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{'item': 'W217 2270095-1'}

Obsah (6)Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW217 2270095-1 Spruch, W217 2270095-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) war seit 09.12.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung betrug 50%. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) war seit 09.12.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung betrug 50%. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.06.2021 fest:Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.06.2021 fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04/2021 hausärztliche Diagnosenliste 04 aus 2021, hausärztliche Diagnosenliste Röntgenbefund ohne Datum beschreibt Zustand nach Außenknöchelbruch rechts, geringe Degeneration an der Lendenwirbelsäule 03/2019 Röntgenbefund beschreibt geringe Degeneration der gesamten Wirbelsäule 03/2019 Schilddrüsensonographie beschreibt Thyreoiditis Hashimoto Röntgenbefund ohne Datum beschreibt Zustand nach Außenknöchelbruch rechts, geringe Degeneration an der Lendenwirbelsäule , 03 aus 2019, Röntgenbefund beschreibt geringe Degeneration der gesamten Wirbelsäule , 03 aus 2019, Schilddrüsensonographie beschreibt Thyreoiditis Hashimoto Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 20.02.2020, ges. GdB 50% Zwischenanamnese: Es sind keine stationären Aufenthalte aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Medikamente: Calciduran, Forxiga, Lexotanil, Mycostatin, Oleovit Thyrex Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da auf Grund der vorliegenden Befunde von einer geringen Funktionsbehinderung auszugehen ist. 02.02.01 20 2 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden. 09.02.01 20 3 Thyreoiditis Hashimoto Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös substituiert 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Auf Wunsch der PW aktenmäßig. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Probleme mit genitalen Pilzen sind befundmäßig nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt werden. Eine psychische Erkrankung ist nicht befunddokumentiert. Eine Erwachsenenvertretung ist nicht mehr erforderlich. Leiden 1 aus dem VGA wird nicht weiter berücksichtigt. Die heutigen Leiden werden neu eingeschätzt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.oben X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Befunde vor, die erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit dokumentieren. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein (…)“ Seit 10.05.2021 beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin lediglich 20%. II. Gegenständliches Verfahrenrömisch zwei. Gegenständliches Verfahren
  3. Die Beschwerdeführerin begehrte sodann am 15.12.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. Folgende medizinischen Befunde wurden dazu beigelegt:  Verordnung vom 13.10.2022 Badewannen Duschbrett  Anordnung für medizinische Therapie, Beginn 11.10.2022  Kommunikationsblätter Mobile Hauskrankenpflege, undatiert  Betreuungsvertrag mobile Leistungen im Bereich Pflege und Betreuung, undatiert, Art der Dienstleistung Heimhilfe Hauskrankenpflege Besuchsdienst  Anforderungsschein vom 11.10.22 XXXX Sozialdienste Anforderungsschein vom 11.10.22 römisch 40 Sozialdienste  Pflegerischer Entlassungsbericht, XXXX Spital, gedruckt am 12.09.2022 Pflegerischer Entlassungsbericht, römisch 40 Spital, gedruckt am 12.09.2022  Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht XXXX Spital, Aufenthalt 18.08.2022 bis 12.09.2022, gedruckt am 12.09.2022 Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht römisch 40 Spital, Aufenthalt 18.08.2022 bis 12.09.2022, gedruckt am 12.09.2022  Entlassungsbrief Klinik XXXX vom 18.08.2022  Entlassungsbrief Klinik römisch 40 vom 18.08.2022  Patientenbrief Klinik XXXX vom 18.08.2022 (Aufnahmegrund COVID 19) Patientenbrief Klinik römisch 40 vom 18.08.2022 (Aufnahmegrund COVID 19) 1.
  4. Hierzu holte die belangte Behörde folgendes Sachverständigengutachten ein: In seinem Gutachten vom 17.01.2023, basierend auf der Aktenlage, hält Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, fest:In seinem Gutachten vom 17.01.2023, basierend auf der Aktenlage, hält Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten vom 2.6.2021 Dr. XXXX : Aufbrauchserscheinungen am Stütz/Bewegungsapparat, DM, Hashimoto. Gesamt-GdB 20%. Vorgutachten vom 2.6.2021 Dr. römisch 40 : Aufbrauchserscheinungen am Stütz/Bewegungsapparat, DM, Hashimoto. Gesamt-GdB 20%. 12.9.2022 XXXX -KH: resp. Teilinsuff sowie eingeschränkte Beweglichkeit bei Z.n. Covid, DM, Hypothyreose, komplexe psych. Erkrankung, HLP, Deckplattenimpression L
  5. Entlassung in gebessertem Zustand, kardioresp. stabil. Chron. Benzo-Abhängigkeit. 12.9.2022 römisch 40 -KH: resp. Teilinsuff sowie eingeschränkte Beweglichkeit bei Z.n. Covid, DM, Hypothyreose, komplexe psych. Erkrankung, HLP, Deckplattenimpression L
  6. Entlassung in gebessertem Zustand, kardioresp. stabil. Chron. Benzo-Abhängigkeit. 18.8.2022 Kl. XXXX : Pat.brief.- grob neurol. unauffällig, Gelenke frei beweglich, WS keine Klopfdolenz. 18.8.2022 Kl. römisch 40 : Pat.brief.- grob neurol. unauffällig, Gelenke frei beweglich, WS keine Klopfdolenz. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Anordnung med. Therapie- größtenteils unleserlich. 12.9.2022 XXXX -KH: Abilify, Circadin, Forxiga, Lexotanil, Seroquel, Thyrex, Trittico, Inhixa, Semglee, Mycostatin, Novorapid, Rosuvastatin, Cal-D-Vita. Analgetika, Ceolat, Sucralfat, Paracodin bei Bedarf. Anordnung med. Therapie- größtenteils unleserlich. 12.9.2022 römisch 40 -KH: Abilify, Circadin, Forxiga, Lexotanil, Seroquel, Thyrex, Trittico, Inhixa, Semglee, Mycostatin, Novorapid, Rosuvastatin, Cal-D-Vita. Analgetika, Ceolat, Sucralfat, Paracodin bei Bedarf. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Diabetes mellitus, insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, da unter Insulintherapie keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert. 09.02.02 30 2 Komplexe psychische Erkrankung mit Angst- und Zwangsstörungen bei Benzodiazepinabusus Wahl dieser (g.Z.)Position mit 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da wirksames Therapieregime etabliert, Biorhythmus weitgehend äquilibriert, Therapiereserven gegeben. 03.06.01 30 3 Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da freie Gelenksbeweglichkeit dokumentiert, unter Berücksichtigung degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule ohne Nachweis höhergradiger funktioneller Einschränkung. 02.02.01 20 4 Morbus Hashimoto Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden. Leiden 3 erhöht mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Virusinfekt: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend. Eine evtl. bestehende Lungenfunktionsstörung ist mangels aktueller, aussagekräftiger Befundberichte (mit Lungenfunktionsmessung und aussagekräftiger fachärztl. Diagnoseerstellung) nicht einstufbar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Anhebung im GdB bei Leiden 2 des VGA (nun Insulintherapie). Neuaufnahme von Leiden
  7. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung um 2 Stufen. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der aufliegenden Befunde festgestellten Defizite, ohne Hinweis auf wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite und ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff-Therapie, ohne Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sowie ohne Hinweis auf erhebliche Einschränkung kognitiver Funktionen oder motorischer Defizite, ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Ebenso sind Art und Ausmaß der psychischen Krankheit nicht geeignet, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu begründen.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der aufliegenden Befunde festgestellten Defizite, ohne Hinweis auf wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite und ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff-Therapie, ohne Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit sowie ohne Hinweis auf erhebliche Einschränkung kognitiver Funktionen oder motorischer Defizite, ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Ebenso sind Art und Ausmaß der psychischen Krankheit nicht geeignet, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu begründen. ,
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein.“ 1.
  12. Mit Schreiben vom 18.01.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das oben dargestellte Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Verspätet, mit Schreiben vom 27.02.2023, legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Blutbefund vom 10.02.2023 vor und erwiderte, sie habe seit ca. 2 Jahrzehnten aktenkundig massive Probleme mit der gesamten Wirbelsäule, diese würden immer stärker. Sie könne nicht mehr sitzen, nicht aufrecht gehen, etwa 150 Behandlungen in vielen Jahren seien ohne Erfolg geblieben. Seit ca. 2 Jahren könne sie ihren Haushalt nicht mehr bewältigen. Stehen, bücken, hocken, …. all das schaffe massive Probleme der Wirbelsäule. Aus dem Krankenhaus-Entlassungsbericht sei ersichtlich, dass sie einen Bruch im unteren Bereich der WS habe. Die HWS sei geknickt, beim Drehen des Kopfes habe sie oft Schwindelgefühle. Diese Erkrankung drücke sie oft ins Bett und löse zusätzliche psychische Probleme aus. Deshalb werde sie noch am selben Tag mit der Organisation, die täglich Diabetes messe und Insulin injiziere, Kontakt aufnehmen und neben der Krankenpflege täglich morgens - Kontrolle Diabetes - auch um Heimhilfe bitten. Sie gehe nicht aus dem Haus wegen der massiven Schmerzen. Die Leiterin der Organisation habe ihr versprochen, psychische Hilfe, die auch ins Haus komme, zu organisieren. Auch telefonischer Kontakt zum Psychosozialen Dienst wäre im Zuge ihrer Erkrankungen wirklich wichtig. Sie fühle sich ständig müde und abgeschlagen, seit 21 Jahren habe sie Hashimoto.
  13. Mit Bescheid vom 28.02.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren verwiesen, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage, und betont, dass eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin gleichlautend wie in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2023 vor. Neue Befunde wurden keine beigelegt.
  15. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.04.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.2 Am 15.12.2022 langte der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. 1.3 Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus, insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, da unter Insulintherapie keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert. 09.02.02 30 2 Komplexe psychische Erkrankung mit Angst- und Zwangsstörungen bei Benzodiazepinabusus Wahl dieser (g.Z.)Position mit 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da wirksames Therapieregime etabliert, Biorhythmus weitgehend äquilibriert, Therapiereserven gegeben. 03.06.01 30 3 Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da freie Gelenksbeweglichkeit dokumentiert, unter Berücksichtigung degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule ohne Nachweis höhergradiger funktioneller Einschränkung. 02.02.01 20 4 Morbus Hashimoto Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 1.
  19. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  20. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2) Die Feststellung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3) bis 1.4) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 17.01.2023 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage. Zu 1.3) bis 1.4) Die Feststellung zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 17.01.2023 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Pos.Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet:Pos.Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet: „03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung Die komplexen psychischen Probleme mit Angst- und Zwangsstörungen bei Benzodiazepinabusus der Beschwerdeführerin wurden vom Sachverständigen unter Leiden 2 berücksichtigt. Nachvollziehbar und schlüssig begründete er die Heranziehung von zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, dass zwar ein wirksames Therapieregime etabliert ist und der Biorhythmus weitgehend äquilibriert ist, Therapiereserven jedoch noch gegeben sind. Dies deckt mit den Angaben im vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX Spital vom 12.09.2022, worin u.a. folgende Maßnahmen empfohlen wurden:Dies deckt mit den Angaben im vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht des römisch 40 Spital vom 12.09.2022, worin u.a. folgende Maßnahmen empfohlen wurden: - Reduktion von Lexotanil 3mg bei Benzodiazepinabhängigkeit wünschenswert, Anbindung an den regional zuständigen PSD XXXX wäre hilfreich- Reduktion von Lexotanil 3mg bei Benzodiazepinabhängigkeit wünschenswert, Anbindung an den regional zuständigen PSD römisch 40 wäre hilfreich - Reha für psychische Erkrankungen sowie betreutes Wohnen für Menschen mit psychische Erkrankungen werden empfohlen. Unter „Zusammenfassung“ wurde sodann festgehalten, „Bezüglich der Benzodiazepinabhängigkeit und Angst und Zwangstörungen erfolgten mehrere psychiatrische Konsile. Es wurde eine vorsichtige Reduktion von Lexotanil 3mg 1-1- 1 empfohlen, was die Patientin allerdings strikt ablehnte. Eine Anbindung an den regional zuständigen Psychosozialen Dienst XXXX wäre hilfreich, weiters wurde bei komplexen psychiatrischen Bild mit Zwangssymptome eventuell im Rahmen eines fraglich schizophreniformen Geschehens eine Abilify Therapie empfohlen. Dies wurde bis zum Entlassungstag von der Pat abgelehnt. Während des weiteren stat. Aufenthalt klagt die Pat jeden Tag über verschiedene Symptome, ist nicht kooperativ, lehnt Medikamenteneinnahme immer wieder ab und hat Angst vor der Entlassung.“ Unter „Zusammenfassung“ wurde sodann festgehalten, „Bezüglich der Benzodiazepinabhängigkeit und Angst und Zwangstörungen erfolgten mehrere psychiatrische Konsile. Es wurde eine vorsichtige Reduktion von Lexotanil 3mg 1-1- 1 empfohlen, was die Patientin allerdings strikt ablehnte. Eine Anbindung an den regional zuständigen Psychosozialen Dienst römisch 40 wäre hilfreich, weiters wurde bei komplexen psychiatrischen Bild mit Zwangssymptome eventuell im Rahmen eines fraglich schizophreniformen Geschehens eine Abilify Therapie empfohlen. Dies wurde bis zum Entlassungstag von der Pat abgelehnt. Während des weiteren stat. Aufenthalt klagt die Pat jeden Tag über verschiedene Symptome, ist nicht kooperativ, lehnt Medikamenteneinnahme immer wieder ab und hat Angst vor der Entlassung.“ Pos.Nr. 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet:Pos.Nr. 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet: „02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  21. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung Der medizinische Sachverständige begründete die Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20% der Positionsnummer 02.02.01 nachvollziehbar damit, dass eine freie Gelenksbeweglichkeit dokumentiert ist, zwar degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule berücksichtigt werden, jedoch ohne Nachweis höhergradiger funktioneller Einschränkung. Dass bei der Beschwerdeführerin keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 18.08.2022, worin hierzu Folgendes festgehalten ist:Dass bei der Beschwerdeführerin keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 18.08.2022, worin hierzu Folgendes festgehalten ist: „(…) Zusammenfassung des Aufenthalts:„(…) , Zusammenfassung des Aufenthalts: (…) Die Patientin kann somit am 18.08.2022 in gebesserten Zustand in das XXXX transferiert werden. (…) Die Patientin kann somit am 18.08.2022 in gebesserten Zustand in das römisch 40 transferiert werden. (…) Auszüge aus erhobenen Befunden: Status präsens: (…) Bewegungsapparat: Wirbelsäule keine klopfdolenz, Gelenke: frei beweglich, Muskulatur: alterentsprechend. (…)“ Im vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX Spital vom 12.09.2022 wurden in der Folge der Beschwerdeführerin hierzu folgende Maßnahmen empfohlen:Im vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht des römisch 40 Spital vom 12.09.2022 wurden in der Folge der Beschwerdeführerin hierzu folgende Maßnahmen empfohlen: - Bei anhaltende Schmerzen ggf MRT der LWS bei Deckplattenimpression in L3 zur Bestimmung des Frakturalters sowie DEXA-Messung im niedergelassenen Bereich und ggf Beginn eine Osteoporose-Therapie durch den HA. Unter „Zusammenfassung“ wurde sodann darin festgehalten, „Wegen angegebener Rückenschmerzen wurde ein Röntgen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule durchgeführt. Hierbei zeigte sich eine ausgeprägte Streckfehlhaftung der HWS mit Kopfvorschub, sowie Unkovertebralgelenksarthrosen C3 bis C6 beidseits. Im Röntgen der LWS zeigte sich eine reduzierte Knochendichte, multisegmental beträchtliche degenerative Veränderungen, sowie eine Deckplattenimpression in L
  22. Hier wäre bei anhaltenden Schmerzen zur Bestimmung des Frakturalters ergänzend eine MRT zu erwägen. Eine Schmerztherapie wurde abgelehnt und es erfolgte eine Calcium-Vitamin D-Therapie. Im Verlauf wird auch eine Knochendichtemessung im niedergelassenen Bereich mit eventuell Beginn eine Osteoporose-Therapie durch den HA empfohlen. Nach anfänglicher Ablehnung wurde eine MHKP für täglich (morgens) und Heimhilfe 1xwöchentIich organisiert. Die Patientin konnte am 12.09.2022 in gebessertem Zustand mit der o.g Empfehlungen nach Hause entlassen werden. (…)“ Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, sie habe einen Bruch im unteren Bereich der Wirbelsäule, ihre Schmerzen würden immer stärker werden, so wurde im vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht vom 12.09.2022, den der Sachverständige in seinem Gutachten auch berücksichtigt hat, im Falle anhaltender Schmerzen ein MRT der LWS bei Deckplattenimpression in L3 zur Bestimmung des Frakturalters sowie eine DEXA-Messung und gegebenenfalls der Beginn einer Osteoporose-Therapie durch den Hausarzt empfohlen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Beschwerde keine diesbezüglichen medizinischen Beweismittel vorgelegt, lediglich einen Laborbefund. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu weiters auf einen erhöhten Blutzuckerwert im Harn verweist, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass im Rahmen der Gutachtenserstellung eine Bewertung von festgestellten Leiden erfolgt, jedoch keine Behandlung mit nachfolgender Diagnosenstellung; das obliegt vielmehr dem niedergelassenen/spitalsambulanten Bereich. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.01.2023 nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten und hat auch kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte sohin unterbleiben.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Abs. 3 leg.cit. liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Absatz 3, leg.cit. liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 17.01.2023 zu Grunde gelegt, woraus sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 17.01.2023 zu Grunde gelegt, woraus sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2270095.1.00

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