RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW171 2262471-1 Spruch, W171 2262471-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 22.11.2022 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 07.09.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgelegt sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgelegt sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 19.04.2018 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Die gegen den Bescheid vom 03.10.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018 abgewiesen. 1.
- Am 30.09.2018 wurde der BF wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. 1.
- Am 30.09.2018 wurde der BF wegen versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. 1.
- Der BF stellte am 01.08.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 13.10.2020 in Rechtskraft. 1.
- Am 28.07.2022 wurde der BF wegen versuchten schweren Betrugs (§§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 12
- und
- Fall StGB), betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a Abs. 2
- Fall StGB) und Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. 1.
- Am 28.07.2022 wurde der BF wegen versuchten schweren Betrugs (Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 12,
- und
- Fall StGB), betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch (Paragraph 148 a, Absatz 2,
- Fall StGB) und Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. 1.
- Der BF stellte am 29.09.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 03.11.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem Anschluss an die Einvernahme mündliche verkündeten Bescheid vom 03.11.2022 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG auf der Grundlage des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.
- Der BF stellte am 29.09.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 03.11.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem Anschluss an die Einvernahme mündliche verkündeten Bescheid vom 03.11.2022 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG auf der Grundlage des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid behoben. 1.
- Am 09.11.2022 wurde der BF direkt nach Beendigung der Strafhaft festgenommen und dem BFA vorgeführt. Bei seiner Einvernahme gab er an, dass er bisher bei verschiedenen Freunden und Partnern gewohnt habe. Familienangehörige in Österreich habe er nicht. In Österreich habe er bisher nur schwarz gearbeitet. 1.
- Mit Bescheid vom 09.11.2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können.1.
- Mit Bescheid vom 09.11.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Im angefochtenen Bescheid wurde näher ausgeführt, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten in Österreich im Hinblick auf den erforderlichen Sicherungsbedarf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG verwirklicht habe, die Inhaftierung verhältnismäßig sei und eine andere Möglichkeit sicherzustellen, dass sich der BF dem Verfahren nicht entziehe, nicht gegeben sei. Die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft sei daher notwendig und auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels werde als nicht ausreichend sicher empfunden, die Außerlandesbringung des BF auch sicherstellen zu können. 1.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 wurde gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass beim BF keine Fluchtgefahr vorliege, da der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben worden sei und der BF über eine Tante im Bundesgebiet verfüge. Vom BF gehe auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Verhängung der Schubhaft sei weiters unverhältnismäßig und hätte im Fall des BF auch mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Beantragt wurde der Ersatz der Barauslagen in Höhe der Eingabegebühr von €
- 1.
- Am 17.11.2022 wurde der Verwaltungsakt dem Gericht vorgelegt und eine Stellungnahme zum gegenständlichen Schubhaftverfahren übermittelt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde ausgeführt, dass der BF bereits während seines ersten Asylverfahrens untergetaucht sei. Es könne nicht festgestellt werden, wann der BF wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Er sei erst wieder mit Einlieferung in eine Justizanstalt aufrecht gemeldet gewesen. Es könne somit aufgrund seines Aufenthaltes im Verborgenen nicht vom Ausreichen einer Verhängung eines Gelinderen Mittels ausgegangen werden. Er hätte sich bereits vor seiner Inhaftierung bei seiner Tante amtlich anmelden können. Er habe nun zwar in seinem dritten Asylantrag einen anderen Asylgrund angegeben und werde dieser auch derzeit geprüft, jedoch müsse festgehalten werden, warum er diesen nicht bereits in den beiden anderen Asylanträgen angegeben habe. Sobald das dritte Asylverfahren negativ entschieden sei, könne der BF mit seinem gültigen Personalausweis schnellstmöglich überstellt werden. 1.
- Am 22.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde entschuldigt nicht erschien. Der BF brachte im Beisein seiner Rechtsvertretung vor, dass er in Österreich nach seiner Entlassung aus einem „Camp“ immer bei seiner Tante gewohnt habe. Seine Angaben in der Einvernahme vom 09.11.2022 seien nur teilweise richtig. Er habe etwa für ein halbes Jahr bei Freunden gewohnt. Er habe auch mehrere Cousins und Cousinen in Österreich. Über eine Roma-Organisation habe er auch Freunden gefunden. Er habe von September 2020 bis Juni 2022 unangemeldet im Bundesgebiet gelebt, da er befürchtet habe, abgeschoben zu werden. Er sei nicht ausreisewillig, wolle aber den Ausgang seines Asylverfahrens in Freiheit abwarten. Die Tante des BF gab als Zeugin an, dass der BF bereits bei ihr gewohnt habe. Er sei nicht angemeldet gewesen, da sie ansonsten die Ausgleichszulage auf ihre Pension verlieren würde. Der BF könne wieder bei ihr einziehen. 1.
- Im Rahmen der Verhandlung wurde die Entscheidung samt Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet. 1.
- Mit Eingabe vom 06.12.2022 beantragte der BF Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
- Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Serbiens. 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Serbiens. 1.
- Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Mit Bescheid vom 03.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 19.04.2018 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Ein weiterer Asylantrag wurde mit Bescheid vom 28.09.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.
- Der BF stellte am 29.09.2022 einen Asylfolgeantrag. Mit dem Anschluss an die Einvernahme mündliche verkündeten Bescheid vom 03.11.2022 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG auf der Grundlage des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.2.
- Der BF stellte am 29.09.2022 einen Asylfolgeantrag. Mit dem Anschluss an die Einvernahme mündliche verkündeten Bescheid vom 03.11.2022 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG auf der Grundlage des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erklärt und der Bescheid behoben. Dem BF kommt daher faktischer Abschiebeschutz zu. 2.
- Der BF befand sich von 14.04.2018 bis 19.04.2018 in Schubhaft. 2.
- Der BF befand sich seit 09.11.2022 in Schubhaft. 2.
- Der BF war haftfähig. 2.
- Der BF verfügt über einen gültigen serbischen Personalausweis.
- Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF reiste nach seiner Abschiebung 2018 im Juni 2019 wieder nach Österreich ein. Er verfügte jedoch über keine behördliche Meldung und lebte im Verborgenen. Nach einer polizeilichen Kontrolle stellte er am 01.08.2020 einen Asylfolgeantrag und lebte anschließend bis 22.09.2020 in einer Flüchtlingsunterkunft. Ab 22.09.2020 bis zu seiner Inhaftierung am 10.06.2022 war der BF nicht behördlich gemeldet und für die Behörde nicht greifbar. 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare, aber nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Er ist nicht gewillt in seine Heimat auszureisen. 3.
- Der BF ist weder kooperationswillig noch vertrauenswürdig. 3.
- Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Er weist auch in Serbien strafrechtliche Verurteilungen auf. 3.
- Der BF ging in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. 3.
- Der BF wies sich der Polizei gegenüber mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis, lautend auf eine Aliasidentität, aus.
- Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über € 670,-- an Barmittel. 4.
- Er könnte im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft bei seiner Tante Unterkunft nehmen, wäre dort aber nicht behördlich gemeldet. Der BF wohnte ab 2020 bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Tante. 4.
- Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form seiner Tante und mehrerer Cousins und Cousinen. Er verfügt auch über sozial Anknüpfungspunkte. 4.
- Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form seiner Tante und mehrerer Cousins und Cousinen. Er verfügt auch über sozial Anknüpfungspunkte. , 4.
- Die Familie des BF ist nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen bzw. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. B. Beweiswürdigung: 1.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.2.): Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.): Der bisherige Verfahrensverlauf, einschließlich der dritten Asylantragstellung und der Aufhebung des Bescheids, mit dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden war, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts (2.
- und 2.2.). Die frühere Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (2.3.). Die verfahrensgegenständliche Anhaltung in Schubhaft ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt (2.4.). Aus den Unterlagen im Akt, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet (2.5.). Die Feststellung, dass ein gültiger Personalausweis des BF vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 17.11.2022 (2.6.). 1.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Die Wiedereinreise des BF nach Österreich im Juni 2019 ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 01.09.
- Die Asylantragstellung nach polizeilicher Kontrolle ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF anschließend nur über eine kurze behördliche Meldung in einer Flüchtlingsunterkunft verfügte, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (3.1.). Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.2.) verwiesen werden. Die Feststellung zu (3.3) hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit des BF ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Aussage des BF im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung am 22.11.
- Dabei gab er an, dass er den Ausgang seines Asylverfahrens in Freiheit abwarten wolle, aber nicht davon ausgehe, Asyl zu bekommen. Diese Aussagen sind auch im Licht des bisherigen Verhaltens des BF zu werten, der schon 2019 wieder nach Österreich einreiste, nachdem er bereits einmal nach Serbien abgeschoben worden war, aber im Verborgenen lebte und erst nachdem er durch die Polizei aufgegriffen worden war, einen weiteren Asylantrag stellte. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Flüchtlingsquartier hielt sich der BF wieder im Verborgenen auf, laut eigenen Angaben in der Verhandlung aus Angst, abgeschoben zu werden. Mittlerweile hat der BF seinen dritten Asylantrag in Österreich gestellt. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass er sich aller ihm zur Verfügung stehender Mittel bedienen würde, um eine Abschiebung zu verhindern. Eine Rückreisewilligkeit des BF in sein Herkunftsland kann daher weder aus seinem bisherigen Verhalten, noch aus seinen verbalen Äußerungen entnommen werden. Aus Sicht des Gerichtes war daher im gegenständlichen Fall nicht von Rückkehrwilligkeit im Sinne von einer Heimreise auszugehen (3.3.). Unter 3.
- wird dem BF weder Kooperationswille, noch Vertrauenswürdigkeit attestiert. Der BF verstieß über mehrere Jahre gegen seine Meldeverpflichtung und lebte ohne behördliche Meldung und Aufenthaltserlaubnis im Verborgenen in Österreich. In dieser Zeit ging er auch mehreren illegalen Erwerbstätigkeiten nach. Gegen die Vertrauenswürdigkeit des BF sprechen auch seine zwei strafrechtlichen Verurteilungen, wobei weitere strafrechtliche Verurteilungen in Serbien hinzukommen. Es kann also im Wege einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der sich in der Vergangenheit nicht an seine Meldeverpflichtung und Vereinbarungen mit dem BFA halten konnte sowie mehrfach straffällig wurde, nunmehr, wo ihm bewusst wird, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehen könnte, als kooperationswillig oder auch vertrauenswürdig angesehen werden. Die Verurteilungen des BF liege im Akt auf. Dass der BF auch in Serbien strafrechtlich verurteilt ist, ergibt sich aus einem Bericht von Interpol vom 23.06.2022, der im Akt aufliegt. (3.5.). Dass der BF in Österreich unselbstständig erwerbstätig war, ohne über die entsprechende Berechtigung dazu zu verfügen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2022, sowie den Angaben seiner Tante in der mündlichen Verhandlung (3.6.). Aus einem polizeilichen Bericht vom 09.06.2022 ergibt sich, dass sich der BF bei zwei Arbeitgebern mittels eines gefälschten slowakischen Personalausweis, lautend auf eine Aliasidentität, angemeldet hatte (3.7.) 1.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.): Die Feststellungen zu Punkt 4.
- beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Das Barvermögen des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei. Die Tante des BF hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass der BF bei ihr Unterkunft nehmen könne, weshalb dies entsprechend festzustellen war (4.2.). Allerdings gab sie an, den BF nicht bei sich anmelden zu können, da sie sonst die Zuschläge auf ihre Pension verliere. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF nunmehr bei seiner Tante behördlich gemeldet und damit für die Behörden greifbar sein würde. Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (4.3.) Die Tante des BF bezieht nur eine Pension von € 970,-- monatlich plus Wohnbeihilfe und wäre daher nicht in der Lage, den BF über die Zurverfügungstellung einer Unterkunft hinaus finanziell zu unterstützen. (4.4.).
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zu Spruchpunkt I.:1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Festnahmeauftrag § 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“
- wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ Festnahme § 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.“ Zur Judikatur: 1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 1.1.
- Der BF hat bisher im Inland bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und dadurch manifestiert, dass er nicht rückkehrwillig ist. In der Verhandlung gab er ebenso an, nicht rückkehrwillig zu sein, doch ist dies relativiert zu sehen, da mittlerweile ein drittes Asylrechtsverfahren läuft und noch keine Entscheidung getroffen ist. Hinsichtlich der familiären und sozialen Verankerung des BF darf festgehalten werden, dass im Rahmen des behördlichen Verfahrens, insbesondere aufgrund der Einvernahme am 09.11.2022 die Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass für den BF kein ausreichendes soziales Netz im Inland besteht. Dieser Punkt hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insofern relativiert, in dem nunmehr hervorkam, dass sowohl mehrere Familienmitglieder (weniger als zehn) sowie Freunde im Rahmen einer Tätigkeit bei einem Romaverein (über zehn Personen) glaubhaft angegeben wurden. Der BF verfügt zwar über ein soziales Netz in Form seiner Tante, diverser Cousins und Cousinen und Freunde, dieses ist aber nicht als besonders ausgeprägt oder tragfähig anzusehen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der BF weder seine Verwandten noch Freunde in der Einvernahme durch das BFA am 09.11.2022 erwähnt hatte. Dieses bestehende soziale Netz im Inland war auch bisher nicht in der Lage, den BF von rechtswidrigem Verhalten abzuhalten und auch nicht ihn dazu anzuleiten, nicht illegal und im Verborgenen in Österreich zu leben. Der BF lebte seit 2019 (mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung durch den Aufenthalt in einer Flüchtlingsunterkunft) bis zu seiner Inhaftierung 2022 unangemeldet in Österreich und steht ihm auch aktuell kein Wohnsitz zur Verfügung, an dem er sich behördlich melden könnte (siehe Beweiswürdigung oben). Es kann sohin die geltend gemachte, aber gering zu bewertende soziale Verankerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Freilassung aus der Schubhaft in weiterer Folge für die Behörden neuerlich unerreichbar wäre. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der BF problemlos über längere Zeit ohne Anmeldung bei seiner Tante bzw. auch bei anderen Personen unterkommen kann und hat das Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein nochmaliges Untertauchen tatsächlich verhindern würden. Der BF war seit seiner Wiedereinreise 2019 illegal im Bundesgebiet erwerbstätig. Er ist daher weder wirtschaftlich verankert noch selbsterhaltungsfähig, er verfügt auch über kein nennenswertes Vermögen. Wie festgestellt, ist auch die Tante des BF nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Behörde zurecht von Sicherungsbedarf ausgegangen ist. Auch das Gericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kommt trotz der neuen Erkenntnisse dennoch zum Schluss, dass für den BF Sicherungsbedarf besteht. 1.1.
- Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben. Betrachtet man das Interesse des BF am Verbleib in Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer Abschiebung des BF dennoch ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Seine bestehenden sozialen Kontakte können in ihrer Gesamtheit nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF dennoch über keine derart relevanten sozialen Anbindungen im Inland verfügt, dass eine haftweise Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen wäre. Wie oben bereits erörtert, geht das Gericht von einem sehr kleinen sozialen Netz aus, die einzige nähere Beziehung schient die zu seiner Tante zu sein, wobei dieses soziale Netz nicht geeignet gewesen ist, den BF von Straftaten fernzuhalten. Daraus lässt sich nach Ansicht des Gerichts schließen, dass ihm sein soziales Netz nicht den erforderlichen Halt bieten könnte. Diesen schwachen sozialen Bindungen ist das öffentliche Interesse entgegenzustellen. Die öffentlichen Interessen zeigen sich klar bereits den zwei Verurteilungen des BF, seiner illegalen Erwerbstätigkeit und seines langen Lebens im Verborgenen ohne behördliche Meldung. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF unrichtige Angaben gegenüber der Behörde getätigt hat (Aliasidentitäten) um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Darüber hinaus beging der BF seine letzte Straftat am 09.06.2022 und befindet sich seit dem 10.06.2022 durchgehend in Haft. Ein anrechenbares Wohlverhalten ist daher in dieser kurzen Zeit noch nicht messbar geworden. Das Gericht geht daher von einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF aus. 1.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.
- erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Wie oben angeführt, beurteilt das Gericht das Vorverhalten des BF als für sein zukünftiges Verhalten nicht berechenbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, im Inland zu verbleiben, nicht alles unternehmen würde, seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt im Inland oder zumindest seinen illegalen Verbleib im EU-Raum weiter zu verlängern und unterzutauchen. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, in seine Heimat zurückzukehren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung des BF führen. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.
- erörtert worden sind, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine uneingeschränkte Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen werden könnte. 1.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 1.1.
- Ausschlaggebend für die Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Voraussetzungen der Fortsetzung der Schubhaft war, dass der BF am 29.09.2022 seinen nunmehr dritten Asylantrag gestellt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daraufhin den faktischen Abschiebeschutz mit Bescheid aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht musste in folgender Weise nunmehr den faktischen Abschiebeschutz für den BF wiederherstellen und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Akt ersichtlich und auch in der Stellungnahme zu sehen, keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt. Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Punkt vorzuwerfen, dass die Betreibung des Asylverfahrens nach Ansicht des Gerichtes im konkreten Fall nicht als ausreichend bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass sich aus dem Akt und der Stellungnahme keinerlei Information entnehmen lässt, in welchem Stadium sich das Asylverfahren aktuell befindet und wann mit einer Entscheidung in diesem Verfahren zu rechnen ist. Eine entsprechende Prognose ist daher nicht möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein Vertreter in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegenständliche Schubhaft anwesend war und daher nach wie vor keine, einer Prognoseentscheidung zugrunde zu legenden Information dem Gericht zugekommen ist. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Verhängung der Schubhaft seinerzeit rechtswidrig war. Zum Entscheidungszeitpunkt ist jedoch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht mehr gegeben, sodass die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr geboten ist. Zu den Spruchpunkten III. bis IV. – Ersatz der Verfahrenskosten:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch vier. – Ersatz der Verfahrenskosten: Da weder die Verwaltungsbehörde noch der BF vollständig obsiegten, steht ihnen nach den angeführten Bestimmungen kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2262471.1.00