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{'item': 'L525 2247792-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlL525 2247792-3 Spruch, L525 2247792-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.5.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 11.5.2021 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte nochmals geheiratet. Seine Stiefmutter hätte ihn sehr schlecht behandelt und hätte ihm gesagt, er solle für sich selbst sorgen. Deshalb sei er in sehr jungen Jahren aus Pakistan ausgereist. Sonst hätte er keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Befragt, was er befürchte im Falle einer Rückkehr, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht zurück. Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe im Falle der Rückkehr gäbe es keine. Mit dem Bescheid vom 27.9.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Mit dem Bescheid vom 27.9.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Mit hg Erkenntnis vom 04.11.2021, Zl. L525 2247792-1/3E wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2021 einen zweiten Asylantrag, welchen das BFA mit Bescheid vom 02.02.2022 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (VII.) gemäß „§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2021 einen zweiten Asylantrag, welchen das BFA mit Bescheid vom 02.02.2022 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (römisch sieben.) gemäß „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit hg Erkenntnis vom 22.03.2022, Zl. L516 2247792-2/4E ab. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2022 den gegenständlichen, dritten Antrag und wurde am nächsten Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer diesmal nach Aufforderung, er solle umfassend und detailliert sämtliche Gründe darlegen, die zur nunmehrigen Antragstellung geführt hätten, er habe sich nach der Entscheidung aus Angst vor der Abschiebung versteckt und ohne schwarz als Zeitungszusteller gearbeitet. Er hoffe, dass sein Verfahren wieder aufgenommen werde und er wieder finanzielle Unterstützung erhalte. In Pakistan habe es in der Zwischenzeit eine Hochwasserkatastrophe gegeben und sei sein Haus völlig zerstört. Mit Verständigung des LG für Strafsachen Graz vom 02.03.2023 wurde die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer angezeigt. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylGvom 15.03.2023 durch das BFA wurde der Beschwereführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet belehrt. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylGvom 15.03.2023 durch das BFA wurde der Beschwereführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet belehrt. Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2023 wies das BFA den Antrag (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, und sprach aus, dass der Beschwereführer ab dem 02.03.2023 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (IV.). Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner famililären Probleme sei bereits in zwei Verfahren abgehandelt worden und für unglaubhaft beschieden worden. Zu dem nunmehr erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen dahingehend ergänzt, dass er ein Betroffener der Monsunflut gewesen sei, führte die belangte Behörde aus, dass der vorherige Aufenthaltsort des Beschwerdefühers nicht einmal von den Hochwassern betroffen gewesen sei. Eine Änderung der bereits abgehandelten Ausreisegründe sei nicht ersichtlich. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hätte das Verfahren keine ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich in Untersuchungshaft und sei ihm der Verlust des Aufenthaltsrecht mitgeteilt worden. Der Verlust des Aufenthaltsrecht erfolge ex-lege. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2023 wies das BFA den Antrag (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, und sprach aus, dass der Beschwereführer ab dem 02.03.2023 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner famililären Probleme sei bereits in zwei Verfahren abgehandelt worden und für unglaubhaft beschieden worden. Zu dem nunmehr erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen dahingehend ergänzt, dass er ein Betroffener der Monsunflut gewesen sei, führte die belangte Behörde aus, dass der vorherige Aufenthaltsort des Beschwerdefühers nicht einmal von den Hochwassern betroffen gewesen sei. Eine Änderung der bereits abgehandelten Ausreisegründe sei nicht ersichtlich. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG hätte das Verfahren keine ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich in Untersuchungshaft und sei ihm der Verlust des Aufenthaltsrecht mitgeteilt worden. Der Verlust des Aufenthaltsrecht erfolge ex-lege. Der BEschwerdefüher erhob mit Schrifsatz vom 25.04.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung der Versorgungslage in Pakistan vorgebracht, es liege daher keine entschiedene Sache vor. Die Lage des Beschwerdeführers in dessen Heimatdorf habe sich verschlechtert. Mit Mitteilung vom 02.05.2023 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Verwaltungsakt vollständig eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus einem Dorf in der Nähe von Gujranwala, wo auch seine Kernfamilie lebt. Der Beschwerdeführer verfügt über Kernfamilie in Pakistan und steht auch in Kontakt mit ihnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine nicht abgeschlossene Schulbildung in Pakistan und hat in Pakistan als Maurer gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge auch in der Türkei gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Punjabi. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer befindet sich im dritten Asylverfahren, wobei der erste Antrag mit hg Erkenntnis vom 04.11.2021, Zl. L525 2247792-1 inhaltlich rechtskräftig entschieden wurde und das erste Folgeverfahren mit hg Erkenntnis vom 22.03.2022, Zl. 2247792-2 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nach. Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich bereits aus den vorherigen Verfahren und den Feststellungen der belangten Behörde, die unbestritten blieben. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er vor der belangten Behörde selbst an (AS 143). Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, wonach er in Italien illegal bei seinem Cousin gearbeitet hat (AS 146). Dass der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus der entsprechenden Benachrichtigung durch das LG für Strafsachen Graz (AS 87). 2.2 Zu den Fluchtgründen: Das erkennende Gericht tritt den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, wonach keine neuen Gründe behauptet wurden, bei. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass sein Vater seine Mutter verlassen habe und nochmals hätte nochmals geheiratet. Die Stiefmutter habe ihn schlecht behandelt und ihm gesagt er solle für sich selbst sorgen. Sie habe ihn (den Beschwerdeführer) und dessen Schwestern rausgeschmissen, weshalb sie dann beim Großvater gewesen seien. Das Geld, welches er in Pakistan als Maurer verdient habe, sei nicht ausreichend gewesen und habe er deswegen Pakistan verlassen. Er wolle seinen Schwestern eine gute Zukunft bieten, in der Türkei habe er nicht genug verdient. Es kein kein Platz für ihn in Pakistan gewesen, auch seine Mutter habe noch einmal geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für glaubhaft. Es konnte bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinerlei asylrelevanten Konnex erkennen, sondern ging von ausschließlich wirtschaftlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (vgl. das hg Erkenntnis vom 04.11.2021, L525 2247792-1/3E). Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass sein Vater seine Mutter verlassen habe und nochmals hätte nochmals geheiratet. Die Stiefmutter habe ihn schlecht behandelt und ihm gesagt er solle für sich selbst sorgen. Sie habe ihn (den Beschwerdeführer) und dessen Schwestern rausgeschmissen, weshalb sie dann beim Großvater gewesen seien. Das Geld, welches er in Pakistan als Maurer verdient habe, sei nicht ausreichend gewesen und habe er deswegen Pakistan verlassen. Er wolle seinen Schwestern eine gute Zukunft bieten, in der Türkei habe er nicht genug verdient. Es kein kein Platz für ihn in Pakistan gewesen, auch seine Mutter habe noch einmal geheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für glaubhaft. Es konnte bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinerlei asylrelevanten Konnex erkennen, sondern ging von ausschließlich wirtschaftlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle vergleiche das hg Erkenntnis vom 04.11.2021, L525 2247792-1/3E). Zum gegenständlichen Antrag in seiner Erstbefragung am 13.09.2022 vor, er habe sich nach der Entscheidung aus Angst vor der Abschiebung versteckt. Er hoffe, dass sein Verfahren wieder aufgenommen werde, damit er wieder finanzielle Unterstützung erhalte. Außerdem habe es in der Zwischenzeit eine Hochwasserkatastrophe in Pakistan gegeben und sei sein Haus völlig zerstört worden (AS 30). Bereits hier ist für das erkennende Gericht eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine frühreren Ausreisegründe aufrecht hält. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 11.04.2023 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt, warum er nunmehr Asyl beantrage, führte der Beschwerdeführer aus, es seien die gleichen Fluchtgründe, die er schon in seinem ersten Verfahren angegeben habe. Es hätte sich nichts geändert. Sein Vater habe nochmals geheiratet und die neue Frau seines Vaters habe ihm gesagt, er solle das Haus verlassen, sonst bringe sie ihn um (AS 145f). Es ist nun völlig einsichtig, dass der Beschwerdeführer sein früheres, bereits als nicht asylrelevant qualifiziertes Vorbringen wiederholt und auch im gegenständlichen Verfahren zu seinem (Haupt-)Vorbringen erhebt. Für das erkennende Gericht steht ohne jeden Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich aufgrund von Geldsorgen stellte, zumal er bereits in der Erstbefragung angab, er stelle den Antrag um wieder Leistungen aus der Grundversorgung zu erhalten (AS 30). Die Antragstellung, nur um wieder in den Genuss von Leistungen der Grundversorgung zu kommen, erscheint dem erkennenden Gericht als gerade zu missbräuchlich. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass auch das nunmehr erstattete Vorbringen hinsichtlich der Flutkatatastrophe keinen glaubhaften Kern enthält. Befragt, weswegen er das Vorbringen der Erstbefragung hinsichtlich der Flutkatastrophe erst über Nachfragen seitens der belangten Behörde erwähnte, führte er aus, dass er die Flut erwähnt hätte, aber dies sei vor 10 Jahren gewesen und jetzt habe sich alles wieder normalisiert. Er wisse, dass die Flut die Gegend um Gurjanwala verschont hätte und die Pegel wieder auf ein normales Niveau zurückgegangen seien. Er sage die Wahrheit, das Wasser hätte kommen können, auch dort wo er zu Hause sei (AS 147). Auch hier hält die belangte Behörde nachvollziehbar fest, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohnehin kaum von den Überschwemmungen betroffen war und der Beschwerdeführer selbst zugestand, dass er das neue Vorbringen nur erstattete um im Bundesgebiet verbleiben zu können (AS 446). Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich zugestand, dass die Flut bereits vor 10 Jahren passiert ist und sich jetzt alles wieder normalisiert hat. Das Wasser hätte zwar kommen können, aber Gott sei Dank ist es eben nicht gekommen (AS 147). Damit wird auch dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die Versorgungslage für den Beschwerdeführer massiv verschlechter habe, der Boden entzogen. Zum einen brachte der Beschwerdeführer dies nicht einmal konkret vor, zum anderen brachte der Beschwerdeführer eben auch nicht vor, dass sein Heimatdorf von den Überschwemmungen betroffen war, sondern gestand ein, dass auch dieses Vorbringen rein aus asyltaktischen Gründen erstattet wurde. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer besonders von der Versorgungslage betroffen wäre, zumal der Beschwerdeführer ohne weiters einer Arbeit nachgehen wird können, wenn er wieder nach Pakistan zurückkehrt. Eine Veränderung der Lage, die eine neue inhaltliche Entscheidung notwendig machen würde, ist im Vergleich zum Vergleichserkentnis nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:3.1 Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom 04.11.2021, Zl. L525 2247792-1/3E, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer behauptete nun mit dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt keine Änderung der Situation bzw. einen neuen Sachverhalt, sondern stützt sich weiterhin auf die angebliche Verfolgung bzw. Bedrohung durch seine angebliche Stiefmutter. Über dieses Vorbringen wurde bereits rechtskräftig abgesprochen und ist daher von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage weiterhin eine Verbesserung erfuhr bzw. sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im November 2021 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage weiterhin eine Verbesserung erfuhr bzw. sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im November 2021 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. 3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG und Verlust des Aufenthaltsrechts:3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG und Verlust des Aufenthaltsrechts: Das Asylgesetz, BGBl I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Das Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Aufenthaltsrecht § 13.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13 Punkt (, eins,) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. … Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57 Punkt (, eins,) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerde diese beiden Spruchtpunkt in keiner Weise thematisiert (und auch nicht ersichtlich ist, dass diese überhaupt durch die Beschwerde bekämpft werden sollten), sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels naheliegen würden, womit auch dieser Spruchpunkt zu bestätigen war. Dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft sitzt, ist unbestritten und wurde ihm der Verlust des Aufenthaltsrechts durch Verfahrensanordnung mitgeteilt (AS 99). Der Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3 Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist und keine Gründe hervorkamen, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist und keine Gründe hervorkamen, die in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2247792.3.00

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