Obsah (17)
§ 22aArt. 133§34§ 76§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 46§§ 52a§ 57§ 40§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW150 2204780-4 Spruch, W150 2204780-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) im Zuge einer Polizeikontrolle in Wien Simmering wegen des Verdachtes eines Ladendiebstahls angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der BF aufgrund eines
§34Abs.
3 Z 1 FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.1. Am 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) im Zuge einer Polizeikontrolle in Wien Simmering wegen des Verdachtes eines Ladendiebstahls angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der BF aufgrund eines
§34
Absatz 3, Ziffer eins, FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.
- Nach Durchführung einer Einvernahme durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) am 04.01.2023 wurde mit Bescheid vom 04.01.2023 mit der oben im Spruche angeführten Zahl über den BF die Schubhaft angeordnet; der BF befindet sich seitdem in Schubhaft. Die belangte Behörde ging dabei – zusammengefasst dargestellt – davon aus, dass der BF schon früher im Zuge des Versuches seiner Rückführung unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht habe, die Behörden auch mehrfach über seine Rückkehrwilligkeit getäuscht habe, nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte, weil er tatsächlich woanders wohnte und daher für die Behörde nicht greifbar sei. Weiters fehle es an jeglicher sozialer Verankerung, unter anderem lebe seine Familie in Indien. Die belangte Behörde unterstellte diese Sachverhaltsparameter vor dem Hintergrund einer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den im Spruch angeführten Einzeltatbeständen. Auch prüfte sie den vorliegenden Fall unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und verneinte insbesondere aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels. Für den 12.01.2023 sei seine Vorführung vor die indische Delegation vorgesehen und könne, sofern die richtigen Personendaten vorlägen, mit einer Identifizierung seiner Person und einer Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gerechnet werden und sei dann auch eine zeitnahe Außerlandesbringung möglich.
- Am 13.01.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung. Begründend führte er aus: „Der Schubhaftbescheid, die Festnahme und weitere Anhaltung sind rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG sind nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, FPG sind nicht gegeben. Es besteht keine Fluchtgefahr, da ich in Österreich bleiben möchte. Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben, da völlig unbestimmt ist, ob bzw. wann von Seiten der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass dies in einem überschaubaren Zeitraum der Fall ist. Ich gefährde weder die öffentliche Ordnung noch die öffentliche Sicherheit. Es kann mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden. Eine Adresse, wo ich im Falle der Anwendung gelinderer Mittel wohnen kann, wird anlässlich der Verhandlung bekanntgegeben.“ Schließlich beantragte der BF, ihn unverzüglich zu enthaften; die Festnahme, den angefochtenen Mandatsbescheid und die weitere Anhaltung für rechtswidrig zu erklären; allenfalls gelindere Mittel anzuwenden; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde aufzuerlegen. Die belangte Behörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie ihre Vorgangsweise verteidigte; unter anderem begehrte sie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß.
- Am 06.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) im Verfahren zur Zahl W117 2204780-3 eine öffentliche mündliche Verhandlung zum Zwecke der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft durch; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie ihre Entscheidung und die darauf aufbauende Anhaltung verteidigte. Festgehalten wird, dass die Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährte und ihr die entsprechenden Aktenteile übermittelt wurden. Heute einschreitende Rechtsvertreterin gibt bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zur ursprünglichen Rechtsvertretung aufgelöst wurde und legt entsprechend die Auflösungsurkunde vor. BFV legt auch die Antragstellung auf neuerliche freiwillige Ausreise vor. R: Kommen wir gleich zur Möglichkeit der Aussageverweigerung im Zusammenhang mit dem Bestehen des Verdachtes einer strafbaren Handlung. Sie wurden laut Aktenlage am 03.01.2023 wegen des Verdachtes eines Ladendiebstahls betreten und ist dieses Verfahren offensichtlich soweit fortgediehen, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Es steht Ihnen nun frei, sich dazu zu äußern oder auch nichts zu sagen. BF: Ich möchte dazu nichts aussagen. R an BehV: Gibt es schon eine Beschuldigteneinvernahme? BehV: Diesbezüglich liegt mir noch kein Einvernahmeprotokoll vor, lediglich die Meldung. R: Kommen wir zum Strafregisterauszug. Sie wurden bereits einmal rechtskräftig verurteilt, und zwar am 12.04.2018 vom BG Floridsdorf wegen eines Vermögensdeliktes, offensichtlich Urkundendelikt plus versuchter Diebstahl. BF: Ja. R: Wollen Sie dazu noch etwas sagen? D gibt bekannt, dass der BF in Hindi antwortet und beide Sprachen beherrscht. BF: Ich möchte nichts mehr zur Verurteilung sagen. R an BF: Verstehen Sie die D gut? Haben Sie einen Einwand gegen sie? BF: Ich verstehe sie gut und habe keinen Einwand gegen sie. BFV: Kein Einwand gegen die D. R: Sie wurden am 04.01.2023 zur beabsichtigten Schubhaft befragt. Sind Ihre Angaben dort vollständig und richtig? BF: Ja. R: Dann steigen wir dort ein. Einer Ihrer ersten Aussageteile wirkt nicht nachvollziehbar. Sie haben nämlich der einvernehmenden Beamtin gesagt, Sie wollten sich einen Reisepass in Portugal beschaffen, um nach Indien zurückzukehren, aber hier bekommen Sie keinen. Was soll der Unterscheid zwischen der indischen Botschaft in Portugal und der indischen Botschaft in Österreich sein? BF: Seit 2018 versuche ich, ein Reisedokument von indischen Botschaften zu bekommen und werde immer wieder abgewiesen. Sie sagen mir, ich muss einen Ausweis vorlegen, damit ich belege, dass ich aus Indien stamme. Eine Woche vor der Verhaftung war ich wieder dort und mir wurde wieder dasselbe gesagt. R: Aber irgendwas kann nicht stimmen, weil Sie dort im Rahmen eines Interviews oder im Rahmen einer Nachprüfung falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben müssen, sonst könnte die Behörde keine entsprechende Information der indischen Botschaft erhalten, dass Ihre Identifizierung auf der Grundlage Ihrer Angaben nicht möglich ist. Dies verwundert insofern, weil gerade hier aus dem Erfahrungsbereich des heute zuständigen Richters, der in der jüngsten Zeit mit einer Vielzahl von indischen Fällen befasst ist, die Identifizierungen reibungslos stattfinden und bei Ihnen spießt es sich nun wieder?! Es kann sogar sein, dass Sie dort vorstellig werden, aber wenn Sie die Botschaft mit falschen Informationen „füttern“, dann werden Sie nie ein Heimreisezertifikat erhalten. BF: Ich habe seit 2018 immer richtige Angaben getätigt. Verlesen wird nochmals die Stellungnahme der Behörde, wonach demnächst und zwar am 13.04.2023 die nächste Vorführung vor die indische Botschaft geplant ist. BF: Ja. R: Sie waren vom 18.05.2018 bis 24.10.2020 in Gelinderen Mittel und nach Aufhebung des Gelinderen Mittels am 05.11.2020 sind Sie erst wieder ab 10.12.2020 polizeilich gemeldet. Wo haben Sie sich in dieser Zeitspanne aufgehalten und warum haben Sie sich nicht eher angemeldet bzw., sollte eine Meldung nicht möglich gewesen sein, der Behörde Ihren damals aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben? BF: Von meiner Wohnadresse im
- Bezirk bin ich gekündigt worden und habe die Wohnung verloren. R: Ich spreche vom Jahr
- BF: Ende 2020 habe ich dort die Wohnung verloren, ich bin gekündigt worden und in den
- Bezirk umgezogen. R: Sie missverstehen etwas. Ich halte Ihnen den ZMR Auszug vor. Sie waren im
- Bezirk ab dem 10.12.2020 gemeldet und meine Frage war: Wo haben Sie sich nach Aufhebung des gelinderen Mittels vom 05.11.2020 bis zum 10.12.2020 aufgehalten und warum haben Sie sich in dieser Zeitspanne nicht angemeldet bzw. der Behörde Ihren Aufenthaltsort bekanntgegeben? BF: Ich habe mich nicht ausgekannt und keine Dokumente gehabt. R: Sie sind seit 2010 in Österreich und arbeiten auch hier. Seit wann arbeiten Sie in Österreich? BF: Bis 2018 habe ich gearbeitet. R: Von wann an? BF: 2010 bis
- Zwischendurch war ich auch arbeitslos. R: Wie soll ich Ihnen glauben, dass Sie sich bei einer Anmeldung nicht auskennen, wenn Sie in der Lage sind Arbeitsverhältnisse oder ein Arbeitsverhältnis zwischen 2010 und 2018 zu begründen, zwischendurch arbeitslos sind und dann wieder arbeiten. Das heißt doch, dass Sie sehr wohl in der Lage sind, hier Ihr tägliches Leben entsprechend zu organisieren. Dann erzählen Sie mir, dass Anmelden war nicht möglich, weil Sie sich nicht auskennen? BF: Ich will jetzt nach Indien ausreisen, da ich keinen gültigen Ausweis habe. Die indische Botschaft stellt mir aber kein Reisedokument aus. Die D merkt an, dass dies die Antwort auf die vom R gestellte Frage ist. R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß nicht, wie ich es Ihnen erklären soll. Ich habe vor einer Woche mit der indischen Botschaft gesprochen und habe das Telefon von der BBU GmbH in Anspruch genommen. Ich habe nur den Namen und Adresse bekanntgegeben, mehr kann ich eben nicht. R: Die Angaben müssen auch richtig sein. BF: Es waren die richtigen Daten. R: Die einvernehmende Beamtin hat auch zum jüngsten Meldestatus Sie gefragt, wo Sie aktuell wohnen würden und da haben Sie in dieser Einvernahme gesagt, dass Sie im
- Bezirk gelebt und jetzt im
- Bezirk in der Grillgasse und zwar seit einem Monat wohnen. Die einvernehmende Beamtin hat dann natürlich daraufhin gefragt, wieso Sie dort nicht gemeldet sind und Sie gaben an, dass Sie sich nicht anmelden konnten. Bleibt es bei dieser Aussage? BF: Es war nicht meine Adresse, wo ich wirklich für längere Zeit wohnen könnte. Es war nur eine vorübergehende Wohnmöglichkeit und das habe ich ihr auch gesagt. R: Deswegen haben Sie sich dort nicht angemeldet? BF: Ja. R: Sie haben schon zuvor gesagt, dass Sie zwischen 2010 und 2018 gearbeitet haben. Als was haben Sie gearbeitet? BF: Als Zeitungskolporteur, ich habe in der Nacht Zeitungen ausgetragen. R: Was haben Sie dann nach 2018 gemacht? BF: Ich habe keine Erwerbstätigkeit gehabt. R: Sie haben fünf Jahre nichts getan? Wovon haben Sie gelebt? BF: Nein, ich habe nichts gemacht. Ich habe immer wieder versucht, auszureisen. R: Bei der Einvernahme am 04.01.2023 haben Sie der Beamtin gesagt, dass Sie aktuell als Zeitungszusteller für die Kronenzeitung arbeiten. Heute geben Sie an, dass Sie seit 2018 nicht gearbeitet haben. BF: Ich war sehr nervös, durcheinander und kann mich nicht erinnern, was ich ausgesagt habe. R: Ich glaube zu wissen, warum Sie heute sagen, warum Sie nicht aktuell arbeiten. Ich halte Ihnen das vor, weil Ihnen die einvernehmende Beamtin gesagt hat, dass Sie ohne Aufenthaltstitel nicht arbeiten dürfen und Sie sich denken, dass Sie dies nicht aufrecht halten können. Dies ist nur eine Vermutung. BF: Ich habe es nur so gesagt, weil ich früher auch Zeitungen ausgetragen habe. Deswegen habe ich diese Aussage getätigt. R: Nehmen wir an, Sie haben fünf Jahre lang nicht gearbeitet. Wer hat Sie in dieser Zeit ohne fünf Jahre lang ohne Gegenleistung oder staatliche Hilfe finanziell unterstützt? BF: Ich habe einen Freund und ihm habe ich im Haushalt geholfen. Da hat er mir eben eine Wohnmöglichkeit gegeben. R: Sie haben bei der Einvernahme vom 04.01.2023 angeführt, dass Sie nie eine Sozialversicherung gehabt haben. BF: Nein, das habe ich nie gehabt. R: In Bezug auf Ihre Tätigkeit bis 2018, haben Sie jemals eine Steuernummer besessen? Ein Einkommen muss versteuert werden. BF: Nein, das habe ich nie gehabt. R: Sie haben bei dieser Einvernahme vom 04.01.2023 weiters ausgeführt, dass Sie keine Familienangehörigen hier in Österreich haben und alle in Indien leben. Ich gehe davon aus, dass Sie sich ausschließlich in der indischen Community aufgehalten haben. BF: Ja, das stimmt. R: Zum Thema des Heimreisezertifikates (HRZ) verliest der R in diesem Zusammenhang das Verfahren W117 2265532-
- In welchem in der Verhandlung vom Jänner 2023 der Behördenvertreter umfassend über die Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Indien ausgeführt hat, insbesondere verwiesen wird auch auf die politische Führung beider Länder. Den Parteien werden diese Verhandlungsausführungen vorgetragen. R an BehV: Was hat sich seither getan? BehV: Die Beziehung sind weiters ausgezeichnet. Hiefür kann ich anführen, dass im gegenständlichen Fall Herr (…) am 13.04.2023 außerordentlich vorgeführt wird, obwohl seitens der BBU uns mittgeteilt wurde, dass der BF Pakistani sei, wurde mir gestern mittgeteilt, dass „Hallo Thomas, habe noch die indische Botschaft bezüglich der Staatsbürgerschaft nachgefragt. Der BBU wurde keine Information über die Staatsangehörigkeit mitgeteilt“. BFV räumt ein, dass sich hierbei möglicherweise ein kommunikatives Missverständnis vorliegt. BehV übermittelt dieses E-Mail an das BVwG. BehV: Es liegt am BF was er jetzt der indischen Botschaft mitteilt und wie es weitergeht. BehV gibt an, dass laut Effektenausweis Barmittel in Höhe von € 750,- bei der Einlieferung vorhanden waren, aktuell aber nur noch € 570,-. R: Haben Sie sonstige Zahlungsmittel zur Verfügung? BF: Nein nicht mehr, ich habe nur das was beim BFA ist. R gibt der BFV die Möglichkeit Fragen zu stellen. BFV: Hätten Sie eine alternative Wohnmöglichkeit? BF: Ja, bei dem Freund im
- Bezirk wo ich auch schon vorher gewohnt habe. BFV: Würden Sie einem gelinderen Mittel zustimmen? BF: Ja, ich würde einem gelinderen Mittel zustimmen. BFV:
§ 76Abs.
2 FPG darf eine Schubhaft nur verhängt werden, sofern dies zur Abschiebung notwendig ist. Der BF beabsichtigte nicht, unterzutauchen oder sich einer Abschiebung zu widersetzen. Da der BF nur vorübergehend im 11. Bezirk wohnte, war er auch dort nicht gemeldet. Der BF ist kooperativ, und es liegt keine Fluchtgefahr vor. Aus der E-Mail der Rückkehrberatung ergibt sich, dass vor längerer Zeit ein HRZ-Antrag gestellt wurde und der BF mehrmals Versuche unternommen hat, ein Reisedokument zu erlangen. Sogar die Familie des BF konnte ihm diese nicht verschaffen, wie sich aus dem E-Mail ergibt und die indische Behörde stellt ihm trotz aller Versuche kein HRZ aus. Bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangung eines HRZ reichen nicht aus, diese müssen auch erfolgsversprechend sein. Der BF wäre auch bereit, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden und bestätigt er auch heute mehrmals, dass er bereit ist, nach Indien zurückzukehren. Der BF würde ein Gelinderes Mittel annehmen und deshalb ist die Anhaltung in Schubhaft nicht Verhältnismäßig.BFV:
Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf eine Schubhaft nur verhängt werden, sofern dies zur Abschiebung notwendig ist. Der BF beabsichtigte nicht, unterzutauchen oder sich einer Abschiebung zu widersetzen. Da der BF nur vorübergehend im
- Bezirk wohnte, war er auch dort nicht gemeldet. Der BF ist kooperativ, und es liegt keine Fluchtgefahr vor. Aus der E-Mail der Rückkehrberatung ergibt sich, dass vor längerer Zeit ein HRZ-Antrag gestellt wurde und der BF mehrmals Versuche unternommen hat, ein Reisedokument zu erlangen. Sogar die Familie des BF konnte ihm diese nicht verschaffen, wie sich aus dem E-Mail ergibt und die indische Behörde stellt ihm trotz aller Versuche kein HRZ aus. Bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangung eines HRZ reichen nicht aus, diese müssen auch erfolgsversprechend sein. Der BF wäre auch bereit, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden und bestätigt er auch heute mehrmals, dass er bereit ist, nach Indien zurückzukehren. Der BF würde ein Gelinderes Mittel annehmen und deshalb ist die Anhaltung in Schubhaft nicht Verhältnismäßig. BehV gibt keine mündliche Stellungnahme ab und verweist auf die bisherige Stellungnahme.“
- Im Anschluss an die oben dargestellte mündliche Verhandlung wurde vom BVwG die Beschwerden des BF gegen die Festnahme (Spruchpunkt I.) und den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sprach über die Kosten ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- Im Anschluss an die oben dargestellte mündliche Verhandlung wurde vom BVwG die Beschwerden des BF gegen die Festnahme (Spruchpunkt römisch eins.) und den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sprach über die Kosten ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- Am 20.04.2023 widerrief die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rückkehrberatung, das freiwillige Rückkehrverfahren. Als Begründung wurde angegeben, dass die indische Botschaft ohne eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises kein HRZ ausstellen wolle, es könne auch sein, dass er Pakistani ist. Ihr Klient kooperiere leider nicht und habe auch seine Familie nicht wegen seiner Dokumente kontaktiert; der BF habe dem Abbruch des Verfahrens zur freiwilligen Rückkehr zugestimmt.
- In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 06.04.2023 vom BVwG mündlich verkündeten die Beschwerde abweisenden und die Fortsetzung der Schubhaft bestätigenden Erkenntnisses, welche am 25.04.2023 zur Zahl W117 2204780-3/20E erfolgte.
- Das BFA legte dem BVwG am 25.04.2023 die Akten
§22a
BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unter Abgabe einer Stellungnahme vor und ergänzte die Vorlage am 26.04.
- In der Stellungnahme führte das BFA nach Darstellung des Verfahrensganges an neuen Informationen den Abbruch des Verfahrens zur freiwilligen Rückkehr sowie die Vorführung des BF vor eine indische Delegation am 13.04.2023 an, wobei dieser die Adresse seiner Schule bekanntgegeben habe, welche er besucht habe; diese Angaben werden derzeit in Indien überprüft. Die Ausstellung eines HRZ sei daher nicht aussichtslos, jedoch werde die Bearbeitungsdauer aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF unnötigerweise hinausgezögert. Es liege im Verschulden des BF, dass die indischen Behörden bis dato kein HRZ ausstellen konnten. Aufgrund der nunmehr gemachten Angaben sollte eine baldige Zustimmung für die Ausstellung eines HRZ einlangen. Die Rückführung nach Indien könne also innerhalb der zulässigen Fristen umgesetzt werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF müsse die Schubhaft fortgesetzt werden, da er ansonsten jede Möglichkeit nützen würde, um sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen.
- Das oben unter Punkt
- angeführte Schreiben wurde am 28.04.2022 dem BF
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör bis 02.05.2023 eingeräumt.
- Das oben unter Punkt
- angeführte Schreiben wurde am 28.04.2022 dem BF
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör bis 02.05.2023 eingeräumt.
- Der BF gab am 02.05.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in einer Stellungnahme zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, dass er kooperativ und gewillt sei nach Indien auszureisen. Bisher sei die Ausstellung eines HRZ an der indischen Botschaft gescheitert. Er habe auch nie explizit gesagt, nicht ausreisen zu wollen. Die Indische Botschaft hätte dem BF mitgeteilt, dass eine Ausstellung eines HRZ nicht möglich sei. Der BF habe die Adresse seiner Schule bereits am 13.
- genannt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der BF dazu nicht näher befragt worden. Der BF verfüge über genügend Freunde und Bekannte in Wien, bei welchen er sich melden könne. Bereits in der Beschwerde habe der BF eine mögliche Meldeadresse bekannt gegeben. Es sei neben dem unabsehbaren Abschluss des Identifizierungsverfahren durch die indischen Behörden auch die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“. Als Beweis für seine Kooperationsbereitschaft und Rückkehrwilligigkeit möge der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.1.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 1.1.
- Der BF befindet sich seit 04.01.2023 in Schubhaft. 1.1.
- Der BF ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich öfters nicht ein, sondern lebte mehrfach im Verborgenen. 1.2.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 09.04.2018 wegen versuchten Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise und Urkundenfälschung zu einer dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.2.
- Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.2.
- Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
- Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass. Der BF hat sich bis dato nicht bemüht, Reise- bzw. Identitätsdokumente zu beschaffen, sondern hat bislang durch unvollständige bzw. unrichtige Angaben die Verfahren der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verzögert. Ein HRZ wurde durch die indischen Behörden noch nicht ausgestellt, dies wird erfahrungsgemäß zumindest einige Monate dauern. Der Reiseverkehr mit Indien ist aufrecht. Die Einreise unterliegt derzeit keinen COVID-19 bedingten Einschränkungen. Abschiebungen nach Indien finden statt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 25.04.2023 vorgelegten Akten des BFA, die hg. Gerichtsakten, dieses und die Vorverfahren betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den in Klammer angeführten Einzeldokumenten. Der Mangel an Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich zunächst bereits aus seiner Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (Nichteinhaltung von Meldebestimmungen, Ignorieren der Ausreiseverpflichtung, Schwarzarbeit, Verurteilung wegen Straftaten). Bei einer Einvernahme vom 04.01.2023 führte der BF noch an, auch aktuell zu arbeiten, gibt aber mittlerweile an, seit 2018 nicht mehr gearbeitet zu haben. Die Rechtfertigung, er sei von 2018 bis 2023 von einem Freund einfach so unterstützt worden, entbehrt völlig der Plausibilität. Der BF konnte bis dato nicht aufklären, warum er nach Aufhebung des Gelinderen Mittels im November 2018 bis Dezember 2018 ohne polizeiliche Meldung Unterkunft nahm bzw. daran gehindert war, der Behörde über seinen damaligen Wohnort Auskunft zu geben. Seine entsprechende Rechtfertigung, er habe sich nicht ausgekannt, ist nicht überzeugend, da er auch sonst in der Lage war, sein Leben zu organisieren und beispielsweise sein Auskommen durch Arbeit zu sichern. Auch bezüglich des Umstandes, warum er sich nicht im
- Bezirk angemeldet hatte, konnte er bis dato nicht aufklären, da seine Rechtfertigung, es handle sich nur um eine vorübergehende Wohnmöglichkeit, schon insofern ins Leere geht, als der Beschwerdeführer dies der einvernehmenden Beamtin am 01.04.2023 nicht mitteilte, sondern eben anführte, seit einem Monat dort zu wohnen. Als völlig unglaubwürdig stellt sich auch die Behauptung des BF dar, er habe sich schon seit jeher um die Rückreise nach Indien bemüht, weil der belangten Behörde in diesem Zusammenhang die eindeutige Mitteilung seitens der indischen Botschaft gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert werden konnte. Während der Beschwerdeführer bei der indischen Delegation am 14.03.2018 anführte, rückkehrwillig zu sein und deswegen auch die Caritas um Unterstützung ersuchen würde, gab er im Rahmen der darauffolgenden Schubhafteinvernahme an, nicht mehr bereit zu sein, freiwillig nach Indien zurückzukehren – in der Verhandlung vor dem BVwG z.Zl. W117 2204780-3 am 11.09.2018 gestand er auch zu, sich vor der indischen Botschaft nur deshalb so verhalten zu haben, weil er schon so lange in Haft gewesen sei. Weiters hatte der BF auch unlängst einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, nur ließ er die Rubrik „Zieladresse im Herkunftsstaat“ mit dem Vermerk „wird bekanntgegeben“ zurück, ohne dieses Versäumnis jemals nachzuholen – und gerade wegen dieser fehlenden Angaben zu seiner Heimatadresse konnte ja, wie schon erwähnt, der BF nicht identifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Im Endeffekt hat er dann vor zwei Wochen (Mitteilung der BBU GmBH vom 20.04.2023, AS. 390) das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr aufgrund seiner Kooperationsunwilligkeit – wiederum - abgebrochen. Gerade im Hinblick auf die aktuell wesentlich verbesserte Abschiebesituation mit Indien konnte die Behörde diesmal kein gelinderes Mittel anwenden, wie eben seinerzeit, als im Jahr 2018 in der indischen Community – und nur in dieser bewegt sich der Beschwerdeführer – noch bekannt war, dass praktisch keine Abschiebungen nach Indien durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer konnte damals also völlig „gefahrlos“ dem Gelinderen Mittel nachkommen. Bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftbescheiderlassung im Jänner 2023 stellte sich die Abschiebesituation, wie das heute in der Verhandlung erörterte Ergebnis aus dem angeführten Parallelverfahren zeigt, ganz anders dar. Der BF muss im Gegensatz zu damals jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen. Insofern bestand bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides erhebliche Fluchtgefahr und besteht diese immer noch. Letztlich ist die Behörde ja auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers ohnehin nur deswegen aufmerksam geworden, weil er bei einem Ladendiebstahl betreten wurde – es gilt die Unschuldsvermutung! – und die Polizei zum Vorfallsort gerufen wurde. Der Verwaltungsbehörde war also zum damaligen Zeitpunkt der damalige Aufenthalts-/Wohnort gar nicht bekannt. In Bezug auf die Frage des Gelinderen Mittels ist auch noch anzumerken, dass das bloße Angebot, sich im Falle seiner Entlassung an der Adresse eines Bekannten „anzumelden“ ohne dazu zB einen gültigen Mietvertrag vorzulegen, nicht das Bestehen eines gesicherten Wohnsitzes darstellt. Die Verwaltungsbehörde betrieb und betreibt auch das HRZ-Verfahren zügig, im Falle der Richtigkeit der Angaben des BF, die er bei seiner unlängst durchgeführten Vorführung vor eine indische Delegation am 13.04.2023 machte, ist mit seiner Identifizierung durch die indischen Behörden und der baldigen Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Der ursprüngliche im HRZ Verfahren von Seiten der BBU GmbH erhobene Einwand, dass der BF Pakistani sei, wurde in der Verhandlung vor dem BVwG z.Zl. W117 2204780-3 am 11.09.2018 nicht weiter aufrechterhalten und ausdrücklich von der Rechtsvertretung eingeräumt, „dass hierbei möglicherweise ein kommunikatives Missverständnis vorliegt“. Seit dem rechtskräftigen abweisenden bzw. die weitere Anhaltung in Schubhaft bestätigenden Erkenntnisses des BVwG vom 25.04.2023, W117 2204780-3/20E haben sich keinerlei Veränderungen im Sachverhalt ergeben. Hingegen hat der BF wiederum ein Verfahren zur freiwilligen Rückkehr abgebrochen. Alle vom BF in seiner Stellungnahme vom 02.05.2023 erhobenen Behauptungen werden von ihm durch keinerlei Beweise bekräftig, das einzige Beweisangebot besteht in der Vernehmung seiner Person, wodurch jedoch in Anbetracht seiner rezenten ausführlichen Befragung vor dem BVwG im Verfahren zur Zahl W117 2204780-3 und der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche vom BF auch in seiner jüngsten Stellungnahme auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. Der BF stellte am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.04.2010 wurde dieser Antrag iVm einer Ausweisung nach dem AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28.02.2011 die Beschwerde gegen die negative erstinstanzliche Asylentscheidung ab (Erkenntnis C16 413258-1/2010 v. 28.02.2011) Die Entscheidung wurde dem BF am 25.03.2011 ausgehändigt und erwuchs dadurch in Rechtskraft (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 22044780-2/7Z v. 05.10.2022; Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – IZR).Der BF stellte am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.04.2010 wurde dieser Antrag in Verbindung mit einer Ausweisung nach dem AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28.02.2011 die Beschwerde gegen die negative erstinstanzliche Asylentscheidung ab (Erkenntnis C16 413258-1/2010 v. 28.02.2011) Die Entscheidung wurde dem BF am 25.03.2011 ausgehändigt und erwuchs dadurch in Rechtskraft (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 22044780-2/7Z v. 05.10.2022; Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – IZR). Die Verwaltungsbehörde stellte am 04.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Beschwerdeführer. Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 14.03.2018 der Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Während der Beschwerdeführer der indischen Delegation mitteilte, freiwillig ausreisen zu wollen und deswegen Kontakt mit der Caritas aufnehmen möchte, gab er bei der nachfolgenden Schubhafteinvernahme an, nicht beabsichtige, freiwillig zurückzukehren (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Im Übrigen konnte er auch deswegen nicht identifiziert werden, weil er falsche Angaben zu seiner Adresse gemacht hatte (Einvernahme am 04.01.2023); diesfalls erging auch die Aufforderung der indischen Botschaft an das Bundesministerium für Inneres, dass die Botschaft für eine erneute Überprüfung die korrekte Adresse in seinem Heimatland benötige (Email des BMI an die Verwaltungsbehörde v. 25.02.2020). Im Anschluss daran wurde der BF in Schubhaft genommen. Die Verwaltungsbehörde urgierte die Ausstellung eines HRZ am 19.04.2018, am 09.08.2018, am 05.09.2018, am 13.09.2018 und am 27.09.2018; am Tage der mündlichen Verkündung des Fortsetzungserkenntnisses, am 05.10.2018, wurde der Fall des BF mit der indischen Botschaft besprochen (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/7Z v. 05.10.2018). Mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 09.04.2018 wurde der BF wegen versuchten Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise und Urkundenfälschung zu einer dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt (Strafregisterauszug). Am 27.04.2018 wurde der BF zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus der Schubhaft entlassen und in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF wiederum festgenommen und nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2018 wurde neuerlich die Schubhaft verhängt (Anhaltedatei; mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/7Z v. 05.10.2018). In der Verhandlung vor dem BVwG am 11.09.2018 räumte der BF ausdrücklich ein, nur deshalb angegeben zu haben, freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen, weil er schon fast sechs Monate im „Gefängnis“ sei (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Der BF hatte auch aktuell einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt; er hat aber in den Rubriken „Adresse im Zielland“ und „Telefonische Erreichbarkeit im Zielland“ nur anführen lassen: „Wird bekanntgegeben“ (Rückkehrantragsformular v. 10.01.2023). Bis dato erfolgte eine entsprechende Bekanntgabe nicht, hingegen brach der BF das Verfahren mittlerweile ab (gesamte Aktenlage). Entsprechend seinen eigenen Angaben in der seinerzeitigen Schubhaftbeschwerde vom 13.01.2023 möchte der BF in Österreich bleiben. Im Rahmen dieser Anhaltung wurde durch das BVwG bereits zur Zl. W112 2204780-2/13E eine Prüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG durchgeführt und die Zulässigkeit sowie Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/13E v. 05.10.2018).Im Rahmen dieser Anhaltung wurde durch das BVwG bereits zur Zl. W112 2204780-2/13E eine Prüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchgeführt und die Zulässigkeit sowie Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/13E v. 05.10.2018). Mit Verhängung eines gelinderen Mittels wurde die Schubhaft am 24.10.2018 aufgehoben. Dem BF wurde eine Meldeverpflichtung aufgetragen und kam der BF der damaligen Meldeverpflichtung auch nach (Meldeblätter zur Meldeverpflichtung; Email der LPD Wien v. 29.10.2020). Am 04.11.2020 wurde das gelindere Mittel aufgehoben und dem BF am 05.11.2020 ausgefolgt, da die Erlangung eines HRZ zum damaligen Zeitpunkt aussichtslos war (Aufhebung – Gelinderes Mittel v. 04.11.2020; eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde). Der BF war seit der Entlassung aus dem Gelinderen Mittel bis zum 10.12.2020 unbekannten Aufenthaltes. Per 10.12.2020 meldete er sich in Wien 12, (…)gasse (…) an und änderte diese Meldeadresse nicht mehr (ZMR). Zum Zeitpunkt der Einvernahme am 04.01.2023 hatte er aber diese Unterkunft bereits einen Monat zuvor aufgegeben und nunmehr stattdessen in Wien 11., (…) Gasse (…), gewohnt (Einvernahmeprotokoll v. 04.01.2023). Am 03.01.2023, um 17:58 Uhr, wurden Beamte des SPK Simmering wegen eines Ladendiebstahls nach Wien 11, (…), Firma (…), beordert. Es wurde der BF als vermutlicher Ladendieb – es gilt die Unschuldsvermutung! – angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund eines
§34Abs.
3 Z 1 FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Anschließend wurde er in das PAZ HG eingeliefert (Meldung der LPD Wien, GZ: PAD/23/00019958/002/VW v. 03.01.2023; Anhalteprotokolle mit eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers; Anhaltedatei).Am 03.01.2023, um 17:58 Uhr, wurden Beamte des SPK Simmering wegen eines Ladendiebstahls nach Wien 11, (…), Firma (…), beordert. Es wurde der BF als vermutlicher Ladendieb – es gilt die Unschuldsvermutung! – angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund eines
§34
Absatz 3, Ziffer eins, FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Anschließend wurde er in das PAZ HG eingeliefert (Meldung der LPD Wien, GZ: PAD/23/00019958/002/VW v. 03.01.2023; Anhalteprotokolle mit eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers; Anhaltedatei). Im Anschluss an seine niederschriftliche Einvernahme am 04.01.2023 wurde der BF mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid in Schubhaft genommen. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF persönlich zugestellt und nach Übermittlung der Vollmacht seitens des MIGRANTINNENVEREINS St. Marx diesem eine Kopie übermittelt (Einvernahmeprotokoll v. 04.01.2023; Schubhaftbescheid v. 04.01.2023, Übernahmebestätigung v.04.01.2023; Email v. 12.01.2023). Am 10.01.2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl 118 BAZ 31/23a-1.1 Anklage wegen §§ 15, 127 StGB erhoben (Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 10.01.2023).Am 10.01.2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl 118 BAZ 31/23a-1.1 Anklage wegen Paragraphen 15, 127, StGB erhoben (Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 10.01.2023). Am 30.01.2023 und am 24.02.2023 sowie am 20.03.2023 überprüfte die Verwaltungsbehörde jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (jeweilige Aktenvermerke gem. § 80 Abs. 6 FPG).Am 30.01.2023 und am 24.02.2023 sowie am 20.03.2023 überprüfte die Verwaltungsbehörde jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (jeweilige Aktenvermerke gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG). Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten inländischen sozialen Bezugspunkte; keiner seiner Familienangehörigen lebt hier. Er kann nicht Deutsch. (mündliche Verhandlung vor dem BVwG z.Zl. W117 2204780-3) Der Beschwerdeführer lebte seit 2010, als er die Grundversorgung verließ, von Schwarzarbeit als Zeitungsverkäufer (VH-Protokoll v. 06.04.2023; VH-Protokoll zu W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Dem Beschwerdeführer war das Faktum der Schwarzarbeit seit jeher bewusst – „Nein, ich habe illegal gearbeitet …“ (VH-Protokoll zu W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Derzeit funktioniert die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft besser denn je, zumal erst jüngst ein Rückübernahmeabkommen mit Indien abgeschlossen wurde – die Außenminister Indiens und Österreich trafen einander und der indische Außenminister sagte eine beschleunigte Durchführung zu. Delegationstermine finden zweiwöchig regelmäßig im Bereich des PAZ - Hernalser Gürtel statt und wurde zuletzt bei positiven Entscheidungen des Konsuls meist innerhalb von zwei Wochen bereits eine HRZ-Zusage getätigt. Indien ist auch in dem Punkt der Nichtbereitschaft von Fremden, entsprechende HRZ-Formulare auszufüllen, wesentlich kooperativer als früher, sodass versucht werden kann, Identifizierungen auch ohne diese Kooperationsbereitschaft positiv durchzuführen. Diesfalls muss lediglich mit einer längeren Frist zur positiven Identifizierung gerechnet werden. Dies sollte jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab Delegationstermin abgeschlossen sein. Am 16.12.2022 wurden 17 HRZ ausgestellt und die Fremden bereits außer Landes gebracht. Beim Jänner-Delegationstermin langten bereits vier HRZ Zusagen ein. Derzeit finden zumindest einmal monatlich Charterflüge statt aber auch Einzelrückführungen werden vom BMI zugesagt und genehmigt. Mit einer Charter-Abschiebung können bis zu 80 Personen rückgeführt werden (Verhandlung v. 18.01.2023 im Verfahren W117 2265532-1). Auch aktuell sind die Beziehungen mit Indien ausgezeichnet; jüngst wurde eine indische Familie am 13./14.04.2023 abgeschoben (notorische Tatsache; Medien). 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
4 BFA-VG für die Entscheidung in Bezug auf die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Schubhaft zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Entscheidung in Bezug auf die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Schubhaft zuständig. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit 11 (!) illegal in Österreich auf, er war nie ausreisewillig, tätigte falsche Angaben gegenüber der indischen Botschaft, sodass er im Gegensatz zu vielen anderen seiner Landsleute nicht identifiziert werden konnte, tauchte auch einmal zwischendurch im Jahre 2020 unter und war auch im Zeitpunkt seines aktuellen polizeilichen Aufgriffes nicht an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Die „Notwendigkeit“ von im Festnahmeauftrag angeführten „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ist daher evident.Der Beschwerdeführer hält sich nun seit 11 (!) illegal in Österreich auf, er war nie ausreisewillig, tätigte falsche Angaben gegenüber der indischen Botschaft, sodass er im Gegensatz zu vielen anderen seiner Landsleute nicht identifiziert werden konnte, tauchte auch einmal zwischendurch im Jahre 2020 unter und war auch im Zeitpunkt seines aktuellen polizeilichen Aufgriffes nicht an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Die „Notwendigkeit“ von im Festnahmeauftrag angeführten „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist daher evident. Auch wenn die fremdenrechtliche Festnahme nicht der Sicherung der Strafjustiz dient, offenbaren auch die Umstände seines Aufgriffes durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Verdacht eines begangenen Ladendiebstahls die Vertrauensunwürdigkeit, sodass sich die Festnahme auch unabhängig vom Vorliegen eines Festnahmeauftrages als völlig rechtskonform darstellt: Gerade im Zusammenhalt mit dem drohenden Strafverfahren hätte sich der Beschwerdeführer mit mehr als maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur dem Zugriff der Strafbehörden, sondern auch der Fremdenbehörde entzogen. Zu A (Fortsetzung der Schubhaft): Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich
§ 22aAbs.
3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die entscheidungswesentlichen materiellen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lauten:Die entscheidungswesentlichen materiellen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80. (…)Paragraph 80, (…)
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Obgleich nicht vorgebracht, soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a.Obgleich nicht vorgebracht, soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a. Dies ist aber offensichtlich gegenständlich nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat sich hier nicht einmal ansatzweise integriert; wie ausgeführt, bewegt er sich nur in der indischen Community, und auch beruflich liegt, ganz gleich wie man die Lage betrachtet, keine Integration vor: Denn wenn der Beschwerdeführer nun angibt, seit 2018 nicht gearbeitet zu haben, ist der Fall ohnehin klar, und wenn man annimmt der Beschwerdeführer würde tatsächlich auch aktuell noch arbeiten, dann wäre damit nur das Faktum der Schwarzarbeit prolongiert. Wie festgestellt, wurde aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft und trotz intensiver Bemühungen durch die Verwaltungsbehörde bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Damit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044), grundsätzlich der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, fehlte es doch an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung".Damit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044), grundsätzlich der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt, fehlte es doch an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung". Und die Behörde hat nach der gegenständlichen Sachlage – siehe zahlreiche Urgenzen plus Vorführung – (entsprechend der Forderung dieser Judikatur) den Nachweis erbracht, dass die Abschiebung trotz ihrer Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen (vgl. EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU).Und die Behörde hat nach der gegenständlichen Sachlage – siehe zahlreiche Urgenzen plus Vorführung – (entsprechend der Forderung dieser Judikatur) den Nachweis erbracht, dass die Abschiebung trotz ihrer Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen vergleiche EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). Waren aber die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 nicht mehr an. Natürlich muss auch in einem solchen Fall weiterhin Fluchtgefahr entsprechend §76 Abs. 3 FPG vorliegen (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044).Waren aber die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 nicht mehr an. Natürlich muss auch in einem solchen Fall weiterhin Fluchtgefahr entsprechend §76 Absatz 3, FPG vorliegen (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Bereits die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Bescheid zutreffend angemerkt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 FPG anzunehmen war und ist:Bereits die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Bescheid zutreffend angemerkt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, FPG anzunehmen war und ist: Ziffer 1 aufgrund mangelnder Kooperation in Form unwahrer Angaben gegenüber der Botschaft sowie unbekannter Aufenthaltsorte nach Aufhebung des Gelinderen Mittels im Jahr 2020 und unmittelbar vor der Schubhaftanordnung; Ziffer 9 wegen des völligen Mangels an sozialer Verankerung, da der Beschwerdeführer entweder auf Schwarzarbeit oder auf die Unterstützung durch, der Behörde und dem Gericht nicht bekannte Freunde angewiesen ist sowie keine Familienangehörigen oder sonstige nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte hier in Österreich aufweist. Da dieser Punkt gegeben ist, ist letztlich auch die Ziffer 3 erfüllt, weil all diese soeben besprochenen Fluchtgefahrtatbestände im Zusammenhang mit der nicht befolgten Ausreiseverpflichtung stehen. Im Hinblick auf die bis dato nicht allzu lange währende Anhaltung erweist sich diese als verhältnismäßig. Sonstige, die Verhältnismäßigkeit relativierenden Umstände wurden während des gesamten Verfahrens nicht einmal vorgebracht. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
§ 76
FPG waren demnach gegeben und stellt sich nach dem soeben Gesagten sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar.Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG waren demnach gegeben und stellt sich nach dem soeben Gesagten sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar. Nunmehr ist die Gefahr des Untertauchens noch größer, da der BF zusätzlich ein Strafverfahren zu gewärtigen hat – es liegt bereits eine Anklageschrift vor – und im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer aktuell eine größere Strafe, wenn nicht sogar Haftstrafe, zu befürchten. Umso mehr ist also der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Die Anwendbarkeit eines Gelinderen Mittels ist daher nicht gegeben.Nunmehr ist die Gefahr des Untertauchens noch größer, da der BF zusätzlich ein Strafverfahren zu gewärtigen hat – es liegt bereits eine Anklageschrift vor – und im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer aktuell eine größere Strafe, wenn nicht sogar Haftstrafe, zu befürchten. Umso mehr ist also der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen. Die Anwendbarkeit eines Gelinderen Mittels ist daher nicht gegeben. Da die weitere Anhaltung offensichtlich bei entsprechender Kooperationsbereitschaft relativ kurz währen wird, vorausgesetzt die vom BF der indischen Delegation gegenüber gemachten Angaben entsprachen der Wahrheit, ist sie jedenfalls verhältnismäßig, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit relativieren vermögen, sind gleichfalls nicht zutage gekommen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, des Inhaltes der Stellungnahmen der Verfahrensparteien geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung der Rechtsfrage betreffend die richtlinienkonforme Interpretation der Bestimmung des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG bedarf ebenso keiner mündlichen Verhandlung. Die maßgeblichen Gründe für die Fortsetzung der Schubhaft ergeben sich aus der Faktenlage. Dazu – vor allem im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des letzten für den BF negativen Erkenntnisses, also vor nur wenigen Tagen (!) - vermochte der BF keine erhebliche Änderung aufzuzeigen und auch – abgesehen von seiner eigenen Einvernahme – keine Beweismittel anzubieten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, des Inhaltes der Stellungnahmen der Verfahrensparteien geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung der Rechtsfrage betreffend die richtlinienkonforme Interpretation der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG bedarf ebenso keiner mündlichen Verhandlung. Die maßgeblichen Gründe für die Fortsetzung der Schubhaft ergeben sich aus der Faktenlage. Dazu – vor allem im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des letzten für den BF negativen Erkenntnisses, also vor nur wenigen Tagen (!) - vermochte der BF keine erhebliche Änderung aufzuzeigen und auch – abgesehen von seiner eigenen Einvernahme – keine Beweismittel anzubieten. In diesem Sinne war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2204780.4.00