RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW242 2201515-1 Spruch, W242 2201515-1/59E BESCHLUSS 1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2022 und XXXX 2023, zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2022 und römisch 40 2023, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.III. Die übrigen Spruchpunkte III. bis X. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt., römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt., römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch zehn. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX 2016 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seit 2009 an Hepatitis C leide und wegen Geldmangels seine Medikamente nur zeitweise einnehmen könne. Der Staat Mongolei habe ihn im Jahr 2009 wegen seiner Krankheit entlassen. Seither werde er von den Kriminellen verfolgt. Im Falle der Rückkehr fürchte er, von den Kriminellen verfolgt zu werden.Am römisch 40 2016 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seit 2009 an Hepatitis C leide und wegen Geldmangels seine Medikamente nur zeitweise einnehmen könne. Der Staat Mongolei habe ihn im Jahr 2009 wegen seiner Krankheit entlassen. Seither werde er von den Kriminellen verfolgt. Im Falle der Rückkehr fürchte er, von den Kriminellen verfolgt zu werden. Mit Schreiben vom 20.09.2017 beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ärztliches Gutachten zur Klärung, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet, eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung notwendig ist, er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und einvernahme- und handlungsfähig ist. Am 30.10.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.10.2017 ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit sowie einer Anpassungsstörung leide. Die Alkoholabhängigkeit könne im Rahmen der Hepatitis-C-Erkrankung zu weiteren Problemen führen, weshalb eine dauerhafte Medikation und fachpsychiatrische Unterstützung notwendig erschienen. Laut Arztberichten sei die Einnahme acht verschiedener Medikamente (Trittico, Cipralex, Aktiferrin-Kapseln, Revia-Tablette, Pantoloc, Frisium, Molaxole-Beutel und Zyprexa) notwendig, die als Dauertherapie anzusehen seien. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich ohne Einschränkungen einvernahme- und handlungsfähig. Am XXXX 2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er habe allerdings zu wenig Blut und leide an Hepatitis C. Sein rechter Arm sei leicht taub und er sei direkt von einem Krankenhaus angereist, wo er in stationärer Behandlung sei. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Möglichkeit zur Behandlung gehabt. Er nehme Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie ein psychiatrisches Medikament ein, deren Namen er allerdings nicht wisse. Seit einem Jahr und einem Monat sei er in ärztlicher Behandlung. Zunächst sei diese ambulant erfolgt. Vier bis fünf Mal sei er stationär behandelt worden. In der Mongolei gebe es weder eine Behandlung gegen seine Hepatits-Erkrankung noch würden psychische Erkrankungen dort behandelt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass ihm ein älterer Herr von einer Schwarzbrennerei erzählt habe, die er zunächst nachts alleine ausgekundschaftet habe. Am nächsten Tag habe er dort gemeinsam mit anderen Polizisten vier Personen verhaftet. Sie hätten dort diverse Container mit Spirituosen vorgefunden. Die vier Personen wären jeweils zu Haftstrafen von sechs Jahren sowie Geldstrafen verurteilt worden, seien allerdings nur Angestellte gewesen. Die dahinterstehenden Drahtzieher hätten sich gemerkt, wer er sei und wie er aussehe. Die vier verurteilten Personen seien nach einem Jahr aus der Haft entlassen worden und hätten ihn danach nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten behauptet, er habe ihr Geschäft zerstört und ihn geschlagen. Seither sei er gedemütigt worden. Sie hätten ihm Hundekot zu essen gegeben und zu viert auf seinen Kopf uriniert, ihm Alkohol gegeben und ihn vergewaltigt. Er habe im gesamten Gesicht Verletzungen davongetragen und nach Urin gerochen. Nachdem sie ihm einen Tausender-Schein in die Tasche gesteckt hätten, sei er nach Hause und ins Spital gefahren, wo er 14 Tagen behandelt worden sei. Eine Woche später habe er sie wiedergetroffen. Sie hätten ihn in eine Ecke gedrängt und ihm alles bis auf die Unterhose weggenommen.Am römisch 40 2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er habe allerdings zu wenig Blut und leide an Hepatitis C. Sein rechter Arm sei leicht taub und er sei direkt von einem Krankenhaus angereist, wo er in stationärer Behandlung sei. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Möglichkeit zur Behandlung gehabt. Er nehme Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie ein psychiatrisches Medikament ein, deren Namen er allerdings nicht wisse. Seit einem Jahr und einem Monat sei er in ärztlicher Behandlung. Zunächst sei diese ambulant erfolgt. Vier bis fünf Mal sei er stationär behandelt worden. In der Mongolei gebe es weder eine Behandlung gegen seine Hepatits-Erkrankung noch würden psychische Erkrankungen dort behandelt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass ihm ein älterer Herr von einer Schwarzbrennerei erzählt habe, die er zunächst nachts alleine ausgekundschaftet habe. Am nächsten Tag habe er dort gemeinsam mit anderen Polizisten vier Personen verhaftet. Sie hätten dort diverse Container mit Spirituosen vorgefunden. Die vier Personen wären jeweils zu Haftstrafen von sechs Jahren sowie Geldstrafen verurteilt worden, seien allerdings nur Angestellte gewesen. Die dahinterstehenden Drahtzieher hätten sich gemerkt, wer er sei und wie er aussehe. Die vier verurteilten Personen seien nach einem Jahr aus der Haft entlassen worden und hätten ihn danach nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten behauptet, er habe ihr Geschäft zerstört und ihn geschlagen. Seither sei er gedemütigt worden. Sie hätten ihm Hundekot zu essen gegeben und zu viert auf seinen Kopf uriniert, ihm Alkohol gegeben und ihn vergewaltigt. Er habe im gesamten Gesicht Verletzungen davongetragen und nach Urin gerochen. Nachdem sie ihm einen Tausender-Schein in die Tasche gesteckt hätten, sei er nach Hause und ins Spital gefahren, wo er 14 Tagen behandelt worden sei. Eine Woche später habe er sie wiedergetroffen. Sie hätten ihn in eine Ecke gedrängt und ihm alles bis auf die Unterhose weggenommen. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 05.12.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Krankenhaus, in dem der Beschwerdeführer mehrfach behandelt wurde, um Übermittlung aktueller ärztlicher Unterlagen. Am 07.12.2017 langten die medizinischen Unterlagen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 03.01.2018 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente, die damit verbundenen Kosten sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Untersuchungen. Am 18.06.2018 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung vom selben Tag, aus der hervorgeht, dass nicht alle Wirkstoffe der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in der Mongolei verfügbar seien und Behandlungen von Alkohol- und Drogenabhängigkeit, psychiatrische Beratungen wie auch Untersuchungen und andere medizinische Leistungen in der Mongolei von öffentlichen und privaten Stellen angeboten würden. Aus einem Mangel an Behandlungsmöglichkeiten heraus Patienten allerdings von einigen privaten medizinischen Einrichtungen in russische Behandlungseinrichtungen weitergeleitet würden. Am 18.06.2018 übermittelte ein Bezirksgericht ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes Abwesenheitsurteil, wonach der Beschwerdeführer am XXXX 2018 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) für schuldig erkannt, von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bezugnahme auf ein Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX 2017 jedoch abgesehen wurde.Am 18.06.2018 übermittelte ein Bezirksgericht ein gegen den Beschwerdeführer erlassenes Abwesenheitsurteil, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 2018 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) für schuldig erkannt, von der Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bezugnahme auf ein Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 2017 jedoch abgesehen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Unter einem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 13.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt VIII) und erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.). Schließlich stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, von XXXX 2017 bis XXXX 2018 n einem näher bezeichneten Flüchtlingsquartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt X.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter einem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 13.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht) und erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun.). Schließlich stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen worden sei, von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 n einem näher bezeichneten Flüchtlingsquartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch zehn.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Zudem sei zu erwarten, dass er in der Mongolei die benötigten medizinischen Behandlungen erhalten werde. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigen, jungen Mann möglich sei, in der Mongolei Arbeit zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zumal er dort über Berufserfahrung verfüge. Es sei insgesamt nicht zu erwarten, dass er im Falle der Rückkehr in die Mongolei einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung bzw. andere Merkmale der Integration seien nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei trotz der kurzen Aufenthaltsdauer vor allem durch Begehung mehrerer Straftaten in Erscheinung getreten und zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wobei im Hinblick auf das im Bundesgebiet an den Tag gelegte Verhalten eine Dauer von sechs Jahren als zulässig, angemessen und verhältnismäßig zu werten sei.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Zudem sei zu erwarten, dass er in der Mongolei die benötigten medizinischen Behandlungen erhalten werde. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigen, jungen Mann möglich sei, in der Mongolei Arbeit zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zumal er dort über Berufserfahrung verfüge. Es sei insgesamt nicht zu erwarten, dass er im Falle der Rückkehr in die Mongolei einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung bzw. andere Merkmale der Integration seien nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei trotz der kurzen Aufenthaltsdauer vor allem durch Begehung mehrerer Straftaten in Erscheinung getreten und zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wobei im Hinblick auf das im Bundesgebiet an den Tag gelegte Verhalten eine Dauer von sechs Jahren als zulässig, angemessen und verhältnismäßig zu werten sei. Am 06.07.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein von einem Landesgericht gegen den Beschwerdeführer erlassenes Abwesenheitsurteil vom XXXX 2018 ein, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 720,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Am 06.07.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein von einem Landesgericht gegen den Beschwerdeführer erlassenes Abwesenheitsurteil vom römisch 40 2018 ein, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 720,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gegen den Bescheid vom XXXX 2018 erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2018 fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass der Bescheid aufgrund der Falschbezeichnung des Herkunftslandes an mehreren Stellen sowie diverser Auslassungen im Spruch mangelhaft abgefasst sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Misshandlungen, die er im Herkunftsland erlitten habe, erkrankt. Der Ausführung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer gesund und daher rückkehrfähig sei, werde entschieden entgegengetreten, weil der Beschwerdeführer alkoholkrank sei und seit XXXX 2018 durchgehend in einem Landesklinikum behandelt werde. Auch aus den Länderberichten gehe hervor, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei von schlechter Qualität und mangelnder Leistung sei, weshalb dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht ausreichend betreut werden könne. Die Erlassung des Einreiseverbots sei vollkommen verfehlt, weil die von der Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt nicht unter den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG subsumiert werden könne.Gegen den Bescheid vom römisch 40 2018 erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 2018 fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass der Bescheid aufgrund der Falschbezeichnung des Herkunftslandes an mehreren Stellen sowie diverser Auslassungen im Spruch mangelhaft abgefasst sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Misshandlungen, die er im Herkunftsland erlitten habe, erkrankt. Der Ausführung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer gesund und daher rückkehrfähig sei, werde entschieden entgegengetreten, weil der Beschwerdeführer alkoholkrank sei und seit römisch 40 2018 durchgehend in einem Landesklinikum behandelt werde. Auch aus den Länderberichten gehe hervor, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei von schlechter Qualität und mangelnder Leistung sei, weshalb dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht ausreichend betreut werden könne. Die Erlassung des Einreiseverbots sei vollkommen verfehlt, weil die von der Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt nicht unter den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG subsumiert werden könne. Am 23.07.2018 langte die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom XXXX 2018, GZ. XXXX , erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom römisch 40 2018, GZ. römisch 40 , erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am XXXX 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Aufenthalts am 14.08.2018 außerhalb des Gebiets, in dem er zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet war, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden, verhängt wurde. Am römisch 40 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Aufenthalts am 14.08.2018 außerhalb des Gebiets, in dem er zum damaligen Zeitpunkt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet war, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden, verhängt wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W247 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 07.07.2021 der Gerichtsabteilung W242 neu zugewiesen. Am 27.06.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ladungen für die am 17.08.2022 anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf diese verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen ist. Mit Stellungnahme vom 06.07.2022 übermittelte der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen. Mit Schreiben vom 12.08.2022 teilte die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte rechtliche Vertretung mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, sich um seine Angelegenheiten, insbesondere betreffend sein Asylverfahren zu kümmern, weshalb bei einem Bezirksgericht am 15.07.2022 die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters angeregt worden sei und beantragte die Vertagung der für 17.08.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung. Unter einem legte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers das an das Bezirksgericht übermittelte Schreiben vor. Am 17.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief samt Aufenthaltsbestätigung vom XXXX 2022.Am 17.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief samt Aufenthaltsbestätigung vom römisch 40
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX 2022 sowie eine Aufenthaltsbestätigung samt ärztlichem Entlassungsbrief vom XXXX 2022 und brachte vor, dass im September ein Clearinggespräch mit dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter des Vertretungsnetzwerkes stattgefunden habe und die Entscheidung umgehend nach Erlassung vorgelegt werde. Er befinde sich derzeit in stationärer Behandlung, wobei der Aufenthalt für insgesamt acht Wochen, bis zum 23.11.2022, geplant sei.Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbrief vom römisch 40 2022 sowie eine Aufenthaltsbestätigung samt ärztlichem Entlassungsbrief vom römisch 40 2022 und brachte vor, dass im September ein Clearinggespräch mit dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter des Vertretungsnetzwerkes stattgefunden habe und die Entscheidung umgehend nach Erlassung vorgelegt werde. Er befinde sich derzeit in stationärer Behandlung, wobei der Aufenthalt für insgesamt acht Wochen, bis zum 23.11.2022, geplant sei. Mit Schreiben vom 02.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer den Beschluss eines Bezirksgerichts vom XXXX 2022, mit welchem das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer von der Volkshilfe unterstützt werde und daher in der Lage sei, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu erledigen und beantragte die Einvernahme einer näher bezeichneten Mitarbeiterin der Volkshilfe zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag nicht ohne Hilfe Dritter bewerkstelligen könne.Mit Schreiben vom 02.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer den Beschluss eines Bezirksgerichts vom römisch 40 2022, mit welchem das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer von der Volkshilfe unterstützt werde und daher in der Lage sei, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu erledigen und beantragte die Einvernahme einer näher bezeichneten Mitarbeiterin der Volkshilfe zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag nicht ohne Hilfe Dritter bewerkstelligen könne. Am 16.11.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ladungen für die am XXXX 2022 anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf diese verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen ist.Am 16.11.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ladungen für die am römisch 40 2022 anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf diese verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen ist. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.12.2022, nahm der Beschwerdeführer Stellung zum mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt zur Mongolei und beantragte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachbereich der Sozialpsychiatrie. Am XXXX 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) zurückzog und ausführlich seiner Identität und Herkunft sowie seinen persönlichen Lebensumständen sowie zur derzeitigen Situation in Österreich befragt und die vom Beschwerdeführer als Zeugin beantragte Mitarbeitern der Volkshilfe einvernommen wurde.Am römisch 40 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) zurückzog und ausführlich seiner Identität und Herkunft sowie seinen persönlichen Lebensumständen sowie zur derzeitigen Situation in Österreich befragt und die vom Beschwerdeführer als Zeugin beantragte Mitarbeitern der Volkshilfe einvernommen wurde. Mit Schreiben vom 12.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.01.2023, übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vorgesetzten der beantragten Zeugin und dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Betreiber der Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers betreffend die Entbindung der beantragten Zeugin von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Am 13.01.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Am XXXX 2023 wurde die am XXXX 2022 begonnene mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt und die vom Beschwerdeführer als Zeugin beantragte Mitarbeiterin der Volkshilfe ergänzend zur Betreuung des Beschwerdeführers befragt.Am römisch 40 2023 wurde die am römisch 40 2022 begonnene mündliche Beschwerdeverhandlung fortgesetzt und die vom Beschwerdeführer als Zeugin beantragte Mitarbeiterin der Volkshilfe ergänzend zur Betreuung des Beschwerdeführers befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist mongolischer Staatsangehöriger und stammt aus Ulaanbaatar. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Mongolisch. In der Mongolei war der Beschwerdeführer als Polizist und nach seiner Entlassung als Fahrer für Schwerfahrzeuge tätig. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C und ist krankhaft alkoholabhängig. Zudem wurden beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, eine Traumafolgestörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Weiters besteht eine chronische Suizidalität. Er wurde während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt in bewusstlosem Zustand in die Notfallaufnahme eingewiesen, beging mehrere Suizidversuche, zuletzt am XXXX 2022, und war mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente. Zur Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers ist eine dauerhafte Medikation und eine fachpsychiatrische Unterstützung erforderlich.Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C und ist krankhaft alkoholabhängig. Zudem wurden beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, eine Traumafolgestörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Weiters besteht eine chronische Suizidalität. Er wurde während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt in bewusstlosem Zustand in die Notfallaufnahme eingewiesen, beging mehrere Suizidversuche, zuletzt am römisch 40 2022, und war mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente. Zur Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers ist eine dauerhafte Medikation und eine fachpsychiatrische Unterstützung erforderlich. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Die (unter anderem) gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX 2022 ausdrücklich zurück.Die (unter anderem) gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 2022 ausdrücklich zurück. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2017, GZ XXXX (rechtskräftig seit XXXX 2017), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2017, GZ römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 2017), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2018, GZ XXXX (rechtskräftig seit XXXX 2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 15, § 127 StGB verurteilt. Es wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom XXXX 2017 keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2018, GZ römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB verurteilt. Es wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2017 keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, GZ XXXX (rechtskräftig seit XXXX 2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2017 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, GZ römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2017 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2018, GZ XXXX (rechtskräftig seit XXXX 2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die mit Urteil des BG XXXX vom XXXX gewährte bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen. Die mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018 verhängte Probezeit des bedingten Strafteils wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2018, GZ römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 2018), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen. Die mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018 verhängte Probezeit des bedingten Strafteils wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, GZ XXXX (rechtskräftig seit XXXX 2020), wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Probezeit der am XXXX 2019 erfolgten bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, GZ römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 2020), wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Die Probezeit der am römisch 40 2019 erfolgten bedingten Entlassung wurde auf fünf Jahre verlängert. Der BF war von XXXX 2019 bis XXXX 2019 in der JA Wiener Neustadt, von XXXX 2019 bis XXXX 2019 in der PAZ Wiener Neustadt, von XXXX 2019 bis XXXX 2019 in der JA Wiener Neustadt und von XXXX 2020 bis XXXX 2020 in der JA Wiener Neustadt gemeldet.Der BF war von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 in der JA Wiener Neustadt, von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 in der PAZ Wiener Neustadt, von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 in der JA Wiener Neustadt und von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in der JA Wiener Neustadt gemeldet. In Österreich leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers und er verfügt auch sonst über keine engen sozialen Beziehungen. Er ist nicht ehrenamtlich tätig und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer übte in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit aus. Er lebt von der Grundversorgung. Seit Februar 2022 wird der Beschwerdeführer von der Volkshilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer braucht Unterstützung bei der Alltagsbewältigung. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Eine Behandlungsmöglichkeit für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist in der Mongolei grundsätzlich gegeben. Sie ist allerdings nur eingeschränkt tatsächlich nutzbar und aufgrund der konkreten Umstände von geringer Erfolgswahrscheinlichkeit. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht hervor, dass nicht alle Wirkstoffe der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in der Mongolei verfügbar sind und Behandlungen von Alkohol- und Drogenabhängigkeit, psychiatrische Beratungen wie auch Untersuchungen und andere medizinische Leistungen in der Mongolei von öffentlichen und privaten Stellen angeboten werden. Aus einem Mangel an Behandlungsmöglichkeiten heraus werden Patienten allerdings von einigen privaten medizinischen Einrichtungen in russische Behandlungseinrichtungen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wäre in der Mongolei nicht selbsterhaltungsfähig, und verfügt über keine Familienangehörigen, die ihn unterstützen könnten. Seine psychischen Probleme würden sich im Falle einer Rückkehr verschlechtern. Für das erkennende Gericht ist – ungeachtet der grundsätzlich in der Mongolei, insbesondere in Ulaanbaatar, vorhandenen allgemeinen Existenzmöglichkeiten sowie der grundsätzlich vorhandenen Infrastruktur für medizinische Behandlung sowie der Erlangbarkeit von Medikamenten für Rückkehrer – eine allenfalls erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat mittels Abschiebung angesichts der bei ihm ärztlich diagnostizierten physischen und psychischen Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit führen, in Verbindung mit der fehlenden familiären Anbindung, nicht zumutbar bzw. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine sehr prekäre wirtschaftliche und soziale Situation geraten würde, welche ihm eine weitere Behandlung seiner Erkrankungen verunmöglichen würde. Der Antragsteller würde bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.11.2022, auszugsweise wiedergegeben: COVID-19 Als COVID-19 Anfang 2020 erstmals in der Mongolei auftrat, rief die Regierung sofort die höchste Alarmstufe aus und ergriff umgehend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung durch soziale Distanzierung und Schließung der Grenze zu China. In der ersten Welle gab es nur wenige und sporadische COVID-19-Fälle, die von aus dem Ausland zurückgekehrten Personen ausgingen. Anfang November 2020 wurde zum ersten Mal eine Übertragung des Virus im Inland gemeldet (IMF 2.7.2021). Die Mongolei galt über viele Monate als Paradebeispiel für den erfolgreichen Umgang einer Demokratie mit der Pandemie: Durch strikte Grenzschließungen war es bis Mitte November 2020 gelungen, eine lokale Ausbreitung des Virus zu verhindern. Doch wurde ausgerechnet eine staatliche Quarantäneeinrichtung zur Brutstätte für das Virus. Durch Missmanagement war es dort zu einer ersten unentdeckten Ansteckung gekommen (KAS 1.2021). Gelang es der Mongolei bis zum November 2020 durch die Schließung von Grenzen, Schulen und weiten Teilen des öffentlichen Lebens lokale Übertragungen zu verhindern, hielten nach umfangreichen Lockerungen im Frühling und Sommer 2021 zwei heftige Wellen das Land in Atem. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte die Pandemie am
- 6.2021, als in dem rund drei Millionen Einwohner zählenden Land 2.746 Neuinfektionen registriert wurden. Die Dunkelziffer dürfte jedoch um ein Vielfaches darüber gelegen haben (IPG 15.7.2021). Die von der Regierung verhängten Beschränkungen für Unternehmen und Pendler verursachten einen noch nie dagewesenen Schaden für die Einkommen von Unternehmen und Haushalten (BS 23.2.2022). Die strikten Präventionsmaßnahmen haben vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen (FAZ 21.1.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen sollte. Der Umfang des Unterstützungspakets lag bei umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar. Angesichts der weiter anhaltenden Pandemie startete die Regierung weitere Initiativen zur Entlastung und Unterstützung der Privathaushalte und von breiten Kreisen des Unternehmertums. So wurde speziell zur wirtschaftlichen Gesundung ein umgerechnet etwa 700 Millionen US$ schweres Programm aufgelegt, mit dem Unternehmen zinsgünstige Darlehen zur Refinanzierung beanspruchen können (GTAI 27.7.2021). Insgesamt wurden in der Mongolei mit Stand 17.10.2022 983.958 Fälle von COVID-19-Infektionen und 2.131 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 17.10.2022). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt. Es bestehen internationale Flugverbindungen, eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nur aus der Russischen Föderation möglich (BMEIA 17.10.2022). Dass sich die Lage mittlerweile wieder etwas entspannt hat, liegt vor allem an der energisch vorangetriebenen Impfkampagne. Es gibt reichlich Impfstoff und kaum Impfverweigerer. Inzwischen haben rund 55 % der Bevölkerung mindestens zwei Impfdosen erhalten (IPG 15.7.2021), und bis Ende Juli 2021 waren gut 60 % der Gesamtbevölkerung vollständig geimpft (GTAI 27.7.2021). Politische Lage Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
- Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016).Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vergleiche GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
- Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021). Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021). Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020). Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vergleiche TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vergleiche TD 22.1.2021). Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022).Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vergleiche WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022). Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.). Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vergleiche AA 23.9.2022a). Sicherheitslage Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vergleiche BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.). Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS 23.2.2022). In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.). Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vergleiche Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Ching-gis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vgl. BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. Tug (MNT) (rd. 3.350 EUR), sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen von Bürgern befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2021). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes (BS 23.2.2022). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Judical General Council (JGC) ernannt (FH 24.2.2022). Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 23.2.2022). Präsident Khürelsükh kündigte im September 2021 an, dass er freiwillig auf seine Befugnis zur Ernennung von Richtern verzichten werde, um eine größere Unabhängigkeit der Justiz zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bis Ende des Jahres nicht gesetzlich verankert (FH 24.2.2022). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt. Das Gesetz räumt allen Angeklagten auch das Recht ein, eigene Zeugen und Beweise vorzulegen, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen zu werden und Berufung einzulegen. NGOs und Beobachter berichten, dass die Behörden diese Rechte manchmal nicht einhalten (USDOS 12.4.2022). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Zum Beispiel verwies das Berufungsgericht im Zeitraum 2019-20 502 Kriminalfälle an erstinstanzliche Gerichte und 269 Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Untersuchung zurück (USDOS 12.4.2022). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 12.4.2022). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2021). Die zivilen Behörden üben weiterhin Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders gravierenden Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Oberste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2021). Dennoch berichten die National Human Rights Commission (NHRC) und NGOs, dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten und ohne das Wissen, dass die Handlung verboten ist, begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten (USDOS 12.4.2022). Auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und die Verhinderung von Folter sind unzureichend (BS 23.2.2022). Die NHRC berichtet, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2021). Es gab 2021 keine Fortschritte, was die Schaffung eines nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter betraf, der im überarbeiteten Gesetz zur Nationalen Menschenrechtskommission von 2020 vorgesehen war, obwohl das Land entsprechende Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats bei der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung akzeptiert hatte (Al 29.3.2022). Überlebende von Folter und deren Familien erhielten weiterhin keine umfassende und wirksame Entschädigung. Untersuchungen von Foltervorwürfen waren in der Regel mit Fehlern behaftet, und die mutmaßlich Verantwortlichen wurden nur selten zur Rechenschaft gezogen. Im Oktober veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Statistik, wonach sie 53 mutmaßliche Folterfälle überprüft, aber nur in drei Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet hatte (AI 29.3.2022). Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vgl. TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vergleiche TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021). Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte. So schreibt das Gesetzbuch beispielsweise vor, dass Personen, die wegen Korruption verurteilt werden, für einen bestimmten Zeitraum nicht im öffentlichen Dienst arbeiten dürfen (USDOS 12.4.2022). Antikorruptionsgesetze sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt (FH 24.2.2022). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern, die die Verfolgung von Korruptionsstraftaten erschwert. Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv hinsichtlich der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als eine Notstandsgesetzgebung es dem Nationalen Sicherheitsrat (NSC) ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf der Amtszeit zu empfehlen. Der Leiter und der Generalstaatsanwalt, die eine strafrechtliche Verfolgung der in Korruption verwickelten Parlamentarier gefordert hatten, wurden in diesem Jahr entlassen (FH 24.2.2022). Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, der Entwurf einer gesetzlichen Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 12.2021). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Eine Reihe von Journalisten, die über Korruption berichten, sind mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgungen konfrontiert (BS 23.2.2022). Die wirtschafts- und sozialpolitische Agenda der regierenden MVP-Regierung wurde durch Korruptionsvorwürfe und angebliche illegale Aktivitäten in der mongolischen Regierung untergraben. In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich. Proteste bezüglich des natürlichen Ressourcensektors kommen regelmäßig wegen angeblicher Korruption und Vermögensungleichheit vor, aber sie verlaufen weitgehend friedlich (Crisis24 o.D.). Im Juli 2021 setzte der Premierminister eine Regierungsarbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption ein. Im September verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht Ulaanbaatars ehemaligen Chefankläger wegen Korruption, weil er sich auf ungeklärte Weise bereichert hatte. Die Polizei fand bei einer Razzia 199 Millionen Tugriks (70.000 $) in seinem Haus. Er wurde zu einer Geldstrafe von 14 Millionen Tugriks (4.900 $) verurteilt und für zwei Jahre aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte (ÖB Peking 12.2021). Die NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsthemen ein, wie etwa die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers oder Intersexuellen (LGBTQI+), Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB Peking 12.2021). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen (FH 24.2.2022). Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 12.2021). Im Juli 2021 trat das Gesetz über den rechtlichen Status von Menschenrechtsverteidiger in Kraft. Es stärkte den rechtlichen Schutz von Menschenrechtlerinnen, enthielt aber auch Bestimmungen, die bei entsprechender Interpretation ihren Handlungsspielraum willkürlich einschränken könnten und das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bargen. Aktivistinnen und Rechtsanwältinnen waren wegen ihrer legitimen Aktivitäten weiterhin Drohungen, Einschüchterung und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, unter ihnen auch Nomadinnen, die sich für Umweltschutz und Landrechte einsetzten (Al 29.3.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (Crisis24 o.D.). Es besteht für alle Männer zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr eine Wehrpflicht von zwölf Monate (ÖB Peking 12.2021; vgl. CIA 20.10.2022, USDOS 2.6.2022). Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden (ÖB Peking 12.2021). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2021). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 20.10.2022).Die Mongolei verfügt über ein kleines Militär, das zunehmend auf die Unterstützung globaler friedenserhaltender und antiterroristischer Operationen ausgerichtet ist (Crisis24 o.D.). Es besteht für alle Männer zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr eine Wehrpflicht von zwölf Monate (ÖB Peking 12.2021; vergleiche CIA 20.10.2022, USDOS 2.6.2022). Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden (ÖB Peking 12.2021). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2021). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 20.10.2022). Der freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann um zwei weitere Jahre bis zum Alter von 31 Jahren verlängert werden (CIA 20.10.2022). Das Gesetz sieht für religiöse oder ethischen Gründen die Möglichkeit vor, einen Alternativdienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten. Außerdem ist vorgesehen, dass die Kosten für die einjährige Ausbildung und den Unterhalt eines Soldaten anstelle des Wehrdienstes übernommen werden (USDOS 2.6.2022). Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen (ÖB 12.2021). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2021).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022). Meinungs- und Pressefreiheit In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vgl. FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022).In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022). Im März 2020 verhängten die Behörden strafrechtliche Sanktionen für die Verbreitung von angeblichen Desinformationen. Berichten zufolge üben Journalisten Selbstzensur, wenn sie über die Pandemie berichten (FH 24.2.2022). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vgl. RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vgl. RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vergleiche RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vergleiche RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021). Da das Gesetz Strafanzeigen für Personen vorsieht, die sich Staatsgeheimnisse verschaffen und diese aufbewahren, wird der breite Geltungsbereich des Gesetzes den Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Informationen wahrscheinlich erschweren (BS 23.2.2022). Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können zur Geheimsache erklärt und somit unter Verschluss gehalten werden (RSF 2022a). Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a).Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022).Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit wird in der Praxis gewährleistet (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessennetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut (FH 24.2.2022). Die Wahlsysteme stellen für kleinere und neue Parteien eine Herausforderung dar, da sie erhebliche Unterstützungsnetzwerke und eine breite Mobilisierung von Menschen und Ressourcen vor Ort voraussetzen (BS 23.2.2022). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel (BS 23.2.2022). Es gibt keine unangemessenen Hindernisse für Oppositionsparteien, um durch Wahlen Macht zu gewinnen, allerdings gibt es praktische Hürden (FH 24.2.2022). Beschränkungen, die eingeführt wurden, um die Ausbreitung von Covid-19 zu kontrollieren, welche Demonstrationen verboten, wurden als Vorwand benutzt, um friedliche Proteste willkürlich und manchmal gewaltsam aufzulösen. Einige Organisatoren von Protesten wurden festgenommen, inhaftiert und mit Geldstrafen belegt (Al 29.3.2022). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021). Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021). In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind harsch (USDOS 30.3.2021), die Haftbedingungen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2021). Es sind 50 Haftanstalten im Land existent. Davon sind 21 als Gefängnisse ausgewiesen, 29 werden als Untersuchungshaftanstalten geführt (WPB 2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Gefängnisse sind in der Regel nicht überfüllt (USDOS 12.4.2022) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Nahrung (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 24.2.2022), Heizung (FH 24.2.2022) und Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021). Besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land existieren schlechte hygienische Bedingungen (ÖB 12.2021). NGOs und Regierungsbeamte berichten, dass in den fünf älteren Untersuchungshaftanstalten in ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung, Kleidung, Bettzeug, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, sanitäre Einrichtungen und die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen häufig ein Problem darstellen (USDOS 30.3.2021). In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt, aber die Behörden beschränken manchmal die Bereiche, die Beobachter besuchen können (USDOS 12.4.2022). Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 12.4.2022). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2021). Im Zeitraum Jänner bis September 2021 wurden drei Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2021 30 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet, dass Personen verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden, außer in einem bestimmten Verfahren. Die Regierungsbehörden halten sich im Allgemeinen an dieses Verbot. Der Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) nimmt gelegentlich Verdächtige ohne Anklage zum Verhör in Gewahrsam, aber das Strafgesetzbuch schreibt vor, dass alle Festnahmen von einem Staatsanwalt überwacht werden müssen (USDOS 12.4.2022). Es wurden Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gemeldet. Die Polizei setzt illegal physische Misshandlungen ein, um Geständnisse zu erlangen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
- Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vgl. AI 30.1.2020).Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
- Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (ÖB Peking 12.2021). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1.7.2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2021; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von Menschenrechtsorganisationen weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 12.2021). Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus. Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53 % der Bevölkerung anhängen. 3,9 % sind Muslime, 2,9 % Anhänger des Schamanismus und 2,1 % Christen; 38,6 % der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 23.2.2022). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Gruppen wie Kirche Jesu Christi, Katholiken, Zeugen Jehovas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind ebenso vertreten. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 2.6.2022). Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022).Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an christlichen Gottesdiensten verboten. Kinder unter 16 Jahren benötigen in einigen Gebieten eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, um an kirchlichen Aktivitäten teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Ämtern. Gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung sind weitgehend in Gesetze und Politiken integriert, ihre Umsetzung ist jedoch manchmal mangelhaft (BS 23.2.2022). Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand 2022) bilden Angehörige der Khalkh mit 83,8%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,6%, Bayad mit 2%, Burjaten mit 1,4%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1.1% und 4,1% sonstige Minderheiten (2020, geschätzt) (CIA 1.11.2022). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land (GIZ 12.2020a; vgl. BS 23.2.2022), demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020a). Es gibt keine gewalttätigen Vorfälle, die auf sozialen, ethnischen oder religiösen Unterschieden beruhen (BS 23.2.2022).Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 23.2.2022), demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020a). Es gibt keine gewalttätigen Vorfälle, die auf sozialen, ethnischen oder religiösen Unterschieden beruhen (BS 23.2.2022). Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der Inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 24.2.2022). Die Regierung bietet zweisprachige Bildungsprogramme für die ethnischen Minderheiten der Kasachen und der Tuwa an (BS 23.2.2022). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2021). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021). Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 12.4.2022). Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 24.2.2022). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt (BMEIA 7.11.2022). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen bei der Grenzkontrolle eine Gesundheitserklärung vorlegen. Eine Test- und Quarantänepflicht besteht nicht, diese Regelung gilt unabhängig vom Impfstatus. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist aus Russland möglich, für die Einreise auf dem Landweg aus China ist eine Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde erforderlich (AA 7.11.2022). Grundversorgung und Wirtschaft 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden und die Wirtschaftsentwicklung erholte sich bis 2019 (+6,8% des BIP). 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen laut Weltbank zu einem Wirtschaftseinbruch von 4,6% geführt (ÖB Peking 12.2021). Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind in den letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab. Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgang von -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr
- Zurückzuführen ist dies hauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im
- Quartal, der jedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz-Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022). Für das Jahr 2022 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in der Mongolei auf rund 2,5 ٪ gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (Statista 28.10.2022). Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vgl. WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vergleiche WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022). Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vgl. ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vergleiche ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022). Arbeitsmarkt Die Arbeitslosenrate lag 2020 bei 4,3 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 16%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2021). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2020 um 31,2% auf 420.000 Tögrög (MNT), ca. 145,6 Euro, angehoben. Laut Nationalem Statistikamt erhalten von den 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 12.2021). Wie auch während der Wirtschaftskrise im Jahr 2016 wird die aktuelle ökonomische Lage dazu führen, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Zahlreiche ehemalige Nomaden in den Ger-Slums um Ulaanbaatar sind arbeitslos (ÖB 12.2021). Die steigende Jugendarbeitslosigkeit ist eine große Herausforderung. Laut Regierungsstatistiken sind etwa 40 % der Hochschulabsolventen arbeitslos. Die ILO und die Asian Development Bank schätzten, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf 28,5 % anstieg. Sie prognostizieren einen wahrscheinlichen Anstieg auf 30 % in den nächsten Jahren (BS 23.2.2022). Armut und Wohnraum Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der allgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian Development Bank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2018, dass mehr als 21 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2021). Die anhaltende, steigende Inflation hat die Kaufkraft der mongolischen Haushalte stark beeinträchtigt. Der Preisanstieg, insbesondere bei Lebensmitteln, dürfte für arme und gefährdete Haushalte, die etwa 40 % ihres Gesamtverbrauchs für Lebensmittel ausgeben, am verheerendsten sein. In den Jahren 2020 und 2021 war die Wahrscheinlichkeit, dass ärmere Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, durchweg höher, und die steigenden Preise waren ein Hauptgrund zur Sorge. Ein Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2022 könnte verheerende Auswirkungen mit langfristigen Folgen für arme und gefährdete Haushalte haben (WBB 18.10.2022). Steigende Preise sind dabei vor allem für die ländliche Bevölkerung der Mongolei eine Bedrohung (WKO 5.2022). Um die negativen Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung den Haushalten großzügige und vielfältige Unterstützung gewährt. Eine wichtige Maßnahme, die im Jahr 2020 eingeführt wurde, ist die Erhöhung der Leistungsbeträge für Haushalte im Rahmen des Child Money Program (CMP). Das CMP, das monatliche Bargeldtransfers für Familien mit Kindern bereitstellt, wurde von 20.000 MNT auf 100.000 MNT pro Kind (etwa 6 $ auf 30 $) verfünffacht und macht derzeit über 3 % des BIP aus (WBB 18.10.2022). Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes zwischen Stadt und Land wird zunehmend zu einem sozialpolitischen Problem. Das Gefälle führt unter anderem zu einem verstärkten Zuzug in die Hauptstadt Ulaanbaatar, dem weder der lokale Arbeitsmarkt noch die vorhandene städtische Infrastruktur gewachsen sind. So lebt in Ulaanbaatar rund die Hälfte der 3,4 Mio Einwohner des Landes in sogenannten Jurten-Bezirken in großteils selbst gebauten Unterkünften. Diese Bezirke sind von sehr schlechter Infrastruktur, unzureichender Gesundheitsversorgung und hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand für breite Bevölkerungsschichten bleibt neben der Einschränkung der Inflation auch eine wirtschaftliche Diversifizierung unerlässlich (WKO 5.2022). Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2021). Auswirkungen der Corona-Pandemie Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren in der Mongolei 2020 nicht unerheblich. Insgesamt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 von 12,69 Milliarden Euro auf 11,66 Milliarden Euro gesunken. Mit einem Minus von 8,2% hat die Wirtschaft in der Mongolei deutlichere Einbußen hinnehmen müssen als in anderen Ländern. Allein der Tourismus-Bereich ist um rund 92% eingebrochen. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 auf 7,0 ٪ (Laenderdaten.info o.D.). [Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.] Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Nach dem politischen Umbruch der Mongolei initiierte die Regierung Schritte zur Veränderung des Sozialfürsorgesystems von einem universellen Zugang hin zu einem mehr zielorientierten Unterstützungssystem (KAS 7.2017). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 23.2.2022). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vgl. ADB 1.2022).Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vergleiche ADB 1.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vgl. KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vergleiche KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2021). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten. Allerdings geben die Kinder, meistens die Töchter, nicht selten eine gesicherte Existenz im Ausland auf, um ihre pflegebedürftigen Eltern in der Heimat zu betreuen (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 12.2021). Medizinische Versorgung Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.
- Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vgl. EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).Unter sowjetischem Einfluss e