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{'item': 'I415 2271018-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlI415 2271018-1 Spruch, I415 2271018-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Serbiens, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach […] (gemeint wohl: Serbien) zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Serbiens, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach […] (gemeint wohl: Serbien) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.04.2023 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und seit 2011 mit seiner österreichischen Ehefrau in Österreich lebe und auch seit 2011 in Wien behördlich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe erspartes Geld in Höhe von € 39.000, weshalb es ihm möglich gewesen sei und immer noch möglich sei, sich selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nie illegal gearbeitet und spreche ausgezeichnet Deutsch. Der Beschwerdeführer bereue, dass er seinen Aufenthaltstitel nicht verlängert habe und möchte in Zukunft ein ordentliches Leben führen, weiterhin in Österreich leben und legal arbeiten. Zum Nachweis des Bestehens eines intensiven und schutzwürdigen Familienlebens in Österreich wurde die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 28.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer seit September 2011 durchgehend in Österreich gemeldet und war auch bereits von März 2003 bis Juli 2006 sowie von Oktober 2008 bis Juli 2010 hauptwohnsitzlich im Bundesgebiet gemeldet. Zudem ist der Beschwerdeführer seit 2004 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, wurde durch das BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen und kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer deutlich über zehn Jahre in Österreich aufhältig ist, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seines langen Aufenthalts sowie der zeugenschaftlichen Befragung seiner Ehefrau, notwendig erscheint. Daher kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2271018.1.00

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