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{'item': 'W208 2238388-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW208 2238388-4 Spruch, W208 2238388-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller (H) hat am 07.01.2021 eine Säumnisbeschwerde zum Disziplinarverfahren XXXX eingebracht. Darin monierte er, dass er am 24.03.2020 die Befangenheit des ObstdIntD Mag. iur. XXXX (T), der als Gehilfe der Disziplinarbehörde, des Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. XXXX - der belangte Behörde in diesem Verfahren - Ermittlungen getätigt hatte, beantragt habe und bis dato keine Entscheidung getroffen worden sei. Er beantragte dessen Austeilung durch das BVwG.
  2. Der Antragsteller (H) hat am 07.01.2021 eine Säumnisbeschwerde zum Disziplinarverfahren römisch 40 eingebracht. Darin monierte er, dass er am 24.03.2020 die Befangenheit des ObstdIntD Mag. iur. römisch 40 (T), der als Gehilfe der Disziplinarbehörde, des Disziplinarvorgesetzten ObstdG Mag. römisch 40 - der belangte Behörde in diesem Verfahren - Ermittlungen getätigt hatte, beantragt habe und bis dato keine Entscheidung getroffen worden sei. Er beantragte dessen Austeilung durch das BVwG. Das BVwG, wo der Säumnisantrag mit der GZ W208 2238388-1 registriert und dem zuständigen Richter zugeteilt worden war, erteilte mit Beschluss vom 13.01.2021 einen Verbesserungsauftrag und wies auch darauf hin, dass eine Einbringung per E-Mail nicht dem Gesetz (bzw § 1 Abs 1 BVwG-EVV) entspricht und die Unterschrift des Antragstellers fehlt.Das BVwG, wo der Säumnisantrag mit der GZ W208 2238388-1 registriert und dem zuständigen Richter zugeteilt worden war, erteilte mit Beschluss vom 13.01.2021 einen Verbesserungsauftrag und wies auch darauf hin, dass eine Einbringung per E-Mail nicht dem Gesetz (bzw Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV) entspricht und die Unterschrift des Antragstellers fehlt. Der H brachte daraufhin die Säumnisbeschwerde unterschrieben mit der Post ein. Das BVwG fordert am 26.01.2021 die oben genannte belangte Behörde zur Aktenvorlage auf. Diese teilte am 02.02.2021 mit, dass der gesamte Akt mit Erstattung einer Nachtragsanzeige vom Disziplinarvorgesetzten an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vorgelegt worden sei. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG W208 2238388-1/7E vom 11.02.2021 wurde die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Tragende Begründung war, dass die Entscheidungsfrist der Behörde – aufgrund der COVID-19-VwBG Bestimmungen – noch nicht verstrichen war.
  3. Mit dem am 12.04.2023 über die elektronische Schnittstelle eingebrachten und elektronisch signierten Schriftsatz vom 11.04.2023 beantragte der H die Wiederaufnahme des oa Verfahrens W208 2238388-1 und die ersatzlose Aufhebung des rechtskräftigen Erkenntnisses W208 2238388-1/7E. Weiters beantragte er die Aufhebung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E, mit dem die Beschwerde des H gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Befangenheit des T durch die belangte Behörde (GZ XXXX ) abgewiesen wurde sowie die Aufhebung des genannten Bescheides. Weiters beantragte er die Aufhebung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E, mit dem die Beschwerde des H gegen den Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Befangenheit des T durch die belangte Behörde (GZ römisch 40 ) abgewiesen wurde sowie die Aufhebung des genannten Bescheides. Schließlich begehrte er noch die Feststellung, dass S den Akt XXXX DiszBW/2020

(1)nicht vollständig der BDB und dem BVwG vorgelegt habe. Schließlich begehrte er noch die Feststellung, dass S den Akt römisch 40 DiszBW/2020
(1)nicht vollständig der BDB und dem BVwG vorgelegt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Festgestellt wird, dass die Säumnisbeschwerde, dessen Wiederaufnahme der H beantragt hat, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.02.2021, W208 2238388-1/7E zurückgewiesen wurde. Tragende Begründung war, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Säumnis vorgelegen ist. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E wurde die später mit dem Bescheid vom 11.03.2021, GZ XXXX , erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Befangenheit des T als rechtmäßig bestätigt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E wurde die später mit dem Bescheid vom 11.03.2021, GZ römisch 40 , erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Befangenheit des T als rechtmäßig bestätigt. Der H bringt sinngemäß nun vor zu den Entscheidungszeitpunkten des BVwG sei ein entscheidungsrelevantes Dokument, nämlich XXXX DiszBW/2020
(1)vom 27.05.2020 dem BVwG nicht vorgelegen. Entscheidungsrelevant sei dieses Dokument, weil darin die vorgesetzte und weisungsbefugte Stelle (gemeint offenbar der Abteilungsleiter der DiszBW der für den Bundesminister dieses Geschäftsstück approbiert hat) festgestellt habe, dass T befangen sei. Dieses Schriftstück sei – entgegen der Meldung des Disziplinarvorgesetzten S an das BVwG – nicht im Akt gewesen, der von S der BDB vorgelegt wurde. Der H bringt sinngemäß nun vor zu den Entscheidungszeitpunkten des BVwG sei ein entscheidungsrelevantes Dokument, nämlich römisch 40 DiszBW/2020
(1)vom 27.05.2020 dem BVwG nicht vorgelegen. Entscheidungsrelevant sei dieses Dokument, weil darin die vorgesetzte und weisungsbefugte Stelle (gemeint offenbar der Abteilungsleiter der DiszBW der für den Bundesminister dieses Geschäftsstück approbiert hat) festgestellt habe, dass T befangen sei. Dieses Schriftstück sei – entgegen der Meldung des Disziplinarvorgesetzten S an das BVwG – nicht im Akt gewesen, der von S der BDB vorgelegt wurde. Dem H ist dieser Umstand – seinen eigenen Angaben nach – durch die Akteneinsicht am 15.09.2019 beim BVwG bekannt geworden. Dies seien neue Erkenntnisse/Dokumente, welche ihm vorher nicht bekannt gewesen seien und sei das Verfahren W208 2238388-1/7E nach § 32 Abs 2 VwGVG wiederaufzunehmen. Dem H ist dieser Umstand – seinen eigenen Angaben nach – durch die Akteneinsicht am 15.09.2019 beim BVwG bekannt geworden. Dies seien neue Erkenntnisse/Dokumente, welche ihm vorher nicht bekannt gewesen seien und sei das Verfahren W208 2238388-1/7E nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Zu den weiteren Anträgen wird auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und den Angaben des H getroffen werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), lautet: „§ 32
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […]“ 2.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebene Zusammenhang folgendes ausgesprochen: Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 30.11.2022, Ra 2022/09/0109).Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 30.11.2022, Ra 2022/09/0109). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (Hinweis zur gleichgelagerten Rechtslage bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand E 7.7.1960, 2206/59, VwSlg 5346 A/1960; VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (Hinweis zur gleichgelagerten Rechtslage bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand E 7.7.1960, 2206/59, VwSlg 5346 A/1960; VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089; 14.03.2019, Ra 2018/18/0403; 01.03.2022, Ra 2021/11/0023).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089; 14.03.2019, Ra 2018/18/0403; 01.03.2022, Ra 2021/11/0023). 2.
  2. Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rsp ergibt sich im vorliegenden Fall das Folgende: Mit dem Erkenntnis W208 2238388-1/7E wurde zum damaligen Zeitpunkt (11.02.2021) festgestellt, dass die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war. Inhaltlich wurde über den Antrag auf Feststellung der Befangenheit gar nicht entschieden. Der nunmehr vorgebrachte Grund betrifft aber die behauptete Befangenheit des T und damit einen anderen Sachverhalt, als Gegenstand des oa zurückweisenden Erkenntnisses war. Schon aus diesem Grund ist der Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen. Selbst, wenn man den Antrag des H auf ersatzlose Behebung des inhaltlichen Erkenntisses vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E mit dem der Bescheid vom 11.03.2021, GZ XXXX bestätigt wurde, als Wiederaufnahmeantrag dazu deutet, ist dieser verspätet, weil der H behauptet bereits am 15.09.2019 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt zu haben und somit zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages am 12.04.2023 die Frist des § 32 VwGVG von zwei Wochen ab Kenntnisnahme verstrichen ist. Selbst, wenn man den Antrag des H auf ersatzlose Behebung des inhaltlichen Erkenntisses vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E mit dem der Bescheid vom 11.03.2021, GZ römisch 40 bestätigt wurde, als Wiederaufnahmeantrag dazu deutet, ist dieser verspätet, weil der H behauptet bereits am 15.09.2019 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt zu haben und somit zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages am 12.04.2023 die Frist des Paragraph 32, VwGVG von zwei Wochen ab Kenntnisnahme verstrichen ist. Schließlich würde selbst bei einer amtswegigen Wiederaufnahme keine andere Entscheidungen erfolgen können, weil – wie dem H auch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E zur Kenntnis gebracht wurde – die Befangenheit des T in dem oa Disziplinarverfahren keine Relevanz für den Ausgang des Disziplinarverfahrens hatte, weil T in keinster Weise entscheidungsbefugt war und die BDB (an die das Verfahren abgetreten wurde) eigene Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen hatte und ua in der Disziplinarverhandlung im Gegenstand (vgl das noch nicht rechtskräftige Erkenntnis der BDB vom 13.12.2022, GZ: 2021-0.285.817) auch angestellt hat. Schließlich würde selbst bei einer amtswegigen Wiederaufnahme keine andere Entscheidungen erfolgen können, weil – wie dem H auch bereits im Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E zur Kenntnis gebracht wurde – die Befangenheit des T in dem oa Disziplinarverfahren keine Relevanz für den Ausgang des Disziplinarverfahrens hatte, weil T in keinster Weise entscheidungsbefugt war und die BDB (an die das Verfahren abgetreten wurde) eigene Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen hatte und ua in der Disziplinarverhandlung im Gegenstand vergleiche das noch nicht rechtskräftige Erkenntnis der BDB vom 13.12.2022, GZ: 2021-0.285.817) auch angestellt hat. Ob das Schreiben der DiszBW, XXXX /DiszBW/2020
(1), im Akt der BDB war oder nicht, hat vor diesem Hintergrund keine Relevanz für die Rechte des H im Disziplinarverfahren wo er die Befangenheit des T auch vorgebracht hat und für den Ausgang des Verfahrens, sodass einem Feststellungsbescheid im konkreten Fall nicht die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0221). Auch dazu ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E zu verweisen. Im Übrigen ist zum genannten Disziplinarerkenntnis die Beschwerde des H und des Disziplinaranwaltes beim BVwG anhängig (W208 2255608-2 ). Ob das Schreiben der DiszBW, römisch 40 /DiszBW/2020
(1), im Akt der BDB war oder nicht, hat vor diesem Hintergrund keine Relevanz für die Rechte des H im Disziplinarverfahren wo er die Befangenheit des T auch vorgebracht hat und für den Ausgang des Verfahrens, sodass einem Feststellungsbescheid im konkreten Fall nicht die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0221). Auch dazu ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des BVwG vom 30.03.2021, W208 2240639-1/3E zu verweisen. Im Übrigen ist zum genannten Disziplinarerkenntnis die Beschwerde des H und des Disziplinaranwaltes beim BVwG anhängig (W208 2255608-2 ). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010, 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2238388.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.