeriums: DDr. XXXX auf S. 10 des Protokolls vom 22.01.2020). Ebenso wird im Gutachten Mag. römisch 40 vom 05.08.2020 festgehalten: „..ein längeres Gehen und Stehen ist meinem Mandanten, nicht möglich.“ Aus beiden Gutachtenserörterung ergebe sich eine MdE von zumindest 80% (ausdrücklich in Bezug auf den Bescheid des Sozialministeriums: DDr. römisch 40 auf S. 10 des Protokolls vom 22.01.2020). , Zwischenanamnese seit 2019: 2/2020 Metallentfernung rechter Oberschenkel, Rehabilitation 2 aus 2020, Metallentfernung rechter Oberschenkel, Rehabilitation Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich vor allem in der rechten Ferse, Beschwerden in der gesamten Fußsohle, vor allem beim Gehen. Ich kann nicht weit gehen. Trage Schuhe mit weicher Sohle, keine orthopädischen Schuhe, keine Gehhilfe. Ab und zu habe ich Schmerzen in den Hüftgelenken. Längeres Sitzen ist nicht möglich, bekomme zunehmend Schmerzen in den Hüften. Bin psychisch belastet, bei Facharzt für Psychiatrie oder in Psychotherapie war ich bisher nicht.“ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: 0 Allergie: 0 Nikotin: 20 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Ledig, keine Kinder, lebt im Zweifamilienhaus BUP seit 2016 dauerhaft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Berufskundliches Sachverständigengutachten Mag. XXXX , 5.8.2020 (Berufsanforderungsprofil (Minimalanforderungsprofil, Betriebsküchen, Heimküchen, etc Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als leichte3 bis fallweise/ drittelzeitig mittelschwere4 körperliche Arbeiten ausschließlich im Stehen und Gehen3 4 5, mit Arbeiten, bei denen das vorliegende Hörvermögen und die vorliegende Sehstärke zur Ausübung der Tätigkeit ausreichend war6, mit Arbeiten, die der Kläger wohl eher nicht bis Pensionsantritt, vermutlich aber für ein bis zwei Jahrzehnte ausüben hätte können7, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis fallweise besonderem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und vermehrten Arbeitspausen, dar.) Berufskundliches Sachverständigengutachten Mag. römisch 40 , 5.8.2020 (Berufsanforderungsprofil (Minimalanforderungsprofil, Betriebsküchen, Heimküchen, etc Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als leichte3 bis fallweise/ drittelzeitig mittelschwere4 körperliche Arbeiten ausschließlich im Stehen und Gehen3 4 5, mit Arbeiten, bei denen das vorliegende Hörvermögen und die vorliegende Sehstärke zur Ausübung der Tätigkeit ausreichend war6, mit Arbeiten, die der Kläger wohl eher nicht bis Pensionsantritt, vermutlich aber für ein bis zwei Jahrzehnte ausüben hätte können7, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis fallweise besonderem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und vermehrten Arbeitspausen, dar.) Gutachten Dr. XXXX 25. 6. 2019 (5. War der Verkehrsunfall vom 13.10.2012 ursächlich, dass der Kläger seinen angestrebten Beruf als Koch nie wieder ausüben kann? Von Seiten der Hüftverletzung: nein. Die erlittene Oberschenkelfraktur links wurde operativ behandelt und ist vollständig ausgeheilt. Von Seiten des Weichteilverlustes im Bereich der Ferse und des Fußes: ja Der Verkehrsunfall vom 13.10.2012 war ursächlich dafür, dass der Kläger seinen angestrebten Beruf nie wieder ausüben kann. 6. Kam es beim Kläger durch den Unfall vom 13.10.2012 zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Beeinträchtigungen? Bejahendenfalls in welchem Umfang/Ausmaß? Nur vorübergehend. Es kam durch den Unfall vom 13.10.2012 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der vorbestehenden Beeinträchtigungen: knöchernen Heilung der Oberschenkelfraktur war der Kläger definitiv nicht in der Lage, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Die Weichteilverletzung mit Weichteilverlust im Bereich der Ferse hingegen stellt eine dauerhafte Hürde dar, den angestrebten Beruf künftig wieder ausüben zu können. 8. Wurde die beim Kläger bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall verschlechtert? Bejahendenfalls, in welchem prozentuellen Umfang/Ausmaß? Vorübergehend ja. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit war bis zur Heilung der knöchernen Verletzung im Bereich des Oberschenkels um weitere 10 % verschlechtert. Von Seiten der Fersenverletzung ist eine dauerhafte zusätzliche Verschlechterung von 20 % eingetreten.) Gutachten Dr. römisch 40 25. 6. 2019 (5. War der Verkehrsunfall vom 13.10.2012 ursächlich, dass der Kläger seinen angestrebten Beruf als Koch nie wieder ausüben kann? Von Seiten der Hüftverletzung: nein. Die erlittene Oberschenkelfraktur links wurde operativ behandelt und ist vollständig ausgeheilt. Von Seiten des Weichteilverlustes im Bereich der Ferse und des Fußes: ja Der Verkehrsunfall vom 13.10.2012 war ursächlich dafür, dass der Kläger seinen angestrebten Beruf nie wieder ausüben kann. 6. Kam es beim Kläger durch den Unfall vom 13.10.2012 zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Beeinträchtigungen? Bejahendenfalls in welchem Umfang/Ausmaß? Nur vorübergehend. Es kam durch den Unfall vom 13.10.2012 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der vorbestehenden Beeinträchtigungen: knöchernen Heilung der Oberschenkelfraktur war der Kläger definitiv nicht in der Lage, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Die Weichteilverletzung mit Weichteilverlust im Bereich der Ferse hingegen stellt eine dauerhafte Hürde dar, den angestrebten Beruf künftig wieder ausüben zu können. 8. Wurde die beim Kläger bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall verschlechtert? Bejahendenfalls, in welchem prozentuellen Umfang/Ausmaß? Vorübergehend ja. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit war bis zur Heilung der knöchernen Verletzung im Bereich des Oberschenkels um weitere 10 % verschlechtert. Von Seiten der Fersenverletzung ist eine dauerhafte zusätzliche Verschlechterung von 20 % eingetreten.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 26 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Hörgerät links, mit Maske Kommunikation großteils verständlich möglich, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident, keine Beinlängendifferenz. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Ferse als gestört angegeben. Hüftgelenk links: keine Bewegungsschmerzen auslösbar Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese und Narbe proximale Oberschenkel bei Zustand nach Osteosynthese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz Ferse rechts: Zustand nach Lappenplastik im Bereich der Ferse plantar, bogenförmige Narbenplatte und Verhärtung über der Ferse caudal, im Bereich der Lappenplastik über dem Mittelfuß medial eine kleine Hauterosion in der nicht belasteten Zone. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/100, IR/AR rechts 10/0/35, links 10/0/25, Knie 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, geringgradig Oberkörperpendeln nach rechts, Trendelenburg schwach positiv. Gangtempo, Schrittlänge und Spurbreite physiologisch. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits Mittlerer Rahmensatz, da Endoprothese rechts, gute Beweglichkeit beidseits. 02.05.08 30 2 Innenohrschwerhörigkeit beidseits g.Z. da Hörgeräte notwendig 12.02.01 30 3 Haut- und Lappentransplantat rechte Ferse unterer Rahmensatz, da geschlossene Wundverhältnisse, geringgradig eingeschränkte Belastbarkeit. 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 des Gutachtens vom 08.10.2019 wird um eine Stufe angehoben unter Berücksichtigung der belastungsabhängigen Beschwerden. Keine Änderung der weiteren Leiden. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen vom 4.11.2021: Vorgebracht wird, dass aufgrund der Weichteilbeschwerden der Ferse zusätzlich ein MdE von 60% und ein verminderter Grad der Erwerbsfähigkeit von 20% vorliege. Dem wird entgegengehalten, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen maßgeblich sind. Die bei der aktuellen Begutachtung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates werden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO mit Feststellung des GdB in vollem Umfang berücksichtigt. Eine MdE ist nicht verfahrensrelevant. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Lappenplastik der rechten Fußsohle werden in der Einstufung im aktuellen Leiden berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte   ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Hüftgelenke und vor allem im Bereich der rechten Ferse im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch alleinzurückgelegt werden, eine Gehhilfe wird nicht verändert. Orthopädische Schuhe werden nicht getragen, keine orthopädischen Einlagen. Es werden Schuhe mit weicher Sohle verwendet. Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […] Begründung: Hüfttotalendoprothese rechts“ Mit Schreiben vom 21.03.2022 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In Folge einer beantragten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2022, eingelangt am 29.04.2022, im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der er den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung beanstandet. Insbesondere sei es unrichtig, dass das Leiden 3. zu keiner Erhöhung des Leidens 1. führe. Auch im vorgelegten Gutachten vom 25.06.2019 sei im Hinblick auf die Fersenproblematik eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% auf insgesamt 80% anerkannt worden. Dieser Umstand sei im nunmehr eingeholten Gutachten aber nicht erfasst bzw. offensichtlich missverstanden worden. Die beigezogene Gutachterin habe sich nicht mit dem Gutachten vom 25.06.2019 samt Ergänzung vom 22.01.2020 auseinandergesetzt. Auch im weiters vorgelegten Gutachten vom 05.08.2020 sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% attestiert worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch im Behindertenpassverfahren relevant. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Invaliditätspension. Der Stellungnahme legte er ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 06.09.2021 samt Ergänzung vom 06.11.2021 sowie ein hals-, nasen- und ohrenfachärztliches Gutachten vom 13.04.2022 bei, die im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens eingeholt wurden. Weiters legte er Kopien seiner – aufgrund des Ablaufs der jeweiligen Befristungen – ungültigen Behindertenpässe sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.03.2016 betreffend die Entziehung des Rehabilitationsgeldes aufgrund des Vorliegens einer dauerhaften Invalidität vor. Eine ergänzende Begutachtung unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten bzw. eine Überbegutachtung wurde beantragt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ersuchte die belangte Behörde in der Folge einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie die bereits befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung weiterer Sachverständigengutachten. Der hals-, nasen- und ohrenfachärztliche Sachverständige führte in seinem Gutachten, erstellt am 15.07.2022 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022, Folgendes aus: „Anamnese: Su. GA XXXX . Der Unfall hatte anamnestisch keinen Einfluss auf das Hörvermögen. Su. GA römisch 40 . Der Unfall hatte anamnestisch keinen Einfluss auf das Hörvermögen. Keine Operationen im HNO-Bereich. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung beidseits, rechts mehr als links. Kein Tinnitus. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Hörgerät links von Fa. XXXX Hörgerät links von Fa. römisch 40 Sozialanamnese: Invaliditäspension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2013-11 allgemeinmed. VGA: darin enthalten 30% GdB für „Innenohrschwerhörigkeit beidseits“ 2016-03 und 2019-10 und 2022-03: obige Einstufung wird jeweils übernommen ohne dass weitere Befunde vorliegen. 2022-04 HNO-Gerichts-GA Dr. XXXX : 2022-04 HNO-Gerichts-GA Dr. römisch 40 : „Die Schwerhörigkeit bestünde seit Geburt. Erstmals diagnostiziert wurde die Innenohrhörstörung im Kindergartenalter. Davor wurde er wiegen einer chronisch mucoiden Otitis media behandelt, da wurden Paukenröhrchen gesetzt. Eingeschult wurde der Kläger bereits mit Hörgeräten.“ Audiometrie: „An Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit rechts mit einer Gesamtschwelle zwischen -75 und -100 dB mit einem air-bone-gap von 20-30dB.Mittelgradige vorwiegend sensoneurale Schwerhörigkeit links mit Steilabfall ab 250Hz von-15dB auf-80dB bei 6kHz. Minimale Schallleitungskomponente von 10dB im Tieftonbereich. Otoakustische Emissionen (TEOAE) sind beidseits nicht nachweisbar." Otoakustische Emissionen (TEOAE) sind beidseits nicht nachweisbar." , 2022-04 Einspruch gegen VGA von 2022-03, u.a. mit Hinweis auf das oben angeführte Gerichts-GA 2022-04 Einspruch gegen VGA von 2022-03, u.a. mit Hinweis auf das oben angeführte Gerichts-GA , mitgebracht: 2021-06 Ton- und Sprachaudiogramm von Hörgeräte XXXX : praktisch deckungsgleich mit dem heute von mir erhobnenen: Hörverlust nach Röser (Vierfrequenztabelle) rechts 100%, links 79% (35,65,70,85 dB bei 0.5,1,2,4 kHz) 2021-06 Ton- und Sprachaudiogramm von Hörgeräte römisch 40 : praktisch deckungsgleich mit dem heute von mir erhobnenen: Hörverlust nach Röser (Vierfrequenztabelle) rechts 100%, links 79% (35,65,70,85 dB bei 0.5,1,2,4 kHz) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Re Ohr: GG: o.B.; TF: matt, bland Li Ohr: GG: o.B.; TF: matt, bland Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: keine Schwellung, kein freies Sekret Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht Gebiss: saniert Tonsillen: gerötet, Pharynx gerötet Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen Stimme: Leichter Schetismus Sprache: unauff. Klin. Hörprüfung: W im Kopf, + R + 0 v a.c. 0 V <4 0 römisch fünf <4 Tonaudiogramm (0.5,1,2,4 kHz): re 90,80,80,90; li 35,60,75,90; di. nach Röser eine Hörminderung von rechts 97%, links 77% Gesamtmobilität – Gangbild: hinkend, stabil, ohne Hilfsmittel Status Psychicus: orientiert, ausgeglichen, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rechts praktische Taubheit, links hochgradige Hörstörung Tabelle Zeile 6/Kolonne 4 - fixer Richtsatz 12.02.01 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung des GdB der Hörstörung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s. Gesamt-GA  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte   ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger   ist schwer hörbehindert   ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Die orthopädische/unfallchirurgische Sachverständige führte in ihrem aufgrund der Aktenlage am 08.08.2022 erstellten Gutachten Folgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 01.02.2022 1 Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits 30 % 2 Innenohrschwerhörigkeit beidseits 30 % 3 Zustand nach Hautplastik rechte Ferse 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.02.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 27.04.2022, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. XXXX , vor, dass laut Gutachten DDr. XXXX im Hinblick auf die Fersenproblematik definitiv eine Erhöhung der MdE um 20 % auf insgesamt 80 % vorzunehmen sei. Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.02.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 27.04.2022, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. römisch 40 , vor, dass laut Gutachten DDr. römisch 40 im Hinblick auf die Fersenproblematik definitiv eine Erhöhung der MdE um 20 % auf insgesamt 80 % vorzunehmen sei. Wieso die belangte Behörde entgegen den Ergebnissen nunmehr von einem GdB ivw. MdE von nur 40% (!!) ausgehen möchte, bleibe völlig unergründlich. Aus den Gutachten DDr. XXXX und Mag. XXXX erhärte sich das Ergebnis einer GdB/MdE von zumindest 80%. Aus den Gutachten DDr. römisch 40 und Mag. römisch 40 erhärte sich das Ergebnis einer GdB/MdE von zumindest 80%. , Neuerliche Begutachtung erfolgt im Rahmen des Parteiengehörs. Sämtliche weiteren Befunde werden in der Begutachtung erfasst. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: 0 Hilfsmittel: 0 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits Mittlerer Rahmensatz, da Endoprothese rechts, gute Beweglichkeit beidseits. 02.05.08 30 2 Haut- und Lappentransplantat rechte Ferse unterer Rahmensatz, da geschlossene Wundverhältnisse, geringgradig eingeschränkte Belastbarkeit. 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung, das vertretene Fach betreffend Die festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates werden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO mit Feststellung des GdB in vollem Umfang berücksichtigt. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Lappenplastik der rechten Fußsohle werden in der Einstufung berücksichtigt. Weitere einschätzungswürdige Leiden liegen nicht vor. Die vorgeschlagene Einschätzung der oben zitierten Gutachten werden zur Kenntnis genommen, können aber unter Beachtung der Kriterien der EVO nicht nachvollzogen werden. Es erfolgt daher keine Änderung der Einstufung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte   ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […] Begründung: Hüftendoprothese rechts“ Die Sachverständigengutachten vom 15.07.2022 und vom 08.08.2022 wurden durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 08.08.2022 wie folgt zusammengefasst: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rechts praktische Taubheit, links hochgradige Hörstörung Tabelle Zeile 6/Kolonne 4 - fixer Richtsatz 12.02.01 50 2 Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits Mittlerer Rahmensatz, da Endoprothese rechts, gute Beweglichkeit beidseits. 02.05.08 30 3 Haut- und Lappentransplantat rechte Ferse unterer Rahmensatz, da geschlossene Wundverhältnisse, geringgradig eingeschränkte Belastbarkeit. 01.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erhöhung des GdB der Hörstörung Stellungnahme FA Orthopädie: Die festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates werden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO mit Feststellung des GdB in vollem Umfang berücksichtigt. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Lappenplastik der rechten Fußsohle werden in der Einstufung berücksichtigt. Weitere einschätzungswürdige Leiden liegen nicht vor. Die vorgeschlagene Einschätzung der zitierten Gutachten wird zur Kenntnis genommen, kann aber unter Beachtung der Kriterien der EVO nicht nachvollzogen werden. Es erfolgt daher keine Änderung der Einstufung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung des GdB der Hörstörung, daher Anheben des GesGdB um 1 Stufe  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […] Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte   ist schwer hörbehindert   ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keines der anerkannten Leiden behindert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist ausreichend Kraft, Sicherheit und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten gegeben. Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […] Begründung: Hüftendoprothese rechts“ Mit Schreiben vom 22.08.2022 übermittelte die belangte Behörde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte hals-, nasen- und ohrenfachärztliche Sachverständigengutachten sowie die eingeholte Gesamtbeurteilung. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.09.2022, eingelangt am 16.09.2022, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass nach wie vor davon ausgegangen werde, dass das Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht erhöht werde, was unzutreffend sei. Hierzu werde auf die im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten verwiesen. Die Leiden 2. und 3. würden jeweils das rechte Bein betreffen und würden sich die Schmerzen wechselseitig negativ beeinflussen. Ein ständiges Stehen am linken Bein sei nicht zumutbar. Weiters sei auch die Einschätzung des Leidens 3. mit einem Grad der Behinderung von 20% unter Berücksichtigung der im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten unzutreffend. Auch wenn bekannt sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Gesamtgrad der Behinderung zu unterscheiden sei, sei es doch im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% aber nur ein Grad der Behinderung von 50% bestehe und werde dies im Gutachten auch nicht begründet. Aufgrund des Leidens 3. sei ein längeres Gehen bzw. Stehen mit unerträglichen oder unzumutbaren Schmerzen verbunden. Bei richtiger Beurteilung hätte somit die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint werden müssen. Die Beweisanträge wurden aufrechterhalten, weiters wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.11.2022 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.02.2022 und 08.08.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 16. 09. 2022, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. XXXX , vor, dass ein deutlich höherer Gesamtgrad der Behinderung und eine Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden müsse. Längeres Gehen sowie ein längeres Stehen sei mit unerträglichen oder zumindest unzumutbaren Schmerzen verbunden. „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.02.2022 und 08.08.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 16. 09. 2022, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. römisch 40 , vor, dass ein deutlich höherer Gesamtgrad der Behinderung und eine Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden müsse. Längeres Gehen sowie ein längeres Stehen sei mit unerträglichen oder zumindest unzumutbaren Schmerzen verbunden. Vorgelegte Befunde: keine Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft und die beantragte ZE korrekt beurteilt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 25.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme vom 17.11.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 25.11.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weiters mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurden die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2022 (HNO) und vom 08.08.2022 (Orthopädie/Allgemeinmedizin und Gesamtgutachten) sowie die Stellungnahme vom 17.11.2022 angeschlossen. Am 29.11.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 29.11.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 11.01.2023, eingelangt am 16.01.2023, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht sowohl gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass als auch gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung wendete. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die beantragte Überbegutachtung nicht durchgeführt worden sei, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Der Bescheid leide weiters an einer unrichtigen bzw. unvollständigen Beweiswürdigung. Die beantragten Beweismittel und die vorgelegten Gutachten seien von der Behörde übergangen bzw. nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Insbesondere werde in diesen Gutachten auf die problematische und schmerzhafte Situation im Fersenbereich hingewiesen. Diesbezüglich handle sich nicht nur um eine „Hautsache“, weshalb die Einschätzung des Leidens

  1. unzutreffend und der Grad der Behinderung von 20% zu gering angesetzt sei. Aufgrund der Schmerzen sei ein Stehen oder Gehen von mehr als 30-60 Minuten nicht zumutbar. Darüber hinaus sei die bestehende Fehlsichtigkeit nicht berücksichtigt worden. Es liege eine hochgradige Sehbehinderung vor. Auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da er bei längerem Gehen und Stehen massive Schmerzen bekomme, was sich auf die sichere Beförderung auswirke. Es würden erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit (Schmerzen) und neurologischer Funktionen vorliegen. Die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Neurologie wurde beantragt. Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2023 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie der von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die von der Sachverständigen erstatteten Gutachten unter Einbeziehung der Einwendungen des Beschwerdeführers umfassend erörtert wurden. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Foto der Fußsohle des Beschwerdeführers als Beilage ./1 des Verhandlungsprotokolles zum Akt genommen. Weiters legte der Beschwerdeführer ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 08.09.2022 vor, welches im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholt wurde (Beilage ./2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 10.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Am 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 10.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Am 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer weiters einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 29.11.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ aus. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde hingegen mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner gegenständlichen Beschwerde sowohl gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung als auch gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung

  1. um das führende Leiden handelt:
  2. Rechts praktische Taubheit, links hochgradige Hörstörung
  3. Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits
  4. Haut- und Lappentransplantat rechte Ferse
  5. Geringgradig eingeschränktes Sehvermögen beidseits Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. einzuschätzende Leiden
  6. wird durch die Leiden
  7. und
  8. gemeinsam um eine Stufe erhöht, da sich aus dem Zusammenwirken dieser ein maßgebliches Zusatzleiden ergibt. Das Leiden
  9. führt aufgrund einer zu geringen funktionellen Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit 60 v.H. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Beim Beschwerdeführer besteht ein Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits nach Einsatz einer Hüftendoprothese rechts sowie ein Zustand nach Haut- und Lappentransplantation im Bereich der rechten Ferse. In diesem Zusammenhang bestehen belastungsabhängige Probleme im Bereich der Hüftgelenke und vor allem im Bereich der rechten Ferse, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von rund 300-400 Metern, das Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Überwinden von Niveauunterschieden und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels sind wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, insbesondere der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke, ohne höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit durchführbar und zumutbar. Die Greiffunktionen der oberen Extremitäten sind ausreichend erhalten, um Haltegriffe und Stangen zu verwenden. Die Gelenke beider oberer Extremitäten weisen keine Funktionseinschränkungen auf, sodass ein sicheres Anhalten bzw. ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist ebenfalls nicht gegeben, da durch orthopädietechnische Möglichkeiten (Anfertigung von orthopädischen Maßschuhen) sowie durch die Verwendung einer Gehhilfe oder Schmerzmittel eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten ist. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Es ist keine kardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar. Es liegen beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  10. Beweiswürdigung: Das jeweilige Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gegenstand der Beschwerde gründet sich auf den eindeutigen Erklärungswert der Beschwerdeschrift vom 11.01.
  11. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich insbesondere auf die durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 erstattete Gutachtenserörterung bzw. -ergänzung ihrer Gutachten vom 21.03.2022 und vom 08.08.2022 (Gesamtbeurteilung) – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten der Fachbereiche Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.07.2022 sowie Unfallchirurgie/Orthopädie vom 08.08.2022 –, welche auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erstattet wurden. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten samt Gutachtensergänzungen wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Gegensatz zu der seitens der belangten Behörde zuletzt eingeholten Gesamtbeurteilung vom 08.08.2022 – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten der Fachbereiche Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.07.2022 sowie Unfallchirurgie/Orthopädie vom 08.08.2022 –, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.04.2023 nunmehr das Leiden
  12. („Haut- und Lappentransplantat rechte Ferse“) im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung neu eingeschätzt und der Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht, was sich im Zusammenwirken mit dem Leiden
  13. („Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits“) auch auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt, der von 50 v.H. auf 60 v.H. angehoben wird. Darüber hinaus wurde das Leiden
  14. („Geringgradig eingeschränktes Sehvermögen beidseits“) neu aufgenommen und erstmals im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt, was jedoch keine Auswirkungen in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung hat. Betreffend die übrigen Leiden ergibt sich keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung im Vergleich zur Gesamtbeurteilung vom 08.08.
  15. Der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ordnete das festgestellte führende Leiden „Rechts praktische Taubheit, links hochgradige Hörstörung“ korrekt der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Hörorgan – Einschränkungen des Hörvermögens) zu und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. Ausgehend von dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.07.2022 erhobenen Status, wonach beim Beschwerdeführer auf dem rechten Ohr eine Hörminderung von 97 % und auf dem linken Ohr eine Hörminderung von 77% besteht, wurde die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der Tabelle – entsprechend der Zeile 6/Kolonne 4 – richtig vorgenommen. Die gegenständliche Einschätzung wurde in der Folge gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 08.08.2022 übernommen und von Seiten des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers im weiteren Verfahren nicht beanstandet. Auch das Leiden
  16. „Hüftendoprothese rechts bei Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits“ wurde von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“). Die beigezogene Sachverständige begründete die vorgenommene Zuordnung nachvollziehbar mit einer guten Beweglichkeit beidseits bei bestehender Endoprothese rechts. Die gegenständliche Einschätzung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens gleichsam nicht moniert. In Bezug auf das Leiden 3., „Haut- und Lappentransplantat rechte Ferse“, gelangte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 aufgrund der Verhandlungsergebnisse – gegenüber ihrem Sachverständigengutachten vom 21.03.2022 bzw. ihrer Gesamtbeurteilung vom 08.08.2022 – zu einer abweichenden Beurteilung. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Substanzverlustes des Weichteilmaterials im Bereich der Ferse sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachten regelmäßigen Sekretion der Narbe im Fersenbereich ordnete die beigezogene Gutachterin das Leiden
  17. im Rahmen ihrer Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – in Entsprechung des Beschwerdevorbringens – nunmehr nachvollziehbar und rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.41 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Narben an der Fußsohle oder Ferse – Narben mit größeren Substanzverlusten mit ausgeprägter Funktionsbehinderung) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu. Die neu vorgenommene Einschätzung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gleichsam nicht mehr bestritten. In weiterer Abweichung von den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.03.2022 und vom 08.08.2022 (Gesamtbeurteilung) wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 auch das nunmehrige Leiden
  18. „Geringgradig eingeschränktes Sehvermögen beidseits“ einer Einschätzung unterzogen. Die beigezogene Gutachterin ordnete das Leiden
  19. unter Berücksichtigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 08.09.2022 zutreffend der Positionsnummer 11.02.01 (Augen und Augenanhangsgebilde – Sehstörungen – Störung des zentralen Sehens) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu. Die zur gegenständlichen Positionsnummer in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt“. Ausgehend von dem im vorgelegten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.09.2022 angeführten Untersuchungsbefund, wonach der Beschwerdeführer auf dem rechten Auge eine korrigierte Sehschärfe von 0,4 und auf dem linken Auge eine korrigierte Sehschärfe von 0,6 aufweist, wurde die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der Tabelle – entsprechend einer Zuordnung zur Zeile 2/Kolonne 4 – richtig vorgenommen, wobei das weiters angeführte geringgradig eingeschränkte beidäugige Sehen bereits mitumfasst wird. Die gegenständliche Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht beanstandet. In Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung kam die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 schließlich nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das führende Leiden
  20. durch das Zusammenwirken des Leidens
  21. mit dem nunmehr um eine Stufe erhöhten Leiden
  22. – diesbezüglich besteht eine maßgebliche negative gegenseitige Beeinflussung – um eine Stufe erhöht wird. Das Leiden
  23. führt hingegen mangels funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Im Übrigen trat auch der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer diesen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegen und wird mit der nunmehr anerkannten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auch den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen entsprochen.In Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung kam die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 schließlich nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das führende Leiden
  24. durch das Zusammenwirken des Leidens
  25. mit dem nunmehr um eine Stufe erhöhten Leiden
  26. – diesbezüglich besteht eine maßgebliche negative gegenseitige Beeinflussung – um eine Stufe erhöht wird. Das Leiden
  27. führt hingegen mangels funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Im Übrigen trat auch der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer diesen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegen und wird mit der nunmehr anerkannten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auch den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen entsprochen. Darüber hinaus zeigen sich die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aber nicht in einem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Beim Beschwerdeführer besteht ein Zustand nach kongenitaler Hüftluxation beidseits nach Einsatz einer Hüftendoprothese rechts sowie ein Zustand nach Haut- und Lappentransplantation im Bereich der rechten Ferse. In diesem Zusammenhang bestehen belastungsabhängige Probleme im Bereich der Hüftgelenke und vor allem im Bereich der rechten Ferse, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Doch führen diese Beschwerden zu keiner höhergradigen Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit; eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Gangbild des Beschwerdeführers zeigte sich in der persönlichen Untersuchung am 01.02.2022 ohne Hilfsmittel zwar geringgradig rechts hinkend mit geringgradigem Oberkörperpendeln nach rechts bei schwach positivem Trendelenburg-Zeichen, das Gangtempo, die Schrittlänge und die Spurbreite stellten sich jedoch physiologisch dar und die Bewegungsabläufe waren insgesamt nicht eingeschränkt. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12.07.2022 wurde das Gangbild ohne Hilfsmittel als „hinkend, stabil“ beschrieben. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von rund 300-400 Metern, das Ein- und Aussteigen in ein bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Überwinden von Niveauunterschieden und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels sind wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten – insbesondere können die Hüftgelenke über 90° gebeugt werden, die Kniegelenke zeigten sich nicht wesentlich eingeschränkt und die Sprunggelenke waren frei beweglich – durchführbar und zumutbar. Im Bereich der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Die Gelenke der oberen Extremitäten zeigten sich bandfest und klinisch unauffällig. Sämtliche Gelenke beider oberen Extremitäten sind frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff sowie der Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss ist komplett. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit insgesamt nicht begründbar. Insbesondere wird auch in dem von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren in Vorlage gebrachten unfallchirurgischen/orthopädischen Sachverständigengutachten vom 25.06.2019 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fersenproblematik eine durchgehende Belastung von 30 bis 60 Minuten zumutbar sei (vgl. S. 21 des im Verfahrensakt einliegenden Gutachtens vom 25.06.2019). Ebenso wird in dem weiters vorgelegten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.09.2021 angeführt, dass der Anmarschweg zur Arbeitsstätte nicht eingeschränkt sei (vgl. S. 27 des im Verfahrensakt einliegenden Gutachtens vom 06.09.2021). Darüber hinaus führte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 aus, dass ihm mit Schuhen ein Abrollen des rechten Fußes möglich sei. An manchen Tagen habe er zwar leichte Schmerzen aufgrund der harten Ferse. Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin gab er jedoch an, dass er 20 Minuten mit Pausen, in denen er kurz stehen bleiben oder sich hinsetzen müsse, spazieren gehen könne (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolles). In Zusammenschau dieser Ausführungen sowie des vorgelegten Gutachtens vom 25.06.2019 ist das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in angemessener Zeit verunmöglichen würde, insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. Eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit insgesamt nicht begründbar. Insbesondere wird auch in dem von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren in Vorlage gebrachten unfallchirurgischen/orthopädischen Sachverständigengutachten vom 25.06.2019 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fersenproblematik eine durchgehende Belastung von 30 bis 60 Minuten zumutbar sei vergleiche S. 21 des im Verfahrensakt einliegenden Gutachtens vom 25.06.2019). Ebenso wird in dem weiters vorgelegten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.09.2021 angeführt, dass der Anmarschweg zur Arbeitsstätte nicht eingeschränkt sei vergleiche S. 27 des im Verfahrensakt einliegenden Gutachtens vom 06.09.2021). Darüber hinaus führte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 aus, dass ihm mit Schuhen ein Abrollen des rechten Fußes möglich sei. An manchen Tagen habe er zwar leichte Schmerzen aufgrund der harten Ferse. Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin gab er jedoch an, dass er 20 Minuten mit Pausen, in denen er kurz stehen bleiben oder sich hinsetzen müsse, spazieren gehen könne vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolles). In Zusammenschau dieser Ausführungen sowie des vorgelegten Gutachtens vom 25.06.2019 ist das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in angemessener Zeit verunmöglichen würde, insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist schließlich weiters darauf hinzuweisen, dass eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ebenfalls nicht gegeben ist, da durch orthopädietechnische Möglichkeiten (Anfertigung von orthopädischen Maßschuhen) sowie durch die Verwendung einer Gehhilfe oder Schmerzmittel eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten ist. So führte die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 nachvollziehbar aus, dass durch orthopädietechnische Maßschuhe eine Entlastung der schmerzenden Verhärtung sowie eine Stabilität im Fuß erreicht werden könne (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolles). Weiters sei eine Entlastung der Narbenstelle mithilfe einer Gehhilfe erreichbar und auch die Verwendung von Schmerzmitteln sei zumutbar. Unter Berücksichtigung der bestehenden Therapieoptionen sind somit die Voraussetzungen für die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ebenfalls nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei längerem Gehen oder Stehen massive Schmerzen bekomme, was sich auf eine sichere Beförderung auswirke, ins Leere. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 weiters vorgebrachten Einwendungen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel immer voll seien und er sich somit nicht setzen und schonen könne, sind unter Berücksichtigung der bestehenden Therapieoptionen nicht dazu geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.In diesem Zusammenhang ist schließlich weiters darauf hinzuweisen, dass eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ebenfalls nicht gegeben ist, da durch orthopädietechnische Möglichkeiten (Anfertigung von orthopädischen Maßschuhen) sowie durch die Verwendung einer Gehhilfe oder Schmerzmittel eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten ist. So führte die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 nachvollziehbar aus, dass durch orthopädietechnische Maßschuhe eine Entlastung der schmerzenden Verhärtung sowie eine Stabilität im Fuß erreicht werden könne vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolles). Weiters sei eine Entlastung der Narbenstelle mithilfe einer Gehhilfe erreichbar und auch die Verwendung von Schmerzmitteln sei zumutbar. Unter Berücksichtigung der bestehenden Therapieoptionen sind somit die Voraussetzungen für die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ebenfalls nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei längerem Gehen oder Stehen massive Schmerzen bekomme, was sich auf eine sichere Beförderung auswirke, ins Leere. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 weiters vorgebrachten Einwendungen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel immer voll seien und er sich somit nicht setzen und schonen könne, sind unter Berücksichtigung der bestehenden Therapieoptionen nicht dazu geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Schmerzen ebenfalls an erheblichen Einschränkungen seiner körperlichen Belastbarkeit leide, ist darauf hinzuweisen, dass

den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorrangig kardiopulmonale Funktionseinschränkungen betreffen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen beziehen sich sohin nicht auf die körperliche Belastbarkeit, vielmehr werden damit Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten geltend gemacht. Diesbezüglich ist jedoch auf die obigen Ausführungen, wonach in Bezug auf die Fersenproblematik des Beschwerdeführers eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben ist, zu verweisen. Das Vorliegen einer kardiopulmonalen Funktionseinschränkung wurde von Seiten des Beschwerdeführers hingegen nicht vorgebracht und ergaben sich auch anhand der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers bzw. der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine entsprechenden Hinweise. Soweit in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung neurologischer Funktionen vorliege, so ist festzuhalten, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2022 kein erhebliches neurologisches Defizit im Sinne einer Schwäche objektiviert werden konnte. Zwar gab der Beschwerdeführer die Sensibilität im Bereich der rechen Ferse als gestört an, eine daraus resultierende, erhebliche Funktionseinschränkung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte, ist anhand des erhobenen – nicht wesentlich beeinträchtigten – Gangbildes jedoch insgesamt nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer brachte weiters nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten, an einer Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingewendeten hochgradigen Sehbehinderung ist schließlich festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 iVm Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorliegt. Ausgehend vom vorliegenden augenfachärztlichen Gutachten vom 08.09.2022 besteht beim Beschwerdeführer keine Gesichtsfeldeinschränkung. Die in diesem Zusammenhang für das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung

§ 4aAbs.

4 erster Teilstrich BPGG erforderliche Visuseinschränkung des besseren Auges (bei optimaler Korrektur der Sehleistung) auf kleiner/gleich 0,05 liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Beim Beschwerdeführer liegt im Bereich des rechten Auges ein Visus von 0,4 und im Bereich des linken Auges ein Visus von 0,6 vor. Eine hochgradige Sehbehinderung ist unter Berücksichtigung des in Vorlage gebrachten Gutachtens sohin nicht objektiviert. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingewendeten hochgradigen Sehbehinderung ist schließlich festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorliegt. Ausgehend vom vorliegenden augenfachärztlichen Gutachten vom 08.09.2022 besteht beim Beschwerdeführer keine Gesichtsfeldeinschränkung. Die in diesem Zusammenhang für das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung

Paragraph 4 a, Absatz 4, erster Teilstrich BPGG erforderliche Visuseinschränkung des besseren Auges (bei optimaler Korrektur der Sehleistung) auf kleiner/gleich 0,05 liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Beim Beschwerdeführer liegt im Bereich des rechten Auges ein Visus von 0,4 und im Bereich des linken Auges ein Visus von 0,6 vor. Eine hochgradige Sehbehinderung ist unter Berücksichtigung des in Vorlage gebrachten Gutachtens sohin nicht objektiviert. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023, dass der nächstgelegene Bahnhof etwa 30 bis 45 Gehminuten entfernt sei, ist schließlich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dieser Umstand für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entscheidungsrelevant ist; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 umfassend erörterten bzw. ergänzten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2022 und vom 08.08.2022 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten der Fachbereiche Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.07.2022 sowie Unfallchirurgie/Orthopädie vom 08.08.2022. Diese Gutachten samt Ergänzungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) Ad 1. Zum Gesamtgrad der Behinderung

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung […] 02.05 Untere Extremitäten […] Hüftgelenke […] 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit […] 02.05.10 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 50 % Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) […] Narben an der Fußsohle oder Ferse. 02.05.40 Narben mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung 10 % 02.05.41 Narben mit größeren Substanzverlusten mit ausgeprägten Funktionsbehinderung 20 – 30 % […] 11 Augen und Augenanhangsgebilde […] 11.02 Sehstörungen Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.11.02.01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach TabelleMalignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen., 11.02.01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach Tabelle Seh-schärfe 1 – 0,8 0,6 – 07 ¾ – 2/3 0,5 ½ 0,31/30,3, 1/3 0,2 0,161/6 – 1/80,16, 1/6 – 1/8 0,1 1/10 0,05 1/20 GdB in % 1 – 0,8 0 0 10 10 20 20 20 30 30 0,6 – 07 ¾ – 2/3 0 10 20 20 30 30 30 40 40 0,5 ½ 10 20 30 30 30 40 40 40 40 0,31/30,3, 1/3 10 20 30 40 40 50 50 50 60 0,2 20 30 30 40 50 50 60 60 70 0,161/6 – 1/80,16, 1/6 – 1/8 20 30 40 50 50 60 70 70 80 0,1 1/10 20 30 40 50 60 70 70 80 80 0,05 1/20 30 40 40 50 60 70 80 90 90 GdB in % 30 40 40 60 70 80 80 90 100 Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung. Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen. Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen. […] 12 Ohren und Gleichgewichtsorgane 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %. … Kriterium ist das besser hörende Ohr. Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren) […]“ Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 umfassend erörterten bzw. ergänzten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2022 und vom 08.08.2022 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten der Fachbereiche Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.07.2022 sowie Unfallchirurgie/Orthopädie vom 08.08.2022 – zugrunde gelegt. Im Rahmen der Gutachtensergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 60 v.H. eingeschätzt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Der Beschwerde gegen den

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 29.11.2022 daher spruchgemäß stattzugeben. Der Beschwerde gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 29.11.2022 daher spruchgemäß stattzugeben. Die belangte Behörde wird somit dem Beschwerdeführer in der Folge einen Behindertenpass mit einem nunmehr ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. auszustellen haben. Ad 2. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Entfernung zum nächstgelegenen Bahnhof ins Leere.Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Entfernung zum nächstgelegenen Bahnhof ins Leere. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 umfassend erörterten bzw. ergänzten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2022 und vom 08.08.2022 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten der Fachbereiche Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.07.2022 sowie Unfallchirurgie/Orthopädie vom 08.08.2022 – auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten samt Ergänzungen aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2023 umfassend erörterten bzw. ergänzten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2022 und vom 08.08.2022 (Gesamtbeurteilung) – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten der Fachbereiche Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 15.07.2022 sowie Unfallchirurgie/Orthopädie vom 08.08.2022 – auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten samt Ergänzungen aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtspre

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