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{'item': 'I415 2193482-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlI415 2193482-2 SpruchI415 2193482-2/6E, I415 2193482-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 12.02.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G

  1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 31.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 31.08.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit dem am 27.09.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 06.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Am 21.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen und die Ehegattin des BF als Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der BF ist laktoseintolerant und wurde im März 2023 eine Infektion mit Helicobacter pylori festgestellt, weswegen er an Diarrhoe litt bzw. nach wie vor leidet. Ansonsten ist der BF jedoch gesund, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Der BF wurde im Gouvernement XXXX in Ägypten geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau sowie etwas Englisch, Französisch und Deutsch. In seiner Heimat hat der BF die Grund-, Mittel- und Hochschule besucht und die Matura absolviert. Anschließend hat er das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen. Außerdem hat er zwei Jahre lang internationales Recht studiert und in einer Rechtsanwaltskanzlei sowie in der Personalabteilung einer Tourismusfirma gearbeitet. Die Eltern des BF sowie eine Schwester sind bereits verstorben. In Ägypten verfügt er jedoch nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form von drei Brüdern und drei Schwestern, wobei der BF mit diesen aktuell keinen Kontakt pflegt. Im Jahr 2015 war der BF zweieinhalb Monate in Ägypten aufhältig sowie im Jahr 2016 für weitere zwei Monate. Der BF wurde im Gouvernement römisch 40 in Ägypten geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau sowie etwas Englisch, Französisch und Deutsch. In seiner Heimat hat der BF die Grund-, Mittel- und Hochschule besucht und die Matura absolviert. Anschließend hat er das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen. Außerdem hat er zwei Jahre lang internationales Recht studiert und in einer Rechtsanwaltskanzlei sowie in der Personalabteilung einer Tourismusfirma gearbeitet. Die Eltern des BF sowie eine Schwester sind bereits verstorben. In Ägypten verfügt er jedoch nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form von drei Brüdern und drei Schwestern, wobei der BF mit diesen aktuell keinen Kontakt pflegt. Im Jahr 2015 war der BF zweieinhalb Monate in Ägypten aufhältig sowie im Jahr 2016 für weitere zwei Monate. Der BF war vom 19.06.2013 bis zum 21.06.2016 im Besitz eines Studentenvisums und reiste er am 11.08.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Vom 14.04.2016 bis zum 12.06.2016 hielt sich der BF in Ägypten auf, bevor er sich am 12.06.2016 wiederum auf legalem Wege nach Österreich begab. Sein in weiterer Folge gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ wurde mit Bescheid des XXXX vom 28.09.2016, Zl. XXXX , abgewiesen. Dieser ist in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der BF war vom 19.06.2013 bis zum 21.06.2016 im Besitz eines Studentenvisums und reiste er am 11.08.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Vom 14.04.2016 bis zum 12.06.2016 hielt sich der BF in Ägypten auf, bevor er sich am 12.06.2016 wiederum auf legalem Wege nach Österreich begab. Sein in weiterer Folge gestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 28.09.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Dieser ist in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Am 04.08.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Am 04.08.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF in weiterer Folge jedoch beharrlich nicht nach, vielmehr hält es sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Straferkenntnis der XXXX vom 20.02.2020, Zl. XXXX , wurde daher gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden gegen den BF verhängt. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF in weiterer Folge jedoch beharrlich nicht nach, vielmehr hält es sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Straferkenntnis der römisch 40 vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde daher gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden gegen den BF verhängt. In Österreich führt der BF ein schützenswertes Familienleben. Am 30.09.2012 hat der BF in seiner Heimat die ägyptische Staatsangehörige E.H. geheiratet. Der Ehe entstammt die am XXXX in Ägypten geborene Tochter I.E. sowie der am XXXX in Österreich geborene Sohn A.E. und lebt der BF mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des BF kam am 24.04.2018 mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich und stammt – wie auch der BF – aus XXXX . In Ägypten verfügt sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von fünf Schwestern und einem Bruder, wobei sie derzeit mit zwei Schwestern in Kontakt steht. Die Ehefrau des BF studiert Biochemie und wurde am 08.02.2022 zum Bachelorstudium Geographie zugelassen. Derzeit besucht sie fünf Mal wöchentlich von 11:50 – 15:30 Uhr einen Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrgangs an der XXXX . Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ – gültig bis 12.06.2023 – die ihr seit ihrer Einreise wiederholt verlängert wurde. Die gemeinsamen Kinder sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft (mit Student)“, ebenfalls jeweils gültig bis 12.06.
  6. Die Ehegattin des BF war im Bundesgebiet zunächst als Reinigungskraft und in weiterer Folge als Küchenhilfe tätig. Ihre letzte Arbeitsstelle hat sie aufgrund von zeitlichen Kollisionen verloren, sie hat jedoch bereits eine neue Arbeit gefunden, wobei sie voraussichtlich 20 Wochenstunden tätig sein wird. In Österreich führt der BF ein schützenswertes Familienleben. Am 30.09.2012 hat der BF in seiner Heimat die ägyptische Staatsangehörige E.H. geheiratet. Der Ehe entstammt die am römisch 40 in Ägypten geborene Tochter römisch eins.E. sowie der am römisch 40 in Österreich geborene Sohn A.E. und lebt der BF mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des BF kam am 24.04.2018 mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich und stammt – wie auch der BF – aus römisch 40 . In Ägypten verfügt sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von fünf Schwestern und einem Bruder, wobei sie derzeit mit zwei Schwestern in Kontakt steht. Die Ehefrau des BF studiert Biochemie und wurde am 08.02.2022 zum Bachelorstudium Geographie zugelassen. Derzeit besucht sie fünf Mal wöchentlich von 11:50 – 15:30 Uhr einen Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrgangs an der römisch 40 . Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ – gültig bis 12.06.2023 – die ihr seit ihrer Einreise wiederholt verlängert wurde. Die gemeinsamen Kinder sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft (mit Student)“, ebenfalls jeweils gültig bis 12.06.
  7. Die Ehegattin des BF war im Bundesgebiet zunächst als Reinigungskraft und in weiterer Folge als Küchenhilfe tätig. Ihre letzte Arbeitsstelle hat sie aufgrund von zeitlichen Kollisionen verloren, sie hat jedoch bereits eine neue Arbeit gefunden, wobei sie voraussichtlich 20 Wochenstunden tätig sein wird. Der Sohn des BF geht in den Kindergarten, die Tochter besucht die Volksschule. Für die Betreuung der Kinder im Alltag sowie für den Haushalt ist überwiegend der BF zuständig, während seine Ehegattin für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Beim minderjährigen Sohn des BF wurde ein hypoplastischer Aortenbogen (Q23.4), eine hochgradige Aortenisthmusstenose (Q25.1), ASD II (Q21.1) sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Am 27.04.2019 wurde er daher einem operativen Eingriff (Rashkind-Manöver und interventionelle Ductus-Stentanlage) unterzogen, am 30.04.2019 erfolgte eine Korrektur-OP mit Descendens-Hochzug und End-zu-Seit-Anastomose sowie ASD-Verkleinerung. Ferner ist der Verdacht auf einen einmaligen zerebralen Krampfanfall aufgekommen. Aufgrund seines Herzfehlers sind engmaschige kinderkardiologische Kontrollen bzw. regelmäßige Verlaufskontrollen notwendig und kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Folgeoperationen durchgeführt werden müssen. Wegen der Komplexität seines Herzfehlers besteht für den Sohn des BF eine permanente Bettenzusage der Kinderkardiologie des XXXX . Bei einer Unterbrechung der engmaschigen Kontrollen sowie der Folgeuntersuchungen wäre A.E. ernsthaft gefährdet bzw. sind diese lebensentscheidend. Etwaige notwendige Behandlungen samt Nachkontrollen des Sohnes des BF wären auch in Ägypten sichergestellt. Beim minderjährigen Sohn des BF wurde ein hypoplastischer Aortenbogen (Q23.4), eine hochgradige Aortenisthmusstenose (Q25.1), ASD römisch zwei (Q21.1) sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Am 27.04.2019 wurde er daher einem operativen Eingriff (Rashkind-Manöver und interventionelle Ductus-Stentanlage) unterzogen, am 30.04.2019 erfolgte eine Korrektur-OP mit Descendens-Hochzug und End-zu-Seit-Anastomose sowie ASD-Verkleinerung. Ferner ist der Verdacht auf einen einmaligen zerebralen Krampfanfall aufgekommen. Aufgrund seines Herzfehlers sind engmaschige kinderkardiologische Kontrollen bzw. regelmäßige Verlaufskontrollen notwendig und kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Folgeoperationen durchgeführt werden müssen. Wegen der Komplexität seines Herzfehlers besteht für den Sohn des BF eine permanente Bettenzusage der Kinderkardiologie des römisch 40 . Bei einer Unterbrechung der engmaschigen Kontrollen sowie der Folgeuntersuchungen wäre A.E. ernsthaft gefährdet bzw. sind diese lebensentscheidend. Etwaige notwendige Behandlungen samt Nachkontrollen des Sohnes des BF wären auch in Ägypten sichergestellt. Im Bundesgebiet ist der BF seit dem 13.08.2013 – abgesehen von einer Unterbrechung im Zeitraum zwischen dem 28.08.2015 bis zum 19.11.2015 – mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Er war vom 21.11.2013 bis zum 25.11.2013 als Arbeiter sowie vom 20.01.2014 bis zum 25.06.2015, vom 03.08.2015 bis zum 31.08.2015 und vom 20.11.2015 bis zum 30.06.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in zwei österreichischen Firmen tätig. Derzeit geht er keiner Beschäftigung nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und kommt seine Ehegattin für seinen Lebensunterhalt auf. Mit einer Pizzeria hat er einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen und bezieht er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat am 16.12.2020 eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt und im Wintersemester 2022/23 an einem weiteren Deutschkurs („Deutsch als Fremdsprache“) teilgenommen. Von September bis November 2022 war der BF im Ausmaß von 120 Stunden ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt in seiner Gemeinde tätig. Am 11.09.2021 hat er einen Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen besucht, zudem hat er an einem Online-Erste-Hilfe-Training des XXXX teilgenommen. Der BF verfügt über mehrere Empfehlungsschreiben und hat sich in Österreich einen Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.Von September bis November 2022 war der BF im Ausmaß von 120 Stunden ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt in seiner Gemeinde tätig. Am 11.09.2021 hat er einen Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen besucht, zudem hat er an einem Online-Erste-Hilfe-Training des römisch 40 teilgenommen. Der BF verfügt über mehrere Empfehlungsschreiben und hat sich in Österreich einen Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Zum Herkunftsstaat des BF: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  9. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  10. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  11. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2022 zu „Ägypten: Kardiologie; Hypoplastischer Aortenbogen, Aortenisthmusstenose, ASD II, Krampfgeschehen“:Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2022 zu „Ägypten: Kardiologie; Hypoplastischer Aortenbogen, Aortenisthmusstenose, ASD römisch zwei, Krampfgeschehen“: Hinweis betreffend COVID-19-Pandemie: Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Sollten Sie Informationen zur allgemeinen COVID-19 Lage benötigen, beachten Sie bitte die relevanten Kapitel im COI-CMS bzw. in den Länderinformationsblättern. Hypoplastischer Aortenbogen (Q23.4- Sonstige angeborene Fehlbildungen der Aorta), Aortenisthmusstenose (Q25.1), Ostium-secundum-Defekt/ ASD II (Q21.1), Krampfgeschehen (G40.3)
  12. Sind Fachärzte für kinderkardiologische Kontrollen verfügbar?
  13. Ist das Medikament Tenormin (Wirkstoff Atenolol) verfügbar?
  14. Ist das diagnostische Verfahren Echokardiographie und sind gegebenenfalls Folgeoperationen, falls notwendig, verfügbar?Hypoplastischer Aortenbogen (Q23.4- Sonstige angeborene Fehlbildungen der Aorta), Aortenisthmusstenose (Q25.1), Ostium-secundum-Defekt/ ASD römisch zwei (Q21.1), Krampfgeschehen (G40.3),
  15. Sind Fachärzte für kinderkardiologische Kontrollen verfügbar?,
  16. Ist das Medikament Tenormin (Wirkstoff Atenolol) verfügbar?,
  17. Ist das diagnostische Verfahren Echokardiographie und sind gegebenenfalls Folgeoperationen, falls notwendig, verfügbar? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde auf der Datenbank von MedCOI recherchiert und wurden offene Fragen zur Recherche an MedCOI übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at Zusammenfassung: Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet. Stationäre und ambulante Behandlung und Nachsorge durch Kinderärzte, durch Fachärzte für Innere Medizin (Internisten), durch Kinderkardiologen, durch Kinderherzchirurgen und durch Kinderneurologen sind verfügbar (AVA 15591). Ebenso sind diagnostische Verfahren wie Elektrokardiogramm (EKG) und Echokardiographie (TTE), sowie herzchirurgische Eingriffe wie Herzkatheteruntersuchungen, Koronararterien-Bypass-Transplantationen (CABG) und Koronarangioplastie (PTCA/PCI) einschließlich Nachsorge verfügbar (AVA 15591). Der angefragte Wirkstoff Atenolol ist verfügbar (AVA 14429). Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf: • Local Doctor via EASO MedCOI (25.1.2021): AVA 14429, Zugriff 23.2.2022 • Local Doctor via EUAA MedCOI (7.3.2022): AVA 15591, Zugriff 8.3.2022 Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten. Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 29.08.2022) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2022 zu „Ägypten: Kardiologie; Hypoplastischer Aortenbogen, Aortenisthmusstenose, ASD II, Krampfgeschehen“ berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 29.08.2022) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2022 zu „Ägypten: Kardiologie; Hypoplastischer Aortenbogen, Aortenisthmusstenose, ASD römisch zwei, Krampfgeschehen“ berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des BF in Vorlage gebrachten Nachweise und Unterlagen. Ferner wurden die Aussagen des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2023 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt. 2.
  20. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF steht aufgrund des – in der mündlichen Verhandlung im Original – in Vorlage gebrachten ägyptischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter, welche mit jenen im bereits rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren in Einklang zu bringen sind. Dass der BF laktoseintolerant ist und im März 2023 eine Infektion mit Helicobacter pylori festgestellt wurde, weswegen er an Diarrhoe litt bzw. nach wie vor leidet, ist den dazu ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen (Beilage A) sowie den Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Anhaltspunkte auf etwaige schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF sind jedoch nicht hervorgekommen und war daraus abgeleitet die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF zu treffen. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulausbildung und Berufserfahrung, zum abgeschlossenen Studium sowie zu den familiären Anbindungen des BF in Ägypten beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter sowie auf seinen dahingehenden Ausführungen im Vorverfahren bzw. auf den Feststellungen des im Akt erliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. XXXX (AS 347ff). In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2023 hat der BF zudem explizit ausgeführt, derzeit keinen Kontakt zu seinen in Ägypten befindlichen Familienangehörigen zu pflegen (Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2023, S 7). Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulausbildung und Berufserfahrung, zum abgeschlossenen Studium sowie zu den familiären Anbindungen des BF in Ägypten beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter sowie auf seinen dahingehenden Ausführungen im Vorverfahren bzw. auf den Feststellungen des im Akt erliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. römisch 40 (AS 347ff). In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2023 hat der BF zudem explizit ausgeführt, derzeit keinen Kontakt zu seinen in Ägypten befindlichen Familienangehörigen zu pflegen (Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2023, S 7). Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, zum erteilten Studentenvisum und zur Gültigkeit desselben, zum Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie zum rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren sind unbestritten und ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere jedoch aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem am 26.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des XXXX (AS 425ff), dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018, Zl. XXXX (AS 337ff) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. XXXX (AS 347ff). Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und er vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, weswegen gegen ihn gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Straferkenntnis der XXXX vom 20.02.2020 (AS 245ff) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und wurde dies letztlich auch seitens des BF nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, zum erteilten Studentenvisum und zur Gültigkeit desselben, zum Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie zum rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren sind unbestritten und ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere jedoch aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem am 26.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis des römisch 40 (AS 425ff), dem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 (AS 337ff) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. römisch 40 (AS 347ff). Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist und er vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, weswegen gegen ihn gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Straferkenntnis der römisch 40 vom 20.02.2020 (AS 245ff) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und wurde dies letztlich auch seitens des BF nicht in Abrede gestellt. Aufgrund des in Vorlage gebrachten Auszugs aus dem Heiratsregister samt beglaubigter Übersetzung (AS 31 und 331) konnte die Feststellung zu der vom BF geschlossenen Ehe getroffen werden. Die Feststellungen zu den gemeinsamen Kindern und dem Aufenthaltsstatus derselben sowie der Ehegattin des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und beruhen ferner auf dem beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister (AS 335) und der Geburtsurkunde vom 23.04.2019 (AS 35 und 329). Dass der BF mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt, ist durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister belegt. Die Feststellungen zur Einreise der Ehegattin gemeinsam mit der Tochter, zu ihrer regionalen Herkunft und ihren familiären Anbindungen in Ägypten basieren auf ihren dahingehenden Ausführungen vor der belangten Behörde am 12.06.2019 (AS 515ff) sowie auf ihren Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Studium seiner Ehegattin, ihren Erwerbstätigkeiten sowie dazu, dass sie derzeit fünf Mal wöchentlich einen Deutschkurs an der XXXX besucht, waren aufgrund der Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung zu treffen und sind diese zudem den dazu vorgelegten Nachweisen – insbesondere der Beilage C – zu entnehmen. Ebenso aus den in sich stimmigen und glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ergeben sich die Feststellungen zum Schul- bzw. Kindergartenbesuch der gemeinsamen Kinder sowie zur Betreuung derselben und der Haushaltsführung durch den BF. Aufgrund des in Vorlage gebrachten Auszugs aus dem Heiratsregister samt beglaubigter Übersetzung (AS 31 und 331) konnte die Feststellung zu der vom BF geschlossenen Ehe getroffen werden. Die Feststellungen zu den gemeinsamen Kindern und dem Aufenthaltsstatus derselben sowie der Ehegattin des BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und beruhen ferner auf dem beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister (AS 335) und der Geburtsurkunde vom 23.04.2019 (AS 35 und 329). Dass der BF mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt, ist durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister belegt. Die Feststellungen zur Einreise der Ehegattin gemeinsam mit der Tochter, zu ihrer regionalen Herkunft und ihren familiären Anbindungen in Ägypten basieren auf ihren dahingehenden Ausführungen vor der belangten Behörde am 12.06.2019 (AS 515ff) sowie auf ihren Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Studium seiner Ehegattin, ihren Erwerbstätigkeiten sowie dazu, dass sie derzeit fünf Mal wöchentlich einen Deutschkurs an der römisch 40 besucht, waren aufgrund der Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung zu treffen und sind diese zudem den dazu vorgelegten Nachweisen – insbesondere der Beilage C – zu entnehmen. Ebenso aus den in sich stimmigen und glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ergeben sich die Feststellungen zum Schul- bzw. Kindergartenbesuch der gemeinsamen Kinder sowie zur Betreuung derselben und der Haushaltsführung durch den BF. Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sohnes des BF beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, in denen wiederholt auf die Notwendigkeit engmaschiger Kontrollen bzw. regelmäßiger Verlaufskontrollen verwiesen wurde sowie ferner darauf, dass es im Falle einer Unterbrechung derselben sowie von Folgeuntersuchungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Sohnes kommen könne und diese lebensentscheidend seien. Dass wegen der Komplexität des Herzfehlers eine permanente Bettenzusage der XXXX besteht, ergibt sich aus der Bestätigung des XXXX vom 28.07.2021 (AS 529f). Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sohnes des BF beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, in denen wiederholt auf die Notwendigkeit engmaschiger Kontrollen bzw. regelmäßiger Verlaufskontrollen verwiesen wurde sowie ferner darauf, dass es im Falle einer Unterbrechung derselben sowie von Folgeuntersuchungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Sohnes kommen könne und diese lebensentscheidend seien. Dass wegen der Komplexität des Herzfehlers eine permanente Bettenzusage der römisch 40 besteht, ergibt sich aus der Bestätigung des römisch 40 vom 28.07.2021 (AS 529f). Dass eine Behandlung des Sohnes des BF samt Kontrollen auch in Ägypten sichergestellt wäre, ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.
  21. Aus dieser geht eindeutig hervor, dass eine stationäre und ambulante Behandlung und Nachsorge durch Kinderärzte, durch Fachärzte für Innere Medizin, durch Kinderkardiologen, Kinderherzchirurgen und Kinderneurologen auch in Ägypten verfügbar ist. Ebenso sind diagnostische Verfahren wie Elektrokardiogramm (EKG) und Echokardiographie (TTE) sowie herzchirurgische Eingriffe wie Herzkatheteruntersuchungen, Koronararterien-Bypass-Transplantationen (CABG) und Koronarangioplastie (PTCA/PCI) einschließlich Nachsorge verfügbar, was ebenso für den Wirkstoff Atenolol gilt. Auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten ist grundsätzlich zu entnehmen, dass es im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser gibt, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten und die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ausreichend ist. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet fußen auf einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger basieren die getroffenen Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF. Dass derzeit seine Ehegattin für seinen Lebensunterhalt aufkommt, hat er im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt (Verhandlungsprotokoll vom 21.04.2023, S 11). Die Feststellung zu dem vom BF abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag mit einer Pizzeria beruht auf dem mit der Stellungnahme am 13.04.2023 vorgelegten Schreiben vom 22.09.2022 sowie auf jenem vom 12.09.2020 (AS 239). Dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch den im Akt erliegenden Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes belegt. Die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit basiert darauf, dass der BF auf die Unterstützung seiner Ehegattin angewiesen ist und er keiner Beschäftigung nachgeht. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF, zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Sozialmarkt, zur Teilnahme an Kursen des XXXX sowie dazu, dass er über mehrere Empfehlungsschreiben verfügt und sich in Österreich einen Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, ergibt sich aus den dazu ins Verfahren eingebrachten Nachweisen (insbesondere Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 16.12.2020 (AS 165), Teilnahmebestätigung der XXXX vom 20.03.2023, undatierte Bestätigung über Freiwilligentätigkeit des S.G. Sozialmarktes, Vereinbarung und Erstgespräch über freiwillige Mitarbeit (AS 721ff), Bescheinigung und Schreiben des XXXX (AS 577 und 579) sowie mehrere Empfehlungsschreiben) und den Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter. Darüber hinaus hat der BF in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht dargelegt derzeit Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein.Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF, zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Sozialmarkt, zur Teilnahme an Kursen des römisch 40 sowie dazu, dass er über mehrere Empfehlungsschreiben verfügt und sich in Österreich einen Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, ergibt sich aus den dazu ins Verfahren eingebrachten Nachweisen (insbesondere Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 16.12.2020 (AS 165), Teilnahmebestätigung der römisch 40 vom 20.03.2023, undatierte Bestätigung über Freiwilligentätigkeit des S.G. Sozialmarktes, Vereinbarung und Erstgespräch über freiwillige Mitarbeit (AS 721ff), Bescheinigung und Schreiben des römisch 40 (AS 577 und 579) sowie mehrere Empfehlungsschreiben) und den Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Richter. Darüber hinaus hat der BF in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht dargelegt derzeit Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist durch einen aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. 2.
  22. Zu den Länderfeststellungen: Die unter Punkt 1.
  23. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.08.
  24. Ferner wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2022 zu „Ägypten: Kardiologie; Hypoplastischer Aortenbogen, Aortenisthmusstenose, ASD II, Krampfgeschehen“ berücksichtigt; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die unter Punkt 1.
  25. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.08.
  26. Ferner wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.03.2022 zu „Ägypten: Kardiologie; Hypoplastischer Aortenbogen, Aortenisthmusstenose, ASD römisch zwei, Krampfgeschehen“ berücksichtigt; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  29. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  30. Rechtslage Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach Abs. 2 leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  31. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  32. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.
  33. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der BF stellte am 12.02.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005. Der BF stellte am 12.02.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G

  1. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Es gilt daher zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Es gilt daher zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Wie festgestellt war der BF vom 19.06.2013 bis zum 21.06.2016 im Besitz eines Studentenvisums und reiste er am 11.08.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Von zwei kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen hält sich der BF demnach seit fast zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur der fast zehn Jahre andauernde Aufenthalt durchaus als so lange zu werten, dass dieser sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Die Länge der Aufenthaltsdauer wird jedoch maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass sich der BF seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. XXXX , und damit seit rund fünf Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist, dies obwohl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Wie festgestellt war der BF vom 19.06.2013 bis zum 21.06.2016 im Besitz eines Studentenvisums und reiste er am 11.08.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Von zwei kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen hält sich der BF demnach seit fast zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur der fast zehn Jahre andauernde Aufenthalt durchaus als so lange zu werten, dass dieser sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Die Länge der Aufenthaltsdauer wird jedoch maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass sich der BF seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. römisch 40 , und damit seit rund fünf Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist, dies obwohl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Dabei wird seitens des erkennenden Gerichtes keineswegs verkannt, dass der BF vom 21.11.2013 bis zum 25.11.2013 als Arbeiter sowie vom 20.01.2014 bis zum 25.06.2015, vom 03.08.2015 bis zum 31.08.2015 und vom 20.11.2015 bis zum 30.06.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in zwei österreichischen Firmen tätig war. Seither geht er jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist er wie festgestellt – auch wenn er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht – nicht selbsterhaltungsfähig und kommt seine Ehegattin für seinen Lebensunterhalt auf. Schließlich vermag auch der in Vorlage gebrachte, aufschiebend mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingte Arbeitsvorvertrag den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht zu verleihen, zumal sich aus einem solchen noch keine Garantie auf eine Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwN). Dabei wird seitens des erkennenden Gerichtes keineswegs verkannt, dass der BF vom 21.11.2013 bis zum 25.11.2013 als Arbeiter sowie vom 20.01.2014 bis zum 25.06.2015, vom 03.08.2015 bis zum 31.08.2015 und vom 20.11.2015 bis zum 30.06.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in zwei österreichischen Firmen tätig war. Seither geht er jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist er wie festgestellt – auch wenn er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht – nicht selbsterhaltungsfähig und kommt seine Ehegattin für seinen Lebensunterhalt auf. Schließlich vermag auch der in Vorlage gebrachte, aufschiebend mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingte Arbeitsvorvertrag den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht zu verleihen, zumal sich aus einem solchen noch keine Garantie auf eine Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwN). In sprachlicher Hinsicht ist der BF – wie er in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2023 demonstrierte – durchaus im Stande sich auf Deutsch zu verständigen, während seines fast zehn Jahre andauernden Aufenthaltes hat er jedoch lediglich zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Nicht unberücksichtigt bleibt, dass der BF im Wintersemester 2022/23 für einen weiteren Deutschkurs angemeldet war, eine über das Niveau A2 hinausgehende Sprachprüfung hat er bislang jedoch nicht abgelegt und vermögen seine Sprachkenntnisse in Anbetracht der Länge der Aufenthaltsdauer seine persönlichen Interessen ebenfalls nicht entscheidend zu stärken. Zugute zu halten ist dem BF allerdings, dass er sich von September bis November 2022 ehrenamtlich im Ausmaß von 120 Stunden engagiert und er Freundschaften geschlossen hat und infolgedessen über mehrere Empfehlungsschreiben verfügt. Zudem hat er am 11.09.2021 einen Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen besucht und an einem Online-Erste-Hilfe-Training des XXXX teilgenommen. Dem BF ist es damit im Hinblick auf seinen rund zehn Jahre andauernden Aufenthalt jedoch in einer Zusammenschau nicht gelungen eine tiefergreifende Integration in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht zu dokumentieren. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, auch seine ehrenamtliche Tätigkeit dauerte nur drei Monate an und hat er offenbar nur an zwei Kursen teilgenommen, dies obwohl er seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die ins Verfahren eingebrachten Empfehlungsschreiben sind teils inhaltsgleich bzw. sehr allgemein gehalten und wirken diese eher wie Bekanntschaften u.a. mit Nachbarn oder Eltern, die er durch seine Kinder kennengelernt hat. Seine Freundschaften bzw. privaten Kontakte entsprechen daher nach Ansicht des erkennenden Richters selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF subjektiv durchaus von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK. Zugute zu halten ist dem BF allerdings, dass er sich von September bis November 2022 ehrenamtlich im Ausmaß von 120 Stunden engagiert und er Freundschaften geschlossen hat und infolgedessen über mehrere Empfehlungsschreiben verfügt. Zudem hat er am 11.09.2021 einen Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen besucht und an einem Online-Erste-Hilfe-Training des römisch 40 teilgenommen. Dem BF ist es damit im Hinblick auf seinen rund zehn Jahre andauernden Aufenthalt jedoch in einer Zusammenschau nicht gelungen eine tiefergreifende Integration in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht zu dokumentieren. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, auch seine ehrenamtliche Tätigkeit dauerte nur drei Monate an und hat er offenbar nur an zwei Kursen teilgenommen, dies obwohl er seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die ins Verfahren eingebrachten Empfehlungsschreiben sind teils inhaltsgleich bzw. sehr allgemein gehalten und wirken diese eher wie Bekanntschaften u.a. mit Nachbarn oder Eltern, die er durch seine Kinder kennengelernt hat. Seine Freundschaften bzw. privaten Kontakte entsprechen daher nach Ansicht des erkennenden Richters selbst wenn sie objektiv vorhanden und für den BF subjektiv durchaus von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des BF im Bundesgebiet ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des BF im Bundesgebiet ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Im vorliegenden Fall führt der BF im Bundesgebiet unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehegattin, seiner am XXXX geborenen Tochter und des am XXXX geborenen Sohnes, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Im vorliegenden Fall führt der BF im Bundesgebiet unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehegattin, seiner am römisch 40 geborenen Tochter und des am römisch 40 geborenen Sohnes, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach zweifelsfrei einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehegattin des BF mit der gemeinsamen Tochter am 24.04.2018 nach Österreich gekommen ist. Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. XXXX , und damit nur drei Tage nach ihrer Einreise rechtskräftig negativ beschieden, wodurch sich der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig erwies. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin musste vor diesem Hintergrund von vornherein bewusst sein, dass der BF über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt, er sich in einem laufenden Asylverfahren befindet und somit jederzeit die Situation eintreten kann, dass er eine negative Asylentscheidung erhält und zur Ausreise aus Österreich verpflichtet wird. Spätestens jedoch seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stand zweifellos fest, dass der BF in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist und konnten sie daher von Beginn an nicht darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Vor diesem Hintergrund trifft der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003).Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehegattin des BF mit der gemeinsamen Tochter am 24.04.2018 nach Österreich gekommen ist. Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2018, Zl. römisch 40 , und damit nur drei Tage nach ihrer Einreise rechtskräftig negativ beschieden, wodurch sich der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig erwies. Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin musste vor diesem Hintergrund von vornherein bewusst sein, dass der BF über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt, er sich in einem laufenden Asylverfahren befindet und somit jederzeit die Situation eintreten kann, dass er eine negative Asylentscheidung erhält und zur Ausreise aus Österreich verpflichtet wird. Spätestens jedoch seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stand zweifellos fest, dass der BF in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist und konnten sie daher von Beginn an nicht darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Vor diesem Hintergrund trifft der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch auch die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch auch die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Derart "außergewöhnliche Umstände" können sich insbesondere aus den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben (vgl. EGMR, Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10).Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Derart "außergewöhnliche Umstände" können sich insbesondere aus den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben vergleiche EGMR, Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10). Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Urteil vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer (Urteil vom 31.01.2006, Rodrigues Da Silva and Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99) überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09) und Udeh (Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als einer der grundlegendsten Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, S 71).Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Urteil vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Nr. 46410/99) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer (Urteil vom 31.01.2006, Rodrigues Da Silva and Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99) überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09) und Udeh (Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als einer der grundlegendsten Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund vergleiche dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03 aus 2013,, S 71). Die mit Vereinbarung vom
  2. Februar 2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34). Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, Paragraph 138, ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  3. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  4. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug

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