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{'item': 'W269 2269149-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW269 2269149-1 Spruch, W269 2269149-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 20.12.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 07.10.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe am 07.10.2022 erfolgreich geltend gemacht habe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 20.12.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 07.10.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe am 07.10.2022 erfolgreich geltend gemacht habe.
  3. In der dagegen gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jänner 2022 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt habe. Bei einer Niederschrift am 10.02.2022 sei er vom AMS informiert worden, dass er für drei Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen müsse. Seit Mai 2022 habe er keine Leistung bezogen. Der Grund der Leistungseinstellung sei unklar. Er beantrage die Zuerkennung der Notstandshilfe ab seinem letzten Bezugstag im April
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023 wurde der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Notstandhilfe ab dem 06.10.2022 gebühre und bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die Notstandshilfe für die Zeit ab 06.10.2022 nachgezahlt werde. Begründend führte das AMS aus, der Leistungsbezug des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Krankengeldbezuges von 24.10.2021 bis 22.04.2022 unterbrochen gewesen. Daran ändere auch die am 20.01.2022 für den 18.02.2022 erfolgte Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nichts, weil dem Beschwerdeführer infolge der Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit über den 17.02.2022 hinaus keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebühre und der Leistungsanspruch für weitere 64 Tage geruht habe. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wäre nach endgültigem Ende der Arbeitsunfähigkeit am 22.04.2022 unverzüglich eine neuerliche Geltendmachung des Leistungsanspruches mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei über seine Meldepflichten und die erforderliche neuerliche formelle Antragstellung bei Unterbrechungen von mehr als 62 Tagen mehrmals informiert worden. Die neuerliche Beantragung der Notstandshilfe nach endgültiger Beendigung seines Krankenstandes am 22.04.2022 sei jedoch unstrittig erst wieder am 07.10.2022 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe allerdings bereits am 06.10.2022 persönlich beim AMS vorgesprochen. Dabei sei ihm jedoch kein Antragsformular ausgefolgt worden, deshalb gelte der Antrag bereits am 06.10.2022 als geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gebühre daher die Notstandhilfe bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wieder ab 06.10.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass er über seine Meldepflichten nach einer Krankmeldung nicht informiert worden sei. Ihm sei die Leistung bis 16.02.2023 zuerkannt worden und sei ihm nach erfolgter Krankmeldung keine Mitteilung über die Leistungseinstellung oder Unterbrechung seitens der belangten Behörde übermittelt worden. Er sei daher von einem aufrechten Leistungsbezug ausgegangen. Auch habe er seitens der PVA eine falsche Information hinsichtlich seines Leistungsanspruches erhalten. Es werde die Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG beantragt, sodass die Leistung ab 23.04.2023 zuerkannt werde.Es werde die Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG beantragt, sodass die Leistung ab 23.04.2023 zuerkannt werde.
  6. Am 27.03.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme hielt das AMS fest, dass die Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldbezug des Beschwerdeführers – nach mehrmaliger vorangegangener Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit – endgültig am 22.04.2022 geendet haben. Der Beschwerdeführer habe sich danach unstrittig erst wieder am 06.10.2022 persönlich beim AMS gemeldet und einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Die Notstandhilfe sei daher erst ab 06.10.2022 wieder zuzuerkennen.
  7. Mit Schreiben vom 29.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 27.03.2023 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 04.11.2015 bis 16.08.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 19.12.2019 bezog der Beschwerdeführer mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 28.07.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm daraufhin Notstandhilfe ab 28.07.2021 in Höhe von täglich EUR 35,29 zuerkannt. Am 21.10.2021 meldete der Beschwerdeführer einen Krankenstand per 21.10.2021, ein voraussichtliches Ende gab er nicht bekannt. Daraufhin wurde sein Leistungsbezug ab 24.10.2021 eingestellt. Am 01.12.2021 erfolgte die Überspielung einer Krankenstandbestätigung für die Zeit von 21.10.2021 bis 30.11.2021 durch die Österreichische Gesundheitskasse an das AMS. Am 01.12.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch mit, dass der Krankenstand verlängert wird. Am 03.12.2021 erfolgte eine weitere Überspielung einer Krankenstandbestätigung für die Zeit von 21.10.2021 bis 23.11.2021 durch die Österreichische Gesundheitskasse an das AMS. Am 20.01.2022 erfolgte eine weitere Überspielung einer Krankenstandbestätigung für die Zeit von 21.10.2021 bis 17.02.2022 durch die Österreichische Gesundheitskasse an das AMS. Am 02.02.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Notstandhilfe für die Zeit ab dem 18.02.
  9. Am 10.02.2022 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, worin der Beschwerdeführer erklärte, dass er am 28.01.2022 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat. Zudem wurde festgehalten: „[…] Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss. […] Über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50

(1)Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde ich informiert.“Am 10.02.2022 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, worin der Beschwerdeführer erklärte, dass er am 28.01.2022 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat. Zudem wurde festgehalten: „[…] Ich wurde darüber informiert, dass ich während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss. […] Über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50
(1)Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde ich informiert.“ Am 17.02.2022 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS, dass er sich weiterhin im Krankenstand befindet, ein voraussichtliches Ende gab er nicht bekannt. Am 23.04.2022 erfolgte eine weitere Überspielung einer Krankenstandbestätigung für die Zeit von 21.10.2021 bis 22.04.2022 durch die Österreichische Gesundheitskasse an das AMS. Am 06.10.2022 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor. Am 07.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Antragsformular ausgehändigt. Der Antrag auf Notstandshilfe wurde daraufhin vom Beschwerdeführer mit 07.10.2022 geltend gemacht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von 24.10.2021 bis 22.04.2022 Krankengeld bezog und er sich nach der Unterbrechung seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch den Krankengeldbezug erst am 06.10.2022 beim AMS wiedermeldete. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular auf Arbeitslosengeld (Seite 4) auf seine Meldepflichten hingewiesen wurde: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“
  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und des Krankengeldes ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zur Übermittlung der Krankenstandbestätigungen an das AMS sowie die Krankmeldungen durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten nach einer Bezugsunterbrechung informiert wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Wie dem Verfahrensakt des AMS zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen schriftlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und dabei mit seiner Unterschrift auch bestätigt, dass er über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde. So ist dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformular zu entnehmen, dass er – sollte der Leistungsbezug durch zB Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden – die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Dass sich der Beschwerdeführer nach dem Ende seines Krankengeldbezuges (22.04.2022) erst am 06.10.2022 beim AMS wiedergemeldet hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  5. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  3. b)
  4. q)
(2)
(5)… Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)
(4)…Paragraph 46,
(1)
(4)
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 24.10.2021 bis 22.04.2022 im Krankengeldbezug, es ruhte der Leistungsanspruch daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 22.04.2022.Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 24.10.2021 bis 22.04.2022 im Krankengeldbezug, es ruhte der Leistungsanspruch daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 22.04.
  3. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt gemäß § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die (formlose) Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums erfolgt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt gemäß Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die (formlose) Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums erfolgt. Da im gegenständlichen Fall der Ruhenszeitraum mehr als 62 Tage betrug, hatte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe bzw. den Fortbezug jedenfalls neuerlich geltend zu machen. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache kann das AMS absehen.Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in Paragraph 46, AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache kann das AMS absehen. Im vorliegenden Fall sprach der Beschwerdeführer nach Ende seines Krankenstandes am 06.10.2022 wieder beim AMS vor und wurde der Antrag auf Notstandhilfe am 07.10.2022 geltend gemacht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über seine Meldepflichten nach einer Krankmeldung nicht informiert worden sei, kann nicht gefolgt werden, zumal dem Verfahrensakt des AMS zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und dabei mit seiner Unterschrift auch bestätigt hat, dass er über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass ihm mit Mitteilung vom 02.02.2022 die Leistung von 18.02.2022 bis 16.02.2023 zuerkannt worden sei und er in weiterer Folge keine Einstellungsmitteilung oder eine Mitteilung über eine Unterbrechung erhalten habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Notstandshilfe im Falle des Bezuges von Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ex lege ruht. Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine anderslautende Mitteilung des AMS vom 02.02.2022 beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt – aufgrund einer überspielten Krankenstandbestätigung für die Zeit von 21.10.2021 bis 17.02.2022 – noch von einem Ende des Krankengeldbezuges mit 17.02.2022 auszugehen war. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Notstandshilfebezug ab 18.02.2022 sind jedoch durch die Verlängerung des Krankengeldbezuges über den 17.02.2022 hinaus, weggefallen, weshalb es zu keinem Leistungsanfall gekommen ist, welcher eine Mitteilungsverpflichtung für das AMS hinsichtlich einer Einstellungs- bzw. Unterbrechungsmitteilung auslösen würde.Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass ihm mit Mitteilung vom 02.02.2022 die Leistung von 18.02.2022 bis 16.02.2023 zuerkannt worden sei und er in weiterer Folge keine Einstellungsmitteilung oder eine Mitteilung über eine Unterbrechung erhalten habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Notstandshilfe im Falle des Bezuges von Krankengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ex lege ruht. Sofern sich der Beschwerdeführer auf eine anderslautende Mitteilung des AMS vom 02.02.2022 beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt – aufgrund einer überspielten Krankenstandbestätigung für die Zeit von 21.10.2021 bis 17.02.2022 – noch von einem Ende des Krankengeldbezuges mit 17.02.2022 auszugehen war. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Notstandshilfebezug ab 18.02.2022 sind jedoch durch die Verlängerung des Krankengeldbezuges über den 17.02.2022 hinaus, weggefallen, weshalb es zu keinem Leistungsanfall gekommen ist, welcher eine Mitteilungsverpflichtung für das AMS hinsichtlich einer Einstellungs- bzw. Unterbrechungsmitteilung auslösen würde. Sofern der Beschwerdeführer noch einwendet, dass er im Rahmen der Niederschrift vom 10.02.2022 vom AMS informiert worden sei, dass er zur Klärung des Pensionsverfahrens für drei Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen müsse, so ist dazu festzuhalten, dass dies nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer von seiner Verpflichtung zur Stellung eines neuerlichen Antrages auf Notstandshilfe nach Überschreiten eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von 62 Tagen befreit wäre. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer selbst. Diese Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann ihm auch nicht entzogen werden. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ist auschlaggebend, wann der Beschwerdeführer das Formular bzw. den Antrag bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS abgegeben bzw. eingebracht hat. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur vermag das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer offenbar davon ausgegangen ist, dass nach dem Ende des Krankengeldbezuges die Stellung eines neuerlichen Antrages auf Notstandshilfe für den Leistungsbezug nicht erforderlich ist, nichts zu ändern. Darüber, dass im Fall eines länger als 62 Tage dauernden Unterbrechungszeitraumes des Leistungsbezuges (zB wegen Krankheit) die Weitergewährung der Leistung binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantragen ist, wurde der Beschwerdeführer im Antragsformular hingewiesen. Angesichts der eindeutigen Regelungen des § 46 AlVG war dem Beschwerdeführer die Notstandhilfe erst mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs (wieder) zuzuerkennen. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023 ausführte, erfolgte die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 06.10.2022 und wurde ihm an diesem Tag kein Antragsformular ausgefolgt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandhilfe ab dem 06.10.2022 (wieder) gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.Angesichts der eindeutigen Regelungen des Paragraph 46, AlVG war dem Beschwerdeführer die Notstandhilfe erst mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs (wieder) zuzuerkennen. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023 ausführte, erfolgte die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 06.10.2022 und wurde ihm an diesem Tag kein Antragsformular ausgefolgt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandhilfe ab dem 06.10.2022 (wieder) gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2269149.1.00

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