← Österreich

{'item': 'W246 2267776-2'}

Obsah (8)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW246 2267776-2 Spruch, W246 2267776-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 20.07.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides, mit dem „
  2. das Formgebrechen der fehlenden Bestellung der [Beschwerdeführerin] als Kursleiterin / Lehrkraft und sohin öffentlich Bedienstete durch den Bundesminister laut Bescheid der ÖGK vom 17.06.2022 anerkannt und somit beseitigt wird und
  3. die entsprechende Nachzahlung von Beträgen nach dem Gesetz für öffentlich Bedienstete laut Bescheid der ÖGK vom 17.06.2022 (GZ: […]) angeordnet wird.“
  4. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.11.2022 dazu mit, dass durch ihre Beschäftigung bei der Volkshochschule XXXX kein öffentliches Dienstverhältnis bestand bzw. besteht, weshalb in dieser Angelegenheit kein Bescheid erlassen werden könne.
  5. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.11.2022 dazu mit, dass durch ihre Beschäftigung bei der Volkshochschule römisch 40 kein öffentliches Dienstverhältnis bestand bzw. besteht, weshalb in dieser Angelegenheit kein Bescheid erlassen werden könne.
  6. Gegen dieses Schreiben der Behörde vom 21.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
  7. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.04.2023 vorgelegt und ist am 26.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit der Beschwerdevorlage legte die Behörde den in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2022 mittlerweile ergangenen Bescheid vom 21.04.2023 zur Kenntnisnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrags vom 20.07.2022 mit Schreiben vom 21.11.2022 mit, dass durch ihre Beschäftigung bei der Volkshochschule XXXX (einem gemeinnützigen Verein), unabhängig von der Beschäftigungsform (Angestellte, freie Dienstnehmerin, Werkvertragsnehmerin), kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestand bzw. besteht. Weiters hielt die Behörde fest, dass auch die von der Beschwerdeführerin erlangten Ausbildungen in diesem Zusammenhang irrelevant seien. Vor diesem Hintergrund könne in dieser Angelegenheit seitens der Behörde kein Bescheid erlassen werden.Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrags vom 20.07.2022 mit Schreiben vom 21.11.2022 mit, dass durch ihre Beschäftigung bei der Volkshochschule römisch 40 (einem gemeinnützigen Verein), unabhängig von der Beschäftigungsform (Angestellte, freie Dienstnehmerin, Werkvertragsnehmerin), kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestand bzw. besteht. Weiters hielt die Behörde fest, dass auch die von der Beschwerdeführerin erlangten Ausbildungen in diesem Zusammenhang irrelevant seien. Vor diesem Hintergrund könne in dieser Angelegenheit seitens der Behörde kein Bescheid erlassen werden.
  9. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der Behörde vom 21.11.
  11. Die unter Pkt. römisch zwei.
  12. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der Behörde vom 21.11.
  13. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.

§ 58Abs.

1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.3.1.

Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass ein Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3).Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass ein Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (Paragraph 59, leg.cit.), dann die Begründung (Paragraph 60, leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58,, Rz 2 und 3). 3.2. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das von der Beschwerdeführerin in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 21.11.2022 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides: Es ist insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Dass mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben nach objektiven Gesichtspunkten ein hoheitlicher und förmlicher Abspruch betreffend ein Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtbetrachtung nicht erkennbar.3.2. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das von der Beschwerdeführerin in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 21.11.2022 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides: Es ist insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist vergleiche z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Dass mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben nach objektiven Gesichtspunkten ein hoheitlicher und förmlicher Abspruch betreffend ein Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtbetrachtung nicht erkennbar. Es liegt somit eindeutig kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2022 mittlerweile durch den – alle o.a. Bescheidmerkmale erfüllenden – Bescheid vom 21.04.2023 abgesprochen hat. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abzusehen.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2267776.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.