Obsah (15)
§ 94Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 259§ 5§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW161 2216472-2 Spruch, W161 2216472-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 94Abs.
1 und Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (infolge: BF) reiste am 21.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und brachte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2017 wurde dem BF
§ 3Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2017 wurde dem BF
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 4, Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Z 1 1 und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4,, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1 und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die erhobene Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht XXXX zugeleitet. Das Oberlandesgericht XXXX gab der Berufung am XXXX keine Folge.Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die erhobene Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht römisch 40 zugeleitet. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab der Berufung am römisch 40 keine Folge.
- Mit Bescheid des BFA wurde dem BF der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und zugleich
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
§ 8Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG 2005 erlassen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
§ 8Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 und § 52 Abs. 9 FPG 2005 für unzulässig erklärt.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
§ 53Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.3. Mit Bescheid des BFA wurde dem BF der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und zugleich
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 für unzulässig erklärt.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 4. Am 21.01.2022 beantragte der BF beim BFA die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. 5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§ 94Abs.
5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 ab. Festgestellt wurde, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1 und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe mit mindestens 19 Kilogramm Cannabis gehandelt und dieses an Subverteiler verkauft. Der BF habe auch mit anderen Drogen gehandelt. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Suchtgifthandel zweifellos eine zumindest latent grenzüberschreitende Komponente innewohne und der Umstand, dass bei der zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet worden sei, nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ab. Festgestellt wurde, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1 und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe mit mindestens 19 Kilogramm Cannabis gehandelt und dieses an Subverteiler verkauft. Der BF habe auch mit anderen Drogen gehandelt. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Suchtgifthandel zweifellos eine zumindest latent grenzüberschreitende Komponente innewohne und der Umstand, dass bei der zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet worden sei, nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei.
- Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft nichts mehr mit illegalen Substanzen zu tun habe und nicht mehr in diesen Kreisen verkehre. Seine oberste Priorität sei, ein straffreies Leben zu führen. Er halte sich an seine Auflagen, habe bislang keinen Termin bei der Bewährungshilfe versäumt und bereue seine Taten zutiefst. Seit der Entlassung sei es zu keinem Verfahren und keiner Verurteilung ihn betreffend gekommen. Der BF habe seinen Konventionsreisepass (mit einer Gültigkeit bis XXXX ) nicht missbraucht und werde das auch bei einer Neuausstellung nicht tun. Seit XXXX 2021 sei er bei einem Unternehmen beschäftigt – sein Vorgesetzter brauche einen Identitätsnachweis von ihm. Außer seinem Führerschein habe der BF keinen anderen Identitätsausweis. Für seinen Führerschein habe er Drogentests absolvieren müssen, zudem sei ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Der BF habe Familienangehörige in Deutschland und Schweden, und sei es ihm ein großes Anliegen, sie besuchen zu können. Der BF legte einen Betreuungsbericht seiner Bewährungshilfe und einen Befund sowie ein Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Suchtmittel vor.
- Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft nichts mehr mit illegalen Substanzen zu tun habe und nicht mehr in diesen Kreisen verkehre. Seine oberste Priorität sei, ein straffreies Leben zu führen. Er halte sich an seine Auflagen, habe bislang keinen Termin bei der Bewährungshilfe versäumt und bereue seine Taten zutiefst. Seit der Entlassung sei es zu keinem Verfahren und keiner Verurteilung ihn betreffend gekommen. Der BF habe seinen Konventionsreisepass (mit einer Gültigkeit bis römisch 40 ) nicht missbraucht und werde das auch bei einer Neuausstellung nicht tun. Seit römisch 40 2021 sei er bei einem Unternehmen beschäftigt – sein Vorgesetzter brauche einen Identitätsnachweis von ihm. Außer seinem Führerschein habe der BF keinen anderen Identitätsausweis. Für seinen Führerschein habe er Drogentests absolvieren müssen, zudem sei ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Der BF habe Familienangehörige in Deutschland und Schweden, und sei es ihm ein großes Anliegen, sie besuchen zu können. Der BF legte einen Betreuungsbericht seiner Bewährungshilfe und einen Befund sowie ein Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Suchtmittel vor.
- Feststellungen: Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.02.2017 der Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005 zuerkannt.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.02.2017 der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1 und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1 und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. So hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang XXXX 2016 bis Ende XXXX 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter insgesamt zumindest ca. 19 Kilogramm Cannabiskraut und rund 1.000 Stück XTC Tabletten an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler. Weiters hat er Anfang/Mitte XXXX 2017 einem abgesondert verfolgten Mittäter 40 Gramm Methamphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassen sowie im Zeitraum von XXXX 2016 bis Mitte XXXX 2017 in mehreren Teilübergaben eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Kokain unentgeltlich einer Person überlassen. Zudem hat er seit 2015 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain sowie ca. 6 Gramm Cannabiskraut und eine XTC Tablette bis XXXX 2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. So hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang römisch 40 2016 bis Ende römisch 40 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter insgesamt zumindest ca. 19 Kilogramm Cannabiskraut und rund 1.000 Stück XTC Tabletten an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler. Weiters hat er Anfang/Mitte römisch 40 2017 einem abgesondert verfolgten Mittäter 40 Gramm Methamphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassen sowie im Zeitraum von römisch 40 2016 bis Mitte römisch 40 2017 in mehreren Teilübergaben eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Kokain unentgeltlich einer Person überlassen. Zudem hat er seit 2015 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain sowie ca. 6 Gramm Cannabiskraut und eine XTC Tablette bis römisch 40 2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Bei den Strafbemessungsgründen wurden die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung von Suchtgift (im geringen Umfang) als mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit als erschwerend gewertet. Hinsichtlich eines weiteren Anklagepunktes, der BF habe 240 Gramm Methamphetamin und 10 Gramm Methamphetamin an unbekannte Abnehmer überlassen, wurde der BF
§ 259Z.3 St
PO freigesprochen.Hinsichtlich eines weiteren Anklagepunktes, der BF habe 240 Gramm Methamphetamin und 10 Gramm Methamphetamin an unbekannte Abnehmer überlassen, wurde der BF
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der BF befand sich aufgrund seiner Verurteilung (zunächst aufgrund einer Untersuchungshaft) von XXXX 2018 bis XXXX 2020 in Haft. Am XXXX 2020 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.Der BF befand sich aufgrund seiner Verurteilung (zunächst aufgrund einer Untersuchungshaft) von römisch 40 2018 bis römisch 40 2020 in Haft. Am römisch 40 2020 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Einsicht in den Strafakt des LG XXXX , AZ XXXX , Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister (ZMR).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Einsicht in den Strafakt des LG römisch 40 , AZ römisch 40 , Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister (ZMR).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG 2005.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
- Hauptstück des FPG
- § 94 FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 94, FPG 2005 regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Konventionsreisepässe § 94.
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Die Bestimmung des § 92 FPG 2005 hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG 2005 hat folgenden Wortlaut: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich Beurteilung der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid an – sie hat die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt: Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Der BF hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1 und
- Fall, Abs. 2 SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang XXXX 2016 bis Ende XXXX 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter insgesamt zumindest ca. 19 Kilogramm Cannabiskraut und rund 1.000 Stück XTC Tabletten an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler. Weiters hat er Anfang/Mitte XXXX 2017 einem abgesondert verfolgten Mittäter 40 Gramm Methamphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassen sowie im Zeitraum von XXXX 2016 bis XXXX 2017 in mehreren Teilübergaben eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Kokain unentgeltlich einer Person überlassen. Zudem hat er seit 2015 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain sowie ca. 6 Gramm Cannabiskraut und eine XTC Tablette bis XXXX 2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Das BFA stellt somit folgerichtig fest, dass der BF mit mindestens 19 Kilogramm Cannabis gehandelt und dieses an Subverteiler verkauft, aber auch mit anderen Drogen gehandelt habe. In der gegenständlichen Beschwerde wurde auch vom BF selbst auf die rechtskräftige Verurteilung hingewiesen, sodass dieser Sachverhalt somit unbestritten blieb.Der BF hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1 und
- Fall, Absatz 2, SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang römisch 40 2016 bis Ende römisch 40 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter insgesamt zumindest ca. 19 Kilogramm Cannabiskraut und rund 1.000 Stück XTC Tabletten an verschiedene Drogenabnehmer und Suchtgiftunterhändler. Weiters hat er Anfang/Mitte römisch 40 2017 einem abgesondert verfolgten Mittäter 40 Gramm Methamphetamin zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs überlassen sowie im Zeitraum von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 in mehreren Teilübergaben eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Kokain unentgeltlich einer Person überlassen. Zudem hat er seit 2015 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut, Amphetamin, Methamphetamin und Kokain sowie ca. 6 Gramm Cannabiskraut und eine XTC Tablette bis römisch 40 2018 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Das BFA stellt somit folgerichtig fest, dass der BF mit mindestens 19 Kilogramm Cannabis gehandelt und dieses an Subverteiler verkauft, aber auch mit anderen Drogen gehandelt habe. In der gegenständlichen Beschwerde wurde auch vom BF selbst auf die rechtskräftige Verurteilung hingewiesen, sodass dieser Sachverhalt somit unbestritten blieb. Das BFA stützt sich bei seiner Beurteilung auch auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055). Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und § 28a SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor, obwohl der BF erst einmal wegen Suchtgiftdelikten (dabei jedoch aufgrund von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die lange andauernde Tatzeit, die der Verurteilung des BF zugrunde lag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge an Suchtgift spricht grundsätzlich für die Annahme, der Antragsteller wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Da Suchtgiftdelinquenz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 20.08.2013, 2013/22/0082) und Paragraph 28 a, SMG qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz unter Strafe stellt (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155), liegt der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, obwohl der BF erst einmal wegen Suchtgiftdelikten (dabei jedoch aufgrund von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) verurteilt wurde und kein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorlag. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die lange andauernde Tatzeit, die der Verurteilung des BF zugrunde lag. Die Verurteilung wegen des Handels mit einer großen Menge an Suchtgift spricht grundsätzlich für die Annahme, der Antragsteller wolle den Konventionsreisepass benützen, um neuerlich gegen das SMG zu verstoßen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Sofern das BFA davon ausgeht, dass der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom Verwaltungsgerichtshof als nicht lange genug qualifiziert wurde, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Der Wohlverhaltenszeitraum des BF ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im XXXX 2020 trotz der nunmehr seit XXXX 2021 (vom BFA auch festgestellten) bestehenden Erwerbstätigkeit noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Sofern das BFA davon ausgeht, dass der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen anzusehen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom Verwaltungsgerichtshof als nicht lange genug qualifiziert wurde, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Der Wohlverhaltenszeitraum des BF ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im römisch 40 2020 trotz der nunmehr seit römisch 40 2021 (vom BFA auch festgestellten) bestehenden Erwerbstätigkeit noch nicht lange genug, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. In der Beschwerde wurden keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Die Ausführungen des BF zur Lebensgestaltung seit der Haftentlassung im XXXX 2020, der Hinweis, er habe seinen Konventionsreisepass (mit einer Gültigkeit bis XXXX ) nicht missbraucht und werde das auch bei einer Neuausstellung nicht tun sowie der Verweis auf seine Arbeitstätigkeit seit XXXX 2021 führen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem anderslautenden Ergebnis.In der Beschwerde wurden keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Die Ausführungen des BF zur Lebensgestaltung seit der Haftentlassung im römisch 40 2020, der Hinweis, er habe seinen Konventionsreisepass (mit einer Gültigkeit bis römisch 40 ) nicht missbraucht und werde das auch bei einer Neuausstellung nicht tun sowie der Verweis auf seine Arbeitstätigkeit seit römisch 40 2021 führen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem anderslautenden Ergebnis. Soweit der BF auf Familienangehörige in Deutschland und Schweden sowie dementsprechende Besuchsmöglichkeiten verweist, so ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 29.04.2010, 2009/21/0340). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich auch nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gem. § 94a Abs. 1 FPG ausgestellt werden.Soweit der BF auf Familienangehörige in Deutschland und Schweden sowie dementsprechende Besuchsmöglichkeiten verweist, so ist festzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 29.04.2010, 2009/21/0340). Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich auch nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024) – bei Versagung eines Konventionsreisepasses kann eine Identitätskarte gem. Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§ 94Abs.
5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der BF hat keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der BF hat keinen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die dem Sachverhalt zugrundeliegende strafgerichtliche Verurteilung steht aufgrund der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung fest und wurde auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2216472.2.00