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{'item': 'W189 2261048-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW189 2261048-1 Spruch, W189 2261048-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 02.03.2022 aus Georgien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 15.04.2022 ließ sich der BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren. Im Rahmen der Datenerfassung führte der BF an, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Sein Wohnsitz würde sich in Lviv befinden und sei er 13.02.2022 aus der Ukraine ausgereist. Datiert mit 13.06.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anführung der rechtlichen Grundlagen verständigt. In der Stellungnahme vom 29.06.2022 brachte der BF vor, dass er am 13.02.2022 aus der Ukraine ausgereist sei, um in Georgien einen Urlaub zu verbringen, wobei der Rückflug in die Ukraine für den 27.02.2022 geplant gewesen sei. Infolge des Kriegsausbruches am 24.02.2022 habe der BF nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können, weshalb er in Georgien geblieben sei und am 02.03.2022 nach Österreich einreiste. Da es sich bei diesem Urlaub um einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gehandelt habe, der tatsächliche Wohnort und Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Ukraine sei, gelange für den BF die Vertriebenen-VO zur Anwendung. Gleichzeitig mit der Stellungnahme beantragte der BF festzustellen, dass ihm das Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 62 Abs.1 AsylG iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukommt (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs.4 AsylG zurückgewiesen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der BF zwar Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Ukraine sei, dieser die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal der BF bereits am 13.02.2022 aus der Ukraine in Richtung Georgien ausgereist sei, weshalb die Vertriebenen-VO für den BF nicht anwendbar sei.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des §1 Z 1 der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des §1 Ziffer eins, der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  7. Oktober 2022, Z W189 2261048-1/2E, wurde die Beschwerde mangels Anwendbarkeit der VertriebenenVO auf den Beschwerdefall abgewiesen. Zur Klarstellung der Rechtslage wurde die ordentliche Revision zugelassen.
  8. Gegen diese Entscheidung brachte der BF fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.
  9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2023, Zl. E 3249/2022-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen 1.
  11. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger. Der BF ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepässes und steht seine Identität fest. Der BF ist am 13.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und am 02.03.2022 aus Georgien kommend in das Bundesgebiet eingereist. Der BF war am 24.02.2022 weder im Besitz von gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder Visums.
  12. Beweiswürdigung 2.
  13. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme und dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den nicht widerlegten Angaben, der vorgelegten Kopie des Reisepasses samt Flugtickets sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Identität des BF steht unstrittig fest.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A: 3.1.
  15. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v
  16. 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:

(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, …
  2. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben
  3. a)und
  4. b)genannten Personen […] Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt: § 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, … 3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erstverfahren mit Erkenntnis vom 05.10.2022, Zahl W189 2259721-1/2E, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen, da es zu dieser Rechtsfrage, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich am 24.02.2022 – etwa zu Urlaubszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen-Verordnung berufen können, - noch – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3249/2022-12 geklärt. Der Verfassungsgerichtshof behob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit und verwies darauf, dass gemäß § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3249/2022-12 geklärt. Der Verfassungsgerichtshof behob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit und verwies darauf, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die Vertriebenenverordnung stellt demnach nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. 3.1.3. Die belangte Behörde legt § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. 3.1.3. Die belangte Behörde legt Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob nunmehr eine Person wie der konkrete Beschwerdeführer am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am 13.02.2022 in Richtung Georgien ) zu verbringen. Der Beschwerdeführer hat somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden.Ob nunmehr eine Person wie der konkrete Beschwerdeführer am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am 13.02.2022 in Richtung Georgien ) zu verbringen. Der Beschwerdeführer hat somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden. Dem Beschwerdeführer kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, BGBl. II 92/2022 zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Dem Beschwerdeführer kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E 3249/2022-12 geklärt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E 3249/2022-12 geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2261048.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.