GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischen Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.08.2021, Zl. 1273952607-210135615, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischen Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.08.2021, Zl. 1273952607-210135615, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im September 2020 sei er über die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Slowakei nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In seinem Herkunftsort habe es Kämpfe zwischen Regierungstruppen, Kurden und Türken gegeben. Außerdem sei er aufgrund seines Nachnamens vom syrischen Geheimdienst mehrmals verhaftet und schlecht behandelt worden, weil sein Name ähnlich wie jener des bekannten IS-Führers XXXX klinge. Einmal habe er 600.000 syrische Pfund zahlen müssen, um aus der Gefangenschaft freizukommen. Aus diesen Gründen sei er aus Syrien geflohen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, vom syrischen Regime erneut verhaftet zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In seinem Herkunftsort habe es Kämpfe zwischen Regierungstruppen, Kurden und Türken gegeben. Außerdem sei er aufgrund seines Nachnamens vom syrischen Geheimdienst mehrmals verhaftet und schlecht behandelt worden, weil sein Name ähnlich wie jener des bekannten IS-Führers römisch 40 klinge. Einmal habe er 600.000 syrische Pfund zahlen müssen, um aus der Gefangenschaft freizukommen. Aus diesen Gründen sei er aus Syrien geflohen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, vom syrischen Regime erneut verhaftet zu werden. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.06.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von seiner Geburt bis 1992 in einer Stadt in der Umgebung von XXXX gelebt. Von 1993 bis 1994 sei er in XXXX und anschließend bis 2011 in XXXX wohnhaft gewesen. In weiterer Folge sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 sei er in XXXX aufhältig gewesen. Seine Ehefrau und sein Sohn würden weiterhin in XXXX leben. In Syrien habe er 12 Jahre die Schule besucht und anschließend eine dreijährige pädagogische Ausbildung als Sportlehrer absolviert. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im September 2020 als Lehrer berufstätig gewesen. Seinen Militärdienst habe er zweieinhalb Jahre ab 1998 abgeleistet, wobei er zwei Jahre als Sportlehrer für Rekruten eingesetzt worden sei. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten.Er habe von seiner Geburt bis 1992 in einer Stadt in der Umgebung von römisch 40 gelebt. Von 1993 bis 1994 sei er in römisch 40 und anschließend bis 2011 in römisch 40 wohnhaft gewesen. In weiterer Folge sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 sei er in römisch 40 aufhältig gewesen. Seine Ehefrau und sein Sohn würden weiterhin in römisch 40 leben. In Syrien habe er 12 Jahre die Schule besucht und anschließend eine dreijährige pädagogische Ausbildung als Sportlehrer absolviert. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im September 2020 als Lehrer berufstätig gewesen. Seinen Militärdienst habe er zweieinhalb Jahre ab 1998 abgeleistet, wobei er zwei Jahre als Sportlehrer für Rekruten eingesetzt worden sei. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien seien die Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund der Namengleichheit mit dem IS-Führer XXXX . Obwohl dieser ein Iraker sei und der Beschwerdeführer mit ihm nicht verwandt sei, seien der Beschwerdeführer sowie seine Familie vom syrischen Regime als Verräter angesehen worden. Am 30.06.2016 sei er am Abend bei einem Spaziergang plötzlich in ein Auto gezerrt und anschließend in einen Keller gebracht worden. Sieben Tage habe er in einer Einzelzelle verbringen müssen, bis er das erste Mal aus diesem Raum zu einer Einvernahme gebracht worden sei. Dabei sei er zu einer möglichen Verwandtschaft zu XXXX , dem IS-Führer, befragt worden. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, der zuvor vom syrischen Regime erschossen worden sei, sei erwähnt worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer 17 Tage lang in der Einzelzelle gewesen, bis er in eine Zelle mit vier anderen Personen untergebracht worden sei. Zwei weitere Einvernahmen hätten danach stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer wiederum unter Druck gesetzt worden sei. Schließlich sei er am
G 2005 (= Spruchtei II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchtei römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheits- und teils auch Versorgungslage in Syrien hervorgehe. Eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte könne nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheits- und teils auch Versorgungslage in Syrien hervorgehe. Eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte könne nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Beim Beschwerdeführer würden entgegen der Ansicht der belangten Behörde mehrere Gründe vorliegen, die asylrelevant seien. Zunächst sei er aufgrund seiner Namensgleichheit mit dem verstorbenen selbsternannten „Kalifen“ des IS Verfolgung ausgesetzt. Hinzu kommt, dass Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund der familiären Bindung zu seinem Bruder und seinem Schwager, die vom Regime getötet worden seien, aufgrund seiner Flucht als Beamter und aufgrund der Weigerung, für das syrische Militär zu kämpfen, drohe. Allerdings habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers fälschlicherweise für nicht glaubhaft bzw. für nicht asylrelevant erachtet, obwohl er ausführlich und nachvollziehbar erklärt habe, welchen Gefahren er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer drohe daher jedenfalls aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft Verfolgung, weil den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz
G zu gewähren gewesen. Beim Beschwerdeführer würden entgegen der Ansicht der belangten Behörde mehrere Gründe vorliegen, die asylrelevant seien. Zunächst sei er aufgrund seiner Namensgleichheit mit dem verstorbenen selbsternannten „Kalifen“ des IS Verfolgung ausgesetzt. Hinzu kommt, dass Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund der familiären Bindung zu seinem Bruder und seinem Schwager, die vom Regime getötet worden seien, aufgrund seiner Flucht als Beamter und aufgrund der Weigerung, für das syrische Militär zu kämpfen, drohe. Allerdings habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers fälschlicherweise für nicht glaubhaft bzw. für nicht asylrelevant erachtet, obwohl er ausführlich und nachvollziehbar erklärt habe, welchen Gefahren er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer drohe daher jedenfalls aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft Verfolgung, weil den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Mit Schreiben vom 27.09.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 27.05.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 15.08.2020 samt Übersetzung zur Vorlage. Am 27.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines (ausschließlich für die Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigten) Vertreters und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Lehrer sei er vom Jahr 1995 bis zu seiner Einberufung in den Militärdienst in der Schule XXXX in XXXX tätig gewesen. Nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Lehrer sei er vom Jahr 1995 bis zu seiner Einberufung in den Militärdienst in der Schule römisch 40 in römisch 40 tätig gewesen. Er habe seinen Wehrdienst nach einem Aufschub aufgrund seines Studiums ab 1998 zweieinhalb Jahre lang abgeleistet. Er habe damals ein sechsmonatiges Sporttraining in der Sportschule in XXXX erhalten und sei anschließend in eine Militärfahrschule im Ort namens XXXX in XXXX -Land gekommen, wo er als Sporttrainer für Rekruten tätig gewesen sei. Er habe seinen Wehrdienst nach einem Aufschub aufgrund seines Studiums ab 1998 zweieinhalb Jahre lang abgeleistet. Er habe damals ein sechsmonatiges Sporttraining in der Sportschule in römisch 40 erhalten und sei anschließend in eine Militärfahrschule im Ort namens römisch 40 in römisch 40 -Land gekommen, wo er als Sporttrainer für Rekruten tätig gewesen sei. Danach habe er von 2001 bis 2011 an drei verschiedenen Schulen gearbeitet. Danach sei er 2011 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach XXXX gezogen, wo allerdings die gewalttätigen Demonstrationen stattgefunden hätten. In weiterer Folge sei er von 2011 bis 2013 in der Schule im Dorf XXXX , von 2013 bis 2015 in der Al XXXX Schule in XXXX und ab 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2020 in der XXXX Schule tätig gewesen. Während der Zeit, als er als Lehrer gearbeitet habe, sei er 2016 an einem Abend „entführt“ und 25 Tage inhaftiert gewesen und sei dann einem Richter der Militärpolizei vorgeführt worden (vgl. bereits vor dem BFA vorgelegte Haftbestätigung). Ihm sei dabei vorgeworfen worden, ein Terrorist, nämlich ein Mitglied des IS, zu sein und aus einer Terroristenfamilie des IS-Führers, XXXX , zu stammen. Da er den gleichen Namen wie der IS-Führer besitze, habe er in Syrien immer wieder Schwierigkeiten bekommen. Bei seiner Festnahme im Jahr 2016 sei er auch mit seinem im Jahr 2012 bei einer Demonstration getöteten Bruder in Verbindung gebracht worden. Sie hätten gemeint, sein Bruder sei ein Oppositioneller gewesen. Für seine Freilassung habe seine Familie damals 600.000 zahlen müssen. Danach habe er von 2001 bis 2011 an drei verschiedenen Schulen gearbeitet. Danach sei er 2011 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach römisch 40 gezogen, wo allerdings die gewalttätigen Demonstrationen stattgefunden hätten. In weiterer Folge sei er von 2011 bis 2013 in der Schule im Dorf römisch 40 , von 2013 bis 2015 in der Al römisch 40 Schule in römisch 40 und ab 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2020 in der römisch 40 Schule tätig gewesen. Während der Zeit, als er als Lehrer gearbeitet habe, sei er 2016 an einem Abend „entführt“ und 25 Tage inhaftiert gewesen und sei dann einem Richter der Militärpolizei vorgeführt worden vergleiche bereits vor dem BFA vorgelegte Haftbestätigung). Ihm sei dabei vorgeworfen worden, ein Terrorist, nämlich ein Mitglied des IS, zu sein und aus einer Terroristenfamilie des IS-Führers, römisch 40 , zu stammen. Da er den gleichen Namen wie der IS-Führer besitze, habe er in Syrien immer wieder Schwierigkeiten bekommen. Bei seiner Festnahme im Jahr 2016 sei er auch mit seinem im Jahr 2012 bei einer Demonstration getöteten Bruder in Verbindung gebracht worden. Sie hätten gemeint, sein Bruder sei ein Oppositioneller gewesen. Für seine Freilassung habe seine Familie damals 600.000 zahlen müssen. Trotz dieser Vorfälle habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im September 2020 als Lehrer an staatlichen Schulen unterrichten können, weil das Bildungsministerium nicht im direkten Kontakt mit dem Geheimdienst bzw. mit der Sicherheitsbehörde stehe. Angesprochen auf den vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Haftbefehl vom 15.08.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass im Schuljahr 2021 jemand von der Sicherheitsbehörde seine Frau angerufen und nach ihm gefragt habe. Die Behörde habe wissen wollen, wo er sich befinde, woraufhin seine Frau mitgeteilt habe, dass er verreist sei. Daraufhin habe sie einen Rechtsanwalt damit beauftragt „herauszufinden“, warum sie ihn suchen würden. Der Rechtsanwalt habe recherchiert und ihr schlussendlich diesen Haftbefehl vorlegen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist (vgl. VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist).Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist vergleiche VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen – wie etwa aufgrund der Namensgleichheit mit dem verstorbenen IS-Führer – eine asylrelevante Verfolgung droht. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2246745.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.