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{'item': 'W161 2269448-1'}

Obsah (5)Art. 17Art. 3Art 15Art. 8Art 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW161 2269448-1 Spruch, W161 2269448-1/4EW161 2269446-1/4E W161 2269448-1/4E, W161 2269446-1/4E IM NAMEN DER REPUB

Österreich und stellten jeweils am 13.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

  1. Zu den BF liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem ergab ein von der spanischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Visum mit Gültigkeit von 13.10.2022 bis 25.01.
  2. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem ergab ein von der spanischen Botschaft in römisch 40 ausgestelltes Visum mit Gültigkeit von 13.10.2022 bis 25.01.
  3. Am 13.10.2022 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der die BF 1 zunächst angab, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden, ihre Tochter benötige jedoch eine medizinische Untersuchung, sie leide an XXXX Sie habe ihren Herkunftsstaat vor ca. 1,5 bis 2 Monaten mit dem PKW in den Iran verlassen.

einer Woche XXXX und einem Tag in der Türkei sei sie einen halben Tag in Spanien gewesen, habe sich zwei bis drei Stunden in Frankreich aufgehalten und sei

einem Aufenthalt von ca. einem Monat in Deutschland am 12.12.2022

Österreich gelangt. In der spanischen Botschaft XXXX seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe ein Visum für Spanien, gültig vom 13.10.2022 bis 25.01.2023 von der spanischen Botschaft XXXX bekommen. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie hier XXXX , wohnhaft in XXXX , ca. XXXX , heiraten wolle. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status wurden von der BF1 nicht genannt. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, ihre Eltern und ihr Bruder hätten für die Regierung gearbeitet.

dem Sturz der Regierung hätte ihnen allen aufgrund der Taliban Gefahr gedroht. Ihr Mann sei vor ca. XXXX Jahren bei einem Anschlag durch den IS getötet worden. Ihre Tochter sei krank, die Ärzte in Afghanistan hätten sie nicht behandeln können. Bei einer Rückkehr in die Heimat würden die Taliban sie töten, da Frauen nicht alleine reisen dürfen durch das Gesetz der Taliban. 3. Am 13.10.2022 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der die BF 1 zunächst angab, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden, ihre Tochter benötige jedoch eine medizinische Untersuchung, sie leide an römisch 40 Sie habe ihren Herkunftsstaat vor ca. 1,5 bis 2 Monaten mit dem PKW in den Iran verlassen.

einer Woche römisch 40 und einem Tag in der Türkei sei sie einen halben Tag in Spanien gewesen, habe sich zwei bis drei Stunden in Frankreich aufgehalten und sei

einem Aufenthalt von ca. einem Monat in Deutschland am 12.12.2022

Österreich gelangt. In der spanischen Botschaft römisch 40 seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe ein Visum für Spanien, gültig vom 13.10.2022 bis 25.01.2023 von der spanischen Botschaft römisch 40 bekommen. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie hier römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , ca. römisch 40 , heiraten wolle. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status wurden von der BF1 nicht genannt. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, ihre Eltern und ihr Bruder hätten für die Regierung gearbeitet.

dem Sturz der Regierung hätte ihnen allen aufgrund der Taliban Gefahr gedroht. Ihr Mann sei vor ca. römisch 40 Jahren bei einem Anschlag durch den IS getötet worden. Ihre Tochter sei krank, die Ärzte in Afghanistan hätten sie nicht behandeln können. Bei einer Rückkehr in die Heimat würden die Taliban sie töten, da Frauen nicht alleine reisen dürfen durch das Gesetz der Taliban.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 21.01.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 21.01.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Mit Schreiben vom 25.01.2023 erklärte sich Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Aufnahme der BF ausdrücklich bereit.Mit Schreiben vom 25.01.2023 erklärte sich Spanien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zur Aufnahme der BF ausdrücklich bereit.
  3. Am 15.03.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF 1 vor dem BFA statt. Dabei gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2). Diese lebe seit Geburt bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Sie habe Unterlagen, dass ihr Kind krank sei. In Afghanistan hätten die Ärzte gesagt, dass ihre Tochter XXXX habe. In Pakistan habe man gesagt, dass sie XXXX . Ihre Tochter XXXX . Sie bekomme XXXX . Dass sei im Alter von drei Jahren sowie im Alter von fünf Jahren einmal passiert. Als sie

Österreich gekommen sei, habe man ihrer Tochter Blut abgenommen und seien sie auch beim Kinderarzt gewesen. Man habe gesagt, die Krankheit heile sich selbst aus, wenn die Tochter älter sei. Es seien keine Behandlungen oder Operationen demnächst geplant. Befragt

einer Diagnose der Ärzte gab die BF1 an, man habe ihr gesagt, dass XXXX . Die Ärzte hätten nichts gesagt. Sie selbst habe XXXX und XXXX und sie bekomme in XXXX . Es handle sich um XXXX , sie könne dann besser einschlafen. Ihre Tochter benötige keine Medikamente. Auf die Frage,

der Behandlung der BF2 gab die BF1 an, die Ärzte hier hätten gesagt, man müsse sie alle zwei Monate kontrollieren, sie müsse keine spezielle Diät einhalten. Die Tochter besuche hier im Camp in XXXX die Schule, sie glaube, es handle sich um einen Deutschkurs. Sie habe in Österreich einen weitschichtigen Verwandten. Mit diesem sei sie jetzt verlobt. Er heiße XXXX , werde bald XXXX , das genaue Geburtsdatum wisse sie nicht. Er sei hier anerkannter Flüchtling. Sie seien seit ca. sieben Monaten verlobt. Auf die Frage, ob sie bei ihrer Verlobung noch in Afghanistan gewesen wäre, gab die BF1 an, sie hätten dort die Entscheidung getroffen, hätten sich aber hier verlobt. Befragt, wie die Entscheidung getroffen worden wäre, gab sie an, der Verlobte sei nicht vor Ort gewesen, er sei hier über das Internet gewesen. Er sei nicht der Vater ihres Kindes. Sie habe mit ihm nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auf die Frage

einem finanziellen oder sonstigen Verhältnis gab die BF1 an, ja, sie würden einander lieben. Weitere Verwandte in Österreich bzw. in der EU habe sie nicht. Das Verhältnis zwischen ihrer Tochter und dem Verlobten sei gut. Die Tochter sei nicht von ihrem Verlobten abhängig. Sie habe keinen Vater, der Verlobte sei wie eine Vaterfigur für sie. Es sei richtig, dass sie mit Hilfe eines spanischen Visums in Europa eingereist wäre. Sie habe sich einen Tag lang in Spanien aufgehalten. Wenn sie gefragt werde, warum sie in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe, gebe sie an, sie habe in Europa niemanden. Sie sei hierher wegen XXXX gekommen. Sonst habe sie niemanden. Es sei richtig, dass sie sich einen Monat in München aufgehalten habe, sie sei bei einer Freundin gewesen. Befragt, wann sie ihren Verlobten das erste Mal

der Einreise in Europa gesehen habe, gab sie an, sie sei

Österreich gekommen, er sei dann zum Bahnhof gekommen. Als sie ihn zuvor das letzte Mal persönlich gesehen hätte, sei sie noch sehr jung, ca. XXXX bis XXXX Jahre alt gewesen. Wenn sie gefragt werde, wie lange sie vor der Verlobung eine Beziehung geführt habe, gebe sie an, eigentlich

dem sie ihren Mann verloren habe. Sie habe den Verlobten über Facebook kennengelernt und hätten sie einander ein Jahr lang geschrieben. Sie habe ihren Mann vor XXXX Jahren bei einem Anschlag in einer Moschee verloren. Ihre Tochter sei in Deutschland nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei ihr nicht immer schlecht gegangen. Sie habe nur selten Probleme. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung

Spanien gab die BF1 an, sie habe XXXX und ihre Tochter sei krank. Sie möchte mit dieser hier leben. Es sei sehr schwierig für sie. Bei ihr würden keine weiteren ärztlichen Untersuchungen anstehen. Ihre Tochter habe keine eigenen Gründe. Sie habe nicht

Europa kommen wollen, sie sei nur wegen ihrer Tochter hierher gekommen. Sie möchte nicht

Spanien zurückkehren. Sie wäre psychisch zerstört und ihre Tochter ebenso. Sie möchte hier leben. In Spanien habe sie niemanden und könne ihr dort niemand hilfreich sein. Sie seien schon vier Monate hier. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 5. Am 15.03.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF 1 vor dem BFA statt. Dabei gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2). Diese lebe seit Geburt bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Sie habe Unterlagen, dass ihr Kind krank sei. In Afghanistan hätten die Ärzte gesagt, dass ihre Tochter römisch 40 habe. In Pakistan habe man gesagt, dass sie römisch 40 . Ihre Tochter römisch 40 . Sie bekomme römisch 40 . Dass sei im Alter von drei Jahren sowie im Alter von fünf Jahren einmal passiert. Als sie

Österreich gekommen sei, habe man ihrer Tochter Blut abgenommen und seien sie auch beim Kinderarzt gewesen. Man habe gesagt, die Krankheit heile sich selbst aus, wenn die Tochter älter sei. Es seien keine Behandlungen oder Operationen demnächst geplant. Befragt

einer Diagnose der Ärzte gab die BF1 an, man habe ihr gesagt, dass römisch 40 . Die Ärzte hätten nichts gesagt. Sie selbst habe römisch 40 und römisch 40 und sie bekomme in römisch 40 . Es handle sich um römisch 40 , sie könne dann besser einschlafen. Ihre Tochter benötige keine Medikamente. Auf die Frage,

der Behandlung der BF2 gab die BF1 an, die Ärzte hier hätten gesagt, man müsse sie alle zwei Monate kontrollieren, sie müsse keine spezielle Diät einhalten. Die Tochter besuche hier im Camp in römisch 40 die Schule, sie glaube, es handle sich um einen Deutschkurs. Sie habe in Österreich einen weitschichtigen Verwandten. Mit diesem sei sie jetzt verlobt. Er heiße römisch 40 , werde bald römisch 40 , das genaue Geburtsdatum wisse sie nicht. Er sei hier anerkannter Flüchtling. Sie seien seit ca. sieben Monaten verlobt. Auf die Frage, ob sie bei ihrer Verlobung noch in Afghanistan gewesen wäre, gab die BF1 an, sie hätten dort die Entscheidung getroffen, hätten sich aber hier verlobt. Befragt, wie die Entscheidung getroffen worden wäre, gab sie an, der Verlobte sei nicht vor Ort gewesen, er sei hier über das Internet gewesen. Er sei nicht der Vater ihres Kindes. Sie habe mit ihm nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auf die Frage

einem finanziellen oder sonstigen Verhältnis gab die BF1 an, ja, sie würden einander lieben. Weitere Verwandte in Österreich bzw. in der EU habe sie nicht. Das Verhältnis zwischen ihrer Tochter und dem Verlobten sei gut. Die Tochter sei nicht von ihrem Verlobten abhängig. Sie habe keinen Vater, der Verlobte sei wie eine Vaterfigur für sie. Es sei richtig, dass sie mit Hilfe eines spanischen Visums in Europa eingereist wäre. Sie habe sich einen Tag lang in Spanien aufgehalten. Wenn sie gefragt werde, warum sie in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe, gebe sie an, sie habe in Europa niemanden. Sie sei hierher wegen römisch 40 gekommen. Sonst habe sie niemanden. Es sei richtig, dass sie sich einen Monat in München aufgehalten habe, sie sei bei einer Freundin gewesen. Befragt, wann sie ihren Verlobten das erste Mal

der Einreise in Europa gesehen habe, gab sie an, sie sei

Österreich gekommen, er sei dann zum Bahnhof gekommen. Als sie ihn zuvor das letzte Mal persönlich gesehen hätte, sei sie noch sehr jung, ca. römisch 40 bis römisch 40 Jahre alt gewesen. Wenn sie gefragt werde, wie lange sie vor der Verlobung eine Beziehung geführt habe, gebe sie an, eigentlich

dem sie ihren Mann verloren habe. Sie habe den Verlobten über Facebook kennengelernt und hätten sie einander ein Jahr lang geschrieben. Sie habe ihren Mann vor römisch 40 Jahren bei einem Anschlag in einer Moschee verloren. Ihre Tochter sei in Deutschland nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Es sei ihr nicht immer schlecht gegangen. Sie habe nur selten Probleme. Über Vorhalt der beabsichtigten Abschiebung

Spanien gab die BF1 an, sie habe römisch 40 und ihre Tochter sei krank. Sie möchte mit dieser hier leben. Es sei sehr schwierig für sie. Bei ihr würden keine weiteren ärztlichen Untersuchungen anstehen. Ihre Tochter habe keine eigenen Gründe. Sie habe nicht

Europa kommen wollen, sie sei nur wegen ihrer Tochter hierher gekommen. Sie möchte nicht

Spanien zurückkehren. Sie wäre psychisch zerstört und ihre Tochter ebenso. Sie möchte hier leben. In Spanien habe sie niemanden und könne ihr dort niemand hilfreich sein. Sie seien schon vier Monate hier. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 6. Mit Bescheiden des BFA vom 09.08.2022, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 6. Mit Bescheiden des BFA vom 09.08.2022, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Bescheide enthalten Feststellungen zum spanischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G. Die Bescheide enthalten Feststellungen zum spanischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G. Zu Spanien wurden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 08.11.2022).

  1. COVID-19(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 08.11.2022).,
  2. COVID-19 Durch die COVID-19-Pandemie wurde das Asylverfahren von März bis Juni 2020 eingefroren, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Asylbearbeitung im Jahr 2020 führte, die bis ins Jahr 2021 anhielten. Die vom Innenministerium ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verzögerungen, einschließlich der Einstellung von zusätzlichem Personal und der Digitalisierung einiger Verfahren, trugen dazu bei, den Rückstau anhängiger Asylanträge zu verringern (USDOS 12.4.2022). Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022). Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022). Das Spanische Rote Kreuz berichtete über Verbesserungen bei der Behandlung von COVID-19-Fällen an vielen Einreisepunkten für irreguläre Migranten im ganzen Land. Viele, aber nicht alle autonomen Gemeinschaften boten 2021 irregulären Migranten COVID-19-Impfungen an, auch wenn sie nicht im nationalen Gesundheitssystem registriert waren (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022 - AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.
  3. Allgemeines zum Asylverfahren- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022,
  4. Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Ein Asylverfahren kann, je

Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Der Backlog an anhängigen Fällen in 1. Instanz ist chronisch hoch und betrug Ende 2021 72.271 Fälle (AIDA 4.2022). Die Ankünfte in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf irreguläre Einreisen waren nur vorübergehend:

Angaben der nationalen Behörden kamen im Jahr 2021 insgesamt 41.945 Personen auf dem Land- und Seeweg

Spanien; 1.845 auf dem Landweg (

Ceuta und Melilla) und 40.100 auf dem Seeweg. Von den letzteren landeten mehr als die Hälfte an den Kanarischen Inseln an (22.316 Personen), der Rest hauptsächlich in Festlandspanien und auf den Balearen (17.341 Personen) (AIDA 4.2022).

Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen. 2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl, welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.

  1. Dublin-Rückkehrer- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022,
  2. Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) sind ein weiterer Kritikpunkt. 2019 und 2020 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte.

einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch berichteten NGOs im Juni 2019, dass sie einige Dublin-Rückkehrer (darunter Kinder und eine schwangere Frau) unterstützten, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe (AIDA 4.2022). Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin-Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen. Das OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sie erneut einen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 4.2022). Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit unterschiedlicher Kapazität (maximal 120 Personen) oder in Wohnungen (IOM 29.7.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 - IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

  1. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable- IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail,
  2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) sind laut Gesetz Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. Früherkennungsmechanismen für Vulnerabilität existieren nicht (AIDA 4.2022). Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf eine vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Ansonsten haben Vulnerable keine spezifischen Verfahrensgarantien. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber die Asylbehörde macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (AIDA 4.2022). Die Betreuung und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen. Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen (UM) zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen (AIDA 4.2022). Die Ernennung eines Vormunds erfolgt

dem ersten Screening und Überweisung in ein Schutzzentrum (StC 2.9.2020). Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt, da die autonomen Regionen für Minderjährige zuständig sind. Dem Protokoll zufolge sind Reisedokumente von Minderjährigen grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die Altersfeststellung würde zu oft angewandt (eher als Regel denn als Ausnahme, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten). Auch beklagen NGOs eine diskriminierende Anwendung der Altersfeststellung (diese werde z.B. bei marokkanischen Antragstellern immer angewandt) und dass die autonomen Regionen wiederholte Altersfeststellungen als Mittel nützten, um die Zahl der Minderjährigen in ihrer Obhut zu minimieren. Zwischen 2015 und 2020 ergab die Mehrheit der Altersfeststellungen in Spanien eine Minderjährigkeit des Betreffenden. In den Exklaven Ceuta und Melilla ziehen es angeblich viele UM vor, sich als volljährig zu deklarieren, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, anstatt als unbegleitete Minderjährige vor Ort zu bleiben. Sobald sie einmal als Erwachsene registriert sind, ist es für sie fast unmöglich, wieder als Minderjährige anerkannt zu werden (AIDA 4.2022). Das am 25. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kindern verbietet es, dass ein Gerichtsmediziner die Genitalien eines Kindes im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens untersucht. Im Mai und Juni 2021 erließ der Oberste Gerichtshof drei separate Urteile, in denen er die Behörden aufforderte, allen Unterlagen, die eine Person vorlegt, bei der Entscheidung über ihr Alter Vorrang einzuräumen, selbst wenn die Behörden glauben, dass die Person älter sein könnte, als die Unterlagen vermuten lassen (USDOS 12.4.2022). Während der Altersbestimmung haben UM keinen Zugang zu einem gesetzlichen Vertreter oder Vormund. Um dieses und andere Probleme anzugehen, wurde ein neues Modell ausgearbeitet, das Mechanismen zur Aufteilung der Verantwortung zwischen den Regionen und die Einführung eines nationalen Überweisungsmechanismus enthält. Der Vorschlag wurde jedoch bislang noch nicht angenommen (StC 2.9.2020). Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je

Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw.. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Die vulnerabelsten Asylwerber (Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, UM, psychisch Kranke,...) werden wenn nötig an externe spezialisierte Dienste übergeben, da das spanische Aufnahmesystem für sie keine spezialisierten Aufnahmeplätze garantiert, was Gegenstand von Kritik ist. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs über spezielle Plätze für Opfer von Menschenhandel (AIDA 4.2022). Im Zentrum für unbegleitete minderjährige Migranten in Madrid, Hortaleza, wurden strukturelle Mängel und mangelnde Unterstützung festgestellt. Im Jänner 2022 wurde ein in dem Zentrum aktiver Menschenhändler-Ring ausgehoben (AIDA 2.2022). Obwohl laut Gesetz UM bei Ankunft in Spanien eine Aufenthaltsgenehmigung auszustellen ist, waren 2019 mindestens 10.000 UM unter Verantwortung der autonomen Gemeinden undokumentiert. Im März 2019 urteilte ein spanisches Gericht, dass die Kommunen auf fremde Minderjährige dieselben Regeln der Registrierung anzuwenden haben wie auf spanische Kinder. Kritisiert werden Fälle, in denen Betroffene die Schutzzentren verlassen müssen, sobald sie 18 Jahre alt werden, obwohl sie noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Dies und der Mangel an Ressourcen und Unterbringungsplätzen tragen zum Problem der Obdachlosigkeit bei. In der Praxis werden von UM nur sehr wenige Asylanträge gestellt (2018: 77 Anträge; 2019: 98 Anträge), was von Kritikern als Zeichen für die Unzulänglichkeiten beim Zugang von UM zu internationalem Schutz in Spanien interpretiert wird. Im Oktober 2021 verabschiedete die Regierung eine Reform zum Einwanderungsgesetz, die darauf abzielt, die Integration von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund zu fördern. Das Gesetz wird die Legalisierung von etwa 8.000 jungen Erwachsenen ermöglichen, die als unbegleitete minderjährige Ausländer

Spanien gekommen waren. Einen Monat

seiner Verabschiedung beantragten fast 4.500 junge Migranten die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (AIDA 2.2022). Minderjährige in Spanien haben das Recht auf Bildung, und es besteht eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis 16 Jahren. Asylsuchende Minderjährige erhalten Zugang zum Unterricht in regulären Schulen der Autonomen Gemeinde in der sie untergebracht sind. Je

Gemeinde wird die schulische Integration daher unterschiedlich gehandhabt. Einige Gemeinden setzen auf Vorbereitungsklassen, andere auf Tutoren und wieder andere bieten keine zusätzlichen oder spezialisierten Dienste an, um die die Integration in die Schule zu erleichtern (AIDA 4.2022). Die Unterbringungsbedingungen für UM in den Exklaven Melilla und Ceuta, sowie auf den Kanarischen Inseln werden wegen schlechter Bedingungen, Überbelegung und Mangel an materiellen und personellen Ressourcen stark kritisiert (AIDA 4.2022). UNHCR, NGOs und das Büro des Ombudsmannes äußerten sich besorgt über die Behandlung von unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Migranten. Es gibt nicht genügend Platz in den Aufnahmezentren für unbegleitete Minderjährige in Ceuta, und Medien berichteten, dass mehrere hundert Minderjährige auf der Straße lebten (USDOS 12.4.2022). Bei Minderjährigen, die in CETI untergebracht waren, wurden in Zeiten der Überlastung aufgrund von Überbelegung Defizite beim Zugang zum Unterricht festgestellt. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte auf den Kanarischen Inseln ist dort der Zugang zu Schulbildung für Migrantenkinder nicht in jedem Zentrum garantiert, weil es einen Mangel an verfügbaren Schulplätzen gibt (AIDA 4.2022).

dem Gesetz müssen alle Minderjährigen unter 16 Jahren eingeschult werden. Auf den Kanarischen Inseln waren viele der minderjährigen Migranten mehr als ein Jahr

ihrer Ankunft im Land immer noch nicht eingeschult (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 - StC - Save The Children (2.9.2020): Protection Beyond Reach: State of play of refugee and migrant children's rights in Europe, https://resourcecentre.savethechildren.net/node/18172/pdf/report_5_years_migration_1.pdf, Zugriff 4.11.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.

  1. Non-Refoulement- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022,
  2. Non-Refoulement Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irreguläre Migranten aus diesen Ländern abzuschieben, und zwar fast alle ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Spanien hält weiter daran fest, dass Rückschiebungen

Marokko unter dem diesbezüglichen bilateralen Abkommen legal sind und dies auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch das Urteil vom Feber 2020 bestätigt worden sei. NGOs kritisieren diese Praxis. Die Rückführungen im Rahmen dieser Abkommen wurden im März 2020 eingestellt, als die Grenze aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Seitdem sind nur sehr wenige Rückführungen erfolgt. Die spanische Regierung hat keine offiziellen Statistiken über die Zahl der

Marokko oder Algerien zurückgeführten Personen vorgelegt. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht

Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder

Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sein soll, aus Marokko auszureisen und zu den spanischen offiziellen Grenzübertrittspunkten zu gelangen. Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Im Rahmen eines solchen Abkommens nimmt etwa Mauretanien Migranten zurück, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis im Falle von Malischen Migranten als indirekte Pushbacks und als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (AIDA 4.2022). Es versammeln sich regelmäßig Tausende von Migranten und Flüchtlingen an der Landgrenze zwischen Marokko und den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Im Februar 2020 bestätigte die Große Kammer des EGMR die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Praxis, bei der die spanischen Behörden Personen, die die Grenzen der Exklaven illegal überqueren, beispielsweise durch Überklettern von Zäunen, zurückschicken. Im Jahr 2021 kamen mehrere unbegleitete Minderjährige aus Marokko

Ceuta und wurden kurzerhand zurückgeschickt. Der Ombudsmann und Dutzende von Menschenrechts-NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten und die Rechte der Minderjährigen verletzt habe (FH 24.2.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071964.html, Zugriff 24.10.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.20226. Versorgung- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022, 6. Versorgung Migranten aus Ländern ohne Rückführungsabkommen und solche, die

weislich Anspruch auf internationalen Schutz haben, erhalten im Rahmen eines von der Regierung ausgehenden und von verschiedenen NGOs verwalteten Aufnahmeprogramms Unterkunft und Grundversorgung (USDOS 12.4.2022). Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs (AIDA 4.2022). Das spanische System hat ca. 10.000 Unterbringungsplätze. Es umfasst folgende Unterbringungstypen: 1. Für Migranten, die per Boot über das Meer

Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: • vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).• vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). • elf Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED), geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche u.a. soziale und rechtliche Unterstützung bieten (AIDA 4.2022).

  1. In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).
  2. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es: • vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022). • Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden (AIDA 4.2022). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 4.2022). Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 4.2022). Personen, die ihren Asylantrag in den Exklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann

Festlandspanien transferiert. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurde der Ablauf der Transfers

Festland-Spanien weiterhin als intransparent kritisiert. Ähnliche Berichte gibt es auch betreffend die Kanarischen Inseln (AIDA 4.2022). Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: • die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) (AIDA 4.2022). • die Unterbringungsphase (Phase 1): neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von €50 im Monat, plus €20 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 4.2022). • die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2): während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1 (AIDA 4.2022). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.288 Plätzen, die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem (AIDA 4.2022). Die Bewertungs- und Zuweisungsphase, Phase 1 und 2 dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 4.2022). In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet (AIDA 4.2022). Die CETI werden als chronisch überbelegt und die Unterbringungsbedingungen als schlecht und für Familien und Vulnerable ungeeignet beschrieben und es wird ein Mangel an Psychologen und Übersetzern berichtet. Mit der COVID-19-Pandemie verschärfte sich dies noch. Besonders von den Kanarischen Inseln wurden 2021 Schwierigkeiten bei der adäquaten Versorgung von Migranten und Asylwerbern berichtet, weil die Kapazitäten und das humanitäre Hilfswesen dem Ansturm nicht gewachsen waren. Viele Einrichtungen sind

wie vor überfüllt und mangelnde Transfers von den Inseln und Exklaven auf das Festland führten zu zahlreichen Fällen von Armut und Obdachlosigkeit unter Asylwerbern (AIDA 4.2022). Internationale Menschenrechtsgruppen haben die spanischen Behörden dafür kritisiert, dass Migranten und Asylwerber oft unter schlechten Bedingungen untergebracht sind und viele von ihnen in improvisierten Lagern festgehalten werden, die angeblich gegen Menschenrechtsstandards verstoßen (FH 24.2.2022). Aufgrund der großen Zahl irregulärer Neuankömmlinge auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2020 arbeitet die Regierung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Spanischen Roten Kreuz und den lokalen NGOs Accem, der Cepaim-Stiftung und dem Weißen Kreuz zusammen, um den "Kanarenplan" umzusetzen. Im Dezember 2020 richtete das Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration sechs große Aufnahmezentren auf den Kanarischen Inseln ein, die von den Organisationen verwaltet werden (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben es versäumt, angemessene Aufnahmebedingungen und ein faires und wirksames Asylverfahren für Menschen zu gewährleisten, die irregulär auf den Kanarischen Inseln ankommen (AI 29.3.2022). Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate

der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird.

Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten Jobtraining und Sprachkurse an. Darüber hinaus haben die drei wichtigsten NGOs, welche Aufnahmezentren betreiben (Accem, das Spanische Rote Kreuz und CEAR), das Ariadna-Netzwerk innerhalb der vier CAR-Zentren gegründet. Dieses bietet einen umfassenden Aktionsplan, der auf die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten im Hinblick auf Arbeitsintegration eingeht. Dazu gehören Dienstleistungen wie personalisierte Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Jobtraining, aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche usw. In der Praxis stoßen Asylwerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele sprechen kein Spanisch, die Anerkennung von Qualifikationen ist langwierig, kompliziert und oft teuer. Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Religion kommt vor. Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Spanien stoßen bei der Eröffnung von Bankkonten häufig auf Schwierigkeiten. Im Februar 2022 forderten verschiedene Organisationen die Regierung und die spanische Zentralbank auf, dringende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bankinstitute das Gesetz einhalten und eine Praxis beenden, welche die finanzielle und soziale Eingliederung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Migranten behindert (AIDA 4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022 - AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 6.1. Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022). Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022). Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022 - IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Zur Aktualität der Quellen wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse

wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identität der BF stehe fest. Diese seien mit Hilfe eines spanischen Visums, gültig vom 13.10.2022 bis 25.01.2023 in die Europäische Union eingereist. Spanien habe sich mit Schreiben vom 25.01.2023 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Führung der Asylverfahren der BF zuständig erklärt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge der Verfahren nicht ergeben. Die BF seien am 12.12.2022 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Es bestehe ein Familienverfahren. Die BF1 habe in Österreich ihren namentlich genannten Verlobten. Dieser sei anerkannter Flüchtling. Die beiden seien seit ca. sieben Monaten verlobt, würden in keinem gemeinsamen Haushalt wohnen und habe ein solcher bisher auch nicht bestanden. Es habe auch weder ein finanzielles, noch ein sonstiges besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. In Österreich befänden sich keine Verwandten und bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung der BF. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identität der BF stehe fest. Diese seien mit Hilfe eines spanischen Visums, gültig vom 13.10.2022 bis 25.01.2023 in die Europäische Union eingereist. Spanien habe sich mit Schreiben vom 25.01.2023 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Führung der Asylverfahren der BF zuständig erklärt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge der Verfahren nicht ergeben. Die BF seien am 12.12.2022 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Es bestehe ein Familienverfahren. Die BF1 habe in Österreich ihren namentlich genannten Verlobten. Dieser sei anerkannter Flüchtling. Die beiden seien seit ca. sieben Monaten verlobt, würden in keinem gemeinsamen Haushalt wohnen und habe ein solcher bisher auch nicht bestanden. Es habe auch weder ein finanzielles, noch ein sonstiges besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. In Österreich befänden sich keine Verwandten und bestehe auch keine besondere Integrationsverfestigung der BF. Zum Gesundheitszustand der BF wurde ausgeführt: Die BF1 leide an XXXX sowie an XXXX , die BF2 an einer XXXX . Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF schwere psychische Störungen und /oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die BF1 leide an römisch 40 sowie an römisch 40 , die BF2 an einer römisch 40 . Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF schwere psychische Störungen und /oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Die BF1 sei in ärztlicher Behandlung gewesen und werde medikamentös behandelt. Es seien keine dringenden ärztlichen Untersuchungen geplant, Befunde seien nicht vorgelegt worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese sich in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Die BF2 sei in ärztlicher Behandlung gewesen, es bestehe kein Bedarf an Medikamenten oder einer speziellen Diät. Eine regelmäßige Blutkontrolle (alle zwei Monate) werde empfohlen, dringende ärztliche Untersuchungen oder Operationen seien nicht geplant. Die gesetzliche Vertreterin der BF2 habe insbesondere angegeben, dass der Zustand nicht immer schlecht sei. Während des einmonatigen Besuchs in Deutschland bei einer Freundin sei ein Arztbesuch nicht notwendig gewesen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass auch die BF2 sich in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. 7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 28.03.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der psychische Zustand der BF1 sei nicht geprüft worden, auch sei nicht festgestellt worden, an welcher Krankheit die minderjährige Tochter leide. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF

Spanien einer Verletzung ihrer durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. 7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 28.03.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der psychische Zustand der BF1 sei nicht geprüft worden, auch sei nicht festgestellt worden, an welcher Krankheit die minderjährige Tochter leide. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF

Spanien einer Verletzung ihrer durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 30.03.2022 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF, eine Mutter und ihre XXXX -jährige Tochter, sind afghanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 13.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF, eine Mutter und ihre römisch 40 -jährige Tochter, sind afghanische Staatsangehörige und stellten jeweils am 13.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut VIS-Abfrage waren die BF bei der Einreise in Besitz eines von der spanischen Botschaft XXXX ausgestellten Visums, mit Gültigkeit von 13.10.2022 bis 25.01.
  3. Laut VIS-Abfrage waren die BF bei der Einreise in Besitz eines von der spanischen Botschaft römisch 40 ausgestellten Visums, mit Gültigkeit von 13.10.2022 bis 25.01.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.01.2023 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien, dem die spanische Dublin-Behörde jeweils mit Schreiben vom 25.01.2023 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.01.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien, dem die spanische Dublin-Behörde jeweils mit Schreiben vom 25.01.2023 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Spaniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung

Spanien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Die BF1 leidet eigenen Angaben zu Folge an XXXX und XXXX und XXXX

den Angaben der BF1 leidet ihre Tochter an einer Krankheit, wonach XXXX , diesbezüglich sollte alle zwei Monate eine Kontrolle durchgeführt werden. Eine Medikamenteneinnahme bzw. eine spezielle Diät sind nicht notwendig. Auch Behandlungen bzw. Operationen sind nicht geplant. Der BF1 wurde in Österreich von Ärzten mitgeteilt, die Krankheit heile von selbst, wenn die BF2 älter sei. Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Die BF1 leidet eigenen Angaben zu Folge an römisch 40 und römisch 40 und römisch 40

den Angaben der BF1 leidet ihre Tochter an einer Krankheit, wonach römisch 40 , diesbezüglich sollte alle zwei Monate eine Kontrolle durchgeführt werden. Eine Medikamenteneinnahme bzw. eine spezielle Diät sind nicht notwendig. Auch Behandlungen bzw. Operationen sind nicht geplant. Der BF1 wurde in Österreich von Ärzten mitgeteilt, die Krankheit heile von selbst, wenn die BF2 älter sei. Ärztliche Befunde wurden von den BF nicht vorgelegt. Ein Spitalsaufenthalt war offenbar bis dato nicht notwendig. Es liegt ein Familienverfahren vor. Die BF haben im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige. Die verwitwete BF1 hat in Österreich einen Verlobten namens XXXX , welchen sie am XXXX vor dem XXXX

islamischen Recht ehelichte. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesem besteht und bestand auch früher nicht. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Bei dem Verlobten handelt es sich nicht um den Vater der BF2. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Auch liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor. Die BF haben im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige. Die verwitwete BF1 hat in Österreich einen Verlobten namens römisch 40 , welchen sie am römisch 40 vor dem römisch 40

islamischen Recht ehelichte. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesem besteht und bestand auch früher nicht. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Bei dem Verlobten handelt es sich nicht um den Vater der BF2. Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Auch liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor. Anhaltspunkte dafür, dass die mj. BF 2 in Spanien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Spanien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die gemeinsam

Österreich eingereisten BF dieselbe Ausweisungsentscheidung

Spanien. Eine gemeinsame Überstellung der BF

Spanien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Diesbezügliches wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass die mj. BF 2 in Spanien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Spanien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die gemeinsam

Österreich eingereisten BF dieselbe Ausweisungsentscheidung

Spanien. Eine gemeinsame Überstellung der BF

Spanien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Diesbezügliches wurde in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur legalen Einreise

Spanien mittels gültigem Visum, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF 1 in Zusammenschau mit der vorliegenden Treffermeldung aus dem Visa-Informationssystem (VIS). Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde. 2.

  1. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Spanien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Es liegen auch keine Entscheidungen europäischer Höchstgerichte (EuGH, EGMR) vor, aus denen sich Anhaltspunkte auf systemische Mängel des spanischen Asylsystems ergäben (auch nicht in Bezug auf die besondere Situation in Ceuta und Melilla). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren im Wesentlichen auf den Angaben der BF 1 in der Einvernahme vor dem BFA. Aus diesen gehen keine akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen hervor oder dass eine der BF eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung benötigen würde, die nur in Österreich durchgeführt werden kann. Ärztliche Befunde wurden von den BF nicht vorgelegt, konkrete Erkrankungen nicht angeführt und von der BF1 letztlich eingeräumt, dass die von ihr eingenommenen Medikamente ihr helfen würden und sie offenbar keine weitere ärztliche Versorgung benötigt und auch bei ihrer Tochter weder Medikamente, noch eine Diät, noch eine sonstige ärztliche Behandlung notwendig sind, sondern lediglich eine zweimonatige Kontrolle angeraten wurde. Darüber hinaus wurde ihr in Österreich von Ärzten mitgeteilt, dass die Krankheit ihrer Tochter sich im Zuge ihres Heranwachsens geben werde. Aus den Angaben der BF1 sowie aus der Tatsache, dass weder ärztliche Befunde vorhanden sind, noch Spitalsaufenthalte notwendig waren, kann jedenfalls nicht auf eine Erkrankung von solcher Schwere geschlossen werden, welche eine Überstellung

Spanien unzulässig machen würde. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und dem Kindeswohl ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den Angaben der BF

  1. Die Feststellungen zur traditionellen Eheschließung in Österreich ergeben sich aus der erst mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Islamischen Heiratsurkunde des XXXX Die Feststellungen zur traditionellen Eheschließung in Österreich ergeben sich aus der erst mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Islamischen Heiratsurkunde des römisch 40
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18,,19,21 und 22 Dublin III-VO relevant. 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  5. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen spanischen Visums waren. 3.1.
  6. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen spanischen Visums waren. Die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme der BF basiert ferner auf ausdrücklichen Zustimmung der spanischen Dublin-Behörde auf Grundlage des Art.
  7. Abs. 2 Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme der BF basiert ferner auf ausdrücklichen Zustimmung der spanischen Dublin-Behörde auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Spanien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.

der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht.

Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im

dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). 3.1.2.1. Kritik am spanischen Asylwesen/die Situation in Spanien: Die angefochtenen Bescheide enthalten für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Spanien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Bezüglich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Spanien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) unionsrechtlich nicht zu verhindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Zunächst ist festzuhalten, dass die BF1 zu ihrem eintägigen Aufenthalt in Spanien keine Angaben machte. Die BF1 gab nur an, sie möchte nicht

Spanien, da sie dort niemanden habe. Eine Kritik am Asylsystem in Spanien wurde von ihr in keiner Weise geäußert. Auch in der Beschwerde wird auf die Lage in Spanien nicht näher eingegangen. Dass die BF in Spanien in materieller Hinsicht mangelhaft versorgt oder untergebracht werden würden, wurde in der Beschwerde jedenfalls nicht behauptet. Die BF haben in Spanien noch keine Asylanträge gestellt, was sie aber bei ihrer Rückkehr

Spanien tun können. Dublin-Rückkehrer haben laut den Länderfeststellungen keine Probleme beim Zugang zum Asylverfahren. Falls sie einen Asylantrag stellen wollen, werden ihre Interviews priorisiert.

einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden außerdem Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten; wobei diesbezüglich auch zu beachten ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung

Spanien Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich

Spanien überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten; wobei diesbezüglich auch zu beachten ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung

Spanien Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich

Spanien überstellt worden ist, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Spanien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Zusammenfassend wurde jedenfalls eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien nicht vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Spanien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Zusammenfassend wurde jedenfalls eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien nicht vorgebracht. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die Beschwerdeführer in Spanien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Unabhängig davon haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Unabhängig davon haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Art 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).

der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leiden die BF an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung

Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung

Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass das spanische Recht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vorsieht, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen spezialisiert sind, zum Beispiel hat die NGO Accem das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber gegründet. Auch die NGO CEAR betreibt Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die derzeit vorhandenen Probleme der BF können somit jedenfalls auch in Spanien behandelt werden. Ein Überstellungshindernis

Spanien kann demnach nicht erkannt werden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt, sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Hinsichtlich des zwischen den BF bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung von Mutter und Kind

Spanien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Hinsichtlich des zwischen den BF bestehenden Familienleben ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung von Mutter und Kind

Spanien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Die BF haben keine Verwandten in Österreich. Auf den Verlobten, den die BF1

der mit der Beschwerde ohne weiteren Kommentar vorgelegten „islamischen Heiratsurkunde“ in XXXX geheiratet hat, wurde bereits oben in der Beweiswürdigung eingegangen. Es handelt sich bei dieser Ehe

traditionellen Recht um keine in Österreich anerkannte Ehe. XXXX ist auch nicht der Vater der BF2. Wie bereits oben dargelegt bestand und besteht kein gemeinsamer Haushalt zwischen den Verlobten und kann auch eine besondere Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Hinsicht nicht erkannt werden. Aus den Angaben der BF1 ist jedenfalls ein schützenwertes Familienleben iSd Art 8 EMRK mit XXXX nicht abzuleiten. Auf den Verlobten, den die BF1

der mit der Beschwerde ohne weiteren Kommentar vorgelegten „islamischen Heiratsurkunde“ in römisch 40 geheiratet hat, wurde bereits oben in der Beweiswürdigung eingegangen. Es handelt sich bei dieser Ehe

traditionellen Recht um keine in Österreich anerkannte Ehe. römisch 40 ist auch nicht der Vater der BF2. Wie bereits oben dargelegt bestand und besteht kein gemeinsamer Haushalt zwischen den Verlobten und kann auch eine besondere Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Hinsicht nicht erkannt werden. Aus den Angaben der BF1 ist jedenfalls ein schützenwertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit römisch 40 nicht abzuleiten. Der Kontakt zwischen der BF1 und ihrem Verlobten in Österreich kann telefonisch oder über moderne Medien in Spanien aufrechterhalten werden und steht es dem Verlobten der BF1 auch frei, diese in Spanien zu besuchen. Auch hinsichtlich des Privatlebens der BF kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres ca. 4-monatigen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der BF kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres ca. 4-monatigen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der BF in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem

der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der BF

Spanien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung der BF

Spanien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.

  1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF 1 zu erörtern. 3.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF 1 zu erörtern. 3.
  3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
  4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2269448.1.00

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