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{'item': 'W282 2270884-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW282 2270884-1 Spruch, W282 2270884-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Flor

Art. 11, 12, 14 Abs.

2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
  1. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
  2. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
  3. b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
  4. b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;
  5. c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Art. 11, 12, 14 Abs.

2 und 3 und 14a Abs. 3.c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit.

c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“ 3.2 Zur Unzuständigkeit des BVwG: Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da das Verwaltungsgericht Wien wegen angenommener sachlicher Unzuständigkeit die vorliegende Beschwerde bereits mit Beschluss zurückgewiesen hat und diese in Folge von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, sich jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht für sachlich nicht zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen (vgl. ua. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, ÖJZ 2015/46). Dies ist auch vor dem Hintergrund der damit erfolgenden Begründung eines negativen Kompetenzkonflikts iSd Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG zu sehen, der in Folge - unter weiteren Voraussetzungen - vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden wäre. Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da das Verwaltungsgericht Wien wegen angenommener sachlicher Unzuständigkeit die vorliegende Beschwerde bereits mit Beschluss zurückgewiesen hat und diese in Folge von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, sich jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht für sachlich nicht zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen vergleiche ua. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, ÖJZ 2015/46). Dies ist auch vor dem Hintergrund der damit erfolgenden Begründung eines negativen Kompetenzkonflikts iSd Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu sehen, der in Folge - unter weiteren Voraussetzungen - vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden wäre. 3.2.1 Gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG macht sich strafbar, wer dem LFG zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. 3.2.1 Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG macht sich strafbar, wer dem LFG zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. Gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit.
  1. s)LFG macht sich strafbar, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG macht sich strafbar, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. Gemäß § 139a Abs. 1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.Gemäß Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gemäß § 139a Abs. 4 LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß dessen Abs. 1 bis Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung: 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gemäß Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß dessen Absatz eins bis Absatz 3, leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung: § 139a Abs. 4 LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG und nicht gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit.
  2. s)LFG iVm der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft (vgl. dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend schon offenkundig nicht der Fall, da die ggst. Beschwerde vom Beschuldigten sowie von jener juristischen Person, die gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die Strafe des Beschuldigten zur ungeteilten Hand haftet, als Beschwerdeführer erhoben wurde. Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG setzt – abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur Strafverfahren gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG und nicht gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s,) LFG in Verbindung mit der EU-Fluggastrechteverordnung betrifft vergleiche dazu bereits BVwG 23.03.2022, W290 2249194-1/5E ua.) – seinem ausdrücklichen und unmissverständlichen Wortlaut nach eine Beschwerdeerhebung durch die Schienen-Control GmbH voraus. Dies ist vorliegend schon offenkundig nicht der Fall, da die ggst. Beschwerde vom Beschuldigten sowie von jener juristischen Person, die gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die Strafe des Beschuldigten zur ungeteilten Hand haftet, als Beschwerdeführer erhoben wurde. 3.2.3 Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Art. 131 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der „Generalklausel“ des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig. 3.2.3 Folglich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Artikel 131, B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in Paragraph 169, LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der „Generalklausel“ des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige (Landes-) Verwaltungsgericht sachlich zuständig. 3.2.4. Bei diesem Ergebnis ist es letztlich nicht mehr relevant, ob die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG, die – je nachdem, ob vom Beschuldigten oder von der Schienen-Control GmbH Beschwerde erhoben worden ist – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung zu begründen scheint, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben - was in erhebliche Zweifel zu ziehen ist - vereinbar ist. 3.2.4. Bei diesem Ergebnis ist es letztlich nicht mehr relevant, ob die Bestimmung des , Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG, die – je nachdem, ob vom Beschuldigten oder von der Schienen-Control GmbH Beschwerde erhoben worden ist – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung zu begründen scheint, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben - was in erhebliche Zweifel zu ziehen ist - vereinbar ist. Dennoch ist an dieser Stelle, hierzu noch ergänzend festzuhalten: Die in der Stellungnahme der apf vom 18.03.2022 im Verfahren vor dem VGW (AS 22f) geäußerte Rechtsmeinung, das BVwG sei sowohl für die Beschwerden der apf als auch für jene der Beschuldigten bei vorgeworfener Verletzung von § 139a Abs. 1 bis 3 LFG zuständig, zeugt - angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 139a Abs. 4 leg. cit. - von einer bedenklichen Unkenntnis der verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Verwaltungsgericht des Bundes und jener der Länder iSd Art. 130 u. 131 B-VG. Aus Sicht des BVwG ist die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG – offenbar durch ein schwerwiegendes Redaktionsversehen im Gesetzgebungsprozess – als verfassungswidrig anzusehen. Eine Dualität von verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in derselben „Sache“ verstößt gegen die Kompetenzabgrenzungen des Art. 131 Abs. 1 u. 2 B-VG zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungsgerichten. Während die Amtspartei Schienen-Control-GmbH (apf) nämlich (systemwidrig) Beschwerde in Verwaltungsstrafverfahren gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verletzung von § 139a Abs. 1 bis 3 iVm § 169 Abs. 1 Z 1 LFG an das BVwG erheben können soll, wäre eine Beschwerde jedenfalls des Beschuldigten selbst – mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung – gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landesverwaltungsgerichten zu behandeln. Anders formuliert: Für Beschwerden gegen ein- und dasselbe Straferkenntnis einer Behörde können jedenfalls nicht zwei verschiedene Verwaltungsgerichte sachlich zuständig sein, ohne dass die dies anordnende Bestimmung mit Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC und dem Recht auf den gesetzlichen Richter iSd Art. 83 Abs. 2 B-VG in Konflikt geraten würde.Dennoch ist an dieser Stelle, hierzu noch ergänzend festzuhalten: Die in der Stellungnahme der apf vom 18.03.2022 im Verfahren vor dem VGW (AS 22f) geäußerte Rechtsmeinung, das BVwG sei sowohl für die Beschwerden der apf als auch für jene der Beschuldigten bei vorgeworfener Verletzung von Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 LFG zuständig, zeugt - angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Paragraph 139 a, Absatz 4, leg. cit. - von einer bedenklichen Unkenntnis der verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Verwaltungsgericht des Bundes und jener der Länder iSd Artikel 130, u. 131 B-VG. Aus Sicht des BVwG ist die Bestimmung des Paragraph 139 a, Absatz 4, LFG – offenbar durch ein schwerwiegendes Redaktionsversehen im Gesetzgebungsprozess – als verfassungswidrig anzusehen. Eine Dualität von verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in derselben „Sache“ verstößt gegen die Kompetenzabgrenzungen des Artikel 131, Absatz eins, u. 2 B-VG zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungsgerichten. Während die Amtspartei Schienen-Control-GmbH (apf) nämlich (systemwidrig) Beschwerde in Verwaltungsstrafverfahren gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden wegen Verletzung von Paragraph 139 a, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG an das BVwG erheben können soll, wäre eine Beschwerde jedenfalls des Beschuldigten selbst – mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung – gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landesverwaltungsgerichten zu behandeln. Anders formuliert: Für Beschwerden gegen ein- und dasselbe Straferkenntnis einer Behörde können jedenfalls nicht zwei verschiedene Verwaltungsgerichte sachlich zuständig sein, ohne dass die dies anordnende Bestimmung mit Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC und dem Recht auf den gesetzlichen Richter iSd Artikel 83, Absatz 2, B-VG in Konflikt geraten würde. 3.2.5 Da sich das als einzig noch für eine sachliche Zuständigkeit in Frage kommendes Verwaltungsgericht (das Landesverwaltungsgericht Wien) bereits mit Beschluss in dieser Beschwerdesache für sachlich unzuständig erklärt hat, hat ggst. auch keine erneute Weiterleitung gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zu erfolgen. 3.2.5 Da sich das als einzig noch für eine sachliche Zuständigkeit in Frage kommendes Verwaltungsgericht (das Landesverwaltungsgericht Wien) bereits mit Beschluss in dieser Beschwerdesache für sachlich unzuständig erklärt hat, hat ggst. auch keine erneute Weiterleitung gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erfolgen. Zu B): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 3.2.2. und 3.2.3. verwiesen werden Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 3.2.2. und 3.2.3. verwiesen werden European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2270884.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.