Obsah (13)
§ 33Art. 133§ 7§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 32§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW142 2267435-2 Spruch, W142 2267435-1/ 3EW142 2267435-2/ 3EW142 2267435-1/ 3E, W142 2267435-2/ 3E IM NAMEN DER RE
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1165498308/220285673, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1165498308/220285673, beschlossen: A) Die Beschwerde wird
§ 7Abs. 4 Vw
GVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste unter Verwendung eines Visums D in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 15.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Am 16.09.2022 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somali niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schreiben vom selben Tag wurde die BF u.a. informiert, dass ihr amtswegig ein Rechtsberater (BBU GmbH) zur Seite gestellt wird.
- Das BFA veranlasste die Zustellung des angefochtenen Bescheides und u.a. des Informationsschreibens betreffend Rechtsberater an die damalige Meldeadresse der BF. Laut im Akt einliegenden Rückschein erfolgte am 24.10.2022 ein Zustellversuch, wurde die Verständigung über die Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt und erfolgte die Hinterlegung der Dokumente mit Beginn der Abholfrist am 25.10.
- Das Kuvert der RSa-Sendung wurde am 09.12.2022 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ an das BFA übermittelt.
- Am 05.01.2023 stellte die BF (neben ihren – behauptetermaßen – beiden Schwestern) durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.10.
- Begründend wurde insbesondere ausgeführt, am 20.10.2022 sei hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein negativer Bescheid ergangen, der der BF jedoch trotz aufrechter Meldung in Österreich nicht zugestellt worden sei. Am 23.12.2022 hätte u.a. die BF bei einem Gespräch beim ÖIF in Wien zur Beratung wegen möglicher Deutschkurse erfahren, dass es offenbar einen Bescheid in ihrem Asylverfahren gebe, und sei sie beim nächstmöglichen Termin am 27.12.2022 beim BFA in Wien erschienen, um diesbezügliche Information zu erhalten sowie Kopien des Bescheides. Innerhalb offener Frist werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, dass ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliege, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. allenfalls ein Fehler der staatlichen Rechtsberatung BBU, die BF nicht konkret über ihren Bescheid zu informieren. In der Nicht-Zustellung des Bescheides läge jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, dass die BF daran gehindert habe, die Frist einzuhalten und es treffe sie kein Verschulden, da sie aufrecht gemeldet gewesen sei. Weiter hätte der BF nachweislich mitgeteilt werden müssen, dass ihr für ein allfälliges Rechtsmittel eine Rechtsberatung zur Verfügung stehe, wie sich aus dem Prüfungsbeschluss des VfGH E 3608/2021 ua vom 13.12.2022 ergebe. Dies sei im Fall der BF nicht erfolgt. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Am 05.01.2023 stellte die BF (neben ihren – behauptetermaßen – beiden Schwestern) durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.10.
- Begründend wurde insbesondere ausgeführt, am 20.10.2022 sei hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein negativer Bescheid ergangen, der der BF jedoch trotz aufrechter Meldung in Österreich nicht zugestellt worden sei. Am 23.12.2022 hätte u.a. die BF bei einem Gespräch beim ÖIF in Wien zur Beratung wegen möglicher Deutschkurse erfahren, dass es offenbar einen Bescheid in ihrem Asylverfahren gebe, und sei sie beim nächstmöglichen Termin am 27.12.2022 beim BFA in Wien erschienen, um diesbezügliche Information zu erhalten sowie Kopien des Bescheides. Innerhalb offener Frist werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, dass ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliege, nämlich die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides, bzw. allenfalls ein Fehler der staatlichen Rechtsberatung BBU, die BF nicht konkret über ihren Bescheid zu informieren. In der Nicht-Zustellung des Bescheides läge jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, dass die BF daran gehindert habe, die Frist einzuhalten und es treffe sie kein Verschulden, da sie aufrecht gemeldet gewesen sei. Weiter hätte der BF nachweislich mitgeteilt werden müssen, dass ihr für ein allfälliges Rechtsmittel eine Rechtsberatung zur Verfügung stehe, wie sich aus dem Prüfungsbeschluss des VfGH E 3608 aus 2021, ua vom 13.12.2022 ergebe. Dies sei im Fall der BF nicht erfolgt. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2023 wurde ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 33Abs. 4 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit 25.10.2022 sei der BF der erstinstanzliche Bescheid des BFA durch Hinterlegung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Bescheid sei von der BF nicht behoben worden. Die BF habe innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben. Am 23.11.2022 sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die BF sei nicht in der Lage gewesen, Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung glaubhaft darzulegen. Sie habe eine fehlerhafte bzw. nicht-erfolgte Zustellung des Bescheides behauptet, was schlichtweg den Tatsachen widerspreche. Am 24.10.2022 sei ein Zustellversuch unternommen worden und aufgrund der Tatsache, dass die BF nicht angetroffen worden sei, eine Hinterlegung beim Postamt veranlasst. Die BF hätte die Möglichkeit gehabt, den RSa Brief ab dem 25.10.2022 zu beheben, was sie verabsäumt habe. Im Fall der BF liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des Asylbescheides vor. Weiters sei kein unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches sie daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Die BF habe kein derartiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorbringen können, welches die Versäumung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist begründet hätte. Ihr Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen gewesen.6. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2023 wurde ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit 25.10.2022 sei der BF der erstinstanzliche Bescheid des BFA durch Hinterlegung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Bescheid sei von der BF nicht behoben worden. Die BF habe innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben. Am 23.11.2022 sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die BF sei nicht in der Lage gewesen, Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung glaubhaft darzulegen. Sie habe eine fehlerhafte bzw. nicht-erfolgte Zustellung des Bescheides behauptet, was schlichtweg den Tatsachen widerspreche. Am 24.10.2022 sei ein Zustellversuch unternommen worden und aufgrund der Tatsache, dass die BF nicht angetroffen worden sei, eine Hinterlegung beim Postamt veranlasst. Die BF hätte die Möglichkeit gehabt, den RSa Brief ab dem 25.10.2022 zu beheben, was sie verabsäumt habe. Im Fall der BF liege jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des Asylbescheides vor. Weiters sei kein unabwendbares Ereignis vorgelegen, welches sie daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Die BF habe kein derartiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorbringen können, welches die Versäumung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist begründet hätte. Ihr Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen gewesen.
- Am 14.02.2023 erhob die BF (neben ihren – behauptetermaßen – beiden Schwestern) durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.01.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stelle eine Frage der Beweiswürdigung dar, davon auszugehen, dass eine Hinterlegungsanzeige im Postfach der BF erlegt worden sei oder nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass drei Personen unabhängig voneinander versäumt haben sollen, regemäßig ihren Briefkasten zu kontrollieren und die Hinterlegungsanzeigen übersehen oder absichtlich ignoriert haben sollen, wäre die Einvernahme der BF (sowie ihrer behauptetermaßen – beiden Schwestern) unumgänglich notwendig gewesen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Am 21.02.2023 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.10.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schreiben vom selben Tag wurde die BF u.a. informiert, dass ihr amtswegig ein Rechtsberater (BBU GmbH) zur Seite gestellt wird. Der Bescheid des BFA vom 20.10.2022 enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Somalisch übersetzt wurde (ebenso wie die Information – Rechtsberatung vom selben Tag). Die Zustellung des Bescheides (ebenso der Information – Rechtsberatung) wurde durch das BFA am 21.10.2022 an den damals im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz der BF ( XXXX ) mittels RSa-Brief durch die Post veranlasst. Nach erfolgten Zustellversuch am 24.10.2022 wurde der Bescheid (ebenso wie die Information – Rechtsberatung) zur Abholung beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 25.10.2022). Die Verständigung über die Zustellung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Bescheid (ebenso wie die Information – Rechtsberatung) wurde beim Postamt mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten.Die Zustellung des Bescheides (ebenso der Information – Rechtsberatung) wurde durch das BFA am 21.10.2022 an den damals im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz der BF ( römisch 40 ) mittels RSa-Brief durch die Post veranlasst. Nach erfolgten Zustellversuch am 24.10.2022 wurde der Bescheid (ebenso wie die Information – Rechtsberatung) zur Abholung beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 25.10.2022). Die Verständigung über die Zustellung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Bescheid (ebenso wie die Information – Rechtsberatung) wurde beim Postamt mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 22.11.2022, vier Wochen nach der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung. Die am 05.01.2023 durch den XXXX eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet.Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 22.11.2022, vier Wochen nach der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung. Die am 05.01.2023 durch den römisch 40 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich insbesondere die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.10.
- Ebenso ergibt sich, dass mit Schreiben vom selben Tag u.a. informiert wurde, dass der BF ein Rechtsberater (BBU GmbH) zur Seite gestellt wird. Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides (und auch der Information – Rechtsberatung) durch Hinterlegung und dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ausgefüllten Rückschein (AS 159). Auch aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister geht hervor, dass die BF zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse XXXX , ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatte, weshalb das Zustellorgan davon ausgehen durfte, dass sie sich dort regelmäßig aufhält. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Der RSa-Brief langte beim BFA am 09.12.2022 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ ein. Zumal auch Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde, war festzustellen, dass der Bescheid (ebenso wie die Information – Rechtsberatung) beim Postamt mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde.Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides (und auch der Information – Rechtsberatung) durch Hinterlegung und dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ausgefüllten Rückschein (AS 159). Auch aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister geht hervor, dass die BF zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse römisch 40 , ihren Hauptwohnsitz gemeldet hatte, weshalb das Zustellorgan davon ausgehen durfte, dass sie sich dort regelmäßig aufhält. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Der RSa-Brief langte beim BFA am 09.12.2022 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ ein. Zumal auch Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde, war festzustellen, dass der Bescheid (ebenso wie die Information – Rechtsberatung) beim Postamt mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde. Unter Zugrundelegung des Zustelldatums waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zl. 1165498308/220285673 (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): 3.1.1.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, 1. Satz VwGVG).
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der gegenständliche Bescheid des BFA vom 20.10.2022 wurde der BF durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 25.10.2022.
§ 17Abs. 3 Zust
G gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 25.10.2022 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 22.11.2022, weshalb die am 05.01.2023 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 25.10.2022 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 22.11.2022, weshalb die am 05.01.2023 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. 3.1.
- Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH
- 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
- 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH
- 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
- 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
- 1999, 97/19/0217;
- 2000, 97/19/1484;
- 2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH
- 1998, 97/08/0545;
- 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH
- 1994, 94/11/0053). Im vorliegenden Fall wird – pauschal – die fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Zustellung des Bescheides behauptet bzw. – erst – beschwerdehalber ins Treffen geführt, dass es eine Frage der Beweiswürdigung darstelle, davon auszugehen, dass eine Hinterlegungsanzeige (gemeint: Verständigung über die Hinterlegung) im Postfach der BF erlegt worden sei oder nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass drei Personen unabhängig voneinander versäumt haben sollen, regemäßig ihren Briefkasten zu kontrollieren und die Hinterlegungsanzeigen übersehen oder absichtlich ignoriert haben sollen, wäre die Einvernahme der BF (sowie ihrer behauptetermaßen – beiden Schwestern) unumgänglich notwendig gewesen. Dieses Vorbringen erschöpft sich allerdings mit nicht hinreichenden Behauptungen (vgl. VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Die BF hat im Wiedereinsetzungsantrag keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und wird auch sonst nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Grund keine Zustellbenachrichtigung (Verständigung über die Hinterlegung; gelber Zettel) vorhanden gewesen sein sollte, sondern wird dies lediglich pauschal und implizit behauptet. Dies stellt keine taugliche Erklärung dar und wurde auch sonst kein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Vor diesem Hintergrund und iSd zitierten Judikatur ist gegenständlich durch den – erst in der Beschwerdeschrift enthaltenen – bloßen pauschalen Verweis auf eine vorzunehmen gewesene Einvernahme der BF (sowie ihrer behauptetermaßen – beiden Schwestern) nichts zu gewinnen.Dieses Vorbringen erschöpft sich allerdings mit nicht hinreichenden Behauptungen vergleiche VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Die BF hat im Wiedereinsetzungsantrag keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und wird auch sonst nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Grund keine Zustellbenachrichtigung (Verständigung über die Hinterlegung; gelber Zettel) vorhanden gewesen sein sollte, sondern wird dies lediglich pauschal und implizit behauptet. Dies stellt keine taugliche Erklärung dar und wurde auch sonst kein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Vor diesem Hintergrund und iSd zitierten Judikatur ist gegenständlich durch den – erst in der Beschwerdeschrift enthaltenen – bloßen pauschalen Verweis auf eine vorzunehmen gewesene Einvernahme der BF (sowie ihrer behauptetermaßen – beiden Schwestern) nichts zu gewinnen. Nach den Eintragungen des Zustellorganes erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am 24.10.
- Da die BF nicht angetroffen werden konnte, wurde laut Rückschein eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Im vorliegenden Fall wurde nicht konkret dargelegt, warum keine Hinterlegungsanzeige (Verständigung über die Hinterlegung) vorhanden gewesen sein sollte. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Nichtvorhandenseins der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten der BF (vgl. VwGH
- 1998, 97/08/0545;
- 1999, 97/18/0418). Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach diese Behauptung nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (vgl. VwGH
- 2001, 2001/08/0011.)Im vorliegenden Fall wurde nicht konkret dargelegt, warum keine Hinterlegungsanzeige (Verständigung über die Hinterlegung) vorhanden gewesen sein sollte. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Nichtvorhandenseins der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten der BF vergleiche VwGH
- 1998, 97/08/0545;
- 1999, 97/18/0418). Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach diese Behauptung nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus vergleiche VwGH
- 2001, 2001/08/0011.) Soweit ins Treffen geführt wird, dass der BF nachweislich mitgeteilt hätte werden müssen, dass ihr für ein allfälliges Rechtsmittel eine Rechtsberatung zur Verfügung stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass das BFA gegenständlich die BF mit Schreiben vom 20.10.2022 sehr wohl über die amtswegige Zur-Seite-Stellung der BBU GmbH als Rechtsberater informierte, und wurde diese Information der BF wie der Bescheid am 25.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Auch bleibt die Behauptung eines Fehlers der staatlichen Rechtsberatung, die BF nicht konkret über ihren Bescheid zu informieren, unsubstantiiert, zumal es zunächst an der BF liegt, sich mit der Rechtsberatung in Verbindung zu setzen. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht. Der Bescheid des BFA vom 20.10.2022 enthielt im Übrigen eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Somalisch übersetzt wurde (ebenso wie die Information – Rechtsberatung vom selben Tag). Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre, wurde weder von der BF noch von der Rechtsvertretung behauptet. Ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es im vorliegenden Fall auf Seiten der BF erfolgte, kann sohin gegenständlich nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden (vgl. VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es im vorliegenden Fall auf Seiten der BF erfolgte, kann sohin gegenständlich nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden vergleiche VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher vom BFA im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.10.2022, Zl. 1165498308/220285673, wegen Verspätung: 3.2.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
§ 32Abs.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
§ 33Abs.
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (§ 17 Abs. 4 ZustG)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.2.
- Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am 24.10.
- Da die BF nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass der Beginn der Abholfrist mit 25.10.2022 vermerkt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des Paragraph 22, ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Wie bereits dargelegt wurde, war die pauschale Behauptung einer fehlerhaften bzw. nicht erfolgten Zustellung, nicht geeignet einen Zustellmangel zu beweisen. Eine solche bloße Behauptung vermag die Beurkundung des Zustellvorgangs nicht zu widerlegen. Darüber hinaus kommt die Bestimmung des § 17 Abs. 4 ZustG zur Anwendung, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig wäre, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt worden sein sollte.Darüber hinaus kommt die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, ZustG zur Anwendung, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig wäre, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt worden sein sollte. Somit ist davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am 24.10.2022 in die Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in die Gewahrsame der BF gelangt ist. Der genannte Bescheid gilt mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 25.10.2022 als zugestellt. 3.2.
- Da der angefochtene Bescheid am 25.10.2022 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 22.11.
- Die am 05.01.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Die BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den - behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.2267435.2.00