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{'item': 'W101 2246745-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW101 2246745-1 Spruch, W101 2246745-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischen Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.08.2021, Zl. 1273952607-210135615, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischen Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.02.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.08.2021, Zl. 1273952607-210135615, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im September 2020 sei er über die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Slowakei nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In seinem Herkunftsort habe es Kämpfe zwischen Regierungstruppen, Kurden und Türken gegeben. Außerdem sei er aufgrund seines Nachnamens vom syrischen Geheimdienst mehrmals verhaftet und schlecht behandelt worden, weil sein Name ähnlich wie jener des bekannten IS-Führers XXXX klinge. Einmal habe er 600.000 syrische Pfund zahlen müssen, um aus der Gefangenschaft freizukommen. Aus diesen Gründen sei er aus Syrien geflohen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, vom syrischen Regime erneut verhaftet zu werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In seinem Herkunftsort habe es Kämpfe zwischen Regierungstruppen, Kurden und Türken gegeben. Außerdem sei er aufgrund seines Nachnamens vom syrischen Geheimdienst mehrmals verhaftet und schlecht behandelt worden, weil sein Name ähnlich wie jener des bekannten IS-Führers römisch 40 klinge. Einmal habe er 600.000 syrische Pfund zahlen müssen, um aus der Gefangenschaft freizukommen. Aus diesen Gründen sei er aus Syrien geflohen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, vom syrischen Regime erneut verhaftet zu werden. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.06.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von seiner Geburt bis 1992 in einer Stadt in der Umgebung von XXXX gelebt. Von 1993 bis 1994 sei er in XXXX und anschließend bis 2011 in XXXX wohnhaft gewesen. In weiterer Folge sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 sei er in XXXX aufhältig gewesen. Seine Ehefrau und sein Sohn würden weiterhin in XXXX leben. In Syrien habe er 12 Jahre die Schule besucht und anschließend eine dreijährige pädagogische Ausbildung als Sportlehrer absolviert. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im September 2020 als Lehrer berufstätig gewesen. Seinen Militärdienst habe er zweieinhalb Jahre ab 1998 abgeleistet, wobei er zwei Jahre als Sportlehrer für Rekruten eingesetzt worden sei. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten.Er habe von seiner Geburt bis 1992 in einer Stadt in der Umgebung von römisch 40 gelebt. Von 1993 bis 1994 sei er in römisch 40 und anschließend bis 2011 in römisch 40 wohnhaft gewesen. In weiterer Folge sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 sei er in römisch 40 aufhältig gewesen. Seine Ehefrau und sein Sohn würden weiterhin in römisch 40 leben. In Syrien habe er 12 Jahre die Schule besucht und anschließend eine dreijährige pädagogische Ausbildung als Sportlehrer absolviert. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im September 2020 als Lehrer berufstätig gewesen. Seinen Militärdienst habe er zweieinhalb Jahre ab 1998 abgeleistet, wobei er zwei Jahre als Sportlehrer für Rekruten eingesetzt worden sei. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien seien die Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund der Namengleichheit mit dem IS-Führer XXXX . Obwohl dieser ein Iraker sei und der Beschwerdeführer mit ihm nicht verwandt sei, seien der Beschwerdeführer sowie seine Familie vom syrischen Regime als Verräter angesehen worden. Am 30.06.2016 sei er am Abend bei einem Spaziergang plötzlich in ein Auto gezerrt und anschließend in einen Keller gebracht worden. Sieben Tage habe er in einer Einzelzelle verbringen müssen, bis er das erste Mal aus diesem Raum zu einer Einvernahme gebracht worden sei. Dabei sei er zu einer möglichen Verwandtschaft zu XXXX , dem IS-Führer, befragt worden. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, der zuvor vom syrischen Regime erschossen worden sei, sei erwähnt worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer 17 Tage lang in der Einzelzelle gewesen, bis er in eine Zelle mit vier anderen Personen untergebracht worden sei. Zwei weitere Einvernahmen hätten danach stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer wiederum unter Druck gesetzt worden sei. Schließlich sei er am

  1. Tag der Inhaftierung zur Militärpolizeibehörde gebracht und nach drei Tagen dem Richter vorgeführt worden. Dadurch, dass sein Schwager den Richter bestochen habe, sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien seien die Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund der Namengleichheit mit dem IS-Führer römisch 40 . Obwohl dieser ein Iraker sei und der Beschwerdeführer mit ihm nicht verwandt sei, seien der Beschwerdeführer sowie seine Familie vom syrischen Regime als Verräter angesehen worden. Am 30.06.2016 sei er am Abend bei einem Spaziergang plötzlich in ein Auto gezerrt und anschließend in einen Keller gebracht worden. Sieben Tage habe er in einer Einzelzelle verbringen müssen, bis er das erste Mal aus diesem Raum zu einer Einvernahme gebracht worden sei. Dabei sei er zu einer möglichen Verwandtschaft zu römisch 40 , dem IS-Führer, befragt worden. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, der zuvor vom syrischen Regime erschossen worden sei, sei erwähnt worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer 17 Tage lang in der Einzelzelle gewesen, bis er in eine Zelle mit vier anderen Personen untergebracht worden sei. Zwei weitere Einvernahmen hätten danach stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer wiederum unter Druck gesetzt worden sei. Schließlich sei er am
  2. Tag der Inhaftierung zur Militärpolizeibehörde gebracht und nach drei Tagen dem Richter vorgeführt worden. Dadurch, dass sein Schwager den Richter bestochen habe, sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Nach seiner Entlassung sei er fast nur noch zuhause gewesen und habe über keine Check-Points mehr fahren können. Um Syrien zu verlassen, habe seine Familie und er in der Folge angefangen, Geld zu sammeln. Zudem sei er zweimal vom syrischen Regime, nämlich in den Jahren 2019 und 2020, im Rahmen einer Schulveranstaltung mündlich aufgefordert worden, sich freiwillig zum Militärdienst zu melden, um XXXX zu befreien. Da er aber keine Waffen tragen und nicht sterben habe wollen, sei er dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt. Zudem sei er zweimal vom syrischen Regime, nämlich in den Jahren 2019 und 2020, im Rahmen einer Schulveranstaltung mündlich aufgefordert worden, sich freiwillig zum Militärdienst zu melden, um römisch 40 zu befreien. Da er aber keine Waffen tragen und nicht sterben habe wollen, sei er dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt. Schließlich betrachte man ihn als Beamten, der sein Land verlassen habe, als Verräter und würde ihn deswegen strafrechtlich verfolgen. Verräter würden in Syrien zu Tode verurteilt werden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen Personalausweis im Original, eine Heiratsurkunde in Kopie, Auszüge aus dem Familienbuch in Kopie, einen Dienstausweis für Lehrer im Original und eine Haftbestätigung für den Zeitraum 30.06.2016 - 23.07.2016 im Original vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 17.08.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, sei jedoch infolge des vorgelegten Personalausweises glaubhaft. Er sei syrischer Staatsangehöriger, verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. Er gehöre zur Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben. Er habe eine dreijährige pädagogische Ausbildung zum Sportlehrer absolviert und habe als Lehrer gearbeitet. Er habe ab 1998 für zweieinhalb Jahre seinen Pflichtwehrdienst in Syrien abgeleistet. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, die vom Beschwerdeführer getätigten Ausreisegründe würden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass er im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, die eine Asylgewährung rechtfertige. Er habe seinen Pflichtwehrdienst ab 1998 für zweieinhalb Jahre abgeleistet. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei keine Rekrutierungsbeabsichtigung als Reservist seitens des syrischen Militärs gegenüber seiner Person vorgelegen. Eine Einberufung zum Reservedienst habe nicht festgestellt werden können. Eine Verfolgung, basierend auf seinem Familiennamen, welcher gleichlautend sei mit dem, bereits verstorbenen Anführer der Terrororganisation IS, XXXX , habe nicht festgestellt werden können. Eine staatliche Verfolgung seiner Person durch die syrische Regierung habe nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, die vom Beschwerdeführer getätigten Ausreisegründe würden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass er im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, die eine Asylgewährung rechtfertige. Er habe seinen Pflichtwehrdienst ab 1998 für zweieinhalb Jahre abgeleistet. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei keine Rekrutierungsbeabsichtigung als Reservist seitens des syrischen Militärs gegenüber seiner Person vorgelegen. Eine Einberufung zum Reservedienst habe nicht festgestellt werden können. Eine Verfolgung, basierend auf seinem Familiennamen, welcher gleichlautend sei mit dem, bereits verstorbenen Anführer der Terrororganisation IS, römisch 40 , habe nicht festgestellt werden können. Eine staatliche Verfolgung seiner Person durch die syrische Regierung habe nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass in Syrien die Sicherheitslage nach wie vor in zahlreichen Landesteilen als instabil zu bezeichnen sei. Eine allgemeine Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr sie infolge der kriegsbedingten Situationen derzeit nicht auszuschließen. Eine Gefährdung für Leib und Leben sei derzeit für jede Person innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig. Das BFA traf auf den Seiten 22 bis 123 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe zwar nicht fest, sei jedoch aufgrund des vorgelegten Personalausweises sowie der vorgelegten Dokumentenkopien glaubhaft. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben und seinen Sprachkenntnissen. Glaubhaft seien seine Angaben zu seiner Gesundheit. Seine Unbescholtenheit ergäbe sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, die vom Beschwerdeführer getätigten Ausreisegründe würden nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass er im Herkunftsstaat einer hinreichend intensiven GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Bezüglich der Namensähnlichkeit mit dem ehemaligen IS-Anführer und die aus diesem Grund drohende Verfolgung seitens des syrischen Regime sei auszuführen, dass dieser Familienname regional häufig auftrete und es dennoch jenen Personen, die diesen Namen führen würden, möglich sei, in Syrien zu leben. Auch der Beschwerdeführer selbst sei es möglich gewesen, zumindest bis zu seiner Festnahme im Jahr 2016, in Syrien aufhältig zu sein. Der von ihm vorgelegten Haftbestätigung sei zu entnehmen, dass er vom 30.06.2016 bis 23.07.2016 zum Zwecke des Verhörs inhaftiert gewesen und nach dem durchgeführten Verhör entlassen worden sei. Jedoch sei es ihm möglich gewesen, nach seiner Haftentlassung bis vor seiner Ausreise im September 2020 an seiner Wohnadresse aufhältig zu sein und seinen Beruf als Lehrer weiterhin auszuüben, ohne neuerlich Probleme mit dem Militärgericht zu haben. Hinsichtlich des behaupteten Einberufungsbefehls als Reservist seitens des syrischen Regimes sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung durch die Baath-Partei in den Jahren 2019 und 2020, freiwillig zum Militär einzurücken, mindestens ein Jahr als Lehrer weitergearbeitet habe, ohne dass seine Nichtmeldung zum Militär irgendwelche Konsequenzen gehabt hätte. Es sei sohin davon auszugehen, dass ein massives Interesse an seiner Person hinsichtlich des Militärs nicht gegeben sei. Im gesamten Verfahren seien keine besonderen Zusatzqualifikationen im Rahmen seines Wehrdienstes hervorgekommen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen beinahe 50 Jahren zum Reservedienst einberufen werden würde, weil er das
  3. Lebensjahr weit überschritten und andererseits keine besondere Ausbildung beim Militär absolviert habe. Auch ein mit seiner Ausreise etwaig verbundener Vorwurf einer oppositionellen Gesinnung sei nicht denkbar. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis, basierend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien vorliege. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK geltend gemacht bzw. habe einen solchen nicht glaubhaft machen können. Er habe seinen Pflichtwehrdienst bereits abgeleistet und im Rahmen seines Wehrdienstes habe er keine besondere zusätzliche Ausbildung erfahren. Aufgrund all dieser Umstände erachte die Behörde seine dargelegten Gründe als nicht asylrelevant. Auch sei eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung aus sonstigen Gründen nicht glaubhaft gewesen. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchtei II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchtei römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheits- und teils auch Versorgungslage in Syrien hervorgehe. Eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte könne nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheits- und teils auch Versorgungslage in Syrien hervorgehe. Eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte könne nicht mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Beim Beschwerdeführer würden entgegen der Ansicht der belangten Behörde mehrere Gründe vorliegen, die asylrelevant seien. Zunächst sei er aufgrund seiner Namensgleichheit mit dem verstorbenen selbsternannten „Kalifen“ des IS Verfolgung ausgesetzt. Hinzu kommt, dass Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund der familiären Bindung zu seinem Bruder und seinem Schwager, die vom Regime getötet worden seien, aufgrund seiner Flucht als Beamter und aufgrund der Weigerung, für das syrische Militär zu kämpfen, drohe. Allerdings habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers fälschlicherweise für nicht glaubhaft bzw. für nicht asylrelevant erachtet, obwohl er ausführlich und nachvollziehbar erklärt habe, welchen Gefahren er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer drohe daher jedenfalls aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft Verfolgung, weil den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen. Beim Beschwerdeführer würden entgegen der Ansicht der belangten Behörde mehrere Gründe vorliegen, die asylrelevant seien. Zunächst sei er aufgrund seiner Namensgleichheit mit dem verstorbenen selbsternannten „Kalifen“ des IS Verfolgung ausgesetzt. Hinzu kommt, dass Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund der familiären Bindung zu seinem Bruder und seinem Schwager, die vom Regime getötet worden seien, aufgrund seiner Flucht als Beamter und aufgrund der Weigerung, für das syrische Militär zu kämpfen, drohe. Allerdings habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers fälschlicherweise für nicht glaubhaft bzw. für nicht asylrelevant erachtet, obwohl er ausführlich und nachvollziehbar erklärt habe, welchen Gefahren er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer drohe daher jedenfalls aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft Verfolgung, weil den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Mit Schreiben vom 27.09.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 27.05.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 15.08.2020 samt Übersetzung zur Vorlage. Am 27.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines (ausschließlich für die Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigten) Vertreters und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Lehrer sei er vom Jahr 1995 bis zu seiner Einberufung in den Militärdienst in der Schule XXXX in XXXX tätig gewesen. Nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Lehrer sei er vom Jahr 1995 bis zu seiner Einberufung in den Militärdienst in der Schule römisch 40 in römisch 40 tätig gewesen. Er habe seinen Wehrdienst nach einem Aufschub aufgrund seines Studiums ab 1998 zweieinhalb Jahre lang abgeleistet. Er habe damals ein sechsmonatiges Sporttraining in der Sportschule in XXXX erhalten und sei anschließend in eine Militärfahrschule im Ort namens XXXX in XXXX -Land gekommen, wo er als Sporttrainer für Rekruten tätig gewesen sei. Er habe seinen Wehrdienst nach einem Aufschub aufgrund seines Studiums ab 1998 zweieinhalb Jahre lang abgeleistet. Er habe damals ein sechsmonatiges Sporttraining in der Sportschule in römisch 40 erhalten und sei anschließend in eine Militärfahrschule im Ort namens römisch 40 in römisch 40 -Land gekommen, wo er als Sporttrainer für Rekruten tätig gewesen sei. Danach habe er von 2001 bis 2011 an drei verschiedenen Schulen gearbeitet. Danach sei er 2011 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach XXXX gezogen, wo allerdings die gewalttätigen Demonstrationen stattgefunden hätten. In weiterer Folge sei er von 2011 bis 2013 in der Schule im Dorf XXXX , von 2013 bis 2015 in der Al XXXX Schule in XXXX und ab 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2020 in der XXXX Schule tätig gewesen. Während der Zeit, als er als Lehrer gearbeitet habe, sei er 2016 an einem Abend „entführt“ und 25 Tage inhaftiert gewesen und sei dann einem Richter der Militärpolizei vorgeführt worden (vgl. bereits vor dem BFA vorgelegte Haftbestätigung). Ihm sei dabei vorgeworfen worden, ein Terrorist, nämlich ein Mitglied des IS, zu sein und aus einer Terroristenfamilie des IS-Führers, XXXX , zu stammen. Da er den gleichen Namen wie der IS-Führer besitze, habe er in Syrien immer wieder Schwierigkeiten bekommen. Bei seiner Festnahme im Jahr 2016 sei er auch mit seinem im Jahr 2012 bei einer Demonstration getöteten Bruder in Verbindung gebracht worden. Sie hätten gemeint, sein Bruder sei ein Oppositioneller gewesen. Für seine Freilassung habe seine Familie damals 600.000 zahlen müssen. Danach habe er von 2001 bis 2011 an drei verschiedenen Schulen gearbeitet. Danach sei er 2011 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach römisch 40 gezogen, wo allerdings die gewalttätigen Demonstrationen stattgefunden hätten. In weiterer Folge sei er von 2011 bis 2013 in der Schule im Dorf römisch 40 , von 2013 bis 2015 in der Al römisch 40 Schule in römisch 40 und ab 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2020 in der römisch 40 Schule tätig gewesen. Während der Zeit, als er als Lehrer gearbeitet habe, sei er 2016 an einem Abend „entführt“ und 25 Tage inhaftiert gewesen und sei dann einem Richter der Militärpolizei vorgeführt worden vergleiche bereits vor dem BFA vorgelegte Haftbestätigung). Ihm sei dabei vorgeworfen worden, ein Terrorist, nämlich ein Mitglied des IS, zu sein und aus einer Terroristenfamilie des IS-Führers, römisch 40 , zu stammen. Da er den gleichen Namen wie der IS-Führer besitze, habe er in Syrien immer wieder Schwierigkeiten bekommen. Bei seiner Festnahme im Jahr 2016 sei er auch mit seinem im Jahr 2012 bei einer Demonstration getöteten Bruder in Verbindung gebracht worden. Sie hätten gemeint, sein Bruder sei ein Oppositioneller gewesen. Für seine Freilassung habe seine Familie damals 600.000 zahlen müssen. Trotz dieser Vorfälle habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im September 2020 als Lehrer an staatlichen Schulen unterrichten können, weil das Bildungsministerium nicht im direkten Kontakt mit dem Geheimdienst bzw. mit der Sicherheitsbehörde stehe. Angesprochen auf den vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Haftbefehl vom 15.08.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass im Schuljahr 2021 jemand von der Sicherheitsbehörde seine Frau angerufen und nach ihm gefragt habe. Die Behörde habe wissen wollen, wo er sich befinde, woraufhin seine Frau mitgeteilt habe, dass er verreist sei. Daraufhin habe sie einen Rechtsanwalt damit beauftragt „herauszufinden“, warum sie ihn suchen würden. Der Rechtsanwalt habe recherchiert und ihr schlussendlich diesen Haftbefehl vorlegen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf in der Provinz XXXX geboren und ist in der Folge bis zu seinem
  2. Lebensjahr in XXXX -Umgebung aufgewachsen. Nach einer kurzen Rückkehr nach XXXX im Jahr 1992 begab er sich 1994 nach XXXX . Nach abwechselnden Aufenthalten in XXXX und XXXX zog er 2011 nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im September 2020 lebte. Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf in der Provinz römisch 40 geboren und ist in der Folge bis zu seinem
  3. Lebensjahr in römisch 40 -Umgebung aufgewachsen. Nach einer kurzen Rückkehr nach römisch 40 im Jahr 1992 begab er sich 1994 nach römisch 40 . Nach abwechselnden Aufenthalten in römisch 40 und römisch 40 zog er 2011 nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im September 2020 lebte. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre lang die Schule und absolvierte bis 1995 eine Ausbildung zum Lehrer. Seine erste Stelle als Lehrer war in XXXX . Mit der Unterbrechung von zweieinhalb Jahren während seines Militärdienstes arbeitete er bis zu seiner Ausreise im September 2020 ausschließlich als Lehrer an staatlichen Schulen an den bereits genannten Aufenthaltsorten. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre lang die Schule und absolvierte bis 1995 eine Ausbildung zum Lehrer. Seine erste Stelle als Lehrer war in römisch 40 . Mit der Unterbrechung von zweieinhalb Jahren während seines Militärdienstes arbeitete er bis zu seiner Ausreise im September 2020 ausschließlich als Lehrer an staatlichen Schulen an den bereits genannten Aufenthaltsorten. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt fast 52 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er ab 1998 zweieinhalb Jahre lang abgeleistet, wobei er etwa zwei Jahre als Sportlehrer für Rekruten eingesetzt wurde. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, er laufe in Syrien Gefahr, als Reservist einberufen zu werden, ist daher nicht glaubhaft.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt fast 52 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er ab 1998 zweieinhalb Jahre lang abgeleistet, wobei er etwa zwei Jahre als Sportlehrer für Rekruten eingesetzt wurde. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere Ausbildung absolviert und ist nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, er laufe in Syrien Gefahr, als Reservist einberufen zu werden, ist daher nicht glaubhaft. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Namensgleichheit mit dem verstorbenen IS-Führer XXXX vom 30.
  4. bis 23.07.2016 inhaftiert gewesen ist. Diesfalls wäre es nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich gewesen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im September 2020 als Lehrer an einer staatlichen Schule arbeiten hat können. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Namensgleichheit mit dem verstorbenen IS-Führer römisch 40 vom 30.
  5. bis 23.07.2016 inhaftiert gewesen ist. Diesfalls wäre es nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich gewesen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im September 2020 als Lehrer an einer staatlichen Schule arbeiten hat können. Im Entscheidungszeitpunkt sind seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn in XXXX (Syrien) aufhältig. Darüber hinaus sind ein Bruder sowie sieben Schwestern des Beschwerdeführers noch in Syrien aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist vor sechs Monaten aus Syrien ausgereist und befindet sich derzeit in der Türkei. Im Entscheidungszeitpunkt sind seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn in römisch 40 (Syrien) aufhältig. Darüber hinaus sind ein Bruder sowie sieben Schwestern des Beschwerdeführers noch in Syrien aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist vor sechs Monaten aus Syrien ausgereist und befindet sich derzeit in der Türkei. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  6. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus der am 27.03.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend glaubwürdigen Angaben sowie aus den von ihm dem BFA vorgelegten Personaldokumenten. Hinsichtlich der vorgelegten Personaldokumente bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinen syrischen Reisepass in Vorlage gebracht hat. Der Grund dafür könnte denkmöglich darin liegen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung, illegal aus Syrien ausgereist zu sein, – Syrien mit einer in seinem Reisepass eingetragenen Ausreisegenehmigung verlassen hat. Die Volksgruppenzugehörigkeit, das religiöse Bekenntnis, der Herkunftsort, die familiäre Situation, die (Hoch-)Schulbildung, der berufliche Werdegang, die Ableistung des regulären Wehrdienstes sowie der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers waren auf sein diesbezüglich glaubhaftes Vorbringen gestützt festzustellen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ab 1998 zweieinhalb Jahre lang seinen regulären Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, die während des gesamten Asylverfahrens diesbezüglich gleichlautend waren. Dass dem Beschwerdeführer, der sich im
  7. Lebensjahr befindet, in Syrien keine Verfolgung als Reservist droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für den Militärdienst bereits deutlich überschritten hat (vgl. herangezogene LIB Syrien in der aktuellen Fassung, S. 100ff), die Ableistung seines Militärdienstes bereits rund 23 Jahre zurückliegt und er über keine Spezialausbildung verfügt, die eine neuerliche Einberufung als Reservist auch Jahre nach Ablauf der Reservezeit wahrscheinlich macht. Zu letzterem kommen folgende Erwägungen hinzu: Dass dem Beschwerdeführer, der sich im
  8. Lebensjahr befindet, in Syrien keine Verfolgung als Reservist droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für den Militärdienst bereits deutlich überschritten hat vergleiche herangezogene LIB Syrien in der aktuellen Fassung, S. 100ff), die Ableistung seines Militärdienstes bereits rund 23 Jahre zurückliegt und er über keine Spezialausbildung verfügt, die eine neuerliche Einberufung als Reservist auch Jahre nach Ablauf der Reservezeit wahrscheinlich macht. Zu letzterem kommen folgende Erwägungen hinzu: Hinsichtlich der Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist – auch in seinem Alter noch – einberufen zu werden, machte der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage und nicht nachvollziehbare Angaben. So erwähnte er während der Erstbefragung mit keinem Wort, der Gefahr der Einberufung als Reservist ausgesetzt zu sein, und brachte erst im Zuge der Einvernahme durch das BFA vor, vom syrischen Regime zwei Male in den Jahren 2019 und 2020 im Rahmen einer Schulveranstaltung mündlich aufgefordert zu sein, sich „freiwillig“ zum Militärdienst zu melden, um XXXX zu befreien. Auch in der Beschwerde vermochte er nicht, konkrete Tatsachen vorzubringen, die eine Einberufung als Reservist zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich machen könnten und betonte nur, dass ihm aufgrund der Weigerung, für das syrische Regime zu kämpfen, eine Verfolgung drohe. Dass er während seines regulären Militärdienstes ab 1998 als Sportlehrer für Rekruten tätig gewesen ist, stellt keinesfalls eine Spezialausbildung dar, die für das syrische Militär von besonderem Interesse wäre. Bemerkenswert ist, dass er das Vorbringen über die Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist einberufen zu werden, in der mündlichen Verhandlung, obwohl er darauf angesprochen wurde, nicht einmal ansatzweise erwähnte. Außerdem könnte es sich bei der Aufforderung, sich zum Militärdienst zu melden, nur um einen allgemeinen Aufruf gehandelt haben, die sich vor allem an jüngere wehrfähige Männer bzw. Lehrer gerichtet hat. Die angebliche Nichtbefolgung der neuerlichen Einberufung als Reservist blieb für den Beschwerdeführer jedenfalls ohne Konsequenzen. Hinsichtlich der Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist – auch in seinem Alter noch – einberufen zu werden, machte der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage und nicht nachvollziehbare Angaben. So erwähnte er während der Erstbefragung mit keinem Wort, der Gefahr der Einberufung als Reservist ausgesetzt zu sein, und brachte erst im Zuge der Einvernahme durch das BFA vor, vom syrischen Regime zwei Male in den Jahren 2019 und 2020 im Rahmen einer Schulveranstaltung mündlich aufgefordert zu sein, sich „freiwillig“ zum Militärdienst zu melden, um römisch 40 zu befreien. Auch in der Beschwerde vermochte er nicht, konkrete Tatsachen vorzubringen, die eine Einberufung als Reservist zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich machen könnten und betonte nur, dass ihm aufgrund der Weigerung, für das syrische Regime zu kämpfen, eine Verfolgung drohe. Dass er während seines regulären Militärdienstes ab 1998 als Sportlehrer für Rekruten tätig gewesen ist, stellt keinesfalls eine Spezialausbildung dar, die für das syrische Militär von besonderem Interesse wäre. Bemerkenswert ist, dass er das Vorbringen über die Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist einberufen zu werden, in der mündlichen Verhandlung, obwohl er darauf angesprochen wurde, nicht einmal ansatzweise erwähnte. Außerdem könnte es sich bei der Aufforderung, sich zum Militärdienst zu melden, nur um einen allgemeinen Aufruf gehandelt haben, die sich vor allem an jüngere wehrfähige Männer bzw. Lehrer gerichtet hat. Die angebliche Nichtbefolgung der neuerlichen Einberufung als Reservist blieb für den Beschwerdeführer jedenfalls ohne Konsequenzen. Dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen wie etwa der Namensgleichheit mit dem verstorbenen IS-Führer Verfolgung in Syrien droht, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen. Diese obigen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Hinsichtlich der Befürchtung, aufgrund seines Namens von den syrischen Behörden verhaftet zu werden, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2016 bereits einmal festgenommen und anschließend ca. 1 Monat lang einvernommen sowie brutal gefoltert worden zu sein, bis er infolge der Bestechung eines Richters durch seinen Schwager wieder freigekommen sei. Hierzu legte er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Haftbestätigung vor, bei der es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine „Gefälligkeitsbestätigung“ handelt. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil – selbst bei Wahrheitsunterstellung – der Beschwerdeführer nach dem Tag seiner Enthaftung (24.07.2016) bis zu seiner Ausreise im September 2020 keine Probleme mit syrischen Behörden gehabt hat. Vor allem ist es höchst unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Jahr 2016 bereits rund 20 Jahre als Lehrer (Beamter) tätig war, vom syrischen Regime „plötzlich“ verdächtigt worden sein soll, aufgrund seines gleichlautenden Namens eine Verbindung zum IS-Führer zu haben. Denn es ist kaum denkbar, dass das syrische Regime seine Beamten nicht ständig überwacht und durchleuchtet. Den syrischen Behörden war sicherlich bekannt, dass der Beschwerdeführer nichts mit dem IS-Führer zu tun hat und dass dessen Name in Syrien als Familienname häufig vorkommt, wie bereits vom BFA im Bescheid festgehalten. Ein weiteres Argument für die Unglaubwürdigkeit der vorgelegten Haftbestätigung ist der Umstand, dass diese vom „Militärgericht“ ausgestellt worden sein soll. Außerdem leben nach Angaben des Beschwerdeführers seine Ehefrau, sein minderjähriger Sohn, einer seiner zwei Brüder sowie seine sieben Schwestern in Syrien, obwohl sie teilweise – wie der Beschwerdeführer – denselben Familiennamen tragen. Wenn der Beschwerdeführer noch weiters behauptet, es bestehe seit 15.08.2020 ein Haftbefehl gegen ihn, ist hierzu auszuführen, dass es sich aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls um eine „Gefälligkeitsbestätigung“ handelt. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer die im vorgelegten Haftbefehl vom 15.08.2020 – laut Übersetzung – angeführten Haftgründe wie die „Schwächung des Nationalgefühls, Beschimpfung und Erniedrigung des syrischen Staates sowie die Teilnahme an feindseligen Demonstrationen, welche zum Sturz des herrschenden Regimes aufrufen“ würden, im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt hat, geschweige denn als etwas selbst Erlebtes schildern hat können. Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist (vgl. VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist).Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist vergleiche VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen – wie etwa aufgrund der Namensgleichheit mit dem verstorbenen IS-Führer – eine asylrelevante Verfolgung droht. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 52. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2246745.1.00

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