Obsah (14)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 13Art. 133§ 25§ 46§ 18§ 22§ 50RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlL525 1316671-2 Spruch, L525 1316671-2/18E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 20.1.2023 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen."I) Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2016 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen. II) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wird
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt.römisch zwei) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wird
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt. III) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht gewährt.römisch drei) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht gewährt. IV)
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V) Es wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran
§ 52Abs.
9 FPG nicht zulässig ist.römisch fünf) Es wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran
Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht zulässig ist. VI)
§ 55Abs.
1a FPG wird die Ausreisefrist mit zwei Wochen festgelegt.römisch sechs)
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wird die Ausreisefrist mit zwei Wochen festgelegt. VII) Gegen Sie wird
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.römisch sieben) Gegen Sie wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. VIII)
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.05.2018 verloren."römisch acht)
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.05.2018 verloren." A2) Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.A2) Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 4.12.2005 nach legaler Einreise mittels Visums einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge "BAA") vom 13.12.2007, Zl. XXXX , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.1.2012, GZ: E3 316.671-1/2008-11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 4.12.2005 nach legaler Einreise mittels Visums einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge "BAA") vom 13.12.2007, Zl. römisch 40 , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.1.2012, GZ: E3 316.671-1/2008-11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 17.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der LPD XXXX eine Karte für Geduldete ausgestellt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 41a/9), gültig von 28.10.2013 bis 28.10.2014, erteilt.
- Am 17.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 eine Karte für Geduldete ausgestellt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Paragraph 41 a, /, 9,), gültig von 28.10.2013 bis 28.10.2014, erteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 24.7.2014, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 (
- Alt) StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und 15 StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 19.11.2014, GZ: XXXX , wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 24.7.2014, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12, (
- Alt) StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 15 StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2014, GZ: römisch 40 , wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
- Am 28.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 41a/9). Am 5.5.2015 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien den Akt wegen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") zur Aufenthaltsbeendigung
§ 25Abs.
1 NAG.4. Am 28.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Paragraph 41 a, /, 9,). Am 5.5.2015 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien den Akt wegen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") zur Aufenthaltsbeendigung
Paragraph 25, Absatz eins, NAG.
- Am 12.5.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er befürchte den Tod, da er einmal Moslem gewesen sei und zum Christentum konvertiert sei. Ferner habe er Angst vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität.
- Am 29.4.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 und 27 Abs. 3 SMG verhängt.
- Am 29.4.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins und 27 Absatz 3, SMG verhängt.
- Am 9.5.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – an, dass es neue Gründe gebe. Er sei homosexuell. Er sei auch konvertiert. Seine Homosexualität sei etwas Privates, er habe Angst gehabt, dass es herauskomme. Daher habe er es damals nicht erzählt. Das Gefühl habe er immer schon gehabt; mit 19 Jahren habe er seinen ersten gleichgeschlechtlichen Partner gehabt. Sie hätten im gleichen Viertel gewohnt. Er habe ihn kennengelernt, ihre Freundschaft habe sich vertieft und seien sie zusammengekommen. Mit seiner Familie habe er sich nie austauschen können. Er habe gewusst, dass er Probleme bekomme, wenn es jemand erfahre. Er habe die Beziehung geheim gehalten. Es habe sich alles im privaten Bereich abgespielt. Seine engsten Freunde hätten seine Homosexualität akzeptiert, bei anderen Leuten habe er versucht, dass sie nichts erfahren. In Österreich habe er einen Freund gehabt, mit dem er in einer Beziehung gewesen sei; sie hätten nicht zusammengelebt. In ihrer Freizeit seien sie miteinander fortgegangen. Er habe einige Klubs und Lokale aufgesucht und in einer Diskothek getanzt. Mit dem Christentum sei er 2009 durch einen Freund in Kontakt gekommen. Er sei zur Kirchengemeinde in der XXXX gekommen, dort habe er an Versammlungen teilgenommen und sei getauft worden. Jetzt sei es ihm nicht möglich, regelmäßig eine Kirche zu besuchen. Davor sei er in einer Iranischen Kirche gewesen. Zu seiner Straffälligkeit befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er mit der Zeit auf den falschen Weg gekommen sei, weil er Probleme gehabt habe. Er habe nicht arbeiten dürfen und mit der Zeit Drogen konsumiert. Er hoffe, dass er nochmals die Chance bekomme, er wolle sein Leben so leben, wie es früher gewesen sei. Er habe jahrelang keine Gewissheit gehabt, wie seine Zukunft aussehe. Er habe es damals getan aufgrund seiner Lebenssituation. Es sei ein Fehler gewesen und er bedaure es sehr. Er hoffe, dass er bald wieder ein positives Mitglied der Gesellschaft sein könne.
- Am 9.5.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – an, dass es neue Gründe gebe. Er sei homosexuell. Er sei auch konvertiert. Seine Homosexualität sei etwas Privates, er habe Angst gehabt, dass es herauskomme. Daher habe er es damals nicht erzählt. Das Gefühl habe er immer schon gehabt; mit 19 Jahren habe er seinen ersten gleichgeschlechtlichen Partner gehabt. Sie hätten im gleichen Viertel gewohnt. Er habe ihn kennengelernt, ihre Freundschaft habe sich vertieft und seien sie zusammengekommen. Mit seiner Familie habe er sich nie austauschen können. Er habe gewusst, dass er Probleme bekomme, wenn es jemand erfahre. Er habe die Beziehung geheim gehalten. Es habe sich alles im privaten Bereich abgespielt. Seine engsten Freunde hätten seine Homosexualität akzeptiert, bei anderen Leuten habe er versucht, dass sie nichts erfahren. In Österreich habe er einen Freund gehabt, mit dem er in einer Beziehung gewesen sei; sie hätten nicht zusammengelebt. In ihrer Freizeit seien sie miteinander fortgegangen. Er habe einige Klubs und Lokale aufgesucht und in einer Diskothek getanzt. Mit dem Christentum sei er 2009 durch einen Freund in Kontakt gekommen. Er sei zur Kirchengemeinde in der römisch 40 gekommen, dort habe er an Versammlungen teilgenommen und sei getauft worden. Jetzt sei es ihm nicht möglich, regelmäßig eine Kirche zu besuchen. Davor sei er in einer Iranischen Kirche gewesen. Zu seiner Straffälligkeit befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er mit der Zeit auf den falschen Weg gekommen sei, weil er Probleme gehabt habe. Er habe nicht arbeiten dürfen und mit der Zeit Drogen konsumiert. Er hoffe, dass er nochmals die Chance bekomme, er wolle sein Leben so leben, wie es früher gewesen sei. Er habe jahrelang keine Gewissheit gehabt, wie seine Zukunft aussehe. Er habe es damals getan aufgrund seiner Lebenssituation. Es sei ein Fehler gewesen und er bedaure es sehr. Er hoffe, dass er bald wieder ein positives Mitglied der Gesellschaft sein könne.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 9.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Asyl
G der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 9.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraphen 173, ff StPO) mitgeteilt.
- Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.5.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen Fluchtgründen und zur Lage im Iran.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.5.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 9.5.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.5.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 9.5.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben). Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Iran asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen sei bzw. sei oder er pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein werde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um seine etwaigen Fluchtgründe darzulegen und in persönlicher Hinsicht als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Entscheidungszeitpunkt bedeute die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder könnte für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr in den Iran sei für den Beschwerdeführer möglich und gebe es keine Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Iran sprechen würden. Der Beschwerdeführer führe in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch ein Familienleben und gehöre auch keinem Verein an. Er habe keine Formen der Integration für sich geltend machen können. Über den Beschwerdeführer sei Untersuchungshaft verhängt worden. Die vorliegenden Straftatbestände sowie die negative Zukunftsprognose, die sich aus seinem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet ergebe, würden die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Iran asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt gewesen sei bzw. sei oder er pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein werde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um seine etwaigen Fluchtgründe darzulegen und in persönlicher Hinsicht als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Entscheidungszeitpunkt bedeute die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder könnte für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr in den Iran sei für den Beschwerdeführer möglich und gebe es keine Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Iran sprechen würden. Der Beschwerdeführer führe in Österreich weder eine Lebensgemeinschaft noch ein Familienleben und gehöre auch keinem Verein an. Er habe keine Formen der Integration für sich geltend machen können. Über den Beschwerdeführer sei Untersuchungshaft verhängt worden. Die vorliegenden Straftatbestände sowie die negative Zukunftsprognose, die sich aus seinem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet ergebe, würden die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. 11. Mit Schriftsatz vom 21.6.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 22Abs. 1 Vw
GVG.11. Mit Schriftsatz vom 21.6.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG. Darin brachte der Beschwerdeführer – nach Darstellung seines Fluchtvorbringens – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er jede Frage nach seinem besten Wissen und Gewissen, so ausführlich wie möglich, beantwortet habe. Schon alleine aus seinem Vorbringen sei klar ersichtlich, dass er bei erzwungener Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund seiner Homosexualität und Konversion zum Christentum sei er im gesamten Staatsgebiet von unmenschlicher Behandlung bedroht und drohe ihm die Todesstrafe. Aus diesen Gründen drohe ihm bei erzwungener Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Daher sei die Abschiebung in den Iran
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig und hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte auch seine Homosexualität bei der Abwägung seines Privatlebens berücksichtigen müssen. Bei einer zwangsweisen Abschiebung in den Iran nehme die belangte Behörde eine Verletzung seines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung billigend in Kauf. Aufgrund seines in Österreich stattfindenden Privatlebens und der obigen Ausführungen hätte die belangte Behörde zumindest eine Aufenthaltsbewilligung
§ 55Asyl
G erteilen müssen. Seine Beziehung zu seinem Bruder falle unter den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und verletzte das von der Behörde ausgesprochene zehnjährige Einreiseverbot ihn in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK, da sein Bruder österreichischer Staatsangehöriger sei. Um den Kontakt mit seinem Bruder aufrechterhalten zu können, sei es erforderlich, in das österreichische Bundesgebiet einreisen zu können. Die weiteren Beschwerdeausführungen betrafen die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde.Darin brachte der Beschwerdeführer – nach Darstellung seines Fluchtvorbringens – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er jede Frage nach seinem besten Wissen und Gewissen, so ausführlich wie möglich, beantwortet habe. Schon alleine aus seinem Vorbringen sei klar ersichtlich, dass er bei erzwungener Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund seiner Homosexualität und Konversion zum Christentum sei er im gesamten Staatsgebiet von unmenschlicher Behandlung bedroht und drohe ihm die Todesstrafe. Aus diesen Gründen drohe ihm bei erzwungener Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Daher sei die Abschiebung in den Iran
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig und hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte auch seine Homosexualität bei der Abwägung seines Privatlebens berücksichtigen müssen. Bei einer zwangsweisen Abschiebung in den Iran nehme die belangte Behörde eine Verletzung seines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung billigend in Kauf. Aufgrund seines in Österreich stattfindenden Privatlebens und der obigen Ausführungen hätte die belangte Behörde zumindest eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 55, AsylG erteilen müssen. Seine Beziehung zu seinem Bruder falle unter den Schutzbereich des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK und verletzte das von der Behörde ausgesprochene zehnjährige Einreiseverbot ihn in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK, da sein Bruder österreichischer Staatsangehöriger sei. Um den Kontakt mit seinem Bruder aufrechterhalten zu können, sei es erforderlich, in das österreichische Bundesgebiet einreisen zu können. Die weiteren Beschwerdeausführungen betrafen die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde. 12. Am 26.6.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 1). 13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.6.2018, L525 1316671-2/3Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.6.2018, L525 1316671-2/3Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).
- Mit Schriftsatz vom 18.3.2021 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ihre Vollmacht bekannt (OZ 8).
- Mit Schriftsatz vom 19.1.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einvernahme von Zeugen und gab eine Stellungnahme zur Lage im Iran ab. Unter einem wurden Lichtbilder vorgelegt (OZ 14).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.1.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zum Iran übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.1.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zum Iran übermittelt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung eine Zeitbestätigung von Queer Base vom 19.1.2023, eine Bestätigung über die Einkünfte als Gesellschafter der XXXX samt einem Auszug "Erfolgsrechnung Netto" vom 19.1.2023 sowie ein Schreiben der XXXX vom 18.9.2018 vor. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung eine Zeitbestätigung von Queer Base vom 19.1.2023, eine Bestätigung über die Einkünfte als Gesellschafter der römisch 40 samt einem Auszug "Erfolgsrechnung Netto" vom 19.1.2023 sowie ein Schreiben der römisch 40 vom 18.9.2018 vor. Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet (OZ 15).
- Mit Schriftsatz vom 2.2.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses (OZ 16). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und der Volksgruppe der Perser bzw. Azeri zugehörig. Er spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule und erlangte den Schulabschluss. Danach arbeitete er drei Jahre lang als Schweißer und Taxifahrer. Im September 2001 reiste der Beschwerdeführer erstmals legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung" bzw. "Student" auf. Im Sommersemester 2001 bzw. Wintersemester 2001/02 nahm der Beschwerdeführer ein Studium (Universitätslehrgang Datentechnik) an der XXXX auf, welches er in der Folge jedoch mangels Prüfungserfolgs abbrach und im Oktober 2003 in den Iran zurückkehrte. Dort hielt er sich – bis zu seiner neuerlichen Ausreise – wieder in Teheran auf.Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule und erlangte den Schulabschluss. Danach arbeitete er drei Jahre lang als Schweißer und Taxifahrer. Im September 2001 reiste der Beschwerdeführer erstmals legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung" bzw. "Student" auf. Im Sommersemester 2001 bzw. Wintersemester 2001/02 nahm der Beschwerdeführer ein Studium (Universitätslehrgang Datentechnik) an der römisch 40 auf, welches er in der Folge jedoch mangels Prüfungserfolgs abbrach und im Oktober 2003 in den Iran zurückkehrte. Dort hielt er sich – bis zu seiner neuerlichen Ausreise – wieder in Teheran auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat eine Schwester und drei Brüder. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt auch hier; seine anderen Geschwister leben weiterhin in Teheran. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Teheran, sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht fallweise mit einem im Iran lebenden Bruder in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste im September 2005 aus dem Iran aus. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert und lebt seine Homosexualität offen aus; dies ist ihm auch ein Bedürfnis. Der Beschwerdeführer begreift seine Homosexualität als Teil seiner Identität. Er lebt seit mehreren Jahren mit seinem Partner in einer familienähnlichen Beziehung. Es bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Herkunftsstaat bedroht wäre. Im Fall einer Abschiebung in den Iran wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner offen ausgelebten homosexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe und/oder schwerer Eingriffe in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe ausgesetzt. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Am 6.9.2005 reiste der Beschwerdeführer – mittels eines C-Visums, ausgestellt am 24.8.2005 von der Österreichischen Botschaft Teheran, gültig von 31.8.2005 bis 30.11.2005, – legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums stellte der Beschwerdeführer am 4.12.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er eine Verfolgung aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs im Iran vor. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 13.12.2007, Zl. XXXX , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid sodann Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im dortigen Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer als weiteren Fluchtgrund erstmals eine Verfolgung aufgrund Konversion zum Christentum vor. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.1.2012, GZ: E3 316.671-1/2008-11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 17.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der LPD XXXX eine Karte für Geduldete ausgestellt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 41a/9), gültig von 28.10.2013 bis 28.10.2014, erteilt. Am 28.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 41a/9). Am 5.5.2015 übermittelte der Magistrat der Stadt XXXX den Akt wegen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels dem BFA zur Aufenthaltsbeendigung
§ 25Abs.
1 NAG.Am 6.9.2005 reiste der Beschwerdeführer – mittels eines C-Visums, ausgestellt am 24.8.2005 von der Österreichischen Botschaft Teheran, gültig von 31.8.2005 bis 30.11.2005, – legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums stellte der Beschwerdeführer am 4.12.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er eine Verfolgung aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs im Iran vor. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 13.12.2007, Zl. römisch 40 , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid sodann Beschwerde an den Asylgerichtshof. Im dortigen Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer als weiteren Fluchtgrund erstmals eine Verfolgung aufgrund Konversion zum Christentum vor. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.1.2012, GZ: E3 316.671-1/2008-11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 17.5.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der LPD römisch 40 eine Karte für Geduldete ausgestellt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Paragraph 41 a, /, 9,), gültig von 28.10.2013 bis 28.10.2014, erteilt. Am 28.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Paragraph 41 a, /, 9,). Am 5.5.2015 übermittelte der Magistrat der Stadt römisch 40 den Akt wegen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels dem BFA zur Aufenthaltsbeendigung
Paragraph 25, Absatz eins, NAG. Außer seinem Bruder XXXX – einem österreichischen Staatsangehörigen – hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Zunächst wohnte der Beschwerdeführer bei seinem Bruder; nunmehr wohnt der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung.Außer seinem Bruder römisch 40 – einem österreichischen Staatsangehörigen – hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Zunächst wohnte der Beschwerdeführer bei seinem Bruder; nunmehr wohnt der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2009 in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Der Beschwerdeführer und sein Partner bestreiten ihren Alltag im Rahmen einer familienähnlichen Beziehung im Wesentlichen gemeinsam; ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Der Beschwerdeführer trifft seine Freunde in Lokalen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über engere soziale oder freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2009 in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Der Beschwerdeführer und sein Partner bestreiten ihren Alltag im Rahmen einer familienähnlichen Beziehung im Wesentlichen gemeinsam; ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Der Beschwerdeführer trifft seine Freunde in Lokalen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über engere soziale oder freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer besuchte keine Deutschkurse und legte keine Deutschprüfungen ab. Sonstige Ausbildungen absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer bei drei Beratungsgesprächen als Begleitung seines Partners XXXX bei Queer Base anwesend.Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Im Jahr 2021 war der Beschwerdeführer bei drei Beratungsgesprächen als Begleitung seines Partners römisch 40 bei Queer Base anwesend. Im Zuge seines (Studien-)Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer von 2001 bis 2002 zunächst als Hilfsarbeiter beschäftigt. Ab April 2002 war er bei der XXXX ) beschäftigt. Von März 2010 bis Jänner 2019 war der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seinem Bruder XXXX – Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der (am 12.1.2019 aus dem Firmenbuch gelöschten) XXXX und betrieb (soweit er sich nicht in Haft befand) eine " XXXX "-Filiale.Seit Juni 2020 ist der Beschwerdeführer – wiederum gemeinsam mit seinem Bruder – Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX und betreibt eine Pizzeria. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Erwerbstätigkeit monatlich ca. EUR 1.200,00 ins Verdienen. Daneben bestehen – teilweise gemeinsam mit seinem Bruder – Steuerschulden in Höhe von insgesamt EUR 34.000,00, von denen der Beschwerdeführer bereits ca. EUR 12.000,00 zurückbezahlt hat. Der Beschwerdeführer steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.Im Zuge seines (Studien-)Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer von 2001 bis 2002 zunächst als Hilfsarbeiter beschäftigt. Ab April 2002 war er bei der römisch 40 ) beschäftigt. Von März 2010 bis Jänner 2019 war der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 – Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der (am 12.1.2019 aus dem Firmenbuch gelöschten) römisch 40 und betrieb (soweit er sich nicht in Haft befand) eine " römisch 40 "-Filiale., Seit Juni 2020 ist der Beschwerdeführer – wiederum gemeinsam mit seinem Bruder – Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 und betreibt eine Pizzeria. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Erwerbstätigkeit monatlich ca. EUR 1.200,00 ins Verdienen. Daneben bestehen – teilweise gemeinsam mit seinem Bruder – Steuerschulden in Höhe von insgesamt EUR 34.000,00, von denen der Beschwerdeführer bereits ca. EUR 12.000,00 zurückbezahlt hat. Der Beschwerdeführer steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 24.7.2014, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 (
- Alt) StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und 15 StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 24.7.2014, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12, (
- Alt) StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 15 StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Urteil des Strafgerichtes wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: " XXXX und XXXX sind schuldig, sie haben in Wien als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung," römisch 40 und römisch 40 sind schuldig, sie haben in Wien als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, A./ andere dazu, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit einem – soweit nicht anders angeführt – Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, durch Überschreitung der Staatsgrenzen auf dem Luftweg aus Spanien aus und über Deutschland bzw Italien nach Österreich einzuführen,A./ andere dazu, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit einem – soweit nicht anders angeführt – Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, durch Überschreitung der Staatsgrenzen auf dem Luftweg aus Spanien aus und über Deutschland bzw Italien nach Österreich einzuführen, XXXX indem er die nachstehend angeführten Suchtgiftmengen bei XXXX bestellte und römisch 40 indem er die nachstehend angeführten Suchtgiftmengen bei römisch 40 bestellte und XXXX indem er die nachstehend angeführten Suchtgiftmengen sodann bei dem unbekannt gebliebenen " XXXX " (Punkt A./I./1./ und 2./), der unbekannt gebliebenen " XXXX " (Punkt A./I./3./) bzw. XXXX (" XXXX "; Punkt A./I./4./ bis 8./ und A./II./), bestellte, woraufhin die Bestellungsempfänger den Auftrag an die jeweiligen Suchtgiftkurierinnen weitergaben bzw. die Lieferung begleiteten oder selbst durchführten, römisch 40 indem er die nachstehend angeführten Suchtgiftmengen sodann bei dem unbekannt gebliebenen " römisch 40 " (Punkt A./I./1./ und 2./), der unbekannt gebliebenen " römisch 40 " (Punkt A./I./3./) bzw. römisch 40 (" römisch 40 "; Punkt A./I./4./ bis 8./ und A./II./), bestellte, woraufhin die Bestellungsempfänger den Auftrag an die jeweiligen Suchtgiftkurierinnen weitergaben bzw. die Lieferung begleiteten oder selbst durchführten, I./ bestimmt. und zwarrömisch eins./ bestimmt. und zwar 1./ im Mai 2012 die unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierin " XXXX " zur Aus- und Einfuhr von 100 Gramm;1./ im Mai 2012 die unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierin " römisch 40 " zur Aus- und Einfuhr von 100 Gramm; 2./ im Oktober/November 2012 die unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierin " XXXX " zur Aus- und Einfuhr von 250 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10% Cocain,2./ im Oktober/November 2012 die unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierin " römisch 40 " zur Aus- und Einfuhr von 250 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10% Cocain, 3./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Winter 2012 die unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierin " XXXX " und XXXX (" XXXX ") zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 350 Gramm;3./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Winter 2012 die unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierin " römisch 40 " und römisch 40 (" römisch 40 ") zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 350 Gramm; 4./ zwischen 23.1.2013 und 25.1.2013 XXXX (" XXXX ") und zwei unbekannt gebliebenen Suchtgiftkurierinnen zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 450 Gramm;4./ zwischen 23.1.2013 und 25.1.2013 römisch 40 (" römisch 40 ") und zwei unbekannt gebliebenen Suchtgiftkurierinnen zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 450 Gramm; 5./ Anfang Sommer 2013 XXXX (" XXXX ") und zwei unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierinnen zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 300 Gramm;5./ Anfang Sommer 2013 römisch 40 (" römisch 40 ") und zwei unbekannt gebliebene Suchtgiftkurierinnen zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 300 Gramm; 6./ im September 2013 XXXX (" XXXX ") und zwei unbekannt gebliebenen Suchtgiftkurierinnen zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 500 Gramm;6./ im September 2013 römisch 40 (" römisch 40 ") und zwei unbekannt gebliebenen Suchtgiftkurierinnen zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 500 Gramm; 7./ im Dezember 2013 XXXX (" XXXX "), XXXX und XXXX zur Aus- und Einfuhr von 960 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 42% Cocain;7./ im Dezember 2013 römisch 40 (" römisch 40 "), römisch 40 und römisch 40 zur Aus- und Einfuhr von 960 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 42% Cocain; 8./ im Jänner 2014 XXXX (" XXXX ") zur Aus- und Einfuhr von 200 Gramm8./ im Jänner 2014 römisch 40 (" römisch 40 ") zur Aus- und Einfuhr von 200 Gramm II./ im Dezember 2013 zu bestimmen versucht und zwar XXXX (" XXXX ") zur Aus- und Einfuhr von 1.000 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 42% Cocain, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da die bereits bezahlte und bereit stehende Suchtgiftlieferung auf Grund der Festnahme der angeklagten nicht mehr abgerufen werden konnte.römisch zwei./ im Dezember 2013 zu bestimmen versucht und zwar römisch 40 (" römisch 40 ") zur Aus- und Einfuhr von 1.000 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 42% Cocain, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da die bereits bezahlte und bereit stehende Suchtgiftlieferung auf Grund der Festnahme der angeklagten nicht mehr abgerufen werden konnte. B./ anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,B./ anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, I./ XXXX , indem er die Suchtgiftkurierinnen bzw seine Kontaktperson anwies, das Suchtgift in seine Wohnung zu liefern und an XXXX zu übergeben, diesem das Suchtgiftrömisch eins./ römisch 40 , indem er die Suchtgiftkurierinnen bzw seine Kontaktperson anwies, das Suchtgift in seine Wohnung zu liefern und an römisch 40 zu übergeben, diesem das Suchtgift 1./verschafft und zwar die unter Punkt A./I./1./ und 3./ bis 8./ angeführten Mengen; 2./ zu verschaffen versucht, und zwar a./ die unter Punkt A./I./2./ angeführte Menge, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da XXXX mit der Qualität des Suchtgiftes nicht zufrieden war und die Übernahme ablehnte;a./ die unter Punkt A./I./2./ angeführte Menge, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da römisch 40 mit der Qualität des Suchtgiftes nicht zufrieden war und die Übernahme ablehnte; b./ die unter Punkt A./II./ angeführte Suchtgiftmenge, wobei es deshalb beim Versuch blieb, da die bereits bezahlte und bereit stehende Suchtgiftlieferung auf Grund der Festnahme der Angeklagten nicht mehr abgerufen werden konnte; II./ XXXX XXXX und unbekannt gebliebenen Abnehmern überlassen, und zwar im Zeitraum von Mai 2012 bis 14.04.2014 insgesamtrömisch zwei./ römisch 40 römisch 40 und unbekannt gebliebenen Abnehmern überlassen, und zwar im Zeitraum von Mai 2012 bis 14.04.2014 insgesamt 1./ 900 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, 2./ 53,6 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 42%. C./ XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 906,4 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 42% Cocain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, am 08.04.2014 erworben und von diesem Zeitpunkt bis zum 14.04.2014 besessen."C./ römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 906,4 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 42% Cocain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, am 08.04.2014 erworben und von diesem Zeitpunkt bis zum 14.04.2014 besessen." In den Bezug auf den Beschwerdeführer wertete das Strafgericht im Einzelnen als mildernd: den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis, die Integration in die Gesellschaft; die Sicherstellung und die eigene Suchtmittelergebenheit; sowie als erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen, die Tatwiederholung und das teilweise Agieren als Bestimmungstäter. Zur Strafbemessung führte das Strafgericht auszugsweise aus: "Gerade unter Berücksichtigung der enorm großen Menge an Suchtgift und dessen zum Teil sehr hoher Qualität erscheint die verhängte Strafe in Zusammenhalt mit den hohen dafür hingegebenen Geldbeträgen und Tatsache, dass die ursprüngliche Idee zur Organisation eines derart groß angelegten Suchtgiftgeschäfts von ihm stammte, als äußerst moderat bemessene Sanktion. Zu berücksichtigen war in Hinblick auf das Geständnis des Erstangeklagten auch, dass dieses zwar reumütig war, er jedoch immer erst dann Tatsachen nach und nach zugestand, als aufgrund der umfassenden Kooperation des Zweitangeklagten mit den Behörden die Beweislage für den Erstangeklagten bereits erdrückend war. Daher wirkte sich das Geständnis des Erstangeklagten nicht mit jener Intensität als mildernd aus, als dies beim Zweitangeklagten der Fall war." Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 19.11.2014, GZ: XXXX , wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2014, GZ: römisch 40 , wurde der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben. Im Urteil des Berufungsgerichtes wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund der Integration in der Gesellschaft zu entfallen hat, findet dies doch schon im Rahmen des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels Berücksichtigung […] Als zusätzlich erschwerend hat sich der lange Tatzeitraum und die mehr als 3-fache Überschreitung der in § 28a Abs 4 Z 3 genannten Suchtgiftmenge zu Faktum A./I./ auszuwirken. Zu entfallen hat hingegen der Erschwerungsgrund des teilweisen Agierens als Bestimmungstäter. Der Erschwerungsgrund der Anstiftung geht nämlich in der Unterordnung der Tat unter § 12 zweiter Fall StGB auf. Der Umstand, dass der Angeklagte den unmittelbaren Täter zum Verbringen angestiftet hat, kann mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelverwertung, weil gerade dies der ausschließliche Schuldvorwurf ist, nicht als erschwerend gewertet werden […]. Ausgehend von diesen insgesamt zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen ist die verhängte Freiheitsstrafe aber schuld- und tatangemessen und dem hohen sozialen Störwert zutreffend Rechnung tragend, sodass die begehrte Reduktion nicht in Betracht kommt.""Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund der Integration in der Gesellschaft zu entfallen hat, findet dies doch schon im Rahmen des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels Berücksichtigung […] Als zusätzlich erschwerend hat sich der lange Tatzeitraum und die mehr als 3-fache Überschreitung der in Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Suchtgiftmenge zu Faktum A./I./ auszuwirken. Zu entfallen hat hingegen der Erschwerungsgrund des teilweisen Agierens als Bestimmungstäter. Der Erschwerungsgrund der Anstiftung geht nämlich in der Unterordnung der Tat unter Paragraph 12, zweiter Fall StGB auf. Der Umstand, dass der Angeklagte den unmittelbaren Täter zum Verbringen angestiftet hat, kann mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelverwertung, weil gerade dies der ausschließliche Schuldvorwurf ist, nicht als erschwerend gewertet werden […]. Ausgehend von diesen insgesamt zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen ist die verhängte Freiheitsstrafe aber schuld- und tatangemessen und dem hohen sozialen Störwert zutreffend Rechnung tragend, sodass die begehrte Reduktion nicht in Betracht kommt." Am 14.6.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am 29.4.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 und 27 Abs. 3 SMG verhängt.Am 29.4.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins und 27 Absatz 3, SMG verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 1.8.2018, rechtskräftig am selben Tag, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall, § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 1.8.2018, rechtskräftig am selben Tag, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Am 11.8.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.2.2021, XXXX , wurde die Bewährungshilfe aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.2.2021, römisch 40 , wurde die Bewährungshilfe aufgehoben. Der Beschwerdeführer unterzog sich ab dem 18.9.2018 einer Entzugstherapie in der Einrichtung XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Therapie erfolgreich abgeschlossen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe in Anspruch genommen hat.Der Beschwerdeführer unterzog sich ab dem 18.9.2018 einer Entzugstherapie in der Einrichtung römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Therapie erfolgreich abgeschlossen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe in Anspruch genommen hat. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. 1.
- Länderfeststellungen: COVID-19 Letzte Änderung: 23.05.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Die Covid-Lage flachte nach einer dramatischen fünften Welle im August 2021 mit den weltweit höchsten Fallzahlen etwas ab (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist Iran noch stark von der Pandemie betroffen. Beispielsweise herrscht in den Krankenhäusern ein gravierender Mangel an medizinischen Gütern, und es wird befürchtet, dass die Sanktionen den Zugang zu medizinischer Ausrüstung und Produkten zusätzlich erschwert haben. Gesundheitsexperten zufolge haben die begrenzten Impfstoffvorräte und die schleppende Impfkampagne erheblich zu der Gesundheitskrise beigetragen (HRC 13.1.2022). Bis Ende 2021 wurden in Iran über sechs Millionen Covid-Fälle und mehr als 130.000 Todesfälle registriert (UNHCR 14.4.2022). Bei einer Einreise nach Iran ist unter Umständen auf Aufforderung der iranischen Behörden am Flughafen ein PCR-Test zu machen, dessen Kosten Änderungen unterliegen und zwischen 15 und 50 Euro liegen. Ein Nachweis über eine vollständige Impfung vor mindestens 15 Tagen ist erforderlich. Personen, die (auch) im Besitz der iranischen Staatsangehörigkeit sind und daher mit einem iranischen Pass einreisen, benötigen jedenfalls einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test in englischer Sprache (BMeiA 19.5.2022). Reisende können bei der Einreise zusätzlich zu ihrem gesundheitlichen Befinden und ihrer Reiseroute nach ihren geplanten Aufenthaltsorten in Iran befragt werden. Bei Covid-19-Symptomen können ärztliche Untersuchungen und ein Covid-19-Test vorgenommen werden. Ein erneuter Covid-19-Test kann von den iranischen Behörden angeordnet und durchgeführt werden. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt eine rigorose Kontrolle der Kontaktpersonen und gegebenenfalls ergehen weitere verpflichtende (Quarantäne-)Anweisungen. Alle entstehenden Kosten sind von den Reisenden zu tragen. Sollten Reisende innerhalb von zwei Wochen nach Einreise Symptome entwickeln, die auf eine Erkrankung an Covid-19 hinweisen, kann ebenfalls ein erneuter Test durchgeführt werden. Abweichende Handhabungen sind jederzeit und kurzfristig möglich. Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen. Es gibt Einschränkungen im Flugverkehr. Transitflüge einiger internationaler Fluglinien sowie Direktflüge zu verschiedenen europäischen Destinationen werden durchgeführt. Es kann dabei stets zu kurzfristigen Änderungen des Flugplans kommen (AA 19.5.2022b). Das Tragen von Gesichtsmasken an geschlossenen öffentlichen Orten ist verpflichtend. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe verhängt werden. In Iran gelten Maßnahmen und Beschränkungen, darunter die vorübergehende Schließung nicht wesentlicher Geschäfte und religiöser Schreine und die Absage einiger öffentlicher Veranstaltungen. Jede Provinz ist in der Lage, Beschränkungen einzuführen, um auf örtlich begrenzte Infektionsspitzen zu reagieren. Dies kann einen Lockdown und eine Bewegungseinschränkung beinhalten. Interne Reisebeschränkungen, auch in wichtige Tourismus- und Pilgergebiete, können kurzfristig verhängt werden (GOV.uk o.D.). Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Gesundheitssektor sind schwer abzuschätzen. Während der schlimmsten Pandemie-Phasen führte Iran regelmäßig die Statistiken an Infizierten und Todesfällen in der Region und teilweise weltweit an. Die tatsächlichen Zahlen dürften etwa dreimal höher gelegen haben. Berichte über Kranke, die mangels Betten aus Spitälern nach Hause geschickt wurden, häuften sich. Kosten für Medikamente - auch in Spitalsbehandlung - konnten sich nicht alle leisten. Wegen voller Auslastung der Krankenhäuser (am meisten in den großen Städten und Ballungsräumen) wurden Feldspitäler aufgebaut. Seitens der Behörden wurden zwar Maßnahmen erlassen, um das Gesundheitssystem zu entlasten, insbesondere Hygienemaßnahmen und Bewegungseinschränkungen, die jedoch regelmäßig missachtet werden. Ein besonderes Problem stellen religiöse Prediger bzw. Veranstaltungen dar, bei denen viele Männer zusammenkommen, ohne Abstand zu halten (ÖB Teheran 11.2021). Die Covid-19-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle income country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRC 13.1.2022). Das iranische Gesundheitsministerium berichtete, dass bis Ende Dezember über 50 Millionen Menschen in Iran vollständig geimpft waren, darunter über 1 Million afghanische Staatsangehörige, einschließlich Flüchtlinge und Menschen ohne Registrierung. In enger Zusammenarbeit mit dem Büro für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) unterstützt UNHCR die iranische Regierung weiterhin bei der Bekämpfung von Covid-19 (UNHCR 14.4.2022).Die Covid-19-Krise verstärkt die aufgrund der US-Sanktionen ohnehin ökonomisch schwierige Lage. Eine Reihe von UN-Sonderberichterstattern kritisierten die Auswirkungen der Sanktionen auf die Anschaffung von Impfstoffen. Nachdem der Oberste Führer Khamenei den Import von Impfstoffen aus Großbritannien und den USA zunächst verboten hatte, und im Lichte der Probleme mit der Bezahlung von Importen aufgrund der US-Sanktionen (als 'middle income country' muss Iran COVAX-Impfstoffe bezahlen) setzte man im Sinne der Doktrin der nationalen Resilienz auf eigene Impfstoff-Entwicklung. Die Massenproduktion stockte jedoch, und auch Offizielle kritisieren den Umgang mit der Pandemie. Organisierte zivilgesellschaftliche Kritik wird unterdrückt (Verhaftung von Rechtsanwälten, die Klage gegen Behörden anstrebten). Mittlerweile hat die Lieferung ausländischer Impfstoffe seit September 2021 deutlich zugenommen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRC 13.1.2022). Das iranische Gesundheitsministerium berichtete, dass bis Ende Dezember über 50 Millionen Menschen in Iran vollständig geimpft waren, darunter über 1 Million afghanische Staatsangehörige, einschließlich Flüchtlinge und Menschen ohne Registrierung. In enger Zusammenarbeit mit dem Büro für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (BAFIA) unterstützt UNHCR die iranische Regierung weiterhin bei der Bekämpfung von Covid-19 (UNHCR 14.4.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022 BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.5.2022, unverändert gültig seit 17.5.2022): Iran - Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 19.5.2022 GOV.uk - Governement United Kingdom [Großbritannien] (o.D.): Foreign travel advice Iran, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/iran/coronavirus, Zugriff 19.5.2022 HRC – UN Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/49/75], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 19.5.2022 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 UNHCR (14.4.2022): COVID-19 response in the Islamic Republic of Iran, December 2021, https://reliefweb.int/report/iran-islamic-republic/covid-19-response-islamic-republic-iran-december-2021, Zugriff 19.5.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 23.05.2022 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vergleiche FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vgl. OD 19.1.2022).Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vergleiche OD 19.1.2022). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und
igter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vgl. AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und
igter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vergleiche AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der 'islamischen Gesellschaftsordnung' (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung 'westlicher' Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 4.3.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 4.3.2022 BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 4.3.2022 DW – Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 4.3.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068632.html, Zugriff 4.3.2022 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 4.3.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 OD – Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2020 –
- September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 4.3.2022 Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 4.3.2022 Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html, Zugriff 4.3.2022 US DOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 4.3.2022 ZO – Zeit Online (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praesidentenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.05.2022 Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022). Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen 'möglicher mangelnder Fähigkeiten' und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022) Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 19.5.2022 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 SC – Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/, Zugriff 19.5.2022 Verbotene Organisationen Letzte Änderung: 23.05.2022 Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 28.1.2022). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet (AA 28.1.2022). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet (AA 28.1.2022). Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021). Hinsichtlich des Risikos für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 AI – Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International's written statement to the 40thsessionof theHuman RightsCouncil(25 February –22March 2019), MDE 13/9828/2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 4.3.2022 AI – Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_1529323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 4.3.2022 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 4.3.2022 DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/ Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 4.3.2022 Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 4.3.2022 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI) Letzte Änderung: 23.05.2022 Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, 'iranische Volksmudschahedin') gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vgl. Landinfo 12.4.2021, EUAA 30.3.2022) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vgl. GS o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als 'moharebeh' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 11.2021). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021, EUAA 30.3.2022). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Terroranschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021).Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, 'iranische Volksmudschahedin') gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Landinfo 12.4.2021, EUAA 30.3.2022) und wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche GS o.D., SFH 20.7.2018). Verbindungen zur MEK gelten in Iran als 'moharebeh' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 11.2021). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Telepolis 18.1.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021, EUAA 30.3.2022). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Terroranschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021). Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er-Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Sie unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet (SFH 20.7.2018; vgl. Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vgl. Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021).Die linksgerichtete MEK wurde in den 1960er-Jahren mit der Intention gegründet, den Schah von Persien zu stürzen. Sie unterstützte während der iranischen Revolution Ayatollah Khomeini. Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg zwischen 1980 bis 1988 teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA) und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Die Organisation wurde von einer Reihe von Staaten offiziell als terroristische Organisation eingestuft, darunter von den USA, der EU und Großbritannien. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet (SFH 20.7.2018; vergleiche Landinfo 12.4.2021). In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurde die MEK in Großbritannien, in der EU und in den USA von der Liste der terroristischen Organisationen entfernt (SFH 20.7.2018). Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschahedin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018; vergleiche Guardian 9.11.2018). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (Guardian 9.11.2018). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 12.4.2021). Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen im Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vgl. Guardian 9.11.2018). Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vgl. ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NCRI) (Landinfo 12.4.2021).Experten sind sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen im Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016; vergleiche Guardian 9.11.2018). Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Volksaufständen der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Das iranische Regime betrachtet die MEK als Terrororganisation und wirft ihr vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021; vergleiche ACCORD 7.2018). Die österreichische Botschaft berichtet hierzu, dass die MEK zwar die stärkste oppositionelle Bewegung und international präsent ist, dass sie aber in Iran aufgrund ihrer terroristischen Vergangenheit und der Unterstützung Saddam Husseins im Iran-Irak-Krieg kaum Unterstützung genießt (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NCRI) (Landinfo 12.4.2021). Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (Guardian 9.11.2018). Die MEK soll im Jänner 2022 Fernsehkanäle und einen Radiosender, die unter der Kontrolle der staatlichen iranischen Rundfunkanstalt stehen, gehackt haben (EUAA 30.3.2022). Quellen: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2018): COI compilation Iran. Political Opposition. Mojahedin-e Khalq Organisation (MEK, MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/1441174/1226_1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf, Zugriff 16.5.2022 DW – Deutsche Welle (28.3.2016): Iranische Volksmudschahedin in Albanien, http://www.dw.com/de/iranische-volksmudschahedin-in-albanien/a-19132961, Zugriff 16.5.2022 EUAA – European Union Asylum Agency (30.3.2022): People’s Mujahedin Organisation of Iran, Q21-2022, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_03_Q21_EUAA_COI_Query_Response_IRAN_People_Mujahedin_Organisation.pdf, Zugriff 16.5.2022 GS – Global Security (o.D.): Mujahedin-e Khalq Organization (MEK or MKO), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/mek.htm, Zugriff 16.5.2022 Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 16.5.2022 ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (9.2017): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426070/5818_1520415893_iran-oeb-bericht-2017-09.docx, Zugriff 16.5.2022 SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (20.7.2018): Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180720-irn-gefaehrdung-pmoi.pdf, Zugriff 16.5.2022 Telepolis (18.1.2019): Was verbindet die Volksmudschahedin mit der rechten spanischen Vox-Partei?, https://www.heise.de/tp/features/Was-verbindet-die-Volksmudschahedin-mit-der-rechten-spanischen-Vox-Partei-4281979.html, Zugriff 16.5.2022 The Guardian (9.11.2018): Terrorists, cultists – or champions of Iranian democracy? The wild wild story of the MEK, https://www.theguardian.com/news/2018/nov/09/mek-iran-revolution-regime-trump-rajavi, Zugriff 16.5.2022 PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans) Letzte Änderung: 23.05.2022 Die PJAK begann in den späten 1990er-Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vgl. ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die türkische Arbeiterpartei Kurdistans - PKK dort ihre Basen (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020), und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020, AA 28.1.2022). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die zahlenmäßige Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vgl. Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK begann in den späten 1990er-Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vergleiche ACCORD 7.2015, DIS 7.2.2020), und man wollte die Assimilierung der Kurden durch die Zentralregierung verhindern (JF 15.1.2018). 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die türkische Arbeiterpartei Kurdistans - PKK dort ihre Basen (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020), und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020, AA 28.1.2022). Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Angaben über die zahlenmäßige Stärke der PJAK sind schwierig. Schätzungen liegen zwischen 1.000 (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und 3.000 Kämpfern (BMI 2015; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Ein großer Teil der Kämpfer in Ostkurdistan sollen Frauen sein (CRS 6.2.2020). Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein erklärtes Ziel der PJAK. Beide Geschlechter müssen auf allen Ebenen der Organisation gleichermaßen vertreten sein und das gleiche Schulungsprogramm absolvieren. Schätzungen zufolge sind bis zur Hälfte der Mitglieder Frauen. Neben der kurdischen Sache steht nicht nur die schon erwähnte Gleichstellung der Geschlechter, sondern auch der ethnischen Gruppen ganz oben auf der politischen Agenda der PJAK. Darüber hinaus hat die PJAK das erklärte Ziel eines Regimewechsels in Iran. In diesem Zusammenhang versucht die Organisation, alle Iraner anzusprechen. Das erklärte Ziel von PJAK ist es, das derzeitige theokratische Modell durch ein demokratisches föderales System zu ersetzen. Ihr Ziel und ihre Vision ist es, dass in einem zukünftigen politischen Modell alle ethnischen und religiösen Gruppen ein hohes Maß an Autonomie haben sollten. Dies gilt für alle ethnischen Gruppen, nicht nur für die Kurden (Landinfo 18.12.2020). Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vgl. Landinfo 18.12.2020). Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK ist in einen Militärflügel, den ostkurdischen Verteidigungskräften (YRK), und einen politischen Flügel, der Demokratischen und Freien Gesellschaft Ostkurdistans (KODAR), aufgeteilt. Die Gruppe gibt vor, mit allen Iranern zusammenzuarbeiten, aber in der Praxis ist ihre Mitgliedschaft fast ausschließlich kurdisch. Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist, ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020) und operiert in Iran nur im Untergrund (DIS 7.2.2020; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Während die kurdisch-iranischen Exilparteien wie z.B. PDKI, KDP-I, die drei Komala-Fraktionen und PAK (Parti Azadi Kurdistan - Kurdistan Freedom Party) mit der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan Regional Government - KRG) Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz im Nordirak getroffen haben, hat die PJAK keine solchen Vereinbarungen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und andere öffentliche Dienstleistungen einher. Da die PJAK nicht über eine solche formalisierte Präsenz verfügt, erhalten ihre Mitglieder weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020). Der militärische Arm der PJAK führte in Iran von Anfang der 2000er-Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten, und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden (JF 15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weitverbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vgl. Landinfo 18.12.2020). Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 5.2.2021). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 (Kurdistan24 5.8.2019), 2020 (Hengaw 30.12.2020) und 2021 berichtet (Rudaw 4.8.2021).Der militärische Arm der PJAK führte in Iran von Anfang der 2000er-Jahre bis 2011 eine sporadische Aufstandskampagne. Dabei wurden Dutzende iranische Sicherheitskräfte getötet, hauptsächlich bei Operationen in und um Städte mit kurdischer Mehrheit wie Urmia und Mariwan. 2011 erklärte die PJAK einen [brüchigen] Waffenstillstand. Der Zusammenbruch des syrischen Staates eröffnete der PKK und ihren Mitgliedsgruppen neue Möglichkeiten, und es wurden Kämpfer nach Syrien geschickt. Dies wurde ab 2014 verstärkt, da die von der YPG [syrischer Ableger der PKK] gehaltenen Gebiete zunehmend von den von der Türkei unterstützten Streitkräften der Freien Syrischen Armee (FSA) und von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS), insbesondere bei der Belagerung von Kobane, unter Druck gesetzt wurden (JF 15.1.2018). Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf, vor allem, um von der weitverbreiteten Empörung und den Protesten gegen die Tötung einer kurdischen Frau durch iranische Sicherheitskräfte in Mahabad zu profitieren. Die Gruppe nahm ihre Angriffe auf iranische Truppen wieder auf, was zu verstärkter Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung führte und im August 2015 ihren Höhepunkt mit einem PJAK-Angriff in Mariwan erreichte, bei dem Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Die PJAK liefert sich somit seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 5.2.2021). In den Jahren 2017 und 2018 kam es immer wieder zu Zusammenstößen mit kurdischen Oppositionsgruppen (PJAK, KDP-Iran, Komala), mit mehreren Dutzend Festnahmen und zahlreichen Toten (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BS 2020). Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Zusammenstöße der PJAK mit iranischen Sicherheitskräften wurden auch 2019 (Kurdistan24 5.8.2019), 2020 (Hengaw 30.12.2020) und 2021 berichtet (Rudaw 4.8.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_%28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 19.5.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 19.5.2022 ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research Documentation (7.2015): COI compilation Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 19.5.2022 BMI – Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 19.5.2022 BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 19.5.2022 CRS – Congressional Research Service [USA] (6.2.2020): Iran: Internal Politics and U.S. Policy and Options, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL32048.pdf, Zugriff 19.5.2022 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+Feb+2020.pdf, Zugriff 19.5.2022 Hengaw – Hengaw Organisation für Menschenrechte (30.12.2020): Militärische Zusammenstöße in iranisch Kurdistan im Jahre 2020 - Statistische Angaben, https://hengaw.net/de/news/militarische-zusammensto%C3%9Fe-in-iranisch-kurdistan-im-jahre-2020-statistische-angaben, Zugriff 19.5.2022 JF – Jamestown Foundation (15.1.2018): Party for Free Life in Kurdistan: The PKK’s Iranian Wing Bides Its Time, Terrorism Monitor Volume: 16 Issue: 1, https://jamestown.org/program/party-free-life-kurdistan-pkks-iranian-wing-bides-time/, Zugriff 19.5.2022 Kurdistan24 (5.8.2019): PKK-affiliate group reports deaths from recent clash with Iran Guards, https://www.kurdistan24.net/en/news/406728f5-dfd2-4e2b-b71c-de07c86c6646, Zugriff 19.5.2022 Landinfo [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 19.5