RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW185 2264383-1 Spruch, W185 2264383-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. 1323114206-222788005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. 1323114206-222788005, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine VIS-Abfrage ergab keinen Treffer (AS 27). Der im Akt aufliegenden Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 16.08.2022 in Rumänien um Asyl an (RO1…….). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2022 gab der BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine seiner Familienangehörigen aufhältig. Das Zielland des BF sei Frankreich gewesen, da er dort seine Homosexualität „ausleben“ könne. Am 23.08.2022 sei der BF in Besitz eines rumänischen Arbeitsvisums legal auf dem Luftweg von Bangladesch nach Rumänien gereist, wo er sich rund zehn Tage in einer Schlepperunterkunft aufgehalten habe. Der Schlepper habe ihm in Rumänien seinen Reisepass abgenommen. Danach sei der BF schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich gekommen. Behördenkontakt oder eine ED-Behandlung habe er in Ungarn nicht gehabt. In Rumänien habe der BF um Asyl angesucht, jedoch keine Entscheidung erhalten. Nach Rumänien zurückkehren wolle er nicht, da er dort weder Arbeit gefunden, noch eine Versorgung erhalten habe. Er wolle in Österreich bleiben. Am 19.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den vom BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien.Am 19.10.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den vom BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien. Mit Schreiben vom 25.10.2022 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 16.08.2022 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe in weiterer Folge am 21.08.2022 die Unterkunft verlassen, woraufhin dessen Verfahren am 27.09.2022 geschlossen worden sei (AS 51).Mit Schreiben vom 25.10.2022 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 16.08.2022 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe in weiterer Folge am 21.08.2022 die Unterkunft verlassen, woraufhin dessen Verfahren am 27.09.2022 geschlossen worden sei (AS 51). Am 07.12.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Der BF gab an, dass er in Dhaka bei einer Botschaft wegen eines rumänischen Visums gewesen sei und ein solches, gültig von Juni bis September 2022, auch erhalten habe. Er habe nirgendwo einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der EU. In Österreich würden keine Verwandten des BF leben. In Rumänien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ob es um einen Asylantrag gegangen sei, wisse er nicht. Üb er Vorhalt der Absicht der Behörde, den Asylantrag des BF als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF zu erlassen, gab der BF an, mit einem Arbeitsvisum nach Rumänien gekommen zu sein. Es habe jedoch keine Arbeit gegeben, weshalb er sich habe selbst versorgen müssen. Der BF habe sich zehn Tage lang in Bukarest aufgehalten. Er habe dann den Schlepper kontaktiert, welcher ihm versprochen habe, ihn nach Österreich zu bringen. An der rumänisch-ungarischen Grenze seien sie von der Polizei erwischt worden. In einem Untersuchungsraum der Polizei seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der BF habe dort 36 Stunden lang Handschellen tragen müssen und nichts zu essen und zu trinken bekommen. Er sei auch geschlagen worden und habe nicht auf die Toilette gehen dürfen. Anschließend sei er in ein Lager gebracht worden, wo es nur Reis zu essen gegeben habe. In der Folge sei er dann aus Rumänien ausgereist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: Covid-19-Pandemie Letzte Änderung: 02.08.2022 Die Asylbehörde hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Die Einreise nach Rumänien ist ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich. Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Der Transit auf dem Landweg ist möglich. Es wird weiterhin zur Beachtung der Hygiene-Regeln und zum Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, aufgerufen. COVID-19-Schutzregeln gelten ausschließlich freiwillig, eine Verpflichtung gibt es nicht mehr, ebenso wenig wie Quarantäneregeln. Die Bevölkerung ist aufgefordert, sich eigenverantwortlich bei Vorliegen einer Infektion zu isolieren (AA 16.7.2022). Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.7.2022): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.7.2022 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 02.08.2022 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 24.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 27.6.2022 USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 27.6.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 02.08.2022 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19
(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022). Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 02.08.2022 Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022). Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021). Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien - wie auch in anderen EU-Ländern - Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten. (AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022). Quellen: AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22 (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Romania 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070344.html, Zugriff 23.6.2022 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 23.6.2022 USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 24.6.2022 Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechtergestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenztenm AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 5.7.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 02.08.2022 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmenzentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (3.6.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 4.7.2022 JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 4.7.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022). Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) und Dolmetscher/Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren in verschiedener Zusammensetzung und in unterschiedlichem Ausmaß anwesend. Immer wieder sind Stellen unbesetzt (AIDA 5.2022). Vom
- September 2020 bis Dezember 2022 führt die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitieren sollen (AIDA 5.2022). ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2022). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung und präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung (JRS o.D.). IGI-DAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 30.6.2022 ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 30.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 1.7.2022 IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 1.7.2022 JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 30.6.2022 UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 30.6.2022 Zusammengefasst wurde im Bescheid weiters festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union diese wieder für länger als drei Monate verlassen habe. Er habe in Österreich weder Verwandte noch sonstige Angehörige; eine Überstellung nach Rumänien bedeute daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Angaben des BF, keine Arbeit gefunden und keine Versorgung erhalten zu haben, auf dessen Aufenthalt in Rumänien vor der Asylantragstellung bezogen hätten und deshalb für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien. Die berichteten Schläge durch rumänische Polizeibeamte habe der BF in der Erstbefragung nicht erwähnt, weshalb die diesbezüglichen Behauptungen nicht glaubhaft seien. Selbst bei Wahrunterstellung sei darauf hinzuweisen, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die rumänischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren würden. Bei Rumänien handle es sich um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Der BF habe angegeben, sich in Rumänien nicht über das Verhalten der Polizei beschwert zu haben. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Asylwerber in Rumänien ordnungsgemäß versorgt und untergebracht würden. Asylwerber könnten sich nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Rumänien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. In Rumänien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des BF betreffend die Gefahr einer Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben; eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aufgrund der COVID-19-Pandemie.Zusammengefasst wurde im Bescheid weiters festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union diese wieder für länger als drei Monate verlassen habe. Er habe in Österreich weder Verwandte noch sonstige Angehörige; eine Überstellung nach Rumänien bedeute daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Angaben des BF, keine Arbeit gefunden und keine Versorgung erhalten zu haben, auf dessen Aufenthalt in Rumänien vor der Asylantragstellung bezogen hätten und deshalb für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien. Die berichteten Schläge durch rumänische Polizeibeamte habe der BF in der Erstbefragung nicht erwähnt, weshalb die diesbezüglichen Behauptungen nicht glaubhaft seien. Selbst bei Wahrunterstellung sei darauf hinzuweisen, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die rumänischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren würden. Bei Rumänien handle es sich um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Der BF habe angegeben, sich in Rumänien nicht über das Verhalten der Polizei beschwert zu haben. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Asylwerber in Rumänien ordnungsgemäß versorgt und untergebracht würden. Asylwerber könnten sich nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Rumänien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. In Rumänien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des BF betreffend die Gefahr einer Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben; eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aufgrund der COVID-19-Pandemie. Am 19.12.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig seien. Die hygienischen Zustände in den Unterbringungszentren seien mangelhaft. Breite Teile der Gesellschaft würden sich feindselig gegenüber muslimischen Flüchtlingen verhalten und die Behörden würden es ablehnen, Vorfälle wie Hassverbrechen zu untersuchen. Es komme zu illegalen Push-Backs. Der BF sei von der rumänischen Polizei eineinhalb Tage mit Handschellen gefesselt und geschlagen worden und seien ihm dabei auch die Grundbedürfnisse wie Essen, Trinken und der Gang zur Toilette verweigert worden. Hiebei handle es sich nicht, wie die Behörde behaupte, um Einzelfälle, sondern um eine systemische Vorgehensweise. Bei einer Rückkehr nach Rumänien würden dem BF erneute Übergriffe durch die rumänische Polizei bzw. unmenschliche Bedingungen in den Asylunterkünften drohen. Im vorliegenden Fall sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterblieben. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei widerlegbar. Im gegenständlichen Fall wäre eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gewesen, da eine Verletzung von Art 3 EMRK und Art 4 GRC im Fall der Überstellung des BF nach Rumänien nicht ausgeschlossen werden könne. Aus der Tatsache, dass sich Rumänien zur Rückübernahme des BF bereit erklärt habe, lasse sich nicht der Schluss ableiten, dass Rumänien seine aus der Dublin III-VO und weiteren Rechtsakten der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen dem BF gegenüber erfüllen werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Am 19.12.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig und teilweise einseitig seien. Die hygienischen Zustände in den Unterbringungszentren seien mangelhaft. Breite Teile der Gesellschaft würden sich feindselig gegenüber muslimischen Flüchtlingen verhalten und die Behörden würden es ablehnen, Vorfälle wie Hassverbrechen zu untersuchen. Es komme zu illegalen Push-Backs. Der BF sei von der rumänischen Polizei eineinhalb Tage mit Handschellen gefesselt und geschlagen worden und seien ihm dabei auch die Grundbedürfnisse wie Essen, Trinken und der Gang zur Toilette verweigert worden. Hiebei handle es sich nicht, wie die Behörde behaupte, um Einzelfälle, sondern um eine systemische Vorgehensweise. Bei einer Rückkehr nach Rumänien würden dem BF erneute Übergriffe durch die rumänische Polizei bzw. unmenschliche Bedingungen in den Asylunterkünften drohen. Im vorliegenden Fall sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht, erforderlich gewesen; eine solche sei jedoch unterblieben. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei widerlegbar. Im gegenständlichen Fall wäre eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gewesen, da eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC im Fall der Überstellung des BF nach Rumänien nicht ausgeschlossen werden könne. Aus der Tatsache, dass sich Rumänien zur Rückübernahme des BF bereit erklärt habe, lasse sich nicht der Schluss ableiten, dass Rumänien seine aus der Dublin III-VO und weiteren Rechtsakten der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen dem BF gegenüber erfüllen werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Mit Schreiben vom 28.02.2023 informierte das Bundesamt die rumänischen Behörden vom Untertauchen des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Bangladesch, reiste eigenen Angaben zu Folge am 23.08.2022 legal auf dem Luftweg von Bangladesch nach Rumänien. In Rumänien suchte er am 16.08.2022 um Asyl an (RO1…...). In weiterer Folge gelangte der BF schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich, wo er am 06.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat nach Asylantragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesamt richtete ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien. Am 25.10.2022 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde mitgeteilt, dass das Verfahren des BF aufgrund dessen Untertauchens mit 27.09.2022 geschlossen worden sei. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert.Das Bundesamt richtete ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Rumänien. Am 25.10.2022 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde mitgeteilt, dass das Verfahren des BF aufgrund dessen Untertauchens mit 27.09.2022 geschlossen worden sei. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist nach eigenen Angaben gesund und benötigt keine Medikamente. Er gehört somit auch keiner Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an. In Rumänien sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Rumänien. In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt im Bundesgebiet über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt im Bundesgebiet über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben. Seit spätestens 28.02.2023 ist der BF unbekannten Aufenthalts. Die rumänischen Behörden wurden darüber in Kenntnis gesetzt, die Überstellungsfrist hat sich auf 18 Monate verlängert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und der in Rumänien erfolgten Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben des BF im Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Rumänien. Eine VIS-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Feststellungen hinsichtlich des durchgeführten Konsultationsverfahrens beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – Schriftverkehr der österreichischen mit der rumänischen Dublinbehörde. Dass aufgrund des Untertauchens des BF dessen Asylverfahren in Rumänien am 27.09.2022 geschlossen wurde, ist dem Antwortschreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 25.10.2022 zu entnehmen (AS 51). Dass der BF seit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und vor der Antragstellung in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als drei Monate verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Daten der Antragstellung in Rumänien (16.08.2022) und in Österreich (06.09.2022). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und auch durch Quellenangaben belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Die Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen derart gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen und privaten Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Es besteht kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des BF in Österreich. Die festgestellten persönlichen und privaten Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Es besteht kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des BF in Österreich. Der unbekannte Aufenthalt des BF ist einem entsprechenden Schreiben des Bundesamtes an Rumänien vom 28.02.2023 zu entnehmen. Die Verlängerung der Überstellungfrist ergibt sich aus Art 29 Abs 2 Dublin III-VO. Der unbekannte Aufenthalt des BF ist einem entsprechenden Schreiben des Bundesamtes an Rumänien vom 28.02.2023 zu entnehmen. Die Verlängerung der Überstellungfrist ergibt sich aus Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)..............
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:Artikel 9, Absatz 2, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, der Kommission lautet: "
(2)Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.""
(2)Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu." In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, zumal der BF aus einem Drittstaat kommend die Grenze Rumäniens illegal überschritten hat und dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des BF beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO, zumal das dortige Verfahren aufgrund des Untertauchens des BF beendet wurde. Rumänien hat nach der genannten Bestimmung ausdrücklich zugestimmt, den BF zu übernehmen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist hat sich aufgrund Untertauchens des BF auf 18 Monate verlängert und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der BF aus einem Drittstaat kommend die Grenze Rumäniens illegal überschritten hat und dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des BF beruht auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO, zumal das dortige Verfahren aufgrund des Untertauchens des BF beendet wurde. Rumänien hat nach der genannten Bestimmung ausdrücklich zugestimmt, den BF zu übernehmen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da der BF nach Asylantragstellung in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. Die Überstellungsfrist hat sich aufgrund Untertauchens des BF auf 18 Monate verlängert und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
- Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2,
- Unterabs. der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel (hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation) vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Beides ist, wie im Folgenden ausgeführt, verfahrensgegenständlich nicht verwirklicht.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel (hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation) vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Beides ist, wie im Folgenden ausgeführt, verfahrensgegenständlich nicht verwirklicht. Zum einen ist demnach unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Zum einen ist demnach unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte enthalten ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes (Stand: 02.08.2022), zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Aus den getroffenen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Schon vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die herangezogenen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen.Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Dass Rumänien gegenüber Asylbewerbern aus Bangladesch unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Rumänien führte der BF aus, sich dort zehn Tage lang in Bukarest aufgehalten zu haben und dann nach Timisoara gereist zu sein. Anschließend habe er versucht, von dort mit Hilfe eines Schleppers weiterzureisen. Er sei an der rumänisch-ungarischen Grenze von der Polizei angehalten worden. Ihm seien dann die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe 36 Stunden lang Handschellen tragen müssen und habe nichts zu essen bekommen. Er sei von den Polizisten auch geschlagen worden und habe nicht auf die Toilette gehen dürfen. Anschließend sei der BF in ein Lager gebracht worden, wo es nur Reis zu essen gegeben hätte. Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Abnahme der Fingerabdrücke dazu dient, die Identität eines sich im Staatsgebiet eines Landes aufhältigen Fremden festzustellen. Auch in Österreich sind aufgegriffene Personen gehalten, an der Feststellung ihrer Identität durch Abgabe der Fingerabdrücke mitzuwirken. Der Einsatz von Gewalt in diesem Zusammenhang wäre zu verurteilen, ansonsten ist ein solches Vorgehen der Sicherheitsorgane an sich als rechtskonform anzusehen und nicht zu beanstanden. Die angeblichen Übergriffe durch Polizeibeamte und die mangelnde Versorgung mit Essen und Trinken im Polizeirevier wurden vom BF in Rumänien nicht zur Anzeige gebracht und sind somit weder verifizierbar noch falsifizierbar. Es ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein konstruiertes Vorbringen handelt, um eine mögliche Rücküberstellung nach Rumänien zu erschweren oder zu verhindern. Über allenfalls erlittenen Verletzungen hat der BF nicht berichtet. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Asylwerber in Rumänien Übergriffen von welcher Seite auch immer schutzlos ausgeliefert wären. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Sicherheitskräften oder Lagerpersonal gegen Asylsuchende kommt; es ist nach den Länderberichten jedoch nicht von einem systematischen Vorgehen gegen Schutzsuchende in Rumänien auszugehen. Es bleibt auch festzuhalten, dass bei Rumänien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Rumänien nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Rumänien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Im Zuge einer behördlich organisierten Rückkehr des BF im Rahmen der Dublin-VO ist, entgegen den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass es zu Übergriffen seitens der rumänischen Polizeibeamten kommen könnte, zumal der BF den dortigen Behörden offiziell übergeben wird und sich nicht illegal im Land aufhält. Über konkrete „Vorfälle“ im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung während seines Aufenthalts in Rumänien hat der BF nicht berichtet. Die Möglichkeit, im Alltag auf Personen zu treffen, die eine ablehnende Haltung gegenüber "LGBTIQ-Personen" einnehmen, stellt sich in Rumänien grundsätzlich nicht anders dar als in Österreich. Bloße Ressentiments gegenüber zB homosexuellen Personen sind von ihrer Eingriffsintensität her nicht geeignet, den hohen Schwellenwert des Art. 3 EMRK zu erreichen. Im Falle von Übergriffen wäre der BF – wie bereits gesagt - gehalten, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden Vorfälle gegen LGBTQI-Personen nicht ebenso verfolgen würden wie die österreichische Polizei. Über konkrete „Vorfälle“ im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung während seines Aufenthalts in Rumänien hat der BF nicht berichtet. Die Möglichkeit, im Alltag auf Personen zu treffen, die eine ablehnende Haltung gegenüber "LGBTIQ-Personen" einnehmen, stellt sich in Rumänien grundsätzlich nicht anders dar als in Österreich. Bloße Ressentiments gegenüber zB homosexuellen Personen sind von ihrer Eingriffsintensität her nicht geeignet, den hohen Schwellenwert des Artikel 3, EMRK zu erreichen. Im Falle von Übergriffen wäre der BF – wie bereits gesagt - gehalten, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden Vorfälle gegen LGBTQI-Personen nicht ebenso verfolgen würden wie die österreichische Polizei. Die in der Beschwerde relevierten Push-Backs spielen im Zuge einer behördlich vorbereiteten und organisierten Rückkehr im Rahmen der Dublin-VO keine Rolle, zumal der BF dann auch kein illegaler Migrant ist und den Behörden nach Vorankündigung am Flughafen übergeben wird. Der BF gab an, nach Asylantragstellung in ein Camp gebracht worden zu sein, wo es nur Reis zu essen gegeben hätte; eine nähere Konkretisierung zur Unterbringungs- und Versorgungssituation ist unterblieben. Aus den Angaben des BF ist ersichtlich, dass er nach Asylantragstellung untergebracht und (wohl auch) ordnungsgemäß versorgt wurde. Dies findet auch in den Länderberichten Deckung, wonach Asylsuchende bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung und Versorgung haben. Dies beinhaltet neben der Unterbringung in staatlichen Zentren auch eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. Eine allfällige Überbelegung der staatlichen Aufnahmezentren ist den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen. Falls die Kapazität der Aufnahmezentren überschritten werden sollte, kann der Staat den Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Die Zentren sind „offene Zentren“, die jederzeit verlassen werden können; Beschwerden gibt es jedoch nach wie vor hinsichtlich der hygienischen Zustände. Das Gericht verkennt nicht, dass in den rumänischen Camps durchaus problematische (hygienische) Bedingungen vorherrschen können, was jedoch insgesamt die Schwelle des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erreicht. Nach den Länderberichten erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa die erwähnten Hygienemängel, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten mögen zwar voneinander abweichen. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass schließlich auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten keineswegs homogen, sondern unterschiedlich ist. Es ist davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität bewirken. Es ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des BF nach seiner Rückkehr ist nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte.Der BF gab an, nach Asylantragstellung in ein Camp gebracht worden zu sein, wo es nur Reis zu essen gegeben hätte; eine nähere Konkretisierung zur Unterbringungs- und Versorgungssituation ist unterblieben. Aus den Angaben des BF ist ersichtlich, dass er nach Asylantragstellung untergebracht und (wohl auch) ordnungsgemäß versorgt wurde. Dies findet auch in den Länderberichten Deckung, wonach Asylsuchende bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung und Versorgung haben. Dies beinhaltet neben der Unterbringung in staatlichen Zentren auch eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. Eine allfällige Überbelegung der staatlichen Aufnahmezentren ist den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen. Falls die Kapazität der Aufnahmezentren überschritten werden sollte, kann der Staat den Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Die Zentren sind „offene Zentren“, die jederzeit verlassen werden können; Beschwerden gibt es jedoch nach wie vor hinsichtlich der hygienischen Zustände. Das Gericht verkennt nicht, dass in den rumänischen Camps durchaus problematische (hygienische) Bedingungen vorherrschen können, was jedoch insgesamt die Schwelle des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erreicht. Nach den Länderberichten erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa die erwähnten Hygienemängel, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten mögen zwar voneinander abweichen. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass schließlich auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten keineswegs homogen, sondern unterschiedlich ist. Es ist davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität bewirken. Es ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des BF nach seiner Rückkehr ist nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte. Zur Situation des BF nach seiner Rückkehr nach Rumänien: Wie dem Schreiben der rumänischen Dublin-Behörde vom 25.10.2022 zu entnehmen ist, hat der BF am 21.08.2022 die ihm zugewiesene Unterkunft und in der Folge auch Rumänien verlassen, weshalb dessen Verfahren am 27.09.2022 geschlossen wurde. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht hervor, dass wenn sich ein Asylantragsteller dem Verfahren entzieht (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreist), sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen gilt und das Verfahren geschlossen wird (Anm.: dies ist im vorliegenden Fall geschehen). Deckung findet diese Feststellung auch in der Zustimmung der rumänischen Dublin-Behörde nach der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Im vorliegenden Fall ist die neunmonatige Frist noch nicht abgelaufen, sodass das Verfahren des BF in Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fortgesetzt bzw. wiederöffnet wird. Da der BF nach dem Gesagten nicht als Folgeantragsteller angesehen wird, ist auch dessen Unterbringung und Versorgung gewährleistet.Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht hervor, dass wenn sich ein Asylantragsteller dem Verfahren entzieht (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreist), sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen gilt und das Verfahren geschlossen wird Anmerkung, dies ist im vorliegenden Fall geschehen). Deckung findet diese Feststellung auch in der Zustimmung der rumänischen Dublin-Behörde nach der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Im vorliegenden Fall ist die neunmonatige Frist noch nicht abgelaufen, sodass das Verfahren des BF in Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fortgesetzt bzw. wiederöffnet wird. Da der BF nach dem Gesagten nicht als Folgeantragsteller angesehen wird, ist auch dessen Unterbringung und Versorgung gewährleistet. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des BF ohne Relevanz ist, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich – nach der Überstellung innerhalb von neun Monaten nach Schließung des Verfahrens – wieder im laufenden Asylverfahren befinden wird. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Rumänien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nach den Länderfeststellungen nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Ausnahmen sind nur aus Gründen der nationalen Sicherheit vorgesehen (etwa Terrorismusverdacht). Von den in den Länderberichten angeführten „Push-Backs“ an den Grenzen ist der BF als Dublin-Rückkehrer jedenfalls nicht betroffen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Art. 3 EMRK-Verletzung zu befürchten.Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Rumänien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nach den Länderfeststellungen nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Ausnahmen sind nur aus Gründen der nationalen Sicherheit vorgesehen (etwa Terrorismusverdacht). Von den in den Länderberichten angeführten „Push-Backs“ an den Grenzen ist der BF als Dublin-Rückkehrer jedenfalls nicht betroffen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl-und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten. Eine niedrige Anerkennungsquote per se indiziert nicht, dass keine ordnungsgemäßen Verfahren geführt worden wären bzw. in casu, dass gerade der BF keinen benötigten Schutz erhalten würde. Über rechtliche Sonderpositionen Rumäniens gegenüber bangladeschischen Staatsangehörigen und mangelnden Abschiebeschutz für diese liegen keine Berichte vor. Das Beschwerdevorbringen enthält lediglich nicht ausreichend konkrete Befürchtungen; es wurde nicht konkret dargelegt, dass das rumänische Asylsystem dysfunktional wäre. Das rumänische Asylsystem zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu erschüttern.Eine niedrige Anerkennungsquote per se indiziert nicht, dass keine ordnungsgemäßen Verfahren geführt worden wären bzw. in casu, dass gerade der BF keinen benötigten Schutz erhalten würde. Über rechtliche Sonderpositionen Rumäniens gegenüber bangladeschischen Staatsangehörigen und mangelnden Abschiebeschutz für diese liegen keine Berichte vor. Das Beschwerdevorbringen enthält lediglich nicht ausreichend konkrete Befürchtungen; es wurde nicht konkret dargelegt, dass das rumänische Asylsystem dysfunktional wäre. Das rumänische Asylsystem zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwerde ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu erschüttern. Wenn der BF angibt, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist in Hinblick darauf auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten mögen zwar voneinander abweichen. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass schließlich auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten keineswegs homogen, sondern unterschiedlich ist. Es ist davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität bewirken.Wenn der BF angibt, nicht nach Rumänien zurückkehren zu