Obsah (9)
Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 10§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW226 2267128-1 Spruch, W226 2267128-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF, welcher sich seit April 2004 im Bundesgebiet aufhalte, straffällig geworden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass diese Entscheidung aufgrund der Lebensumstände in rechtlicher Hinsicht verfehlt sei. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 15.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 13.04.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des vertretenen BF durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Lebensverhältnissen des BF in Österreich Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Nach den Feststellungen der belangten Behörde gelangte der BF im April 2004 – somit vor 19 Jahren – in das Bundesgebiet und lebt seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich. Einem im Zuge der Einreise gestellten Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF war 16 Jahre lang als Asylberechtigter zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 26.04.2021 wurde im der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ durch den Magistrat der Stadt XXXX erteilt, dieser Aufenthaltstitel hat eine Gültigkeit bis 26.04.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2021 wurde in weiterer Folge bescheidmäßig der Status des Asylberechtigten aberkannt. Der BF war 16 Jahre lang als Asylberechtigter zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 26.04.2021 wurde im der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ durch den Magistrat der Stadt römisch 40 erteilt, dieser Aufenthaltstitel hat eine Gültigkeit bis 26.04.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2021 wurde in weiterer Folge bescheidmäßig der Status des Asylberechtigten aberkannt. 1.
- Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig: Laut Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StBG sowie des versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB und wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, zugleich wurde für den BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StBG sowie des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15, 127, StGB und wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, zugleich wurde für den BF für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Bei den Strafzumessungsgründen wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, ein langer Tatzeitraum, Wiederholung der gefährlichen Drohungen und Tatbegehung trotz anhängigen Strafverfahrens gewertet. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit des BF und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien gewertet. Dem Urteil lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF seiner vormaligen Ehegattin durch die Äußerung, er werde sie umbringen, während er gleichzeitig ein Bügeleisen in seiner erhobenen Hand über ihren Kopf hielt, gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie durch die Äußerung „ich weiß, dass du verheiratet bist, ich bringe dich um“ gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der BF habe seine vorangehende Ehegattin gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er trotz einstweiliger Verfügung überraschend in deren Wohnung erschienen sei, sich aggressiv gebärdet habe, auf sie zugegangen und gegenüber dieser sinngemäß geäußert habe, dass er sie umbringen werde. Das Vergehen des versuchten Diebstahls beruht weiters darauf, dass der BF eine fremde bewegliche Sache, nämlich diverse Lebensmittel im Gesamtwert in der Höhe von € 12,80 Berechtigten eines Lebensmittelgeschäftes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der BF am 20.10.2022 entlassen. 1.
- Zur familiären Situation: Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Ehe des BF, geschlossen in der Russischen Föderation am XXXX , mit seiner vormaligen Ehegattin gem. § 55 a EheG geschieden. Der Begründung dieses Beschlusses zu Folge war die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben. Der BF und seine Ehegattin waren sich über die Scheidung einig und haben eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Ehe des BF, geschlossen in der Russischen Föderation am römisch 40 , mit seiner vormaligen Ehegattin gem. Paragraph 55, a EheG geschieden. Der Begründung dieses Beschlusses zu Folge war die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben. Der BF und seine Ehegattin waren sich über die Scheidung einig und haben eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Nach der vorliegenden Vergleichsausfertigung des BG XXXX zu Zl XXXX wurde in diesem Zusammenhang die Obsorge dahingehend geregelt, dass für die drei minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX die Obsorge der geschiedenen Ehegattin alleine zukommt und auch der hauptsächliche Aufenthalt der minderjährigen Kinder hauptsächlich bei der geschiedenen Ehegattin sein wird. Dem BF kommt jedoch ein Kontaktrecht für die drei minderjährigen ehelichen Kinder grundsätzlich an jedem Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu. Der BF hat sich auch verpflichtet, für die drei minderjährigen Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen.Nach der vorliegenden Vergleichsausfertigung des BG römisch 40 zu Zl römisch 40 wurde in diesem Zusammenhang die Obsorge dahingehend geregelt, dass für die drei minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 die Obsorge der geschiedenen Ehegattin alleine zukommt und auch der hauptsächliche Aufenthalt der minderjährigen Kinder hauptsächlich bei der geschiedenen Ehegattin sein wird. Dem BF kommt jedoch ein Kontaktrecht für die drei minderjährigen ehelichen Kinder grundsätzlich an jedem Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu. Der BF hat sich auch verpflichtet, für die drei minderjährigen Kinder einen monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen. Für das erkennende Gericht steht außer Zweifel, dass die vom Gericht eingeräumte Kontakt- und Besuchsmöglichkeit vom BF auch wahrgenommen wird. Der BF hat im Bundesgebiet kaum am Arbeitsmarkt teilgenommen, hatte nach eigenen Angaben auch in den letzten Jahren alkoholbedingte Probleme, hat jedoch nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe mit Oktober 2022 keinen Alkohol mehr konsumiert. Der BF verfügt neben den minderjährigen Kindern auch über zwei erwachsene Töchter, zu welchen der BF eingeschränkten Kontakt hat, ebenso zu einem Enkelkind. In Tschetschenien verfügt der BF über seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern, mit denen er selten, aber doch in Kontakt steht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX sowie den umfangreichen polizeilichen Ermittlungsakten.Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 sowie den umfangreichen polizeilichen Ermittlungsakten. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation ergeben sich einerseits aus dem erwähnten Beschluss des BG XXXX und der hiezu vorliegenden Vergleichsausfertigung, weiters aus den persönlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie aus den Eingaben seiner Familienangehörigen (den Kindern) an das erkennende Gericht. Die Feststellungen zum durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit der Einreise im Jahr 2004 ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister und einem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation ergeben sich einerseits aus dem erwähnten Beschluss des BG römisch 40 und der hiezu vorliegenden Vergleichsausfertigung, weiters aus den persönlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie aus den Eingaben seiner Familienangehörigen (den Kindern) an das erkennende Gericht. Die Feststellungen zum durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit der Einreise im Jahr 2004 ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister und einem Auszug aus dem zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Rechtliche Grundlagen § 52 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder (…) § 20 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet: Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. § 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF:
§ 31Abs.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.
- Zur Berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG: 3.
- Zur Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG: Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § Vorheriger Suchbegriff9 Abs. 4Nächster Suchbegriff, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § Vorheriger Suchbegriff9 Abs. 4Nächster Suchbegriff ersatzlos entfallen zu lassen. An der
Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph Vorheriger Suchbegriff9 Absatz 4 N, ä, c, h, s, t, e, r, Suchbegriff, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph Vorheriger Suchbegriff9 Absatz 4 N, ä, c, h, s, t, e, r, Suchbegriff ersatzlos entfallen zu lassen. An der
Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, erging bereits eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Nach herrschender Judikatur ist somit bei Vorliegen solcher gravierenden Straffälligkeit, auch bei einem - aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von § 52 Abs. 4 oder Abs. 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht (vgl. dazu VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0172).Nach herrschender Judikatur ist somit bei Vorliegen solcher gravierenden Straffälligkeit, auch bei einem - aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von Paragraph 52, Absatz 4, oder Absatz 5, FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht vergleiche dazu VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0172). Umgekehrt ist aber aufgrund dieser Judikatur auch davon auszugehen, dass gegenüber einem Fremden, der bis 31.08.2018 in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 BFA-VG vor dem FrÄG 2018 gefallen wäre, eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, wenn dieser zwar straffällig geworden ist, die Beurteilung dieser Straffälligkeit - also der Delikte und der näheren Tatumstände - jedoch den Begriff der geforderten „gravierenden Straffälligkeit“ nicht erfüllt. In diesem Fall erübrigt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts auch eine tiefgehende Prüfung der anderen Determinanten des § 9 Abs. 2 BFA-VG, da bereits mangels Verwirklichung dieser gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 5 FPG nicht vorliegen würden und die Interessensabwägung des § 9 Abs. 2 leg. cit. nur bei Vorliegen der (Grund-)
Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen wären.Umgekehrt ist aber aufgrund dieser Judikatur auch davon auszugehen, dass gegenüber einem Fremden, der bis 31.08.2018 in den Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vor dem FrÄG 2018 gefallen wäre, eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, wenn dieser zwar straffällig geworden ist, die Beurteilung dieser Straffälligkeit - also der Delikte und der näheren Tatumstände - jedoch den Begriff der geforderten „gravierenden Straffälligkeit“ nicht erfüllt. In diesem Fall erübrigt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts auch eine tiefgehende Prüfung der anderen Determinanten des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, da bereits mangels Verwirklichung dieser gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG nicht vorliegen würden und die Interessensabwägung des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. nur bei Vorliegen der (Grund-)Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen wären. Es ist daher in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob der BF bis zum 31.08.2018 vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FRäG 2018 geschützt war und in einem zweiten Schritt ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd obigen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist.Es ist daher in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob der BF bis zum 31.08.2018 vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FRäG 2018 geschützt war und in einem zweiten Schritt ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd obigen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist. Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Vor Begehrung der in Rede stehenden Straftaten war er weit mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig.Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Vor Begehrung der in Rede stehenden Straftaten war er weit mehr als 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. 3.
- Zur Straffälligkeit des BF: Im zweiten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vom BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit begründen. Generell ist hierzu festzuhalten, dass sich eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie die in obiger Judikatur genannten Delikte in § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, grenzüberschreitender Drogenschmuggel, schwerer Raub oder Vergewaltigung ergeben kann. Vielmehr erscheint es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen (im Vergleich zu den zuvor erwähnten) „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist.Generell ist hierzu festzuhalten, dass sich eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie die in obiger Judikatur genannten Delikte in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG, grenzüberschreitender Drogenschmuggel, schwerer Raub oder Vergewaltigung ergeben kann. Vielmehr erscheint es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen (im Vergleich zu den zuvor erwähnten) „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist. Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung im Sinne der oben zitierten Judikatur vorliegt. Dieser Umstand - eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt - ist beim BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht erfüllt: Der Gesetzgeber wollte erkennbar nur über Begehung besonders verwerflichen Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Um vor diesem Hintergrund, auch unter Berücksichtigung der mit dem langjährigen Aufenthalt verbunden Integration, insbesonders durch den Aufenthalt von fünf Kindern, davon drei Minderjährigen, dennoch auch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedürfte es somit einer spezifischen, aufgrund besonders gravierender Straftaten vom BF ausgehenden Gefahr (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 31.08.2021, Ra 2021/21/0075). Der Gesetzgeber wollte erkennbar nur über Begehung besonders verwerflichen Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). Um vor diesem Hintergrund, auch unter Berücksichtigung der mit dem langjährigen Aufenthalt verbunden Integration, insbesonders durch den Aufenthalt von fünf Kindern, davon drei Minderjährigen, dennoch auch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen zu können, bedürfte es somit einer spezifischen, aufgrund besonders gravierender Straftaten vom BF ausgehenden Gefahr vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 31.08.2021, Ra 2021/21/0075). Der BF ist nach Aktenlage jedoch vom Jahr der Einreise – 2004 – bis zum Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX unbescholten geblieben, auch für die Zeit nach Haftentlassung gibt es lt. Aktenlage keinen Hinweis auf eine realistische Rückfallgefahr des BF, welchem nach Anordnung der Bewährungshilfe auch sechs Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Der BF ist wie dargestellt auch nicht wegen eines Verbrechens, sondern nur wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des versuchten Diebstahls verurteilt worden, wobei bei einer grundsätzlichen Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB von drei Jahren die Strafe im unteren Bereich ausgemessen wurde. Diese einzige Verurteilung des bis dahin unbescholtenen BF mag somit die in der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ nicht zu erfüllen. Der BF ist nach Aktenlage jedoch vom Jahr der Einreise – 2004 – bis zum Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 unbescholten geblieben, auch für die Zeit nach Haftentlassung gibt es lt. Aktenlage keinen Hinweis auf eine realistische Rückfallgefahr des BF, welchem nach Anordnung der Bewährungshilfe auch sechs Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden. Der BF ist wie dargestellt auch nicht wegen eines Verbrechens, sondern nur wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des versuchten Diebstahls verurteilt worden, wobei bei einer grundsätzlichen Strafdrohung des Paragraph 107, Absatz 2, StGB von drei Jahren die Strafe im unteren Bereich ausgemessen wurde. Diese einzige Verurteilung des bis dahin unbescholtenen BF mag somit die in der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ nicht zu erfüllen. Vor dem Hintergrund der doch bestehenden Bindungen des BF an seine minderjährigen Kinder und die in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemachte Einsicht des BF, der sein eigenes Alkoholproblem vor der Verurteilung ausdrücklich erwähnt hat, zugleich jedoch auch Absenz von Alkohol für die Zukunft angekündigt hat, kann eine negative Zukunftsprognose angesichts eines beinahe zwanzig Jahre dauerndes Aufenthaltes nicht getroffen werden. Angesichts seiner familiären Situation mit Aufenthalt von drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet und eines durchgehenden Aufenthaltes von beinahe zwei Jahrzenten ist somit kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben, zumal die gravierenden Folgen durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen würden. Dabei sind auch die nur mehr gering vorhandenen Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen, wohingegen im Bundesgebiet wie dargestellt fünf Kinder des BF unverändert aufhältig sind. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiete vermögen bei dieser objektiven Betrachtung der großen familiären/privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Die Rückkehrentscheidung erweist sich somit als nicht zulässig. 3.
- Zur Behebung des angefochtenen Bescheides In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrags auf erneute Erteilung eines solchen (§ 24 NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach § 25 NAG voraus. Gegenständlich verfügt der BF unverändert über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ist daher weder rechtlich möglich noch geboten. Ein dezidierter Ausspruch darüber, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG aufgrund des Nicht-Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für diese Bestimmung oder aufgrund der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist, muss nicht erfolgen (erneut: VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn 18), zumal eine bestimmte "Prüfreihenfolge" zwischen diesen Bestimmungen nicht besteht (VwGH ebendort, Rn 19).In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrags auf erneute Erteilung eines solchen (Paragraph 24, NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, NAG voraus. Gegenständlich verfügt der BF unverändert über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ist daher weder rechtlich möglich noch geboten. Ein dezidierter Ausspruch darüber, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG aufgrund des Nicht-Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für diese Bestimmung oder aufgrund der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig ist, muss nicht erfolgen (erneut: VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn 18), zumal eine bestimmte "Prüfreihenfolge" zwischen diesen Bestimmungen nicht besteht (VwGH ebendort, Rn 19). Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Aufgrund der erfolgten Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung fällt auch die Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, weshalb diese im Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2267128.1.01