Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer richtete ein Auskunftsbegehren
Auskunftspflichtgesetz an den Verwaltungsgerichtshof und verlangte Auskunft darüber an welche Staatsanwaltschaften seine Anzeigen wegen eines vermuteten Amtsmissbrauchs weitergeleitet worden seien. 1. Der Beschwerdeführer richtete ein Auskunftsbegehren
Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz an den Verwaltungsgerichtshof und verlangte Auskunft darüber an welche Staatsanwaltschaften seine Anzeigen wegen eines vermuteten Amtsmissbrauchs weitergeleitet worden seien.
Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt wird, weil die „Anzeigen“ des Beschwerdeführers nicht weitergeleitet worden sind. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben. 3.3. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde: 3.3.1
GVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten: 3.3.1
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist
GVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie
GVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Diese Bestimmung ist
Paragraph 11, VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie
Paragraph 17, VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist
3 AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die von ihr im Verfahren vor der Behörde erster Instanz, hier also wegen des Verfahrens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes infolge des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers, zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes (vgl. VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015).Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die von ihr im Verfahren vor der Behörde erster Instanz, hier also wegen des Verfahrens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes infolge des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers, zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes vergleiche VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015). 3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer reichte seiner blank eingebrachten Bescheidbeschwerde weitere Schriftsätze nach, die offenbar für das belangte Organ
GVG eine mängelfreie Beschwerde begründeten. Der Beschwerdeführer reichte seiner blank eingebrachten Bescheidbeschwerde weitere Schriftsätze nach, die offenbar für das belangte Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG eine mängelfreie Beschwerde begründeten. Wenn nun das belangte Organ die vorerst blank eingebrachte und später (unzureichend) ergänzte Beschwerde offenbar für zulässig erachtet hat, ist beachtlich, dass zu diesem Zeitpunkt aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens noch kein ausreichender Anhaltspunkt für die rechtsmissbräuchliche Absicht und damit kein Rechtsmissbrauch, sondern eine mangelhafte Beschwerde vorgelegen hat. (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036) Es wurde aber auch (unrichtig) von einer Mängelbehebung und der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Damit endete das Verfahren erster Instanz und hat in der Folge das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen selbst das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Da, wie ausgeführt, aus dem Akt des belangten Organs noch keine ausreichenden Gründe dafür vorlagen, dass die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, war unabhängig von der Rechtsansicht des belangten Organs ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (2 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung
(gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30). Da, wie ausgeführt, aus dem Akt des belangten Organs noch keine ausreichenden Gründe dafür vorlagen, dass die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, war unabhängig von der Rechtsansicht des belangten Organs ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (2 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung
Paragraph 13 a, AVG zu belehren. (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30). Aber dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nicht ansatzweise erfüllt: In der Eingabe vom 20.04.2023 wird lediglich ausgeführt, dass bestimmte Unterlagen nicht aufzufinden seien, „in eventu“, dass (zusammengefasst) der Staat kriminell sei. Der Beschwerdeführer wiederholt darin beleidigende Äußerungen gegen Amtsträger und Justizorgane, releviert jedoch keine auf den Bescheid bezogene Sachverhaltsäußerung, die Gründe für Rechtswidrigkeit oder ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG begründen. In der Eingabe vom 20.04.2023 wird lediglich ausgeführt, dass bestimmte Unterlagen nicht aufzufinden seien, „in eventu“, dass (zusammengefasst) der Staat kriminell sei. Der Beschwerdeführer wiederholt darin beleidigende Äußerungen gegen Amtsträger und Justizorgane, releviert jedoch keine auf den Bescheid bezogene Sachverhaltsäußerung, die Gründe für Rechtswidrigkeit oder ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG begründen. Im Lichte der Judikatur zu § 63 Abs 3 AVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid eine Begründung zu enthalten (vgl VwGH
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2266796.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.