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{'item': 'W216 2260770-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 68§ 68a§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW216 2260770-1 Spruch, W216 2260770-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mari

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (PVA). Er gab an, vom 01.11.1993 bis 30.09.2021 Nachtschwerarbeit nach Artikel VII NSchG geleistet zu haben.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2021 einen Antrag auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (PVA). Er gab an, vom 01.11.1993 bis 30.09.2021 Nachtschwerarbeit nach Artikel römisch sieben NSchG geleistet zu haben.
  3. In weiterer Folge wurde die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) von der PVA mit der Prüfung einer möglichen Feststellung von Versicherungszeiten mit Nachtschwerarbeit für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.1993 bis 30.09.2021 bei seiner Dienstgeberin ( XXXX ) betraut.
  4. In weiterer Folge wurde die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) von der PVA mit der Prüfung einer möglichen Feststellung von Versicherungszeiten mit Nachtschwerarbeit für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.1993 bis 30.09.2021 bei seiner Dienstgeberin ( römisch 40 ) betraut.
  5. Es folgten Stellungnahmen seitens des Beschwerdeführers und seiner Dienstgeberin, welche der jeweils anderen Partei zur Wahrung des Parteiengehörs und Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt wurden.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Nachtschwerarbeitsbeträge ab 01.10.2016 seitens seiner Dienstgeberin nachentrichtet worden seien. Dies geschah basierend auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.10.2020, GZ: XXXX , welche einen anderen, aber denselben Bedingungen unterliegenden Mitarbeiter der Dienstgeberin des Beschwerdeführers betraf und worin die wesentliche Umstellung bei der Dienstgeberin mit 01.10.2016 (auf 2-Personen-Einsatzteams) berücksichtigt wurde.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2021 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Nachtschwerarbeitsbeträge ab 01.10.2016 seitens seiner Dienstgeberin nachentrichtet worden seien. Dies geschah basierend auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.10.2020, GZ: römisch 40 , welche einen anderen, aber denselben Bedingungen unterliegenden Mitarbeiter der Dienstgeberin des Beschwerdeführers betraf und worin die wesentliche Umstellung bei der Dienstgeberin mit 01.10.2016 (auf 2-Personen-Einsatzteams) berücksichtigt wurde. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 08.08.2022 im Wesentlichen aus, dass ihn ein unverhältnismäßig finanzieller Nachteil treffen würde, sollte er für die Zeit vor dem 01.10.2016, in der er auch Nachtschwerarbeit geleistet habe, übergangen werden.
  8. Am 18.08.2022 zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats mit der ÖGK damit einverstanden, dass nur jene Beitragsgrundlagen im (folgenden) Bescheid festgestellt werden, welche laut Auskunft der PVA für die Zuerkennung des Sonderruhegeldes

Art. X NSchG erforderlich seien. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in der Zeit vom 01.06.1995 bis 28.02.1999 den Beamtenstatus innegehabt habe und wurde folglich darauf hingewiesen, dass für diese Zeit seines Beamtenstatus bescheidmäßig nicht durch die ÖGK abgesprochen werden könne. 5. Am 18.08.2022 zeigte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats mit der ÖGK damit einverstanden, dass nur jene Beitragsgrundlagen im (folgenden) Bescheid festgestellt werden, welche laut Auskunft der PVA für die Zuerkennung des Sonderruhegeldes

Artikel römisch zehn, NSchG erforderlich seien. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in der Zeit vom 01.06.1995 bis 28.02.1999 den Beamtenstatus innegehabt habe und wurde folglich darauf hingewiesen, dass für diese Zeit seines Beamtenstatus bescheidmäßig nicht durch die ÖGK abgesprochen werden könne.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2022 gab die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten statt und stellte unter Zugrundlegung der Rechtsgrundlagen (im vorliegenden Fall: Art. VII Abs. 1, 2 und 5 NSchG, Art. XI Abs. 4 und 6 NSchG, Art. XII NSchG, § 68 Abs. 1 und § 68a Abs. 1 ASVG, § 58 Abs. 2 AVG) fest, dass
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2022 gab die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten statt und stellte unter Zugrundlegung der Rechtsgrundlagen (im vorliegenden Fall: Artikel römisch sieben, Absatz eins, 2 und 5 NSchG, Artikel römisch elf, Absatz 4 und 6 NSchG, Artikel römisch zwölf, NSchG, Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG, Paragraph 58, Absatz 2, AVG) fest, dass I. der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX , für den Zeitraum von 01.11.1993 bis 31.05.1995 sowie von 01.03.1999 bis laufend der Nachtschwerarbeit unterlegen sei. römisch eins. der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 , für den Zeitraum von 01.11.1993 bis 31.05.1995 sowie von 01.03.1999 bis laufend der Nachtschwerarbeit unterlegen sei. II. Für den Beschwerdeführer würden somit – im Bescheid konkret genannte – Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung festgestellt. römisch zwei. Für den Beschwerdeführer würden somit – im Bescheid konkret genannte – Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtende Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung festgestellt. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer bereits Nachtschwerarbeitsbeiträge für jene Zeiträume ab dem 01.10.2016 nachentrichtet worden seien. Die ÖGK gelangte zudem zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch für jene Zeiträume vor dem 01.10.2016 (mit dem eine Umstellung der Arbeitsabläufe bei der Dienstgeberin des Beschwerdeführers einhergegangen sei) Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG geleistet habe. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer bereits Nachtschwerarbeitsbeiträge für jene Zeiträume ab dem 01.10.2016 nachentrichtet worden seien. Die ÖGK gelangte zudem zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch für jene Zeiträume vor dem 01.10.2016 (mit dem eine Umstellung der Arbeitsabläufe bei der Dienstgeberin des Beschwerdeführers einhergegangen sei) Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG geleistet habe. Das Recht zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei für den im Spruch genannten Zeitraum vom 01.11.1993 bis 30.09.2016

§ 68Abs.

1 ASVG bereits verjährt. Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 ASVG bereits verjährt seien, könnten jedoch aufgrund der Bestimmungen des § 68a Abs. 1 ASVG auf Antrag der versicherten Personen von dieser nachentrichtet werden. Das Recht zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei für den im Spruch genannten Zeitraum vom 01.11.1993 bis 30.09.2016

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG bereits verjährt. Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, ASVG bereits verjährt seien, könnten jedoch aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG auf Antrag der versicherten Personen von dieser nachentrichtet werden. Aufgrund dessen, dass die Dienstgeberin die Nachtschwerarbeitsbeiträge für den Zeitraum 01.10.2016 bis laufend bereits nachentrichtet habe, seien im Spruchpunkt II. nur jene Zeiträume genannt, für welche

§ 68aASVG eine Nachentrichtung der Beiträge durch den Beschwerdeführer möglich sei.

Aufgrund dessen, dass die Dienstgeberin die Nachtschwerarbeitsbeiträge für den Zeitraum 01.10.2016 bis laufend bereits nachentrichtet habe, seien im Spruchpunkt römisch zwei. nur jene Zeiträume genannt, für welche

Paragraph 68 a, ASVG eine Nachentrichtung der Beiträge durch den Beschwerdeführer möglich sei. Im Falle der Rechtskraft dieses Bescheides stehe es dem Beschwerdeführer frei, die Nachtschwerarbeitsbeiträge in Höhe von € 17.728,82 nachzuentrichten. Sofern diese Beiträge entrichtet würden, würden die betreffenden Monate bei der Berechnung der Höhe der Pension berücksichtigt werden.

  1. Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des vertretenen Beschwerdeführers; Spruchpunkt I. blieb ausdrücklich unbekämpft. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass weder die Berechnung noch der Betrag in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Zweifel gezogen werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch den gegenständlichen Bescheid insofern beschwert, als die Leistungspflicht in Spruchpunkt II., die Art. XI Abs. 3 NSchG dem Dienstgeber aufbürde, in aus seiner Sicht unzulässigen Art und Weise auf ihn überwälzt werde. Demnach müsste er die Beitragszeiten „nachkaufen“, um überhaupt in den Genuss des Sonderruhegeldes zu gelangen. Dies könne nicht die Intention des Nachtschwerarbeitsgesetzes sein, sodass aus Sicht des Beschwerdeführers nicht er Beitragsschuldner im Sinne des § 68a Abs. 2 ASVG sein könne, sondern nur seine Dienstgeberin.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des vertretenen Beschwerdeführers; Spruchpunkt römisch eins. blieb ausdrücklich unbekämpft. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass weder die Berechnung noch der Betrag in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in Zweifel gezogen werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch den gegenständlichen Bescheid insofern beschwert, als die Leistungspflicht in Spruchpunkt römisch zwei., die Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG dem Dienstgeber aufbürde, in aus seiner Sicht unzulässigen Art und Weise auf ihn überwälzt werde. Demnach müsste er die Beitragszeiten „nachkaufen“, um überhaupt in den Genuss des Sonderruhegeldes zu gelangen. Dies könne nicht die Intention des Nachtschwerarbeitsgesetzes sein, sodass aus Sicht des Beschwerdeführers nicht er Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 68 a, Absatz 2, ASVG sein könne, sondern nur seine Dienstgeberin.
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.10.2022 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  4. Mit einem am 02.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 26.04.2023 zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mit einem am 02.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 06.09.2022 zurück.Der Beschwerdeführer zog mit einem am 02.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 06.09.2022 zurück.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt des am 02.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreibens unter Anführung der h.g. Geschäftszahl.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde – schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
  2. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). 3.
  3. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 02.05.2023 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 02.05.2023 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W216.2260770.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.