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{'item': 'W164 2268020-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW164 2268020-1 Spruch, W164 2268020-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung für den Zeitraum 27.12.2022 bis 30.01.2023 keine Notstandshilfe gebühre (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung für den Zeitraum 27.12.2022 bis 30.01.2023 keine Notstandshilfe gebühre (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe den für 27.12.2022 vorgeschriebenen Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten und habe sich erst wieder am 30.01.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Aus dem Akt geht insgesamt hervor, dass dem BF in der Vergangenheit bereits mehrmals durch Bescheid Kontrollmeldeversäumnisse zur Last gelegt wurden, so mit Bescheid vom 15.06.2015 (Kontrollmeldeversäumnis am 07.05.2015), mit Bescheid vom 30.11.2015 (Kontrollmeldeversäumnis am 25.09.2015), mit Bescheid vom 22.11.2016 (Kontrollmeldeversäumnis am 16.09.2016), mit Bescheid vom 24.03.2017 (Kontrollmeldeversäumnis am 17.02.2017), mit Bescheid vom 22.10.2018 (Kontrollmeldeversäumnis am 17.09.2018), mit Bescheid vom 21.22.2018 (Kontrollmeldeversäumnis am 06.11.2018), mit Bescheid vom 17.06.2019 (Kontrollmeldeversäumnis am 18.04.2019) und mit Bescheid vom 01.12.2020 (Kontrollmeldeversäumnis am 04.11.2020). Der BF erhob gegen den eingangs genannten Bescheid vom 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe den Kontrolltermin vom 27.12.2022 wegen eines Vorstellungsgesprächs bzw. Schnuppertages nicht einhalten können. Der BF trachte danach, selbständig zu werden. Er betreibe – soweit ihm dies finanziell möglich sei - zu Hause ein kleines Kino. Gleichzeitig sei er jedoch auf die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen. Der BF sei daran gewöhnt gewesen, vom AMS jeweils einen Tag vor dem vereinbarten Kontrolltermin eine Erinnerung zu bekommen. Diese sei diesmal ausgeblieben. Der Ausfall des Geldes treffe den BF aufgrund seiner insgesamt finanziell angespannten Lage sehr. Mit Schreiben vom 08.03.2023 erhielt der BF Gelegenheit für den von Ihm behaupteten Vorstellungstermin/Schnuppertag vom 27.12.2022 binnen zwei Wochen Beweise anzubieten oder vorzulegen. Weiters wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm, soweit aus dem vorgelegten Akt hervorgehe, bereits in der Vergangenheit durch Bescheid Kontrollmeldeversäumnisse zur Last gelegt wurden, so mit Bescheid vom 15.06.2015 (Kontrollmeldeversäumnis am 07.05.2015), mit Bescheid vom 30.11.2015 (Kontrollmeldeversäumnis am 25.09.2015), mit Bescheid vom 22.11.2016 (Kontrollmeldeversäumnis am 16.09.2016), mit Bescheid vom 24.03.2017 (Kontrollmeldeversäumnis am 17.02.2017), mit Bescheid vom 22.10.2018 (Kontrollmeldeversäumnis am 17.09.2018), mit Bescheid vom 21.22.2018 (Kontrollmeldeversäumnis am 06.11.2018), mit Bescheid vom 17.06.2019 (Kontrollmeldeversäumnis am 18.04.2019) und mit Bescheid vom 01.12.2020 (Kontrollmeldeversäumnis am 04.11.2020). Der BF erhielt die Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt wird auf Punkt
  2. Verfahrensgang, verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Der BF hat von der Möglichkeit für den von Ihnen behaupteten Vorstellungstermin/Schnuppertag vom 27.12.2022 Beweise anzubieten oder vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Die vorliegende Entscheidung hatte daher aufgrund der Aktenlage zu ergehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Im vorliegenden Fall wurde dem BF die Gelegenheit gegeben für den von Ihnen behaupteten Vorstellungstermin/Schnuppertag vom 27.12.2022 Beweise anzubieten oder vorzulegen. Der BF hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er ist damit seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewertet werden muss. Ferner muss der Umstand, dass dem BF bereits in der Vergangenheit mehrmals durch Bescheid Kontrollmeldeversäumnisse zur Last gelegt wurden im vorliegenden Gesamtzusammenhang – der BF hat auch diesbezüglich von der ihm gewährten Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht – gegen den BF sprechen. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Eine gesonderte Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2268020.1.00

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