← Österreich

{'item': 'W111 2269969-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 9Art. 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW111 2269969-1 Spruch, W111 2269969-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich nahm die am 03.06.2022 erfolgte Anzeige der Teilnahme der schulpflichtigen Drittbeschwerdeführerin (in Folge: BF3) der Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) am häuslichen Unterricht (
  2. Schulstufe) mit Schreiben vom 07.07.2022 zur Kenntnis.
  3. Mit Schreiben vom 07.12.2022 informierte die belangte Behörde die BF darüber, dass die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch ab dem Schuljahr 2022/2023

§ 11Abs. 4 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) verpflichtend sei. Weiters forderte die Behörde die BF dazu auf, mit der zuständigen Sprengelschule in Kontakt zu treten.2. Mit Schreiben vom 07.12.2022 informierte die belangte Behörde die BF darüber, dass die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch ab dem Schuljahr 2022 aus 2023,

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz (SchPflG) verpflichtend sei. Weiters forderte die Behörde die BF dazu auf, mit der zuständigen Sprengelschule in Kontakt zu treten.

  1. Mit Schreiben vom 14.02.2023 teilten die BF der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass die BF3 an keinem Reflexionsgespräch teilnehmen sowie keine Externistenprüfung ablegen würde.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde

§ 11Abs. 4 und 6 Sch

PflG an, dass die BF3 mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.4. Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 4 und 6 SchPflG an, dass die BF3 mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Teilnahme der Tochter der BF am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/23 nicht untersagt worden sei. Die BF und ihre Tochter seien mit Schreiben vom 07.12.2022 zu einem Reflexionsgespräch eingeladen worden. Da dieses Reflexionsgespräch nicht stattgefunden habe, habe die Tochter ab sofort eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF rechtzeitig Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass der wesentliche Grund für das Nichterscheinen der BF3 zum Reflexionsgespräch die „aktuelle Lage der derzeitigen Abhandlung dieser Vorgänge“ sei. Das in der Sprengelschule stattfindende Reflexionsgespräch habe zur Folge, dass diese Schule bereits „allein durch den finanziellen Hintergrund […] befangen“ sei und dadurch die Gefahr bestehe, dass die „Bewertung“ zum Nachteil der BF3 ausfallen hätte können. Zumal die Externistenprüfung aufgrund des Prüfungsdrucks der BF3 „nicht zumutbar“ sei.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde am 11.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die angezeigte Teilnahme der schulpflichtigen BF3 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.07.2022 zur Kenntnis genommen.Die angezeigte Teilnahme der schulpflichtigen BF3 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.07.2022 zur Kenntnis genommen. Die BF3 nahm im Schuljahr 2022/2023 an keinem Reflexionsgespräch teil, ohne dass für ihr Fernbleiben ein Rechtfertigungsgrund vorlag.Die BF3 nahm im Schuljahr 2022 aus 2023, an keinem Reflexionsgespräch teil, ohne dass für ihr Fernbleiben ein Rechtfertigungsgrund vorlag.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde, insbesondere ist die Tatsache unstrittig, dass XXXX an keinem Reflexionsgespräch teilgenommen hat.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde, insbesondere ist die Tatsache unstrittig, dass römisch 40 an keinem Reflexionsgespräch teilgenommen hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  7. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Z 1). Diese Anzeige hat die in Z 2 angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen (Ziffer eins,). Diese Anzeige hat die in Ziffer 2, angeführten Angaben und Urkunden zu enthalten.

§ 11Abs.

4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Paragraph 11, Absatz 4, leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs.

3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Z 1), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird (Z 2), durchzuführen.Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der

  1. bis
  2. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart (Ziffer eins,), und mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird (Ziffer 2,), durchzuführen. Als Rechtfertigungsgründe

§ 9Abs. 3 Sch

PflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Z 1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehöri-gen des Schülers (Z 2), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z 3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Fami-lie oder im Hauswesen des Schülers (Z 4), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z 5).Als Rechtfertigungsgründe

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten insbesondere die Erkrankung des Schülers (Ziffer eins,), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehöri-gen des Schülers (Ziffer 2,), die Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Ziffer 3,), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Fami-lie oder im Hauswesen des Schülers (Ziffer 4,), die Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Ziffer 5,).

§ 11Abs.

6 Z 3 leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde.

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. hat die zuständige Bildungsdirektion die Teilnahme an einem in Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde. 3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art. 17Abs. 3 St

GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwH)3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwH) Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046).Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz vergleiche VwGH vom 04.09.2012, AW 2012/10/0046). 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die BF3 an keinem Reflexionsgespräch im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG teilgenommen hat. Auch brachten die BF keinen der in § 9 Abs. 3 SchPflG genannten Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Reflexionsgespräch vor.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die BF3 an keinem Reflexionsgespräch im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG teilgenommen hat. Auch brachten die BF keinen der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG genannten Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Reflexionsgespräch vor. Da im Falle der BF3 aufgrund der ungerechtfertigten Absage durch die Erziehungsberechtigten kein Reflexionsgespräch im Schuljahr 2022/2023 stattgefunden hat, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass die BF3 ihre Schulpflicht ab sofort durch den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.Da im Falle der BF3 aufgrund der ungerechtfertigten Absage durch die Erziehungsberechtigten kein Reflexionsgespräch im Schuljahr 2022 aus 2023, stattgefunden hat, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass die BF3 ihre Schulpflicht ab sofort durch den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig und es war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  3. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.1.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Bildungsdirektion die Schulpflichterfüllung der Drittbeschwerdeführerin an einer Schule iSd § 5 SchPflG anzuordnen hat, wenn das Reflexionsgespräch ungerechtfertigter Weise nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Bildungsdirektion die Schulpflichterfüllung der Drittbeschwerdeführerin an einer Schule iSd Paragraph 5, SchPflG anzuordnen hat, wenn das Reflexionsgespräch ungerechtfertigter Weise nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W111.2269969.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.