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{'item': 'W247 2250456-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW247 2250456-1 Spruch, W247 2250456-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.02.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 09.02.2021 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch - erstbefragt, sowie am 08.07.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 09.02.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 09.02.2021 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch - erstbefragt, sowie am 08.07.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch, niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.02.2021 vor, in XXXX , in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung des Islam an. Der BF habe im Herkunftsstaat, in XXXX , neun Jahre lang die Grundschule besucht, über eine Berufsausbildung verfüge er nicht und habe er auch keinen Beruf ausgeübt. Im Herkunftsstaat befänden sich noch sein Vater, XXXX ( XXXX Jahre alt), seine Mutter, XXXX ( XXXX Jahre alt), seine Brüder XXXX und XXXX ( XXXX Jahre alt) und seine Schwestern XXXX und XXXX ( XXXX und XXXX Jahre alt). Sein Bruder XXXX ( XXXX Jahre alt) lebe in Deutschland, ebenso seine Schwester XXXX ( XXXX Jahre alt). In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörigen und habe er im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt XXXX (Anm.: XXXX in kurdischer Sprache), in der Provinz XXXX , Syrien, gewohnt. Den Entschluss zur Ausreise habe der BF im Jahr 2020 gefasst und wolle er nach Deutschland, da dort seine Geschwister leben würden. Der BF sei im Jahr 2020 illegal und zu Fuß in den Irak ausgereist und habe sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten. Von dort aus sei er über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich ca. 15 Tage aufgehalten habe, bevor er nach Griechenland reiste und sich ca. acht Tage in Thessaloniki geblieben sei. Danach sei er über Albanien und den Kosovo nach Serbien gereist, wo er sich ca. zweieinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er im Anschluss über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Er habe auf seiner Reise keinen Kontakt zu Behörden gehabt und auch in keinem der Aufenthaltsstaaten um Asyl angesucht. Nach Österreich sei er mit einem LKW gemeinsam mit zwölf anderen Personen eingereist. Die Schleppung habe der BF selbst organisiert und habe er dafür etwa EUR 5.000,- bezahlt. Zu den Schleppern habe er in Serbien telefonisch Kontakt aufgenommen, den Fahrer oder Schlepper habe er aber nie gesehen, über ein Reisedokument verfüge er nicht.2.
  4. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.02.2021 vor, in römisch 40 , in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung des Islam an. Der BF habe im Herkunftsstaat, in römisch 40 , neun Jahre lang die Grundschule besucht, über eine Berufsausbildung verfüge er nicht und habe er auch keinen Beruf ausgeübt. Im Herkunftsstaat befänden sich noch sein Vater, römisch 40 ( römisch 40 Jahre alt), seine Mutter, römisch 40 ( römisch 40 Jahre alt), seine Brüder römisch 40 und römisch 40 ( römisch 40 Jahre alt) und seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 ( römisch 40 und römisch 40 Jahre alt). Sein Bruder römisch 40 ( römisch 40 Jahre alt) lebe in Deutschland, ebenso seine Schwester römisch 40 ( römisch 40 Jahre alt). In Österreich verfüge der BF über keine Familienangehörigen und habe er im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt römisch 40 Anmerkung, römisch 40 in kurdischer Sprache), in der Provinz römisch 40 , Syrien, gewohnt. Den Entschluss zur Ausreise habe der BF im Jahr 2020 gefasst und wolle er nach Deutschland, da dort seine Geschwister leben würden. Der BF sei im Jahr 2020 illegal und zu Fuß in den Irak ausgereist und habe sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten. Von dort aus sei er über den Iran in die Türkei gereist, wo er sich ca. 15 Tage aufgehalten habe, bevor er nach Griechenland reiste und sich ca. acht Tage in Thessaloniki geblieben sei. Danach sei er über Albanien und den Kosovo nach Serbien gereist, wo er sich ca. zweieinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er im Anschluss über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Er habe auf seiner Reise keinen Kontakt zu Behörden gehabt und auch in keinem der Aufenthaltsstaaten um Asyl angesucht. Nach Österreich sei er mit einem LKW gemeinsam mit zwölf anderen Personen eingereist. Die Schleppung habe der BF selbst organisiert und habe er dafür etwa EUR 5.000,- bezahlt. Zu den Schleppern habe er in Serbien telefonisch Kontakt aufgenommen, den Fahrer oder Schlepper habe er aber nie gesehen, über ein Reisedokument verfüge er nicht. 2.
  5. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er Syrien verlassen habe, da er dort keine Zukunft für sich sehe. Er wolle nicht in den Krieg ziehen, keine Waffen tragen oder Menschen töten und wolle auch nicht selbst getötet werden. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben. 3.
  6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2021 gab der BF in Anwesenheit eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Wesentlichen an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe. Der BF legte einen syrischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX ( XXXX ), zur Bezeugung seiner Identität vor.3.
  7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2021 gab der BF in Anwesenheit eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Wesentlichen an, dass er keine physischen und psychischen Probleme habe. Der BF legte einen syrischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 ( römisch 40 ), zur Bezeugung seiner Identität vor. 3.
  8. Der BF heiße XXXX und sei in der Stadt XXXX in Syrien geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Kurden und sei sunnitischer Moslem. Bis zur
  9. Schulstufe habe er die Schule besucht, er spreche Kurdisch und Arabisch. Er lese und schreibe Arabisch. In Syrien habe er zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern, sechs Brüdern und vier Schwestern, in XXXX , Straße XXXX gelebt, sein Vater habe ein kleines Lebensmittelgeschäft und versorge damit die Familie. Zu seinen Angehörigen habe er über das Internet Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandten, ein Bruder und eine Schwester würden in Deutschland leben.3.
  10. Der BF heiße römisch 40 und sei in der Stadt römisch 40 in Syrien geboren. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Kurden und sei sunnitischer Moslem. Bis zur
  11. Schulstufe habe er die Schule besucht, er spreche Kurdisch und Arabisch. Er lese und schreibe Arabisch. In Syrien habe er zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern, sechs Brüdern und vier Schwestern, in römisch 40 , Straße römisch 40 gelebt, sein Vater habe ein kleines Lebensmittelgeschäft und versorge damit die Familie. Zu seinen Angehörigen habe er über das Internet Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandten, ein Bruder und eine Schwester würden in Deutschland leben. 3.
  12. In seinem Herkunftsstaat habe er wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit nie Probleme gehabt, werde aber von den Behörden gesucht. Er habe Syrien im September oder Oktober 2020 verlassen und sei ca. fünf Monate unterwegs gewesen. Österreich sei sein Zielland gewesen und habe er für die Schleppung ca. 7.000,- EUR bezahlt, das Geld habe er sich ausgeliehen. 3.
  13. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei vor dem Tod geflohen. Er müsse zum syrischen, kurdischen oder türkischen Militär und sei sein Leben in Gefahr, auch, weil es noch immer IS Terroristen gäbe. Diese hätten die Familie im Jahr 2016 oder 2017 angegriffen, zwei Onkel und drei Cousins seien damals getötet worden. Er sei sich sicher, dass es sich um IS Kämpfer gehandelt habe, da die Personen wie diese gekleidet waren, die Gesichter seien vermummt gewesen, sie hätten auch eine Flagge des IS dabeigehabt und „Allahu akbar“ geschrien. Der BF selbst sei nie in Kampfhandlungen verwickelt gewesen, er sei immer auf der Flucht vor dem Militär gewesen. Man habe ihn mitnehmen wollen, er sei aber immer geflohen. Sein älterer Bruder XXXX sei an einem Checkpoint von der syrischen Armee erwischt worden und dann beim Militär gewesen, er sei jedoch später geflohen, da auch er nicht kämpfen habe wollen. Seitdem würden alle (Anm.: wohl gemeint die männlichen, wehrdienstpflichtigen Familienmitglieder) vom Militär gesucht, einen Einberufungsbefehl habe er aber nicht erhalten. Befragt, weshalb es gerade ihm unmöglich sei, den Militärdienst in Syrien abzuleisten und was gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche, gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll):3.
  14. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei vor dem Tod geflohen. Er müsse zum syrischen, kurdischen oder türkischen Militär und sei sein Leben in Gefahr, auch, weil es noch immer IS Terroristen gäbe. Diese hätten die Familie im Jahr 2016 oder 2017 angegriffen, zwei Onkel und drei Cousins seien damals getötet worden. Er sei sich sicher, dass es sich um IS Kämpfer gehandelt habe, da die Personen wie diese gekleidet waren, die Gesichter seien vermummt gewesen, sie hätten auch eine Flagge des IS dabeigehabt und „Allahu akbar“ geschrien. Der BF selbst sei nie in Kampfhandlungen verwickelt gewesen, er sei immer auf der Flucht vor dem Militär gewesen. Man habe ihn mitnehmen wollen, er sei aber immer geflohen. Sein älterer Bruder römisch 40 sei an einem Checkpoint von der syrischen Armee erwischt worden und dann beim Militär gewesen, er sei jedoch später geflohen, da auch er nicht kämpfen habe wollen. Seitdem würden alle Anmerkung, wohl gemeint die männlichen, wehrdienstpflichtigen Familienmitglieder) vom Militär gesucht, einen Einberufungsbefehl habe er aber nicht erhalten. Befragt, weshalb es gerade ihm unmöglich sei, den Militärdienst in Syrien abzuleisten und was gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche, gab der BF Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll): „[…] A: Ich könnte ja hingehen, aber die töten sich gegenseitig, d.h., ich würde gegen meine Leute kämpfen. Ich müsste sie töten oder sie mich, ich bin also vor dem Tod geflohen. Wir sind so oder so schon tot. F: Weswegen sind dann tausende andere junge syrische Männer beim Militär, wenn dass der sichere Tod sein sollte? A: Es ist ja eine Zwangsrekrutierung, man muss ja zum Militär. Die Regierung kommt in der Nacht nach Hause, oder nimmt die Männer an Checkpoints fest. Mein Bruder Reval hat 2005 oder 2006 schon den Wehrdienst geleistet, aber damals war noch kein Krieg. F: Nicht jeder Soldat kommt unbedingt mit dem Feind in Kontakt. Warum sollten gerade Ihnen das passieren? A: Das könnte mir passieren, weil ich Kurde bin. Sie mögen die Kurden nicht. Wir dürften dort nicht einmal kurdisch sprechen, sonst würden wir verhaftet werden. F: Was spricht, abgesehen vom möglicherweise drohenden Militärdienst, gegen Ihre Rückkehr ins Herkunftsland? A: Es gibt den IS, die Türken greifen uns auch an. […]“ 3.
  15. Nachgefragt, weshalb er in Syrien nicht in eine andere Gegend, z. B. nach Damaskus gezogen sei, um der Gefahr durch den IS oder die Türken zu entgehen, gab der BF an, dass er auch in Damaskus zur Armee der Regierung müsse. 3.
  16. Nachgefragt, weshalb er nicht bereits in einem anderen europäischen Land, wie Griechenland, Serbien oder Ungarn um Asyl angesucht habe, wenn es ihm nur um seine persönliche Sicherheit und das Entgehen des Wehrdienstes ginge, gab der BF an, dass „die“ niemanden aufgenommen hätten. In Griechenland seien sie von der Polizei erwischt und geschlagen worden, ihre Taschen, Handys und das Geld seien verbrannt worden und habe man sie danach in die Türkei zurückgeschickt. 3.
  17. Befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle gab er an, Deutsch lernen und eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker machen zu wollen. 3.
  18. Am Ende der Befragung gab der BF auf Nachfrage an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben, erhob keine Einwände und befand die Protokollierung für richtig.
  19. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● syrischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX ( XXXX ) syrischer Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 ( römisch 40 ) 5.
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
  21. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
  22. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, er habe Syrien wegen der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage verlassen und um dem Militärdienst in der syrischen Armee zu entgehen. Die verpflichtende Ableistung eines Wehrdienstes stelle keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar, er habe auch nicht zu befürchten, deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dem BF drohe auch wegen des bisher nicht erfolgen Wehrdienstantritts keine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung, ebenso wenig wegen seiner illegalen Ausreise oder Asylantragstellung. Aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 5.
  23. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, der BF habe keine Gründe glaubhaft machen können, weshalb ihm persönlich – über die allgemeinen Risiken, die bei der Ableistung eines Wehrdienstes für alle jungen Männer weltweit bestünden – die Ableistung des Wehrdienstes nicht möglich sei, zudem habe er nicht glaubhaft vorbringen können, weshalb er keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen könne. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass die syrischen Streitkräfte mittlerweile zwei Drittel des Staatsgebietes halten würden und die Kampfhandlungen seit März 2020 zurückgegangen seien. Es sei daher nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF einer realen Gefahr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sein könnte. Der BF habe bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten und auch keinen Wehrdienst geleistet, sodass ihm wegen des nicht erfolgten Wehrantritts keine Verfolgung wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe. Es sei zwar anzunehmen, dass der BF nach seiner Einreise für die Ableistung des Wehrdienstes rekrutiert werde, von einer Gefährdung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung könne jedoch aufgrund der Länderinformationen nicht ausgegangen werden. Auch die Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe stelle aufgrund der Länderinformationen, trotz der Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung durch das syrische Regime - für sich gesehen - noch keine asylrelevante Bedrohung dar und hat der BF auch nicht behauptet, bis zu seiner Ausreise Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat gehabt zu haben. 5.
  24. Aufgrund der kriegsbedingten schlechten Sicherheits- und Versorgungslage bestehe jedoch eine reale Gefahr eines Lebens in menschenwürdigen Umständen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zu gewähren sei. 5.
  25. Insgesamt habe der BF kein glaubhaftes Vorbringen zu seinem Fluchtgrund erstattet und habe auch amtswegig keine individuelle und konkrete Bedrohung oder Verfolgung aus asylrelevanten Gründen festgestellt werden können.
  26. Mit Information zur Rechtsberatung vom 10.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  27. Mit Information zur Rechtsberatung vom 10.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  28. Die Steiermärkische Landesregierung teilte mit Schreiben vom 15.12.2021 mit, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts per 15.12.2021 von der Grundversorgung abgemeldet wurde. 8.
  29. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.01.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde (zunächst vollumfänglich) gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.12.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben.8.
  30. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.01.2022 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde (zunächst vollumfänglich) gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 10.12.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. 8.
  31. Ergänzend wurde zunächst vorgebracht, der BF beherrsche die arabische Sprache nicht fließend und habe er sich daher mit der Verständigung in der Einvernahme schwergetan, obwohl er ausdrücklich mit der Beiziehung eines Dolmetsches für die arabische Sprache einverstanden gewesen sei und habe er als juristischer Laie nicht gewusst, dass er ein Recht auf Beiziehung eines Dolmetsches in seiner Muttersprache (Kurdisch-Kurmanji) habe. Durch dieses Missverständnis habe er Informationen von Relevanz nicht vorgebracht und werde dies im Zuge der Beschwerde nachgeholt. Der BF sei im wehrfähigen Alter und befürchte daher der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppierungen bzw. Inhaftierung wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt zu sein. Sein Bruder sei zum Militärdienst eingezogen worden und sei dessen Verbleib seit vielen Jahren ungewiss. Auch der BF sei vom kurdischen Militär rekrutiert worden, er habe jedoch nach rund einer Woche flüchten können und gelangte er unmittelbar danach in den Irak, von wo aus er seine Flucht organisiert habe. Dieses Vorbringen habe der BF nicht früher erstatten können, da er den Dolmetscher in der Einvernahme nicht vollumfänglich verstanden habe und sei die Neuerung daher nicht rechtsmissbräuchlich. 8.
  32. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, bezüglich der drohenden Zwangsrekrutierung bzw. Einberufung in den aktiven Militärdienst näher zu ermitteln. Der BF sei bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefahr aufgrund der hohen Strafen wegen Militärdienstverweigerung, der Zwangsrekrutierung bzw. einer (unterstellten) oppositionellen Einstellung ausgesetzt. Zudem habe der BF Syrien illegal verlassen und sei bekannt, dass diese Personen von staatlicher Seite verfolgt würden. Aufgrund der Asylantragstellung in Österreich würde dem BF eine oppositionelle Einstellung unterstellt und sei das Vorbringen des BF auch aus diesem Grunde asylrelevant. Die getroffenen Länderfeststellungen zu den Themen Wehrpflicht und Wehrdienstentziehung sowie Folgen der Stellung eines Asylantrages in Österreich im Falle einer Rückkehr seien unvollständig und habe die belangte Behörde diese zudem unrichtig ausgewertet und somit die Sachlage verkannt, da sie bei ordnungsgemäßer Ermittlung dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen hätte müssen. 8.
  33. Die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung auch eine mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde gelegt, da sie sich nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt und bestehe die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in das Blickfeld der syrischen Regierung rücke und sei er dadurch einem erheblichen Risiko einer grausamen, unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Wegen seiner Flucht aus dem Militärdienst gelte der BF zudem als Deserteur und habe er auch aus diesem Grund Repressalien zu befürchten. Betreffend die Einziehung in den Militärdienst habe die Behörde nicht beachtet, dass neben der formellen, gesetzlichen Militärdienstpflicht auch auf faktische Umstände wie Wehrpflicht und Aufenthalt in Gebieten unter Regimekontrolle bzw. Behördenkontakt abgestellt werde, sodass der BF als gesunder Mann im wehrfähigen Alter hinsichtlich einer Rekrutierungsgefahr als besonders gefährdet einzustufen gewesen wäre. 8.
  34. Dem BF drohe daher im Falle einer Rückkehr die unmittelbare Zwangsrekrutierung und befürchte er, wegen einer ihm (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung aufgrund seines Asylantrages, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. 8.
  35. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu 4.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.8.
  36. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu 4.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
  37. Die Beschwerdevorlage vom 10.01.2022 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W253 des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) am 12.01.2022 ein.
  38. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und am 01.04.2022 der Gerichtsabteilung W247 neu zugewiesen.
  39. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022, eingelangt am 25.04.2022, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeumfang auf Spruchpunkt I. eingeschränkt.
  40. Mit Schriftsatz vom 25.04.2022, eingelangt am 25.04.2022, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeumfang auf Spruchpunkt römisch eins. eingeschränkt.
  41. Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 6, Datum der Veröffentlichung 27.04.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
  42. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF weitere aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Country Guidance: Syrien der EUAA, November 2021; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichischen Botschafte, September 2021; Report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
  43. Mit Schriftsatz vom 31.08.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 7, Datum der Veröffentlichung 10.08.2022; Country Guidance: Syrien der EUAA, November 2021; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichischen Botschafte, September 2021; Report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  44. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.09.2022, eingelangt am selben Tag, brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte die Existenz einer objektiven Gefahr in Hinsicht auf die Rückkehrbefürchtung der asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime bestätigen würden. Der BF habe den syrischen Militärdienst noch nicht abgeleistet und weigere sich auch, diesen in Zukunft abzuleisten, da er sich nicht an völkerrechtswidrigen Verbrechen beteiligen wolle. Auch der aktuelle EUAA-Bericht vom September 2022 untermauere, dass Wehrpflichtige an Checkpoints und an der Grenze „herausgefiltert“ würden und bestehe für den BF daher eine reale Gefahr, im Falle der Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen zu werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Indizwirkung von EUAA-Berichten hingewiesen.
  45. Mit Schriftsatz vom 24.03.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die aktualisierte Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformation Syrien (LI) aus dem COI-CMS, Version 8, Datum der Veröffentlichung 29.12.2022; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichischen Botschaften, September 2021; Report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien – syrische Wehrgesetze und Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022; Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  46. Am 06.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Als Rechtsvertreter des BF nahm die XXXX , vertreten durch XXXX , teil. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
  47. Am 06.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Als Rechtsvertreter des BF nahm die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , teil. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX . Ich bin aus XXXX . Ich bin am XXXX auf die Welt gekommen. Meine Adresse ist XXXX Straße XXXX . Ich bin Staatsbürger von der Stadt XXXX , das ist eine Provinzhauptstadt von Syrien. BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin aus römisch 40 . Ich bin am römisch 40 auf die Welt gekommen. Meine Adresse ist römisch 40 Straße römisch 40 . Ich bin Staatsbürger von der Stadt römisch 40 , das ist eine Provinzhauptstadt von Syrien. RI: Sind Sie syrischer Staatsbürger? BF: Ich bin zwar ursprünglich aus XXXX gewesen und habe die syrische Staatsbürgerschaft. Gewohnt habe ich im Kurdengebiet. BF: Ich bin zwar ursprünglich aus römisch 40 gewesen und habe die syrische Staatsbürgerschaft. Gewohnt habe ich im Kurdengebiet. RI: Was ist Ihr Geburtsort? BF: Ich bin aus einem kleinen Dorf. RI: Wo? BF: Das Dorf heißt XXXX , zwei Kilometer entfernt von XXXX . Es ist kein Stadtteil von XXXX . BF: Das Dorf heißt römisch 40 , zwei Kilometer entfernt von römisch 40 . Es ist kein Stadtteil von römisch 40 . RI: Wann haben Sie in XXXX gewohnt? RI: Wann haben Sie in römisch 40 gewohnt? BF: Bis ich 5 Jahre alt geworden bin, habe ich in XXXX gewohnt. Dann bin ich nach XXXX gezogen. BF: Bis ich 5 Jahre alt geworden bin, habe ich in römisch 40 gewohnt. Dann bin ich nach römisch 40 gezogen. RI: Sie haben vorhin von „ XXXX “ gesprochen. Haben Sie dort auch gewohnt?RI: Sie haben vorhin von „ römisch 40 “ gesprochen. Haben Sie dort auch gewohnt? BF: Dort habe ich nicht gewohnt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Kurde meine Sprache ist Kurdisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Nur meinen Ausweis und das haben Sie. RI: Legen Sie bitte Ihren syrischen Reisepass, in XXXX ausgestellt am XXXX , vor. RI: Legen Sie bitte Ihren syrischen Reisepass, in römisch 40 ausgestellt am römisch 40 , vor. BF: Ich habe keinen Reisepass. Meinen Ausweis habe ich abgegeben, aber zurückbekommen habe ich ihn nicht. Es handelt sich um einen Personalausweis. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Meine Muttersprache ist Kurdisch Kurmanji. Ich spreche auch Arabisch. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme am 09.02.2021 auf Seite 1 des Protokolls zunächst angegeben, dass Ihre Muttersprache ARABISCH sei. Sonstige von Ihnen gesprochene Sprachen erwähnten Sie hierbei nicht. Vor dem BFA am 08.07.2021 auf Seite 1 räumten Sie erstmals ein, dass Ihre Muttersprache KURDISCH sei, sie aber mit der Einvernahme in arabischer Sprache einverstanden seien, da Sie Arabisch ausreichend beherrschen würden. Bei beiden Einvernahmen gaben Sie jeweils an den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und bestätigten – nach erfolgter Rückübersetzung - die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Protokolls mit eigener Unterschrift. Erstmals im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 wendet die Beschwerdeseite ein, dass Sie Arabisch nicht fließend beherrschen würden und bei den Einvernahmen Verständigungsschwierigkeiten gehabt hätten. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren zu Ihren eigenen Sprachkenntnissen keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen? BF: Nach 5-monatigen Aufenthalt in einem Camp habe ich dann einen Termin bekommen, dass ich endlich einvernommen werde. Mir wurde gesagt wir haben einen arabischen Dolmetscher. Wenn sie nicht damit einverstanden sind, dann werden wir schauen das wir einen kurdischen Dolmetscher finden. Es dauert allerdings sehr lange, ca. 4-5 Monate und wir müssten die Verhandlung bis dahin verschieben. Der Dolmetscher war ein ägyptischer Staatsbürger. Die sprechen anders Arabisch als in Syrien. Deshalb war es für mich ganz anders und schwierig zu verstehen. RI: Warum haben Sie dann im Rahmen der Rückübersetzung nicht schon damals Verständigungsschwierigkeiten zu mindestens angegeben? BF: Ich habe deshalb unterschrieben, damit die Verhandlung nicht verschoben wird. Das war ein Fehler von mir. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in einen der Länder durch die Sie gereist sind, als auch im Bundesgebiet? BF: Bis Klasse 9 bin ich in XXXX in die Schule gegangen. Nachher hat der Krieg begonnen in Syrien. Ich konnte in Syrien die Schule nicht mehr besuchen. Ich habe als Schweißer gearbeitet. BF: Bis Klasse 9 bin ich in römisch 40 in die Schule gegangen. Nachher hat der Krieg begonnen in Syrien. Ich konnte in Syrien die Schule nicht mehr besuchen. Ich habe als Schweißer gearbeitet. RI: Von wann bis wann und wo? BF: Ich habe bei meinem Onkel gearbeitet und in XXXX habe ich diesen Beruf ausgeübt. BF: Ich habe bei meinem Onkel gearbeitet und in römisch 40 habe ich diesen Beruf ausgeübt. RI: Von wann bis wann haben Sie als Schweißer gearbeitet? Was war das für ein Unternehmen? Beschreiben Sie einmal. BF: Von 2008- 2011 habe ich bei meinem Onkel gearbeitet. Mein Onkel hat Maschinen repariert, hat mit Eisen zu tun gehabt und war Eisenhauer. RI: Haben Sie auch eine Berufsausbildung als Schweißer abgeschlossen? BF: Ich habe keinen erlernten Beruf gehabt. Ich habe nur bei meinem Onkel gearbeitet. RI: Verstehe ich Sie richtig, dass sie das Schweißen durch die Arbeit gelernt haben? BF: Ja. RI: Haben Sie sonst eine Berufsausbildung jemals angefangen oder abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF: Ich habe als Chauffeur gearbeitet. RI: Von wann bis wann und wo? BF: Als der Krieg in Syrien angefangen hat bin ich zuerst in die Türkei geflüchtet und habe als Chauffeur gearbeitet. RI: Von wann bis wann haben Sie als Chauffeur gearbeitet? Wie lange waren Sie in der Türkei? BF: Von 2012-2015 habe ich als Chauffeur gearbeitet und zwar in XXXX , in der Türkei im Kurdengebiet. BF: Von 2012-2015 habe ich als Chauffeur gearbeitet und zwar in römisch 40 , in der Türkei im Kurdengebiet. RI: Was war nach 2015? Sie sind wieder zurück nach Syrien, wenn ja was haben Sie dort gearbeitet? BF: Nach 2015 habe ich versucht eine andere Arbeit zu finden. Ich habe einige Arbeitsstellen gefunden. Man hat mich beschäftigt, aber mir wurde nichts bezahlt, deswegen musste ich oft die Arbeit wechseln. Ca. 2016 ist XXXX befreit worden und ich bin nach XXXX zurückgekehrt. BF: Nach 2015 habe ich versucht eine andere Arbeit zu finden. Ich habe einige Arbeitsstellen gefunden. Man hat mich beschäftigt, aber mir wurde nichts bezahlt, deswegen musste ich oft die Arbeit wechseln. Ca. 2016 ist römisch 40 befreit worden und ich bin nach römisch 40 zurückgekehrt. RI: Nach Ihrer Rückkehr nach XXXX in 2016, was haben Sie da gearbeitet? RI: Nach Ihrer Rückkehr nach römisch 40 in 2016, was haben Sie da gearbeitet? BF: Gearbeitet habe ich nicht. Der IS haben unsere Häuser und Wohnungen zerstört gehabt. Wir haben versucht den Schutt wegzuräumen, aber die Arbeit war unentgeltlich. RI: D.h. Sie waren von 2016 bis zu Ihrer Ausreise nicht mehr berufstätig? Verstehe ich Sie richtig? BF: Ja, es gab keine Arbeit. RI: Wie konnten Sie im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt bestreiten, ohne Arbeit? BF: Ein Bruder und eine Schwester von mir leben in Deutschland. Die haben uns finanziell unterstützt. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist? BF:
  48. RI: Wann ungefähr? Anfang, Mitte oder Ende? BF: September
  49. RI: Welche Verwandten von Ihnen sind gemeinsam mit Ihnen aus dem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Mehrere. RI: Wer? BF: Bevor ich das Land verlassen habe die Kurden haben mich festgenommen wegen dem Militärdienst. RI wiederholt die Frage. BF: Ich und zwei Brüder von mir und Cousins. RI: Welche zwei Brüder waren das, wie heißen die bitte. BF: Einer heißt XXXX und der andere heißt XXXX . BF: Einer heißt römisch 40 und der andere heißt römisch 40 . RI: Wohin sind Ihre Brüder gereist? BF: Die sind im Irak geblieben. RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF: Ich habe ca. 10 Tage Militärdienst abgeleistet. RI: Wann und wo sind Sie eingezogen worden, von welchen Streitkräften und wo haben Sie, wie lange gedient? BF: Ich war gezwungen bei den Kurden den Militärdienst abzuleisten und zwar in XXXX . BF: Ich war gezwungen bei den Kurden den Militärdienst abzuleisten und zwar in römisch 40 . RI: Wie heißt die Stadt auf Arabisch? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie 10 Tage Wehrdienst geleistet haben. Was geschah nach den 10 Tagen? BF: Nach 10 Tage habe ich dann versucht zu flüchten. Ich bin nach Hause gegangen, habe zwei Tage gewartet. Nach zwei Tagen habe ich dann die Möglichkeit gehabt das Land zu verlassen und diese Möglichkeit habe ich ergriffen. RI: Wo haben sie genau in diesen zwei Tagen gelebt? An Ihrer Wohnadresse zu Hause? BF: Ich bin nicht direkt zu uns nach Hause, sondern zu meinem Onkel gegangen. RI: Erklären Sie mir bitte wie die Flucht gelungen ist. Erzählen Sie mir ein bisschen von dem Ereignis. BF: Die Militärstreife hat nach uns gesucht. Sie haben überall gefragt, wo wir uns versteckt haben. RI wiederholt die Frage. BF: Als ich noch in XXXX wegen dem Aufbau wegen unserer Wohnung bzw. Haus tätig war, waren Militärstreifen, die haben mich und mehrere andere Jugendliche festgenommen und zu der Militärbasis gebracht und sie wollten uns zum Militär einziehen um gegen den IS zu kämpfen. BF: Als ich noch in römisch 40 wegen dem Aufbau wegen unserer Wohnung bzw. Haus tätig war, waren Militärstreifen, die haben mich und mehrere andere Jugendliche festgenommen und zu der Militärbasis gebracht und sie wollten uns zum Militär einziehen um gegen den IS zu kämpfen. RI: Wann war das? BF: Nachdem sie uns mitgenommen haben, zwei Tage später. RI: Zwei Tage später von was? Wann hat sich das ereignet? BF: Das war Sommer. RI: Welches Jahr? BF: Juni oder Juli. RI: Von welchen Jahr? BF: 2016, oder
  50. RI: Da sind Sie festgenommen worden, um zum Militär eingezogen werden um gegen den IS zu kämpfen. Verstehe ich Sie richtig? BF: Ja. RI: Was geschah dann? BF: Wir haben gesagt wir kennen uns mit der Waffe nicht aus. Sie haben gesagt, dass sie uns an der Waffe ausbilden werden. Die haben uns keine Waffen gegeben. Ich glaube, sie haben uns nicht vertraut. RI: Was geschah dann? BF: Die ausgebildet wurden die haben gekämpft. Sie haben uns schlecht angeschaut und haben uns nichts zum Essen gegeben und uns schlecht behandelt, weil wir nicht gekämpft haben. RI: Was geschah dann? BF: Nach 7 Tagen ca. habe ich versucht eine Möglichkeit zu finden zu flüchten. Ich habe dann eine Mauer gesehen, die nicht sehr hoch war und ich habe mir gedacht, diese Mauer könnte ich überwinden um zu flüchten. Ca. nach 10 Tagen hat sich die Möglichkeit ergeben. Ich bin über die Mauer gesprungen und geflüchtet. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass sich das 2016 oder 2017 abgespielt haben soll. In wie weit steht dieses Ereignis in einen zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer eigentlichen Flucht? BF: 2016 oder 2017 im Sommer bin ich geflüchtet und zu meinem Onkel gegangen. Jeden Tag habe ich mich dann wo anderes versteckt, wo man mich nicht findet. RI: Sie haben angegeben, dass Sie im September 2020 Syrien verlassen haben. Sie haben weiters gesagt, dass Sie nach dem Sie vom Militärdienst geflüchtet sind zwei Tage bei Ihren Onkel verbracht haben und dann aus Syrien geflohen sind. Danach haben Sie angegeben, dass Sie im Jahr 2016 oder 2017 von Ihren Militärdienst geflohen sind. Das passt zeitlich nicht zusammen. BF: Meine Flucht ist beim ersten Mal nicht gelungen. RI: Die Flucht aus Syrien oder die Flucht vom Militär? BF: Als ich Syrien verlassen wollte. Es war Krieg und die Möglichkeit hat sich nicht ergeben, dass wir fliehen können. RI: D.h. 2016 oder 2017 sind Sie aus dem Militärdienst geflohen und haben versucht Syrien zu verlassen und das ist Ihnen nicht geglückt. Was geschah danach? BF: Ich habe dann versucht mich zu verstecken, wo ich konnte bis zu meiner Flucht danach. RI: D.h. nach Ihrem Zeitrahmen, denn Sie jetzt hier gezeichnet haben. Sind zwischen dem fluchtauslösenden Moment, nämlich der Flucht vor dem Militärdienst 2016 oder 2017 und der eigentlichen Flucht mehr als drei Jahre vergangen. BF: Ja das stimmt. RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmals im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 angegeben, dass Sie vom kurdischen Militär eingezogen worden seien, aber nach rund einer Woche geflohen wären. Davon wussten Sie noch weder bei Ihrer Ersteinvernahme am 09.02.2021, noch vor dem BFA am 08.07.2021 zu berichten. Auf Seite 4 des BFA-Protokolls haben Sie zudem im klaren Widerspruch zu Ihrem späteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch angegeben: „Nein, ich war immer auf der Flucht vor dem Militär. Sie wollten mich mitnehmen, aber ich bin immer vor Ihnen geflohen“. Wieso vermochten Sie zur Frage, ob Sie im Herkunftsstaat je zum Militär eingezogen worden sind, im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu tätigen. BF: Ich glaube, es dürfte ein Missverständnis sein, weil ich den Dolmetscher aus Ägypten in der vorherigen Einvernahme nicht verstanden habe. RI: Meinen Sie den Dolmetscher bei der Ersteinvernahme oder vor dem BFA? BF: Es waren zwei verschiedene Dolmetscher. RI: Alle beide haben Sie nicht verstanden? BF: Beide waren aus Ägypten. RI: Legen Sie bitte Ihr Wehrdienstbuch aus Syrien vor. BF: Ich habe kein Wehrdienstbuch. RI: Laut Länderinformationen ist jeder männliche Syrer ab 17 Jahren verpflichtet sein Wehrdienstbuch abzuholen. Wieso traf das auf Sie nicht zu? BF: Ich bin nicht für die syrische Armee vom Militärdienst eingezogen worden, deshalb habe ich kein Wehrdienstbuch. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer letzten Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Stadt XXXX hat 360 Dörfer. Ich habe überall Freunde gehabt. Ich habe mich überall versteckt bzw. bei denen aufgehalten. BF: Stadt römisch 40 hat 360 Dörfer. Ich habe überall Freunde gehabt. Ich habe mich überall versteckt bzw. bei denen aufgehalten. RI: Wann haben Sie das letzte Mal gemeinsam mit Ihrer Kernfamilie gelebt (Eltern, Geschwister etc.)? BF: Bis 2016, bis die Kurden zwecks Militärdienst festgenommen haben, habe ich bei meiner Familie gelebt, bzw. bis zum Krieg war ich bei meiner Familie. […] RI: Über welche Verwandten verfügen Sie derzeit im Herkunftsstaat? Nennen Sie mir bitte jeweils die Namen, Geburtsdaten und den Aufenthaltsort? BF: Zwei Schwester, zwei Brüder und die Eltern. Mein Vater heißt XXXX , er ist XXXX Jahre alt. Die Mutter heißt XXXX , sie ist XXXX Jahre alt. Meine Schwester heißt XXXX , sie ist XXXX Jahre alt, XXXX ist XXXX Jahre alt, ein Bruder heißt XXXX er ist XXXX Jahre alt, XXXX ist XXXX Jahre alt. Die sind in meiner Heimat geblieben. Alle sind in XXXX . BF: Zwei Schwester, zwei Brüder und die Eltern. Mein Vater heißt römisch 40 , er ist römisch 40 Jahre alt. Die Mutter heißt römisch 40 , sie ist römisch 40 Jahre alt. Meine Schwester heißt römisch 40 , sie ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, ein Bruder heißt römisch 40 er ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. Die sind in meiner Heimat geblieben. Alle sind in römisch 40 . RI: Sie haben bei der Ersteinvernahme auch noch eine Schwester erwähnt die XXXX heißt und auch noch einen Bruder erwähnt, der XXXX heißt. Wo sind die? RI: Sie haben bei der Ersteinvernahme auch noch eine Schwester erwähnt die römisch 40 heißt und auch noch einen Bruder erwähnt, der römisch 40 heißt. Wo sind die? BF: Die Schwester ist verheiratet sie lebt in XXXX , im irakischen Kurdistan. Die syrische Armee hat XXXX festgenommen und zum Militärdienst gebracht, seither haben wir nichts von ihm gehört. BF: Die Schwester ist verheiratet sie lebt in römisch 40 , im irakischen Kurdistan. Die syrische Armee hat römisch 40 festgenommen und zum Militärdienst gebracht, seither haben wir nichts von ihm gehört. RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 08.07.2021 auf Seite 4 des Protokolls haben Sie angegeben, dass der Bruder XXXX zwar beim Militär war, später aber geflohen ist. Heute sagen Sie, dass sie seit er beim Militärdienst war nichts mehr von Ihm gehört haben. Was stimmt nun? RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 08.07.2021 auf Seite 4 des Protokolls haben Sie angegeben, dass der Bruder römisch 40 zwar beim Militär war, später aber geflohen ist. Heute sagen Sie, dass sie seit er beim Militärdienst war nichts mehr von Ihm gehört haben. Was stimmt nun? BF: Das Erste ist ein Missverständnis. Was ich hier gesagt habe, ist richtig. RI: Sie haben angegeben, dass Ihre Brüder XXXX und XXXX ebenfalls geflohen sind und sich im Irak aufhalten. Wann haben diese Brüder Syrien verlassen? RI: Sie haben angegeben, dass Ihre Brüder römisch 40 und römisch 40 ebenfalls geflohen sind und sich im Irak aufhalten. Wann haben diese Brüder Syrien verlassen? BF: Ja, die sind gemeinsam mit mir geflohen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF: Über Internet habe ich Kontakt. RI: Wie oft? BF: Jede Woche einmal. RI: Wovon leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten zurzeit? BF: Mein Bruder XXXX , der in Deutschland arbeitet, der finanziert die Familie. BF: Mein Bruder römisch 40 , der in Deutschland arbeitet, der finanziert die Familie. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Die haben Wohnungen gehabt und ein Haus, alles ist zerstört worden. Wir haben ein Haus mit vier Zimmern gehabt, zwei sind zerstört worden und in den restlichen zwei Zimmern lebt die Familie. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? Wenn ja, wie oft? BF: Meine gleichaltrigen Freunde sind fast alle geflüchtet. Ich habe zu niemanden Kontakt. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeuge,..)? BF: Ich habe nichts in Syrien. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Ja, die leben am gleichen Ort. RI: Leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten unbehelligt von den Behörden oder privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise? BF: Meine Eltern sind alt und die Geschwister sind zu jung. Die haben weder Probleme mit dem Militär noch mit jemanden anderen. RI: Über welche Verwandten verfügen Sie außerhalb Syriens? Nennen Sie mir bitte jeweils den Namen, die Geburtsdaten und den Aufenthaltsort. BF: Außer die in Deutschland leben, habe ich zwei Brüder im irakischen Kurdistan. Mein Bruder XXXX , ist XXXX Jahre lebt in XXXX , im Bundesland Hessen. Die Schwester XXXX , ist XXXX Jahre alt und lebt in der gleichen Ortschaft. XXXX ist XXXX Jahre alt und XXXX ist XXXX Jahre alt. Beide leben in Dorf XXXX , in der Nähe von XXXX .BF: Außer die in Deutschland leben, habe ich zwei Brüder im irakischen Kurdistan. Mein Bruder römisch 40 , ist römisch 40 Jahre lebt in römisch 40 , im Bundesland Hessen. Die Schwester römisch 40 , ist römisch 40 Jahre alt und lebt in der gleichen Ortschaft. römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. Beide leben in Dorf römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Mit meinen Geschwistern in Deutschland habe ich jeden Tag Kontakt. Bei den beiden, die im Irak sind, ist verschieden. Manchmal einmal in einer Woche, manchmal einmal in 10 Tagen. RI: Bezüglich Ihrer Geschwister die in Deutschland leben. Wann sind sie aus Syrien ausgereist und welchen Aufenthaltsstatus haben sie in Deutschland? BF: Seit 2011 sind sie ausgereist. Meine Schwester hat nach Deutschland geheiratet. Mein Bruder ist geflüchtet, auch
  51. Er hat einen normalen Aufenthalt. Er ist anerkannter Flüchtling und bekommt jetzt die Staatsbürgerschaft. Er arbeitet in einer Recyclingfirma. Sie hat nach Deutschland geheiratet, ihr Mann lebt schon lange dort. Sie arbeitet in der Gastronomie. Sie ist auch anerkannter Flüchtling. RI: Über welche Verwandten im Bundesgebiet verfügen Sie? Nennen Sie bitte jeweils Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF: Im Bundesgebiet leben drei Cousins von meinem Vater. XXXX und alle drei sind österreichische Staatsbürger. Sie sind alle Brüder. BF: Im Bundesgebiet leben drei Cousins von meinem Vater. römisch 40 und alle drei sind österreichische Staatsbürger. Sie sind alle Brüder. RI: Wie oft haben Sie Kontakt mit diesen Verwandten und wie oft sehen Sie sich persönlich? BF: Ich halte Kontakt XXXX , er ruft mich sehr oft an, ob ich etwas brauche oder ob er etwas für mich tun kann. Ich treffe mich mit ihn. Jeden Monat treffe ich mich mit ihn einmal. Zu den anderen habe ich alle 20 Tage telefonischen Kontakt. BF: Ich halte Kontakt römisch 40 , er ruft mich sehr oft an, ob ich etwas brauche oder ob er etwas für mich tun kann. Ich treffe mich mit ihn. Jeden Monat treffe ich mich mit ihn einmal. Zu den anderen habe ich alle 20 Tage telefonischen Kontakt. RI: Wann sind diese Verwandten von Ihnen nach Österreich gekommen? BF: Ich war noch ein kleines Kind, da waren sie schon da. RI: Waren Sie jemals verheiratet bzw. sind Sie zur Zeit verheiratet? BF: Nein. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im September 2020 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Zu Ihren Fluchtgründen. Haben Sie dazu noch irgendetwas auszuführen oder zu ergänzen? Wenn ja, dann bitte tun Sie das jetzt. BF: Die Militärstreife, nachdem ich vom Militärdienst geflüchtet bin, ist immer wieder zu meinem Vater gegangen und sie haben gefragt wo ich mich aufhalte. Mein Vater konnte die Frage nicht beantworten, weil er nicht wusste wo ich bin. Er ist bedroht worden, dass wenn ich nicht zum Militär komme, dass er zum Militär eingezogen wird. RI: Wann war das letzte Mal das die Militärstreife bei Ihren Vater vorbeigeschaut hat? BF: Das letzte Mal war drei Monate, nachdem ich geflüchtet bin. RI: Danach nicht mehr? BF: Nein, danach nicht mehr. RI: Unter Kontrolle welcher Streitkräfte stand XXXX zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise und unter wessen Kontrolle steht XXXX heute? RI: Unter Kontrolle welcher Streitkräfte stand römisch 40 zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise und unter wessen Kontrolle steht römisch 40 heute? BF: Am Anfang, die Kurden haben die Macht über unser Gebiet gehabt und nachher sind die anderen Kräfte eingeschritten: Sie haben das ganze Land besetzt, es war schwierig das Land zu verlassen. RI wiederholt die Frage. BF: Damals haben die Kurden XXXX beherrscht und jetzt auch.BF: Damals haben die Kurden römisch 40 beherrscht und jetzt auch. RI: Welche männlichen Verwandten von Ihnen haben bereits Ihren Wehrdienst im Herkunftsstaat absolviert? Gehen wir alle bisher Genannten kurz durch: BF: Mein Vater XXXX hat den Militärdienst abgeleistet. Mein Bruder XXXX hat das Land verlassen, bevor er zum Militärdienst einberufen worden ist. Mein Bruder XXXX hat bei der syrischen Armee den Militärdienst abgeleistet. Er ist schwer gefoltert worden und hat beide Augen verloren, er hat nichts gesehen. Er wurde operiert. Es wurde in elektronisches Gerät in seinen Kopf eingesetzt, dann konnte er ein bisschen sehen, deswegen wurde er vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen. Mein Bruder XXXX wurde 2015 zum Militärdienst eingezogen und seitdem haben wir von ihm nichts gehört. Mein Bruder XXXX hat auch den Militärdienst nicht abgeleistet, er ist gleich mit mir geflohen. Mein Bruder XXXX und XXXX sind noch zu jung. BF: Mein Vater römisch 40 hat den Militärdienst abgeleistet. Mein Bruder römisch 40 hat das Land verlassen, bevor er zum Militärdienst einberufen worden ist. Mein Bruder römisch 40 hat bei der syrischen Armee den Militärdienst abgeleistet. Er ist schwer gefoltert worden und hat beide Augen verloren, er hat nichts gesehen. Er wurde operiert. Es wurde in elektronisches Gerät in seinen Kopf eingesetzt, dann konnte er ein bisschen sehen, deswegen wurde er vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen. Mein Bruder römisch 40 wurde 2015 zum Militärdienst eingezogen und seitdem haben wir von ihm nichts gehört. Mein Bruder römisch 40 hat auch den Militärdienst nicht abgeleistet, er ist gleich mit mir geflohen. Mein Bruder römisch 40 und römisch 40 sind noch zu jung. RI: Wurden Sie im Herkunftsstaat jemals durch staatlichen Behörden oder Dritte persönlich bedroht, verhaftet, verfolgt oder misshandelt? BF: Einmal bin ich festgenommen worden, bin auch geschlagen worden. Man hat mich auch als Verräter bezeichnet, weil ich den Militärdienst nicht ableisten wollte. RI: Wann war denn das? BF: Bevor ich zum Militärdienst eingezogen worden wurde. Das war ca. 2016 oder
  52. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Solange wir unter syrischen Staatsgewalt waren, wir durften unsere Muttersprache nicht sprechen. Wenn jemand Kurdisch gesprochen hat, wurde er geschlagen. Ich spreche von Polizei- und Militäreinheiten. Wir haben sehr gelitten unter der syrischen Herrschaft. Bis der Krieg angefangen hat, haben die Syrer uns als Feind bezeichnet. Auch wurde uns die Staatsbürgerschaft aberkannt. RI wiederholt die Frage. BF: Ich wollte keinen Waffendienst haben, ich wollte niemanden umbringen. RI: Hatten Sie - abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Was unserer Religion betrifft ist der syrische Staat mehrheitlich Alawitisch, die Sunniten sind in der Minderheit und sie wurden unterdrückt. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Die Grenzkontrollen am Flughafen sind in syrischer Hand, wenn ich nach Syrien zurückgeschickt werden würde, ich würde vielleicht zum syrischen Militärdienst gebracht werden und dort werde ich wahrscheinlich umgebracht, oder gefoltert, oder komme jahrelang in Haft. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird bzw. Sie zum Militärdienst eingezogen werden (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen, Einberufungsbefehle…)? BF: Ob meine Eltern etwas diesbezüglich bekommen haben weiß ich nicht. Ich habe nichts in der Hand. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Wir haben ständig versucht, dass wir ja nicht straffällig werden. Das wäre unser Ende gewesen. Nur in der Schule war es unvermeidlich die Lehrer sind Araber und sie haben uns unterdrückt und geschlagen, der syrische Staat hat nichts dagelegen gemacht. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, straffällig war ich nicht. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekosten? BF: €
  53. RI: Sie befinden sich seit September 2020 nicht mehr auf syrischem Staatsgebiet und haben den Wohnsitz im Bundesgebiet. Was würde sich daran hindern eine Befreiungsgebühr für den nichtabsolvierten Wehrdienst im Herkunftsstaat zu entrichten und somit auch im Falle der Rückkehr keiner Wehrdienstpflicht in Syrien mehr zu unterliegen? BF: In Syrien ist es verboten, gegen Geld den Militärdienst zu kaufen. RI: Haben Sie bei der heutigen Einvernahme den Dolmetscher einwandfrei verstehen können? BF: Ja, ich habe ihn gut verstanden. RI: Hatten Sie bei der heutigen Verhandlung die Möglichkeit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Das einzige Handicap für mich war der Militärdienst. Ich wollte niemanden verletzen oder umbringen. Sie wollten mich mit Gewalt zum Militärdienst bringen. Ansonsten hat uns der syrische Staat als Feinde gesehen. RI wiederholt die Frage. BF: Man liest ja auch durch die Presse, dass die Türken die Kurden bombardieren. Die vom Erdbeben geretteten Leute wurden durch türkische Flugzeuge bombardiert. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe alles gesagt. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF. RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF. RV: Sie haben gesagt, dass Sie geschlagen und festgenommen wurden und Ihnen dabei vorgeworfen wurde, dass Sie den Wehrdienst nicht ableisten wollen. Welche Streitkraft hat diese Festnahme durchgeführt? Die kurdischen Kräfte, oder das Regime? Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, dass Sie geschlagen und festgenommen wurden und Ihnen dabei vorgeworfen wurde, dass Sie den Wehrdienst nicht ableisten wollen. Welche Streitkraft hat diese Festnahme durchgeführt? Die kurdischen Kräfte, oder das Regime? BF: Das waren die kurdischen Streitkräfte. RV: Sie haben gesagt, dass Sie nach dem Freikommen aus der Gefangenschaft bei den kurdischen Kräften nicht direkt zu den Eltern zurückgekehrt sind, sondern zu Ihren Onkel gefahren sind. Warum sind Sie danach nicht direkt zu den Eltern zurückgekehrt? Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, dass Sie nach dem Freikommen aus der Gefangenschaft bei den kurdischen Kräften nicht direkt zu den Eltern zurückgekehrt sind, sondern zu Ihren Onkel gefahren sind. Warum sind Sie danach nicht direkt zu den Eltern zurückgekehrt? BF: Das war mir klar. Den ersten Wohnort, der vom Militär aufgesucht wird, das ist mein Haus. RV: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in XXXX durch die kurdischen Kräfte?Regierungsvorlage, Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in römisch 40 durch die kurdischen Kräfte? BF: Ich werde von den Kurden genauso festgenommen, wie von den syrischen Kräften. Dadurch dass ich den Militärdienst unterbrochen habe, werde ich als Landesverräter bezeichnet und für eine jahrelange Haft verurteilt. Die Verhandlung wird unterbrochen um 11:48 Uhr und es wird fortgesetzt um 11:52 Uhr. RV: Nach einen aktuellen Länderbericht (EUAA Country Guidance Februar 2023 Seite 55), der eine Karte über Syrien des UN Menschenrechtsrates zitiert, hat das Regime in XXXX auch Zugriffsmöglichkeiten. Dieser Teil ist auf der Karte mit rot markiert. Sie haben vorhergesagt, dass aktuell die Kurden die Kontrolle über das Heimatgebiet haben. Wie erklären Sie das, dass auf einer aktuellen Landeskarte das Regime so angeführt wird, als hätte es dort auch Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten? Regierungsvorlage, Nach einen aktuellen Länderbericht (EUAA Country Guidance Februar 2023 Seite 55), der eine Karte über Syrien des UN Menschenrechtsrates zitiert, hat das Regime in römisch 40 auch Zugriffsmöglichkeiten. Dieser Teil ist auf der Karte mit rot markiert. Sie haben vorhergesagt, dass aktuell die Kurden die Kontrolle über das Heimatgebiet haben. Wie erklären Sie das, dass auf einer aktuellen Landeskarte das Regime so angeführt wird, als hätte es dort auch Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten? BF: Die Kurden und Syrer haben in letzter Zeit ein Abkommen und wenn die syrische Regierung irgendjemanden schuldig findet, können sie auch im Kurdengebiet diese Leute festnehmen. Nämlich die ganze Kontrolle vom Flughafen ist unter syrischer Kontrolle, damit die Türken nicht eingreifen. Wenn ich dort hingeschickt werde, können die Syrer mich jederzeit festnehmen. Die syrische Regierung möchte das gesamte Kurdengebiet wieder unter ihre Kontrolle bekommen. RV: Sie haben gemeint, dass der Flughafen unter Kontrolle des syrischen Regimes ist. Welchen Flughafen meinen Sie genau? Regierungsvorlage, Sie haben gemeint, dass der Flughafen unter Kontrolle des syrischen Regimes ist. Welchen Flughafen meinen Sie genau? BF: Im Kurdengebiet gibt es nur einen Flughafen in XXXX und sonst sind alle Flughäfen in syrischem Gebiet. BF: Im Kurdengebiet gibt es nur einen Flughafen in römisch 40 und sonst sind alle Flughäfen in syrischem Gebiet. RV: Was befürchten Sie seitens der syrischen Regierung in Ihrer Heimatregion XXXX ? Regierungsvorlage, Was befürchten Sie seitens der syrischen Regierung in Ihrer Heimatregion römisch 40 ? BF: Ich habe auch für den syrischen Staat den Militärdienst nicht abgeleistet und dem bin ich auch militärdienstpflichtig. Das wird der erste Grund sein, warum sie mich festnehmen. Es ist ja sehr berüchtigt, wie der syrische Staat mit Kurden umgeht. RV: Abschließend zum Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu Erreichung seines Heimatgebietes XXXX , Regimegebiete mit Checkpoints überqueren müsste und er damit aufgrund einer Nichtableistung des Militärdienstes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF würde jedoch auch auf seinem Heimatgebiet vom syrischen Regime verfolgt. Aus dem LIB geht hervor, dass die syrische Regierung - nach wie vor - auch in einigen von den Kurden kontrollierten Gebieten präsent ist und dort rekrutieren kann (Seite 125). An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass die Länderquellen über die genaue Kontrolle über XXXX auch uneinheitlich sind. Zwar geht das aus der Syrian live map hervor, dass diese Gebiete unter kurdischer Kontrolle steht. Es geht aber aus dem heute zitierten Berichte der EUAA hervor, dass das Regime in XXXX auch Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Gebiet hat und das ist auf der Landeskarte mit der Farbe rot markiert. Es ist daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF auch in seinem Heimatgebiet vom syrischen Regime gefasst werden könnte. Regierungsvorlage, Abschließend zum Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu Erreichung seines Heimatgebietes römisch 40 , Regimegebiete mit Checkpoints überqueren müsste und er damit aufgrund einer Nichtableistung des Militärdienstes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF würde jedoch auch auf seinem Heimatgebiet vom syrischen Regime verfolgt. Aus dem LIB geht hervor, dass die syrische Regierung - nach wie vor - auch in einigen von den Kurden kontrollierten Gebieten präsent ist und dort rekrutieren kann (Seite 125). An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass die Länderquellen über die genaue Kontrolle über römisch 40 auch uneinheitlich sind. Zwar geht das aus der Syrian live map hervor, dass diese Gebiete unter kurdischer Kontrolle steht. Es geht aber aus dem heute zitierten Berichte der EUAA hervor, dass das Regime in römisch 40 auch Zugriffsmöglichkeiten auf dieses Gebiet hat und das ist auf der Landeskarte mit der Farbe rot markiert. Es ist daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF auch in seinem Heimatgebiet vom syrischen Regime gefasst werden könnte. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“ Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben, die RV stellte klar, dass der BF bei seiner Aussage auf Seite 4 des Protokolls mit „ XXXX “ XXXX gemeint habe; dies wurde vom BF auf Nachfrage bestätigt.Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben, die Regierungsvorlage stellte klar, dass der BF bei seiner Aussage auf Seite 4 des Protokolls mit „ römisch 40 “ römisch 40 gemeint habe; dies wurde vom BF auf Nachfrage bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  54. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2021, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 09.02.2021, der niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2021 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 05.01.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters der Republik Österreich, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  55. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Kurdisch-Kurmanji, er beherrscht auch die arabische Sprache in Wort und Schrift. Der BF ist ledig. Der BF wurde am XXXX , im Dorf XXXX , ca. 2 Kilometer von der Stadt XXXX entfernt, in der Provinz XXXX , Syrien, geboren, ist im Alter von fünf Jahren nach XXXX gezogen und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht absolviert, von 2008 bis 2011 hat er als Schweißer bei seinem Onkel gearbeitet, von 2012 bis 2015 hat er in XXXX in der Türkei als Chauffeur gearbeitet. Im Jahr 2016 ist er wieder nach XXXX zurückgekehrt, war aber nicht mehr erwerbstätig. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat keinen Wehrdienst geleistet und bisher auch keinen Einberufungsbefehl erhalten.Der BF wurde am römisch 40 , im Dorf römisch 40 , ca. 2 Kilometer von der Stadt römisch 40 entfernt, in der Provinz römisch 40 , Syrien, geboren, ist im Alter von fünf Jahren nach römisch 40 gezogen und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht absolviert, von 2008 bis 2011 hat er als Schweißer bei seinem Onkel gearbeitet, von 2012 bis 2015 hat er in römisch 40 in der Türkei als Chauffeur gearbeitet. Im Jahr 2016 ist er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, war aber nicht mehr erwerbstätig. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat keinen Wehrdienst geleistet und bisher auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Die Eltern des BF im Alter von XXXX und XXXX Jahren, und jedenfalls zwei Brüder und zwei Schwestern des BF im Alter zwischen XXXX bis XXXX Jahren leben noch in XXXX . Der BF hat wöchentlich über das Internet Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat. Die Familie hatte ein Haus in Syrien, das zur Hälfte zerstört wurde und Wohnungen, die ebenfalls zerstört wurden. Der Vater führt ein Lebensmittelgeschäft, der Bruder XXXX unterstützt die Familie finanziell. Der Bruder XXXX wurde von der syrischen Armee festgenommen und zum Militärdienst gebracht. Dass der Bruder XXXX seit seiner Rekrutierung durch die syrische Armee verschollen ist, kann nicht festgestellt werden. Dass die Brüder XXXX und XXXX , XXXX und XXXX Jahre alt, gleichzeitig mit dem BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind und sich derzeit im Irak aufhalten, kann nicht festgestellt werden. Die Schwester XXXX ist verheiratet und lebt in XXXX im Irak. Zu diesen Geschwistern hat der BF alle ein bis zwei Wochen Kontakt. Der Bruder XXXX , XXXX Jahre alt, und die Schwester XXXX , XXXX Jahre alt, leben seit 2011 in XXXX , Deutschland. Zu diesen Geschwistern hat er täglich Kontakt. In Österreich leben drei Cousins seines Vaters, namentlich XXXX , alle österreichische Staatsbürger und trifft der BF XXXX ca. einmal im Monat, er telefoniert auch oft mit ihm. Zu den anderen beiden hat er ca. alle drei Wochen telefonisch Kontakt.Die Eltern des BF im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren, und jedenfalls zwei Brüder und zwei Schwestern des BF im Alter zwischen römisch 40 bis römisch 40 Jahren leben noch in römisch 40 . Der BF hat wöchentlich über das Internet Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat. Die Familie hatte ein Haus in Syrien, das zur Hälfte zerstört wurde und Wohnungen, die ebenfalls zerstört wurden. Der Vater führt ein Lebensmittelgeschäft, der Bruder römisch 40 unterstützt die Familie finanziell. Der Bruder römisch 40 wurde von der syrischen Armee festgenommen und zum Militärdienst gebracht. Dass der Bruder römisch 40 seit seiner Rekrutierung durch die syrische Armee verschollen ist, kann nicht festgestellt werden. Dass die Brüder römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahre alt, gleichzeitig mit dem BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind und sich derzeit im Irak aufhalten, kann nicht festgestellt werden. Die Schwester römisch 40 ist verheiratet und lebt in römisch 40 im Irak. Zu diesen Geschwistern hat der BF alle ein bis zwei Wochen Kontakt. Der Bruder römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, und die Schwester römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, leben seit 2011 in römisch 40 , Deutschland. Zu diesen Geschwistern hat er täglich Kontakt. In Österreich leben drei Cousins seines Vaters, namentlich römisch 40 , alle österreichische Staatsbürger und trifft der BF römisch 40 ca. einmal im Monat, er telefoniert auch oft mit ihm. Zu den anderen beiden hat er ca. alle drei Wochen telefonisch Kontakt. Der BF verließ seine Heimat im September 2020 illegal über den Irak, den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn. Er reiste spätestens am 09.02.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 09.12.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde am 05.01.2023 gegenständliche Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 wurde die Beschwerde hinsichtlich ihres Umfangs auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingeschränkt.Der BF verließ seine Heimat im September 2020 illegal über den Irak, den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn. Er reiste spätestens am 09.02.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 09.12.2021 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde am 05.01.2023 gegenständliche Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 wurde die Beschwerde hinsichtlich ihres Umfangs auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eingeschränkt. Derzeit befindet sich der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Er leidet an keinen schweren oder lebensgefährlichen Erkrankungen und ist gesund. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  56. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 1.2.
  57. Das Gebiet um XXXX steht unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (Anm.: Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion – SDF, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Dem BF droht daher keine zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen oder dem syrischen Regime verfolgt zu werden. Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen. 1.2.
  58. Das Gebiet um römisch 40 steht unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces Anmerkung, Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion – SDF, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Dem BF droht daher keine zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen oder dem syrischen Regime verfolgt zu werden. Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen. 1.2.
  59. Dem BF droht daher keine zwangsweise Rekrutierung durch andere Akteure (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und läuft dieser auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. 1.2.
  60. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren. Der BF befand sich bereits bei Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und befindet sich auch im Entscheidungszeitpunkt in einem wehrpflichtigem Alter. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen jedoch nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. Der BF hat zudem keinen Einberufungsbefehl erhalten. Dem BF droht daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt XXXX keine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen oder kurdischen Streitkräfte.1.2.
  61. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren. Der BF befand sich bereits bei Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und befindet sich auch im Entscheidungszeitpunkt in einem wehrpflichtigem Alter. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen jedoch nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. Der BF hat zudem keinen Einberufungsbefehl erhalten. Dem BF droht daher mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt römisch 40 keine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen oder kurdischen Streitkräfte. 1.2.
  62. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuelle, unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. 1.2.
  63. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus der Stadt XXXX oder seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. seines Glaubens und einer ihm deswegen allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben.1.2.
  64. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft aus der Stadt römisch 40 oder seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. seines Glaubens und einer ihm deswegen allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. 1.2.
  65. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.2.
  66. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. 1.
  67. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  68. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022, wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). […] Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
  69. Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage" Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). […] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  70. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). […] Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS prof

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