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{'item': 'W176 2249213-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW176 2249213-1 Spruch, W176 2249213-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .09.2021 brachte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Am römisch 40 .09.2021 brachte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  3. Nach seiner Erstbefragung am XXXX .09.2021 und seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .11.2021 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Nach seiner Erstbefragung am römisch 40 .09.2021 und seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .11.2021 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrags im Asylpunkt begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund habe glaubhaft machen können.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am XXXX .01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
  5. Am römisch 40 .01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.1.
  8. Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oder unzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung. 1.1.
  9. In Dara´a begannen 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung und war eine Hochburg der Opposition. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet und im Juni 2018 startete die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung von Dara´a. Dara´a wird von der syrischen Regierung kontrolliert, doch halten die Spannungen dort an und die Bevölkerung dort lehnt sich weiterhin gegen die syrische Regierung auf. So lehnte die Bevölkerung im Gouvernement Dara´a das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab und es kam daraufhin zu Sanktionen seitens der syrischen Regierung und zu den schwersten Auseinandersetzungen seit
  10. 1.1.
  11. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  12. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. 1.1.
  13. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  14. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. 1.1.
  15. Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Angelegenheiten, einschließlich der konfessionellen Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt. Weiterhin besteht laut Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus. In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien über die dortigen Vorgänge zu reden. Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ("forced deportations") entvölkert. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Auch Kollektivhaft von Angehörigen - auch Kindern - oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben. Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird. Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
  16. Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012).Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Dem SNHR zufolge beläuft sich die Zahl von Inhaftierten und Verschwundenen mit Stand September 2021 auf rund 150.
  17. Für das erste Halbjahr 2021 dokumentierte SNHR 972 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter mindestens 45 Kinder und 42 Frauen. Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Das Regime macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,). Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für die Betroffenen verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen. Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur. Für das Jahr 2021 lagen keine Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor. Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam jedoch zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z.B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr
  18. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Des Weiteren wurde im April 2022 ein neues Cybercrime-Gesetz verabschiedet, welches von mehreren NGOs und Menschenrechtsgruppen als problematisch für die Meinungsfreiheit betrachtet wird. Am 28.4.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die im Ausland falsche oder übertriebene Nachrichten verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden.

der Änderung ist jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder andersartig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem halben und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das alle Syrer bestraft, die Nachrichten verbreiten, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren. Die syrische Regierung hat Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren. Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führten etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töteten oder verletzten. 1.

  1. Zum Beschwerdeführer: 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 30 Jahre alt und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .04.2019 verheiratet und hat keine Kinder. 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 30 Jahre alt und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .04.2019 verheiratet und hat keine Kinder. 1.2.
  4. Er ist in XXXX , im Gouvernement Daraa, geboren, besuchte dort die Schule und studierte danach Wirtschaftswissenschaften zunächst von 2010 bis 2011 an der Universität XXXX und sodann an der Universität XXXX . Von dieser wurde er 2015 wegen regimekritischer Meinungsäußerung exmatrikuliert. Im selben Jahr wurde er von den syrischen Behörden festgenommen und nach Zahlung eines Geldbetrages durch seine Mutter freigelassen. Er reiste daraufhin XXXX in die Türkei, wo er sich zwei Monate aufhielt. Wegen des Gesundheitszustands seiner Mutter reiste er dann in seine Herkunftsregion in Syrien zurück. Nach dem Tod seiner Mutter reiste er Mitte 2017 in die Türkei zurück. 1.2.
  5. Er ist in römisch 40 , im Gouvernement Daraa, geboren, besuchte dort die Schule und studierte danach Wirtschaftswissenschaften zunächst von 2010 bis 2011 an der Universität römisch 40 und sodann an der Universität römisch 40 . Von dieser wurde er 2015 wegen regimekritischer Meinungsäußerung exmatrikuliert. Im selben Jahr wurde er von den syrischen Behörden festgenommen und nach Zahlung eines Geldbetrages durch seine Mutter freigelassen. Er reiste daraufhin römisch 40 in die Türkei, wo er sich zwei Monate aufhielt. Wegen des Gesundheitszustands seiner Mutter reiste er dann in seine Herkunftsregion in Syrien zurück. Nach dem Tod seiner Mutter reiste er Mitte 2017 in die Türkei zurück. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einer Sehschwäche auf dem linken Auge gesund. 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer hat seinen Pflichtwehrdienst bei den syrischen Streitkräften bislang nicht abgeleistet. Er wurde nicht vom Pflichtwehrdienst befreit, sondern bekam immer wieder Aufschübe zuletzt für das Studienjahr 2014/
  7. Am XXXX .2015 wurde dem Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden eine Reiseerlaubnis erteilt.1.2.
  8. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .2021 unter Einschaltung eines Dritten und Zahlung von Schmiergeld von ca. 800 US-Dollar vom XXXX ein bis XXXX gültiger Reisepass ausgestellt. 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer hat seinen Pflichtwehrdienst bei den syrischen Streitkräften bislang nicht abgeleistet. Er wurde nicht vom Pflichtwehrdienst befreit, sondern bekam immer wieder Aufschübe zuletzt für das Studienjahr 2014 aus 2015,. Am römisch 40 .2015 wurde dem Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden eine Reiseerlaubnis erteilt., 1.2.
  10. Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2021 unter Einschaltung eines Dritten und Zahlung von Schmiergeld von ca. 800 US-Dollar vom römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Reisepass ausgestellt. 1.2.
  11. Anlässlich einer im Zusammenhang mit dieser Passbeantragung von der Ehefrau des Beschwerdeführers gemachten Reklamation an die Passbehörde wurde am XXXX in Hinblick auf die „Anhaltung des Passträgers“, den betreffend diesen befassten Beschluss auf „Nichtanstellung“ sowie wegen „Nichteinrücken zum Wehrdienst“ die „Einziehung der Reisedokumente […] im Falle der Rückkehr“ verfügt. 1.2.
  12. Anlässlich einer im Zusammenhang mit dieser Passbeantragung von der Ehefrau des Beschwerdeführers gemachten Reklamation an die Passbehörde wurde am römisch 40 in Hinblick auf die „Anhaltung des Passträgers“, den betreffend diesen befassten Beschluss auf „Nichtanstellung“ sowie wegen „Nichteinrücken zum Wehrdienst“ die „Einziehung der Reisedokumente […] im Falle der Rückkehr“ verfügt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
  15. stützen sich auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021, S. 101 ff. 2.
  16. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
  17. beruhen dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) sowie auf der Syria Live Map (abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/). 2.
  18. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.
  19. ergeben sich ebenfalls aus dem LIB. 2.
  20. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  21. ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen der Annahme der belangten Behörde steht die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der (wenn auch in Kopie) vorgelegten Dokumente (Auszug aus dem Reisepass, Militärbuch) und seiner über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben bezüglich seiner Identität fest. Es besteht kein Grund, an der vorgebrachten Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich seiner (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit und (sunnitisch-muslimischen) Religion hat der Beschwerdeführer ebenfalls glaubwürdige Angaben gemacht. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basieren auf den aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
  22. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2 ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung zur Exmatrikulation des Beschwerdeführers stützt sich auf dessen glaubwürdiges Vorbringen in Zusammenhang mit der vorgelegten Urkunde der Universität XXXX zu seinem Studienverlauf (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift). Die Feststellung zur Festnahme basiert auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, der bereits bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, in Syrien verhaftet worden zu sein. Weiters korrelieren die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verhaftung sowie zur Exmatrikulation mit der Berichtslage, wonach das syrische Regime Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal bezeichnet und Einzelpersonen das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.2.
  23. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2 ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung zur Exmatrikulation des Beschwerdeführers stützt sich auf dessen glaubwürdiges Vorbringen in Zusammenhang mit der vorgelegten Urkunde der Universität römisch 40 zu seinem Studienverlauf (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift). Die Feststellung zur Festnahme basiert auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, der bereits bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, in Syrien verhaftet worden zu sein. Weiters korrelieren die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verhaftung sowie zur Exmatrikulation mit der Berichtslage, wonach das syrische Regime Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal bezeichnet und Einzelpersonen das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren können, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Was die Angaben zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus Syrien angeht, stellte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwar erst in der Beschwerdeverhandlung richtig, seine nunmehrigen Aussagen erscheinen dem Gericht aber insbesondere auch in Hinblick auf die lebensnahen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig. 2.
  24. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
  25. ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem vorgelegten Militärbuch. Was den Umstand angeht, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Sehschwäche am linken Auge nicht von der Wehrdienstpflicht befreit wurde, folgt auch aus der Berichtslage, dass bei der medizinischen Untersuchung festgestellte gesundheitlich Probleme nicht unbedingt eine Befreiung vom Wehrdienst zur Folge haben (Der Wehrdienst ist diesfalls trotzdem abzuleisten, durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind). 2.
  26. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  27. stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Sofern er nicht bereits vor der belangten Behörde die Zahlung von Schmiergeld erwähnt hatte, wies er in der Beschwerdeverhandlung plausibel darauf hin, er habe gedacht, es sie klar, dass der Erhalt eines Personaldokuments mit Hilfe eines Dritten unter Bezahlung von Schmiergeld erfolge. 2.
  28. Die Feststellung zu Punkt 1.2.
  29. basiert auf dem Inhalt der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunde Beilage ./B in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer dazu in nachvollziehbarer Weise erstatteten Vorbringen.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Denn die GFK gebietet das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat. Entscheidend ist demnach, dass der Schutzsuchende im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Für die Frage der Zuerkennung des Asylstatus ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Schutzsuchende bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde. Denn die GFK gebietet das Abstellen auf die dem Asylwerber drohende Verfolgung im Herkunftsstaat. Entscheidend ist demnach, dass der Schutzsuchende im Entscheidungszeitpunkt mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Es ist eine dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierung/Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (Verfolgung) zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Es kommt somit nicht darauf an, ob die Wehrdienstpflicht bzw. die Wehrdienstverweigerung bereits in einem bestimmten Verfahren festgestellt bzw. konkretisiert wurde und ob der Schutzsuchende von Einberufungsmaßnahmen oder Fahndungsmaßnahmen bereits betroffen war. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Schutzsuchende bei einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Rekrutierung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung/Desertion betroffen wäre.Es ist eine dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierung/Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (Verfolgung) zu prüfen vergleiche dazu etwa VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Es kommt somit nicht darauf an, ob die Wehrdienstpflicht bzw. die Wehrdienstverweigerung bereits in einem bestimmten Verfahren festgestellt bzw. konkretisiert wurde und ob der Schutzsuchende von Einberufungsmaßnahmen oder Fahndungsmaßnahmen bereits betroffen war. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Schutzsuchende bei einer Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Rekrutierung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung/Desertion betroffen wäre. 3.2. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Wie eingangs festzuhalten ist, überprüfen die syrischen Behörden bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, in denen sie präsent ist, bei Männern im wehrfähigen Alter, ob diese den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, und zieht männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter nach ihrer Rückkehr in der Regel zum Militärdienst ein, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe. Es ist daher evident, dass Männer im wehrfähigen Alter, die in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden, in objektiver Weise Grund zur Furcht haben, zwangsweise von der syrischen Regierung rekrutiert oder wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer ist im wehrfähigen Alter und hat seinen Militärdienst nicht geleistet. Eine Befreiung vom Militärdienst aufgrund der Sehschwäche auf seinem linken Auge liegt nicht vor. Da der Beschwerdeführer (bei einer Rückkehr) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Militärdienst erfüllt, ist zum einen seine Rekrutierung naheliegend. Zum anderen gehen die syrischen Behörden nach den Feststellungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht, den Militärdienstpflicht anzutreten, nicht entsprochen und somit sich durch die unterlassende Rückkehr nach Syrien dem Wehrdienst entzogen hat. Dem steht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer 2021 ein Reisepass ausgestellt wurde, insofern nicht entgegen, als dieser durch Schmiergeldzahlung erlangt wurde und von den syrischen Behörden überdies die Entziehung der Reisedokumente nach Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien verfügt wurde. Es muss daher vor dem Hintergrund der Herkunftsländerinformation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als (zu ergreifender bzw. zu bestrafender) Wehrdienstverweigerer gilt. Weiters ist der Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich von unverhältnismäßiger Bestrafung/Sanktion durch die syrische Regierung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen. Denn in der Praxis zieht Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung seitens der syrischen Regierung in Form von gravierenden Menschenrechtsverletzungen (z.B. Folter im Gefängnis), deren Ausmaß bis zur extralegalen Tötung reichen kann, nach sich. Dies kann nur dahingehend beurteilt werden, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung beruht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die dem Beschwerdeführer drohende unverhältnismäßige Bestrafung/Sanktion wegen Wehrdienstverweigerung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (dem Beschwerdeführer unterstellten) „politischen Gesinnung“, steht (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Weiters ist der Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich von unverhältnismäßiger Bestrafung/Sanktion durch die syrische Regierung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen. Denn in der Praxis zieht Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung seitens der syrischen Regierung in Form von gravierenden Menschenrechtsverletzungen (z.B. Folter im Gefängnis), deren Ausmaß bis zur extralegalen Tötung reichen kann, nach sich. Dies kann nur dahingehend beurteilt werden, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung beruht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung“ (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die dem Beschwerdeführer drohende unverhältnismäßige Bestrafung/Sanktion wegen Wehrdienstverweigerung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (dem Beschwerdeführer unterstellten) „politischen Gesinnung“, steht vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Hinzu kommt, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Hochburg der Opposition war und es dort immer noch zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen kommt. Aus der Herkunftsländerinformation lässt sich ableiten, dass die syrische Regierung die (frühere) (arabisch-sunnitische) Bevölkerung eines solchen Gebietes insgesamt als der politischen Gegnerschaft zugehörig betrachtet. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch als ehemaliger sunnitischer Bewohner eines (früheren) „regimefeindlichen“ Ortes von der Regierung als oppositionell betrachtet wird (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung durch UNHCR vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen).Hinzu kommt, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Hochburg der Opposition war und es dort immer noch zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen kommt. Aus der Herkunftsländerinformation lässt sich ableiten, dass die syrische Regierung die (frühere) (arabisch-sunnitische) Bevölkerung eines solchen Gebietes insgesamt als der politischen Gegnerschaft zugehörig betrachtet. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch als ehemaliger sunnitischer Bewohner eines (früheren) „regimefeindlichen“ Ortes von der Regierung als oppositionell betrachtet wird (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung durch UNHCR vergleiche etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn die syrische Regierung legt bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr breite Kriterien an und subsumiert darunter jegliche Kritik, Opposition oder sogar unzureichende Loyalität der Regierung gegenüber, nach Berichten gilt es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, im Ausland Asyl zu beantragen, und läuft jede Person, unabhängig vom Geschlecht, die vermeintlich Kritik an der Regierung äußert, Gefahr, verhaftet und gefoltert oder gar getötet zu werden, dabei reicht es aus, verdächtigt zu werden, die Regierung abzulehnen, der Verdacht besteht bereits bei der Teilnahme an gewaltlosen Aktionen und Demonstrationen, im Falle von Menschenrechtsarbeit, Medienarbeit sowie bei humanitären und medizinischen Hilfeleistungen, ebenso reichen die Verwandtschaft zu gesuchten Personen oder die Anschuldigung, man habe sich regimekritisch geäußert, für eine Verhaftung aus. All diese Umstände lassen unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regierung als „oppositionell“ betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, nur die Beurteilung zu, dass der Beschwerdeführer, der überdies 2015 aufgrund regimekritischer Bemerkungen von der Universität XXXX exmatrikuliert und von den Sicherheitskräften angehalten worden war, von der syrischen Regierung wegen der ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung ins Visier genommen und als Gegner verfolgt zu werden. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. All diese Umstände lassen unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regierung als „oppositionell“ betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, nur die Beurteilung zu, dass der Beschwerdeführer, der überdies 2015 aufgrund regimekritischer Bemerkungen von der Universität römisch 40 exmatrikuliert und von den Sicherheitskräften angehalten worden war, von der syrischen Regierung wegen der ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung ins Visier genommen und als Gegner verfolgt zu werden. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Wie aus dem Ausgeführten erhellt, fällt der Beschwerdeführer in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“. Daher ist es ihm gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung und somit aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund glaubhaft zu machen.Daher ist es ihm gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen einer ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung und somit aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund glaubhaft zu machen. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum – aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien – bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Zudem besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme eben dieser würde im Widerspruch zum – aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien – bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2249213.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.