RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW124 1401146-6 Spruch, W124 1401146-6/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 8EMRK wird gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz 1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger von Indien, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das XXXX am XXXX führte er zu seiner Person unter anderem an, sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh zu bekennen und der Volksgruppe der Punjabi bzw. der Chamar anzugehören. In Bezug auf seine Reisebewegungen gab er an, dass er legal mit seinem Reisepass vom Flughafen in Neu Delhi nach Moskau gereist sei. Dort habe ihm ein Schlepper den Reisepass abgenommen. Nach einer Woche sei er durch weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe ca. zwei Monate gedauert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF vor, dass er sich in seinem Herkunftsland zwei Mal, davon das erste Mal für 20 Tage und das zweite Mal für 9 Tage, in Polizeihaft befunden habe und er dieselben Fluchtgründe wie in der Erstbefragung angebe und er diese nicht ergänzen wolle. Er verneinte jedoch, dass er in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe.1.1.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das römisch 40 am römisch 40 führte er zu seiner Person unter anderem an, sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh zu bekennen und der Volksgruppe der Punjabi bzw. der Chamar anzugehören. In Bezug auf seine Reisebewegungen gab er an, dass er legal mit seinem Reisepass vom Flughafen in Neu Delhi nach Moskau gereist sei. Dort habe ihm ein Schlepper den Reisepass abgenommen. Nach einer Woche sei er durch weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe ca. zwei Monate gedauert. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF vor, dass er sich in seinem Herkunftsland zwei Mal, davon das erste Mal für 20 Tage und das zweite Mal für 9 Tage, in Polizeihaft befunden habe und er dieselben Fluchtgründe wie in der Erstbefragung angebe und er diese nicht ergänzen wolle. Er verneinte jedoch, dass er in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe. 1.1.
- Am XXXX wurde er erneut durch das XXXX einvernommen. Während dieser Einvernahme gab er zu seiner Person an, dass er sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs bekenne und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Zudem sei er in Indien verheiratet und habe zwei Kinder. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er am XXXX mit einem Motoroller auf dem Weg zu seinen Eltern gewesen sei. Ein ihm unbekannter Mann habe per Anhalter mit ihm mitfahren wollen. Drei Kilometer weiter habe ihn ein weiterer Mann überredet, dass er mitfahren dürfe. Nachdem die drei Männer von der Polizei angehalten worden seien, seien die Mitfahrer des BF weggerannt. Die Polizei habe sie jedoch erwischt und eine Pistole gefunden. Dem BF sei vorgeworfen worden, dass er am XXXX . etwas geplant habe, da dies der Unabhängigkeitstag sei. Ohne einem Haftrichter vorgeführt zu werden, habe man ihn 20 Tage festgehalten. Ende September XXXX sei seine Familie von der Polizei aufgesucht worden und habe ihnen mitgeteilt, dass der BF auf einer schwarzen Liste stehe, weil am XXXX . der Geburtstag von Gandhi sei. Er sei nur einmal festgenommen worden und wisse nicht mehr, warum er in der Erstbefragung anderes angegeben habe.1.1.
- Am römisch 40 wurde er erneut durch das römisch 40 einvernommen. Während dieser Einvernahme gab er zu seiner Person an, dass er sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs bekenne und der Volksgruppe der römisch 40 angehöre. Zudem sei er in Indien verheiratet und habe zwei Kinder. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er am römisch 40 mit einem Motoroller auf dem Weg zu seinen Eltern gewesen sei. Ein ihm unbekannter Mann habe per Anhalter mit ihm mitfahren wollen. Drei Kilometer weiter habe ihn ein weiterer Mann überredet, dass er mitfahren dürfe. Nachdem die drei Männer von der Polizei angehalten worden seien, seien die Mitfahrer des BF weggerannt. Die Polizei habe sie jedoch erwischt und eine Pistole gefunden. Dem BF sei vorgeworfen worden, dass er am römisch 40 . etwas geplant habe, da dies der Unabhängigkeitstag sei. Ohne einem Haftrichter vorgeführt zu werden, habe man ihn 20 Tage festgehalten. Ende September römisch 40 sei seine Familie von der Polizei aufgesucht worden und habe ihnen mitgeteilt, dass der BF auf einer schwarzen Liste stehe, weil am römisch 40 . der Geburtstag von Gandhi sei. Er sei nur einmal festgenommen worden und wisse nicht mehr, warum er in der Erstbefragung anderes angegeben habe. 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wird.1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wird. 1.1.
- Der Asylgerichtshof hat den Bescheid des BFA mit Erkenntnis vom XXXX , bestätigt, indem er die dagegen eingebrachte Beschwerde abwies. Dieses erwuchs am XXXX in Rechtskraft.1.1.
- Der Asylgerichtshof hat den Bescheid des BFA mit Erkenntnis vom römisch 40 , bestätigt, indem er die dagegen eingebrachte Beschwerde abwies. Dieses erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 1.2.
- Am XXXX wurde der BF durch die XXXX zur Sicherung der Ausreise bzw. Verhängung eines gelinderen Mittels einvernommen. Bezüglich seiner Person gab er an, dass seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern nach wie vor in Indien leben würden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, welche ebenfalls in seinem Herkunftsland leben würden. Der BF habe einen Führerschein und stamme aus dem Punjab. Bezüglich der Beschaffung eines Passersatzdokumentes habe er bereits bei der Botschaft vorgesprochen, die ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er sich in drei Monaten wieder melden solle, da er Asylwerber sei. Der BF sei nicht rückkehrwillig. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass mit XXXX das gelindere Mittel verhängt werde und er sich ab dem folgenden Tag täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe. Würde er der Meldepflicht nicht nachkommen, müsse er mit der Verhängung der Schubhaft rechnen. 1.2.
- Am römisch 40 wurde der BF durch die römisch 40 zur Sicherung der Ausreise bzw. Verhängung eines gelinderen Mittels einvernommen. Bezüglich seiner Person gab er an, dass seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern nach wie vor in Indien leben würden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, welche ebenfalls in seinem Herkunftsland leben würden. Der BF habe einen Führerschein und stamme aus dem Punjab. Bezüglich der Beschaffung eines Passersatzdokumentes habe er bereits bei der Botschaft vorgesprochen, die ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er sich in drei Monaten wieder melden solle, da er Asylwerber sei. Der BF sei nicht rückkehrwillig. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass mit römisch 40 das gelindere Mittel verhängt werde und er sich ab dem folgenden Tag täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe. Würde er der Meldepflicht nicht nachkommen, müsse er mit der Verhängung der Schubhaft rechnen. 1.2.
- Der Bescheid mit dem die das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF durch Übergabe am XXXX zugestellt.1.2.
- Der Bescheid mit dem die das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF durch Übergabe am römisch 40 zugestellt. 1.2.
- Am XXXX ersuchte die XXXX das XXXX um Beantragung eines Heimreisezertifikates.1.2.
- Am römisch 40 ersuchte die römisch 40 das römisch 40 um Beantragung eines Heimreisezertifikates. 1.2.
- Am XXXX erfolgte eine erneute Einvernahme durch die XXXX , im Rahmen derer dem BF mitgeteilt wurde, dass bisher kein Einreisezertifikat der indischen Behörden eingelangt sei. Der BF gab hierzu an, dass er bei der Botschaft gewesen sei, jedoch ihm dort erneut mitgeteilt worden sei, dass er sich in drei Monaten wieder erkundigen solle, da keine Anträge von Asylwerbern entgegengenommen werden würden. Er habe keine Bestätigung der Vorsprache vorlegen können. Er sei der Aufforderung nachgekommen, wonach er das Antragsformular zur Ausstellung eines Passersatzdokumentes auszufüllen gehabt habe.1.2.
- Am römisch 40 erfolgte eine erneute Einvernahme durch die römisch 40 , im Rahmen derer dem BF mitgeteilt wurde, dass bisher kein Einreisezertifikat der indischen Behörden eingelangt sei. Der BF gab hierzu an, dass er bei der Botschaft gewesen sei, jedoch ihm dort erneut mitgeteilt worden sei, dass er sich in drei Monaten wieder erkundigen solle, da keine Anträge von Asylwerbern entgegengenommen werden würden. Er habe keine Bestätigung der Vorsprache vorlegen können. Er sei der Aufforderung nachgekommen, wonach er das Antragsformular zur Ausstellung eines Passersatzdokumentes auszufüllen gehabt habe. 1.2.5 Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde das gelindere Mittel aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Dauer und bereits viermal erfolgter Urgenz bei der Botschaft aufgehoben.1.2.5 Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde das gelindere Mittel aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Dauer und bereits viermal erfolgter Urgenz bei der Botschaft aufgehoben. 1.2.
- Das XXXX erstattete am XXXX Anzeige gegen den BF, da er am selben Tag an seiner Arbeitsstätte angetroffen wurde, wo er nach Angaben eines anonymen Hinweisgebers illegal beschäftigt sei.1.2.
- Das römisch 40 erstattete am römisch 40 Anzeige gegen den BF, da er am selben Tag an seiner Arbeitsstätte angetroffen wurde, wo er nach Angaben eines anonymen Hinweisgebers illegal beschäftigt sei. 1.2.
- Nachdem die XXXX dem XXXX am XXXX eine Kopie des Reisepasses des BF und einen XXXX Aufenthaltstitel vorlegte, brachte dieses bei der XXXX die Kopie des Reisepasses in Vorlage.1.2.
- Nachdem die römisch 40 dem römisch 40 am römisch 40 eine Kopie des Reisepasses des BF und einen römisch 40 Aufenthaltstitel vorlegte, brachte dieses bei der römisch 40 die Kopie des Reisepasses in Vorlage. 1.3.
- Am XXXX stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) einen Antrag gemäß § 46 Abs. 2 FPG auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er weder seine Identität verschleiert, noch die zur Erlangung eines Ersatzeinreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Seine Abschiebung sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich.1.3.
- Am römisch 40 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er weder seine Identität verschleiert, noch die zur Erlangung eines Ersatzeinreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Seine Abschiebung sei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. 1.3.
- Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem BF die Möglichkeit geboten binnen einer zweiwöchigen Frist schriftlich eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages gemäß § 46 Abs. 2 FPG abzugeben. Begründend wurde angeführt, dass der BF zwar angeben habe, dass er über keinen Reisepass verfüge, dies jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Zudem habe er angegeben mittels Schlepper nach Österreich eingereist zu sein, tatsächlich sei ihm jedoch von der XXXX Botschaft in XXXX ein Schengen-Visum ausgestellt worden. 1.3.
- Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde dem BF die Möglichkeit geboten binnen einer zweiwöchigen Frist schriftlich eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG abzugeben. Begründend wurde angeführt, dass der BF zwar angeben habe, dass er über keinen Reisepass verfüge, dies jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Zudem habe er angegeben mittels Schlepper nach Österreich eingereist zu sein, tatsächlich sei ihm jedoch von der römisch 40 Botschaft in römisch 40 ein Schengen-Visum ausgestellt worden. 1.3.
- Die diesbezügliche Stellungnahme langte am XXXX beim BFA ein. Der BF brachte hiermit vor, dass seine getätigten Angaben mit den Daten, welche aus der Kopie des Reisepasses ersichtlich seien, übereinstimmen würden. Der BF habe den Reisepass jedoch nicht mehr, wie aus einem behördlichen Schreiben hervorgehe. Er habe auch gegenüber der XXXX im XXXX richtige Angaben zu seiner Person gemacht. Zwar habe das XXXX um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht, ein solches sei jedoch nie ausgestellt worden. Ansonsten seien dem Akt keine weiteren Versuche zur Erlangung eines solchen Zertifikates ersichtlich. Der BF habe auch allen Ladungsterminen Folge geleistet und sei auch seiner Meldeverpflichtung anlässlich des gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung nachgekommen. Zudem habe er auch an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt, da er die XXXX aufgesucht und einen Antrag auf Ausstellung eines indischen Reisepasses gestellt habe. Die Voraussetzungen für die Duldung würden somit vorliegen und dem BF sei eine Karte für Geduldete auszustellen.1.3.
- Die diesbezügliche Stellungnahme langte am römisch 40 beim BFA ein. Der BF brachte hiermit vor, dass seine getätigten Angaben mit den Daten, welche aus der Kopie des Reisepasses ersichtlich seien, übereinstimmen würden. Der BF habe den Reisepass jedoch nicht mehr, wie aus einem behördlichen Schreiben hervorgehe. Er habe auch gegenüber der römisch 40 im römisch 40 richtige Angaben zu seiner Person gemacht. Zwar habe das römisch 40 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht, ein solches sei jedoch nie ausgestellt worden. Ansonsten seien dem Akt keine weiteren Versuche zur Erlangung eines solchen Zertifikates ersichtlich. Der BF habe auch allen Ladungsterminen Folge geleistet und sei auch seiner Meldeverpflichtung anlässlich des gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung nachgekommen. Zudem habe er auch an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt, da er die römisch 40 aufgesucht und einen Antrag auf Ausstellung eines indischen Reisepasses gestellt habe. Die Voraussetzungen für die Duldung würden somit vorliegen und dem BF sei eine Karte für Geduldete auszustellen. 1.3.
- Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde vermerkt, dass die damalige Rechtsvertretung des BF erklärte, dass es sich um einen Antrag gemäß § 46a FPG handle und nicht um einen gemäß § 46 FPG. Dies stelle einen Flüchtigkeitsfehler dar.1.3.
- Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde vermerkt, dass die damalige Rechtsvertretung des BF erklärte, dass es sich um einen Antrag gemäß Paragraph 46 a, FPG handle und nicht um einen gemäß Paragraph 46, FPG. Dies stelle einen Flüchtigkeitsfehler dar. 1.3.
- Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.3.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 1.3.
- Der BF erhob am XXXX fristgerecht Beschwerde.1.3.
- Der BF erhob am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. 1.3.
- Mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Verbleib bzw. die Vernichtung des Reisepasses nicht ausreichend geklärt sei, da sowohl das mutwillige Zurückhalten als auch das Vernichten vom BF zu vertretende Gründe darstellen würden.1.3.
- Mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Verbleib bzw. die Vernichtung des Reisepasses nicht ausreichend geklärt sei, da sowohl das mutwillige Zurückhalten als auch das Vernichten vom BF zu vertretende Gründe darstellen würden. 1.3.
- Am XXXX erfolgte diesbezüglich eine Einvernahme vor dem BFA. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr XXXX brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er von XXXX kommend mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sowohl im Besitz eines gültigen Reisepasses als auch eines Schengenvisums gewesen sei. Dieses habe EUR 5.000,00 gekostet. Er habe in XXXX zwar eine Arbeit gesucht, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Es sei falsch gewesen, dass er über XXXX eingereist sei. Seine Kontaktperson habe ihm den Pass am Bahnhof abgenommen. Wahrscheinlich habe der Schlepper die Informationen anonym weitergegeben. Dem BF wurde vorgehalten, dass aufgrund der detaillierten Informationen des anonymen Tippgebers es wahrscheinlicher sei, dass dieser aus seinem Umfeld stamme und dass ein Schlepper nach vier Jahren kein Interesse an den Aufenthaltsmodalitäten des BF habe. Der BF brachte weiter vor, dass er im Jahr XXXX oder XXXX einmal versucht habe die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, danach nicht mehr. Er habe auch keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen oder sonst Bemühungen unternommen um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Er sei zudem ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Küchenhilfe tätig.1.3.
- Am römisch 40 erfolgte diesbezüglich eine Einvernahme vor dem BFA. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr römisch 40 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er von römisch 40 kommend mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sowohl im Besitz eines gültigen Reisepasses als auch eines Schengenvisums gewesen sei. Dieses habe EUR 5.000,00 gekostet. Er habe in römisch 40 zwar eine Arbeit gesucht, jedoch keinen Asylantrag gestellt. Es sei falsch gewesen, dass er über römisch 40 eingereist sei. Seine Kontaktperson habe ihm den Pass am Bahnhof abgenommen. Wahrscheinlich habe der Schlepper die Informationen anonym weitergegeben. Dem BF wurde vorgehalten, dass aufgrund der detaillierten Informationen des anonymen Tippgebers es wahrscheinlicher sei, dass dieser aus seinem Umfeld stamme und dass ein Schlepper nach vier Jahren kein Interesse an den Aufenthaltsmodalitäten des BF habe. Der BF brachte weiter vor, dass er im Jahr römisch 40 oder römisch 40 einmal versucht habe die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, danach nicht mehr. Er habe auch keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen oder sonst Bemühungen unternommen um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Er sei zudem ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Küchenhilfe tätig. 1.3.
- Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.3.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 1.3.
- Der BF erhob am XXXX fristgerecht Beschwerde.1.3.
- Der BF erhob am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. 1.4.
- Am XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , stellte der BF mittels Schriftsatz einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass die eingangs geschilderte Entscheidung zur Beendigung des Aufenthaltes (Ausweisung) am XXXX ergangen sei. Da der BF zu diesem Zeitpunkt erst einige Monate in Österreich und daher wenig integriert gewesen sei, würde eine Zurückweisung dieses Antrages gemäß § 58 Abs. 10 AsylG nicht in Frage kommen. Der BF würde sich bereits seit XXXX im Bundesgebiet aufhalten und habe während dieser Zeit starke Bindungen zu Österreich und ein intensives Privatleben aufgebaut. Er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und sei sozial wie kulturell integriert. In diesem Zusammenhang legte er zahlreiche Unterstützungsschreiben, Zertifikate und Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vor.1.4.
- Am römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 , stellte der BF mittels Schriftsatz einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass die eingangs geschilderte Entscheidung zur Beendigung des Aufenthaltes (Ausweisung) am römisch 40 ergangen sei. Da der BF zu diesem Zeitpunkt erst einige Monate in Österreich und daher wenig integriert gewesen sei, würde eine Zurückweisung dieses Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht in Frage kommen. Der BF würde sich bereits seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalten und habe während dieser Zeit starke Bindungen zu Österreich und ein intensives Privatleben aufgebaut. Er habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und sei sozial wie kulturell integriert. In diesem Zusammenhang legte er zahlreiche Unterstützungsschreiben, Zertifikate und Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vor. 1.4.
- Am XXXX legte der BF diesbezüglich zusätzlich einen förmlichen Antrag vor. 1.4.
- Am römisch 40 legte der BF diesbezüglich zusätzlich einen förmlichen Antrag vor. 1.4.
- Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer vierzehntägigen Frist eine Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Art. 8 EMRK iVm der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzugeben. Begründend wurde angeführt, dass gegen den BF bereits eine seit XXXX rechtskräftige Ausweisung besteht und ein Verfahren zur Durchsetzung dieser bereits eingeleitet worden sei. Es würden keine familiären oder privaten Interessen bestehen, welche höher als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu werten wären. Seine Identität stehe aufgrund einer bei der Behörde eingelangten Kopie seines Reisepasses fest und er halte sich seit bereits acht Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF wurde zusätzlich zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert.1.4.
- Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer vierzehntägigen Frist eine Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzugeben. Begründend wurde angeführt, dass gegen den BF bereits eine seit römisch 40 rechtskräftige Ausweisung besteht und ein Verfahren zur Durchsetzung dieser bereits eingeleitet worden sei. Es würden keine familiären oder privaten Interessen bestehen, welche höher als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu werten wären. Seine Identität stehe aufgrund einer bei der Behörde eingelangten Kopie seines Reisepasses fest und er halte sich seit bereits acht Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF wurde zusätzlich zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert. 1.4.
- Die Stellungnahme des BF langte am XXXX beim BFA ein. In dieser wurde erneut auf die außerordentlich gute Integration des BF hingewiesen und diesbezüglich erneut diverse Nachweise vorgelegt. Aus der Verständigung gehe außerdem nicht hervor welche Kriterien die Behörde zu Gunsten des BF für ihre Interessenabwägung herangezogen habe.1.4.
- Die Stellungnahme des BF langte am römisch 40 beim BFA ein. In dieser wurde erneut auf die außerordentlich gute Integration des BF hingewiesen und diesbezüglich erneut diverse Nachweise vorgelegt. Aus der Verständigung gehe außerdem nicht hervor welche Kriterien die Behörde zu Gunsten des BF für ihre Interessenabwägung herangezogen habe. 1.4.
- Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.4.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen. Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.4.
- Der BF erhob am XXXX fristgerecht Beschwerde.1.4.
- Der BF erhob am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. 1.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen I.) XXXX und II.) XXXX , die Beschwerde gegen I.) den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen II.) den Bescheid vom XXXX mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, „Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl
G zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“1.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen römisch eins.) römisch 40 und römisch zwei.) römisch 40 , die Beschwerde gegen römisch eins.) den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen römisch zwei.) den Bescheid vom römisch 40 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, „Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ 1.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Er führte aus, dass er bisher nicht gewusst habe, dass er ausreisen müsse. Bisher habe er keine Schritte unternommen um seine Ausreise vorzubereiten. An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich seit seiner letzten Einvernahme nichts geändert.1.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Er führte aus, dass er bisher nicht gewusst habe, dass er ausreisen müsse. Bisher habe er keine Schritte unternommen um seine Ausreise vorzubereiten. An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich seit seiner letzten Einvernahme nichts geändert. 1.
- Mit Beschluss des VfGH vom XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Erkenntnisse des BVwG vom XXXX und II. XXXX , abgelehnt.1.
- Mit Beschluss des VfGH vom römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Erkenntnisse des BVwG vom römisch 40 und römisch zwei. römisch 40 , abgelehnt. 1.
- Am XXXX langte beim BFA eine E-Mail mit der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien ein, wonach der BF ein freies Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt .500 kg nicht übersteigt, angemeldet hat.1.
- Am römisch 40 langte beim BFA eine E-Mail mit der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien ein, wonach der BF ein freies Gewerbe zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt .500 kg nicht übersteigt, angemeldet hat. 1.9.
- Die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wies der VwGH am XXXX mit Beschluss, Ra XXXX , zurück.1.9.
- Die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wies der VwGH am römisch 40 mit Beschluss, Ra römisch 40 , zurück. 1.9.
- Die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX wies der VwGH am XXXX mit Beschluss, Ra XXXX , zurück.1.9.
- Die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wies der VwGH am römisch 40 mit Beschluss, Ra römisch 40 , zurück. 1.10.1 Am XXXX stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er die XXXX trotz feststehender Identität keinen Reisepass ausstelle. 1.10.1 Am römisch 40 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er die römisch 40 trotz feststehender Identität keinen Reisepass ausstelle. 1.10.
- Am XXXX fand erneut eine Einvernahme durch ein Organ des BFA statt. Im Wesentlichen wurde er über seinen bisherigen Verfahrensgang informiert. Auf den Vorwurf, dass er bisher keine Bemühungen unternommen habe um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, entgegnete er, dass er bereits bei der Botschaft vorgesprochen, jedoch nicht gewusst habe, dass er ausreisen müsse. Er werde sich unverzüglich um seine Ausreise kümmern, wenn es keine andere Möglichkeit gebe. Der BF wisse, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig sei. Der BF wurde auch ermahnt, dass aufgrund seiner Weigerung der Ausreise bereits jetzt ein Einreiseverbot erlassen werden könne.1.10.
- Am römisch 40 fand erneut eine Einvernahme durch ein Organ des BFA statt. Im Wesentlichen wurde er über seinen bisherigen Verfahrensgang informiert. Auf den Vorwurf, dass er bisher keine Bemühungen unternommen habe um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden, entgegnete er, dass er bereits bei der Botschaft vorgesprochen, jedoch nicht gewusst habe, dass er ausreisen müsse. Er werde sich unverzüglich um seine Ausreise kümmern, wenn es keine andere Möglichkeit gebe. Der BF wisse, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig sei. Der BF wurde auch ermahnt, dass aufgrund seiner Weigerung der Ausreise bereits jetzt ein Einreiseverbot erlassen werden könne. 1.10.
- In einer am selben Tag stattgefunden weiteren Einvernahme durch ein Organ des BFA wurde der BF darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung abzuweisen, da bereits über einen solchen Antrag entschieden worden sei und der BF hierzu Stellung beziehen könne. Der BF führte aus, dass er keine neuen Gründe im Vergleich zum letzten diesbezüglichen Verfahren vorbringen könne. Er könne von der indischen Botschaft keinen Reisepass erhalten und sei schon sehr lange in Österreich. Er habe die deutsche Sprache gelernt und sei als Kochhilfe in einem Imbiss tätig, er habe hierfür jedoch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Ein diesbezüglicher Antrag sei mangels Aufenthaltsberechtigung abgewiesen worden. Seine persönlichen Verhältnisse habe er bereits im Vorverfahren dargelegt. 1.10.
- Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des BF gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG vom XXXX auf Erteilung einer Duldung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten hat.1.10.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vom römisch 40 auf Erteilung einer Duldung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten hat. 1.10.
- Der BF erhob am XXXX fristgerecht Beschwerde.1.10.
- Der BF erhob am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. 1.10.
- Am XXXX erging gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF, da er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist. Aufgrund des Wegfalles des Haftgrundes erfolgte seine Entlassung am selben Tag.1.10.
- Am römisch 40 erging gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF, da er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist. Aufgrund des Wegfalles des Haftgrundes erfolgte seine Entlassung am selben Tag. 1.10.
- Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde dem BF aufgetragen gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige Behörde sei die XXXX . Bei Ausstellung eines Reisedokumentes sei dieses dem BFA vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde dem BF hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Für den Fall, dass der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.1.10.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde dem BF aufgetragen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige Behörde sei die römisch 40 . Bei Ausstellung eines Reisedokumentes sei dieses dem BFA vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wurde dem BF hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Für den Fall, dass der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. 1.10.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , gegen den Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, „Ihr Antrag vom XXXX gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG auf Ausstellung einer Duldungskarte wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“1.10.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, „Ihr Antrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf Ausstellung einer Duldungskarte wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Rechtlich wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine neuen, entscheidungsrelevanten Gründe für seinen Antrag vorgebracht bzw. keinen neuen, wesentlichen Sachverhalt behauptet habe und dieser weiterhin weder seinen (inzwischen abgelaufenen) Reisepass in Original in Vorlage gebracht noch eine Bestätigung der indischen Botschaft über seine dortige Vorsprache beigebracht habe. Er habe auch andere Dokumente zurückgehalten und die konkrete Einladung zum Interview bei der indischen Botschaft in Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisezertifikates nicht wahrgenommen. Zudem habe er nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt und das Unterbleiben seiner Abschiebung weiterhin selbst zu vertreten.
- Gegenständliches Verfahren 2.1.
- Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G vom XXXX langte am XXXX beim BFA ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit der Ausweisungsentscheidung gegen den BF vielfältige Änderungen ergeben hätten. Er habe seither die deutsche Sprache erlernt und seine sozialen Bindungen intensiviert. Zudem sei sein Lebensunterhalt gesichert. Der BF könne ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, sowie Nachweise seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und den erfolgreichen Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveau B1 vorlegen. Er könne seinen Reisepass und die Geburtsurkunde nicht vorlegen, da er Indien überstürzt verlassen habe müssen. Da er keine Kontakte mehr in die Heimat habe, könne er die Unterlagen nicht mehr besorgen. Zudem wurde beantragt die Heilung des Mangels zuzulassen.2.1.1. Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G vom römisch 40 langte am römisch 40 beim BFA ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit der Ausweisungsentscheidung gegen den BF vielfältige Änderungen ergeben hätten. Er habe seither die deutsche Sprache erlernt und seine sozialen Bindungen intensiviert. Zudem sei sein Lebensunterhalt gesichert. Der BF könne ein Konvolut an Empfehlungsschreiben, sowie Nachweise seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und den erfolgreichen Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveau B1 vorlegen. Er könne seinen Reisepass und die Geburtsurkunde nicht vorlegen, da er Indien überstürzt verlassen habe müssen. Da er keine Kontakte mehr in die Heimat habe, könne er die Unterlagen nicht mehr besorgen. Zudem wurde beantragt die Heilung des Mangels zuzulassen. 2.1.
- Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF aufgetragen binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV, ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument und ein Deutschzeugnis zu übermitteln.2.1.
- Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF aufgetragen binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV, ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument und ein Deutschzeugnis zu übermitteln. 2.1.
- Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem BF aufgetragen gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige Behörde sei die XXXX . Bei Ausstellung eines Reisedokumentes sei dieses dem BFA vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde dem BF hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Für den Fall, dass der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.2.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige Behörde sei die römisch 40 . Bei Ausstellung eines Reisedokumentes sei dieses dem BFA vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wurde dem BF hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Für den Fall, dass der BF dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht nachkomme müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. 2.1.
- Gegen den Bescheid vom XXXX wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. 2.1.
- Gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. 2.1.
- Der Festnahmeauftrag vom XXXX wurde am XXXX gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen. 2.1.
- Der Festnahmeauftrag vom römisch 40 wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen. 2.1.
- Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des BFA am XXXX brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er schon lange in Österreich sei und alle Ladungen befolge sowie sich an alle Anordnungen für Vorsprachen halte. Er habe niemanden auf der Welt und hätte nach wie vor Probleme in seinem Herkunftsland. Er habe sich an das Leben in Österreich gewöhnt und eine Rückkehr nach Indien würde sein Todesurteil bedeuten. Seine Familie lebe in Indien, er habe sie jedoch seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen. Er habe auch keinen Kontakt zu seinen Kindern, da diese ihm vorwerfen würden, dass er sie verlassen habe, als diese noch klein gewesen seien. Er sei behördlich gemeldet und gehe einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach, sei aber nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Der BF schicke keine Beträge an seine Familie in Indien und lebe in einer Mitwohnung mit einem anderen indischen Staatsbürger. Im Jahr XXXX habe der BF um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, welche abgewiesen worden sei. Bei der MA 35 habe er nicht vorgesprochen. Er wisse, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Behörde stellte zudem fest, dass keine neuerlichen berücksichtigungswürdigen Gründe für die Stattgebung des Antrages vorliegen würden und dass seine stetige Weigerung behördlichen Anforderungen Folge zu leisten keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel schaffe. Zudem sei beabsichtigt ein Einreiseverbot zu erlassen. Auf die Möglichkeit eine weitere Stellungnahme abzugeben verzichtete der BF.2.1.
- Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des BFA am römisch 40 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er schon lange in Österreich sei und alle Ladungen befolge sowie sich an alle Anordnungen für Vorsprachen halte. Er habe niemanden auf der Welt und hätte nach wie vor Probleme in seinem Herkunftsland. Er habe sich an das Leben in Österreich gewöhnt und eine Rückkehr nach Indien würde sein Todesurteil bedeuten. Seine Familie lebe in Indien, er habe sie jedoch seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen. Er habe auch keinen Kontakt zu seinen Kindern, da diese ihm vorwerfen würden, dass er sie verlassen habe, als diese noch klein gewesen seien. Er sei behördlich gemeldet und gehe einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach, sei aber nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Der BF schicke keine Beträge an seine Familie in Indien und lebe in einer Mitwohnung mit einem anderen indischen Staatsbürger. Im Jahr römisch 40 habe der BF um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, welche abgewiesen worden sei. Bei der MA 35 habe er nicht vorgesprochen. Er wisse, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Behörde stellte zudem fest, dass keine neuerlichen berücksichtigungswürdigen Gründe für die Stattgebung des Antrages vorliegen würden und dass seine stetige Weigerung behördlichen Anforderungen Folge zu leisten keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel schaffe. Zudem sei beabsichtigt ein Einreiseverbot zu erlassen. Auf die Möglichkeit eine weitere Stellungnahme abzugeben verzichtete der BF. 2.1.
- Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom XXXX , am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). In Spruchpunkt V. wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen.2.1.7. Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom römisch 40 , am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgewiesen. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keine neuen relevanten berücksichtigungswürdigen Gründe vorgelegt habe. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sei nicht ersichtlich, dass die privaten Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens höher zu werten wären als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Die Identität des BF stehe aufgrund der dem Akt beiliegenden Kopie seines Reisepasses fest. Zum Aufenthalt des BF führte das BFA aus, dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens der Ausweisungsentscheidung nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Der BF habe bewusst falsche Angaben über den Verbleib seines Reisepasses gemacht und ein Mitwirken am fremdenrechtlichen Verfahren verweigert. Der BF habe mit keiner Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen und seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Der BF habe aufgrund seiner permanenten Weigerung an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken nicht abgeschoben werden können, weshalb das Verschulden nicht bei der Behörde liege. Der BF habe bis dato zudem keine Bemühungen unternommen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Daher könne angenommen werden, dass der BF an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung kein Interesse habe. Eine existentielle Einbindung oder ein deutliches Überwiegen privater oder familiärer Bindungen und Interessen habe nicht festgestellt werden können. Zudem habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Reintegration in sein Herkunftsland nicht möglich sei. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit bereits über zehn Jahren in Österreich aufhalte, sei sein Aufenthalt nur während der ersten acht Monate rechtmäßig gewesen. Der BF sei bereits im Verwaltungswege wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Nichtausreise gemäß § 120 FPG bestraft worden. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund seines langjährigen illegalen Aufenthaltes und der Nichtmitwirkung am Verfahren gerechtfertigt. Bei einer Rückkehr sei er keiner Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt und es sei auch von keiner Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK auszugehen.Zum Aufenthalt des BF führte das BFA aus, dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens der Ausweisungsentscheidung nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Der BF habe bewusst falsche Angaben über den Verbleib seines Reisepasses gemacht und ein Mitwirken am fremdenrechtlichen Verfahren verweigert. Der BF habe mit keiner Rückkehrorganisation Kontakt aufgenommen und seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Der BF habe aufgrund seiner permanenten Weigerung an der Erlangung eines Reisedokumentes mitzuwirken nicht abgeschoben werden können, weshalb das Verschulden nicht bei der Behörde liege. Der BF habe bis dato zudem keine Bemühungen unternommen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Daher könne angenommen werden, dass der BF an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung kein Interesse habe. Eine existentielle Einbindung oder ein deutliches Überwiegen privater oder familiärer Bindungen und Interessen habe nicht festgestellt werden können. Zudem habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Reintegration in sein Herkunftsland nicht möglich sei. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit bereits über zehn Jahren in Österreich aufhalte, sei sein Aufenthalt nur während der ersten acht Monate rechtmäßig gewesen. Der BF sei bereits im Verwaltungswege wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Nichtausreise gemäß Paragraph 120, FPG bestraft worden. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund seines langjährigen illegalen Aufenthaltes und der Nichtmitwirkung am Verfahren gerechtfertigt. Bei einer Rückkehr sei er keiner Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt und es sei auch von keiner Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK auszugehen. Rechtlich führte das BFA in der Begründung aus, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen gemäß Art. 8 EMRK aufweise. Der BF habe jedoch weder seine Identität noch ein allfälliges Privatleben nachgewiesen, weshalb die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfallen müsse.Rechtlich führte das BFA in der Begründung aus, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen gemäß Artikel 8, EMRK aufweise. Der BF habe jedoch weder seine Identität noch ein allfälliges Privatleben nachgewiesen, weshalb die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfallen müsse. 2.1.8. Mit Schriftsatz wurde am XXXX gegen den Bescheid vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde erhoben. Der BF führte aus, dass bei einem zehnjährigen inländischen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen sei. Das Bemühen des BF um Integration sei unbestreitbar. Zudem könne beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch gemäß Art. 8 EMRK nicht verwirken. Im Übrigen sei regelmäßig einem Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK eine gewisse Zeit des Aufenthaltes ohne Aufenthaltstitel vorgelagert.2.1.8.
Mit Schriftsatz wurde am römisch 40 gegen den Bescheid vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde erhoben. Der BF führte aus, dass bei einem zehnjährigen inländischen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen sei. Das Bemühen des BF um Integration sei unbestreitbar. Zudem könne beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch gemäß Artikel 8, EMRK nicht verwirken. Im Übrigen sei regelmäßig einem Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK eine gewisse Zeit des Aufenthaltes ohne Aufenthaltstitel vorgelagert.
2.1.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein.2.1.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. 2.1.
- Mit E-Mail vom XXXX legte der BF einen Nachweis der Freiwilligenarbeit und ein Unterstützungsschreiben vor.2.1.
- Mit E-Mail vom römisch 40 legte der BF einen Nachweis der Freiwilligenarbeit und ein Unterstützungsschreiben vor. 2.1.
- Mit E-Mail vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX im word-Format nachgereicht, da dieser in der Beschwerdevorlage nicht übermittelt worden sei.2.1.
- Mit E-Mail vom römisch 40 wurde der Bescheid vom römisch 40 im word-Format nachgereicht, da dieser in der Beschwerdevorlage nicht übermittelt worden sei. 2.1.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. An der Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung sowie eine Behördenvertreterin teil. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 2.1.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. An der Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung sowie eine Behördenvertreterin teil. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: […] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Mir geht es gut, ich bin gesund und kann der Verhandlung folgen und an ihr teilnehmen., R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie beim BFA gemacht haben? Entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? Der BF legt folgende Beweismittel vor: Kopie des Mietvertrages vom XXXX welcher als Beilage./A zum Akt genommen wirdDer BF legt folgende Beweismittel vor: Kopie des Mietvertrages vom römisch 40 welcher als Beilage./A zum Akt genommen wird Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX - welche als Beilage ./B zum Akt genommen werdenEinkommensteuerbescheide für die Jahre römisch 40 - welche als Beilage ./B zum Akt genommen werden Einkommensnachweis der XXXX von XXXX bzw. XXXX - welche als Beilage ./C zum Akt genommen werdenEinkommensnachweis der römisch 40 von römisch 40 bzw. römisch 40 - welche als Beilage ./C zum Akt genommen werden Aktueller Vertrag als Zeitungszusteller der Firma XXXX , welche als Beilage ./D zum Akt genommen werdenAktueller Vertrag als Zeitungszusteller der Firma römisch 40 , welche als Beilage ./D zum Akt genommen werden Zwei Empfehlungsschreiben in Kopie, welche als Beilage ./E zum Akt genommen werden Fotos zur caritativen Tätigkeit bei der XXXX bzw. Fotos des BF mit Freunden von ihm, welche als Beilage ./F zum Akt genommen werdenFotos zur caritativen Tätigkeit bei der römisch 40 bzw. Fotos des BF mit Freunden von ihm, welche als Beilage ./F zum Akt genommen werden Bestätigung über die Absolvierung eines Taxilenkerkurses, welche in Kopie welche als Beilage ./G zum Akt genommen werden Untersagungsbescheid des XXXX zur „Ausübung der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugen mit Anhänger …..“, welche als Beilage .H/ in Kopie zum Akt genommen wirdUntersagungsbescheid des römisch 40 zur „Ausübung der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugen mit Anhänger …..“, welche als Beilage .H/ in Kopie zum Akt genommen wird Anschreiben von Frau XXXX für den BF „an das XXXX “ zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung vom XXXX - welche als Beilage ./I zum Akt genommen wirdAnschreiben von Frau römisch 40 für den BF „an das römisch 40 “ zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 - welche als Beilage ./I zum Akt genommen wird Gewerbeanmeldung vom XXXX unter der Voraussetzung eines die Tätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels – welche als Beilage ./J in Kopie zum Akt genommen wird.Gewerbeanmeldung vom römisch 40 unter der Voraussetzung eines die Tätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels – welche als Beilage ./J in Kopie zum Akt genommen wird. Einvernehmliche Auflösung der Tätigkeit bei der Firma XXXX , welche als Beilage ./K in Kopie zum Akt genommen wirdEinvernehmliche Auflösung der Tätigkeit bei der Firma römisch 40 , welche als Beilage ./K in Kopie zum Akt genommen wird Die Unterlagen werden der Vertreterin des BFA zur Kenntnis gebracht. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Wie heißen Sie, wann sind Sie wo geboren? BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , in der Provinz Punjab geboren. BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , in der Provinz Punjab geboren. R: Wo haben Sie in Indien seit Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Bitte nennen Sie die Orte in chronologischer Reihenfolge. BF: Ich war hauptsächlich in Punjab aufhältig. R wiederholt die Frage. BF: Bis zur 10 Schulstufe war ich in meinem Heimatdorf, dann habe ich n der Stadt XXXX ein technisches Diplom abgeschlossen. Das hat zwei Jahre gedauert. Das war von XXXX . Danach habe ich ca. XXXX Jahre in der Stadt XXXX gearbeitet. Danach habe ich in der Stadt XXXX gearbeitet. Dort habe ich ca XXXX gearbeitet. Dann bin ich ausgereist. BF: Bis zur 10 Schulstufe war ich in meinem Heimatdorf, dann habe ich n der Stadt römisch 40 ein technisches Diplom abgeschlossen. Das hat zwei Jahre gedauert. Das war von römisch 40 . Danach habe ich ca. römisch 40 Jahre in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Danach habe ich in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Dort habe ich ca römisch 40 gearbeitet. Dann bin ich ausgereist. R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet? BF: Ich glaube von XXXX . BF: Ich glaube von römisch 40 . R: Wann sind Sie ausgereist? BF: Ende XXXX .BF: Ende römisch 40 . R: Wie alt waren Sie da? BF: Ich war ca. XXXX Jahre alt.BF: Ich war ca. römisch 40 Jahre alt. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ich war verheiratet. Ich habe aber schon jahrelang keinen Kontakt mehr zu meiner Frau. Eine offizielle Scheidung gab es nicht. Rechtlich bin ich noch immer verheiratet. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja, ich habe zwei Kinder. R: Wie alt sind die Kinder? BF: Ein Kind ist XXXX , das andere ist XXXX geboren.BF: Ein Kind ist römisch 40 , das andere ist römisch 40 geboren. R: Welcher Beschäftigung gehen Ihre Kinder nach? BF: Als ich INDIEN verlassen habe, haben sie studiert. Was sie jetzt machen, weiß ich nicht. R: Sind Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen? BF: Anfangs schon, später nicht mehr. R: Wer von Ihren Verwandten, außer Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern, lebt noch in INDIEN? BF: Als ich INDIEN verlassen habe, waren noch 3 Brüder und zwei Schwestern dort. Sie sind alle verheiratet und leben mit ihren Familien in INDIEN möglicherweise. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Mein Vater ist vor ca. XXXX Jahren verstorben. Zu meiner Mutter habe ich keinen Kontakt.BF: Mein Vater ist vor ca. römisch 40 Jahren verstorben. Zu meiner Mutter habe ich keinen Kontakt. R: Warum haben sie zu Ihrer Mutter keinen Kontakt? BF: Meine Mutter will mit mir nicht reden. Sie sagt, ich bin nicht mehr ihr Sohn. R: Wieso sagt Ihre Mutter, Sie seien nicht mehr ihr Sohn? BF: Sie ist böse, da ich jahrelang nicht in INDIEN war. Ich konnte auch zum Begräbnis meines Vaters nicht kommen. R: Wie viele Brüder hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat nur einen Bruder. Wo dieser lebt, weiß ich nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Mein Vater und sein Bruder hatten sich nicht gut verstanden. Sie hatten keinen Kontakt miteinander. R: Wie viele Brüder hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter hat zwei Brüder. Als ich INDIEN verlassen habe, haben sie in ihrem Dorf gelebt. R: Was heißt das? Ist es in der Nähe Ihres Heimatdorfes oder wo anders? BF: Ihr Dorf ist ca. XXXX km von meinem Heimatdorf entfernt.BF: Ihr Dorf ist ca. römisch 40 km von meinem Heimatdorf entfernt. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 3 Brüder und zwei Schwestern. R: Wo leben Ihre drei Brüder? BF: Als ich mein Heimatdorf verlassen habe, war ein Bruder bei der Armee. Wo er jetzt ist, weiß ich nicht. Der zweite Bruder hat damals in XXXX gelebt und hat als Bauarbeiter im Brückenbau gearbeitet. Mein dritter Bruder war noch jung und war im Heimatdorf aufhältig.BF: Als ich mein Heimatdorf verlassen habe, war ein Bruder bei der Armee. Wo er jetzt ist, weiß ich nicht. Der zweite Bruder hat damals in römisch 40 gelebt und hat als Bauarbeiter im Brückenbau gearbeitet. Mein dritter Bruder war noch jung und war im Heimatdorf aufhältig. R: Wie bestreitet Ihre Mutter den Lebensunterhalt? BF: Der jüngste Bruder wohnt bei meiner Mutter und kümmert sich um sie. R: Welcher Beschäftigung geht Ihr jüngster Bruder nach? BF: Ich weiß nicht, was er jetzt macht. R: Führen Sie in Österreich eine Lebensgemeinschaft? BF: Ich hatte bis jetzt zwei Freundinnen in Österreich, momentan bin ich Single. R: Haben Sie Kinder in Österreich? BF auf Deutsch: Nein. R: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich? BF: Nein. R: Leben Verwandte von Ihnen in der Europäischen Union (Frankreich, Belgien, etc.)? BF: Nein. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich arbeite als Zeitungszusteller. R: Seit wann? BF: Seit XXXX , seit ich in Österreich bin. Zwischendurch habe ich aufgehört, aber dann wieder begonnen.BF: Seit römisch 40 , seit ich in Österreich bin. Zwischendurch habe ich aufgehört, aber dann wieder begonnen. R: Wie lange waren Sie bei der Firma XXXX beschäftigt?R: Wie lange waren Sie bei der Firma römisch 40 beschäftigt? BF: Seit XXXX bzw. seit XXXX . Zwischendurch habe ich aufgehört, dann aber habe ich wieder angefangen und zwar bis heute.BF: Seit römisch 40 bzw. seit römisch 40 . Zwischendurch habe ich aufgehört, dann aber habe ich wieder angefangen und zwar bis heute. R: Was heißt: Und zwar bis heute? BF: Ich meinte damit, dass ich als Zeitungszusteller arbeite und bei der Firma XXXX nicht mehr.BF: Ich meinte damit, dass ich als Zeitungszusteller arbeite und bei der Firma römisch 40 nicht mehr. R: Was haben Sie durchschnittlich als Zeitungszusteller von XXXX bis dato im Monat verdient?R: Was haben Sie durchschnittlich als Zeitungszusteller von römisch 40 bis dato im Monat verdient? BF: Anfangs habe ich 600 bis 700 Euro monatlich verdient. Momentan verdiene ich zwischen 900 und 1.000 Euro. R: Seit wann verdienen sie zwischen 900 und 1.000 Euro? BF: Das verdiene ich ab diesem Monat. R: Was haben Sie vorher verdient als Zeitungszusteller? BF: Zwischen 600 und 700 Euro. R: Warum verdienen Sie jetzt zwischen 900 und 1.000 Euro? Gibt es dafür einen Grund? BF: Ich habe jetzt ein größeres Gebiet und daher muss ich mehr Zeitungen zuzustellen. R: Was haben Sie bei der XXXX GmbH im Zeitraum von XXXX monatlich verdient?R: Was haben Sie bei der römisch 40 GmbH im Zeitraum von römisch 40 monatlich verdient? BF: Anfangs habe ich 600 bis 700 Euro verdient. Am Ende habe ich 1.300 Euro verdient, da ich mehr Stunden gearbeitet habe. R: Ab wann haben Sie mehrere Stunden gehabt? BF: Das war ab XXXX .BF: Das war ab römisch 40 . R: Hat Ihr Arbeitgeber um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht? BF: Ja. Die Kopie habe ich vorgelegt. R: Wie hat das AMS über diesen Antrag entschieden? BF: Es hieß ohne Aufenthaltstitel bekomme ich keine Arbeitsbewilligung. R: Wurde von der Firma XXXX ein Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt? Und wenn ja, wurde darüber bescheidmäßig entschieden?R: Wurde von der Firma römisch 40 ein Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt? Und wenn ja, wurde darüber bescheidmäßig entschieden? BF: Genau weiß ich nicht, was die Firma XXXX gemacht hat.BF: Genau weiß ich nicht, was die Firma römisch 40 gemacht hat. R: Haben Sie mit dem Geschäftsführer der Firma XXXX darüber gesprochen, ob für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht wurde?R: Haben Sie mit dem Geschäftsführer der Firma römisch 40 darüber gesprochen, ob für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht wurde? BF: die Geschäftsführung hat von mir nur meine e-Card verlangt, diese habe ich vorgelegt. Dann hat es geheißen, ich solle anfangen zu arbeiten. Mehr weiß Ich nicht. R: Wieso wurde das Arbeitsverhältnis jetzt einvernehmlich aufgelöst? BF: Ich wurde wegen CORONA gekündigt, da das Lokal teilweise geschlossen wurde. R: Wissen Sie, ob die Firma XXXX eine Verwaltungsstrafe betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes wegen Ihnen erhalten hat?R: Wissen Sie, ob die Firma römisch 40 eine Verwaltungsstrafe betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes wegen Ihnen erhalten hat? BF: Das weiß ich nicht. R: Sind Sie diesbezüglich einmal als Zeuge in einem Verfahren einvernommen worden? BF: Nein. R: Sind Sie kranken-, unfall- oder pensionsversichert? BF: Solange ich bei der Firma XXXX war, war ich bei der XXXX versichert. Jetzt habe ich mir ein Formblatt von der Sozialversichert geholt.BF: Solange ich bei der Firma römisch 40 war, war ich bei der römisch 40 versichert. Jetzt habe ich mir ein Formblatt von der Sozialversichert geholt. R: Sind Sie angemeldet? BF: Ich muss nur das Formblatt ausfüllen. R wiederholt die Frag. BF. Meine alte Versicherung von XXXX ist noch aufrecht. Sie läuft noch.BF. Meine alte Versicherung von römisch 40 ist noch aufrecht. Sie läuft noch. R: Haben Sie Rückstände bei der Sozialversicherung? BF: Nein. R: Waren Sie in der Zeit der Tätigkeit als Zeitungszusteller sozialversichert? BF: Ja, am Anfang. R wiederholt die Frage. BF: Ich glaube, dass die Sozialversicherung noch aufrecht ist. R wiederholt neuerlich die Frage. BF: Ja, Anfangs habe ich Sozialversicherung bezahlt. R: Wie lange haben Sie die Sozialversicherung als Zeitungszusteller bezahlt? BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich bezahlt habe. R: Liegt das schon lange zurück, dass Sie Sozialversicherung als Zeitungszusteller bezahlt haben? BF: Ja. R: Haben Sie eine gewerberechtliche Bewilligung für die Ausübung eines Gewerbes? BF: Nein, diese wurde abgelehnt. R: Sie haben beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz gesetzt. Dieser wurde abgewiesen. Sie haben dagegen Beschwerde beim ASylGH erhoben. Am XXXX ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. R: Sie haben beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz gesetzt. Dieser wurde abgewiesen. Sie haben dagegen Beschwerde beim ASylGH erhoben. Am römisch 40 ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Warum sind Sie nach Rechtskraft der Entscheidung des AsylGH nicht ausgereist und im Bundesgebiet verblieben? BF: Ich hatte damals meinen Lebensmittelpunkt in schon Österreich. Ich hatte viele Freunde hier. In INDIEN habe ich niemanden mehr. Österreich ist jetzt mein Heimatland. R: Das Gericht hat es anders gesehen und zwar, dass Sie weder einen asylrelevanten Fluchtgrund vorgebracht haben, noch sich Anhaltspunkte ergeben haben, dass Ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt werden hätte können. Warum sind Sie im Bundesgebiet verblieben? BF: Ich konnte nicht zurück nach INDIEN, da ich dort von der Polizei belästigt worden bin. R: Wären Sie damals freiwillig ausgereist? BF: Nein. R: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie den Reisepass besessen? BF: In INDIEN hatte ich einen Reisepass. Bei der Ausreise hat der Schlepper ihn mir abgenommen. R: Im Vorakt liegt eine Kopie des Reisepasses ein. Das muss aber schon nach Ihrer Zeit der Ausreise aus INDIEN gewesen sein. Können Sie erklären, wie man in den Besitz Ihres Reisepasses gekommen ist? BF: Die Kopien habe ich vor meiner Ausreise anfertigen lassen. Ich habe dem Schlepper meinen Reisepass gegeben. R: Haben Sie sich jemals mit Ihrer Botschaft betreffend Ausstellung eines Reisepasses in Verbindung gesetzt? BF: Ja, das habe ich. Die Botschaft hat gesagt, ich bekomme nur in zwei Fällen einen Reisepass. Und zwar wenn ich einen Aufenthaltstitel erhalte, oder wenn ich nach INDIEN zurückkehren möchte. R: Vorhalt: Erkenntnis des VwGH vom XXXX , wonach Sie die Mitteilung der Botschaft vom XXXX und zwar „ein Interview“ mit einem Konsularbeamten bei der Botschaft nicht gefolgt seien (Seite 5). Was sagen Sie dazu?R: Vorhalt: Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , wonach Sie die Mitteilung der Botschaft vom römisch 40 und zwar „ein Interview“ mit einem Konsularbeamten bei der Botschaft nicht gefolgt seien (Seite 5). Was sagen Sie dazu? BF: Ich war in der Botschaft. R: Haben Sie immer in der Wohnung gewohnt, für die Sie heute den Mietvertrag vorgelegt haben? BF: Ja, seit XXXX .BF: Ja, seit römisch 40 . R: Wie viel Miete bezahlen sie? BF: 372 Euro, Strom und Gas wird extra bezahlt. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich zwischen 40 und 50 Euro im Monat bezahle. R: Wohnen sie dort alleine? BF: Ja, jetzt wohne ich dort alleine. R: Seit wann wohnen Sie dort alleine? BF: Ich hatte nur für ein Jahr einen Mitbewohner, weil dieser keine Wohnung gehabt hat. R: Am XXXX ist neuerlich ein Erkenntnis vom BVwG ergangen. Es wurde der Antrag auf eine Duldungskarte abgelehnt. Es ist neuerlich eine Rückkehrentscheidung ergangen. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich Ihr Privat- und Familienleben geprüft. In der Folge ist dann vom VwGH das Erkenntnis des BVwG bestätigt worden. Warum sind Sie dann nicht ausgereist, nachdem zum zweiten Mal alles geprüft wurde?R: Am römisch 40 ist neuerlich ein Erkenntnis vom BVwG ergangen. Es wurde der Antrag auf eine Duldungskarte abgelehnt. Es ist neuerlich eine Rückkehrentscheidung ergangen. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich Ihr Privat- und Familienleben geprüft. In der Folge ist dann vom VwGH das Erkenntnis des BVwG bestätigt worden. Warum sind Sie dann nicht ausgereist, nachdem zum zweiten Mal alles geprüft wurde? BF: Aus denselben Gründen, wie beim ersten Mal. R: Sie müssten aber ausreisen. BF: Für mich war es nicht möglich, nach Indien zurückzukehren. R: Das Höchstgericht hat es so gesehen, dass Sie ausreisen müssen. Sie haben alle Instanzen ausgeschöpft. BF: Ich kann nur bitten, hier bleiben zu dürfen. Ich habe in Österreich nie etwas Strafbares getan. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. R an BehV: Haben Sie Fragen an den BF? BehV: Ist Ihnen bewusst, dass Sie seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig einer Beschäftigung nachgehen? BF: Mich hat mein Anwalt erst jetzt aufgeklärt. Ich war sehr glücklich, dass ich Arbeit hatte. BehV: Der Umstand, dass Sie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, wurde Ihnen spätestens in der mit Ihnen am XXXX aufgenommen Niederschrift zur Kenntnis gebracht. Der BF hat dazu angegeben. „Ich gehe einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach. Ich lege der Behörde eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vor. Ich bin nicht im Besitz einer arbeitsrechtlichen Bewilligung.“BehV: Der Umstand, dass Sie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, wurde Ihnen spätestens in der mit Ihnen am römisch 40 aufgenommen Niederschrift zur Kenntnis gebracht. Der BF hat dazu angegeben. „Ich gehe einer Beschäftigung als Küchenhilfe nach. Ich lege der Behörde eine Lohn-/Gehaltsabrechnung vor. Ich bin nicht im Besitz einer arbeitsrechtlichen Bewilligung.“ BF: Ich habe es erst jetzt von meinem Anwalt erfahren. Vorher war mir das nicht bewusst. R: Wurde dieser Umstand an das XXXX angezeigt?R: Wurde dieser Umstand an das römisch 40 angezeigt? BehV: Wenn es im Verwaltungsakt nicht aufliegt, dann vermutlich nicht. BehV: Heute haben Sie gesagt, dass Sie den Reisepass dem Schlepper übergeben haben. In welchem Land haben Sie den Reisepass dem Schlepper übergeben? BF: In INDIEN. BehV: Bei der ersten Einvernahme zum Aslyverfahren am XXXX haben Sie gesagt, dass Sie den Reisepass dem Schlepper in XXXX übergeben mussten. Was sagen Sie dazu?BehV: Bei der ersten Einvernahme zum Aslyverfahren am römisch 40 haben Sie gesagt, dass Sie den Reisepass dem Schlepper in römisch 40 übergeben mussten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe in den weiteren Einvernahmen angegeben, dass ich bei der EB verängstigt war und das gesagt habe, was mir meine Mitflüchtlinge geraten haben. BehV: Im Verfahren zur Erteilung einer Duldungskarte, nachdem die Reisepasskopien anonym dem BFA zugegangen sind, stellte sich heraus, dass Sie im Besitz eines gültigen indischen Reisepasses bei Ihrer Einreise waren. Sie hatten außerdem ein gültiges italienisches Visum. Als Sie damals mit dem Sachverhalt konfrontiert wurden, haben Sie angegeben, Sie hätten den Reisepass nicht mehr. Sie hätten den Reisepass vernichtet. Im Zuge der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren, wurde ausgeführt, dass Sie INDIEN fluchtartig verlassen mussten und deshalb der Reisepass in INDIEN verbleiben musste. Heute haben Sie zu Protokoll gegeben, dass der Reisepass Ihnen bereits in INDIEN durch den Schlepper abgenommen wurde. Was sagen Sie dazu? BF: Bezüglich des Reisepasses mit dem XXXX Visum möchte ich angeben, dass der Schlepper das Visum besorgt hat. Er war im Besitz des Reisepasses. Was er mit dem Reisepass getan, dass weiß ich nicht. BF: Bezüglich des Reisepasses mit dem römisch 40 Visum möchte ich angeben, dass der Schlepper das Visum besorgt hat. Er war im Besitz des Reisepasses. Was er mit dem Reisepass getan, dass weiß ich nicht. BehV: Wie oft haben Sie seit rk. Abschluss des Asylverfahrens bei der indischen Botschaft vorgesprochen? BF: Ich war ein bis zweimal dort. R: Wann war das? BF: Das letzte Mal habe ich XXXX bei der Botschaft vorgesprochen.BF: Das letzte Mal habe ich römisch 40 bei der Botschaft vorgesprochen. Nachgefragt, ich glaube es war im XXXX oder XXXX . An das erste Mal kann ich mich nicht mehr erinnern.Nachgefragt, ich glaube es war im römisch 40 oder römisch 40 . An das erste Mal kann ich mich nicht mehr erinnern. BehV: Habe ich es richtig verstanden, dass Sie einen Nationalreisepass von der indischen Botschaft bekommen hätten, wenn Sie nach INDIEN hätten fahren wollen? BF: Sie haben gesagt, es sei ein Aufenthaltstitel von Österreich notwendig. R: Wie oft wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach § 120 FPG angezeigt?R: Wie oft wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach Paragraph 120, FPG angezeigt? BF: Nie. R an BFA: Ist ein Strafverfahren gegen den BF wegen § 120 FPG eingeleitet worden?R an BFA: Ist ein Strafverfahren gegen den BF wegen Paragraph 120, FPG eingeleitet worden? BFA: Wir bekommen das als Behörde nicht mitgeteilt. R: Frage auf Deutsch? Haben Sie einen Deutschkurs besucht. BF (auf Deutsch): Ja, den A2 und B
- Diese habe ich bestanden. R: Frage auf Deutsch: Wie oft in der Woche haben Sie diesen Deutschkurs besucht? BF (auf Deutsch): Das war oft dreimal in der Woche, am Nachmittag. R: Frage auf Deutsch: Lesen Sie Zeitschriften oder Zeitungen oder Bücher in Deutsch? BF (auf Deutsch): Ich lese schon. R: Frage auf Deutsch: Was lesen Sie in deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Ich lese normalerweise die „ XXXX “ Zeitung.BF (auf Deutsch): Ich lese normalerweise die „ römisch 40 “ Zeitung. R: Frage auf Deutsch: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF (auf Deutsch): Ich habe schon Freunde. R: Frage auf Deutsch: Können Sie mir den Vor- und Familiennamen Ihrer beiden besten Freunde nennen? BF (auf Deutsch): Ja. R: Frage auf Deutsch: Wie heißen diese? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R: Frage auf Deutsch: Wo wohnt Frau XXXX ?R: Frage auf Deutsch: Wo wohnt Frau römisch 40 ? BF (auf Deutsch): In der XXXX .BF (auf Deutsch): In der römisch 40 . R: Frage auf Deutsch: Nehmen Sie Medikamente? BF (auf Deutsch): Nein, ich nehme keine Medikamente. R: Frage auf Deutsch Sind Sie gegen Covid geimpft. BF (auf Deutsch). Ja, ich bin dreimal geimpft.R: Frage auf Deutsch Sind Sie gegen Covid geimpft., BF (auf Deutsch). Ja, ich bin dreimal geimpft. R: Frage auf Deutsch: Sind Sie gesund? BF auf Deutsch: Ich bin ein gesunder Mann. R: Frage auf Deutsch: Was machen Sie in Ihrer Freizeit am liebsten? BF auf Deutsch: Samstag, Sonntag gehe ich zur XXXX , als Autofahrer.BF auf Deutsch: Samstag, Sonntag gehe ich zur römisch 40 , als Autofahrer. R: Frage auf Deutsch: Was machen Sie dort? BF (auf Deutsch) Ich bringe das Frühstück vom Geschäft in den XXXX . Auch das Mittagessen. Wenn mich wer unter der Woche anruft und ich habe Zeit, dann mach ich das auch.BF (auf Deutsch) Ich bringe das Frühstück vom Geschäft in den römisch 40 . Auch das Mittagessen. Wenn mich wer unter der Woche anruft und ich habe Zeit, dann mach ich das auch. R: Frage auf Deutsch: Sind Sie in einem Verein, Organisation oder Club Mitglied? BF (auf Deutsch): Ich bin in einem XXXX .BF (auf Deutsch): Ich bin in einem römisch 40 . R: Frage auf Deutsch: Was machen Sie dort? BF auf Deutsch) Kochen. BehV: Falls Sie in Österreich bleiben dürfen, welche Zukunftspläne haben Sie? BF(auf Punjabi): Ich werde arbeiten und lernen. BehV: Sie haben mehrere Einstellungszusagen vorgelegt. Sind diese noch aufrecht? BF: Ja, die sind noch aufrecht. BehV: Keine weiteren Fragen. BFA: Keine weiteren Fragen. BFV: Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. R an BFA: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? BFA: Von Seiten des BFA wird nicht außer Acht gelassen, dass der BF bestrebt ist seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Eigenem zu finanzieren. Ebenso der Erwerb der deutschen Sprache ist erkennbar. Ebenso das Engagement im sozialen Bereich. Aus Sicht des BFA überwiegen jedoch weiterhin die Gründe, die gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sprechen. Der BF hält sich seit knapp XXXX illegal in Österreich auf, machte von Anfang an falsche Angaben über seine Reiseroute nach Österreich. Gab vier verschiedene Versionen betreffend seinen Reisepass bei verschiedenen Behörden zu Protokoll. Aus der heutigen Einvernahme ist ersichtlich, dass der BF maximal zweimal bei der indischen Botschaft war und um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht hat. Abgesehen davon, dass ihm dieser lt. eigenen Angaben von der indischen Botschaft im Falle einer Rückkehr nach Indien ausgestellt worden wäre, stellt eine zweimalige Vorsprache keine ausreichende und eigenständige Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes dar. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der BF fast durchgehend seit XXXX einer unerlaubten Beschäftigung nachgeht und dies zumindest auch in den letzten Jahren auch wissentlich. Insgesamt versucht der BF bereits zum fünften Mal seinen Aufenthalt in Österreich unter Umgehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu legalisieren. Aus ha. Sicht ist auch eine Integration in INDIEN möglich. Der BF spricht seine Muttersprache. Es sind ihm die Gegebenheiten des Landes bekannt. Er war vor seiner Ausreise beschäftigt und kann begründet davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin Familienangehörige in INDIEN leben. Bei seiner Einreise nach Österreich kannte der BF niemanden, er sprach die deutsche Sprache nicht und es ist ihm aktenkundig möglich seit über XXXX Jahren in Österreich zu leben.BFA: Von Seiten des BFA wird nicht außer Acht gelassen, dass der BF bestrebt ist seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Eigenem zu finanzieren. Ebenso der Erwerb der deutschen Sprache ist erkennbar. Ebenso das Engagement im sozialen Bereich. Aus Sicht des BFA überwiegen jedoch weiterhin die Gründe, die gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sprechen. Der BF hält sich seit knapp römisch 40 illegal in Österreich auf, machte von Anfang an falsche Angaben über seine Reiseroute nach Österreich. Gab vier verschiedene Versionen betreffend seinen Reisepass bei verschiedenen Behörden zu Protokoll. Aus der heutigen Einvernahme ist ersichtlich, dass der BF maximal zweimal bei der indischen Botschaft war und um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht hat. Abgesehen davon, dass ihm dieser lt. eigenen Angaben von der indischen Botschaft im Falle einer Rückkehr nach Indien ausgestellt worden wäre, stellt eine zweimalige Vorsprache keine ausreichende und eigenständige Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes dar. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der BF fast durchgehend seit römisch 40 einer unerlaubten Beschäftigung nachgeht und dies zumindest auch in den letzten Jahren auch wissentlich. Insgesamt versucht der BF bereits zum fünften Mal seinen Aufenthalt in Österreich unter Umgehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu legalisieren. Aus ha. Sicht ist auch eine Integration in INDIEN möglich. Der BF spricht seine Muttersprache. Es sind ihm die Gegebenheiten des Landes bekannt. Er war vor seiner Ausreise beschäftigt und kann begründet davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin Familienangehörige in INDIEN leben. Bei seiner Einreise nach Österreich kannte der BF niemanden, er sprach die deutsche Sprache nicht und es ist ihm aktenkundig möglich seit über römisch 40 Jahren in Österreich zu leben. Es ist daher auch davon auszugehen, dass der BF in INDIEN neuerlich Fuß fassen kann, soweit er seinen Beitrag dazu leistet. Es wird daher weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt. R an BF: Möchten Sie noch etwas sagen? BF: Ich bitte um die Erlaubnis in Österreich bleiben zu dürfen. Ich werde jede Art von Arbeit ausführen. Ich bevorzuge aber die Pflege von alten Leuten und behinderten Kindern. […] 2.1.
- Am XXXX legte der BF seine Zustellhonorare für Mai und Juni 2022 vor.2.1.
- Am römisch 40 legte der BF seine Zustellhonorare für Mai und Juni 2022 vor. 2.1.
- Am XXXX langte beim BVwG der Nachweis über das Bestehen seiner Taxilenkerprüfung ein.2.1.
- Am römisch 40 langte beim BVwG der Nachweis über das Bestehen seiner Taxilenkerprüfung ein. 2.1.
- Am XXXX legte der BF seine Zustellhonorare für September und Oktober 2022 vor.2.1.
- Am römisch 40 legte der BF seine Zustellhonorare für September und Oktober 2022 vor. 2.1.
- Am XXXX legte der BF seine Zustellhonorare für Dezember 2022 vor.2.1.
- Am römisch 40 legte der BF seine Zustellhonorare für Dezember 2022 vor. 2.1.
- Am XXXX legte der BF seine Zustellhonorare für Jänner 2023 vor.2.1.
- Am römisch 40 legte der BF seine Zustellhonorare für Jänner 2023 vor. 2.1.
- Am XXXX legte der BF seine Zustellhonorare für Februar 2023 und die Jahresaufstellung des Jahres XXXX vor.2.1.
- Am römisch 40 legte der BF seine Zustellhonorare für Februar 2023 und die Jahresaufstellung des Jahres römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsbürger. Seine Identität konnte ebenso wie der Verbleib seines Reisepasses nicht festgestellt werden. Er gehört der Religion der Sikh an. Er stammt aus der Region XXXX im Bundesstaat Punjab. Der BF ist verheiratet. Sowohl seine Ehefrau als auch ihre zwei gemeinsamen Kinder leben weiterhin in Indien. Auch die Mutter, sowie drei Brüder und zwei Schwestern, leben nach wie vor im Herkunftsland. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Der BF hat zu seinen Familienangehörigen derzeit keinen Kontakt.Der BF ist indischer Staatsbürger. Seine Identität konnte ebenso wie der Verbleib seines Reisepasses nicht festgestellt werden. Er gehört der Religion der Sikh an. Er stammt aus der Region römisch 40 im Bundesstaat Punjab. Der BF ist verheiratet. Sowohl seine Ehefrau als auch ihre zwei gemeinsamen Kinder leben weiterhin in Indien. Auch die Mutter, sowie drei Brüder und zwei Schwestern, leben nach wie vor im Herkunftsland. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Der BF hat zu seinen Familienangehörigen derzeit keinen Kontakt. Er hat in Indien zehn Jahre die Schule besucht und anschließend ein technisches Diplom absolviert. Von XXXX bis zu seiner Ausreise hat er als technischer Zeichner gearbeitet.Er hat in Indien zehn Jahre die Schule besucht und anschließend ein technisches Diplom absolviert. Von römisch 40 bis zu seiner Ausreise hat er als technischer Zeichner gearbeitet. Er spricht Punjabi und Hindi, ist gesund und arbeitsfähig. Seine Deutschkenntnisse konnte er durch ein Zeugnis vom XXXX des ÖSD zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 belegen.Er spricht Punjabi und Hindi, ist gesund und arbeitsfähig. Seine Deutschkenntnisse konnte er durch ein Zeugnis vom römisch 40 des ÖSD zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 belegen. 1.
- Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, spätestens am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des XXXX es vom XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , abgewiesen. Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, spätestens am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des römisch 40 es vom römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , abgewiesen. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Festgelegt wurde, dass er sich ab dem Folgetag täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde das gelindere Mittel aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Dauer und bereits viermal erfolgter Urgenz bei der Botschaft aufgehoben.Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Festgelegt wurde, dass er sich ab dem Folgetag täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde das gelindere Mittel aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Dauer und bereits viermal erfolgter Urgenz bei der Botschaft aufgehoben. Am XXXX stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX jedoch abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Am XXXX erließ das BFA einen neuen Bescheid mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete neuerlich abgewiesen wurde. Am römisch 40 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 jedoch abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Am römisch 40 erließ das BFA einen neuen Bescheid mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete neuerlich abgewiesen wurde. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen I.) XXXX und II.) XXXX , wurden die Beschwerden gegen I.) den Bescheid vom XXXX und gegen II.) den Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerden beim VfGH wurden mit Beschluss vom XXXX , von diesen abgelehnt. Der BF erhob zudem eine außerordentliche Revision gegen beide Erkenntnisse vom XXXX . Jenes mit der XXXX wurde vom VwGH am XXXX , und jenes mit der XXXX am XXXX , Ra XXXX , mit Beschluss zurückgewiesen.Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen römisch eins.) römisch 40 und römisch zwei.) römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen römisch eins.) den Bescheid vom römisch 40 und gegen römisch zwei.) den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerden beim VfGH wurden mit Beschluss vom römisch 40 , von diesen abgelehnt. Der BF erhob zudem eine außerordentliche Revision gegen beide Erkenntnisse vom römisch 40 . Jenes mit der römisch 40 wurde vom VwGH am römisch 40 , und jenes mit der römisch 40 am römisch 40 , Ra römisch 40 , mit Beschluss zurückgewiesen. Am XXXX stellte der BF beim BFA erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Am römisch 40 stellte der BF beim BFA erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.
Am römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 , stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.
Bereits in seiner ersten Einvernahme, nach Eintritt der Rechtskraft des ausweisenden Erkenntnisses, am XXXX , wurde der BF darauf hingewiesen, dass er sich nun unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm zur Sicherung der Abschiebung eine Meldeverpflichtung auferlegt werde, welcher er in Folge auch nachkam. Zudem ließ er sich auch erkennungsdienstlich behandeln und seine Fingerabdrücke abnehmen. Weiters brachte er vor, dass er bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe um ein Passersatzdokument zu erlangen, ihm dieses jedoch verweigert worden sei. Dies behauptete er erneut in der Einvernahme vom XXXX .Es konnte jedoch festgestellt werden, dass er bis zum Jahr XXXX jedenfalls nur einmal bei der Botschaft vorgesprochen hat. Im Rahmen dieser Einvernahme füllte der BF auch ein Formular zur Ausstellung eines Passersatzdokumentes aus.Bereits in seiner ersten Einvernahme, nach Eintritt der Rechtskraft des ausweisenden Erkenntnisses, am römisch 40 , wurde der BF darauf hingewiesen, dass er sich nun unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihm zur Sicherung der Abschiebung eine Meldeverpflichtung auferlegt werde, welcher er in Folge auch nachkam. Zudem ließ er sich auch erkennungsdienstlich behandeln und seine Fingerabdrücke abnehmen. Weiters brachte er vor, dass er bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe um ein Passersatzdokument zu erlangen, ihm dieses jedoch verweigert worden sei. Dies behauptete er erneut in der Einvernahme vom römisch 40 .Es konnte jedoch festgestellt werden, dass er bis zum Jahr römisch 40 jedenfalls nur einmal bei der Botschaft vorgesprochen hat. Im Rahmen dieser Einvernahme füllte der BF auch ein Formular zur Ausstellung eines Passersatzdokumentes aus. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er binnen vierzehn Tagen bei der Botschaft vorzusprechen habe. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass er binnen vierzehn Tagen bei der Botschaft vorzusprechen habe. Im Antrag auf Fristerstreckung vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der BF dem Auftrag Folge geleistet habe. Eine Bestätigung hierüber sei ihm nicht ausgestellt worden. Am XXXX erging ein Erinnerungsschreiben an die XXXX bezüglich des Heimreisezertifikatsverfahrens des BF genauso wie am XXXX . Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde festgehalten, dass bei der Botschaft bereits vier Mal urgiert wurde und die Meldeverpflichtung daher wegen Unverhältnismäßigkeit der Dauer aufgehoben wird. Am XXXX erging erneut ein Erinnerungsschreiben an die Botschaft, genauso am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX . Im Antrag auf Fristerstreckung vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der BF dem Auftrag Folge geleistet habe. Eine Bestätigung hierüber sei ihm nicht ausgestellt worden. Am römisch 40 erging ein Erinnerungsschreiben an die römisch 40 bezüglich des Heimreisezertifikatsverfahrens des BF genauso wie am römisch 40 . Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde festgehalten, dass bei der Botschaft bereits vier Mal urgiert wurde und die Meldeverpflichtung daher wegen Unverhältnismäßigkeit der Dauer aufgehoben wird. Am römisch 40 erging erneut ein Erinnerungsschreiben an die Botschaft, genauso am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 . Am XXXX langte beim BFA ein anonymer Hinweis bezüglich der unrechtmäßigen Tätigkeit des BF ein, mit dem eine Kopie eines Passes des BF übermittelt wurde. Diese wurde mit Schreiben vom XXXX an die XXXX weitergeleitet. Am XXXX erging erneut ein Erinnerungsschreiben an die XXXX .Am römisch 40 langte beim BFA ein anonymer Hinweis bezüglich der unrechtmäßigen Tätigkeit des BF ein, mit dem eine Kopie eines Passes des BF übermittelt wurde. Diese wurde mit Schreiben vom römisch 40 an die römisch 40 weitergeleitet. Am römisch 40 erging erneut ein Erinnerungsschreiben an die römisch 40 . Außerdem hat der BF jedenfalls bis zum XXXX keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen oder sonstige Bemühungen unternommen, um doch noch ein Reisepassersatzdokument zu erlangen. Am XXXX erfolgte erneut eine Einvernahme unter anderem zur Regelung der Ausreise, in welcher der BF erneut darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet sei das Bundesgebiet zu verlassen. Auch am XXXX wurde er erneut bezüglich einer Ausreiseregelung und zur Identitätsfeststellung einvernommen.Außerdem hat der BF jedenfalls bis zum römisch 40 keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen oder sonstige Bemühungen unternommen, um doch noch ein Reisepassersatzdokument zu erlangen. Am römisch 40 erfolgte erneut eine Einvernahme unter anderem zur Regelung der Ausreise, in welcher der BF erneut darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet sei das Bundesgebiet zu verlassen. Auch am römisch 40 wurde er erneut bezüglich einer Ausreiseregelung und zur Identitätsfeststellung einvernommen. Zudem wurde dem BF sowohl mit Bescheid des BFA vom XXXX , als auch mit Bescheid vom XXXX aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, wobei ein Nachweis durch den BF nie erfolgte. Die angedrohte Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen wurde bisher nicht verhängt. Zudem wurde dem BF sowohl mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , als auch mit Bescheid vom römisch 40 aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, wobei ein Nachweis durch den BF nie erfolgte. Die angedrohte Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen wurde bisher nicht verhängt. Gegen den Bescheid vom XXXX wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde das Rechtsmittel des BF abgewiesen. Dem BF ist nach wie vor zumutbar die ihm aufgetragenen Dokumente beizubringen.Gegen den Bescheid vom römisch 40 wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde das Rechtsmittel des BF abgewiesen. Dem BF ist nach wie vor zumutbar die ihm aufgetragenen Dokumente beizubringen. Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag gegen den BF, wobei er am selben Tag aufgrund des Wegfalles des Haftgrundes freigelassen wurde.Am römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag gegen den BF, wobei er am selben Tag aufgrund des Wegfalles des Haftgrundes freigelassen wurde. 1.
- Zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft und hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Der BF lebt im Bundesgebiet in einer Mietwohnung für die er EUR 372 ohne Strom und Gas bezahlt. Ferner konnte er sich während seines Aufenthalts einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen. Tiefergehende Freundschaften bestehen jedoch nicht. Zudem besucht er den Tempel des Vereins „ XXXX “ bereits etwa seit seiner Einreise in das Bundesgebiet und hilft dort oft freiwillig in der Küche aus. Er hat sich auch bei der Caritas „ XXXX “ freiwillig engagiert. Im Jahr XXXX wurde ihm ein Kulturpass der „ XXXX “ ausgestellt.Zudem besucht er den Tempel des Vereins „ römisch 40 “ bereits etwa seit seiner Einreise in das Bundesgebiet und hilft dort oft freiwillig in der Küche aus. Er hat sich auch bei der Caritas „ römisch 40 “ freiwillig engagiert. Im Jahr römisch 40 wurde ihm ein Kulturpass der „ römisch 40 “ ausgestellt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich Im Jahr XXXX war er von März bis Dezember unrechtmäßig bei der „ XXXX “ beschäftigt und hat hierbei insgesamt ein Honorar in der Höhe von EUR 5.623,58 verdient. Im Jahr römisch 40 war er von März bis Dezember unrechtmäßig bei der „ römisch 40 “ beschäftigt und hat hierbei insgesamt ein Honorar in der Höhe von EUR 5.623,58 verdient. Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer unrechtmäßig als Arbeiter bei der „ XXXX “ beschäftigt, zur Sozialversicherung aber gemeldet. Aus dem Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX ist ersichtlich, dass sein Einkommen EUR 13.060,33 betragen hat, für das Jahr XXXX EUR 13.255,41, für das Jahr XXXX EUR 13.933,03, für das Jahr XXXX EUR 14.470,20, für das Jahr XXXX EUR 15.290,89, für das Jahr XXXX EUR 15.769,52, für das Jahr XXXX EUR 16.348,85, für das Jahr XXXX EUR 14.484,14 sowie für das Jahr XXXX EUR 16.844,
- Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war der Beschwerdeführer unrechtmäßig als Arbeiter bei der „ römisch 40 “ beschäftigt, zur Sozialversicherung aber gemeldet. Aus dem Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr römisch 40 ist ersichtlich, dass sein Einkommen EUR 13.060,33 betragen hat, für das Jahr römisch 40 EUR 13.255,41, für das Jahr römisch 40 EUR 13.933,03, für das Jahr römisch 40 EUR 14.470,20, für das Jahr römisch 40 EUR 15.290,89, für das Jahr römisch 40 EUR 15.769,52, für das Jahr römisch 40 EUR 16.348,85, für das Jahr römisch 40 EUR 14.484,14 sowie für das Jahr römisch 40 EUR 16.844,
- Seit XXXX arbeitet der BF unrechtmäßig als selbstständiger Zeitungszusteller bei der Firma „ XXXX “. Im Mai XXXX hat der BF diesbezüglich ein Honorar in der Höhe von EUR 856,51, im Juni XXXX in der Höhe von EUR 797,52, im September XXXX in der Höhe von EUR 1.881,47 im Oktober XXXX in der Höhe von EUR 1.751,41, im Dezember XXXX in der Höhe von EUR 1.607,38, im Jänner XXXX ein Honorar in der Höhe von EUR 1.215,76 und im Februar XXXX ein Honorar in der Höhe von EUR 906,30 erhalten. Aus der Jahresaufstellung für das Jahr XXXX ist zudem ersichtlich, dass er im April ein Honorar in der Höhe von EUR 1.361,22, sowie im Juli EUR 797,52, im August EUR 777,86 und im November EUR 1.751,41 als Honorar erhalten hat.Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass er seit dem XXXX wieder sozialversichert ist.Seit römisch 40 arbeitet der BF unrechtmäßig als selbstständiger Zeitungszusteller bei der Firma „ römisch 40 “. Im Mai römisch 40 hat der BF diesbezüglich ein Honorar in der Höhe von EUR 856,51, im Juni römisch 40 in der Höhe von EUR 797,52, im September römisch 40 in der Höhe von EUR 1.881,47 im Oktober römisch 40 in der Höhe von EUR 1.751,41, im Dezember römisch 40 in der Höhe von EUR 1.607,38, im Jänner römisch 40 ein Honorar in der Höhe von EUR 1.215,76 und im Februar römisch 40 ein Honorar in der Höhe von EUR 906,30 erhalten. Aus der Jahresaufstellung für das Jahr römisch 40 ist zudem ersichtlich, dass er im April ein Honorar in der Höhe von EUR 1.361,22, sowie im Juli EUR 797,52, im August EUR 777,86 und im November EUR 1.751,41 als Honorar erhalten hat., Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass er seit dem römisch 40 wieder sozialversichert ist. Der BF verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom XXXX bei der „ XXXX “, wonach er dort als Fahrer für 38,5 Stunden pro Woche arbeiten könnte.Der BF verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom römisch 40 bei der „ römisch 40 “, wonach er dort als Fahrer für 38,5 Stunden pro Woche arbeiten könnte. Am XXXX hat der BF die Taxilenkerprüfung absolviert. Am römisch 40 hat der BF die Taxilenkerprüfung absolviert. Der BF hat bisher zwei Mal, am XXXX und am XXXX versucht ein Gewerbe anzumelden. In beiden Fällen gelang es ihm nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung nachzuweisen. Bei seinem zweiten Versuch wurde ihm die Ausübung des Gewerbes sogar mit Bescheid vom XXXX untersagt. Der BF hat bisher zwei Mal, am römisch 40 und am römisch 40 versucht ein Gewerbe anzumelden. In beiden Fällen gelang es ihm nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung nachzuweisen. Bei seinem zweiten Versuch wurde ihm die Ausübung des Gewerbes sogar mit Bescheid vom römisch 40 untersagt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Indien Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version XXXX , vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den römisch 40 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version römisch 40 , vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert: COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch vonIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund derAusgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugangs zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche RezessionDie Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seinerWelle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 • FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 • GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 • HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien • PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021 • TOI – Times of India (21.3.2021): Governmen