1 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr. Anton-Alexander Havlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 17.11.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren) aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021
Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
welcher die BVAEB, da es sich um einen Dienstunfall handle, den vollen Tarif für die von ihm geltend gemachten Kosten zu übernehmen habe. Er möge daher die genannten Unterlagen mit dem Vermerk „Dienstunfall“ erneut einreichen. Für die den vollen Tarif der BVAEB übersteigenden Rechnungsbeträge könne von der belangten Behörde jedoch kein Kostenersatz übernommen werden.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
1 sowie § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 2.000, -- bewilligt.
welcher die BVAEB, da es sich um einen Dienstunfall handle, den vollen Tarif für die von ihm geltend gemachten Kosten zu übernehmen habe. Er möge daher die genannten Unterlagen mit dem Vermerk „Dienstunfall“ erneut einreichen. Für die den vollen Tarif der BVAEB übersteigenden Rechnungsbeträge könne von der belangten Behörde jedoch kein Kostenersatz übernommen werden., 4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6 a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 2.000, -- bewilligt.,
1 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.7. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 17.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren) aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021
Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle eines anerkannten Dienstunfalles Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge und im Falle der Inanspruchnahme von Nichtvertragspartnern der Kostenersatz in Höhe des vorgesehenen Tarifes von der BVAEB übernommen werden und für Heilbehelfe und Hilfsmittel kein Selbstbehalt zu zahlen sei. Für die den vollen Tarif der BVAEB übersteigenden Rechnungsbeträge könne von der belangten Behörde kein Kostenersatz übernommen werden.
1 und Abs. 3 sowie § 3 VOG abgewiesen, da er die heranzuziehenden Einkommensgrenzen überschreite.9. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2023 wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2022 auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, VOG abgewiesen, da er die heranzuziehenden Einkommensgrenzen überschreite.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn
VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind
Paragraph 2, VOG vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge
1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.,
Paragraph 4, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
1 dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
5 unterliegen keiner Frist.
Paragraph 10, Absatz eins, dürfen Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. (Schwere) Köperverletzung: Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist
GB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist
Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
1 begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Paragraph 84, Absatz eins, begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Abs. 2 ist ebenso zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
Absatz 2, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
Abs. 4 zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
Absatz 4, zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer einer schweren Körperverletzung geworden ist und – aufgrund des Vorliegens der sonstigen allgemeinen Voraussetzungen – sein Anspruch auf Heilfürsorge dem Grunde nach besteht. Strittig war lediglich, ob und in welchem Ausmaß die ihm konkret entstandenen Kosten im Rahmen der Heilfürsorge nach den Bestimmungen des VOG zu übernehmen waren. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, die zur Anwendung gelangenden Tarife des Krankenversicherungsträgers sowie etwaige Selbstbehalte und Rezeptgebühren selbst ermitteln zu dürfen, da es sich dabei um eine Vorfrage handelt und die Vorgehensweise der belangten Behörde daher mit § 38 AVG in Einklang steht. Sie hat die relevanten Bestimmungen auch zutreffend wiedergegeben und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt richtig angewendet.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, die zur Anwendung gelangenden Tarife des Krankenversicherungsträgers sowie etwaige Selbstbehalte und Rezeptgebühren selbst ermitteln zu dürfen, da es sich dabei um eine Vorfrage handelt und die Vorgehensweise der belangten Behörde daher mit Paragraph 38, AVG in Einklang steht. Sie hat die relevanten Bestimmungen auch zutreffend wiedergegeben und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt richtig angewendet. Da feststeht, dass das gegenständliche Geschehen als Dienstunfall anerkannt wurde, sind zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren nämlich bereits vom Krankenversicherungsträger zu übernehmen (siehe dazu zuletzt BVwG W200 2249837-1/3E). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, dass der Bund Kostenbeteiligungen des Opfers nach den Bestimmungen des VOG übernehme und daher seiner Ansicht nach eine Erstattung unabhängig vom jeweiligen Tarif zu erfolgen habe, ist ihm aus Sicht des erkennenden Senats entgegenzuhalten, dass sich aus der von ihm relevierten Passage lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Bund ergibt. Dass sich daraus eine pauschale Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Kosten – offenbar ohne betragsmäßige Beschränkung und somit auch für die Konsultierung von privaten Ambulatorien – ergeben soll, ist jedoch nicht zutreffend. Ob die belangte Behörde allenfalls an einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers gebunden sein könnte, sofern dieser darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den eingereichten Kosten um solche handelt, die aus einem Dienstunfall entstanden sind, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahinstehen, da weder ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt noch vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnte, dass er eine entsprechende Mitteilung erstattet hat.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Ob die belangte Behörde allenfalls an einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers gebunden sein könnte, sofern dieser darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den eingereichten Kosten um solche handelt, die aus einem Dienstunfall entstanden sind, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahinstehen, da weder ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt noch vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnte, dass er eine entsprechende Mitteilung erstattet hat., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2267589.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.