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{'item': 'W141 2267589-1'}

Obsah (16)§ 1Art. 133§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 4§ 10§ 83§ 84§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW141 2267589-1 Spruch, W141 2267589-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 1Abs.

1 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr. Anton-Alexander Havlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 17.11.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren) aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021

Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 07.06.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge sowie auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes gestellt und angegeben, dass er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit als Polizeibeamter am 06.09.2021 Opfer einer Straftat geworden sei, wobei sich der Täter im Zuge eines Scheinkaufs von 1kg Kokain ihm widersetzt und ihn dabei verletzt habe.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Der Beschwerdeführer hat am 07.06.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge sowie auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes gestellt und angegeben, dass er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit als Polizeibeamter am 06.09.2021 Opfer einer Straftat geworden sei, wobei sich der Täter im Zuge eines Scheinkaufs von 1kg Kokain ihm widersetzt und ihn dabei verletzt habe. Gleichzeitig gab er die rechtsfreundliche Vertretung durch Mag. Dr. Anton-Alexander HAVLIK bekannt.
  3. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass es sich bei dem von ihm fälschlich als Psychotherapeuten bezeichneten Arzt tatsächlich um einen Physiotherapeuten handle. Zudem legte er diverse Honorarnoten vor, für welche ihm von seinem Krankenversicherungsträger, der BVAEB, teilweise Kostenzuschüsse gewährt wurden.
  4. Mit Schreiben vom 19.07.2022 verständigte ihn die belangte Behörde darüber, dass sein Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung als zurückgezogen betrachtet werde. Zudem legte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht dar,

welcher die BVAEB, da es sich um einen Dienstunfall handle, den vollen Tarif für die von ihm geltend gemachten Kosten zu übernehmen habe. Er möge daher die genannten Unterlagen mit dem Vermerk „Dienstunfall“ erneut einreichen. Für die den vollen Tarif der BVAEB übersteigenden Rechnungsbeträge könne von der belangten Behörde jedoch kein Kostenersatz übernommen werden.4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs.

1 sowie § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 2.000, -- bewilligt.

  1. Mit weiterem Schreiben vom 22.08.2022 wurde ihm gem § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren) aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021 abzuweisen, da zwar die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen würden, die Kostenübernahme jedoch durch die BVAEB zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe die Honorarnoten unter ausdrücklichem Hinweis auf den Dienstunfall erneut seinem Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
  2. Eine diesbezügliche Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.Gleichzeitig gab er die rechtsfreundliche Vertretung durch Mag. Dr. Anton-Alexander HAVLIK bekannt.,
  3. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass es sich bei dem von ihm fälschlich als Psychotherapeuten bezeichneten Arzt tatsächlich um einen Physiotherapeuten handle. Zudem legte er diverse Honorarnoten vor, für welche ihm von seinem Krankenversicherungsträger, der BVAEB, teilweise Kostenzuschüsse gewährt wurden.,
  4. Mit Schreiben vom 19.07.2022 verständigte ihn die belangte Behörde darüber, dass sein Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung als zurückgezogen betrachtet werde. Zudem legte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht dar,

welcher die BVAEB, da es sich um einen Dienstunfall handle, den vollen Tarif für die von ihm geltend gemachten Kosten zu übernehmen habe. Er möge daher die genannten Unterlagen mit dem Vermerk „Dienstunfall“ erneut einreichen. Für die den vollen Tarif der BVAEB übersteigenden Rechnungsbeträge könne von der belangten Behörde jedoch kein Kostenersatz übernommen werden., 4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6 a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021 erlittene schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 2.000, -- bewilligt.,

  1. Mit weiterem Schreiben vom 22.08.2022 wurde ihm gem Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren) aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021 abzuweisen, da zwar die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen würden, die Kostenübernahme jedoch durch die BVAEB zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe die Honorarnoten unter ausdrücklichem Hinweis auf den Dienstunfall erneut seinem Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.,
  2. Eine diesbezügliche Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.
  3. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 17.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren) aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021

§ 1Abs.

1 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.7. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 17.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten im Zuge der Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren) aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021

Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle eines anerkannten Dienstunfalles Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge und im Falle der Inanspruchnahme von Nichtvertragspartnern der Kostenersatz in Höhe des vorgesehenen Tarifes von der BVAEB übernommen werden und für Heilbehelfe und Hilfsmittel kein Selbstbehalt zu zahlen sei. Für die den vollen Tarif der BVAEB übersteigenden Rechnungsbeträge könne von der belangten Behörde kein Kostenersatz übernommen werden.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.01.
  2. Darin führt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass er den Kostenersatz bei der BVAEB beantragt habe und ergebe sich dies aus dem von ihm vorgelegten Schreiben. Aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeszweck gehe zudem hervor, dass ein über dem Tarif der BVAEB liegender Rechnungsbetrag von der belangten Behörde zu übernehmen sei.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2023 wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2022 auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021

§ 1Abs.

1 und Abs. 3 sowie § 3 VOG abgewiesen, da er die heranzuziehenden Einkommensgrenzen überschreite.9. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2023 wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.06.2022 auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalls vom 06.09.2021

Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, VOG abgewiesen, da er die heranzuziehenden Einkommensgrenzen überschreite.

  1. Am 24.02.2023 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. XXXX hat am 06.09.2021 den Beschwerdeführer an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach den Bestimmungen der StPO, zu hindern versucht, indem er den Beschwerdeführer unter Anwendung massiver Körperkraft zur Seite stieß, wodurch dieser zu Sturz kam und durch diese Handlung während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt wurde. römisch 40 hat am 06.09.2021 den Beschwerdeführer an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach den Bestimmungen der StPO, zu hindern versucht, indem er den Beschwerdeführer unter Anwendung massiver Körperkraft zur Seite stieß, wodurch dieser zu Sturz kam und durch diese Handlung während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt wurde. Der Beschwerdeführer erlitt eine Abschürfung am linken Handrücken und Bänder-, Patellasehnen- und Muskeleinrisse rechts im Knie, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage andauernden Berufsunfähigkeit. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2022, GZ XXXX , wurde der Täter u.a. betreffend beschwerdegegenständlichem Vorfall wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2022, GZ römisch 40 , wurde der Täter u.a. betreffend beschwerdegegenständlichem Vorfall wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Dieser Vorfall wurde vom zuständigen Krankenversicherungsträger, der BVAEB, als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund des Vorfalls sind dem Beschwerdeführer im Zuge der Behandlung seiner Verletzungen nachstehende Kosten entstanden bzw. wurden vom Krankenversicherungsträger folgende Kostenzuschüsse gewährt: Honorarnote Team Dr. XXXX , Ambulatorium (ohne ZMK und physikal. Medizin)Honorarnote Team Dr. römisch 40 , Ambulatorium (ohne ZMK und physikal. Medizin) vom 21.09.2021 Rechnungsbetrag: 270,00 € Kostenersatz/Kostenzuschuss: 30,56 € Honorarnote Team Dr. XXXX , Ambulatorium (ohne ZMK und physikal. Medizin)Honorarnote Team Dr. römisch 40 , Ambulatorium (ohne ZMK und physikal. Medizin) vom 03.11.2021 Rechnungsbetrag: 130,00 € Kostenersatz/Kostenzuschuss: 10,84 € Honorarnote Team Dr. XXXX , Ambulatorium (ohne ZMK und physikal. Medizin)Honorarnote Team Dr. römisch 40 , Ambulatorium (ohne ZMK und physikal. Medizin) vom 21.09.2021 Rechnungsbetrag: 59,80 € Kein Kostenersatz/Kostenzuschuss Die Leistung fällt nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Honorarnote XXXX , BandagistHonorarnote römisch 40 , Bandagist vom 22.09.2021 Rechnungsbetrag: 61,02 € Kein Kostenersatz/Kostenzuschuss Es handelt sich um den gesetzl. Kostenanteil (Behandlungsbeitrag/Selbstbehalt/Rezept-gebühr) Honorarnote XXXX Honorarnote römisch 40 vom 21.09.2021 Rechnungsbetrag: 11,15 € Kein Kostenersatz/Kostenzuschuss Die gesetzliche Rezeptgebühr liegt über den zu ersetzenden tarifmäßigen Kosten. Es handelt sich um den gesetzl. Kostenanteil (Behandlungsbeitrag/Selbstbehalt/Rezept-gebühr) Der Antrag auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren) ist bei der belangten Behörde am 08.06.2022 eingelangt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie zu seinem Geburtsdatum gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zur Verurteilung des Täters sowie zum Tathergang gründen auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2022, GZ XXXX . Der festgestellte Tathergang wurde den Feststellungen des genannten Urteiles entnommen. Die Feststellungen zur Verurteilung des Täters sowie zum Tathergang gründen auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2022, GZ römisch 40 . Der festgestellte Tathergang wurde den Feststellungen des genannten Urteiles entnommen. Die Feststellungen zur Gesundheitseinschränkung und zur Kausalität gründen auf dem unbedenklichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Dass die festgestellten Verletzungen und Kosten durch die gegenständliche Tat entstanden sind, ist aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie des Tatherganges evident. Die Feststellung betreffend die Anerkennung als Dienstunfall durch den Krankenversicherungsträger ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren) weist am Eingangsvermerk den 08.06.2022 auf.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

§ 1Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. Als Hilfeleistungen sind

§ 2

VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind

Paragraph 2, VOG vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge

  1. a)ärztliche Hilfe,
  2. b)Heilmittel,
  3. c)Heilbehelfe,
  4. d)Anstaltspflege,
  5. e)Zahnbehandlung,
  6. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
  7. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten 3. orthopädische Versorgung
  8. a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  9. b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  10. c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  11. d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  12. e)notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation
  13. a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
  14. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  15. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  16. c)notwendige Reise- und Transportkosten; 5. berufliche Rehabilitation
  17. a)berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
  18. b)Ausbildung für einen neuen Beruf,
  19. c)Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
  20. c)Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955); 6. soziale Rehabilitation
  21. a)Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
  22. b)Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
  23. b)Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung; 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

§ 4Abs.

1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.,

Paragraph 4, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

§ 10Abs.

1 dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs.

5 unterliegen keiner Frist.

Paragraph 10, Absatz eins, dürfen Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. (Schwere) Köperverletzung: Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist

§ 83Abs. 1 St

GB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist

Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 84Abs.

1 begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Paragraph 84, Absatz eins, begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Abs. 2 ist ebenso zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

Absatz 2, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2,) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist

Abs. 4 zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist

Absatz 4, zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer einer schweren Körperverletzung geworden ist und – aufgrund des Vorliegens der sonstigen allgemeinen Voraussetzungen – sein Anspruch auf Heilfürsorge dem Grunde nach besteht. Strittig war lediglich, ob und in welchem Ausmaß die ihm konkret entstandenen Kosten im Rahmen der Heilfürsorge nach den Bestimmungen des VOG zu übernehmen waren. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, die zur Anwendung gelangenden Tarife des Krankenversicherungsträgers sowie etwaige Selbstbehalte und Rezeptgebühren selbst ermitteln zu dürfen, da es sich dabei um eine Vorfrage handelt und die Vorgehensweise der belangten Behörde daher mit § 38 AVG in Einklang steht. Sie hat die relevanten Bestimmungen auch zutreffend wiedergegeben und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt richtig angewendet.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, die zur Anwendung gelangenden Tarife des Krankenversicherungsträgers sowie etwaige Selbstbehalte und Rezeptgebühren selbst ermitteln zu dürfen, da es sich dabei um eine Vorfrage handelt und die Vorgehensweise der belangten Behörde daher mit Paragraph 38, AVG in Einklang steht. Sie hat die relevanten Bestimmungen auch zutreffend wiedergegeben und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt richtig angewendet. Da feststeht, dass das gegenständliche Geschehen als Dienstunfall anerkannt wurde, sind zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren nämlich bereits vom Krankenversicherungsträger zu übernehmen (siehe dazu zuletzt BVwG W200 2249837-1/3E). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, dass der Bund Kostenbeteiligungen des Opfers nach den Bestimmungen des VOG übernehme und daher seiner Ansicht nach eine Erstattung unabhängig vom jeweiligen Tarif zu erfolgen habe, ist ihm aus Sicht des erkennenden Senats entgegenzuhalten, dass sich aus der von ihm relevierten Passage lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Bund ergibt. Dass sich daraus eine pauschale Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Kosten – offenbar ohne betragsmäßige Beschränkung und somit auch für die Konsultierung von privaten Ambulatorien – ergeben soll, ist jedoch nicht zutreffend. Ob die belangte Behörde allenfalls an einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers gebunden sein könnte, sofern dieser darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den eingereichten Kosten um solche handelt, die aus einem Dienstunfall entstanden sind, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahinstehen, da weder ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt noch vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnte, dass er eine entsprechende Mitteilung erstattet hat.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Ob die belangte Behörde allenfalls an einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers gebunden sein könnte, sofern dieser darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den eingereichten Kosten um solche handelt, die aus einem Dienstunfall entstanden sind, kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahinstehen, da weder ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt noch vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden konnte, dass er eine entsprechende Mitteilung erstattet hat., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2267589.1.00

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