RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW225 2260147-1 Spruch, W225 2260147-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über den Antrag der Bundesministerin für Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023, Zl. W225 2260147-1/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, , BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 03.05.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revision kommt gemäß § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zu. Diese ist jedoch nach § 30 Abs 2 VwGG nach erfolgter Interessenabwägung zuzuerkennen.„Der Revision kommt gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung zu. Diese ist jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nach erfolgter Interessenabwägung zuzuerkennen. Würde der vorliegenden Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wäre die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofs durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ausgehöhlt bzw. ausgeschalten (VwGH 31.5.2022, Ra 2022/10/0063; 1.9.2022, Ra 2022/10/0104; 8.9.2020, Ra 2020/03/0120). Eine einmal erteilte Mitteilung der Umweltinformation kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 22.2.2022, Ra 2022/02/0021; 3.9.2020, Ra 2020/01/0239; 30.1.2020, Ra 2020/02/0001). Das Interesse der informationspflichten Stelle an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt daher jedenfalls höher als jenes der Beschwerdeführerin auf Erteilung der geforderten Umweltinformation. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH. Die Revisionswerberin stellt daher ferner den ANTRAG, der gegenständlichen Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da diesem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des bekämpften Erkenntnisses für die ÖBB ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“Die Revisionswerberin stellt daher ferner den ANTRAG, der gegenständlichen Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da diesem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des bekämpften Erkenntnisses für die ÖBB ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Als zwingende öffentliche Interessen werden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für deren Eigentum, bei Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr oder der Versorgungslage (zB mit Wasser oder Energie) breiter Bevölkerungsteile (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Als zwingende öffentliche Interessen werden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für deren Eigentum, bei Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr oder der Versorgungslage (zB mit Wasser oder Energie) breiter Bevölkerungsteile (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 30, VwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at]). Gegenständlich ist kein derartiges zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Es ist zudem davon auszugehen, dass eine einmal erteilte Mitteilung der Umweltinformation nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber wird es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, was gegenständlich der Fall ist, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber wird es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, was gegenständlich der Fall ist, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 30, VwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at]). Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W225.2260147.1.01
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