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{'item': 'W166 2003742-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 1§ 6§ 9d§ 25Art. 130§ 8§ 16§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW166 2003742-1 Spruch, W166 2003742-1/161E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, eine australische Staatsangehörige, brachte am 16.10.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten, Orthopädischer Versorgung in Form von Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag damit, dass sie am 26.12.2010 bzw. am 27.12.2010 nach einem Streit von ihrem Lebensgefährten gewaltsam an die Wand und auf den Boden gedrückt sowie an den Armen festgehalten worden sei. Dadurch habe sie blaue Flecken, psychische Gesundheitsschädigungen, ein Schleudertrauma, eine Cervikobrachialgie, einen Gesichtsfeldausfall rechts und links sowie eine Hörschädigung erlitten. Laut polizeiärztlichem Gutachten vom 17.06.2011 - basierend auf einem Befund des AKH vom 15.02.2011 - habe die Beschwerdeführerin bei dem vorgebrachten Vorfall eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung der rechten Schulter, des rechten Ellenbogens, der rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule erlitten. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom 13.11.2013 das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichtes vom 02.10.2013, Zl. XXXX wonach das Bezirksgericht sachlich unzuständig gewesen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der vorliegenden Verdachtslage auf Grund einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Aufgrund der Strafandrohung von bis zu drei Jahren bestehe sohin die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom 13.11.2013 das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichtes vom 02.10.2013, Zl. römisch 40 wonach das Bezirksgericht sachlich unzuständig gewesen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der vorliegenden Verdachtslage auf Grund einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfüllt sei. Aufgrund der Strafandrohung von bis zu drei Jahren bestehe sohin die Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 wurde sodann, ohne zusätzliche Einholung eines fachärztlichen Gutachtens,

§ 1Abs.

1 und 7, § 4 Abs. 5 VOG zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 26.12.2010 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des gerichtlichen Urteiles, wonach von einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB auszugehen sei, mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass eine behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschädigung vorliege, die auf den Vorfall vom 26.10.2010 zurückzuführen sei. In einer Anmerkung zum Bescheid wurde festgehalten, dass über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges, der Heilfürsorge (Selbstbehalte) sowie der Orthopädischen Versorgung und Rehabilitation erst nach Abschluss des Strafverfahrens und Vorlage aller relevanter medizinischen Unterlagen entschieden werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 wurde sodann, ohne zusätzliche Einholung eines fachärztlichen Gutachtens,

Paragraph eins, Absatz eins und 7, Paragraph 4, Absatz 5, VOG zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 26.12.2010 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des gerichtlichen Urteiles, wonach von einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB auszugehen sei, mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass eine behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschädigung vorliege, die auf den Vorfall vom 26.10.2010 zurückzuführen sei. In einer Anmerkung zum Bescheid wurde festgehalten, dass über die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges, der Heilfürsorge (Selbstbehalte) sowie der Orthopädischen Versorgung und Rehabilitation erst nach Abschluss des Strafverfahrens und Vorlage aller relevanter medizinischen Unterlagen entschieden werde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014, Zl. XXXX , wurde das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014, Zl. römisch 40 , wurde das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen. Die Beschwerdeführerin brachte in weiterer Folge eine Säumnisbeschwerde ein, da zwar psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt worden sei, die belangte Behörde aber nicht über die Anträge auf Verdienstentgang, Heilfürsorge (Selbstbehalte), orthopädische Versorgung sowie Rehabilitation entschieden habe. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Seitens des BVwG wurden zu den Fragestellungen betreffend allenfalls vorliegender Gesundheitsschädigungen und deren Kausalität Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO-Heilkunde, Psychiatrie/Neurologie und Allgemeinmedizin - jeweils vom 17.04.2015 - eingeholt und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2016, Zl. W166 2003742-1/58E, wurde auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten, über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erkannt und der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Erkenntnis des BVwG eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), in welcher im Wesentlichen begründend ausgeführt wurde, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der in der Revision relevierten Frage vorliege, ob anlässlich der medizinischen und neurologischen Befundung durch die Amtssachverständigen ein Dolmetsch beizugeben gewesen wäre. Die Revisionswerberin sei von den Amtssachverständigen dazu gezwungen worden, während der Befundaufnahme Deutsch zu sprechen, obwohl das nicht ihre Muttersprache sei. Dadurch habe die Qualität der Befundaufnahme, insbesondere der neurologisch-psychiatrischen, gelitten, weshalb die Beantwortung der gestellten Frage relevant im vorliegenden Fall sei. § 39a AVG trage der Behörde auf, erforderlichenfalls einen Dolmetsch beizuziehen, falls die Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Dies solle sich auf den mündlichen Verkehr zwischen Behörde und Partei beziehen. Ob auch beigezogene Amtssachverständige, welche abseits einer mündlichen Verhandlung die Befundaufnahme und Begutachtung durchführten, darunter fielen, sei weder dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen noch existiere zu dieser Frage eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Erkenntnis des BVwG eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), in welcher im Wesentlichen begründend ausgeführt wurde, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der in der Revision relevierten Frage vorliege, ob anlässlich der medizinischen und neurologischen Befundung durch die Amtssachverständigen ein Dolmetsch beizugeben gewesen wäre. Die Revisionswerberin sei von den Amtssachverständigen dazu gezwungen worden, während der Befundaufnahme Deutsch zu sprechen, obwohl das nicht ihre Muttersprache sei. Dadurch habe die Qualität der Befundaufnahme, insbesondere der neurologisch-psychiatrischen, gelitten, weshalb die Beantwortung der gestellten Frage relevant im vorliegenden Fall sei. Paragraph 39 a, AVG trage der Behörde auf, erforderlichenfalls einen Dolmetsch beizuziehen, falls die Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Dies solle sich auf den mündlichen Verkehr zwischen Behörde und Partei beziehen. Ob auch beigezogene Amtssachverständige, welche abseits einer mündlichen Verhandlung die Befundaufnahme und Begutachtung durchführten, darunter fielen, sei weder dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen noch existiere zu dieser Frage eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2017, Zl. Ra 2016/11/0160-10 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2016, Zl. W166 2003742-1/58E mit der Begründung aufgehoben, das BVwG hätte aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten bei der ärztlichen Begutachtung einen Dolmetscher beiziehen und eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Im fortgesetzten Verfahren fand die Verhandlung vor dem ho. Gericht am 06.11.2018 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsanwältin als bestellte Verfahrenshelferin, der Dolmetscherin - bestellt für die englische Sprache - sowie der bereits im Verfahren beigezogen Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin statt. In der mündlichen Verhandlung wurden die vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Psychiatrie und Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Augenheilkunde und der Allgemeinmedizin wortwörtlich von der Dolmetscherin übersetzt und wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin Gelegenheit gegeben, sich in ihrer Muttersprache zu den Gutachten zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Sachverständige diese zu erörtern. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin alle eingeholten Gutachten aufgrund von Mängeln nochmals einzuholen. Die Beschwerdeführerin gab hingegen dazu an, sie wolle nicht mehr untersucht werden und sie wolle keine Gutachten mehr. In einem beim ho. Gericht am 27.11.2018 eingelangten Schriftsatz der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin sprach sie sich ebenfalls gegen weitere Untersuchungen aus. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2018, Zl. W166 2003742-1/86E, wurde über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erkannt und der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen das Erkenntnis des BVwG erneut eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), in welcher begründend ausgeführt wurde, dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil es vor dem Hintergrund der aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang nicht ausreichend sei, wenn nunmehr bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung einer Fachärztin nicht alle betroffenen Ärzte unter Beiziehung der Dolmetscherin anwesend gewesen seien bzw. die Befundaufnahmen nicht wiederholt worden seien. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, Zl. W166 2003742-1/86E, mit der Begründung aufgehoben, das Bundesverwaltungsgericht hätte neuerliche Befundaufnahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen gehabt. In Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH wurden in weiterer Folge im fortgesetzten Verfahren fünf fachärztliche Amtssachverständige mit der Erstellung medizinischer Gutachten, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Beiziehung eines Dolmetschers der englischen Sprache, beauftragt. Mit Ladung vom 03.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie am 15.03.2022, um 10 Uhr, in St. Pölten geladen. Am Tag der Untersuchung (15.03.2022) wurde der zuständigen Sachbearbeiterin der ho. Gerichtsabteilung telefonisch von der beauftragten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mitgeteilt, dass sie von der Kanzlei der Rechtsvertreterin mittels E-Mail darüber informiert worden sei, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde. Der ho. Gerichtsabteilung wurde am 22.03.2022 ein Schriftsatz mit einer allgemeinärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt, welche am 17.03.2022 ausgestellt wurde und eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 14.03.2022 bis 25.03.2022 bescheinigte. Ebenfalls mit Ladung vom 03.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einer Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin am 24.03.2022, um 10 Uhr, in Wien geladen. Aufgrund der oben genannten Arbeitsunfähigkeitsmeldung - ausgestellt bis 25.03.2022 - wurde seitens der ho. Gerichtsabteilung auch der Untersuchungstermin am 24.03.2022 bei der Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin abgesagt. Mit Ladung vom 01.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einem Facharzt für Augenheilkunde am 07.04.2022, um 9.30 Uhr, in St. Pölten geladen. Mit Ladung vom 08.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin am 05.04.2022, um 11.45 Uhr, in Wien, bei einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde geladen. Das Sekretariat der Rechtsvertreterin teilte am 31.03.2022 mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund fortwährender Erkrankung die oben genannten fachärztlichen Termine nicht wahrnehmen könne. Mit am 04.04.2022 eingelangtem Schriftsatz wurde eine allgemeinärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt, welche am 01.04.2022 ausgestellt wurde und eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 25.03.2022 bis 08.04.2022 bescheinigte. Mit Ladung vom 01.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einem Facharzt für Zahnheilkunde am 26.04.2022, um 10.30 Uhr, in Linz geladen. Am Tag der Untersuchung (26.04.2022) um 9.30 Uhr teilte das Sekretariat der Rechtsvertreterin der zuständigen Sachbearbeiterin der ho. Gerichtsabteilung mit, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen könne und eine Krankmeldung nachgereicht werde. Mit am 29.04.2022 eingelangtem Schriftsatz wurde eine allgemeinärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt, welche am 26.04.2022 ausgestellt wurde und eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 25.04.2022 bis 09.05.2022 bescheinigte. Mit Ladung vom 29.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin erneut zu einem Untersuchungstermin bei der Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin am 12.05.2022, um 10.30 Uhr, in Wien geladen. Am 11.05.2022 teilte das Sekretariat der Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin am 12.05.2022 aufgrund andauernder Erkrankung nicht wahrnehmen könne und eine Krankmeldung nachgereicht werde. Mit Ladung vom 14.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls erneut zu einem Untersuchungstermin bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie am 17.05.2022, um 14 Uhr, in St. Pölten geladen. Am 16.05.2022 teilte das Sekretariat der Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdeführerin auch den Termin am 17.05.2022 aufgrund andauernder Erkrankung nicht wahrnehmen könne und eine Krankmeldung nachgereicht werde. Da sämtliche übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der konsultierten Ärztin für Allgemeinmedizin nicht unterfertigt waren, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2022 aufgefordert dies nachzuholen und die entsprechend unterfertigten Bestätigungen vorzulegen. Mit am 20.05.2022 eingelangtem Schriftsatz wurden die ärztlichen Bestätigungen vom 17.03.2022, vom 01.04.2022 und vom 26.04.2022 von der konsultierten Ärztin unterfertigt nachgereicht. Gleichzeitig wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung nachgereicht, welche am 20.05.2022 ausgestellt wurde und eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 12.05.2022 bis 03.06.2022 bescheinigte. Mit Ladung vom 01.09.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für 12.10.2022 anberaumt. Am 11.10.2022 brachte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vom 10.10.2022 ein, in welchem sie den gesamten Verfahrensgang darlegte, erläuterte und mehrfach wiederholte. Weiters hielt sie fest, dass der Umstand, wonach sie von der vorsitzenden Richterin zu fünf Ärzten in drei Bundesländer geladen worden sei, den deutlichen Eindruck der Befangenheit der vorsitzenden Richterin erwecke. Die Beschwerdeführerin hielt ausdrücklich fest, dass sie zu keiner medizinischen Befundaufnahme mehr gehen werde, da jahrelang vorgelegte medizinische Unterlagen ausreichend belegen würden, dass sie an Dauerfolgen leide, welche durch die Verbrechen verursacht worden seien. Aus diesem Grund stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, dass auf Basis der vorgelegten ärztlichen Befunde und anderer Beweise eine Entscheidung gefällt werde. Die Beschwerdeführerin teilte am 11.10.2022 telefonisch ausdrücklich mit, dass sie nicht an der Verhandlung am 12.10.2022 teilnehmen werde. Bereits in einem Telefonat am 04.10.2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie zu keiner Verhandlung mit der vorsitzenden Richterin mehr kommen werde. Mit Schriftsatz vom 26.01.2023 brachte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zum Schriftsatz vom 10.10.2022 ein und legte diverse - teils bekannte Unterlagen - zu den von ihr im Verfahren angeführten Tätigkeiten bzw. Projekten vor. Die belangte Behörde hat mit Mitteilung vom 17.04.2023 bekanntgegeben, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist australische Staatsangehörige. Sie stellte am 16.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landessstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form von Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.12.2010 bei einer Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Lebensgefährten von diesem verletzt. Laut Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichtes vom 02.10.2013, Zl. XXXX war aufgrund der Verdachtslage einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung von einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB auszugehen und die Zuständigkeit des Landesgerichtes anzunehmen. Laut Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichtes vom 02.10.2013, Zl. römisch 40 war aufgrund der Verdachtslage einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung von einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB auszugehen und die Zuständigkeit des Landesgerichtes anzunehmen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 nach den Bestimmungen des VOG zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 26.12.2010 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Die Entscheidung über die weiteren Anträge hat sich die belangte Behörde vorbehalten. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014, Zl. XXXX , wurde das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014, Zl. römisch 40 , wurde das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen. Am 29.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, da über den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form von Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation nicht entschieden wurde. Das BVwG hat den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28.12.2018, Zl. W166 2003742-1/86E abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, Zl. W166 2003742-1/86E mit dem Auftrag aufgehoben, neuerliche Befundaufnahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers der englischen Sprache durchzuführen. Mit Ladung vom 03.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie am 15.03.2022, um 10 Uhr, in St. Pölten geladen. Mit Ladung vom 03.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einer Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin am 24.03.2022, um 10 Uhr, in Wien geladen. Mit Ladung vom 01.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einem Facharzt für Augenheilkunde am 07.04.2022, um 9.30 Uhr, in St. Pölten geladen. Mit Ladung vom 08.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin am 05.04.2022, um 11.45 Uhr, in Wien, bei einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde geladen. Mit Ladung vom 01.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Untersuchungstermin bei einem Facharzt für Zahnheilkunde am 26.04.2022, um 10.30 Uhr, in Linz geladen. Mit Ladung vom 29.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal zu einem Untersuchungstermin bei der Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin am 12.05.2022, um 10.30 Uhr, in St. Pölten geladen. Mit Ladung vom 14.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls ein zweites Mal zu einem Untersuchungstermin bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie am 17.05.2022, um 14 Uhr, in Linz geladen. Die Beschwerdeführerin hat keinen einzigen der sieben Untersuchungstermine wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Stellungnahme vom 10.10.2022 auch ausdrücklich, dass sie zu keiner ärztlichen Befundaufnahme mehr gehen wird. Es konnten somit keine fachärztlichen Untersuchungen durchgeführt und keine Sachverständigengutachten erstellt werden. Ob bzw. welche Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegen, die kausal auf das Verbrechen zurückzuführen sind, kann demnach nicht festgestellt werden. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, ob eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bestätigen nicht, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen ist, ärztliche Untersuchungstermine wahrzunehmen. Mit den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen wurden keine triftigen Verhinderungsgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die belangte Behörde hat ebenso auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, zur Antragstellung und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Ladungen der Beschwerdeführerin zu persönlichen fachärztlichen Untersuchungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Schriftsätzen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hat, ergeben sich aus den diesbezüglichen Aktenvermerken und Schriftsätzen. Die Feststellungen, dass nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. welche verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen vorliegen sowie, ob eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die Feststellungen zu den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergeben sich aus nachfolgenden Erwägungen: Im gegenständlichen fortgesetzten Verfahrens sind, aufgrund der von der Beschwerdeführerin beantragten Hilfeleistungen nach dem VOG, zur Beurteilung der Frage, ob und allenfalls welche Gesundheitsschädigungen aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die kausal auf das Verbrechen zurückzuführen sind, fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 mit dem Auftrag zu neuerlichen ärztlichen Befundaufnahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers der englischen Sprache, wurden seitens der ho. Gerichtsabteilung fachärztliche Amtssachverständige aus den Bereichen Psychiatrie/Neurologie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Augenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Zahnheilkunde und aus dem Bereich der Allgemeinmedizin mit der Erstellung von ärztlichen Gutachten, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sowie für jeden Untersuchungstermin ein Dolmetscher der englischen Sprache beauftragt. Die Beschwerdeführerin wurde zu entsprechenden fachärztlichen Untersuchungsterminen am 15.03.2022, am 24.03.2022, am 05.04.2022, am 07.04.2022, am 26.04.2022, am 12.05.2022 sowie am 17.05.2022 geladen und wurde von ihr keiner der sieben Termine wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin hat für jeden dieser Termine - sehr kurzfristig am Tag der Untersuchung oder am Vortag - seitens ihrer rechtlichen Vertretung mitteilen lassen, den Termin nicht wahrnehmen zu können und in weiterer Folge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgereicht, die rückwirkend - jeweils beginnend mit dem Tag oder am Vortag der Untersuchung - ausgestellt wurden und einen Zeitraum bis nach einem Untersuchungstermin oder den Zeitraum von zwei Untersuchungsterminen umfassten. Zu den vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitsfähigkeit ist allgemein festzuhalten, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn der Erkrankte nicht fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich der Beurteilung der aufgrund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. Die medizinische Befundung fällt in die Kompetenz eines Arztes (vgl. OGH vom 20.05.1998, 9ObA15/98s). Zu den vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitsfähigkeit ist allgemein festzuhalten, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn der Erkrankte nicht fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich der Beurteilung der aufgrund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. Die medizinische Befundung fällt in die Kompetenz eines Arztes vergleiche OGH vom 20.05.1998, 9ObA15/98s). Im gegenständlichen Fall wurden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt. Die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bestätigen jedoch lediglich eine für bestimmte begrenzte Zeiträume bestehende Arbeitsunfähigkeit - also die vorübergehende Unfähigkeit, einer bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen - sie bestätigen jedoch nicht, die Unfähigkeit bzw. Unmöglichkeit persönliche Untersuchungstermine wahrzunehmen und auch keine Erkrankung, welche die Beschwerdeführerin an der Wahrnehmung der persönlichen Untersuchungstermine gehindert hätte. Demnach bestätigen sie auch nicht das Vorliegen eines triftigen Verhinderungsgrundes. Insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass auch keine ärztlichen Beweismittel vorgelegt wurden, welche bestätigen, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum (Wochen oder Monate) durchgehend krank gewesen wäre, sodass sie überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre die anberaumten ärztlichen Untersuchungstermine wahrzunehmen oder, dass sie wegen einer Bettlägerigkeit oder eines stationären Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen wäre, den Ladungen zu den ärztlichen Untersuchungen zu folgen. Auch der Umstand, dass in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.03.2022 als Diagnose ein „akutes Cervikalsyndrom“ und in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.05.2022 als Diagnose ein „chronisches Cervikalsyndrom mit Verdacht auf Somatisierungsstörung“ sowie eine „psychische Belastungssituation bei laufenden Gerichtsterminen“ angeführt ist, ändert nichts an den obigen Ausführungen bzw. widerspricht ihnen nicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die ärztlichen Bescheinigungen vom 17.03.2022, vom 01.04.2022 und vom 26.04.2022 vorerst ohne Unterschrift der konsultierten Ärztin unterschrieben vorgelegt wurden, die ausstellende Ärztin von der vorsitzenden Richterin am 02.05.2022 allgemein zur üblichen Vorgangsweise bei der Ausstellung von ärztlichen Bescheinigungen befragt wurde und daraufhin mitteilte, dass sie im Normalfall Bestätigungen betreffend Arbeitsunfähigkeit nur ausstelle, wenn sie den Patienten auch in der Ordination sehe. Die Ärztin gab - ohne, dass die vorsitzende Richterin die Ärztin konkret auf die Beschwerdeführerin ansprach - weiters an, sie gehe davon aus, dass es sich bei der Nachfrage um die Beschwerdeführerin handle und seien in diesem Fall die ärztlichen Bestätigungen elektronisch übermittelt worden. Da könne es sein, insbesondere, wenn in der Ordination viel los sei, dass die ärztlichen Bestätigungen ohne Unterschrift versendet würden, da keine Zeit zum Einscannen verfügbar sei. Die Ärztin sei aber selbstverständlich bereit die ärztlichen Bestätigungen im Nachhinein zu unterfertigen. Die Beschwerdeführerin komme regelmäßig zu Infusionstherapien zu ihr und da könne die Ärztin der Beschwerdeführerin die unterfertigten Bestätigungen mitgeben. Folglich wurden die oben angeführten Bescheinigungen ausgestellt und die Diagnose eines akuten Cervikalsyndrom gestellt, ohne, dass die Beschwerdeführerin bei der Ärztin vorstellig wurde bzw. die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass die Diagnose seitens der Ärztin lediglich aufgrund des telefonischen/schriftlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin gestellt wurde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.05.2022 bei der Ärztin für Allgemeinmedizin vorstellig gewesen sein sollte, um auch die unterfertigten Bestätigungen abzuholen, und auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Diagnosen „chron. Cervikalsyndrom, V.a. Somatisierungsstörung, psych. Belastungssituation bei laufenden Gerichtsterminen“ angeführt ist, ändert dies nichts an der oben dargelegten Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auch gar nicht angegeben werden müssen. Folglich wurden die oben angeführten Bescheinigungen ausgestellt und die Diagnose eines akuten Cervikalsyndrom gestellt, ohne, dass die Beschwerdeführerin bei der Ärztin vorstellig wurde bzw. die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass die Diagnose seitens der Ärztin lediglich aufgrund des telefonischen/schriftlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin gestellt wurde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.05.2022 bei der Ärztin für Allgemeinmedizin vorstellig gewesen sein sollte, um auch die unterfertigten Bestätigungen abzuholen, und auf der Arbeitsunfähigkeitsmeldung die Diagnosen „chron. Cervikalsyndrom, römisch fünf.a. Somatisierungsstörung, psych. Belastungssituation bei laufenden Gerichtsterminen“ angeführt ist, ändert dies nichts an der oben dargelegten Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auch gar nicht angegeben werden müssen. Überdies ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - entsprechend den Angaben der Ärztin für Allgemeinmedizin - in der Lage ist, regelmäßige Behandlungen (Infusionstherapien) bei der behandelnden Ärztin in Anspruch zu nehmen, ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage wäre, vom Gericht angeordnete fachärztliche Untersuchungstermine wahrzunehmen. Aus den dargelegten Gründen und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen in jedem Fall genau ab dem Tag der Ladung zur persönlichen Untersuchung oder am Vortag über einen begrenzten Zeitraum (im Wesentlichen die festgelegten Untersuchungstermine umfassend) ausgestellt wurden, und die Beschwerdeführerin - entsprechend den vorgelegten Bescheinigungen - vor bzw. zwischen einzelnen Untersuchungsterminen wieder arbeitsfähig zu sein schien, liegt der Verdacht nahe, dass sie seitens der Beschwerdeführerin eingeholt wurden, um einen triftigen Grund für das Nichterscheinen zu den persönlichen Untersuchungen geltend zu machen. Dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 und in einem Schriftsatz vom 27.11.2018 angegeben hat, sie werde sich nicht mehr untersuchen lassen, um weitere Gutachten einholen zu können und die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 10.10.2022 explizit festgehalten hat, sie werde zu keiner medizinischen Befundaufnahme mehr gehen, bekräftigen die oben dargelegte Vermutung und lassen auch eine grundsätzliche Bereitschaft der Beschwerdeführerin, Untersuchungstermine tatsächlich wahrnehmen zu wollen, nicht erkennen. Es ist überhaupt nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin die einzelnen Untersuchungstermine - obwohl die diesbezüglichen Ladungen der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin bereits Wochen vor dem wahrzunehmenden Termin zugestellt wurden - immer höchst kurzfristig, nämlich erst am Tag der Untersuchung oder am Vortag in manchen Fällen auch für zwei Termine, abgesagt hat. Insbesondere wäre im Falle des Vorliegens von Gründen, wodurch die Beschwerdeführerin an der Wahrnehmung sämtlicher Termine oder über einen länger dauernden Zeitraum daran gehindert gewesen wäre, von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin zu erwarten gewesen, dies dem Gericht unter Vorlage entsprechender fachärztlicher Beweismittel zur Kenntnis zu bringen und mitzuteilen, ab wann die Beschwerdeführerin voraussichtlich wieder in der Lage gewesen wäre, persönliche Untersuchungstermine wahrzunehmen. Dies einerseits umso mehr, als der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer rechtlichen Vertretung nach der vorliegenden Entscheidung des VwGH vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin zur Erfüllung des Auftrags der neuerlichen Befundaufnahme, erneuten fachärztlichen Untersuchungen aus dem Bereich der Psychiatrie/Neurologie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Augenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Zahnheilkunde und aus dem Bereich der Allgemeinmedizin unterziehen muss. Andererseits war zumindest auch der Rechtsvertreterin ab dem ersten Untersuchungstermin bekannt, dass jeder Ladung zu jedem einzelnen Untersuchungstermin ein sehr aufwändiges Verfahren vorausging, da die Rechtsvertreterin bereits nach der Absage des ersten persönlichen Untersuchungstermins am 15.03.2022, 10 Uhr – der Termin wurde am Untersuchungstag (15.03.2022) mittels E-Mail der Rechtsanwältin an die fachärztlichen Sachverständige um 8.45 Uhr abgesagt – von der vorsitzenden Richterin bereits am 15.03.2022 telefonisch kontaktiert und unter Darlegung der diesbezüglichen Verfahrensschritte bis zur Ladung zu den persönlichen Untersuchungsterminen (wie oben bereits dargelegt) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass aufgrund des immensen Verwaltungsaufwandes, die eine solche Terminkoordinierung mit sich bringt, insbesondere im gegenständlichen Fall die Befolgung der Ladungen und die Einhaltung der korrekten Vorgangsweise bei einer Verhinderung von besonderer Bedeutung sind. Da - wie oben dargelegt - seitens der Beschwerdeführerin kein einziger der sieben Untersuchungstermine wahrgenommen wurde und des diesbezüglich sehr aufwändigen Verfahrens, insbesondere aus der dem Gericht zur Verfügung stehenden Liste Amtssachverständige zu finden die in der Lage und auch bereit waren die entsprechenden Gutachtensaufträge anzunehmen sowie allenfalls auch zur Erörterung ihrer Gutachten an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen und schlussendlich aus jedem Fachgebiet österreichweit lediglich ein fachärztlicher Amtssachverständiger zur Verfügung stand, und überdies für jeden einzelnen Untersuchungstermin ein Dolmetscher beauftragt werden musste, wurde nach einer begonnenen zweiten Ladungsrunde mit den Fachärzten für Psychiatrie/Neurologie und Unfallchirurgie/Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin aus verfahrensökonomischen Gründen von wiederholten Ladungen zu persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin abgesehen. Stattdessen wurde mit Ladung vom 01.09.2022 eine mündliche Verhandlung für 12.10.2022 anberaumt, um die Beschwerdeführerin zu ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Wahrnehmung persönlicher Untersuchungstermine zu befragen, da seitens des Gerichts aufgrund der dargelegten Vorgehensweise der Beschwerdeführerin und ihren im Laufe des Verfahrens immer wieder getätigten Aussagen (Anm.: z.B. in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018, im Schriftsatz vom 27.11.2018, im Schriftsatz vom 10.10.2022), wonach sie gar keine Untersuchungstermine mehr wahrnehmen werde, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin weiteren Ladungen zu persönlichen Untersuchungsterminen folgen würde. Stattdessen wurde mit Ladung vom 01.09.2022 eine mündliche Verhandlung für 12.10.2022 anberaumt, um die Beschwerdeführerin zu ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Wahrnehmung persönlicher Untersuchungstermine zu befragen, da seitens des Gerichts aufgrund der dargelegten Vorgehensweise der Beschwerdeführerin und ihren im Laufe des Verfahrens immer wieder getätigten Aussagen Anmerkung, z.B. in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018, im Schriftsatz vom 27.11.2018, im Schriftsatz vom 10.10.2022), wonach sie gar keine Untersuchungstermine mehr wahrnehmen werde, nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin weiteren Ladungen zu persönlichen Untersuchungsterminen folgen würde. Erstmals in einem Schriftsatz vom 10.10.2022, ho. am 11.10.2022 von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der für 12.10.2022 ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung eingebracht, brachte die Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine betreffend vor, sie sei durchgehend seit 26.12.2010 bis mindestens 01.10.2024 im Dauerkrankenstand und arbeitsunfähig, sie hätte aufgrund der von der vorsitzenden Richterin gewählten belastenden Vorgangsweise - nämlich sie zu fünf verschiedenen Ärzten in drei verschiedenen Bundesländern innerhalb von zwei Monaten zu schicken - die Termine nicht wahrnehmen können und sei schwer erkrankt. Dies ergebe sich auch aus den vorgelegten allgemeinärztlichen Bestätigungen. Überdies könne sie keine längeren Fahrten in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf sich nehmen, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere des Immunsystems und der Anstrengung möglicherweise übernachten zu müssen, krank werden könnte. Überdies brauche sie zwischen den ärztlichen Untersuchungen vier bis sechs Wochen Erholungspausen und könne sie sich außerdem eine Fahrt nicht leisten. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte aufgrund einer schweren Erkrankung nicht zu den Untersuchungsterminen kommen können, das ergäbe sich auch aus den ärztlichen Bestätigungen und sie sei seit 26.12.2010 bis mindestens 01.10.2024 im Krankenstand, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine ärztlichen Beweismittel über einen seit 26.12.2010 bis dato bzw. bis 01.10.2024 ununterbrochen dauernden Krankenstand vorgelegt hat. Vielmehr weisen auch die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen - wie oben umfassend ausgeführt - über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten immer nur zeitlich begrenzte und immer wieder unterbrochene Zeiträume auf, was mit einem von der Beschwerdeführerin angegebenen 14 Jahre dauernden Dauerkrankenstand nicht in Einklang zu bringen ist. Überdies erscheint ein 14 Jahre dauernder durchgehender Krankenstand auch nicht plausibel. Betreffend die weiteren Erwägungen zu den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen wird auf die bereits diesbezüglich dargelegten umfassenden Ausführungen oben in der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem ho. Gericht auch keine fachärztlichen Beweismittel vorgelegt, welche bestätigen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war - entsprechend ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 10.10.2022 - aufgrund ihres Immunsystems, körperlicher Anstrengungen oder psychischer Belastung ärztliche Termine wahrzunehmen bzw. sie zwischen der Inanspruchnahme von ärztlichen Terminen vier bis sechswöchige Erholungsphasen benötige. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Vorgangsweise der Beauftragung der fachärztlichen Sachverständigen bzw. die Einholung von ärztlichen Gutachten den deutlichen Eindruck der Befangenheit der vorsitzenden Richterin bzw. des gesamten Senates erwecke, da der Beschwerdeführerin im ersten Rechtsgang von der belangten Behörde alle Ärzte an einem Tag beim Ärztlichen Dienst in Wien zur Verfügung gestanden seien, ist festzuhalten, dass der Bestellung der Sachverständigen aus der Liste der dem Gericht zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein mehrere Wochen dauernder Prozess vorausging, insbesondere aus dem Bereich der Augenheilkunde, der Hals-, Nasen-und Ohrenheilkunde sowie der Zahnheilkunde, Amtssachverständige zu finden, die bereit und in der Lage waren, dementsprechende fachärztliche Gutachten zu erstellen und allenfalls auch in weiterer Folge an einer Verhandlung zur Gutachtenserörterung teilzunehmen (siehe dazu auch OZ 110). Schlussendlich standen lediglich die fünf beauftragten Sachverständigen zur Verfügung, woraus sich auch der Umstand ergibt, dass drei der fünf Untersuchungen außerhalb Wiens – nämlich in St. Pölten und Linz – stattgefunden hätten. Inwiefern die vorsitzende Richterin bzw. der Senat im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beauftragung der fachärztlichen Sachverständigen und den diesbezüglichen schlüssigen Abläufen befangen sein sollten, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und liegt eine diesbezügliche Befangenheit nicht vor. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie auch zu keiner medizinischen Befundaufnahme mehr gehen werde, da bereits jahrelang ausreichend medizinische Unterlagen belegen würden, dass sie an Dauerfolgen durch die Verletzungen des Verbrechens leide und die vorgelegten Beweismittel viel aussagekräftiger seien als einzuholende Gutachten. Sie beantragte daher, dass eine Entscheidung auf Basis der vorgelegten ärztlichen Befunde und anderer Beweise gefällt werde. Diesbezüglich wurde oben bereits festgehalten, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zur Beurteilung, ob allenfalls bei der Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen vorliegen die kausal auf das Verbrechen zurückzuführen sind, fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären. Die Feststellung des Sachverhaltes hängt von Fragen ab, die in das Gebiet ärztliches Fachwissens fallen. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel müssen diesbezüglich von fachärztlichen Sachverständigen beurteilt werden. Aus den dargelegten Gründen ist es dem erkennenden Senat nicht möglich, eine Entscheidung lediglich auf Basis vorgelegter medizinischer Beweismittel zu fällen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 das Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Befundaufnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers beauftragt hat. Außerdem ist festzuhalten, dass es zwar die Pflicht des Gerichts ist, den Sachverhalt zu ermitteln, die Beschwerdeführerin jedoch eine Mitwirkungspflicht – in gesundheitlichen Fragen sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht – trifft und die Beschwerdeführerin daher angehalten gewesen wäre, persönliche Untersuchungstermine wahrzunehmen oder unter Vorlage ärztlicher Beweismittel darzulegen, aus welchem Grund einzelne oder sämtliche angeordnete Untersuchungstermine nicht wahrgenommen werden konnten bzw. gegebenenfalls mitzuteilen, ab wann der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung fachärztlicher Untersuchungstermine wieder möglich gewesen wäre. Betreffend die für 12.10.2022 anberaumte Verhandlung ist auszuführen, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 10.10.2022 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie zu keiner Befundaufnahme mehr gehen wird und gleichzeitig beantragt hat, dass auf Basis der vorgelegten Befunde und anderer Beweise eine Entscheidung gefällt wird (siehe OZ 138). Am 11.10.2022 hat die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht an der Verhandlung am 12.10.2022 teilnehmen wird (siehe OZ 151). Bereits in einem Telefonat am 04.10.2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie zu keiner Verhandlung mit der vorsitzenden Richterin mehr kommen wird. Dieses Vorbringen in Zusammenschau mit dem Antrag aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wird seitens des erkennenden Senates als Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet (siehe auch unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). Abschließend ist festzuhalten, dass Grund für die Durchführung der für 12.10.2022 anberaumten Verhandlung, die Befragung der Beschwerdeführerin zur Bereitschaft zur Wahrnehmung persönlicher Untersuchungstermine gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin allerdings im Schriftsatz vom 10.10.2022 bestätigt und ausführlich dargelegt hat, dass sie keine Untersuchungstermine mehr wahrnehmen wird, wurde damit die Fragestellung bereits geklärt und wäre auch aus diesem Grund die Durchführung der für den 12.10.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich gewesen.
  3. Rechtliche Beurteilung

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

§ 25Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) kann das Erkenntnis nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Paragraph 25, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Da Mag. Michael SVOBODA seine Funktion als Laienrichter zurückgelegt hat, ist nunmehr DI Herbert KASBERGER als Laienrichter beizuziehen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, Zl. W166 2003742-1/86E aufgehoben. Im der nunmehr gefällten Entscheidung werden keine Beweisergebnisse aus der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018 verwertet, weshalb der Grundsatz der Unmittelbarkeit gewahrt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage, Wien 2018, zu § 25 Abs. 7 VwGVG, Anm. 12, S.182f). Ein Laienrichterwechsel ist im gegenständlichen Fall nicht hinderlich. Da Mag. Michael SVOBODA seine Funktion als Laienrichter zurückgelegt hat, ist nunmehr DI Herbert KASBERGER als Laienrichter beizuziehen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, Zl. W166 2003742-1/86E aufgehoben. Im der nunmehr gefällten Entscheidung werden keine Beweisergebnisse aus der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018 verwertet, weshalb der Grundsatz der Unmittelbarkeit gewahrt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Wien 2018, zu Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG, Anmerkung 12, S.182f). Ein Laienrichterwechsel ist im gegenständlichen Fall nicht hinderlich.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginntGemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, zu § 8 Abs. 1 VwGVG, Anm. 8, S. 89f). Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, zu Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Anmerkung 8, S. 89f).

§ 16Abs Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde

Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Holt die Behörde

Absatz 2, leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage, Wien 2018, zu § 16 VwGVG, Anm. 6, S.137f). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Wien 2018, zu Paragraph 16, VwGVG, Anmerkung 6, S.137f). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin am 16.10.2012 den gegenständlichen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Am 29.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B--VG.Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin am 16.10.2012 den gegenständlichen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht. Am 29.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B--VG.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 8Abs. 1 Vw

GVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

§ 16Abs. 1 Vw

GVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 10.03.2014 vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 10.03.2014 vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben (…) und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. (…). § 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 3 :, Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
  2. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
  3. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
  4. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. (…). § 1 Abs. 6: Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Paragraph eins, Absatz 6 :, Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
  5. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  6. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. § 1 Abs. 7: Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem
  7. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.Paragraph eins, Absatz 7 :, Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem
  8. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  9. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
  10. Heilfürsorge a) ärztliche Hilfe, b) Heilmittel, c) Heilbehelfe, d) Anstaltspflege, e) Zahnbehandlung, f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen , Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
  11. orthopädische Versorgung a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren , Wiederherstellung und Erneuerung, b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation , behinderungsgerechter Sanitärausstattung, c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen , Kraftfahrzeugen, d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, e) notwendige Reise- und Transportkosten;
  12. medizinische Rehabilitation a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind, c) notwendige Reise- und Transportkosten;
  13. berufliche Rehabilitation a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, b) Ausbildung für einen neuen Beruf, c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
  14. soziale Rehabilitation a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);
  15. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
  16. Ersatz der Bestattungskosten;
  17. einkommensabhängige Zusatzleistung;
  18. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.

(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. (…) Heilfürsorge § 4.
(1)Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. (…) Orthopädische Versorgung § 5.
(1)Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Paragraph 5,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.
(2)Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
(2)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren.
(3)Beschafft sich ein Opfer oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.
(4)Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9 e,), die einem Opfer oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen. Rehabilitation § 5a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.Paragraph 5 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 300, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.
(3)Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.
(4)Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren (...). Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung § 9. (…)Paragraph 9, (…)
(4)Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. (…)
(4)Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der Paragraph 91, des Kriegsopferversorgungsgesetzes
  1. (…) Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
  2. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
  3. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205). Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138). Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, wären im gegenständlichen Fall zur Beurteilung, ob allenfalls bei der Beschwerdeführerin Gesundheitsschädigungen vorliegen, die kausal auf das Verbrechen zurückzuführen sind, fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Seitens der ho. Gerichtsabteilung wurden fünf fachärztliche Amtssachverständige mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt, mit den Gutachtern wurden Untersuchungstermine vereinbart, es wurde jeweils ein Dolmetscher zur Teilnahme an den Untersuchungsterminen beauftragt und die Beschwerdeführerin wurde zu den fachärztlichen Untersuchungsterminen ordnungsgemäß geladen. Da die Beschwerdeführerin die Termine zu persönlichen Untersuchungen nicht wahrgenommen hat und auch keine ärztlichen Beweismittel vorgelegt hat, welche bestätigen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, fachärztliche Untersuchungstermine wahrzunehmen - und die Beschwerdeführerin sohin auch ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist - konnten keine fachärztlichen Untersuchungen durchgeführt, keine fachärztlichen Sachverständigengutachten erstellt und konnte demnach nicht festgestellt werden, ob verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen bzw. eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Überdies ist festzuhalten, dass zwar seitens der ho. Gerichtsabteilung alle dem Gericht möglichen Verfahrensschritte zur Einholung fachärztlicher Sachverständigengutachten unter Mitwirkung eines Dolmetschers der englischen Sprache in die Wege geleitet wurden, aus den dargelegten Gründen einer fehlenden Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin jedoch dem mit Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2021, Zl. Ra 2019/11/0036-8 erteilten Auftrag, eine neuerliche Befundaufnahme unter Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen, nicht nachgekommen werden konnte. Zur vorgebrachten Befangenheit lauten die maßgeblichen Bestimmungen im AVG: „Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“ Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass Verwaltungsorgane ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Organwalters jederzeit rügen, § 7 AVG räumt ihnen aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein (vgl. z.B. VwGH 28.5.1979, 1504/77; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164). Über einen diesbezüglichen Antrag der Partei muss nicht bescheidmäßig abgesprochen werden (vgl. VwGH 9.10.2001). Die Behörde hat sich aber in der Begründung der das Verfahren abschließenden Bescheides mit der von der Partei geltend gemachten Befangenheit auseinanderzusetzen (vgl. z.B. VwGH 21.6.2000, 99/09/0018; VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050; Hengstschläger/Leeb zu § 7 AVG, RZ 17).Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass Verwaltungsorgane ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Organwalters jederzeit rügen, Paragraph 7, AVG räumt ihnen aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein vergleiche z.B. VwGH 28.5.1979, 1504/77; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164). Über einen diesbezüglichen Antrag der Partei muss nicht bescheidmäßig abgesprochen werden vergleiche VwGH 9.10.2001). Die Behörde hat sich aber in der Begründung der das Verfahren abschließenden Bescheides mit der von der Partei geltend gemachten Befangenheit auseinanderzusetzen vergleiche z.B. VwGH 21.6.2000, 99/09/0018; VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050; Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 7, AVG, RZ 17). Die Gründe gem. § 7 Abs. Z 1, 2 oder 4 AVG sind Gründe der absoluten Befangenheit, welche im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen.Die Gründe gem. Paragraph 7, Abs. Ziffer eins, 2, oder 4 AVG sind Gründe der absoluten Befangenheit, welche im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall könnte es sich lediglich um den Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 „sonstige Gründe“ und damit um eine relative Befangenheit handeln (siehe Hengstschläger/Leeb zu § 7 AVG, RZ 6-13, RZ 14).Im gegenständlichen Fall könnte es sich lediglich um den Auffangtatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, „sonstige Gründe“ und damit um eine relative Befangenheit handeln (siehe Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 7, AVG, RZ 6-13, RZ 14). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt aus Sicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall kein Grund einer Befangenheit

§ 7Abs.

1 Z 3 AVG vor und begründet der Vorwurf der Befangenheit der vorsitzenden Richterin bzw. des erkennenden Senates im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beauftragung der fachärztlichen Sachverständigen - nach diesbezüglich schlüssigen Abläufen und ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters bzw. des Senates anzunehmen (vgl. VwGH 11.04.2018, 2017/08/0122; VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt aus Sicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall kein Grund einer Befangenheit

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor und begründet der Vorwurf der Befangenheit der vorsitzenden Richterin bzw. des erkennenden Senates im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beauftragung der fachärztlichen Sachverständigen - nach diesbezüglich schlüssigen Abläufen und ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters bzw. des Senates anzunehmen vergleiche VwGH 11.04.2018, 2017/08/0122; VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184). Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren eine Mitwirkungspflicht trifft hat der VwGH in seiner Judikatur dargelegt, dass den Beschwerdeführer eine „erhöhte Mitwirkungspflicht“ trifft, wenn es sich um eine der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, wie zum Beispiel einen gesundheitlichen (vgl. VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279, VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Dies betrifft auch die Wahrnehmung von persönlichen Untersuchungen und die Vorlage ärztlicher Beweismittel durch die Beschwerdeführerin. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren eine Mitwirkungspflicht trifft hat der VwGH in seiner Judikatur dargelegt, dass den Beschwerdeführer eine „erhöhte Mitwirkungspflicht“ trifft, wenn es sich um eine der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, wie zum Beispiel einen gesundheitlichen vergleiche VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279, VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Dies betrifft auch die Wahrnehmung von persönlichen Untersuchungen und die Vorlage ärztlicher Beweismittel durch die Beschwerdeführerin. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin - wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Verzicht ist ausdrücklich bis zum Beginn der Verhandlung zu erklären. Liegt ein gültiger Verzicht vor, hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage, Wien 2018, zu § 24 Abs. 5 VwGVG, Anm. 14, S.176). Der Verzicht ist ausdrücklich bis zum Beginn der Verhandlung zu erklären. Liegt ein gültiger Verzicht vor, hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit von einer mündlichen Verhandlung abzusehen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Wien 2018, zu Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG, Anmerkung 14, S.176). Das ho. Gericht hat aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie nicht zur Verhandlung kommt und ihres Antrages eine Entscheidung aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse zu fällen, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2022 abgesehen und diese am 11.10.2022 abberaumt. Überdies ist festzuhalten, dass Grund für die Durchführung der für 12.10.2022 anberaumten Verhandlung, die Befragung der Beschwerdeführerin zur Bereitschaft zur Wahrnehmung persönlicher Untersuchungstermine gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin allerdings im Schriftsatz vom 10.10.2022 bestätigt und ausführlich dargelegt hat, dass sie keine Untersuchungstermine mehr wahrnehmen wird, wurde damit die Fragestellung bereits geklärt und wäre auch aus diesem Grund die Durchführung der für den 12.10.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hat ebenso auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2003742.1.00

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