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{'item': 'W274 2245951-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW274 2245951-1 Spruch, W274 2245951-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 13und 14 DSGVO ersucht.

Das Antwortschreiben der MB vom 01.04.2020 sei derart mangelhaft gewesen, dass es nicht in Ansätzen dem DSG entsprochen habe. Der 1.BF begehre daher erneut „Ergänzung, Anpassung und Erweiterung und gleichzeitig umfängliche Auskunft im Sinne der §§ 1 Auskunftspflichtgesetz“. Unter Anführung von Vorwürfen gegen MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfe der BH römisch 40 ersuchte der 1.BF die MB um sofortige Vorlage sämtlicher Informationen und/oder Unterlagen, die sie intern an ihre Aufsichtsbehörde (Bildungsdirektion für römisch 40 ) und extern an die „komplett fehlbesetzte“ Kinder- und Jugendhilfe der BH römisch 40 weitergeleitet habe. Die MB solle ihrer eigentlichen Aufgabe im Sinne des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes nachkommen und sich nicht in das Sorgerecht der leiblichen Eltern einmischen. Sie werde daher wiederholt um Vorlage sämtlicher und/oder aller personenbezogener Daten im Sinne des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO und

Artikel 13und 14 DSGVO ersucht.

Das Antwortschreiben der MB vom 01.04.2020 sei derart mangelhaft gewesen, dass es nicht in Ansätzen dem DSG entsprochen habe. Der 1.BF begehre daher erneut „Ergänzung, Anpassung und Erweiterung und gleichzeitig umfängliche Auskunft im Sinne der Paragraphen eins, Auskunftspflichtgesetz“. Diesem von der DSB als Datenschutzbeschwerde aufgefasstem Schreiben war ein Antwortschreiben der MB vom 01.04.2020 auf das zu Grunde gelegte Auskunftsbegehren angeschlossen. Dieses wiederum gab zunächst ein E-Mail des 1.BF vom 02.03.2020, in dem dieser auf fünf Seiten gegenüber der MB „von seinem Recht auf Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO und vom Recht der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO Gebrauch macht“, wieder. Diesem von der DSB als Datenschutzbeschwerde aufgefasstem Schreiben war ein Antwortschreiben der MB vom 01.04.2020 auf das zu Grunde gelegte Auskunftsbegehren angeschlossen. Dieses wiederum gab zunächst ein E-Mail des 1.BF vom 02.03.2020, in dem dieser auf fünf Seiten gegenüber der MB „von seinem Recht auf Information gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO und vom Recht der Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO Gebrauch macht“, wieder. 1.

  1. Zusammengefasst antwortete die MB, der letzte Absatz sei als Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO anzusehen. Fristgerecht und in Akkordierung mit der Bildungsdirektion XXXX würden mit diesem Schreiben alle der Auskunftspflicht nach der DSGVO bzw. dem DSG unterliegenden Daten mitgeteilt, die bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der MB bezüglich des Sohnes des 1.BF verarbeitet würden. Betreffend Daten der 2.BF und der 3.BF bzw des 4.BF werde nach Rücksprache mit der Bildungsdirektion XXXX darauf hingewiesen, dass keine Vollmacht zu einer derartigen Auskunft vorliege bzw. im Falle der Kinder kein pflegschaftsgerichtlicher Nachweis, dass dem 1.BF die Obsorge zukomme. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Antrag exzessive Züge trage und es auch faktisch nicht möglich sei, alle begehrten Informationen zu erheben. 1.
  2. Zusammengefasst antwortete die MB, der letzte Absatz sei als Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO anzusehen. Fristgerecht und in Akkordierung mit der Bildungsdirektion römisch 40 würden mit diesem Schreiben alle der Auskunftspflicht nach der DSGVO bzw. dem DSG unterliegenden Daten mitgeteilt, die bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der MB bezüglich des Sohnes des 1.BF verarbeitet würden. Betreffend Daten der 2.BF und der 3.BF bzw des 4.BF werde nach Rücksprache mit der Bildungsdirektion römisch 40 darauf hingewiesen, dass keine Vollmacht zu einer derartigen Auskunft vorliege bzw. im Falle der Kinder kein pflegschaftsgerichtlicher Nachweis, dass dem 1.BF die Obsorge zukomme. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Antrag exzessive Züge trage und es auch faktisch nicht möglich sei, alle begehrten Informationen zu erheben. Des Weiteren wird eine Auskunft gegliedert nach „Allgemeines/Verarbeitungszweck, Personenbezogene Daten, Herkunft der Daten, Empfänger der Daten und Speicherdauer/ Löschfrist“ erteilt und es folgen Ausführungen zu den Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Beschwerde. 1.
  3. In einem Mangelbehebungsauftrag wurde der 1.BF aufgefordert, eine Vollmacht betreffend die 2.BF und eine Obsorgeberechtigung für die 3.BF und den 4.BF vorzulegen. Weiters wurde ihm aufgetragen, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts klarzustellen, den Rechtsträger bzw. das Organs zu bezeichnen, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde, und das Begehren klarzustellen. 1.
  4. Nach diesem Mangelbehebungsauftrag erging zu GZ: D124.2713 der Bescheid vom 30.04.2021 , mit dem die Beschwerde des 1.BF (die Parteienrollen entsprechen jenen im hier gegenständlichen Verfahren) hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information sowie Auskunft abgewiesen, jene der 2.BF hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen, jene der 3.BF hinsichtlich Verletzung im Recht auf Information sowie Auskunft zurückgewiesen und jene des 4.BF hinsichtlich Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der 1.BF habe sämtliche Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO im Rahmen der erteilten Auskunft vom 01.04.2020 erhalten, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen sei. Betreffend das Recht auf Auskunft habe der 1.BF behauptet, dass er dadurch in diesem Recht verletzt worden sei, dass die MB an ihn keine Daten der übrigen BF beauskunftet habe. Der 1.BF übersiehe dabei, dass durch diese Nichterteilung nicht er, sondern ausschließlich die übrigen BF in ihren Rechten auf Auskunft verletzt sein könnten, weshalb auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen sei. Ein Antrag auf Auskunft könne grundsätzlich auch von einem Vertreter erhoben werden, allerdings müsse für den Nachweis der Bevollmächtigung ein strenger Maßstab angelegt werden. Da dem Auskunftsbegehren vom 02.03.2020 keine Vollmacht der 2.BF beigeschlossen gewesen sei, könne der MB auch nicht entgegengetreten werden, soweit sie in Ermangelung einer entsprechenden Vollmacht dem 1.BF keine Auskunft betreffend Daten der 2.BF erteilt habe. Derzeit sei die Trägerin der Kinder und Jugendhilfe XXXX – vertreten durch die Kinder und Jugendhilfe der BH XXXX - mit der Obsorge der 3.BF in den Teilbereichen Pflege und Erziehung, einschließlich Vertretung in diesem Bereich betraut. Insofern sei der 1.BF zur Erhebung der Beschwerde für die 3.BF nicht berechtigt gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen sei. Betreffend den 4.BF sei im Auskunftsbegehren vom 02.03.2020 kein Nachweis über die bestehende Obsorge des 1.BF für den 4.BF beigeschlossen gewesen, weshalb die Nichterteilung der Auskunft durch die MB auch diesbezüglich unbedenklich sei. Die Beschwerden auch der 2.BF und des 4.BF seien daher abzuweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der 1.BF habe sämtliche Informationen nach Artikel 13 und 14 DSGVO im Rahmen der erteilten Auskunft vom 01.04.2020 erhalten, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen sei. Betreffend das Recht auf Auskunft habe der 1.BF behauptet, dass er dadurch in diesem Recht verletzt worden sei, dass die MB an ihn keine Daten der übrigen BF beauskunftet habe. Der 1.BF übersiehe dabei, dass durch diese Nichterteilung nicht er, sondern ausschließlich die übrigen BF in ihren Rechten auf Auskunft verletzt sein könnten, weshalb auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen sei. Ein Antrag auf Auskunft könne grundsätzlich auch von einem Vertreter erhoben werden, allerdings müsse für den Nachweis der Bevollmächtigung ein strenger Maßstab angelegt werden. Da dem Auskunftsbegehren vom 02.03.2020 keine Vollmacht der 2.BF beigeschlossen gewesen sei, könne der MB auch nicht entgegengetreten werden, soweit sie in Ermangelung einer entsprechenden Vollmacht dem 1.BF keine Auskunft betreffend Daten der 2.BF erteilt habe. Derzeit sei die Trägerin der Kinder und Jugendhilfe römisch 40 – vertreten durch die Kinder und Jugendhilfe der BH römisch 40 - mit der Obsorge der 3.BF in den Teilbereichen Pflege und Erziehung, einschließlich Vertretung in diesem Bereich betraut. Insofern sei der 1.BF zur Erhebung der Beschwerde für die 3.BF nicht berechtigt gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen sei. Betreffend den 4.BF sei im Auskunftsbegehren vom 02.03.2020 kein Nachweis über die bestehende Obsorge des 1.BF für den 4.BF beigeschlossen gewesen, weshalb die Nichterteilung der Auskunft durch die MB auch diesbezüglich unbedenklich sei. Die Beschwerden auch der 2.BF und des 4.BF seien daher abzuweisen. 1.
  5. Gegen diese Beschwerde erhob der 1.BF namens der übrigen BF am 02.06.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  6. Mit einem weiteren Bescheid vom 15.07.202 wies die belangte Behörde zu GZ D124.2713 die Datenbeschwerden der 2.BF und des 4.BF (ebenso vom 15.06.2020) wegen Verletzung im Recht auf Information ab, gab eine Stellungnahme der MB vom 07.06.2021, worin diese auf 6 Seiten der 2.BF und dem 4.BF Informationen übermittelte, wieder und erachtete die Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der erteilten Information als nicht berechtigt. 1.
  7. Mit Erkenntnis des BVwG zu W252 2244540-1 und W252 2246154-1 vom 05.07.2022 wurde die Beschwerde des 1.BF XXXX gegen die (oben genannten) Teilbescheide der Datenschutzbehörde vom 30.04.2021, GZ. D124.2713 und vom 15.07.20221, GZ. D124.2713, abgewiesen und den Beschwerden der 2.BF XXXX und des 4.BF mj. XXXX teilweise Folge gegeben, sodass der Bescheid vom 30.04.2021 in seinem Spruchpunkt
  8. und
  9. zu lauten hatte: „Der Beschwerde der 2.BF wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die XXXX die 2.BF in Ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihr keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt hat. Der Beschwerde des 4.BF wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die XXXX dem 4.BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt hat.“ Die Beschwerde der 3.BF wurde zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. 1.
  10. Mit Erkenntnis des BVwG zu W252 2244540-1 und W252 2246154-1 vom 05.07.2022 wurde die Beschwerde des 1.BF römisch 40 gegen die (oben genannten) Teilbescheide der Datenschutzbehörde vom 30.04.2021, GZ. D124.2713 und vom 15.07.20221, GZ. D124.2713, abgewiesen und den Beschwerden der 2.BF römisch 40 und des 4.BF mj. römisch 40 teilweise Folge gegeben, sodass der Bescheid vom 30.04.2021 in seinem Spruchpunkt
  11. und
  12. zu lauten hatte: „Der Beschwerde der 2.BF wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die römisch 40 die 2.BF in Ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihr keine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt hat. Der Beschwerde des 4.BF wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die römisch 40 dem 4.BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt hat.“ Die Beschwerde der 3.BF wurde zurückgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend bezog sich das Verwaltungsgericht zunächst auf die Datenschutzbeschwerde der
  13. bis 4.BF vom 15.06.2020 und stellte unter anderem den Inhalt der Antwort der MB an die
  14. bis 4.BF vom 01.04.2020 fest. Weiters stellte es den Inhalt eines Schreibens, das die MB am 07.06.2021 nachgereicht habe (Informationen) fest. Es handelt sich dabei um Ausführungen zur Datenschutzerklärung, der Schulverwaltung, der Verarbeitungstätigkeit, dem Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Datenkategorien, Speicherdauer und Informationen zu zentralen Shared Services (6 Seiten). In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der 1.BF habe von der MB mit seinem E-Mail vom 02.03.2020 eine Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO von dieser verlangt. Diese sei ihm am 01.04.2020 erteilt worden. Jene Informationen, die nach Art. 15 DSGVO zu beauskunften seien, seien in der erteilten Auskunft klar und eindeutig ersichtlich. Zum Recht auf Information betreffend den 1.BF führte das Verwaltungsgericht aus, dieser habe seine Daten im Rahmen der Schulanmeldung seiner Kinder bekannt gegeben, womit diese beim dort Betroffenen selbst erhoben worden seien. In Frage komme daher ausschließlich die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO und nicht jene nach Art. 14 DSGVO. Aus dem Akteninhalt, insbesondere der Auskunft vom 01.04.2020, ergäbe sich, dass dem 1.BF die nach Art. 13 DSGVO zu erteilenden Informationen bereits bekannt seien. Weitere Informationen seien ihm mit Übersendung der Datenschutzerklärung vom 07.06.2021 erteilt worden. Der 1.BF verweise lediglich allgemein auf das Recht auf Information. Worin genau er sich im Recht auf Information verletzt sehe, gehe aus seiner Bescheidbeschwerde nicht hervor. Die Beschwerde hinsichtlich des 1.BF sei daher nicht berechtigt. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der 1.BF habe von der MB mit seinem E-Mail vom 02.03.2020 eine Auskunft im Sinne des Artikel 15, DSGVO von dieser verlangt. Diese sei ihm am 01.04.2020 erteilt worden. Jene Informationen, die nach Artikel 15, DSGVO zu beauskunften seien, seien in der erteilten Auskunft klar und eindeutig ersichtlich. Zum Recht auf Information betreffend den 1.BF führte das Verwaltungsgericht aus, dieser habe seine Daten im Rahmen der Schulanmeldung seiner Kinder bekannt gegeben, womit diese beim dort Betroffenen selbst erhoben worden seien. In Frage komme daher ausschließlich die Informationspflicht nach Artikel 13, DSGVO und nicht jene nach Artikel 14, DSGVO. Aus dem Akteninhalt, insbesondere der Auskunft vom 01.04.2020, ergäbe sich, dass dem 1.BF die nach Artikel 13, DSGVO zu erteilenden Informationen bereits bekannt seien. Weitere Informationen seien ihm mit Übersendung der Datenschutzerklärung vom 07.06.2021 erteilt worden. Der 1.BF verweise lediglich allgemein auf das Recht auf Information. Worin genau er sich im Recht auf Information verletzt sehe, gehe aus seiner Bescheidbeschwerde nicht hervor. Die Beschwerde hinsichtlich des 1.BF sei daher nicht berechtigt. Betreffend die 2.BF sei mangels damals vorgelegter Vollmacht am 02.03.2020 kein zulässiges Auskunftsbegehren vorgelegen. Allerdings sei der MB die Mangelbehebung des 1.BF vom 23.12.2020 mit Schreiben vom 30.04.2021 übermittelt worden. Daraus gehe hervor, dass die 2.BF – vertreten durch den diesmal bevollmächtigten 1.BF – eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO wünsche. Eine solche sei bislang nicht übermittelt worden, wodurch die 2.BF in ihrem Recht auf Auskunft verletzt sei. Betreffend die 2.BF sei mangels damals vorgelegter Vollmacht am 02.03.2020 kein zulässiges Auskunftsbegehren vorgelegen. Allerdings sei der MB die Mangelbehebung des 1.BF vom 23.12.2020 mit Schreiben vom 30.04.2021 übermittelt worden. Daraus gehe hervor, dass die 2.BF – vertreten durch den diesmal bevollmächtigten 1.BF – eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO wünsche. Eine solche sei bislang nicht übermittelt worden, wodurch die 2.BF in ihrem Recht auf Auskunft verletzt sei. Betreffend den 4.BF habe die MB das Schreiben des OLG XXXX vom 02.07.2020 betreffend die Obsorge beider Eltern erst im Rahmen des Schreibens der belangten Behörde vom 30.04.2021 erhalten. Aus der Nachreichung der Information ergäbe sich, dass die MB die aufrechte Obsorge des 1.BF zur Kenntnis genommen habe. Der ursprünglich vorhandene und berechtigte Zweifel an der bestehenden Obsorge hinsichtlich des 4.BF erscheine dadurch beseitigt. Die MB habe es aber unterlassen, dem 4.BF eine Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO zu erteilen.Betreffend den 4.BF habe die MB das Schreiben des OLG römisch 40 vom 02.07.2020 betreffend die Obsorge beider Eltern erst im Rahmen des Schreibens der belangten Behörde vom 30.04.2021 erhalten. Aus der Nachreichung der Information ergäbe sich, dass die MB die aufrechte Obsorge des 1.BF zur Kenntnis genommen habe. Der ursprünglich vorhandene und berechtigte Zweifel an der bestehenden Obsorge hinsichtlich des 4.BF erscheine dadurch beseitigt. Die MB habe es aber unterlassen, dem 4.BF eine Auskunft im Sinne des Artikel 15, DSGVO zu erteilen. 1.
  15. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des 1.BF wurde durch den Verwaltungsgerichtshof am 08.11.2022 zu Ra 2022/04/0114 zurückgewiesen. 2.
  16. Mit der hier zugrundeliegenden per E-Mail am 08.06.2021 übermittelten „ergänzenden Beschwerde zu D124.2713“ führte der 1.BF zusammengefasst aus, „unseren Auskunftsbegehren gemäß Art 13 bis 15 DSGVO wurde weiterhin nicht entsprochen“. Bis heute fehlten essentielle Informationen der Quellen der Daten, tatsächliche Empfänger, Kategorien, Bekanntgabe der gelöschten Daten etc. Die zahlreichen Vollmachten seiner Lebensgefährtin und die beiden aufrechten Obsorgebeschlüsse des BH XXXX lägen vor. Die Rechtsverletzung sei weiter nicht behoben, weil nicht korrekt, vollständig und fristgerecht beauskunftet worden sei. 2.
  17. Mit der hier zugrundeliegenden per E-Mail am 08.06.2021 übermittelten „ergänzenden Beschwerde zu D124.2713“ führte der 1.BF zusammengefasst aus, „unseren Auskunftsbegehren gemäß Artikel 13 bis 15 DSGVO wurde weiterhin nicht entsprochen“. Bis heute fehlten essentielle Informationen der Quellen der Daten, tatsächliche Empfänger, Kategorien, Bekanntgabe der gelöschten Daten etc. Die zahlreichen Vollmachten seiner Lebensgefährtin und die beiden aufrechten Obsorgebeschlüsse des BH römisch 40 lägen vor. Die Rechtsverletzung sei weiter nicht behoben, weil nicht korrekt, vollständig und fristgerecht beauskunftet worden sei. Beigelegt war ein Beschluss des BG Silz betreffend die Obsorge der 3.BF. 2.
  18. Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der 1.- bis 4.BF vom 08.06.2021 ab und gab zunächst den Inhalt der Datenschutzbeschwerde im Volltext wieder. Hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes führte sie aus, dieser sei die Frage, ob die BF von der MB in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden seien. Die belangte Behörde stellte sodann folgenden Sachverhalt fest: „Die BF haben am 15.06.2020, verbessert mit Eingabe vom 23.12.2020, bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen die MB wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Information sowie der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft eingebracht. Die Datenschutzbehörde hat mit Teilbescheid vom 30.04.2021, GZ D124.2713, die Beschwerde betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben am 02.06.2021 gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 08.06.2021 haben die BF eine inhaltsgleiche Beschwerde gegen die MB betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft bei der Datenschutzbehörde eingebracht.“ Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Einbringung der inhaltlich gleichen Beschwerde sei sowohl als offenkundig unbegründete als auch exzessive Anfrage gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde berechtigt gewesen sei, die Behandlung dieser Beschwerde abzulehnen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Einbringung der inhaltlich gleichen Beschwerde sei sowohl als offenkundig unbegründete als auch exzessive Anfrage gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde berechtigt gewesen sei, die Behandlung dieser Beschwerde abzulehnen. 2.
  19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des 1.BF auch namens der 2.- bis 4.BF wegen „mangelhaften Spruchs, wiederholter Rechtswidrigkeit, wiederholtem Begehren“ mit dem Ersuchen „um eine wohlwollende Bearbeitung ihres Anliegens“. Der Beschwerde sind eine „Einverständniserklärung“ sowie mehrere Ausdrucke von E-Mails angeschlossen. 2.
  20. Ein Antrag des 1.BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.07.2021 GZ 124.4398“ wurde mit Beschluss des BVwG zu W211 2245951-2 vom 18.11.2021 mangels Bescheinigung der finanziellen Bedürftigkeit zurückgewiesen. 2.
  21. Die belangte Behörde legte den elektronischen Akt samt Stellungnahme vom 30.08.2021 – einlangend 02.09.2021 – vor, wiederholte die Verfahrenschronologie unter Bezugnahme auch auf die ursprüngliche Beschwerde vom 15.06.2020, betreffend der ein Verfahren zu GZ D121.2713 geführt wurde, und wiederholte, dass es sich bei der je gegenständlichen Beschwerde um eine betreffend der erstgenannten inhaltsgleiche Beschwerde handle, die als offenkundig unbegründete und exzessive Anfrage im Sinne des Art 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren sei. Die Beschwerde kam der Gerichtsabteilung W 274 am 3.1.2022 zu.2.
  22. Die belangte Behörde legte den elektronischen Akt samt Stellungnahme vom 30.08.2021 – einlangend 02.09.2021 – vor, wiederholte die Verfahrenschronologie unter Bezugnahme auch auf die ursprüngliche Beschwerde vom 15.06.2020, betreffend der ein Verfahren zu GZ D121.2713 geführt wurde, und wiederholte, dass es sich bei der je gegenständlichen Beschwerde um eine betreffend der erstgenannten inhaltsgleiche Beschwerde handle, die als offenkundig unbegründete und exzessive Anfrage im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren sei. Die Beschwerde kam der Gerichtsabteilung W 274 am 3.1.2022 zu. Die Beschwerde ist im Ergebnis und unter Berücksichtigung einer Maßgabeentscheidung (siehe unten) nicht berechtigt:
  23. Den Feststellungen wird der bereits von der belangten Behörde festgestellte und oben wiedergegebene Sachverhalt (oben 2.2.) zu Grunde gelegt, darüber hinaus der ebenfalls oben wiedergegebene zusammengefasste Inhalt der Beschwerde vom 15.06.2020, des dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Schriftverkehrs zwischen dem 1.BF und der MB betreffend Auskunft bzw Information sowie des zu D.124.2713 geführten Verfahrens samt bezughabenden Verfahrens vor dem BVwG (oben 1.
  24. – 1.7.). Der diesbezügliche Sachverhalt ist unstrittig und wird durch den vorliegenden Schriftverkehr belegt. Die den BF bekannten Umstände des Verfahrens D124.2713 sowie der verbundenen Verfahren 2244540 und 2246154 des BVwG wurden aus dem elektronischen Register ins Verfahren einbezogen. Rechtlich folgt: 4.1.
  25. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Falle einer häufigen Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. 4.1.
  26. Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Falle einer häufigen Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. 4.1.
  27. Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit im Sinne des § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man vom Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens, nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende – Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe (VwGH 89/06/0087 vom 17.05.1991). 4.1.
  28. Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit im Sinne des Paragraph 233, ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man vom Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens, nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende – Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe (VwGH 89/06/0087 vom 17.05.1991). 4.1.
  29. An dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz festgehalten. Im Rahmen des Erkenntnisses vom 10.11.2022 zu Ra 2022/06/0079 hatte sich der VwGH mit einem Bescheid einer Baubehörde aus dem Jahr 2018 zu befassen, mit dem einem Bau- und Revisionswerber ein Beseitigungsauftrag erteilt wurde. Davor wurde dem Bauwerber eine baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses erteilt. Mit einem weiteren Bescheid wurde im Jahr 2021 festgestellt, dass der Revisionswerber dem baupolizeilichen Auftrag zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen sei. In seiner Entscheidung über ein betreffend den Bescheid aus dem Jahr 2021 ergangenes Erkenntnis des LVwG bezog sich der VwGH auf seine oben dargestellte Rechtsprechung zur Streitanhängigkeit und führte aus, werde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht, sei zur Entscheidung nur mehr die Behörde zweiter Instanz zuständig, die Behörde erster Instanz sei funktional unzuständig. Ein trotzdem erlassener Bescheid der Behörde erster Instanz in derselben Sache sei wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung des späteren Beseitigungsauftrages den früheren Beseitigungsauftrag dahingehend einer Würdigung unterziehen müssen, ob dieser dieselbe Sache wie der spätere Beseitigungsauftrag zum Gegenstand hatte. 4.1.
  30. War die Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids unzuständig, weil in dieser Sache kein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, hat die Berufungsinstanz die Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 RZ 98). 4.1.
  31. War die Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids unzuständig, weil in dieser Sache kein Bescheid hätte erlassen werden dürfen, hat die Berufungsinstanz die Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, RZ 98). 4.1.
  32. Das Verwaltungsrecht kennt auch die Prozessvoraussetzung des Nichtvorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache. Im Zuge der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 97/01/0481). 4.1.
  33. Das Verwaltungsrecht kennt auch die Prozessvoraussetzung des Nichtvorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache. Im Zuge der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen vergleiche VwGH 97/01/0481). 4.1.
  34. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). 4.2.
  35. Nach der oben dargestellten Rechtslage ist daher zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht betreffend die hier zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde von einer Identität der Sache in Bezug auf die dem Verfahren GZ. D124.2713 zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde ausgegangen ist, somit, ob sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. 4.2.
  36. Dies ist auch angesichts der Ausführung der BF in der Beschwerde, von einer inhaltsgleichen Beschwerde könne keine Rede sein, zu bejahen: Beiden Verfahren liegt die Behauptung der Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO der
  37. bis 4.BF durch die MB zugrunde, wobei sich das Verfahren zu D124.2713 auf einen Auskunftsantrag vom 02.03.2020 bezieht, während der hier zugrunde liegenden Datenschutzbeschwerde kein ausdrücklicher Bezug auf ein Auskunftsbegehren zu entnehmen ist. Allerdings bezeichnete der 1.BF seine Datenschutzbeschwerde ausdrücklich als „ergänzende Beschwerde zu D124.2713“. Beiden Verfahren liegt die Behauptung der Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO der
  38. bis 4.BF durch die MB zugrunde, wobei sich das Verfahren zu D124.2713 auf einen Auskunftsantrag vom 02.03.2020 bezieht, während der hier zugrunde liegenden Datenschutzbeschwerde kein ausdrücklicher Bezug auf ein Auskunftsbegehren zu entnehmen ist. Allerdings bezeichnete der 1.BF seine Datenschutzbeschwerde ausdrücklich als „ergänzende Beschwerde zu D124.2713“. 4.2.
  39. Sowohl die Datenschutzbeschwerde zu D124.2713 als auch die hier zugrunde liegende Datenschutzbeschwerde zu D124.4398 beinhalten auch die Behauptung der Verletzung

Art. 13und 14 DSGVO.

Bereits das Verwaltungsgericht setzte sich zu W252 2244540 und W252 2246154 auch mit der Behauptung der BF der Verletzung der Informationspflicht diesen gegenüber auseinander und gelangte zur Ansicht, dass einerseits lediglich eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO dort in Frage kommen könnte, allerdings aus der Beschwerde nicht hervorgehe, worin genau die Verletzung im Recht auf Information bestehen solle. Die gleichen Umstände liegen auch betreffend die hier zugrunde liegende Datenschutzbeschwerde vor. 4.2.3. Sowohl die Datenschutzbeschwerde zu D124.2713 als auch die hier zugrunde liegende Datenschutzbeschwerde zu D124.4398 beinhalten auch die Behauptung der Verletzung

Artikel 13und 14 DSGVO.

Bereits das Verwaltungsgericht setzte sich zu W252 2244540 und W252 2246154 auch mit der Behauptung der BF der Verletzung der Informationspflicht diesen gegenüber auseinander und gelangte zur Ansicht, dass einerseits lediglich eine Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 13, DSGVO dort in Frage kommen könnte, allerdings aus der Beschwerde nicht hervorgehe, worin genau die Verletzung im Recht auf Information bestehen solle. Die gleichen Umstände liegen auch betreffend die hier zugrunde liegende Datenschutzbeschwerde vor. 4.2.

  1. Schon im Hinblick auf die dargestellte Voraussetzung, dass sich das Parteibegehren „im Wesentlichen“ mit dem früheren decken muss, haben die BF im Rahmen ihrer Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die an einer Identität der hier zu behandelnden Sache mit jener zu D124.2713 zweifeln ließen. 4.2.
  2. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsnatur der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, wonach sich die Aufsichtsbehörde in den dort genannten Fällen weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, abschließend geklärt wäre. Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, dass die Verweigerung der Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde unter Anwendung dieser Bestimmung insofern eine Sachentscheidung darstellt, als die Anwendung dieser Vorschrift zur Voraussetzung hat, dass eine grundsätzlich zulässige Beschwerde vorliegt, der ein Prozesshindernis nicht entgegensteht.4.2.
  3. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsnatur der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, wonach sich die Aufsichtsbehörde in den dort genannten Fällen weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, abschließend geklärt wäre. Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, dass die Verweigerung der Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde unter Anwendung dieser Bestimmung insofern eine Sachentscheidung darstellt, als die Anwendung dieser Vorschrift zur Voraussetzung hat, dass eine grundsätzlich zulässige Beschwerde vorliegt, der ein Prozesshindernis nicht entgegensteht. 4.2.
  4. Wie dargestellt, war das Beschwerdeverfahren zu D124.2713 im Zeitpunkt der zweiten (hier vorliegenden) Beschwerde zu D124.4398 vom 08.06.2021 noch anhängig und wurde erst mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 05.07.2022 und einer Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision beendet. Aufgrund der in ausführlicher Darstellung bejahten Identität der Sache war die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des hier bekämpften Bescheides zur Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung unzuständig, weshalb es ihr auch verwehrt war, gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorzugehen. 4.2.
  5. Wie dargestellt, war das Beschwerdeverfahren zu D124.2713 im Zeitpunkt der zweiten (hier vorliegenden) Beschwerde zu D124.4398 vom 08.06.2021 noch anhängig und wurde erst mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 05.07.2022 und einer Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision beendet. Aufgrund der in ausführlicher Darstellung bejahten Identität der Sache war die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des hier bekämpften Bescheides zur Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung unzuständig, weshalb es ihr auch verwehrt war, gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorzugehen. 4.2.
  6. Der Beschwerde war daher mit der Maßgabe nicht Folge zu geben, dass infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde die hier zugrundeliegende – weitere - Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen war. 4.2.
  7. Dass zwischenzeitig darüber hinaus auch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorläge, entfaltet hiefür keine weitere Relevanz. Ebensowenig kann relevant sein, dass aufgrund des über den Bescheid zu D124.2713 ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts letztlich Rechtsverletzungen einzelner BF durch die MB festgestellt wurden. Zur Beschwerde ist darüber hinaus wie folgt auszuführen: 4.
  8. Der 1.BF führt unter „mangelhafter Spruch“ zusammengefasst aus, dieser sei mangelhaft, weil offensichtlich nicht alle in Verhandlung stehenden Fragen erledigt worden seien. Weiters sei nicht auf sämtliche Einwendungen der vier BF (behördliche Willkür mit Verstößen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gesetzmäßigkeit, Missbrauch der Amtsgewalt) eingegangen worden. Der angenommene Sachverhalt und die Beweiswürdigung seien daher unschlüssig dargelegt. Dazu ist auszuführen: Maßstab der erforderlichen Feststellungen durch die Behörde ist die rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Begründung im Wesentlichen den Beschwerdegegenstand zu Grunde, ob die BF durch die MB in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden seien. Tatsächlich benannte der 1.BF bereits die hier zugrundeliegende Beschwerde als „ergänzende Beschwerde zu D124.2713“ und bezog sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit durch die MB Auskunftsbegehren der BF gemäß Art. 13 bis 15 DSGVO nicht entsprochen worden sei. Dies entspricht dem im E-Mail des 1.BF an die MB vom 02.03.2020 letzter Absatz dort geltend gemachten „Recht auf Information gemäß Art. 13 und 14 DSGVO und vom Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO“. Maßstab der erforderlichen Feststellungen durch die Behörde ist die rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Begründung im Wesentlichen den Beschwerdegegenstand zu Grunde, ob die BF durch die MB in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden seien. Tatsächlich benannte der 1.BF bereits die hier zugrundeliegende Beschwerde als „ergänzende Beschwerde zu D124.2713“ und bezog sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit durch die MB Auskunftsbegehren der BF gemäß Artikel 13 bis 15 DSGVO nicht entsprochen worden sei. Dies entspricht dem im E-Mail des 1.BF an die MB vom 02.03.2020 letzter Absatz dort geltend gemachten „Recht auf Information gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO und vom Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO“. Die MB fasste diesen Antrag als (vollumfänglichen) Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO auf und erteilte daraufhin Auskünfte. Die MB fasste diesen Antrag als (vollumfänglichen) Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO auf und erteilte daraufhin Auskünfte. Die belangte Behörde erledigte mit Bescheid vom 30.04.2021 zu D124.2713 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge aller vier BF. Ob die BF durch diesen Bescheid hinsichtlich ihrer Anträge in ihren Rechten verletzt wurden, war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Wenn der 1.BF in diesem Zusammenhang ausführt, die ergänzende Beschwerde vom 08.06.2021 beziehe sich auf die Stellungnahme der MB vom 07.06.2021 und in weiterer Folge, wie seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 09.07.2021 zu entnehmen sei, auf die Aufforderung D124.2713 vom 10.06.2021 zum Parteiengehör, die zu Unrecht ab- oder zurückgewiesen worden sei, weshalb von einer inhaltsgleichen Beschwerde keine Rede sein könne, ist ihm zu entgegnen: Tatsache ist, dass die belangte Behörde im Verfahren zu GZ D124.2713 zunächst am 30.04.2021 einen Teilbescheid erließ (siehe Bezeichnung „Teilbescheid“ auf der ersten Seite) und das Verfahren unter der gleichen GZ weiterführte. In dieses Verfahren floß sodann die Stellungnahme der MB vom 07.06.2021 ein und wurde – nach Parteiengehör gegenüber den BF vom 10.06.2021 - auch im Rahmen des abschließenden Teilbescheides vom 15.07.2021 behandelt. Wohl auch insbesondere schon aufgrund der Bezeichnung „ergänzende Beschwerde“ wurde die Eingabe des 1.BF vom 08.06.2021 als neue Beschwerde protokolliert und in weiterer Folge durch die belangte Behörde nach Art 57 Abs 4 DSGVO erledigt.Tatsache ist, dass die belangte Behörde im Verfahren zu GZ D124.2713 zunächst am 30.04.2021 einen Teilbescheid erließ (siehe Bezeichnung „Teilbescheid“ auf der ersten Seite) und das Verfahren unter der gleichen GZ weiterführte. In dieses Verfahren floß sodann die Stellungnahme der MB vom 07.06.2021 ein und wurde – nach Parteiengehör gegenüber den BF vom 10.06.2021 - auch im Rahmen des abschließenden Teilbescheides vom 15.07.2021 behandelt. Wohl auch insbesondere schon aufgrund der Bezeichnung „ergänzende Beschwerde“ wurde die Eingabe des 1.BF vom 08.06.2021 als neue Beschwerde protokolliert und in weiterer Folge durch die belangte Behörde nach Artikel 57, Absatz 4, DSGVO erledigt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die belangte Behörde die hier verfahrenseinleitende Eingabe vom 08.06.2021 als neue Beschwerde auffasste, während das zu D124.2713 geführte Verfahren noch nicht beendet war, ist die Auffassung der belangten Behörde, dass Identität gegenüber dem bereits anhängigen Verfahren bestand, nicht zu beanstanden. Zur verfahrensrechtlichen Beurteilung wird auf die Darstellung zu 4.
  9. verwiesen. Weitere ins Treffen geführte Umstände des Verfahrens zur Erledigung der Beschwerden gegen die Bescheide zu GZ: D124.2713 sind für die Beurteilung des hier zugrundeliegenden Verfahrens nicht relevant und waren Gegenstand des dortigen Verfahrens vor dem BVwG.. Nicht relevant ist insbesondere, ob die rechtliche Beurteilung im Bescheid vom 30.04.2021 betreffend die Zugrundelegung von Vollmachten bzw. von Obsorgebeschlüssen rechtsrichtig erfolgte oder nicht. Auch dies war im genannten Verfahren vor dem BVwG zu klären. Auch die Frage, ob die Rechtsverletzung gegen die vier BF zwischenzeitlich behoben ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daher geht auch der Versuch des 1.BF ins Leere, diesbezüglich die Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte (Parteienrechte) aufzuzeigen. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb das Polizeiprotokoll der PI XXXX in XXXX vom 18.02.2018 im Zusammenhang mit dieser Beschwerde relevant sein soll. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb das Polizeiprotokoll der PI römisch 40 in römisch 40 vom 18.02.2018 im Zusammenhang mit dieser Beschwerde relevant sein soll. Im Ergebnis kommt den Beschwerden daher keine Berechtigung zu, allerdings waren aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens die Beschwerden zurückzuweisen. 4.
  10. Da der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung. Eine solche wurde auch nicht beantragt. 4.
  11. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt der dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Der Beurteilung der Identität der Sache kommt demgegenüber ein nicht revisibler Einzelfallcharakter zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2245951.1.00

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