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{'item': 'W153 2210683-2'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 56§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW153 2210683-2 Spruch, W153 2210683-2/ 4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Chris

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) aus China brachte erstmals am 29.08.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid vom 25.10.2023 abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021, GZ XXXX , abgewiesen.Die Beschwerdeführerin (BF) aus China brachte erstmals am 29.08.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid vom 25.10.2023 abgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021, GZ römisch 40 , abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2021 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ. XXXX vom 12.07.2021 zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2021 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ. römisch 40 vom 12.07.2021 zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX vom 25.10.2018 erwuchs mit 13.07.2021 in Rechtskraft in 2. Instanz.Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 vom 25.10.2018 erwuchs mit 13.07.2021 in Rechtskraft in 2. Instanz. Am 14.12.2021 langte ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts „in besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 02.11.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Modifikation hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G vom 01.12.2021 auf § 57 AsylG ein.Am 02.11.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Modifikation hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG vom 01.12.2021 auf Paragraph 57, AsylG ein. Am 06.12.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Verleihung österreichischen Asyl durch die rechtsfreundliche Vertretung ein. Gleichzeitig erfolgte eine Rückziehung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56

Asyl, vom 01.12.2021.Gleichzeitig erfolgte eine Rückziehung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Asyl, vom 01.12.2021. Am 09.12.2022 stellte die BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, chinesische Staatsangehörige und am 05.12.1967 geboren zu sein. Am 09.12.2022 stellte die BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), wobei sie angab, den Namen römisch 40 zu führen, chinesische Staatsangehörige und am 05.12.1967 geboren zu sein. Am 10.04.2020 stellte der BF einen Folgeantrag, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.04.2023 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde festgehalten, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt VII.).Am 10.04.2020 stellte der BF einen Folgeantrag, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.04.2023 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch sieben.). Die BF brachte am 24.04.2023 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 26.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 17Abs.

4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2210683.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.