RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlI411 2248993-1 SpruchI411 2248993-1/31E, I411 2248993-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte in Österreich am 05.04.2014 für sich selbst und ihre Kinder XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte in Österreich am 05.04.2014 für sich selbst und ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts vom 16.09.2015, Zl. XXXX , wurde ihr Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig ist ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2016 erteilt worden (Spruchpunkt III.). Ihren beiden Kindern wurde ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt.Mit Bescheid des Bundesamts vom 16.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde ihr Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig ist ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.09.2016 erteilt worden (Spruchpunkt römisch drei.). Ihren beiden Kindern wurde ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die gegen den Bescheid vom 16.09.2015 eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2015, GZ: I405 2115487-1/3E, abgewiesen. Die Beschwerden der beiden Kinder wurden gleichlautend miterledigt. Es wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichthof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer XXXX in Österreich geboren und seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am 28.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer römisch 40 in Österreich geboren und seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am 28.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Daraufhin ist XXXX am 03.11.2021 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. In dieser Einvernahme gab sie an, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen habe. Es habe dieselben Gründe wie sie.
- Daraufhin ist römisch 40 am 03.11.2021 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. In dieser Einvernahme gab sie an, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen habe. Es habe dieselben Gründe wie sie.
- Mit dem Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2022 (Spruchpunkt III.).
- Mit dem Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2022 (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 30.11.2021, in welcher vorgebracht wird, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer denselben Schutzumfang wie seiner Mutter (Familienverfahren) gewährt habe, ohne die eigenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers näher zu erforschen und zu ermitteln.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 30.11.2021, in welcher vorgebracht wird, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer denselben Schutzumfang wie seiner Mutter (Familienverfahren) gewährt habe, ohne die eigenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers näher zu erforschen und zu ermitteln. Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte auf die Welt gekommen sei, weshalb ihm aufgrund seiner Behinderung im Herkunftsstaat eine Verfolgung aus religiösen Gründen drohe. Ihm drohe auch eine Verfolgung aus religiösen Gründen, da er der christlichen Religionsgemeinschaft angehöre. Die Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Angemerkt sei, dass in der niederschriftlichen Einvernahme kein Dolmetscher in einer geeigneten Sprache anwesend gewesen sei. Im Zuge der Beratung habe sich herausgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die deutsche Sprache nicht im erforderlichen Ausmaß beherrsche. Auf Nachfrage, wie die Verständigung vor der belangten Behörde gewesen sei, habe sie mitgeteilt, dass sich die Verständigung als sehr schwierig gestaltet und sie nicht alles verstanden habe. Aufgrund der Verständigungsprobleme seien einige Umstände unausgesprochen geblieben. Trotz des Vorbringens/der Feststellung, dass der Beschwerdeführer der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre, habe die Behörde es unterlassen, nähere Befragungen und Ermittlungen hierzu anzustellen. Dies verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weil der Entscheidung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer augenscheinlichen Behinderung bzw. einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte geboren worden. Aufgrund mangelhafter Ermittlungen sei dies unberücksichtigt geblieben. Hätte sich die Behörde näher damit befasst, hätte die Mutter des Beschwerdeführers näher ausführen können, dass ihm eine Verfolgung aus religiösen Gründen drohe. Es liege der Verdacht nahe, dass ihm unterstellt werde, verhext zu sein. Zur Verfolgung, Unterdrückung und Diskriminierung aufgrund einer Behinderung würden entsprechende Ermittlungen fehlen. Es fänden sich auch keine Hinweise, dass die Behörde bezüglich der Lage der Kinder Ermittlungen durchgeführt hat. Dies stelle einen weiteren Verfahrensfehler dar. Die Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens stelle kein Recht des Antragstellers dar, sondern diene der Erforschung der Fluchtgründe, die vom Bundesamt auch dann durchzuführen sei, wenn der Antragsteller verneine, keine Fluchtgründe zu haben. Es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht. Ferner seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Es würden Berichte zur Situation von Christen und Kindern, die eine augenscheinliche Behinderung haben, fehlen. Das Verfahren sei auch aus dem Grund mangelhaft, weil die Behörde es gänzlich unterlassen habe, eine eingehende Prüfung des Kindeswohls durchzuführen. Die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers als Kleinkind und besonders als Rückkehrer aus Österreich, der noch nie in Nigeria gewesen sei, hätte ermittelt werden müssen.
- Mit Erkenntnis vom 28.12.2021, GZ: I411 2248993-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts vom 03.11.2021 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
- Mit Erkenntnis vom 28.12.2021, GZ: I411 2248993-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts vom 03.11.2021 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
- Anschließend brachte der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2021 sowohl eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als auch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 26.07.2022, Ra 2022/20/0039-12, wies der Verwaltungsgerichtshof die erhobene Revision zurück. Der Verfassungsgerichthof dagegen hob die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 20.09.2022, E 374/2022-17, auf. Im Wesentlichen begründete der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, etwa in einer mündlichen Verhandlung, verschafft habe und auch keine Überlegungen oder Ermittlungen dazu angestellt habe, wie sich die sichtbare Fehlbildung beim Beschwerdeführer entwickeln werde. Damit fehle dem Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Tatsachenbasis, um eine willkürfreie Beurteilung vornehmen zu können, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
- In weiterer Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.01.2023 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, Auskunft zu geben, ob beim Beschwerdeführer bereits ein operativer Eingriff zum Schluss der Lippenspalte erfolgt ist und falls nicht, ob ein derartiger Schritt zukünftig geplant ist. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, zu welcher in Ergänzung zwei Lichtbilder beigelegt wurden. Es habe zwar eine Operation zum Verschluss der Lippenspalte stattgefunden, jedoch bleibe die Verunstaltung deutlich sichtbar, obwohl die Lippenspalte geschlossen sei. Zumal die Behinderung ein Leben lang sichtbar bleiben werde, liege die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nahe. Mit den zwei Lichtbildern (eines vor der Operation – eines nach der Operation) solle aufgezeigt werden, dass die Lippenspalte nach wie vor gut sichtbar sei.
- Mit Beschluss vom 15.02.2023 wurde XXXX , zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bestellt. Am 21.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Rechtsvertretung sowie der Sachverständige teilnahm. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme, zu welcher in Ergänzung zwei Lichtbilder beigelegt wurden. Es habe zwar eine Operation zum Verschluss der Lippenspalte stattgefunden, jedoch bleibe die Verunstaltung deutlich sichtbar, obwohl die Lippenspalte geschlossen sei. Zumal die Behinderung ein Leben lang sichtbar bleiben werde, liege die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nahe. Mit den zwei Lichtbildern (eines vor der Operation – eines nach der Operation) solle aufgezeigt werden, dass die Lippenspalte nach wie vor gut sichtbar sei. ,
- Mit Beschluss vom 15.02.2023 wurde römisch 40 , zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bestellt. Am 21.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seiner Rechtsvertretung sowie der Sachverständige teilnahm. Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich in der Verhandlung vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck und befragte den Sachverständigen, der den Beschwerdeführer untersuchen konnte, insbesondere näher dazu, wie die Behandlung von Personen mit Lippenkiefergaumenspalten erfolgt und wie sich die Lippenkiefergaumenspalte beim Beschwerdeführer zukünftig entwickeln könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und gehört dem Christentum an. Seine Identität steht fest. Der am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und gehört dem Christentum an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer kam mit einer Fehlbildung bzw. einer Lippenkiefergaumenspalte auf die Welt. Zwischen seiner Oberlippe und rechten Nasenöffnung befand sich eine Öffnung/ein Spalt. Kurz nach seiner Geburt wurde ein operativer Eingriff vorgenommen und erfolgte ein Lippenverschluss. Etwa in der Mitte seiner Oberlippe ist nach wie vor eine kleine Öffnung bzw. ein kleiner Spalt zu sehen, die Öffnung erstreckt sich allerdings nicht mehr bis zur Nasenöffnung, wie es vor der Korrektur der Spalte der Fall war. Die Behandlung von Personen mit einer Lippenkiefergaumenspalte ist oft langwierig und erfordert eine Betreuung bis ins 20 Lebensjahr, wobei in seltenen Fällen noch eine weiterführende Betreuung erforderlich sein kann. Insgesamt werden mehrere Kontrollen und Operationen durchgeführt und bei der Behandlung von Lippenkiefergaumenspalten sind Fachärzt:innen und Spezialisten aus mehreren Fachgebieten beteiligt. Ob nach endgültigem Abschluss der Behandlung eine Lippenkiefergaumenspalte im Bereich der Oberlippe zum Nasenflügel noch sichtbar bleibt, hängt vom Operationsergebnis ab. Im Fall des Beschwerdeführers kann derzeit diesbezüglich noch keine realistische Prognose abgegeben werden. Im schlechtesten Fall kann beim Beschwerdeführer nach Abschluss aller Operationen eine Narbe sichtbar sein. Nach Durchführung sämtlicher Operationen erfolgt im Regelfall aber eine ästhetische und funktionale Wiederherstellung. Ob aufgrund der Lippenkiefergaumenspalte beim Beschwerdeführer eine Entwicklungsverzögerung, etwa eine Sprachentwicklungsstörung oder eine verminderte Schluckfunktion, eintritt, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Lippenkiefergaumenspalte und Zugehörigkeit zum Christentum keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Letzte Änderung: 25.01.2023 Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen, Gewaltverbrechen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 17.1.2023). Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt (RANE 27.10.2022) bzw. mit einem gesteigerten Aufkommen von Demonstrationen gerechnet (UKFCDO 17.1.2023). Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde tatsächlich nicht aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Die politischen Spannungen sind groß, während sich Nigeria auf die Parlamentswahlen 2023 vorbereitet, bei denen ein neuer Präsident gewählt werden soll. Die Wahlen finden inmitten einer zunehmenden Unsicherheit und der Bedrohung durch mehrere bewaffnete Gruppen statt (HRW 12.1.2023). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sowie Gombe (UKFCDO 17.12023). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 17.1.2023). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWA im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 17.1.2023). In der Zeitspanne Dezember 2021 bis Dezember 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.068), Niger (1.192), Zamfara
(995). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti
(4), Gombe
(9), Kano
(17)(CFR 1.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.11.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.1.2023 CFR - Council on Foreign Relations (1.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.1.2023 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (17.1.2023): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.1.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 26.01.2023 Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022, ÖB 9.2022, USDOS 12.4.2022). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 28.2.2022).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022, ÖB 9.2022, USDOS 12.4.2022). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 28.2.2022). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (ÖB 9.2022). An Militärgerichten finden nur Verfahren gegen Militärangehörige statt, Berufungen können allerdings an die Zivilgerichte gehen (USDOS 12.4.2022). Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 22.2.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 9.2022). Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000 aus 2001, haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 22.2.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 9.2022). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in angemessener Zeit, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet, vor allem aufgrund von Personalmangel (USDOS 12.4.2022). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 26.01.2023 Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale "Sicherheits"-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 12.4.2022). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 9.2022). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 12.4.2022). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Beschwerdestelle der nigerianischen Polizei versucht, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie die Täter zur Verantwortung zieht. Die neu gestaltete Beschwerdestelle wurde weitgehend als glaubwürdige, wenn auch erst im Entstehen begriffene Maßnahme der Regierung zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden der Bürger über polizeiliches Fehlverhalten wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Polizeiminister im April einen Ausschuss für öffentliche Beschwerden bei der Polizei eröffnet, der es den Bürgern ermöglicht, offizielle Beschwerden über Missstände oder Fehlverhalten von Polizeibeamten einzureichen (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 26.01.2023 Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 12.4.2022). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 12.4.2022). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 26.01.2023 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 28.2.2022; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022, ÖB 9.2022). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 4.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 2.6.2022). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 28.2.2022; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 4.2022, ÖB 9.2022). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 2.6.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 2.6.2022). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022). Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, darunter Sokoto, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 12.1.2023). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 9.2022). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 28.2.2022). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit. Auch im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 besteht das Risiko religiöser Konflikte (BBC 16.10.2022). Im Jahr 2021 war die Lage der Religionsfreiheit in Nigeria nach wie vor schlecht. Sowohl staatliche als auch nicht staatliche Akteure verübten weiterhin weitverbreitete und ungeheuerliche Verstöße gegen die Religionsfreiheit. Trotz der nigerianischen Verfassung Nigerias, die Religionsfreiheit schützt, waren nigerianische Bürger mit Blasphemie-Anklagen und -Verurteilungen, Gewalt und Angriffen während religiöser Zeremonien konfrontiert (USCIRF 4.2022). Nach Angaben von Regierungsstellen, NGOs, Medien, Wissenschaftlern und anderen Beobachtern hat sich die Unsicherheit aufgrund der zunehmenden Kriminalität im Laufe des Jahres verschärft. Da Fragen der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Wettbewerbs um Land und Ressourcen und der Kriminalität oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich oder sogar in erster Linie auf die religiöse Identität zurückzuführen bzw. zu kategorisieren (USDOS 2.6.2022). Manche Gesetze von Landes- und Bundesregierung diskriminieren Mitglieder christlicher oder muslimischer Minderheiten (USDOS 2.6.2022). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 24.11.2022). Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 28.2.2022; vgl. AA 24.11.2022). Die Regierung betont allerdings, dass dieses Verbot nicht gegen die "friedfertigen und gesetzestreuen" Schiiten in Nigeria gerichtet ist (USDOS 2.6.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 28.2.2022).Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 28.2.2022; vergleiche AA 24.11.2022). Die Regierung betont allerdings, dass dieses Verbot nicht gegen die "friedfertigen und gesetzestreuen" Schiiten in Nigeria gerichtet ist (USDOS 2.6.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 28.2.2022). Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 2.6.2022). In Gebieten außerhalb des Nordostens, wo die Bedrohung von Boko Haram ausgeht, sind die Behörden im Allgemeinen in der Lage und bereit, wirksamen Schutz zu bieten. Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in die eine Person umziehen kann, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. kein tatsächliches Risiko besteht, ernsthaften Schaden durch Boko Haram zu erleiden, und es ist für eine Person angemessen, dorthin umzuziehen (UKHO 7.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BBC - BBC News (16.10.2022): Nigeria election: Dangers of being religious in a religious nation, https://www.bbc.com/news/world-africa-63255695?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 9.11.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note - Nigeria: Islamist extremist groups in North East Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056412/NGA_-_Islamist_extremist_groups_in_North_East_Nigeria_-_CPIN_-_v3.0__FINAL_Gov_UK_.pdf, Zugriff 10.10.2022 USCIRF - U.S. Commission on International Religous Freedom [USA] (4.2022): USCIRF - Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071998/2022+Nigeria.pdf, Zugriff 10.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074007.html, Zugriff 3.10.2022 RELIGIÖSE GRUPPEN Letzte Änderung: 26.01.2023 53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an (CIA 11.1.2023). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu etwa gleichen Teilen aus Christen und Muslimen, während die verbleibenden zwei Prozent anderen oder keinen Religionen angehören. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit dem Islam oder dem Christentum (USDOS 2.6.2022). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen North West und North East, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region North Central sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Region South West, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region South East stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 2.6.2022).Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen North West und North East, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region North Central sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Region South West, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region South East stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 2.6.2022). 2010 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als "Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya (USDOS 2.6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 CIA - Central intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/, Zugriff 13.1.2023 USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074007.html, Zugriff 3.10.2022 SPANNUNGEN ZWISCHEN MUSLIMEN UND CHRISTEN Letzte Änderung: 26.01.2023 Im Norden Nigerias (einschließlich des Middle Belts) grassiert die im Namen des Islam von Boko Haram und ISIS-WA (sogenannter Islamischer Staat) begangene Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Christen. Dasselbe gilt für die Gewalt, die von Fulani-Kämpfern im Norden und Nord-Zentral-Nigeria und bewaffneten Banditen v. a. im Nordwesten verübt wird. Die Einflusskreise dieser verschiedenen Gruppen überschneiden sich zunehmend, ähnlich wie ihre Agenden. Dies stellt nicht nur für die nördlichen Staaten, einschließlich der Staaten des Middle Belts, eine Bedrohung dar, sondern auch für die südlichen Staaten (OD 2022). Es gab zahlreiche gewalttätige Zwischenfälle zwischen überwiegend muslimischen Hirten und überwiegend christlichen, aber auch muslimischen Bauern in den Regionen North Central und South West sowie zwischen überwiegend muslimischen Hirten und überwiegend muslimischen, aber auch christlichen Bauern in der Region North-West. Nach Angaben des Council on Foreign Relations gab es im Laufe des Jahres 2021 schätzungsweise 1.112 Todesopfer durch Gewalt zwischen ethnischen Gruppen, Hirten und Bauern (USDOS 2.6.2022). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 OD - Open Doors
(2022): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum:
- Oktober 2020 -
- September 2021, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 10.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074007.html, Zugriff 3.10.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen KINDER Letzte Änderung: 26.01.2023 Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde bislang lediglich von 24 (AA 24.11.2022), nach anderen Angaben 25 (ÖB 9.2022), laut einer weiteren Quelle von 26 der 36 Bundesstaaten ratifiziert (USDOS 12.4.2022). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 24.11.2022). Das Gesetz schreibt eine gebührenfreie, obligatorische und allgemeine Grundbildung für alle Kinder im Grundschul- und Sekundarschulalter vor. Laut Verfassung sollen Frauen und Mädchen auf allen Ebenen eine Berufs- und Laufbahnberatung erhalten und Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Bildung, zum Bildungsaufstieg und zu lebenslangem Lernen haben. Trotz dieser Bestimmungen gab es vor allem im Norden des Landes nach wie vor zahlreiche Diskriminierungen und Hindernisse für die Teilnahme von Frauen und Mädchen am Bildungswesen (USDOS 12.4.2022). Obwohl im September 2022 das neue Schuljahr in Nigeria beginnt, bleiben landesweit über 600 Schulen aufgrund von Bedenken bezüglich der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler geschlossen. Nach Angaben von UNESCO sind deshalb im September 2022 mehr als 20 Millionen Schüler nicht in der Schule. Im Vergleich zu einer ähnlichen Erhebung im Mai 2022 ist eine Steigerung von knapp zwei Millionen Kindern zu verzeichnen. Es kommt immer wieder vor, dass Dörfer von bewaffneten Gruppierungen überfallen und ausgeraubt werden. In der Folge müssen die Familien meistens ihren Heimatort verlassen und in Notunterkünften ohne Zugang zu einer Schule leben. Zudem werden bei solchen Überfällen oftmals auch die Schülerinnen und Schüler einer Schule entführt, um ein Lösegeld zu erpressen (BAMF 26.9.2022). Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 22.2.2022). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht von zehn Prozent im Südosten bis hin zu 76 Prozent im Nordwesten (ÖB 9.2022). Insgesamt heiraten schätzungsweise 48 Prozent (AA 24.11.2022) bzw. 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent unter 15 Jahren (ÖB 9.2022). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 24.11.2022). Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Mindestalter auf Bundesebene (USDOS 22.2.2022). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht von zehn Prozent im Südosten bis hin zu 76 Prozent im Nordwesten (ÖB 9.2022). Insgesamt heiraten schätzungsweise 48 Prozent (AA 24.11.2022) bzw. 43 Prozent der Mädchen unter 18 Jahren und 17 Prozent unter 15 Jahren (ÖB 9.2022). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 24.11.2022). Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 24.11.2022).Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 24.11.2022). Auch der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung gefährdet das Wohlergehen der Kinder. Im September 2020 gab UNICEF bekannt, dass Nigeria Indien als das Land mit den meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren überholt hat (ÖB 9.2022). Unterernährung ist ein immer größer werdendes Problem, rund 2,5 Millionen Kinder leiden an akuter Unterernährung. Insbesondere im Norden des Landes ist die Situation prekär, Unterernährung ist dort die häufigste Todesursache bei Kindern (SOS o.D.). Gesetzlich sind die meisten Formen der Zwangsarbeit verboten, auch die von Kindern, und es sind ausreichend harte Strafen vorgesehen. Die Durchsetzung der Gesetze bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes ineffektiv. Daher ist Zwangsarbeit – u. a. bei Kindern – weit verbreitet. Frauen und Mädchen müssen als Hausangestellte, Buben als Straßenverkäufer, Diener, Minenarbeiter, Steinbrecher, Bettler oder in der Landwirtschaft arbeiten (USDOS 12.4.2022). Rund elf Millionen Kinder unter 14 Jahren müssen in Nigeria Zwangsarbeit verrichten, viele von ihnen sind extrem gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Sie arbeiten gegen geringe Entlohnung oder völlig unentgeltlich und haben keine Chance auf eine ordentliche Bildung. Geschätzte 10,5 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule (SOS o.D.). Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet, aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen. Aus der 2015 veröffentlichten Nigeria Violence Against Children Survey geht hervor, dass bei den 18-24jährigen 20,3 Prozent der Männer und 24 Prozent der Frauen sexuelle, physische oder emotionale Gewalt erlebt haben (entweder zwei oder alle drei dieser Formen der Gewalt), bevor sie das Alter von 18 Jahren erreicht hatten. Bei den 13-17jährigen haben 16 Prozent der Buben und 16,3 Prozent der Mödchen zwei oder drei Formen der oben erwähnten Gewalt in den letzten zwölf Monaten erlebt. Buben und Männer sind eher physischer und emotionaler Gewalt ausgesetzt, Frauen und Mädchen eher sexueller und physischer Gewalt (Altersgruppe 13-24) (UNICEF 2015). Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit, Kinderhandel und Opferritualen (ÖB 9.2022). SOS-Kinderdorf schützt und unterstützt seit den frühen 1970er-Jahren bedürftige Kinder in Nigeria. Familien stärken: An sieben Standorten in ganz Nigeria arbeitet SOS-Kinderdorf mit den lokalen Gemeinden und Organisationen zusammen, um sicherzustellen, dass die Familien zusammenbleiben können. Für Kinder, die die elterliche Fürsorge verlieren, stehen SOS-Kinderdörfer zur Verfügung. Auch im Bereich der Bildung betreibt SOS-Kinderndorf verschiedene Projekte. Die hohe Arbeitslosenrate erschwert es, den jungen Menschen selbstständig zu werden. SOS-Kinderdorf bietet jungen Menschen Unterstützung, Schulung und Beratung, bis sie ein selbstständiges Leben führen können (SOS o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 SOS - SOS Kinderdorf (o.D.): SOS-Kinderdörfer in Nigeria, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wir-helfen/afrika/nigeria, Zugriff 25.10.2022 UNICEF - United Naqtions Children's Fund
(2015): Violence against children in Nigeria, https://www.unicef.org/nigeria/media/1586/file/Nigeria-violence-against-children-national-survey.pdf.pdf, Zugriff 9.11.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 26.01.2023 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 1.
- Auszug aus dem EASO Country Guidance: Nigeria October 2021 betreffend die Verfolgungsgefahr von Kindern und Personen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen: Children Some of the particular risks Nigerian children may face include the following. • Violence against children (general): Kidnappings of school children has become a security trend of serious concern for Nigeria, especially for the northern states. In addition to Boko Haram, different armed groups have also been involved in these incidents. [Security situation 2021, 1.4.1.1]. With regard to violence specifically against girls, see the section Violence against women and girls: overview. Violence also affects boys. • Children involved in student cults: The phenomenon of student cults nowadays may also affect young primary or secondary school pupils [Targeting, 2.3.4]. See the profile Individuals targeted by student cults. • Children accused of being witches: Children are one of the profiles at particular risk of being accused of witchcraft. Akwa Ibom state and Cross River state are the Nigerian states considered to be the epicentre of witchcraft-related incidents, particularly affecting children. [Security situation 2021, 2.34.2.1]. See the profile Individuals accused of witchcraft. • Violence against children by Boko Haram: Children have been continuously targeted by Boko Haram through abductions, forced recruitment, forced marriage, sexual violence and repeated attacks at schools. The group has also been reported to recruit children for intelligence gathering and support roles. However, it should be noted that the number of new recruitments has significantly decreased since
- Boko Haram also kill and maim children and use children, particularly girls, to carry improvised explosive devices. [Security situation 2021, 1.3.2.1]. See the sections Individuals targeted by Boko Haram and Violence against women and girls by Boko Haram. • Children perceived as Boko Haram members or supporters: Children suspected of association with Boko Haram were detained, with reports of harrowing violations, including sexual violence and torture. The UN has documented over 3 600 detentions of children, most of which were unlawful [Security situation 2021, 1.3.2.1]. See the profile Individuals perceived as Boko Haram members or supporters. • Child recruitment: Apart from Boko Haram (see above), CJTF has also been accused of recruiting and using child soldiers [Targeting, 2.5.4.5; Security situation 2021, 1.3.1.7]. Children have been used for different tasks, including operating checkpoints, collecting information, or accompanying adult CJTF members in offensives. In 2017, the CJTF pledged to stop children from joining or fighting for the group and to identify and release any members who are under the age of 18 [Targeting, 2.5.4.5]. • FGM/C: FGM/C affects girls in various parts of Nigeria. See the section Female genital mutilation or cutting (FGM/C). • Child marriage: Despite the legal age of 18 years, child marriage occurs in Nigeria. See the section Child marriage and forced marriage. • Child trafficking: Children are vulnerable to trafficking situations. They may be victims of trafficking themselves or be vulnerable as children of victims of trafficking. See the profile Victims of human trafficking, including forced prostitution. Children could be exposed to acts which are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. sexual violence, trafficking, child recruitment). Where the risk is discrimination and/or mistreatment by society and/or by the family, the individual assessment of whether this could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Being a child is to be taken into account in the assessment on whether an act reaches the threshold of persecution. Under the abovementioned profiles, being a child may generally be considered as an important risk-enhancing circumstance. For more guidance on the risk analysis related to the different circumstances above, see the relevant profiles. Nexus to a reason for persecution With regard to the nexus to a reason for persecution, the assessment should take into account the individual circumstances of the child. For example, depending on the profile, persecution may be for reasons of (imputed) political opinion (e.g. children perceived as Boko Haram members or supporters), religion (e.g. cases of children targeted by Boko Haram), or membership of particular social group (e.g. girls who have not undergone FGM/C or children victims of trafficking in human beings). For more guidance on the nexus to a reason for persecution related to the different circumstances above, see the relevant profiles. Persons with disabilities or severe medical issues, including mental health issues This profile refers to people with disabilities, including mental disabilities, as well as those who have severe medical issues. COI summary The Nigerian healthcare system is organised into primary, secondary and tertiary healthcare levels and is also divided into a private and public health network. Public healthcare provision is a concurrent responsibility of the three tiers of government: the federal, states and local governments. The primary health care system is managed by the Local Government Areas (LGAs), the secondary health care system by the State ministries of health. The tertiary health care is provided by specialist and teaching hospitals. The LGA level is the least funded and organised level of government and therefore has not been able to properly finance and organise primary healthcare, creating a weak base for the healthcare system. Generally, relevant reports show shortage and uneven distribution of medical facilities and personnel across Nigeria, limited access to treatment because of structural deficiencies (including high medical cost), limited access to medication (over 60 % of the Nigerian population lack access to medication). Persons with mental or physical disabilities often suffer from social stigma, exploitation, and discrimination. Medical care for persons with disabilities is scarce, particularly for those with mental health problems. Persons with mental or physical disabilities are often accused of witchcraft, see also the profile Individuals accused of witchcraft or threatened in relation to ritual killings. Risk analysis The lack of personnel and adequate infrastructure to appropriately address the needs of people with (severe) medical issues would not meet the requirement of an actor of persecution or serious harm identified in accordance with Article 6 QD, unless the third country national is intentionally deprived of health care. In the case of persons living with mental and physical disabilities, the individual assessment whether discrimination and mistreatment by society and/or by the family could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Not all persons with disabilities would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: nature and visibility of the mental or physical disability, perception by the family and by the surrounding society, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that the persecution of persons living with noticeable mental or physical disabilities may be for reasons of membership of a particular social group, defined by a common background that cannot be changed or an innate characteristic (disability); and distinct identity in the context of Nigeria, because they are perceived as being different by the surrounding society (e.g. linked to Individuals accused of witchcraft).
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. In Bezug auf die Fehlbildung und weitere Entwicklung der Fehlbildung des Beschwerdeführers wurde von XXXX , als Sachverständigen aus dem Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in der Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2023 Befund und Gutachten erstattet.In Bezug auf die Fehlbildung und weitere Entwicklung der Fehlbildung des Beschwerdeführers wurde von römisch 40 , als Sachverständigen aus dem Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in der Verhandlung vor dem BVwG am 21.03.2023 Befund und Gutachten erstattet. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich primär aus den Angaben seiner Mutter im Antrag vom 28.09.2021 und in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.11.
- Die Identität des Beschwerdeführers und der Zeitpunkt seiner Geburt steht aufgrund der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde fest. Soweit Feststellungen zur angeborene Fehlbildung bzw. Lippenkiefergaumenspalte des Beschwerdeführers und zur Behandlung von Lippenkiefergaumenspalten getroffen wurden, gründen sich diese auf die in Vorlage gebrachten Lichtbilder, die den Beschwerdeführer vor und nach dem erfolgten Lippenverschluss abbilden, und auf die Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Mund, Kiefer und Gesichtschirurgie in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015, GZ: I405 2115487-1/3E, wurde der von der Mutter des Beschwerdeführers gestellte Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, da eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In der niederschriftlichen Einvernahme am 03.11.2021 gab die Mutter des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen habe, sondern dieselben Gründe wie bei ihr gelten würden (Protokoll vom 03.11.2021, S. 3). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, sie habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und eine Entscheidung getroffen, ohne die eigenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers näher zu erforschen und zu ermitteln. Wenn der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung abgewiesen werden musste, sind ihre Gründe für die Ausreise aus Nigeria folglich nicht geeignet, eine Verfolgung für ihren Sohn abzuleiten. Da seine Mutter im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt ist, kann nicht ohne weiteres von einer Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers in Nigeria ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, in der niederschriftlichen Einvernahme sei kein Dolmetscher in einer geeigneten Sprache anwesend gewesen, die Mutter des Beschwerdeführers beherrsche die deutsche Sprache nicht im erforderlichen Ausmaß, die Verständigung vor der belangten Behörde habe sich als sehr schwierig gestaltet und aufgrund der Verständigungsprobleme seien einige Umstände unausgesprochen geblieben, ist entgegenzuhalten, dass die Einvernahme am 03.11.2021 nach der Anmerkung des Leiters der Amtshandlung; „Partei spricht sehr gut Deutsch“, mit Rücksprache und ausdrücklichem Einverständnis der Mutter des Beschwerdeführer auf Deutsch durchgeführt wurde (siehe Protokoll vom 03.11.2021, S. 3). Zudem sagte die Mutter des Beschwerdeführers am Ende der Einvernahme aus, während der Befragung keine Probleme gehabt und alles verstanden zu haben (Protokoll vom 03.11.2021, S. 4). Weiters erschließt sich aus ihren klaren Antworten in der Einvernahme, dass sie offensichtlich jede Frage eindeutig verstehen konnte und keine Verständigungsprobleme bestanden. Im Übrigen wird in der Beschwerde keine falsche Protokollierung aufgezeigt, sondern behauptet, aufgrund der Verständigungsprobleme seien einige Umstände unausgesprochen geblieben. Auch mit dem - erstmals in der Beschwerde - erstattetem Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) und seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft eine Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, wird keine aktuell drohende Verfolgungsgefahr in Nigeria aufgezeigt. Das schlichte Vorbringen, ihm drohe eine Verfolgung aus religiösen Gründen, da er der christlichen Religionsgemeinschaft angehöre, reicht nicht aus, um stichhaltige Gründe für die Annahme einer drohenden Verfolgung aufzuzeigen. Der Süden Nigerias ist überwiegend christlich geprägt und nicht jede Person, die dem Christentum angehört, ist in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt. In Nigeria herrscht Religionsfreiheit und jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern. Konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zum Christentum liegen nicht vor. Darüber hinaus ist auch die Mutter des Beschwerdeführers Christin. In der Beschwerde wird richtigerweise auf die Lippenspalte des Beschwerdeführers sowie auf die teilweise sehr problematische Lage von Kindern und den oft besorgniserregenden Umgang mit Menschen, die an gesundheitlichen Problemen und oder Behinderungen leiden, hingewiesen. Ungeachtet dessen sind nicht alle Menschen mit Behinderungen, Erkrankungen oder Fehlbildungen in Nigeria dem Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Antragstellers besteht, sollten nach dem aktuellen EASO Country Guidance zu Nigeria risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Art und Sichtbarkeit der geistigen oder körperlichen Behinderung, Wahrnehmung durch die Familie und die umgebende Gesellschaft, etc. Die Lippenspalte stellt zwar eine Fehlbildung dar, jedoch kann in Anbetracht der oben dargestellten Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm deshalb im Fall der Rückkehr eine Verfolgung droht. Es liegen keine konkreten Hinweise vor und ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus den aktuellen Länderinformationen, die mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, dass Personen mit Lippenkiefergaumenspalten in Nigeria eine staatliche Verfolgung zu befürchten haben oder die nigerianischen Sicherheitskräfte in Bezug auf Personen mit Lippenspalten nicht schutzfähig und schutzwillig sind. Menschen mit Fehlbildungen können in Nigeria häufig unter Diskriminierung oder schlechter Behandlung leiden, diese müssen aber nicht im Zusammenhang mit religiösen Gründen stehen, sondern sind in der Regel auf soziale Stigmatisierung, negative Assoziationen, dem Glauben an Hexerei und Vorurteile zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 03.11.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Schutzstatus wird Personen unter anderem gewährt, wenn deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat etwa wegen erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung und oder allgemeiner Menschenrechtsverletzungen bedroht wird. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die im Raum stehenden Gefahren, die dem Beschwerdeführer allenfalls drohen könnten, durch die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten hinreichend berücksichtigt und vom subsidiären Schutz abgedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde über seine Mutter zuerkannt wurde. Dies aus dem Grund das im Behördenverfahren die Lippenkiefergaumenspalte nicht vorgebracht und daher auch nicht geprüft wurde. Durch das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer nicht nur abgeleitet von seiner Mutter, sondern ihm selbst aus eigenem Recht zusteht. Dies bedeutet, dass selbst wenn seiner Mutter oder seinen Geschwistern der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden sollte, er selbst davon unberührt seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten behalten würde. Seine Mutter und Geschwister könnten sich dahingehend wieder auf seinen Schutzstatus berufen und müsste dieser auch zuerkannt werden. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr aufgrund der Lippenspalte ist dagegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 26.01.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Darüber hinaus wurden für das gegenständliche Verfahren relevante Auszüge aus dem EASO Country Guidance: Nigeria Oktober 2021 hervorgehoben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Aus den aktuellen Länderinformationen ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass Personen mit einer Lippenkiefergaumenspalte in Nigeria einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind oder keinen Schutz von den nigerianischen Sicherheitskräften erhalten würden. Kinder können in Nigeria der Hexerei beschuldigt werden und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein, einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz kommt allerdings nur zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0100mwN).Kinder können in Nigeria der Hexerei beschuldigt werden und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein, einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz kommt allerdings nur zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0100mwN). Weiters fehlt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls an der erforderlichen Verknüpfung zu einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention. In der Beschwerde wird behauptet, dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält keine genaue Legaldefinition für den Begriff Religion. Laut Art 10 Abs 1 lit b der Richtlinie 2011/95/EU umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält keine genaue Legaldefinition für den Begriff Religion. Laut Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt sohin der Fluchtgrund Religion primär den Schutz der Religionsfreiheit, sprich das Recht, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder nicht zu haben und diese frei auszuüben. Der Beschwerdeführer ist noch zu jung, um sich selbst für eine Religion zu entscheiden und eine Weltanschauung zu haben und diese zu manifestieren und auszuüben. Dass in Nigeria Kinder Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden können, weil sie der Hexerei beschuldigt werden, ist - wie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten wird - nicht unter den Fluchtgrund Religion zu subsumieren. Im Fall des Beschwerdeführers würde eine Verknüpfung zu den Fluchtgründen der Genfer Flüchtlingskonvention nur vorliegen, wenn Kinder mit einer Lippenkiefergaumenspalte, bei denen ein Lippenverschluss erfolgt ist, eine bestimmte soziale Gruppe bilden. Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält keine Legaldefinition der “sozialen Gruppe“ und es existiert keine Auflistung sozialer Gruppen. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom
- Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom
- Juni 2007, 2007/01/0479, mwN).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom
- Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom
- Juni 2007, 2007/01/0479, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass Kinder mit einer Lippenkiefergaumenspalte, bei denen - wie im Falle des Beschwerdeführers - ein Lippenverschluss erfolgt ist und eine kleine Öffnung auf der Oberlippe zu sehen ist, nicht als soziale Gruppe anzusehen sind. Die Kategorie soziale Gruppe ist nicht als Auffangtatbestand für alle Personen zu verstehen, die behaupten, eine Verfolgung zu befürchten, aber sich nicht auf einen der anderen Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention stützen können. Ansonsten müsste jede Person mit einer angeborenen Fehlbildung, Verunstaltung, Narbe, Krankheit oder Behinderung als Angehöriger einer sozialen Gruppe angesehen werden. Dies war aber nicht Sinn und Zweck für die Schaffung des Fluchtgrunds der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Unabhängig davon würde selbst im Falle der Annahme einer sozialen Gruppe bestehend aus Kindern mit einer Lippenkiefergaumenspalte, bei denen ein Lippenverschluss erfolgt ist, der Beschwerdeführer noch nicht automatisch Anspruch auf Zuerkennung von Asyl haben. Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe allein ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass jemand wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bei Rückkehr Verfolgung erfahren würde und ihm dagegen kein Schutz seines Herkunftsstaates gewährt wird (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN). Entscheidend ist vielmehr, dass jemand wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bei Rückkehr Verfolgung erfahren würde und ihm dagegen kein Schutz seines Herkunftsstaates gewährt wird vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010, mwN). Im gegenständlichen Fall steht allerdings nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest, ob dem Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Lippenkiefergaumenspalte bzw. Öffnung in der Oberlippe eine Verfolgung droht und staatlicher Schutz verweigert werden würde. Eine Verfolgungsgefahr ist aber erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher insgesamt nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher insgesamt nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2248993.1.00