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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW201 2265530-1 Spruch, W201 2265530-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. A

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 14.12.2022 wurde das Verfahren über den Anspruch auf Pflegegeld wiederaufgenommen und der Bescheid vom 10.03.2022, mit welchem der Beschwerdeführerin Pflegegeld zuerkannt worden war, durch die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PV) aufgehoben. Weiters sprach die PV aus, dass der entstandene Überbezug an Pflegegeld in der Höhe von Euro 2.309,80 zurückgefordert werde. Begründend führte die PV aus, dass die Voraussetzungen des § 69 AVG erfüllt seien, da nachträglich eine ausländische Leistung festgestellt worden sei, welche beim Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung bzw. beim Antrag auf Weitergewährung des Pflegegeldes nicht bekannt gewesen sei. Begründend führte die PV aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG erfüllt seien, da nachträglich eine ausländische Leistung festgestellt worden sei, welche beim Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung bzw. beim Antrag auf Weitergewährung des Pflegegeldes nicht bekannt gewesen sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie ersuche um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie beziehe aus Deutschland monatlich eine Pension in Höhe von Euro XXXX und habe in Österreich über keinerlei Einkommen verfügt. Daher sei ihr auch das Pflegegeld entzogen worden. Laut Auskunft der deutschen Krankenversicherung habe sie auch keinen Anspruch auf Pflegegeld aus Deutschland. Sie sei in Österreich bei ihrem Ehemann krankenversichert gewesen. Nunmehr benötige sie aufgrund ihrer COPD- Erkrankung Pflege in allen Lebenslagen rund um die Uhr. Sie sei daher auf die Unterstützung durch Pflegegeld angewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie ersuche um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie beziehe aus Deutschland monatlich eine Pension in Höhe von Euro römisch 40 und habe in Österreich über keinerlei Einkommen verfügt. Daher sei ihr auch das Pflegegeld entzogen worden. Laut Auskunft der deutschen Krankenversicherung habe sie auch keinen Anspruch auf Pflegegeld aus Deutschland. Sie sei in Österreich bei ihrem Ehemann krankenversichert gewesen. Nunmehr benötige sie aufgrund ihrer COPD- Erkrankung Pflege in allen Lebenslagen rund um die Uhr. Sie sei daher auf die Unterstützung durch Pflegegeld angewiesen.
  4. Beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.01.2023 wurde der Verfahrensakt durch die PV vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist österreichische Staatsbürgerin und ist in Österreich bei ihrem Ehegatten in der Krankenversicherung mitversichert. Mit Bescheid vom 10.03.2022 erkannte die PV der Beschwerdeführerin ein Pflegegeld befristet vom 01.11.2021 bis 31.10.2022 zu. Mit Bescheid vom 29.11.2022 wurde das Pflegegeld ab 01.11.2022 unbefristet weiter zuerkannt. Beide Bescheide wurden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.01.2023 aufgehoben. In ihren beiden Anträgen auf Pflegegeld hatte die Beschwerdeführerin angegeben, keine weitere Pension, Rente, einen Ruhebezug oder Versorgungsgenuss oder dergleichen zu beziehen. In einem Telefonat vom 07.12.2022 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin eine Pension aus Deutschland und der Schweiz bezieht. Aufgefordert zur Vorlage von Einkommensnachweisen legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vor. In dem Schreiben wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit zumindest dem 01.07.2017 eine Altersrente in Deutschland bezieht.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der PV in Zusammenschau mit der Beschwerde und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Rechtsgrundlage Gemäß § 69 AVG ist dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten oder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen erfolgen.Gemäß Paragraph 69, AVG ist dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten oder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen erfolgen. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann das Verfahren von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG wiederaufgenommen werden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann das Verfahren von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG wiederaufgenommen werden. Gemäß § 3a Abs. 1 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt berichtigt Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 346 vom 20.12.2013 Seite 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. 3.
  9. Zur gegenständlichen Beschwerde Einleitend ist festzuhalten, dass der „Antrag auf Wiederaufnahme“ in der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme der belangten Behörde gewertet wird. Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach § 3a Abs 1 BPGG sind alleine die Kollisionsregeln der VO 883/2004, insbesondere deren Art 11 ff heranzuziehen. Unionsrechtlich ist das österreichische Pflegegeld eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art 3 Abs 1 lit a VO 883/
  10. Es handelt sich dabei nicht um eine Sachleistung bei Krankheit, sondern um eine Geldleistung bei Krankheit im Sinne des Art 21 VO 883/2004.Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG sind alleine die Kollisionsregeln der VO 883 aus 2004,, insbesondere deren Artikel 11, ff heranzuziehen. Unionsrechtlich ist das österreichische Pflegegeld eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004,. Es handelt sich dabei nicht um eine Sachleistung bei Krankheit, sondern um eine Geldleistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 21, VO 883 aus 2004,. Neben den Kollisionsregeln der Art 11ff 883/2004 enthalten die Art 23 ff VO 883/2004 für die Krankenversicherung der Pensionisten Sonderkollisionsnormen. Die Leistungszuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit eines Pensionisten, wie der Beschwerdeführerin, liegt gemäß Art 29 VO 883/2004 einheitlich bei dem kollisionsrechtlich primär zuständigen Träger, Dies ist im vorliegenden Fall Deutschland, weil die Beschwerdeführerin eine Eigenrente nach deutschem Recht bezieht (vgl Art 24 Abs 1 und Abs 2 lit a VO 883/2004). Ob in Deutschland tatsächlich Pflegegeldleistungen erbracht werden oder nicht, spielt für die Leistungszuständigkeit nach den Kollisionsregeln der VO 883/2004 keine Rolle (OGH betreffend Italien vom 24.06.2020, 10 Ob S 34/20b sowie betreffend Schweiz vom 21.06.2022, 10 Ob S 3/22x).Neben den Kollisionsregeln der Artikel 11 f, f, 883 aus 2004, enthalten die Artikel 23, ff VO 883 aus 2004, für die Krankenversicherung der Pensionisten Sonderkollisionsnormen. Die Leistungszuständigkeit für Geldleistungen bei Krankheit eines Pensionisten, wie der Beschwerdeführerin, liegt gemäß Artikel 29, VO 883 aus 2004, einheitlich bei dem kollisionsrechtlich primär zuständigen Träger, Dies ist im vorliegenden Fall Deutschland, weil die Beschwerdeführerin eine Eigenrente nach deutschem Recht bezieht vergleiche Artikel 24, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, VO 883 aus 2004,). Ob in Deutschland tatsächlich Pflegegeldleistungen erbracht werden oder nicht, spielt für die Leistungszuständigkeit nach den Kollisionsregeln der VO 883 aus 2004, keine Rolle (OGH betreffend Italien vom 24.06.2020, 10 Ob S 34/20b sowie betreffend Schweiz vom 21.06.2022, 10 Ob S 3/22x). Da die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Eigenrente aus Deutschland bezieht, ist kollisionsrechtlich Deutschland für Geldleistungen bei Krankheit zuständig. Ein Anspruch auf österreichisches Pflegegeld besteht nicht. Kollisionsrechtlich spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin in dem primär zuständigen Deutschland auch tatsächlich versichert ist und ob Deutschland äquivalente Leistungen wie das Pflegegeld gewährt. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  12. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage sowie eine einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere des OGH, stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage sowie eine einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere des OGH, stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W201.2265530.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.