← Österreich

{'item': 'W208 2256711-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW208 2256711-1 Spruch, W208 2256711-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 15.11.2010 festgestellt wurde – brachte am 14.01.2011 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 04.02.2011 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt und der BF mit Bescheid vom 20.03.2012 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.05.2012 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen.
  3. Mit – nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages – am 02.05.2012 bei der ZISA eingelangtem Antrag, begehrte der BF eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wegen besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen gemäß § 13 Abs 1 ZDG.
  4. Mit – nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages – am 02.05.2012 bei der ZISA eingelangtem Antrag, begehrte der BF eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wegen besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZDG. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Großmutter, den er mit Schulden übernehmen würde, als einzige Person bewirtschaften könne. Er habe neben dem Betrieb eine Arbeitsstelle (Natursteine XXXX ) gefunden, die es ihm erlaube bei Arbeitsspitzen am Betrieb solange frei zu nehmen, wie er es benötigen würde. Deshalb sei die Ableistung des Zivildienstes aus wirtschaftlichen Interessen für ihn nicht möglich.Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Großmutter, den er mit Schulden übernehmen würde, als einzige Person bewirtschaften könne. Er habe neben dem Betrieb eine Arbeitsstelle (Natursteine römisch 40 ) gefunden, die es ihm erlaube bei Arbeitsspitzen am Betrieb solange frei zu nehmen, wie er es benötigen würde. Deshalb sei die Ableistung des Zivildienstes aus wirtschaftlichen Interessen für ihn nicht möglich.
  5. Als Beweismittel legte er nach Aufforderung am 10.05.2012 ua. einen Entwurf des Übergabevertrages, einen Meldenachweis, einen Einheitswertbescheid, einen Grundbuchsauzug, einen Berghöfekataster, einen Bewirtschaftungsnachweis des Hofes sowie ein AMA Stallregister vor.
  6. Am 16.05.2012 legte der BF bei der ZISA noch den unterzeichneten Übergabevertrag vor und brachte in der Folge am 22.05.2022 einen Versicherungsdatenauszug (Stand 22.05.2012) ein, aus dem seine jeweils saisonalen Beschäftigungen als Arbeiter bei XXXX Natursteine und bei den Schiliften XXXX in den Jahren 2010-2012 hervorgingen.
  7. Am 16.05.2012 legte der BF bei der ZISA noch den unterzeichneten Übergabevertrag vor und brachte in der Folge am 22.05.2022 einen Versicherungsdatenauszug (Stand 22.05.2012) ein, aus dem seine jeweils saisonalen Beschäftigungen als Arbeiter bei römisch 40 Natursteine und bei den Schiliften römisch 40 in den Jahren 2010-2012 hervorgingen. 6 Am 22.05.2012 langte weiters eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX sowie eine Kopie des Bewirtschafterwechsels vom 16.05.2012 ein. 6 Am 22.05.2012 langte weiters eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 sowie eine Kopie des Bewirtschafterwechsels vom 16.05.2012 ein. Aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ging im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Betrieb des BF umfasse ca. 7 ha Grünland und ca. 14 ha Waldflächen. Der Viehbestand umfasse derzeit 7 Stück Rinder. An Wirtschaftsform werde Mutterkuhhaltung betrieben. Ein Milchkontingent liege nicht vor. Weiters gebe es am Betrieb 21 Stück Schafe, 10 Stück Lämmer, 2 Stück Jungschafe, 8 Stück Mutterschafe und einen Widder, sowie 30 Stück Legehennen und 6 Stück Enten. Die Grünflächen seien überwiegend Steilflächen (Steilstufe 1 bis 3; M1 bis M3), was eine Hangneigung von 25 % bis über 50 % bedeute. Aufgrund der Steilheit der Flächen sei ein Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen nicht auf allen Flächen möglich, wodurch ein hoher manueller Arbeitseinsatz entstehe. Der BF sei die einzige Person am landwirtschaftlichen Betrieb, welche über landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Die anderen Mitbewohner (Mutter, Großmutter, Großtante) seien aufgrund ihres Alters oder ihrer fehlenden landwirtschaftlichen Kenntnisse nicht geeignet einen landwirtschaftlichen Betrieb über mehrere Monate zu führen. Der BF sei bis zur Zuweisung zum Zivildienst als Teilzeitarbeitskraft (ohne fixe Stundenvereinbarung) bei der Firma XXXX Natursteine beschäftigt gewesen, weshalb es möglich gewesen sei den landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften und gleichzeitig ein außerlandwirtschaftliches Einkommen zu erzielen. Aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ging im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Betrieb des BF umfasse ca. 7 ha Grünland und ca. 14 ha Waldflächen. Der Viehbestand umfasse derzeit 7 Stück Rinder. An Wirtschaftsform werde Mutterkuhhaltung betrieben. Ein Milchkontingent liege nicht vor. Weiters gebe es am Betrieb 21 Stück Schafe, 10 Stück Lämmer, 2 Stück Jungschafe, 8 Stück Mutterschafe und einen Widder, sowie 30 Stück Legehennen und 6 Stück Enten. Die Grünflächen seien überwiegend Steilflächen (Steilstufe 1 bis 3; M1 bis M3), was eine Hangneigung von 25 % bis über 50 % bedeute. Aufgrund der Steilheit der Flächen sei ein Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen nicht auf allen Flächen möglich, wodurch ein hoher manueller Arbeitseinsatz entstehe. Der BF sei die einzige Person am landwirtschaftlichen Betrieb, welche über landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Die anderen Mitbewohner (Mutter, Großmutter, Großtante) seien aufgrund ihres Alters oder ihrer fehlenden landwirtschaftlichen Kenntnisse nicht geeignet einen landwirtschaftlichen Betrieb über mehrere Monate zu führen. Der BF sei bis zur Zuweisung zum Zivildienst als Teilzeitarbeitskraft (ohne fixe Stundenvereinbarung) bei der Firma römisch 40 Natursteine beschäftigt gewesen, weshalb es möglich gewesen sei den landwirtschaftlichen Betrieb zu bewirtschaften und gleichzeitig ein außerlandwirtschaftliches Einkommen zu erzielen.
  8. Mit Bescheid vom 22.05.2012, Zl 361169/21/ZD/0512, befreite die ZISA (belangte Behörde) den BF antragsgemäß gemäß § 13 Abs 1 Z 2 ZDG mit Wirkung vom 01.06.2012 auf unbestimmte Zeit von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.
  9. Mit Bescheid vom 22.05.2012, Zl 361169/21/ZD/0512, befreite die ZISA (belangte Behörde) den BF antragsgemäß gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG mit Wirkung vom 01.06.2012 auf unbestimmte Zeit von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Als Begründung führte die ZISA an, dass die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes, welcher die Existenzgrundlage bilde, aufgrund des Gesundheitszustandes der Großmutter und der Tante des BF ohne die Mitarbeit des BF nicht möglich sei und daher die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen würden. Somit sei auch aus derzeitiger Sicht die Existenz des Landwirtschaftsbetriebes gefährdet, da die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten nicht mehr gegeben sei sowie weiters die Durchführung der laufenden notwendigen Arbeiten durch den BF neben seiner Tätigkeit als Zivildiener nicht denkbar wären. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs 4 ZDG der BF verpflichtet sei, jedes dritte Jahr gegenüber der ZISA das Vorliegen der für diesen Bescheid maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen bzw den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. Werde ein solcher Nachweis nicht erbracht, so trete der Befreiungsbescheid nach einem weiteren Monat außer Kraft. Als Begründung führte die ZISA an, dass die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes, welcher die Existenzgrundlage bilde, aufgrund des Gesundheitszustandes der Großmutter und der Tante des BF ohne die Mitarbeit des BF nicht möglich sei und daher die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen würden. Somit sei auch aus derzeitiger Sicht die Existenz des Landwirtschaftsbetriebes gefährdet, da die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten nicht mehr gegeben sei sowie weiters die Durchführung der laufenden notwendigen Arbeiten durch den BF neben seiner Tätigkeit als Zivildiener nicht denkbar wären. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZDG der BF verpflichtet sei, jedes dritte Jahr gegenüber der ZISA das Vorliegen der für diesen Bescheid maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen bzw den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. Werde ein solcher Nachweis nicht erbracht, so trete der Befreiungsbescheid nach einem weiteren Monat außer Kraft.
  10. Mit Schreiben vom 25.01.2022 forderte die belangte Behörde den BF unter Hinweis auf § 13 Abs 4 ZDG auf, ihr bis längstens 18.02.2022 einlangend, eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie einen Versicherungsdatenauszug vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei einem ergebnislosen Ablauf der Frist, der Bescheid vom 22.05.2012 aufgehoben werde und der BF mit einer Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe.
  11. Mit Schreiben vom 25.01.2022 forderte die belangte Behörde den BF unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, ZDG auf, ihr bis längstens 18.02.2022 einlangend, eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie einen Versicherungsdatenauszug vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei einem ergebnislosen Ablauf der Frist, der Bescheid vom 22.05.2012 aufgehoben werde und der BF mit einer Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe.
  12. Mit E-Mail vom 11.02.2022 kam der BF der o.a. Aufforderung der ZISA nach und legte die angeforderten Beweismittel vor. Aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 02.05.2022 ging im Wesentlichen hervor, dass der BF den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX nach wie vor im Nebenerwerb auf eigenen Namen bzw eigene Rechnung bewirtschafte. Der BF sei in den Sommermonaten hauptberuflich als Arbeiter bei einer ortsansässigen Erdbaufirma und in den Wintermonaten als Liftangestellter bei den XXXX in seiner Heimatgemeinde beschäftigt. Der landwirtschaftliche Betrieb des BF werde nach wie vor durch diesen betrieben bzw bewirtschaftet. Bei der Bewirtschaftung werde er lediglich von seiner Lebensgefährtin unterstützt, welche jedoch ebenfalls berufstätig sei und daher nur bedingt bei der Bewirtschaftung des Betriebes tätig wäre. Die Mutter des BF sei mittlerweile verzogen und in die aktive Berufsführung bzw in die Mithilfe bei Arbeitsspitzen in den Sommermonaten nicht mehr anzurechnen. Der landwirtschaftliche Betrieb des BF umfasse ca. 6 ha Grünflächen, welche teilweise aufgrund der Hangneigung erschwert bzw nur händisch bewirtschaftbar seien. Weiters würden noch rund 14 ha forstwirtschaftliche Flächen zum Betrieb des BF gehören. Am Betrieb würden durchschnittlich 4-5 Stück Mutterkühe und deren Nachzucht sowie rund 30 Stück Schafe gehalten bzw gezüchtet. Die Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX ersuche daher, die Befreiung des BF von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes weiterhin aufrecht zu erhalten, da ansonsten eine ordentliche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet sei. Die ursprünglichen Gründe, die zur Befreiung geführt hätten, seien nach wie vor aufrecht.
  13. Mit E-Mail vom 11.02.2022 kam der BF der o.a. Aufforderung der ZISA nach und legte die angeforderten Beweismittel vor. Aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 02.05.2022 ging im Wesentlichen hervor, dass der BF den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 nach wie vor im Nebenerwerb auf eigenen Namen bzw eigene Rechnung bewirtschafte. Der BF sei in den Sommermonaten hauptberuflich als Arbeiter bei einer ortsansässigen Erdbaufirma und in den Wintermonaten als Liftangestellter bei den römisch 40 in seiner Heimatgemeinde beschäftigt. Der landwirtschaftliche Betrieb des BF werde nach wie vor durch diesen betrieben bzw bewirtschaftet. Bei der Bewirtschaftung werde er lediglich von seiner Lebensgefährtin unterstützt, welche jedoch ebenfalls berufstätig sei und daher nur bedingt bei der Bewirtschaftung des Betriebes tätig wäre. Die Mutter des BF sei mittlerweile verzogen und in die aktive Berufsführung bzw in die Mithilfe bei Arbeitsspitzen in den Sommermonaten nicht mehr anzurechnen. Der landwirtschaftliche Betrieb des BF umfasse ca. 6 ha Grünflächen, welche teilweise aufgrund der Hangneigung erschwert bzw nur händisch bewirtschaftbar seien. Weiters würden noch rund 14 ha forstwirtschaftliche Flächen zum Betrieb des BF gehören. Am Betrieb würden durchschnittlich 4-5 Stück Mutterkühe und deren Nachzucht sowie rund 30 Stück Schafe gehalten bzw gezüchtet. Die Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 ersuche daher, die Befreiung des BF von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes weiterhin aufrecht zu erhalten, da ansonsten eine ordentliche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet sei. Die ursprünglichen Gründe, die zur Befreiung geführt hätten, seien nach wie vor aufrecht.
  14. Mit nunmehr beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.06.2022 wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2022, Zl 361169/21/ZD/0512, ausgesprochene Befreiung auf unbestimmte Zeit gemäß § 14 Abs 4 iVm § 13 Abs 3 ZDG mit Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides widerrufen.
  15. Mit nunmehr beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.06.2022 wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2022, Zl 361169/21/ZD/0512, ausgesprochene Befreiung auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, ZDG mit Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides widerrufen. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund der mit Schreiben vom 25.01.2022 angeforderten Beweismittel des BF stehe fest, dass der BF jährlich für mehrere Monate in einem Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen XXXX Natursteine stehen würde. Mit Schreiben der Landwirtschaftskammer TIROL vom 25.01.2022 werde ebenfalls bestätigt, dass der BF den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führen würde. Die Ausübung eines Berufes – gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig – könne keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien. Die Zivildienstserviceagentur habe von ihr erlassene Bescheide mit denen gemäß § 13 bzw 14 ZDG eine befristete Befreiung oder ein Aufschub verfügt worden sei, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen seien. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund der mit Schreiben vom 25.01.2022 angeforderten Beweismittel des BF stehe fest, dass der BF jährlich für mehrere Monate in einem Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen römisch 40 Natursteine stehen würde. Mit Schreiben der Landwirtschaftskammer TIROL vom 25.01.2022 werde ebenfalls bestätigt, dass der BF den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führen würde. Die Ausübung eines Berufes – gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig – könne keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien. Die Zivildienstserviceagentur habe von ihr erlassene Bescheide mit denen gemäß Paragraph 13, bzw 14 ZDG eine befristete Befreiung oder ein Aufschub verfügt worden sei, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen seien.
  16. Am 05.07.2022 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein und beantragte, als alleiniger Hoferhalter ohne Nachkommen und ohne Unterstützung bei Aufrechterhaltung der Landwirtschaft, dass die ZISA den angefochtenen Bescheid behebe und seinen Antrag zur Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes stattgeben möge. Begründend wiederholte er darin im Wesentlichen die in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer getroffenen Ausführungen und verwies darauf, dass in seinem Fall besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche als auch familiäre Interessen vorliegen würden und er von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes zu befreien sei, da er der Einzige wäre, der zur Bewirtschaftung seines Hofes zur Verfügung stehe. Gleichzeitig legte er einen Kreditvertrag vom 09.09.2015 über einen Betrag iHv € 300.000,00, einen weiteren Kreditvertrag vom 18.10.2019 iHv € 115.000,00 und einen Kreditvertrag vom 02.02.2022 iHv € 29.000,00 vor, mit denen er eine neue Hofstelle samt neuer Hofzufahrt sowie einen Laufstall für Mutterkühe und dazugehörende landwirtschaftliche Maschinen errichtet habe.
  17. Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am 06.07.2022).
  18. In der Folge wurde dem BF mit Beschluss des BVwG vom 09.02.2023 aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung, folgende Fragen zu beantworten:
  19. „Wieso ist es Ihnen nicht möglich, bei einem Zuweisungsort in der Nähe ihres Bauernhofes und über den Winter, den Zivildienst zu leisten?
  20. Welcher Beschäftigung geht ihre Frau in welchem Ausmaß, wo nach und wieviel verdient sie?
  21. Wieso ist es Ihnen nicht möglich – allenfalls mit Unterstützung eines Betriebshelfers über den Maschinenring oder ähnliche Organisationen – den Hof auch während des Zivildienstes zu bewirtschaften, so wie Sie es neben ihren Beschäftigungen in der Baufirma und bei den Schiliften getan haben bzw tun? Haben Sie diesbezüglich schon angefragt und wie war die Antwort?
  22. Wieso ist es ihnen nicht möglich bei Ableistung des Zivildienstes ihre Kredite zu bedienen und haben Sie bei den Banken schon versucht eine Aussetzung der Ratenzahlung für ein Jahr zu erreichen? Haben Sie diesbezüglich schon angefragt und wie war die Antwort?“
  23. In der daraufhin fristgerecht ergangen Stellungnahme des BF vom 28.02.2023 führte dieser Folgendes aus: Zur Frage
  24. gab er an, dass es deswegen nicht möglich sei bei einem Zuweisungsort in der Nähe seines Bauernhofes und über den Winter den Zivildienst zu leisten, da er in den Nachtstunden über den Winter die Pisten präpariere und untertags am Hof arbeite. Es sei unmöglich mit dem Zivildienstgehalt seinen Hof zu erhalten und den laufenden Kredit zu bedienen. Betreffend Frage
  25. gab er an, alleinstehend zu sein und keine Partnerin zu haben und legte dazu eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vor, wobei lediglich der BF an der Hofadresse aufscheint. Auf Frage
  26. entgegnete er, dass ein monatlicher Betriebshelfer für ihn nicht in Frage komme, zumal dieser auch ein Entgelt bekomme, welches er natürlich bezahlen müsse und ihm dann nichts übrigbleiben würde. Er würde dann für die Bezahlung dieses Betriebshelfers arbeiten gehen. Bei den Skiliften würde er nachts arbeiten, sodass er am Tag am Hof bei den Tieren sei. Zur Frage
  27. legte er ein Schreiben der Raiffeisen Regionalbank vom 20.02.2023 vor, aus welchem hervorgeht, dass der BF bei der Raiffeisen Regionalbank XXXX ein Gesamtobligo iHv € 367.437,00 aufweise, welches laut den jeweiligen Kreditverträgen mit monatlichen Raten iHv derzeit insgesamt € 1.997,50 bedient werde. Zur Frage
  28. legte er ein Schreiben der Raiffeisen Regionalbank vom 20.02.2023 vor, aus welchem hervorgeht, dass der BF bei der Raiffeisen Regionalbank römisch 40 ein Gesamtobligo iHv € 367.437,00 aufweise, welches laut den jeweiligen Kreditverträgen mit monatlichen Raten iHv derzeit insgesamt € 1.997,50 bedient werde.
  29. Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme des BF an die belangte Behörde teilte diese mit Schreiben vom 18.04.2023 mit, dass eine (befristete) Befreiung gemäß § 13 ZDG den Zivildienstpflichtigen ermöglichen solle, ihre Lebensgrundlage aufrecht zu erhalten. Bei dem BF sei das (nicht mehr) der Fall. Er betreibe seine Landwirtschaft (wie auch von der Landwirtschaftskammer Tirol bestätigt) nur im Nebenerwerb. Ein solcher Nebenerwerb rechtfertige aber niemals eine (befristete) Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Hinsichtlich des Kredits bei der Raiffeisen-Bank werde auf die Harmonisierungspflicht hingewiesen.
  30. Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme des BF an die belangte Behörde teilte diese mit Schreiben vom 18.04.2023 mit, dass eine (befristete) Befreiung gemäß Paragraph 13, ZDG den Zivildienstpflichtigen ermöglichen solle, ihre Lebensgrundlage aufrecht zu erhalten. Bei dem BF sei das (nicht mehr) der Fall. Er betreibe seine Landwirtschaft (wie auch von der Landwirtschaftskammer Tirol bestätigt) nur im Nebenerwerb. Ein solcher Nebenerwerb rechtfertige aber niemals eine (befristete) Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Hinsichtlich des Kredits bei der Raiffeisen-Bank werde auf die Harmonisierungspflicht hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: 1.
  32. Der BF ist seit 16.05.2012 offizieller Bewirtschafter für den landwirtschaftlichen Betrieb XXXX mit der landwirtschaftlichen Betriebsnummer XXXX . Er betreibt diese Tätigkeit im Nebenerwerb.1.
  33. Der BF ist seit 16.05.2012 offizieller Bewirtschafter für den landwirtschaftlichen Betrieb römisch 40 mit der landwirtschaftlichen Betriebsnummer römisch 40 . Er betreibt diese Tätigkeit im Nebenerwerb. Der landwirtschaftliche Betrieb des BF umfasst ca. 6 ha Grünflächen und 14 ha forstwirtschaftliche Flächen. Die Grünflächen sind teilweise aufgrund der Hangneigung erschwert bzw nur händisch bewirtschaftbar. Im Betrieb des BF werden durchschnittlich 4-5 Stück Mutterkühe und deren Nachzucht sowie rund 30 Stück Schafe gehalten bzw gezüchtet. 1.
  34. Der mit Bescheid vom 22.05.2012, Zl 361169/21/ZD/0512, verfügten unbefristeten Befreiung des BF von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der BF war die einzige Person am landwirtschaftlichen Betrieb mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, zumal keine Unterstützung von den am Hof wohnhaften Familienmitgliedern (Mutter, Großmutter, Großtante) zu erwarten war. Der BF war in den Jahren 2010-2012 bei der Firma XXXX Natursteine und bei den Schiliften XXXX jeweils saisonal als Arbeiter beschäftigt.Der BF war in den Jahren 2010-2012 bei der Firma römisch 40 Natursteine und bei den Schiliften römisch 40 jeweils saisonal als Arbeiter beschäftigt. 1.
  35. Der nunmehr aktuelle Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar: Der BF ist alleinstehend und als einziger an der Adresse der gegenständlichen Landwirtschaft gemeldet. Er hat bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft keinerlei Unterstützung, weder familiär noch von dritter Seite. Der BF hat noch Kreditverbindlichkeiten in der Gesamthöhe von € 367.437,
  36. Mit den Krediten hat er eine neue Hofstelle samt neuer Hofzufahrt sowie einen Laufstall für Mutterkühe und dazugehörende landwirtschaftliche Maschinen errichtet. Dafür tätigt er insgesamt monatliche Rückzahlungen iHv € 1.997,
  37. Der BF ist in den Sommermonaten als Arbeiter bei einer ortsansässigen Erdbaufirma und in den Wintermonaten als Liftangestellter bei den XXXX in seiner Heimatgemeinde beschäftigt. Er präpariert im Winter nachts die Pisten, um tagsüber am Hof arbeiten zu können. Er geht diesen Beschäftigungen nach, um die Rückzahlungen für die Investitionen zu finanzieren und die Existenz des Hofes zu sichern. Es steht fest, dass die Heranziehung von Betriebshelfern vom Maschinenring zur zwischenzeitlichen Bewirtschaftung seines Hofes nicht im Verhältnis zu den dafür anfallenden Kosten stehen würde.Der BF ist in den Sommermonaten als Arbeiter bei einer ortsansässigen Erdbaufirma und in den Wintermonaten als Liftangestellter bei den römisch 40 in seiner Heimatgemeinde beschäftigt. Er präpariert im Winter nachts die Pisten, um tagsüber am Hof arbeiten zu können. Er geht diesen Beschäftigungen nach, um die Rückzahlungen für die Investitionen zu finanzieren und die Existenz des Hofes zu sichern. Es steht fest, dass die Heranziehung von Betriebshelfern vom Maschinenring zur zwischenzeitlichen Bewirtschaftung seines Hofes nicht im Verhältnis zu den dafür anfallenden Kosten stehen würde. 1.
  38. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts war nicht erkennbar. Daher wird festgestellt, dass dem BF nach wie vor die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten am Hof bei Ableistung des Zivildienstes nicht möglich ist und seine Existenzgrundlage (Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes) bei Ableistung des Zivildienstes gefährdet wäre.
  39. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des BF und den eingeholten Beweismitteln. Es ist unstrittig, dass der BF alleiniger Bewirtschafter der gegenständlichen Landwirtschaft ist. Aus dem Vorbringen des BF und der vorgelegten Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft ergibt sich glaubhaft, dass der BF allein am Hof wohnt und keinerlei Unterstützung von dritter Seite erfährt. Seine Verbindlichkeiten ergeben sich aus den Kreditverträgen vom 09.09.2015 iHv € 300.000,00, vom 18.10.2019 iHv € 115.000,00 und vom 02.02.2022 iHv € 29.00,00, bei der Raiffeisen Bank XXXX . Ebenso das noch offene Gesamtobligo und die von ihm monatlich zu zahlenden Kreditraten. Seine Verbindlichkeiten ergeben sich aus den Kreditverträgen vom 09.09.2015 iHv € 300.000,00, vom 18.10.2019 iHv € 115.000,00 und vom 02.02.2022 iHv € 29.00,00, bei der Raiffeisen Bank römisch 40 . Ebenso das noch offene Gesamtobligo und die von ihm monatlich zu zahlenden Kreditraten. Dass er diese Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt, geht aus den eigenen Angaben des BF und der Landwirtschaftskammer hervor. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Landwirtschaft des BF seine Existenzgrundlage darstellt, zumal er entsprechende Investitionen zu deren langfristigem Erhalt getätigt hat. Dass er zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten gleichzeitig ein außerlandwirtschaftliches Einkommen erzielen muss, ist aufgrund der Höhe der Verschuldung und der relativ geringen Größe der Landwirtschaft nachvollziehbar. Der BF geht aktuell saisonal jeweils einer Beschäftigung nach, um die Rückzahlung von existenzsichernden Verbindlichkeiten zu finanzieren. Diese Arbeitsverhältnisse sind vom BF so gewählt, dass sie ihm erlauben, gleichzeitig den Hof zu bewirtschaften. So gibt er beispielsweise glaubhaft an, dass er bei seiner Arbeit für den Liftbetrieb, nachts die Pisten präpariert, um tagsüber am Hof arbeiten zu können. In den Sommermonaten arbeitet er – wie auch schon 2012 – in seiner Freizeit (was aufgrund der längeren Helligkeit nachvollziehbar ist) nach seiner relativ flexiblen Tätigkeit bei dem Unternehmen XXXX Naturbausteine am Hof bzw im Urlaub. Der BF geht aktuell saisonal jeweils einer Beschäftigung nach, um die Rückzahlung von existenzsichernden Verbindlichkeiten zu finanzieren. Diese Arbeitsverhältnisse sind vom BF so gewählt, dass sie ihm erlauben, gleichzeitig den Hof zu bewirtschaften. So gibt er beispielsweise glaubhaft an, dass er bei seiner Arbeit für den Liftbetrieb, nachts die Pisten präpariert, um tagsüber am Hof arbeiten zu können. In den Sommermonaten arbeitet er – wie auch schon 2012 – in seiner Freizeit (was aufgrund der längeren Helligkeit nachvollziehbar ist) nach seiner relativ flexiblen Tätigkeit bei dem Unternehmen römisch 40 Naturbausteine am Hof bzw im Urlaub. Der BF war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Befreiungsbescheids jeweils saisonal als Arbeiter bei dem Unternehmen gemeldet, was sich aus dem Versicherungsdatenauszug (Stand 22.05.2012) ergibt. Er ist somit bereits zum damaligen Zeitpunkt neben seiner Landwirtschaft anderen Arbeiten nachgegangen, um die Existenz des Hofes zu sichern und muss nun noch mehr nebenbei arbeiten um die Kreditraten abzudecken. Dass die Heranziehung eines Betriebshelfers nicht im Verhältnis zu den dafür anfallenden Kosten stehen würde, erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF zur Existenzerhaltung des Hofes selbst saisonalen Arbeiten nachgehen muss, plausibel. Die belangte Behörde hat dazu keine Ausführungen getroffen und ist diesen Tatsachen in ihrer Stellungnahme auf das ihr gewährte Parteiengehör vom 21.03.2023 nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Befreiungsbescheides ersichtlich, weshalb immer noch davon auszugehen ist, dass dem BF die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten am Hof bei Ableistung des Zivildienstes nicht möglich wäre und seine Existenzgrundlage (Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes) bei Ableistung des Zivildienstes gefährdet wäre.
  40. Rechtliche Beurteilung: 3.
  41. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  42. Gesetzliche Grundlagen Die hinsichtlich der Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) lauten (Hervorhebung durch BVwG): § 7.

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […]Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. […] Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,
  2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Die belangte Behörde hat die Befreiung mit der Begründung widerrufen, dass der BF jährlich für mehrere Monate in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führen würde. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien daher weggefallen. Hinsichtlich des Kredits bei der Raiffeisen-Bank werde auf die Harmonisierungspflicht hingewiesen. Der BF begründet seine Beschwerde damit, dass er der Einzige wäre, der zur Bewirtschaftung seines Hofes zur Verfügung stehe. Er habe zur Instandhaltung seines Hofes Kreditverbindlichkeiten iHv insgesamt € 367.437,00 aufgenommen, welche mit monatlichen Raten iHv derzeit insgesamt € 1.997,50 bedient würden. Mit einem Zivildienstgehalt sei es nicht möglich seinen Hof zu erhalten und den laufenden Kredit zu bedienen. Er würde bereits nachts arbeiten, sodass er am Tag am Hof bei den Tieren sei. 3.3.
  3. Nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG müssen für eine Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes auf Antrag des Zivildienstverpflichteten wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen und müssen diese zusätzlich besonders berücksichtigungswürdig sein. 3.3.
  4. Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG müssen für eine Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes auf Antrag des Zivildienstverpflichteten wirtschaftliche oder familiäre Interessen vorliegen und müssen diese zusätzlich besonders berücksichtigungswürdig sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem vergleichenbaren Wortlaut der Bestimmung über die Befreiung zur Ableistung des Wehrdienstes (§ 26 Abs 1 Z 2 WG 2001) abgeleitet, dass eine gewährte Befreiung nur solange dauert, als die für die Befreiung maßgeblichen besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen bestehen. Die Befreiung endet somit, wenn die wirtschaftlichen oder familiären Interessen, die Grund für die Befreiung waren, zur Gänze wegfallen oder zumindest auf Grund geänderter Umstände den Grad der besonderen Rücksichtswürdigkeit verlieren (vgl. das Erkenntnis vom
  5. Jänner 1998, Zl 97/11/0290). Bereits im Erkenntnis vom
  6. Juni 1994, Zl 94/11/0098, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit der wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der zur Befreiung vom Präsenzdienst geführt hatte, die Behörde zur Feststellung, es seien die Befreiungsvoraussetzungen weggefallen, berechtigt sei (vgl in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom
  7. Oktober 1994, Zl 94/11/0059) (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem vergleichenbaren Wortlaut der Bestimmung über die Befreiung zur Ableistung des Wehrdienstes (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001) abgeleitet, dass eine gewährte Befreiung nur solange dauert, als die für die Befreiung maßgeblichen besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen bestehen. Die Befreiung endet somit, wenn die wirtschaftlichen oder familiären Interessen, die Grund für die Befreiung waren, zur Gänze wegfallen oder zumindest auf Grund geänderter Umstände den Grad der besonderen Rücksichtswürdigkeit verlieren vergleiche das Erkenntnis vom
  8. Jänner 1998, Zl 97/11/0290). Bereits im Erkenntnis vom
  9. Juni 1994, Zl 94/11/0098, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit der wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der zur Befreiung vom Präsenzdienst geführt hatte, die Behörde zur Feststellung, es seien die Befreiungsvoraussetzungen weggefallen, berechtigt sei vergleiche in diesem Sinn auch das Erkenntnis vom
  10. Oktober 1994, Zl 94/11/0059) (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0014). Anders gewendet, solange keine wesentlichen Änderungen der Befreiungsvoraussetzungen (hier: die besonders rücksichtswürdigen wirtschaftliche Interessen die Existenz des elterlichen Hofes zu sichern) vorliegen, darf auch kein Widerruf der Befreiung erfolgen. Wie in den Feststellungen ausgeführt, hat die belangte Behörde den Bescheid über die Befreiung des BF vom Zivildienst im Wesentlichen damit begründet, dass die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes des BF und damit die Sicherung der Existenzgrundlage nicht gewährleistet gewesen sei, zumal der BF allein am Hof tätig sei und keinerlei Unterstützung habe. Im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides somit davon ab, ob sich der Sachverhalt, der dem Bescheid vom 22.05.2012 zu Grunde lag, maßgeblich geändert hat. Die Annahme der belangten Behörde, die Voraussetzungen hätten sich geändert, beschränken sich im Wesentlichen auf die Argumentation, wonach die Ausübung eines Berufes keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen könne. Zu den im Befreiungsbescheid herangezogenen Umständen, insbesondere die alleinige Bewirtschaftung des Hofes durch den BF und damit die Sicherung seiner Existenzgrundlage, hat die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen. Aus den vorgelegten Aktenbestandteilen ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre oder die belangte Behörde den BF zur Ergänzung seiner Darlegungen aufgefordert hätte (vgl VwGH 23.05.2006, 2006/11/0041). Dies wurde vom BVwG mit Beschluss vom 09.02.2023 nachgeholt und die Ausführungen des BF der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.03.2023 zur Kenntnis gebracht. Die Annahme der belangten Behörde, die Voraussetzungen hätten sich geändert, beschränken sich im Wesentlichen auf die Argumentation, wonach die Ausübung eines Berufes keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen könne. Zu den im Befreiungsbescheid herangezogenen Umständen, insbesondere die alleinige Bewirtschaftung des Hofes durch den BF und damit die Sicherung seiner Existenzgrundlage, hat die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen. Aus den vorgelegten Aktenbestandteilen ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre oder die belangte Behörde den BF zur Ergänzung seiner Darlegungen aufgefordert hätte vergleiche VwGH 23.05.2006, 2006/11/0041). Dies wurde vom BVwG mit Beschluss vom 09.02.2023 nachgeholt und die Ausführungen des BF der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.03.2023 zur Kenntnis gebracht. Im dazu geführten Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, dass der BF seinen landwirtschaftlichen Betrieb immer noch alleine führt. Er wohnt inzwischen ganz alleine am Hof und hat weder familiäre Unterstützung noch Helfer von dritter Seite. Dies blieb insofern unbestritten, als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2023 ihr Vorbringen hinsichtlich des Nebenerwerbs wiederholte und weiters lediglich die Harmonisierungspflicht ins Treffen führte. Wie aus dem Vorbringen des BF und den vorgelegten Unterlagen klar zu entnehmen ist, geht der BF den saisonalen Arbeiten mit dem Zweck nach, seine Landwirtschaft als Existenzgrundlage zu erhalten, zumal er ansonsten keine derart hohen Investitionen getätigt hätte. Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass der BF bei der Aufnahme der Kredite gegen die Harmonierungspflicht verstoßen habe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Der BF hat mit der Aufnahme der Kredite im Jahr 2015, 2019 und 2022 notwendige Investitionen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht, zumal dem BF aufgrund seiner unbefristeten Befreiung nicht vorgeworfen werden kann, dass er – 3 Jahre nach seiner Befreiung im Jahr 2012 – langfristige Verbindlichkeiten eingegangen ist, um seine Existenzgrundlage zu sichern. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass dem BF nachweislich mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen der Befreiung von der belangten Behörde alle drei Jahre kontrolliert würden und der BF bei Wegfall dieser Voraussetzungen allenfalls auch mit den offenen Krediten konfrontiert sein würde. Da sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung – nämlich die alleinige Bewirtschaftung des Hofes durch den BF als Existenzgrundlage – jedoch im gegenständlichen Fall nicht geändert haben, kann in vorliegendem Fall auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes und somit einem Wegfall der Voraussetzungen gesprochen werden. Die Frage einer etwaigen Harmonisierungspflicht stellt sich somit im gegenständlichen Fall nicht. Schließlich ist auf das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, wonach der BF die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betreiben würde einzugehen. Wie oben festgestellt, ist der BF bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Befreiungsbescheides nebenbei saisonalen Arbeiten nachgegangen, um ein außerlandwirtschaftliches zusätzliches Einkommen zu erzielen. Ob er die Landwirtschaft damals im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben hat wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt bzw im Befreiungsbescheid nicht als maßgebliche Begründung herangezogen, sodass dieses Argument allein nicht geeignet ist, die für den Widerruf des Bescheides gesetzlich notwendige maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass mangels Änderung des wesentlichen Sachverhaltes, die maßgeblichen Voraussetzungen für die Befreiung des BF zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht weggefallen sind. 3.3.
  11. Die mit Bescheid vom 22.05.2012 ausgesprochene Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen von der belangten Behörde daher zu Unrecht widerrufen und ist der angefochtene Bescheid demnach aus dem Rechtsbestand zu beseitigen und ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2256711.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.