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{'item': 'W288 2270727-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 77§ 7Art. 130§§ 56§ 46§ 40§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlW288 2270727-1 Spruch, W288 2270727-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.04.2023, 21:30 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.04.2023, 21:30 Uhr, bis 18.04.2023, 21:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.04.2023, 21:30 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.04.2023, 21:30 Uhr, bis 18.04.2023, 21:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 16.04.2023 verständigte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden über die für den Folgetag im Luftverkehr vorgesehene Einreise des Beschwerdeführers (in weiterer Folge: BF) in das deutsche Bundesgebiet und informierte darüber, dass für den BF eine nationale Fahndung zur polizeilichen Kontrolle bestehe. Dabei sei bekannt geworden, dass sich der BF als Deutscher ausgebe, obwohl seine Einbürgerung zurückgenommen worden sei. Der mehrmaligen Aufforderung seine Dokumente abzugeben sei er nicht nachgekommen. Die deutsche Bundespolizei ersuchte um Klärung des Aufenthaltsstatus und um Intervention hinsichtlich der geplanten Einreise durch die österreichischen Behörden.
  2. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) von den österreichischen Sicherheitsbehörden über den Sachverhalt informiert wurde, erließ das BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den BF. 2. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) von den österreichischen Sicherheitsbehörden über den Sachverhalt informiert wurde, erließ das BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF.

  1. Aufgrund des Festnahmeauftrages wurde der BF noch am 17.04.2023, 21:30 Uhr, von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt.
  2. Aufgrund des Festnahmeauftrages wurde der BF noch am 17.04.2023, 21:30 Uhr, von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt.
  3. Am 18.04.2023, von 17:45 bis 20:25 Uhr, fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  4. Am 18.04.2023, 21:15 Uhr, wurde der BF sodann aus der Anhaltung entlassen.
  5. Mit Eingabe vom 24.04.2023 (Schriftsatz datiert mit 30.03.2023) erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen seine Festnahme und die daran anschließende Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Rechtswidrigerklärung der Festnahme am 17.04.2023 und der Anhaltung von 17.04.2023 bis 18.04.2023 sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß.
  6. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht brachte das BFA am 25.04.2023 den Verwaltungsakt in Vorlage und erstattete eine Sachverhaltsdarstellung zur eingebrachten Beschwerde. Anträge, insb. auch ein Kostenersatzantrag, wurden vom BFA dabei nicht gestellt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die im Spruch angeführten Staatsangehörigkeiten dienen der Vervollständigung der Verfahrensidentität; seine Staatsangehörigkeit steht aktuell nicht abschließend fest. Der BF verfügt seit dem September 2017 über eine aufrechte Meldung einer Nebenwohnsitzadresse und seit dem Oktober 2020 über eine aufrechte Meldung einer Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet. Die Meldung erfolgte mit einem deutschen Personalausweis. Die deutsche Bundespolizei verständigte am 16.04.2023 die österreichischen Sicherheitsbehörden von der für den 17.04.2023 im Luftweg von XXXX nach XXXX geplanten Einreise des BF in das deutsche Bundesgebiet und informierte darüber, dass für den BF (in Deutschland) eine nationale Fahndung zur polizeilichen Kontrolle bestehe. Dabei sei bekannt geworden, dass sich der BF als Deutscher ausgebe, obwohl seine Einbürgerung zurückgenommen worden wäre. Der mehrmaligen Aufforderung seine Dokumente abzugeben sei er nicht nachgekommen. Es stelle sich die Frage, ob der BF in Österreich mit seinen deutschen oder mit seinen russischen Dokumenten gemeldet bzw. wie sein Aufenthaltsstatus in Österreich sei. Er sei russischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz eines in Deutschland anerkannten Aufenthaltstitels, weshalb die Einreise nach Deutschland unerlaubt erfolgen würde. Die deutschen Behörden ersuchten darum, die unerlaubte Einreise des BF nach Deutschland zu verhindern und bereits vor Flugantritt geeignete Maßnahmen einzuleiten. Die deutsche Bundespolizei verständigte am 16.04.2023 die österreichischen Sicherheitsbehörden von der für den 17.04.2023 im Luftweg von römisch 40 nach römisch 40 geplanten Einreise des BF in das deutsche Bundesgebiet und informierte darüber, dass für den BF (in Deutschland) eine nationale Fahndung zur polizeilichen Kontrolle bestehe. Dabei sei bekannt geworden, dass sich der BF als Deutscher ausgebe, obwohl seine Einbürgerung zurückgenommen worden wäre. Der mehrmaligen Aufforderung seine Dokumente abzugeben sei er nicht nachgekommen. Es stelle sich die Frage, ob der BF in Österreich mit seinen deutschen oder mit seinen russischen Dokumenten gemeldet bzw. wie sein Aufenthaltsstatus in Österreich sei. Er sei russischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz eines in Deutschland anerkannten Aufenthaltstitels, weshalb die Einreise nach Deutschland unerlaubt erfolgen würde. Die deutschen Behörden ersuchten darum, die unerlaubte Einreise des BF nach Deutschland zu verhindern und bereits vor Flugantritt geeignete Maßnahmen einzuleiten. Am 17.04.2023 erließ das BFA, nachdem es von den Sicherheitsbehörden über den vorgenannten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge.Am 17.04.2023 erließ das BFA, nachdem es von den Sicherheitsbehörden über den vorgenannten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Aufgrund dieses Festnahmeauftrags wurde der BF noch am 17.04.2023, 21:30 Uhr, von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX am Hauseingang seiner Meldeadresse angehalten, sodann festgenommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Der Festnahmeauftrag und das Informationsblatt für Festgenommene in russischer Sprache wurden dem BF ausgefolgt.Aufgrund dieses Festnahmeauftrags wurde der BF noch am 17.04.2023, 21:30 Uhr, von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 am Hauseingang seiner Meldeadresse angehalten, sodann festgenommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Der Festnahmeauftrag und das Informationsblatt für Festgenommene in russischer Sprache wurden dem BF ausgefolgt. Obgleich seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und der somit nicht notwendigen Beiziehung eines Dolmetschers fand die Einvernahme des BF vor dem BFA, sodann auch ohne Dolmetscher, erst am 18.04.2023, von 17:45 bis 20:25 Uhr (nach rd. 20 Stunden der Anhaltung), statt. Während der Einvernahme wurde der BF umfassend zu seiner Identität, insb. zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem aufenthaltsrechtlichen Status befragt. Im Rahmen der Einvernahme konnte der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an das Ausländeramt XXXX und die Magistratsabteilung XXXX übermittelte. Obgleich seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und der somit nicht notwendigen Beiziehung eines Dolmetschers fand die Einvernahme des BF vor dem BFA, sodann auch ohne Dolmetscher, erst am 18.04.2023, von 17:45 bis 20:25 Uhr (nach rd. 20 Stunden der Anhaltung), statt. Während der Einvernahme wurde der BF umfassend zu seiner Identität, insb. zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem aufenthaltsrechtlichen Status befragt. Im Rahmen der Einvernahme konnte der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an das Ausländeramt römisch 40 und die Magistratsabteilung römisch 40 übermittelte. Der BF wurde sodann am 18.04.2023, 21:15 Uhr, aus der Anhaltung entlassen. Die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum vom 17.04.2023, 21:30 Uhr, bis 18.04.2023, 21:15 Uhr, erfolgte aufgrund des Ersuchens um Intervention durch die deutschen Behörden sowie zum Zwecke der Klärung der Identität (konkret seiner Staatsangehörigkeit) und seines aufenthaltsrechtlichen Status. Andere Gründe für die Festnahme und Anhaltung des BF bestanden nicht. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 25.04.2023 vorgelegten Akt des BFA samt der übermittelten Sachverhaltsdarstellung zur eingebrachten Beschwerde, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der im Spruch genannte Name und das Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen eigenen bisherigen Angaben im Verfahren (BFA-Niederschrift vom 31.03.2023 [richtig und in weiterer Folge bezeichnet: BFA-Niederschrift vom 18.04.2023], Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]) in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden Abfrageergebnissen der amtlichen Datenbanken (OZ 5) und den Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem Melderegister (OZ 2). Dass die Staatsangehörigkeit des BF aktuell nicht feststeht, ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. auch aus der Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 (vgl. BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]). Hierbei ist aktuell nicht gesichert, ob der BF russischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger von Deutschland ist. Die Klärung der Staatsangehörigkeit des BF ist aktuell Gegenstand weiterer Ermittlungen (vgl. Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 [OZ 5]), sodass die im Spruch angeführten Staatsangehörigkeiten aktuell lediglich der Vervollständigung der Verfahrensidentität dienen.Der im Spruch genannte Name und das Geburtsdatum des BF ergeben sich aus seinen eigenen bisherigen Angaben im Verfahren (BFA-Niederschrift vom 31.03.2023 [richtig und in weiterer Folge bezeichnet: BFA-Niederschrift vom 18.04.2023], Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]) in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden Abfrageergebnissen der amtlichen Datenbanken (OZ 5) und den Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem Melderegister (OZ 2). Dass die Staatsangehörigkeit des BF aktuell nicht feststeht, ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. auch aus der Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 vergleiche BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]). Hierbei ist aktuell nicht gesichert, ob der BF russischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger von Deutschland ist. Die Klärung der Staatsangehörigkeit des BF ist aktuell Gegenstand weiterer Ermittlungen vergleiche Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 [OZ 5]), sodass die im Spruch angeführten Staatsangehörigkeiten aktuell lediglich der Vervollständigung der Verfahrensidentität dienen. Die Feststellung zu den Zeiträumen der aufrechten Meldung des BF im Bundesgebiet ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2). Ebenso, dass seine Meldung mit einem deutschen Personalausweis erfolgte. Die festgestellte Verständigung der österreichischen Sicherheitsbehörden von der deutschen Bundespolizei, den mitgeteilten Informationen samt dem daraus ersichtlichen Ersuchen betreffend den BF zur Klärung seines Aufenthaltsstatus, Verhinderung seiner Einreise in das deutsche Bundesgebiet sowie um die Einleitung geeigneter Maßnahmen ergeben sich nachvollziehbar aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz mit den deutschen Behörden (Aktenteil 1, AS 67ff, AS 91ff [OZ 5]). Dass gegen den BF vom BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen wurde sowie die darin genannte Begründung, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Aktenteil 1, AS 13f [OZ 5]).Dass gegen den BF vom BFA am 17.04.2023 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen wurde sowie die darin genannte Begründung, ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Aktenteil 1, AS 13f [OZ 5]). Aus dem unbedenklichen Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes ergeben sich weiterhin auch die Feststellungen zur Festnahme des BF, dessen anschließenden Überstellung ins Polizeianhaltezentrum, dem ihm ausgefolgten Festnahmeauftrag und den ausgefolgten Informationen für Festgenommene (Festnahmemeldung, Aktenteil 1, AS 95ff [OZ 5]). Dass die Einvernahme des BF, trotz seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und der somit nicht notwendigen Beiziehung eines Dolmetschers, erst am 18.04.2023, von 17:45 bis 20:25 Uhr (sohin erst nach rd. 20 Stunden seiner Anhaltung) stattfand sowie der festgestellte Inhalt der Befragung, ergeben sich schlüssig bereits aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift (vgl. BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]). Dass im Rahmen der Einvernahme der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden konnte, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an das Ausländeramt XXXX und die Magistratsabteilung XXXX übermittelte, ergibt sich aus der Zusammenschau der Niederschrift mit den Angaben des BFA in ihrer mit dem Verwaltungsakt übermittelten Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 (BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]; Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 [OZ 5]).Dass die Einvernahme des BF, trotz seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und der somit nicht notwendigen Beiziehung eines Dolmetschers, erst am 18.04.2023, von 17:45 bis 20:25 Uhr (sohin erst nach rd. 20 Stunden seiner Anhaltung) stattfand sowie der festgestellte Inhalt der Befragung, ergeben sich schlüssig bereits aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vergleiche BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]). Dass im Rahmen der Einvernahme der Sachverhalt nicht restlos geklärt werden konnte, weshalb das BFA den Sachverhalt in weiterer Folge zur weiteren Abklärung, insb. der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF, an das Ausländeramt römisch 40 und die Magistratsabteilung römisch 40 übermittelte, ergibt sich aus der Zusammenschau der Niederschrift mit den Angaben des BFA in ihrer mit dem Verwaltungsakt übermittelten Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 (BFA-Niederschrift vom 18.04.2023, Aktenteil 1, AS 1ff [OZ 5]; Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 [OZ 5]). Die Feststellung zu der am 18.04.2023, 21:15 Uhr, erfolgten Entlassung des BF aus der Anhaltung, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsschein und den übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Aktenteil 1, AS 115f [OZ 5]). Die Feststellungen, dass die die Festnahme und die daran anschließenden Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft aufgrund des Ersuchens um Intervention durch die deutschen Behörden sowie zum Zwecke der Klärung der Identität (konkret seiner Staatsangehörigkeit) und seines aufenthaltsrechtlichen Status erfolgte und keine anderen Gründe für die Festnahme und Anhaltung des BF bestanden, ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung des dargestellten Verfahrensverlaufs, wobei auch das BFA selbst einräumte, dass der BF aufgrund des Ersuchens der deutschen Behörden um Intervention vorübergehend festgenommen worden sei, um seinen Aufenthaltsstatus zu prüfen (vgl. Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 [OZ 5]).Die Feststellungen, dass die die Festnahme und die daran anschließenden Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft aufgrund des Ersuchens um Intervention durch die deutschen Behörden sowie zum Zwecke der Klärung der Identität (konkret seiner Staatsangehörigkeit) und seines aufenthaltsrechtlichen Status erfolgte und keine anderen Gründe für die Festnahme und Anhaltung des BF bestanden, ergeben sich aus der Gesamtbetrachtung des dargestellten Verfahrensverlaufs, wobei auch das BFA selbst einräumte, dass der BF aufgrund des Ersuchens der deutschen Behörden um Intervention vorübergehend festgenommen worden sei, um seinen Aufenthaltsstatus zu prüfen vergleiche Sachverhaltsdarstellung vom 25.04.2023 [OZ 5]). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach § 40 Abs. 1 BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.1.b. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: §§ 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder 4.wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4.wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. […]“ „Festnahme § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. […]“ 3.1.1.c. Daraus folgt für die Beschwerde:

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Das BFA erließ am 17.04.2023

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte begründend lediglich die (soeben genannte) gesetzliche Bestimmung wiedergebend aus, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolgt. Der BF wurde am 17.04.2023 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt.Das BFA erließ am 17.04.2023

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte begründend lediglich die (soeben genannte) gesetzliche Bestimmung wiedergebend aus, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolgt. Der BF wurde am 17.04.2023 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt. In tatsächlicher Hinsicht erfolgte die Festnahme des BF jedoch vordringlich zum Zwecke der Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status und seiner Identität (insb. seiner Staatsangehörigkeit) sowie in Entsprechung des Ersuchens der deutschen Behörden um Intervention zum Zwecke der Verhinderung der Einreise des BF in das deutsche Bundesgebiet, sodass der in § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zum Ausdruck gebrachte Festnahmegrund (Vorliegen der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels) die Festnahme des BF nicht zu tragen vermochte. In tatsächlicher Hinsicht erfolgte die Festnahme des BF jedoch vordringlich zum Zwecke der Klärung seines aufenthaltsrechtlichen Status und seiner Identität (insb. seiner Staatsangehörigkeit) sowie in Entsprechung des Ersuchens der deutschen Behörden um Intervention zum Zwecke der Verhinderung der Einreise des BF in das deutsche Bundesgebiet, sodass der in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zum Ausdruck gebrachte Festnahmegrund (Vorliegen der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels) die Festnahme des BF nicht zu tragen vermochte. Schon aus diesem Grund erweist sich die Festnahme und die daran anknüpfende Anhaltung des BF als rechtswidrig. Davon abgesehen, erweist sich die Anhaltung des BF auch nicht als verhältnismäßig, zumal die Anhaltedauer des BF maßgeblich durch die erst nach rd. 20 Stunden der Anhaltung erfolgte Einvernahme des BF, obgleich dieser der deutschen Sprache hinreichend mächtig und daher die Beiziehung eines Dolmetschers (wie das BFA auch selbst erkannte) nicht erforderlich, bestimmt war (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).Davon abgesehen, erweist sich die Anhaltung des BF auch nicht als verhältnismäßig, zumal die Anhaltedauer des BF maßgeblich durch die erst nach rd. 20 Stunden der Anhaltung erfolgte Einvernahme des BF, obgleich dieser der deutschen Sprache hinreichend mächtig und daher die Beiziehung eines Dolmetschers (wie das BFA auch selbst erkannte) nicht erforderlich, bestimmt war vergleiche zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). Auch aus diesem Grund erweist sich die Festnahme und Anhaltung des BF als rechtswidrig. Der Beschwerde des BF gegen die Festnahme am 17.04.2023 um 21:30 Uhr sowie gegen die darauffolgende Anhaltung bis 18.04.2023 um 21:15 Uhr war daher stattzugeben und die Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen kein Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm auch Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,00 für die

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV entrichtete Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF ein Antrag auf Kostenersatz gestellt; das BFA stellte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen kein Antrag auf Kostenersatz. Zumal der Beschwerde stattgegeben wird, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihm auch Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,00 für die

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV entrichtete Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Ihm gebühren daher insgesamt EUR 767,60. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig zu erklären ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung: Aufgrund der hinreichenden Deutschkenntnisse des BF konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine dem BF verständliche Sprache unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2270727.1.00

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