Obsah (9)
§ 42Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW217 2265610-1 Spruch, W217 2265610-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.09.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Frau römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 27.04.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.
1. Am 27.04.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung
- Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 27.10.2020 aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht nach Einholung eines weiteren Gutachtens der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Dem Antrag vom 27.04.2020 wurde stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt seit 27.04.2020 50 vH.
- Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 27.10.2020 aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht nach Einholung eines weiteren Gutachtens der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Dem Antrag vom 27.04.2020 wurde stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt seit 27.04.2020 50 vH.
- Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ein, welche in ihrem Gutachten vom 04.01.2022 aufgrund der Aktenlage Folgendes festhält:
- Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, ein, welche in ihrem Gutachten vom 04.01.2022 aufgrund der Aktenlage Folgendes festhält: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Gesamtgutachten vom 16.8.2021 (Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie): gdb 40vH wegen bipolarer affektiver Störung, TOS, arterielle Hypertonie, innerer Rest-Rectumprolaps, Daumensattelgelenksarthrose Stellungnahme vom 21.12.2021: AW leidet unter chronischer Diarrhoe und schwerer fäkaler Inkontinenz Befund Dr. XXXX Chirurgie vom 11.12.2021: Pat war am 13.11.2017 und am 1.12.2021 in meiner Ordination, aufgeklärt wird der Zusammenhang des Missbrauchs und des Reizdarmsyndromes seit dem
- Lebensjahr Befund Dr. römisch 40 Chirurgie vom 11.12.2021: Pat war am 13.11.2017 und am 1.12.2021 in meiner Ordination, aufgeklärt wird der Zusammenhang des Missbrauchs und des Reizdarmsyndromes seit dem
- Lebensjahr Befund Dr. XXXX Innere Medizin vom 23.9.2021: wurde bereits in der Stellungnahme vom 8.11.2021 berücksichtigt Befund Dr. römisch 40 Innere Medizin vom 23.9.2021: wurde bereits in der Stellungnahme vom 8.11.2021 berücksichtigt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 bipolare affektive Störungen oberer Rahmensatz, da mäßig soziale Beeinträchtigung und laufender Therapie vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine beschriebene Angst- und Panikstörung mit somatoformer Störung wird hier mitbeurteilt 03.06.01 40 2 Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), Incipientes CTS rechts. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronische Schmerzhaftigkeit. 04.06.01 20 3 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Innerer Rest-Rectumprolaps Fixer Rahmensatz 07.04.14 10 5 Daumensattelgelenksarthrosen bds., Fingergelenksarthrose, Arthrose der rechten Großzehe, Beschwerden der WS, an der rechten Schulter. Unterer Rahmensatz, da Mehrgelenksbefall mit Schmerzen jedoch Normbeweglichkeit. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der neu vorgelegte Befund belegt weiterhin den Zusammenhang der psychiatrischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) sowie des Reizdarmsyndroms vom Diarrhoetyp seit dem
- Lebensjahr, welches eben von fachärztlicher Seite unter Leiden 1 berücksichtigt ist. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustandkeine Änderung , X Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht ist Leiden 1 in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden um eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen. Aus orthopädischer Sicht bestehen keine höhergradigen Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat. Aus internistischer Sicht ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, sodass zusammenfassend das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht ist Leiden 1 in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden um eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen. Aus orthopädischer Sicht bestehen keine höhergradigen Funktionsbehinderungen am Bewegungsapparat. Aus internistischer Sicht ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, sodass zusammenfassend das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. (…)“ Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schreiben vom 08.09.2022 legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, einen Befund vom 11.12.2021 vor und ersuchte um Mitteilung, welche Hinderungsgründe der Entscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ entgegenstünden.
- Mit Bescheid vom 02.09.2022 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet. Diesem Bescheid wurde kein medizinisches Gutachten angefügt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, der Entscheidung vom 02.09.2022 sei kein einziges von der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten beigelegen. Es sei ihr daher nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide einerseits an einem Reizdarmsyndrom, welches mit massiver dünnflüssiger, teils übelriechender Diarrhoe mit ausgeprägtem Meteorismus und Aufstoßen bis zum Erbrechen einhergehe. Ferner leide sie an einem irreversiblen geschädigten Kontinenzorgan und als Folge an einer schweren fäkalen Inkontinenz. Diese Erkrankung habe ihre Ursache in den diversen proktologischen Operationen bei Rektumprolaps, Analabszess und Analfistel. In Summe ergebe sich aus chronischer Diarrhoe mit meist flüssigen Stühlen einerseits und einem insuffizienten Kontinenzorgan andererseits eine verhängnisvolle Kombination, die unvermeidlich zu einer schweren fäkalen Inkontinenz führe. Konservative und operative Therapien seien ausgeschöpft und ohne Erfolg geblieben. Die chronische Diarrhoe und das insuffiziente Kontinenzorgan stellten daher eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes dar, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gegeben seien.
- Am 17.01.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis ein, die Beschwerdevorentscheidung sei fristgerecht nicht mehr möglich, da die Beschwerdeführerin zum Untersuchungstermin nicht erschienen sei.
- Am 24.01.2023 legte die belangte Behörde ein Schreiben vom 13.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor, worin die Beschwerdeführerin eine fachärztliche Stellungnahme vom 08.01.2023 für die Untersuchung am 24.01.2023 in Vorlage brachte.
- Am 06.02.2023 legte die belangte Behörde ein neu erstelltes Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, vom 31.01.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.01.2023, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 06.02.2023 legte die belangte Behörde ein neu erstelltes Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, vom 31.01.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.01.2023, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin ist Folgendes ausgeführt: „Anamnese: orthopädisches Gutachten vom 17.3.2021: GdB 30vH wegen bipolarer Störung, innerer Rest-Rectumprolaps, Daumensattelgelenksarthrose, incipientes CTS chirurgisches Aktengutachten vom 22.12.2020: GdB 30vH wegen bipolarer Störung, innerer Rest-Rectumprolaps, Daumensattelgelenksarthrose, incipientes CTS Stellungnahme 26.10.2020 Dr. XXXX Stellungnahme 26.10.2020 Dr. römisch 40 chirurgisches Gutachten vom 13.7.2020: GdB 30vH wegen bipolarer Störung, innerer Rest, Rectumprolaps, Daumensattelgelenksarthrose allgemeinfachärztliches Gutachten vom 29.11.2017: GdB 30vH wegen bipolarer Störung, innerer Rest-Rectumprolaps, Daumensattelgelenksarthrose Vorgutachten Dr.in XXXX /FÄ für Innere Medizin 25.6.21: Arterielle Hypertonie 10%, Innerer Rest-Rectumprolaps 10%--> GesGdB 10v.H.Vorgutachten Dr.in römisch 40 /FÄ für Innere Medizin 25.6.21: Arterielle Hypertonie 10%, Innerer Rest-Rectumprolaps 10%--> GesGdB 10v.H. Vorgutachten Dr. XXXX /FA für Psychiatrie 14.07.2021: bipolare affektive Störungen 40%Vorgutachten Dr. römisch 40 /FA für Psychiatrie 14.07.2021: bipolare affektive Störungen 40% Vorgutachten Dr. XXXX /FA für Orthopädie 23.7.21: Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), Incipientes CTS rechts 20%, Daumensattelgelenksarthrosen bds., Fingergelenksarthrose, Arthrose der rechten Großzehe, Beschwerden der WS, an der rechten Schulter 10%--> 20 v.H.Vorgutachten Dr. römisch 40 /FA für Orthopädie 23.7.21: Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), Incipientes CTS rechts 20%, Daumensattelgelenksarthrosen bds., Fingergelenksarthrose, Arthrose der rechten Großzehe, Beschwerden der WS, an der rechten Schulter 10%--> 20 v.H. Gesamtgutachten Dr. XXXX 16.08.2021: bipolare affektive Störungen 40%; Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), Incipientes CTS rechts 20%; arterielle Hypertonie 10% Innerer Rest-Rectumprolaps 10%; Daumensattelgelenksarthrosen bds., Fingergelenksarthrose, Arthrose der rechten Großzehe, Beschwerden der WS, an der rechten Schulter 10%--> 40 v.H.Gesamtgutachten Dr. römisch 40 16.08.2021: bipolare affektive Störungen 40%; Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), Incipientes CTS rechts 20%; arterielle Hypertonie 10% Innerer Rest-Rectumprolaps 10%; Daumensattelgelenksarthrosen bds., Fingergelenksarthrose, Arthrose der rechten Großzehe, Beschwerden der WS, an der rechten Schulter 10%--> 40 v.H. Stellungnahme 8.11.21 Dr.in XXXX Stellungnahme 8.11.21 Dr.in römisch 40 Aktengutachten 04.01.2022 Dr.in XXXX : bipolare affektive Störungen 40%; Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), Incipientes CTS rechts 20%; arterielle Hypertonie 10% Innerer Rest-Rectumprolaps 10%; Daumensattelgelenksarthrosen bds., Fingergelenksarthrose, Arthrose der rechten Großzehe, Beschwerden der WS, an der rechten Schulter 10%--> 40 v.H.Aktengutachten 04.01.2022 Dr.in römisch 40 : bipolare affektive Störungen 40%; Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS), Incipientes CTS rechts 20%; arterielle Hypertonie 10% Innerer Rest-Rectumprolaps 10%; Daumensattelgelenksarthrosen bds., Fingergelenksarthrose, Arthrose der rechten Großzehe, Beschwerden der WS, an der rechten Schulter 10%--> 40 v.H. Vorgutachten im Auftrag des BVwG Prim. Dr. XXXX / FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie 23.5.22: Bipolare affektive Störung 40%, Schließmuskelschwäche 30%, Thoracic Outlet Syndrom 20%, arterielle Hypertonie 10%, Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere der kleinen Gelenke 10%--> Gesamtgrad der Behinderung 50%Vorgutachten im Auftrag des BVwG Prim. Dr. römisch 40 / FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie 23.5.22: Bipolare affektive Störung 40%, Schließmuskelschwäche 30%, Thoracic Outlet Syndrom 20%, arterielle Hypertonie 10%, Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere der kleinen Gelenke 10%--> Gesamtgrad der Behinderung 50% Allergien: Hausstaub und Gräser Nikotin: nie Derzeitige Beschwerden: ‚Durchfall habe ich seit meiner Kindheit, mit den vielen Operationen ist es immer schlechter mit der Inkontinenz geworden, ich habe manchmal bis 18x/Tag Durchfall und kann ihn nicht halten, da ich nicht von Blähungen und Stuhl unterscheiden kann, dann muss ich schnell auf die Toilette laufen. Ich habe eine 85m2 Wohnung und manchmal schaffe ich es nicht einmal in der Wohnung zum WC, am schlimmsten ist es wenn ich stiegen steigen muss. Ich trage immer Vorlagen und habe daher rezidivierende gynäkologische Infektionen, diese habe ich schon seit ca 12 Jahren, immer wieder Pilz- und Bakterieninfektionen, teilweise auch schwer abheilende Wunden. Die Geruchsbelästigung, verbunden mit dem Schamgefühl ist am schlimmsten. Außerdem spüre ich immer die Klammern im Bereich des Rectums. Ich fahre selten selber mit dem Auto.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pentasa 500 mg 1-1-0-1, Enterobene 2-2-2, Lamictal 100 mg 0-0-2, Tramal bei Bedarf, Novalgin gtt 5-5-5-10, Pregabalin 150 mg 1-0-1, Insidon 50 mg 1-0-1-1, Nebivolol 5mg 1-0-1, Indapamid 1,5 mg 1-0-0, Candam 8/5 mg 0-0-1; Trittico 150 0-0-0-1 Dominal Forte 80mg 0-0-0-1 Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt alleine und wird von der Volkshilfe/ Sozialpsychiatrischer Dienst 1-2x Woche unterstützt. Der sozialpsychiatrische Dienst schaut, dass sie die Wäsche nicht ‚vergammeln lässt‘ und dass die Medikamente richtig eingeschachtelt sind. Einkaufen geht ein Freund für Fr. XXXX .Die Antragstellerin lebt alleine und wird von der Volkshilfe/ Sozialpsychiatrischer Dienst 1-2x Woche unterstützt. Der sozialpsychiatrische Dienst schaut, dass sie die Wäsche nicht ‚vergammeln lässt‘ und dass die Medikamente richtig eingeschachtelt sind. Einkaufen geht ein Freund für Fr. römisch 40 . Beruf: Pension früher: im Büro Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachtes Foto in Kopie abgezeichnet Dr. XXXX / FA f. Frauenheilkunde 19.9.22: Diag: Endometriose, Cyst ovari dext., chron. rez. Fluor vag., bakterielle Vaginose, Stuhlinkontinenz, Dyspareunie, Soorkolpitis; Sekretstatus: Besiedelung des Urogenitalbereiches mit aeroben BakterienMitgebrachtes Foto in Kopie abgezeichnet Dr. römisch 40 / FA f. Frauenheilkunde 19.9.22: Diag: Endometriose, Cyst ovari dext., chron. rez. Fluor vag., bakterielle Vaginose, Stuhlinkontinenz, Dyspareunie, Soorkolpitis; Sekretstatus: Besiedelung des Urogenitalbereiches mit aeroben Bakterien Mitgebrachter Befundbericht Dr. XXXX / FA f. Frauenheilkunde 20.9.22: rec. Blasenbeschwerden+ Infektion des Uro- Genitalbereiches St.p. Antimycotika+ Monuril, Dalacin, AnaerobexMitgebrachter Befundbericht Dr. römisch 40 / FA f. Frauenheilkunde 20.9.22: rec. Blasenbeschwerden+ Infektion des Uro- Genitalbereiches St.p. Antimycotika+ Monuril, Dalacin, Anaerobex Mitgebrachter Bericht CT- Abdomen Klinik XXXX 26.9.22: Metallklammernahtreihen im Bereich des Rectums, Uterus myomatosus mit kleinen Myomknoten. Im übrigen altersentsprechender unauffälliger BefundMitgebrachter Bericht CT- Abdomen Klinik römisch 40 26.9.22: Metallklammernahtreihen im Bereich des Rectums, Uterus myomatosus mit kleinen Myomknoten. Im übrigen altersentsprechender unauffälliger Befund GI Abdomen 26.9.22: keine freie Luft, gasdistendierte Darmschlingen im rechten Oberbauch mit mehreren Spiegelbildungen wie bei Subileus, Stuhlmarkierung des linken Kolonrahmens Mitgebrachter Ambulanzdekurs 26.9.22 Dr. XXXX : Besserung der Beschwerden nach SAAB- Tropfen, kein Ileus, keine Divertikulitis/ Colitis- derzeit kein chirurgischer Interventionsbedarf.Mitgebrachter Ambulanzdekurs 26.9.22 Dr. römisch 40 : Besserung der Beschwerden nach SAAB- Tropfen, kein Ileus, keine Divertikulitis/ Colitis- derzeit kein chirurgischer Interventionsbedarf. Mitgebrachter Befundbericht 27.4.2020 Univ. Prof. XXXX : Fäkale Inkontinenz, St.p. div. Proktologische OperationenMitgebrachter Befundbericht 27.4.2020 Univ. Prof. römisch 40 : Fäkale Inkontinenz, St.p. div. Proktologische Operationen 8 2x STARR, 1x Analabszeß, 1x Analfistel, 1x Aggraffektomie) Reizdarmsyndrom ‚In der Kürze zusammengefasst handelt es sich um eine Kombination aus Reizdarmsyndrom und einer organischen Beckenbodenproblematik nach multipelsten proktologischen Eingriffen, die zu schubweisem, zeitlich nicht absehbarem Stuhlverlust führt. Therapeutisch besteht keine Interventionsmöglichkeit mehr, zumal bereits alle Optionen ausgenutzt und von der Pat. Auch konsequent durchgeführt wurden.‘ Befundbericht Dr. XXXX / FA für Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie 23.9.21: GERD I; Reizdarmsyndrom vom Diarrhoetyp, arterielle Hypertonie, St.p. Neuroborelliose Sommer 2017; bipolare affektive Störung- Mischbild hyperrapid cycling posttraumatische Belastungsstörung, Angst und Panikstörung, Somatiforme Störung mit Symptomen des unteren Gastrointestinaltrakts, St.p. div. Proktologischen Operationen bei Rectumprolaps, Analabzeß+ Fistel;Befundbericht Dr. römisch 40 / FA für Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie 23.9.21: GERD römisch eins; Reizdarmsyndrom vom Diarrhoetyp, arterielle Hypertonie, St.p. Neuroborelliose Sommer 2017; bipolare affektive Störung- Mischbild hyperrapid cycling posttraumatische Belastungsstörung, Angst und Panikstörung, Somatiforme Störung mit Symptomen des unteren Gastrointestinaltrakts, St.p. div. Proktologischen Operationen bei Rectumprolaps, Analabzeß+ Fistel; Coloskopie 9.9.21: ausgeprägte Sphinkterfunktionsstörung mit fehlendem analem Sphinktertonus, linksseitige Colitis Fachärztliche Stellungnahme Univ. Prof. Dr. XXXX 11.12.21: Chronische Diarrhoe, Colon irritabileFachärztliche Stellungnahme Univ. Prof. Dr. römisch 40 11.12.21: Chronische Diarrhoe, Colon irritabile Fachärztliche Stellungnahme Univ. Prof. Dr. XXXX 08.1.23: Chronische DiarrhoeFachärztliche Stellungnahme Univ. Prof. Dr. römisch 40 08.1.23: Chronische Diarrhoe Urteil BVwG 11.08.2022: Dem Antrag vom 27.04.2020 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös, BMI 32,11 Größe: 172,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 65/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: über Thoraxniveau, weich, Druckschmerz Unterbauch, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber 2QF unter Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: intakt Wirbelsäule: nicht klopfdolent UE: keine Varizen, Besenreißer bds, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, Knie bds frei beweglich (anam. Schmerzen und St.p. Infiltrationen Knie bds. bei altersentsprechenden Abnützungen) OE: frei beweglich, anamnestisch Scherzen Schulter bds. (St.p. rez. Infiltrationen) grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, Parästhesien rechte Hand Dig. man 3+
- Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Bipolare affektive Störungen 2 Schließmuskelschwäche 3 Thoracic Outlet Syndrom 4 arterielle Hypertonie 5 Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere der kleinen Gelenke Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. X Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Bei der Antragstellerin besteht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Bei Stuhlinkontinenz sind die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und können vor Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Es besteht daher keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.“
- Mit Schreiben vom 06.02.2023 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Hierzu wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2023, vertreten durch den KOBV, erneut darauf hin, sie leide einerseits an einem Reizdarmsyndrom, welches mit massiver dünnflüssiger, teils übelriechender Diarrhoe mit ausgeprägtem Meteorismus und Aufstoßen bis zum Erbrechen einhergehe, ferner an einem irreversiblen geschädigten Kontinenzorgan und als Folge an einer schweren fäkalen Inkontinenz. In Summe ergebe sich daher aus chronischer Diarrhoe mit meist flüssigen Stühlen einerseits und einem insuffizienten Kontinenzorgan andererseits eine verhängnisvolle Kombination, die unvermeidlich zu einer schweren fäkalen Inkontinenz führe. Der Verlust von Stuhl ereigne sich bis zu 18 Mal sowohl tagsüber als auch nachts und seien die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar. Die Warnungsperiode zwischen erstem Stuhlgang und unwillkürlicher Entleerung sei meist zu kurz, um die Toilette rechtzeitig erreichen zu können. Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wäre daher auch mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen, die durch die Verwendung von Einlagen nicht verhindert werden könne, sodass diese Situation für sie auch psychisch sehr belastend sei. Das nun eingeholte internistische Sachverständigengutachten gehe in keinster Weise auf die Häufigkeit der Durchfälle ein, sondern werde darin nur lapidar ausgeführt, dass bei Stuhlinkontinenz die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend seien.
- In der Folge ersuchte das BVwG Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, um Erstattung eines Gutachtens. Diese führt in ihrem Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.03.2023 aus:
- In der Folge ersuchte das BVwG Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, um Erstattung eines Gutachtens. Diese führt in ihrem Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.03.2023 aus: „(…) Jetzige Beschwerden: (…) Es kommt zu häufigen lokalen Infekten, vor allem Harnwegsinfekte, mit notwendigen und wiederkehrenden antibiotischen Therapien. Ebenso treten vermehrt Vaginalpilzinfekte auf— regelmäßige gynäkologische Kontrollen sind erforderlich — entsprechende medikamentöse Therapien werden regelmäßig verordnet. In der Gastroskopie wurde eine GERD festgestellt. Die Coloskopie erschien unauffällig. Des Weiteren ist Frau XXXX in laufender Behandlung wegen ihrer psychiatrischen Erkrankung und wird auch einmal wöchentlich in Haushaltsbelangen von der Volkshilfe unterstützt.In der Gastroskopie wurde eine GERD festgestellt. Die Coloskopie erschien unauffällig. Des Weiteren ist Frau römisch 40 in laufender Behandlung wegen ihrer psychiatrischen Erkrankung und wird auch einmal wöchentlich in Haushaltsbelangen von der Volkshilfe unterstützt. Zurückzuführen wäre dies alles auf eine sexuelle Mißbrauchssituation in der Kindheit. Probleme bereiten auch die Gelenke — eine Plexusblockade hätte bei einem TOS bereits kurzfristig Besserung gebracht, aber immer wieder kommt es zu elektrisierenden Veränderungen in den Fingern —dies wäre so unangenehm, dass sie an schlechten Tagen keine Tasse halten könne und Angst hat, dass ihr alles aus der Hand fällt. Ein Carpaltunnelsyndrom ist bereits operiert, aber immer wieder sind Schmerzen im Handgelenk der rechten Hand auftretend. Befunde: Fachärztliche Stellungnahme, 08.01.2023, Dr. XXXX , ABL 64/59:Fachärztliche Stellungnahme, 08.01.2023, Dr. römisch 40 , ABL 64/59: Andauernde Diarrhoe mit schwerer Stuhlinkontinenz -> dadurch bedingt Verschlechterung der Lebensqualität Befundbericht Dr. XXXX , MPH, FA für innere Medizin, 23.09.2021, ABL 47/6:Befundbericht Dr. römisch 40 , MPH, FA für innere Medizin, 23.09.2021, ABL 47/6: GERD IGERD römisch eins Reizdarmsyndrom vom Diarrhoetyp, art. Hypertonie, St.p. Neuroborrelliose Sommer 2017 Bipolare affektive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Angst-Panikstörung, Somatoforme Störung mit Symptomen des unteren Gastrointestinaltraktes Stellungnahme Univ.Prof.Dr. XXXX FA für Chirurgie, 11.12.2021, ABL 44-46/25-27.Stellungnahme Univ.Prof.Dr. römisch 40 FA für Chirurgie, 11.12.2021, ABL 44-46/25-
- Chronische Diarrhoe, Colon irritabile Schwere Fäkale Inkontinenz — konservative und operative Therapien sind ausgeschöpft SVGA Dr. XXXX , FÄ Innere Medizin, 05/2022 ABL 39-42 SVGA Dr. römisch 40 , FÄ Innere Medizin, 05 aus 2022, ABL 39-42 Befundbericht Dr. XXXX , FA für Gynäkologie, 20.09.2022, (vorgelegter Befund):Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Gynäkologie, 20.09.2022, (vorgelegter Befund): Rezidivierende Blasenbeschwerden und Infektionen Befund Pilzambulatorium, 15.02.2023 (vorgelegter Befund): Besiedelung des urogenitalen Bereiches mit aeroben und anaeroben Bakterien CT Abdomen, Klinik XXXX , 26.09.2022 (vorgelegter Befund):CT Abdomen, Klinik römisch 40 , 26.09.2022 (vorgelegter Befund): Metallklammernnahtreihe, Uterus myomatosus, im übrigen altersentsprechender Befund Medikamente: Pentasa, Enterobene, Lamictal, Tramal, Novalgin, Pregabalin, Insidon, Nebivolol, Indapami CandAm, Trittico, Dominal forte Status: Größe: 172 cm Gewicht: 95 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: Brillenkorrektur Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich herabgesetzt, Gänslen pos. Schulter: unauffällig, endlagig in der Beweglichkeit uneingeschränkt EBO und Handgelenke, Finger: frei beweglich Hüfte und Knie: endlagig in der Beweglichkeit nicht eingeschränkt, keine Schwellung Keine Ödeme Status psychicus: Subdepressiv, allseits orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich Zusammenfassung: Frage 1.) Diagnoseliste: Bipolare affektive Störung Angst- und Panikstörung mit somatoformer Störung Reizdarmsyndrom, Rectalprolaps Schließmuskelschwäche mit schwerer fäkaler Inkontinenz Thoracic Outlet Syndrom Arterielle Hypertonie Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere der kleinen Gelenke St.p. Carpaltunnelsyndrom OP Z.n. Periarthropathia humeroscapularis rechts Refluxösophagitis, Antrumgastritis Z.n. AE Frage 2 und 3.) Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Frage 4.) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen in psychischer, neurologischer oder intellektueller Hinsicht vor. Es bestehen weder die Diagnose einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust. Somit besteht keine psychiatrische Diagnose die laut EVO die Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Frage 5.) Nicht zutreffend Frage 6.) a.) Vor allem in den Befunden Univ.Prof. Dr. XXXX , ABL 44-46/25-27, ABL 64/59 ist ausführlich die Problematik der schweren fäkalen Inkontinenz dokumentiert. Eine dünnflüssige Diarrhoe ist seit Kindheit bekannt und Symptom des Reizdarmsyndroms — die Genese des Reizdarmsyndroms ist laut Aktenlage unklar, pathologisches organisches Korrelat wurde in den zahlreichen Untersuchungen nicht gefunden. Laut chirurgischen Stellungnahmen sind die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Der Erfolg der chirurgischen Therapie, war wie in den Befunden vermerkt und anamnestisch exploriert, nicht nachhaltig. Eine Schließmuskelschwäche ist dokumentiert. In kontinenzmaterial wird verwendet. Darüber hinaus ist eine fäkale Inkontinenz mit der Anzahl von bis zu 18 Stühlen aus den Befunden ableitbar und anamnestisch wiedergegeben und auch glaubhaft. Eine weitere Objektivierung ist nicht gegeben, da sämtlich therapeutische Gegebenheiten bereits dokumentiert und ausgeschöpft sind.a.) Vor allem in den Befunden Univ.Prof. Dr. römisch 40 , ABL 44-46/25-27, ABL 64/59 ist ausführlich die Problematik der schweren fäkalen Inkontinenz dokumentiert. Eine dünnflüssige Diarrhoe ist seit Kindheit bekannt und Symptom des Reizdarmsyndroms — die Genese des Reizdarmsyndroms ist laut Aktenlage unklar, pathologisches organisches Korrelat wurde in den zahlreichen Untersuchungen nicht gefunden. Laut chirurgischen Stellungnahmen sind die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Der Erfolg der chirurgischen Therapie, war wie in den Befunden vermerkt und anamnestisch exploriert, nicht nachhaltig. Eine Schließmuskelschwäche ist dokumentiert. In kontinenzmaterial wird verwendet. Darüber hinaus ist eine fäkale Inkontinenz mit der Anzahl von bis zu 18 Stühlen aus den Befunden ableitbar und anamnestisch wiedergegeben und auch glaubhaft. Eine weitere Objektivierung ist nicht gegeben, da sämtlich therapeutische Gegebenheiten bereits dokumentiert und ausgeschöpft sind. b.) Der Stuhlgang wird als imperativer Stuhldrang angegeben, da er dünnflüssig ist und es besteht eine Schließmuskelschwäche. Aus diesen Gründen kann der Stuhl nicht ausreichend sicher gehalten werden. Der Stuhlgang ist unvorhersehbar und unabwendbar. c.) Handelsübliches Inkontinenzmaterial wie es zur Vorbeugung vor Verunreinigung eingesetzt wird, ist bereits in Verwendung und wird bei der Häufigkeit der Stuhlabgänge auch regelmäßig gewechselt. Zur Geruchsbelästigung kann medizinisch keine Stellungnahme abgegeben werden, da dies ein ethisches und kein medizinisches Problem darstellt. d.) Aufgrund der häufigen Anzahl der Stühle, der häufigen Infektionen im Urogenitalbereich, aufgrund der Verunreinigung durch Stuhl (auch in den Befunden dokumentiert), sowie der Unvorhersehbarkeit der Menge des abgesetzten Stuhles sollte das Inkontinenzmaterial so rasch wie möglich gewechselt werden. Dies wäre aus me dizinischer Sicht, um weiteren Infektionen vorzubeugen auf jeden Fall innerhalb von 5 Minuten vorzunehmen. Je länger eine Dekontamination mit Keimen der pathogenen Stuhlflora im urogenital Bereich besteht, umso höher wird die Wahrscheinlichkeit von urogenitalen Reinfektionen. Frage 7 und 8.) Es wurden die Befunde erneut gesichtet. Im Rahmen der Befundzusammenschau der Aktenlage und der körperlichen Untersuchung wird dies erneut beurteilt. Aus den Befunden und der Anamnese ist objektiv und glaubhaft von einer unvorhersehbaren und unaufhaltsamen Stuhlentleerung bis zu 18 x täglich auszugehen. Sämtliche Vorkehrungen (therapeutischen Hilfsmittel wie die Verwendung handelsüblicher Inkontinenzeinlagen) sowie chirurgische Maßnahmen sind ausgeschöpft. Der Stuhldrang ist als imperativ anzusehen. Die eingeholten Gutachten XXXX und Dr.in XXXX geben die Einschränkungen nur teilweise wieder. Die unvorhersehbaren und unaufhaltsamen Stuhlabgänge werden in den Akten sowie von der Patientin mit bis zu 18 x täglich angegeben. Dies ist nach Befundzusammenschau auch objektivierbar und glaubhaft. Aufgrund der zahlreichen Voroperationen in der Analregion, besteht ein defekter Schließmuskel. In Kombination mit der anhaltenden Diarrhoe ist es daher nicht möglich den Stuhl ausreichend sicher zu halten, sondern die Stuhlabgänge erfolgen imperativ. Die Geruchsbelästigung findet im medizinischen Sachverständigengutachten keine Beachtung, da dies eine ethische Fragestellung darstellt.Die eingeholten Gutachten römisch 40 und Dr.in römisch 40 geben die Einschränkungen nur teilweise wieder. Die unvorhersehbaren und unaufhaltsamen Stuhlabgänge werden in den Akten sowie von der Patientin mit bis zu 18 x täglich angegeben. Dies ist nach Befundzusammenschau auch objektivierbar und glaubhaft. Aufgrund der zahlreichen Voroperationen in der Analregion, besteht ein defekter Schließmuskel. In Kombination mit der anhaltenden Diarrhoe ist es daher nicht möglich den Stuhl ausreichend sicher zu halten, sondern die Stuhlabgänge erfolgen imperativ. Die Geruchsbelästigung findet im medizinischen Sachverständigengutachten keine Beachtung, da dies eine ethische Fragestellung darstellt. Frage 9.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Die neu vorgelegten Befunde wurden gesichtet und in der Befundzusammenfassung vermerkt; eine relevante Änderung in der Beurteilung ergibt sich aufgrund dieser jedoch nicht.“
- Hierzu teilte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr hierzu erteilten Parteiengehörs - vertreten durch den KOBV - mit, dass sich unter Heranziehung der nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl 2010/1 1/0021 , VwGH 23.02.201 1 , Zl 2007/1 1/0142, VwGH 17.06.2013, Zl 2010/1 1/0021 , VwGH 21.04.2016, Zl 2016/1 1/0018) besonders zu beachtenden Kriterien der Häufigkeit und Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der Stuhlgänge im vorliegenden Fall, in dem bei der Beschwerdeführerin bis zu 18-mal täglich unvorhersehbare und unaufhaltsame Stuhlabgänge auftreten würden, davon auszugehen sei, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Häufigkeit der Stuhlgänge der Beschwerdeführerin komme auch bereits jener Konstellation, in der nach den von ihr zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes die Unzumutbarkeit „geradezu offenkundig" ist, sehr nahe.
- Hierzu teilte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr hierzu erteilten Parteiengehörs - vertreten durch den KOBV - mit, dass sich unter Heranziehung der nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 17.06.2013, Zl 2010/1 1/0021 , VwGH 23.02.201 1 , Zl 2007/1 1/0142, VwGH 17.06.2013, Zl 2010/1 1/0021 , VwGH 21.04.2016, Zl 2016/1 1/0018) besonders zu beachtenden Kriterien der Häufigkeit und Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der Stuhlgänge im vorliegenden Fall, in dem bei der Beschwerdeführerin bis zu 18-mal täglich unvorhersehbare und unaufhaltsame Stuhlabgänge auftreten würden, davon auszugehen sei, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Häufigkeit der Stuhlgänge der Beschwerdeführerin komme auch bereits jener Konstellation, in der nach den von ihr zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes die Unzumutbarkeit „geradezu offenkundig" ist, sehr nahe. Auch der Hinweis in den von ihr zitierten Erläuterungen zur Verordnung BGBI II 495/2013, dass die Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, „da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl- oder. Harn vorbeugen" stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Vor dieser allgemeinen Vorgabe wären nämlich zugleich anhaltende schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes ausgenommen, bei denen in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl unzumutbar sei.Auch der Hinweis in den von ihr zitierten Erläuterungen zur Verordnung BGBI römisch zwei 495 aus 2013,, dass die Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, „da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl- oder. Harn vorbeugen" stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Vor dieser allgemeinen Vorgabe wären nämlich zugleich anhaltende schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes ausgenommen, bei denen in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl unzumutbar sei. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten, auch von den Sachverständigen festgehaltenen aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen sei ihr somit aus rechtlicher Sicht nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 27.04.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Bipolare affektive Störungen 2 Schließmuskelschwäche 3 Thoracic Outlet Syndrom 4 Arterielle Hypertonie 5 Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, insbesondere der kleinen Gelenke 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Schließmuskelschwäche mit schwerer fäkaler Inkontinenz. Der Erfolg der chirurgischen Therapie war nicht nachhaltig. Sie leidet täglich an zahlreichen imperativen Stuhlgängen. Das sofortige Erreichen einer Toilette ist unabdingbar. Es kommt zu Durchfällen, die die Beschwerdeführerin nicht beherrschen kann, außerdem ist damit auch eine Geruchsbelästigung verbunden, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar macht, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Zeitpunkte, wann die Beschwerdeführerin Stuhl absetzt, sind aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht vorhersehbar und können von der Beschwerdeführerin in der Regel auch nicht beeinflusst werden. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich im Zusammenwirken in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erfordert die zeitnahe Säuberung, welche in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht durchführbar ist. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.03.2023, sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann dem Sachverständigengutachten jedoch nicht gefolgt werden. So wird in dem Gutachten zwar nachvollziehbar zunächst dargestellt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Erreichbarkeit und dem sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht entgegenstehen. Der Einschätzung des Sachverständigengutachtens zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann jedoch unter Berücksichtigung der deutlich erhöhten Stuhlfrequenz der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Im Gutachten selbst führte die Sachverständige zur Frage der Zumutbarkeit zunächst aus, dass aufgrund der häufigen Anzahl der Stühle, der häufigen Infektionen im Urogenitalbereich, aufgrund der Verunreinigung durch Stuhl, die auch in den Befunden dokumentiert sind, sowie der Unvorhersehbarkeit der Menge des abgesetzten Stuhles das Inkontinenzmaterial so rasch wie möglich gewechselt werden sollte. Dies wäre aus medizinischer Sicht, um weiteren Infektionen vorzubeugen auf jeden Fall innerhalb von 5 Minuten vorzunehmen. Je länger eine Dekontamination mit Keimen der pathogenen Stuhlflora im urogenital Bereich bestehe, umso höher werde die Wahrscheinlichkeit von urogenitalen Reinfektionen. Handelsübliches Inkontinenzmaterial wie es zur Vorbeugung vor Verunreinigung eingesetzt werde, sei bereits in Verwendung. Sie wies auch darauf hin, dass sämtliche Vorkehrungen sowie chirurgische Maßnahmen bereits ausgeschöpft seien. Dennoch betonte die Sachverständige, dass es zu keiner Änderung der Beurteilung komme. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Beschwerdeführerin trotz Art und Ausmaß ihres Leidens die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre, ist darin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aber gerade nicht zu erkennen. Angesichts der unstrittigen sehr hohen Frequenz und flüssigen Konsistenz der Stuhlgänge, ist davon auszugehen, dass Einlagen oder auch andere Hilfsmittel bei der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig wirksam wären. Wie die Sachverständige selbst ausführt, sind die zahlreichen, bis zu 18x täglichen, Stuhlgänge weder vorhersehbar noch planbar. Auch betonte sie, dass aus medizinischer Sicht, um weiteren Infektionen vorzubeugen, ein Wechsel des Inkontinenzmaterials auf jeden Fall innerhalb von 5 Minuten vorzunehmen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob die Stuhlinkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, VwGH 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). In beiden Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die konkrete Auswirkung dieses Aspekts von Erkrankungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände zu beachten (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob die Stuhlinkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, VwGH 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). In beiden Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die konkrete Auswirkung dieses Aspekts von Erkrankungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände zu beachten vergleiche VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021). In einem weiteren Erkenntnis vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, hielt der Verwaltungsgerichtshof daran anschließend zum Fall einer Betroffenen, die an einer Durchfallerkrankung mit häufigem und imperativem Stuhlgang (mindestens 20 Mal pro Tag) leidet, fest, dass es „geradezu offenkundig“ sei und „keiner weiteren Erörterung“ bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar sei. Daran würden angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung die im Handel erhältlichen, vom Verwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der Folge in der Sache selbst und gab dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung wegen offenkundigen Vorliegens der Voraussetzungen statt. Unter Heranziehung der nach dieser Judikatur besonders zu beachtenden Kriterien der Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit (der Stuhl- bzw. Harnabgänge) ist auch im vorliegenden Fall, in dem es bei der Beschwerdeführerin zu unzähligen imperativen Stuhlgängen täglich kommt, davon auszugehen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Häufigkeit der Stuhlgänge der Beschwerdeführerin mit bis zu achtzehn Stuhlgängen täglich kommt auch bereits jener Konstellation, in der nach oben zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Unzumutbarkeit „geradezu offenkundig“ ist, sehr nahe. Die zum gegenteiligen Ergebnis gelangenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen vermochten vor diesem Hintergrund, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, nicht zu überzeugen. Auch der Hinweis in den oben zitierten Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013, dass bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, „da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Wie die Sachverständige selbst ausführt, sollte aus medizinischer Sicht, um weiteren Infektionen vorzubeugen, ein Wechsel des Inkontinenzmaterials auf jeden Fall innerhalb von 5 Minuten vorgenommen werden. Dass dies während der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, ist wohl selbsterklärend.Auch der Hinweis in den oben zitierten Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, dass bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, „da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Wie die Sachverständige selbst ausführt, sollte aus medizinischer Sicht, um weiteren Infektionen vorzubeugen, ein Wechsel des Inkontinenzmaterials auf jeden Fall innerhalb von 5 Minuten vorgenommen werden. Dass dies während der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, ist wohl selbsterklärend. Da sohin festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt römisch zwei.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2265610.1.00