GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 15.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
G in Bezug auf ihm mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Ried im Innkreis vom 30.07.2021 zu 6 C 161/21h zugesprochenes Schmerzengeld in Höhe von € 2.500,- sowie 4 % Zinsen daraus seit 30.04.2021. Dazu führte er aus, er sei im Zuge seines Dienstes als Exekutivbeamter gefährlich bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt worden. Der Täter sei strafrechtlich wegen gefährlicher Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe einen bedingten Zahlungsbefehl und in Folge die Exekution beantragt, allerdings verfüge der Täter über kein pfändbares Vermögen und Einkommen. Der Beschwerdeführer habe laut der behandelnden Hausärztin über mehrere Monate Angst- und Unruhezustände sowie massive Schlafstörungen erlitten.Mit Schreiben vom 15.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Bezug auf ihm mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Ried im Innkreis vom 30.07.2021 zu 6 C 161/21h zugesprochenes Schmerzengeld in Höhe von € 2.500,- sowie 4 % Zinsen daraus seit 30.04.2021. Dazu führte er aus, er sei im Zuge seines Dienstes als Exekutivbeamter gefährlich bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt worden. Der Täter sei strafrechtlich wegen gefährlicher Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe einen bedingten Zahlungsbefehl und in Folge die Exekution beantragt, allerdings verfüge der Täter über kein pfändbares Vermögen und Einkommen. Der Beschwerdeführer habe laut der behandelnden Hausärztin über mehrere Monate Angst- und Unruhezustände sowie massive Schlafstörungen erlitten. Mit Schreiben vom 22.04.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, eine besondere Hilfeleistung
G setze das Vorliegen eines Dienstunfalles
1 B-KUVG voraus. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Anerkennungsschreiben der BVA und folglich keinen Nachweis eines Dienstunfalles vorgelegt. Weiters setze eine besondere Hilfeleistung voraus, dass der Beamte sich im Zusammenhang mit einem Dienstunfall an einem Strafverfahren beteilige oder dass ihm Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen würden. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, der bedingte Zahlungsbefehl stelle jedoch keine zivilgerichtliche Prüfung des Bestandes des Anspruchs dar. Mit Schreiben vom 22.04.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, eine besondere Hilfeleistung
Paragraph 23 a, ff GehG setze das Vorliegen eines Dienstunfalles
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG voraus. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Anerkennungsschreiben der BVA und folglich keinen Nachweis eines Dienstunfalles vorgelegt. Weiters setze eine besondere Hilfeleistung voraus, dass der Beamte sich im Zusammenhang mit einem Dienstunfall an einem Strafverfahren beteilige oder dass ihm Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen würden. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, der bedingte Zahlungsbefehl stelle jedoch keine zivilgerichtliche Prüfung des Bestandes des Anspruchs dar. Mit Schreiben vom 09.05.2022 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei und einen bedingten Zahlungsbefehl erwirkt habe. Zur Frage, ob ein rechtskräftiger bedingter Zahlungsbefehl keine zivilgerichtliche Prüfung des Anspruches darstelle, gebe es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2021/12/0021 sowie aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W213 2251004-1 ergebe sich jedoch, dass die belangte Behörde
G zu agieren habe, sofern ein bedingter Zahlungsbefehl nicht die Voraussetzungen
G erfülle. Demnach sei zwingend ein entsprechendes Gutachten einzuholen.Mit Schreiben vom 09.05.2022 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei und einen bedingten Zahlungsbefehl erwirkt habe. Zur Frage, ob ein rechtskräftiger bedingter Zahlungsbefehl keine zivilgerichtliche Prüfung des Anspruches darstelle, gebe es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2021/12/0021 sowie aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W213 2251004-1 ergebe sich jedoch, dass die belangte Behörde
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zu agieren habe, sofern ein bedingter Zahlungsbefehl nicht die Voraussetzungen
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erfülle. Demnach sei zwingend ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 17.05.2022 wiederholte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber im Wesentlichen ihre Rechtsansicht bezüglich der Frage des Vorliegens eines Dienstunfalles. Mit Schreiben vom 30.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Entscheidung über seinen Antrag. Mit Bescheid vom 14.06.2022 (zugestellt am 24.06.2022) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für entgangenes Schmerzengeld in Höhe € 2.500,- sowie der daraus anfallenden Zinsen
G als unbegründet ab. Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der bedingte Zahlungsbefehl sei zwar aktenkundig, dessen Grundlage bzw. die diesbezüglichen Behauptungen seien jedoch nicht vom Gericht überprüft worden. Weder sei ein Dienstunfall von der BVAEB anerkannt worden, noch sei der Beschwerdeführer aufgrund der gefährlichen Drohung für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen im Krankenstand gewesen. Die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen könne daher entfallen.Mit Bescheid vom 14.06.2022 (zugestellt am 24.06.2022) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung für entgangenes Schmerzengeld in Höhe € 2.500,- sowie der daraus anfallenden Zinsen
Paragraphen 23 a und 23 b GehG als unbegründet ab. Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der bedingte Zahlungsbefehl sei zwar aktenkundig, dessen Grundlage bzw. die diesbezüglichen Behauptungen seien jedoch nicht vom Gericht überprüft worden. Weder sei ein Dienstunfall von der BVAEB anerkannt worden, noch sei der Beschwerdeführer aufgrund der gefährlichen Drohung für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen im Krankenstand gewesen. Die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen könne daher entfallen. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.07.2022 fristgerecht Beschwerde (eingelangt am 22.07.2022). Darin führte er zusammengefasst aus, die belangte Behörde hätte ein Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes bezüglich der Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der gefährlichen Drohung über einen Zeitraum von zehn Kalendertagen einholen müssen. Indem sie dies ignoriert habe, habe sie Verfahrensvorschriften verletzt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Attest seiner Hausärztin habe bestätigt, dass er länger als zwei Monate hindurch an Schlafstörung, Angst- und Unruhezuständen, sohin eine psychische Körperverletzung bzw. Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, erlitten. Dem Gesetz und den Erläuterungen sei nicht zu entnehmen, dass ein Dienstunfall
1 B-KUVG nur vorliege, wenn dieser vonseiten der BVAEB anerkannt wurde. Werde die Erwerbsfähigkeit durch einen Vorfall infolge einer Vorerkrankung gemindert, sei dies kein Dienst- bzw. Arbeitsunfall. Dies habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch nicht behauptet. Auch erfordere der Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung keinen völligen Verlust der Erwerbsfähigkeit, sondern lediglich eine Minderung, die im gegenständlichen Fall vorliege.Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.07.2022 fristgerecht Beschwerde (eingelangt am 22.07.2022). Darin führte er zusammengefasst aus, die belangte Behörde hätte ein Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes bezüglich der Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der gefährlichen Drohung über einen Zeitraum von zehn Kalendertagen einholen müssen. Indem sie dies ignoriert habe, habe sie Verfahrensvorschriften verletzt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Attest seiner Hausärztin habe bestätigt, dass er länger als zwei Monate hindurch an Schlafstörung, Angst- und Unruhezuständen, sohin eine psychische Körperverletzung bzw. Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, erlitten. Dem Gesetz und den Erläuterungen sei nicht zu entnehmen, dass ein Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG nur vorliege, wenn dieser vonseiten der BVAEB anerkannt wurde. Werde die Erwerbsfähigkeit durch einen Vorfall infolge einer Vorerkrankung gemindert, sei dies kein Dienst- bzw. Arbeitsunfall. Dies habe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall jedoch nicht behauptet. Auch erfordere der Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung keinen völligen Verlust der Erwerbsfähigkeit, sondern lediglich eine Minderung, die im gegenständlichen Fall vorliege. Mit Schreiben vom 02.08.2022 (eingelangt am 09.08.2022) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Am 21.04.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein. Darin führte er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seit Einlangen der Beschwerde keine Ermittlungsschritte gesetzt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei am 09.04.2023 verstrichen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht auftragen, die Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nachholen, sowie Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In der Nacht zum 06.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gefährlich bedroht, indem der Täter Beamte der BLS telefonisch nach seiner Adresse fragte und ankündigte, ihm Körperverletzungen zufügen zu wollen. Der Beschwerdeführer erlitt infolge dessen Angst- und Unruhezustände. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) hat den Vorfall bislang nicht als Dienstunfall anerkannt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Ried im Innkreis vom 04.08.2020, Zl. 9 Hv 46/19w, wurde der Täter (unter anderem) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde
PO als Privatbeteiligter mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit rechtskräftigem Urteil des LG Ried im Innkreis vom 04.08.2020, Zl. 9 Hv 46/19w, wurde der Täter (unter anderem) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 366, Absatz 2, StPO als Privatbeteiligter mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit bedingtem Zahlungsbefehl des BG Ried im Innkreis vom 30.07.2021, Zl. 6 C 161/21h, wurde dem Beschwerdeführer Schmerzengeld in der Höhe von € 2.500,- samt 4 % Zinsen seit 30.04.2021 sowie Kosten in der Höhe von € 569,19 zuerkannt. Da der bedingte Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde die neuerliche Zustellung am 26.08.2021 und 21.10.2021 bewilligt und der beklagten Partei der Ersatz der Kosten der Zustellanträge aufgetragen. In Folge der Zustellung am 28.10.2021 wurde die Vollstreckbarkeit des bedingten Zahlungsbefehls am 17.12.2021 bestätigt. Der bedingte Zahlungsbefehl umfasste demnach € 2.500,- (Klagsforderung), € 47,95 (Zinsen), € 569,19 (Kosten des Zahlungsbefehls) sowie € 62,26 (Kosten des Zustellantrags), sohin eine Gesamtsumme in Höhe von € 3.179,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im vorliegenden Fall hat die Behörde diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen:
G setzt die besondere Hilfeleistung voraus, dass ein Beamter einen Dienstunfall
1 B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und die Erwerbsfähigkeit des Beamten voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Paragraph 23 a, GehG setzt die besondere Hilfeleistung voraus, dass ein Beamter einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und die Erwerbsfähigkeit des Beamten voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass eine Anerkennung eines Dienstunfalles vonseiten der BVAEB nicht vorliege und der Beschwerdeführer aufgrund der gefährlichen Drohung nicht für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen im Krankenstand gewesen sei. Der Ansicht der belangten Behörde, das Vorliegen eines Dienstunfalles setze eine Anerkennung durch die BVAEB voraus, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht an: Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend ausführt, ist den im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Dienstunfalles eine Anerkennung durch die BVAEB voraussetzt. Vielmehr ist lediglich anhand der in § 90 Abs. 1 B-KUVG normierten Legaldefinition zu prüfen, ob ein Dienstunfall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und folglich die diesbezügliche Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung
G (und in weiterer Folge auch die Voraussetzungen für den Vorschuss
G) erfüllt ist.Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend ausführt, ist den im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Dienstunfalles eine Anerkennung durch die BVAEB voraussetzt. Vielmehr ist lediglich anhand der in Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG normierten Legaldefinition zu prüfen, ob ein Dienstunfall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und folglich die diesbezügliche Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung
Paragraph 23 a, GehG (und in weiterer Folge auch die Voraussetzungen für den Vorschuss
Paragraph 23 b, GehG) erfüllt ist. Das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls durch die BVAEB nach den §§ 31 ff B-KUVG dient der Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B-KUVG. Sieht der Beamte von der Meldung eines Dienstunfalls und dem Antrag auf Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B-KUVG ab, ist die Dienstbehörde verpflichtet, zur Prüfung des Anspruchs auf besondere Hilfeleistungen das Vorliegen eines Dienstunfalls in unmittelbarer Ausübung der dienstlichen Pflichten selbst zu prüfen und dafür einen Sachverständigen heranzuziehen. Dabei ist auch zu klären, ob dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.Das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls durch die BVAEB nach den Paragraphen 31, ff B-KUVG dient der Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B-KUVG. Sieht der Beamte von der Meldung eines Dienstunfalls und dem Antrag auf Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem B-KUVG ab, ist die Dienstbehörde verpflichtet, zur Prüfung des Anspruchs auf besondere Hilfeleistungen das Vorliegen eines Dienstunfalls in unmittelbarer Ausübung der dienstlichen Pflichten selbst zu prüfen und dafür einen Sachverständigen heranzuziehen. Dabei ist auch zu klären, ob dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Darüber hinaus setzt § 23a Z 3 GehG voraus, dass der Dienstunfall beim Beschwerdeführer zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens zehn Kalendertagen geführt hat. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.03.2023, Ro 2021/12/0005, festgehalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen sei. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann daher nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichsetzt werden, vielmehr ist für entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VwGH 21.03.2023, Ro 2021/12/0005).Darüber hinaus setzt Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG voraus, dass der Dienstunfall beim Beschwerdeführer zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens zehn Kalendertagen geführt hat. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.03.2023, Ro 2021/12/0005, festgehalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen sei. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann daher nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichsetzt werden, vielmehr ist für entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen vergleiche VwGH 21.03.2023, Ro 2021/12/0005). Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Dienstunfalls und zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, womit sie im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt hat. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren diese Sachverständigengutachten einzuholen haben.
1 AVG hat die Behörde dafür Amtssachverständige heranzuziehen, wenn solche verfügbar sind. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise
Abs. 2 andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen und dem Beschwerdeführer diese Kosten als Barauslagen nach § 76 AVG vorschreiben.
Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat die Behörde dafür Amtssachverständige heranzuziehen, wenn solche verfügbar sind. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise
Absatz 2, andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen und dem Beschwerdeführer diese Kosten als Barauslagen nach Paragraph 76, AVG vorschreiben. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Oberösterreich zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Oberösterreich zurückzuverweisen. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber zur Frage der Prüfung des Bestandes der Ansprüche
G auf Folgendes hingewiesen:Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber zur Frage der Prüfung des Bestandes der Ansprüche
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG auf Folgendes hingewiesen: Sollte die belangte Behörde nach Durchführung der oben beauftragten Ermittlungen zum Ergebnis kommen, dass ein Dienstunfall vorlag und dieser eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und die Erwerbstätigkeit des Beamten durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war, stellt sich noch die Frage, ob der vorliegende Zahlungsbefehl die geforderten Kriterien des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erfüllt.Sollte die belangte Behörde nach Durchführung der oben beauftragten Ermittlungen zum Ergebnis kommen, dass ein Dienstunfall vorlag und dieser eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und die Erwerbstätigkeit des Beamten durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war, stellt sich noch die Frage, ob der vorliegende Zahlungsbefehl die geforderten Kriterien des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erfüllt. Hierzu sind bereits zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen (W244 2242160-1 und W244 2245403-1), die zum Ergebnis kommen, dass das Zivilgericht bei Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls
G hinreichend geprüft hat, sodass die diesbezügliche Voraussetzung der Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung erfüllt wären.Hierzu sind bereits zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen (W244 2242160-1 und W244 2245403-1), die zum Ergebnis kommen, dass das Zivilgericht bei Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls
Paragraph 244, ZPO die materielle Rechtslage und folglich den „Bestand der Ansprüche“ im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hinreichend geprüft hat, sodass die diesbezügliche Voraussetzung der Gewährung eines Vorschusses zur besonderen Hilfeleistung erfüllt wären. In diesen beiden genannten Entscheidungen wurde die Zulässigkeit der Revision
4 B-VG ausgesprochen, da der Verwaltungsgerichthof sich bisher noch nicht mit der Frage, ob bei einem bedingten Zahlungsbefehl
ZPO eine „Prüfung des Bestandes der Ansprüche“ durch ein Zivilgericht
G erfolgt, befasst habe. Die diesbezüglichen ordentlichen Revisionen der dort belangten Behörden sind beim Verwaltungsgerichtshof seit Oktober 2022 anhängig.In diesen beiden genannten Entscheidungen wurde die Zulässigkeit der Revision
, Absatz 4, B-VG ausgesprochen, da der Verwaltungsgerichthof sich bisher noch nicht mit der Frage, ob bei einem bedingten Zahlungsbefehl
Paragraph 244, ZPO eine „Prüfung des Bestandes der Ansprüche“ durch ein Zivilgericht
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erfolgt, befasst habe. Die diesbezüglichen ordentlichen Revisionen der dort belangten Behörden sind beim Verwaltungsgerichtshof seit Oktober 2022 anhängig. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Vorliegen eines Dienstunfalles
G iVm § 90 Abs. 1 B-KUVG eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraussetzt, fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Vorliegen eines Dienstunfalles
Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, GehG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB voraussetzt, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2258036.1.00
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