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{'item': 'I422 2271084-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlI422 2271084-1 SpruchI422 2271084-1/5E, I422 2271084-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer deutschen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 28.01.2016, mit dem über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG in der Dauer von drei Jahren erlassen wurde (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihr mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid kein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot des Weiteren die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde einer deutschen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 28.01.2016, mit dem über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG in der Dauer von drei Jahren erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihr mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid kein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot des Weiteren die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Beschwerde und Verwaltungsakt wurden der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters am 02.05.2023 zur Entscheidung vorgelegt und langte der physische Akt am 03.05.2023 in der Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet und war im Zeitraum 08.10.2015 bis 07.12.2015 mit Nebenwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt und vom 22.12.2015 bis zum 22.01.2016 mit Hauptwohnsitz im
  2. Wiener Gemeindebezirk meldebehördlich erfasst. Die Beschwerdeführerin trat im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2015, zu XXXX wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sie im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tatbegehung am 04.09.2015 der Dana C. eine Handtasche mit EUR 30,-- Bargeld stahl. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das teilweise Geständnis, erschwerend hingegen die Vorstrafen im Ausland. Die Beschwerdeführerin trat im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung und wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2015, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass sie im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tatbegehung am 04.09.2015 der Dana C. eine Handtasche mit EUR 30,-- Bargeld stahl. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das teilweise Geständnis, erschwerend hingegen die Vorstrafen im Ausland. Infolge ihrer strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.01.2016 über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG in der Dauer von drei Jahren. Zugleich wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot des Weiteren die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. Infolge ihrer strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.01.2016 über die Beschwerdeführerin ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG in der Dauer von drei Jahren. Zugleich wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot des Weiteren die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Am 12.02.2016 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Ihre strafgerichtliche Verurteilung wurde zwischenzeitig aus dem Strafregister der Republik Österreich getilgt.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und steht dieser unstrittig fest. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gegenstandslosigkeit und Einstellung der Beschwerde: Eingangs ist vorauszuschicken, dass das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses eine zentrale Prozessvoraussetzung für Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet. Diesbezüglich vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).Diesbezüglich vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032). Zugleich brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).Zugleich brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden können vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032). Die Grundsätze dieser auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162).Die Grundsätze dieser auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. B
  5. Dezember 2010, 2008/20/0502; B
  6. September 2015, Ra 2015/18/0088). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139).Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung eines Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des VwG aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche B
  7. Dezember 2010, 2008/20/0502; B
  8. September 2015, Ra 2015/18/0088). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Im gegenständlichen Fall wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.01.2016 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet am 12.02.2016 freiwillig verlassen. Gemäß den Bestimmungen des § 67 Abs. 4 FPG begann mit Ablauf des Tages ihrer Ausreise die Frist des Aufenthaltsverbotes. Das befristete Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren endete mit Ablauf des 12.02.
  9. Folglich wurde durch die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin und dem zwischenzeitigen Zeitablauf von drei Jahren das über sie verhängte Aufenthaltsverbot bereits zur Gänze konsumiert. Somit liegt im Lichte der vorzitierten Judikatur bei der Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung mehr vor.Im gegenständlichen Fall wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.01.2016 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet am 12.02.2016 freiwillig verlassen. Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4, FPG begann mit Ablauf des Tages ihrer Ausreise die Frist des Aufenthaltsverbotes. Das befristete Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren endete mit Ablauf des 12.02.
  10. Folglich wurde durch die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin und dem zwischenzeitigen Zeitablauf von drei Jahren das über sie verhängte Aufenthaltsverbot bereits zur Gänze konsumiert. Somit liegt im Lichte der vorzitierten Judikatur bei der Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung mehr vor. Die Beschwerde war daher auf Grund des nachträglichen Wegfalles der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.
  11. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG jedoch entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären istGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG jedoch entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist Nachdem die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und einzustellen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bei der Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses bzw. zur Vorgehensweise bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 11.2018, Ra 2018/02/0162; 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht orientierte sich bei der Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses bzw. zur Vorgehensweise bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 11.2018, Ra 2018/02/0162; 01.02.2023, Ra 2022/09/0139). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2271084.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.