Obsah (16)
§ 28§ 9§ 58Art. 133Art. 8§ 52Art. 3§ 55§ 8§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 14a§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlW286 2267198-1 Spruch, W286 2267198-1/13E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 31.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Dem Beschwerdeführer XXXX wird
§ 58Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer römisch 40 wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 17.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.03.2019 ab, Zl. 1187933110-180371968, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 1.
- Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2021, W103 2218701-1/5E, als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig sei.1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2021, W103 2218701-1/5E, als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
1.
- Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.05.2021, Ra 2021/20/0143-7, zurück. 1.
- Am 30.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 30 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. 1.
- Am 30.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. 1.
- Am 02.12.2021 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. Gegenständliches Verfahren: 2.
- Der Beschwerdeführer stellte nach erneuter unrechtmäßiger Einreise – bei der er sich bei der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Schwechat bei der Passkontrolle mit einem russischen Reisepass und einem belgischen Aufenthaltstitel auswies, der sich bei einer Untersuchung als Totalfälschung herausstellte – in Österreich am 18.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2022 gab der Beschwerdeführer – soweit für das gegenständliche Verfahren noch maßgeblich – an, dass er nach der Abschiebung von dagestanischen Behörden zu seiner Abwesenheit befragt worden sei und er befürchte, dass ihm eine fingierte Straftat zur Last gelegt würde. Er habe das Land umgehend verlassen und hoffe auf eine Familienzusammenführung, da seine Lebensgefährtin und sein Sohn hier in Österreich leben würden. 2.
- Am 29.09.2022 brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde – soweit für das gegenständliche Verfahren noch maßgeblich – vor, dass er nach der Abschiebung von Österreich in die Russische Föderation am 02.12.2021 dort vier bis fünf Monate verbracht habe und dann wieder nach Österreich gekommen sei. Er sei noch immer mit XXXX verheiratet und habe einen Sohn. An seiner Wohnadresse lebe er mit seiner Frau und seinem Kind. Während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation habe er bei seiner Mutter und seinem Bruder in seinem Heimatort XXXX gelebt. Zu diesen und zu Freunden habe er nach wie vor Kontakt. Sein Fluchtvorbringen stützte er auf korrupte Behörden in Dagestan, die ihm eine fingierte Straftat anlasten würde, so würden die Behörden dort das Geld verdienen. Zum Leben in Österreich brachte er vor, dass er mit seiner Familie zusammenlebe. Er begleite sein Kind in den Kindergarten. Er arbeite nicht, seine Frau arbeite manchmal, derzeit aber auch nicht. Er wechsle dem Kind die Windeln. Den konkreten Ort des Kindergartens kenne er nicht, der sei in der Nähe des XXXX . Die auf Deutsch gestellte Frage, wie er heute zur Verhandlung gekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit „U-Bahn?“, auf die auf Deutsch gestellte Frage, wie das Wetter sei, gab er keine Antwort. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, er würde gerne einer Beschäftigung nachgehen, im IT-Bereich; er könne alles machen, was mit Computern zu tun habe. Zum Lebensunterhalt in Österreich gab er an, seine Frau bekomme staatliche Unterstützung, er bekomme kein Geld.2.
- Am 29.09.2022 brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde – soweit für das gegenständliche Verfahren noch maßgeblich – vor, dass er nach der Abschiebung von Österreich in die Russische Föderation am 02.12.2021 dort vier bis fünf Monate verbracht habe und dann wieder nach Österreich gekommen sei. Er sei noch immer mit römisch 40 verheiratet und habe einen Sohn. An seiner Wohnadresse lebe er mit seiner Frau und seinem Kind. Während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation habe er bei seiner Mutter und seinem Bruder in seinem Heimatort römisch 40 gelebt. Zu diesen und zu Freunden habe er nach wie vor Kontakt. Sein Fluchtvorbringen stützte er auf korrupte Behörden in Dagestan, die ihm eine fingierte Straftat anlasten würde, so würden die Behörden dort das Geld verdienen. Zum Leben in Österreich brachte er vor, dass er mit seiner Familie zusammenlebe. Er begleite sein Kind in den Kindergarten. Er arbeite nicht, seine Frau arbeite manchmal, derzeit aber auch nicht. Er wechsle dem Kind die Windeln. Den konkreten Ort des Kindergartens kenne er nicht, der sei in der Nähe des römisch 40 . Die auf Deutsch gestellte Frage, wie er heute zur Verhandlung gekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit „U-Bahn?“, auf die auf Deutsch gestellte Frage, wie das Wetter sei, gab er keine Antwort. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, er würde gerne einer Beschäftigung nachgehen, im IT-Bereich; er könne alles machen, was mit Computern zu tun habe. Zum Lebensunterhalt in Österreich gab er an, seine Frau bekomme staatliche Unterstützung, er bekomme kein Geld. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2023 wies die belangten Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2023 wies die belangten Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde folgende Feststellungen: „Festgestellt wird, dass Sie traditionell mit Frau XXXX , geboren am XXXX , anerkannter Flüchtling in Österreich, verheiratet sind. Sie haben im Jahr 2018 bei Ihrer ersten Asylantragstellung kurz nach Ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet im XXXX 2018 eine Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. „Festgestellt wird, dass Sie traditionell mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , anerkannter Flüchtling in Österreich, verheiratet sind. Sie haben im Jahr 2018 bei Ihrer ersten Asylantragstellung kurz nach Ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 2018 eine Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. Fest steht, dass Sie ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand leben und keine sehr engen Kontakte zu Personen, außer zu Ihrer Ehefrau und Ihrem Kind, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind verfügen. Ihr Sohn XXXX ist am XXXX in Österreich geboren. Sie und Frau XXXX waren sich zum Zeitpunkt der Begründung des Familienleben über die Unsicherheit Ihres Aufenthaltes bewusst. Festgestellt wird, dass Sie kein schützenswertes Familienleben, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 2.3.2021 festgestellt hat, führen. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet bauen. Sie wohnen zwar mit Frau XXXX und Ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX , wobei Sie sich den Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen finanzieren. Fest steht, dass Sie ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand leben und keine sehr engen Kontakte zu Personen, außer zu Ihrer Ehefrau und Ihrem Kind, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind verfügen. Ihr Sohn römisch 40 ist am römisch 40 in Österreich geboren. Sie und Frau römisch 40 waren sich zum Zeitpunkt der Begründung des Familienleben über die Unsicherheit Ihres Aufenthaltes bewusst. Festgestellt wird, dass Sie kein schützenswertes Familienleben, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 2.3.2021 festgestellt hat, führen. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet bauen. Sie wohnen zwar mit Frau römisch 40 und Ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch 40 , wobei Sie sich den Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen finanzieren. Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sprechen kein nennenswertes Deutsch. Sie sind weder in einem Verein engagiert noch sonst ehrenamtlich tätig. Fest steht, dass Sie keine integrativen Maßnahmen gesetzt haben, um sich in die Gesellschaft einzugliedern. Ihre Einreise erfolgte zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung und der daraus resultierenden Schutzsuche. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert. Sie mussten damit rechnen, dass Ihr ausschließlich auf Grund Ihrer Asylantragstellung vorübergehend gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz endet. Somit ist für die Behörde klar, dass kein intensives Familienleben i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich besteht. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen. Seitens der Behörde konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt.“Somit ist für die Behörde klar, dass kein intensives Familienleben i. S. d. Artikel 8, EMRK in Österreich besteht. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen. Seitens der Behörde konnte nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich vorliegt.“ Rechtlich folgerte die belangte Behörde dazu unter Spruchpunkt IV: „[…] Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Vorweg wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2021, GZ W103 2218701-1/5E verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Sie wurden am 2.12.2021 in die Russische Föderation abgeschoben und sind illegal mit einem gefälschten belgischen Ausweis in das Bundesgebiet am 18.04.2022 wiederum eingereist. Sie leben mit Frau XXXX , welche Sie nach islamischem Ritus geheiratet haben und mit Ihrem Sohn XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX . Ein schützenswertes Familienleben liegt nicht vor. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 hingewiesen. Vorweg wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2021, GZ W103 2218701-1/5E verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Sie wurden am 2.12.2021 in die Russische Föderation abgeschoben und sind illegal mit einem gefälschten belgischen Ausweis in das Bundesgebiet am 18.04.2022 wiederum eingereist. Sie leben mit Frau römisch 40 , welche Sie nach islamischem Ritus geheiratet haben und mit Ihrem Sohn römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch 40 . Ein schützenswertes Familienleben liegt nicht vor. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 hingewiesen.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. […] Aufgrund der genannten Darlegung Ihres Privatlebens und der Tatsache, dass Sie trotz Ihrer erfolgreichen Abschiebung in die Russische Föderation wiederum illegal in das Bundesgebiet eingereist sind, ist nicht davon auszugehen, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.3.2021 Ihr Familienleben oder Privatleben seither massiv geändert hat. Im Gegenteil, Ihre Frau und Ihr Sohn waren nach Ihre Abschiebung monatelang auf sich allein gestellt. Somit steht Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG). Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). […]“ 2.
- Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2023 zugestellt. 2.
- Gegen Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde keine Neubeurteilung des Sachverhalts vorgenommen, sondern auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 02.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung verwiesen habe. Der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Familienlebens des Beschwerdeführers belastet. Dazu führt die Beschwerde unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs, aus:2.
- Gegen Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde keine Neubeurteilung des Sachverhalts vorgenommen, sondern auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 02.03.2021 erlassene Rückkehrentscheidung verwiesen habe. Der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Familienlebens des Beschwerdeführers belastet. Dazu führt die Beschwerde unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs, aus: „Der BF und seine Lebensgefährtin schlossen im Juni 2018 eine Ehe nach islamischem Recht, im Dezember 2018 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt und die KinderbetreuungspfIichten werden von den beiden Elternteilen geteilt. Die Lebensgefährtin und der Sohn des BF sind in Osterreich asylberechtigt. Die Lebensgefährtin des BF erwartet darüber hinaus, das bereits das zweite gemeinsame Kind. AIs voraussichtlicher Geburtstermin wurde der XXXX bzw. der XXXX errechnet. […] Dabei kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Beziehung des BF zu Frau XXXX , unbeschadet der in Österreich nicht rechtsgültigen Eheschließung, rechtlich als Familienleben zu werten ist.“„Der BF und seine Lebensgefährtin schlossen im Juni 2018 eine Ehe nach islamischem Recht, im Dezember 2018 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt und die KinderbetreuungspfIichten werden von den beiden Elternteilen geteilt. Die Lebensgefährtin und der Sohn des BF sind in Osterreich asylberechtigt. Die Lebensgefährtin des BF erwartet darüber hinaus, das bereits das zweite gemeinsame Kind. AIs voraussichtlicher Geburtstermin wurde der römisch 40 bzw. der römisch 40 errechnet. […] Dabei kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Beziehung des BF zu Frau römisch 40 , unbeschadet der in Österreich nicht rechtsgültigen Eheschließung, rechtlich als Familienleben zu werten ist.“ Zudem rügt die Beschwerde, wiederum unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs, dass die belangte Behörde keine Erwägungen zum Kindeswohl vorgenommen habe. Zudem sei nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs auch zu berücksichtigen, dass Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schwanger ist. 2.
- Am 16.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W286 zugewiesen. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16.03.2023 die Vorlage von Beweismitteln und die Beantwortung zu Fragen, insbesondere betreffend sein Leben in Österreich, auf. Der Beschwerdeführer erstattete am 24.03.2023 eine umfassende Stellungnahme. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte am 16.03.2023 die belangte Behörde, da im gegenständlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei einer allfälligen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind etwaige gegenseitige Besuchsmöglichkeiten zu prüfen sind, um Auskünfte bezüglich der Asylberechtigung der XXXX und ersuchte zudem um Auskunft, ob ein sie betreffendes Aberkennungsverfahren anhängig oder avisiert ist.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte am 16.03.2023 die belangte Behörde, da im gegenständlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei einer allfälligen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind etwaige gegenseitige Besuchsmöglichkeiten zu prüfen sind, um Auskünfte bezüglich der Asylberechtigung der römisch 40 und ersuchte zudem um Auskunft, ob ein sie betreffendes Aberkennungsverfahren anhängig oder avisiert ist. Am 27.03.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass XXXX mit Bescheid des UBAS gem. § 7 Asyl Asyl gewährt wurde und übermittelte die erste Seite dieses Bescheids. Die Behörde teilte mit, dass XXXX betreffend ein Aberkennungsverfahren weder anhängig noch beabsichtigt sei.Am 27.03.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass römisch 40 mit Bescheid des UBAS gem. Paragraph 7, Asyl Asyl gewährt wurde und übermittelte die erste Seite dieses Bescheids. Die Behörde teilte mit, dass römisch 40 betreffend ein Aberkennungsverfahren weder anhängig noch beabsichtigt sei. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin befragt wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. 2.
- Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Erkenntnisverkündung wurde der der belangten Behörde am 03.04.2023 zugestellt. 2.
- Die belangte Behörde beantragte fristgerecht am 11.04.2023 die schriftliche Erkenntnisausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer heißt XXXX geboren und er ist ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russische Föderation.1.
- Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 geboren und er ist ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russische Föderation. 1.
- Der Beschwerdeführer lebte von 17.04.2018 bis zu seiner Abschiebung am 02.12.2021, sohin etwa drei Jahre und sieben Monate) im österreichischen Bundesgebiet. Sein Aufenthalt war während des von ihm betriebenen Asylverfahrens (Antrag auf internationalen Schutz 17.04.2018; rk Erkenntnis BVwG vom 02.03.2021) rechtmäßig. Der Beschwerdeführer entsprach der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht, sondern verblieb nach der im Erkenntnis des BVwG gewährten Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet, bis er im Dezember 2021 abgeschoben wurde. Der Beschwerdeführer hält sich erneut seit 18.04.2022 im österreichischen Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt ist nun wiederum aufgrund des Verfahrens über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig gewesen, wobei der Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten bereits in Rechtskraft erwuchs, da dagegen keine Beschwerde erhoben wurde. Insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich daher im Entscheidungszeitpunkt etwa viereinhalb Jahre, wobei der Aufenthalt ganz überwiegend rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer setzte in beiden Asylverfahren keine verfahrensobstruierenden Handlungen. Die Aufenthaltsdauer im Laufe des ersten Verfahrens ist jedenfalls in den Behörden zurechenbaren (überlangen) Verzögerungen begründet, im Verfahren über den Folgeantrag, das vom Antrag bis zur mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren nicht einmal ein Jahr dauerte, ergeben sich keine (überlangen) Verzögerungen. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte in Österreich – nach Abschiebung und Wiedereinreise mit einem total gefälschten belgischen Visum – einen Folgeantrag, der offenbar unbegründet war. 1.
- Der Beschwerdeführer musste sich während beider Verfahren über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. 1.
- Der Beschwerdeführer lebt mit XXXX und dem gemeinsamen vierjährigen Sohn (Geburtsurkunde Sohn des Beschwerdeführers), die beide zum Entscheidungszeitpunkt den Status von Asylberechtigten haben und Staatsangehörige der Russischen Föderation sind, (Anfragebeantwortung BFA 20.03.2023, Auszüge IZR), in gemeinsamem Haushalt (Auszug ZMR). Gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Aberkennung der Asylberechtigung laufend und auch nicht geplant. 1.
- Der Beschwerdeführer lebt mit römisch 40 und dem gemeinsamen vierjährigen Sohn (Geburtsurkunde Sohn des Beschwerdeführers), die beide zum Entscheidungszeitpunkt den Status von Asylberechtigten haben und Staatsangehörige der Russischen Föderation sind, (Anfragebeantwortung BFA 20.03.2023, Auszüge IZR), in gemeinsamem Haushalt (Auszug ZMR). Gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Aberkennung der Asylberechtigung laufend und auch nicht geplant. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin lernten sich über eine Internet-Plattform namens Odnoklassniki im Jahr 2016 kennen. 2017 intensivierte sich der schriftliche Kontakt und nachdem der Beschwerdeführer im April 2018 nach Österreich gekommen war, entstand sofort eine Beziehung und Schwangerschaft der Lebensgefährtin – das erste gemeinsame Kind kam im Dezember 2018 zur Welt –, zudem vollzogen die Genannten im Juni 2018 einen „Eheschließung“ im Islamischen Zentrum XXXX (Protokoll der mV S. 4 und 12, Geburtsurkunde, Ehevertrag Islamisches Zentrum XXXX ).Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin lernten sich über eine Internet-Plattform namens Odnoklassniki im Jahr 2016 kennen. 2017 intensivierte sich der schriftliche Kontakt und nachdem der Beschwerdeführer im April 2018 nach Österreich gekommen war, entstand sofort eine Beziehung und Schwangerschaft der Lebensgefährtin – das erste gemeinsame Kind kam im Dezember 2018 zur Welt –, zudem vollzogen die Genannten im Juni 2018 einen „Eheschließung“ im Islamischen Zentrum römisch 40 (Protokoll der mV S. 4 und 12, Geburtsurkunde, Ehevertrag Islamisches Zentrum römisch 40 ). Der Beschwerdeführer sieht seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind jeden Tag und bringt sich aktiv in die Kindesbetreuung und -erziehung des gemeinsamen Sohnes ein. Dabei kümmert er sich ums Bringen und Abholen seines Sohnes von der Tagesbetreuung, wechselt die Windeln, spielt mit ihm drinnen und draußen, fährt mit ihm Rad und besucht mit ihm den Spielplatz. Er kümmert sich tagsüber ebenso um seinen Sohn wie nachts, wenn das Kind etwa nachts zu weinen beginnt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit dem Gefühlsleben seines Kindes auseinander und kennt dieses, er steht seinem Kind auch emotional nahe. Der Beschwerdeführer und XXXX übernahmen bislang, wenn der Beschwerdeführer in Österreich war, die Care-Arbeit für ihr gemeinsames Kind zu gleichen Teilen. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft von XXXX übernimmt der Beschwerdeführer derzeit noch mehr Aufgaben den gemeinsamen Sohn betreffend. (glaubhaftes Vorbringen Beschwerdeführer und Zeugin in der Beschwerdeverhandlung, Stellungnahme Beschwerdeführer 24.03.2023: Fotokonvolut). Der Beschwerdeführer sieht seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind jeden Tag und bringt sich aktiv in die Kindesbetreuung und -erziehung des gemeinsamen Sohnes ein. Dabei kümmert er sich ums Bringen und Abholen seines Sohnes von der Tagesbetreuung, wechselt die Windeln, spielt mit ihm drinnen und draußen, fährt mit ihm Rad und besucht mit ihm den Spielplatz. Er kümmert sich tagsüber ebenso um seinen Sohn wie nachts, wenn das Kind etwa nachts zu weinen beginnt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit dem Gefühlsleben seines Kindes auseinander und kennt dieses, er steht seinem Kind auch emotional nahe. Der Beschwerdeführer und römisch 40 übernahmen bislang, wenn der Beschwerdeführer in Österreich war, die Care-Arbeit für ihr gemeinsames Kind zu gleichen Teilen. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft von römisch 40 übernimmt der Beschwerdeführer derzeit noch mehr Aufgaben den gemeinsamen Sohn betreffend. (glaubhaftes Vorbringen Beschwerdeführer und Zeugin in der Beschwerdeverhandlung, Stellungnahme Beschwerdeführer 24.03.2023: Fotokonvolut). Ein weiteres Kind des Paares wird im Mai 2023 geboren werden, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist hochschwanger (Stellungnahme Beschwerdeführer 24.03.2023: vorgelegter Mutter-Kind-Pass). 1.
- Der (damals dreijährige) Sohn des Beschwerdeführers litt nach dessen Abschiebung in die Russische Föderation unter dessen monatelanger Abwesenheit, in der der familiäre Kontakt durch Videotelefonie gehalten wurde, was sich dadurch äußerte, dass er nicht mehr so fröhlich war die davor, sich immer um den Aufenthalt seines Vaters erkundigte und etwa auch Gewand des Beschwerdeführers anzog, weil er diesen sehr vermisste (Vorbringen Zeugin in der Beschwerdeverhandlung), sodass eine Verletzung seines Wohlergehens jedenfalls auch bei einer neuerlichen Trennung vom Beschwerdeführer anzunehmen ist. 1.
- XXXX ist nicht imstande, sich in Zukunft alleine ausreichend um das gemeinsame Kind bzw. auch noch zusätzlich um ein zweites Kind zu kümmern. Sie hat keinen Beruf, in den sie zurückkehren könnte, um das wirtschaftliche Auslangen als alleinerziehende Mutter zu finden. Derzeit bezieht sie die Mindestsicherung, der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. (Beschwerdeverhandlung Vorbringen Beschwerdeführerin und Zeugin, Bescheid Mindestsicherung und GVS-Auszug)1.
- römisch 40 ist nicht imstande, sich in Zukunft alleine ausreichend um das gemeinsame Kind bzw. auch noch zusätzlich um ein zweites Kind zu kümmern. Sie hat keinen Beruf, in den sie zurückkehren könnte, um das wirtschaftliche Auslangen als alleinerziehende Mutter zu finden. Derzeit bezieht sie die Mindestsicherung, der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. (Beschwerdeverhandlung Vorbringen Beschwerdeführerin und Zeugin, Bescheid Mindestsicherung und GVS-Auszug) Von der in Österreich lebenden Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist bei einer künftigen Abwesenheit des Beschwerdeführers keine Unterstützung mehr zu erwarten. Dies ist dem Kindeswohl des ersten gemeinsamen Kindes zusätzlich abträglich, da damit eine wichtige emotionale und soziale Stütze, die noch bei er ersten Abwesenheit des Beschwerdeführers gegeben war, wegfällt. Das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers besucht den Kindergarten. 1.
- Der Beschwerdeführer kann sich in deutscher Sprache auf einfachem Niveau alltagstauglich verständigen. Er hat bereits Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 besucht und nimmt derzeit an einem Basisbildungskurs teil (Stellungnahme Beschwerdeführer 24.03.2023: Kursbesuchsbestätigungen, Protokoll der mV S. 16 und 17). Auch zeigte er sich bestrebt, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und hat einen Arbeitsvorvertrag als Bauhilfsarbeiter. 1.
- Er ist auch in einem familiären und sozialen Umfeld fest verankert, das aus den Eltern und den Geschwistern seiner Lebensgefährtin, mit denen er engen Kontakt hat, sowie aus Freundschaften, die er hier geknüpft hat, besteht (Beschwerdeverhandlung und Stellungnahme des BF vom 24.03.2023: Unterstützungsschreiben). 1.
- Der Beschwerdeführer hat bestehende familiäre Bindungen an seinen Herkunftsstaat, wo er während des mehrmonatigen Aufenthalts im Frühjahr 2022 bei seinen Eltern lebte und auch darüber hinaus mit Familienmitgliedern in Kontakt stand. Er ist umfassend in der Russischen Föderation sozialisiert, wo er bis zum
- Lebensjahr lebte, und spricht muttersprachlich Tschetschenisch. 1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers fußen auf der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses und dem Schriftstück der russischen Botschaft, die ihn offenbar im Rahmen seiner Abschiebung als Russischen Staatsangehörigen identifizierte (AS 19ff, AS 45 im Akt Teil II).2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers fußen auf der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses und dem Schriftstück der russischen Botschaft, die ihn offenbar im Rahmen seiner Abschiebung als Russischen Staatsangehörigen identifizierte (AS 19ff, AS 45 im Akt Teil römisch zwei). 2.
- Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich zweifelsohne auf Basis des Akteninhalts, die den Gang der beiden Verfahren sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers belegen. Darauf fußt auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens – unrechtmäßig in Österreich verbleib und dem gegen ihn ergangenen Ausreisebefehl nicht beachtete. Dass der Beschwerdeführer nicht für Verfahrensverzögerungen im ersten Asylverfahren verantwortlich ist, ergibt sich daraus, dass sich aus dem Akteninhalt kein Verhalten des Beschwerdeführers in Verzögerungsabsicht ergibt. Das Folgeverfahren dauerte insgesamt nur etwa elf Monate, sodass darin keine überlange Verfahrensdauer ersichtlich ist. 2.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz gar nicht anfocht, macht vor dem Hintergrund der familiären Konstellation – seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind leben in Österreich – und dem sich in der Beschwerdeverhandlung ergebenden Eindruck, dass er nach der Abschiebung jedenfalls zu seiner Familie zurückkehren wollte, deutlich, dass er tatsächlich nicht aus Furcht vor Verfolgung die Russische Föderation erneut verließ, sondern in Österreich einen Asylantrag stellte, um wieder mit seiner Familie zusammenleben zu können. 2.
- Dass er sich in beiden Verfahren über die Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste, ergibt sich schon daraus, dass er im Rahmen des Asylverfahrens nur eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung hat. Zudem musste ihm dieser Umstand mit der Abschiebung eindringlich deutlich geworden sein, und war ihm das im Folgeverfahren daher umso mehr bewusst., 2.
- Dass er sich in beiden Verfahren über die Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste, ergibt sich schon daraus, dass er im Rahmen des Asylverfahrens nur eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung hat. Zudem musste ihm dieser Umstand mit der Abschiebung eindringlich deutlich geworden sein, und war ihm das im Folgeverfahren daher umso mehr bewusst. 2.
- Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner hochschwangeren Lebensgefährtin und dem ersten gemeinsamen Kind ergibt sich zweifelsohne aus den Auszügen aus dem ZMR und den überzeugenden Angaben dieser beiden Personen in der Beschwerdeverhandlung. Dass der vierjährige Sohn das leibliche Kind des Beschwerdeführers ist, ist durch die Geburtsurkunde belegt. Dass sowohl Ehegattin als auch Sohn den Status von Asylberechtigten haben, ergibt sich unzweifelhaft aus den Auszügen aus dem IZR. Am 27.03.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass XXXX mit Bescheid des UBAS gem. § 7 Asyl Asyl gewährt wurde und sie betreffend ein Aberkennungsverfahren weder anhängig noch beabsichtigt sei, sodass auch dies ohne Zweifel feststeht.2.
- Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner hochschwangeren Lebensgefährtin und dem ersten gemeinsamen Kind ergibt sich zweifelsohne aus den Auszügen aus dem ZMR und den überzeugenden Angaben dieser beiden Personen in der Beschwerdeverhandlung. Dass der vierjährige Sohn das leibliche Kind des Beschwerdeführers ist, ist durch die Geburtsurkunde belegt. Dass sowohl Ehegattin als auch Sohn den Status von Asylberechtigten haben, ergibt sich unzweifelhaft aus den Auszügen aus dem IZR. Am 27.03.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass römisch 40 mit Bescheid des UBAS gem. Paragraph 7, Asyl Asyl gewährt wurde und sie betreffend ein Aberkennungsverfahren weder anhängig noch beabsichtigt sei, sodass auch dies ohne Zweifel feststeht. Die Feststellungen zur Zustandekommen, Dauer und Umständen der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beruhen auf deren insofern übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die „Eheschließung“ ist durch ein entsprechendes Schriftstück (AS 123 im Aktenteil I) belegt.Die Feststellungen zur Zustandekommen, Dauer und Umständen der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beruhen auf deren insofern übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die „Eheschließung“ ist durch ein entsprechendes Schriftstück (AS 123 im Aktenteil römisch eins) belegt. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu seiner Beziehung zum Sohn und die von ihm bei der Obsorge übernommenen Aufgaben, ergeben sich aus den überzeugenden und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei der beide den persönlichen Eindruck hinterließen, ehrlich am Wohlergehen ihres gemeinsamen Kindes interessiert zu sein und sich gleichermaßen dafür einzusetzen (Protokoll der mV S. 5f und 11f). Der Beschwerdeführer konnte Situationen aus dem Alltagsleben mit seinem Kind, in denen er sich um das Kind kümmert, lebensnah und eindrücklich beschreiben, sodass kein Zweifel daran besteht, dass er sich tatsächlich im vorgebrachten Ausmaß um sein Kind kümmert. Dass der Beschwerdeführer auch auf das Gefühlsleben seines Kindes bedacht nimmt, wurde in der Beschwerdeverhandlung dadurch deutlich, dass er verschiedene Situationen und Emotionen seines Kindes in Bezug auf den Kindergartenbesuch spontan und reflektiert darstellen konnte (Protokoll der mV S. 15). Dass er sich anfangs bezüglich des Geburtsdatums irrte, konnte er überzeugend auf seine Nervosität zurückführen und berichtigte seinen Irrtum auch umgehend, sodass dies nicht ins Gewicht fällt. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn verschiedenen Aktivitäten unternimmt, ist auch aus dem Konvolut von Lichtbildern in der Stellungnahme vom 24.03.2023 ersichtlich. Die Feststellung zur Übernahme der Care-Arbeit durch beide Elternteile beruht auf der überzeugenden Aussage seiner Lebensgefährtin (Protokoll der mV S. 5), sie spiegelt sich in der ebenso glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers wieder. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin nun noch mehr Aufgaben das gemeinsame Kind betreffend übernimmt, ist lebensnah, er äußerte sich in der Beschwerdeverhandlung auch entsprechend (Protokoll der mV S. 11). Die erneute Schwangerschaft und der Geburtstermin ergaben sich aus den in der Stellungnahme vom 24.03.2023 vorgelegten Mutter-Kind-Pass, die Schwangerschaft der Lebensgefährtin war auch in der Beschwerdeverhandlung, wo diese als Zeugin einvernommen wurde, offensichtlich. 2.
- Die Lebensgefährtin schilderte eindringlich und überzeugend die Reaktion des gemeinsamen Kindes auf die für dieses plötzliche Abwesenheit des Beschwerdeführers nach dessen Abschiebung im Dezember
- Es ist lebensnah, dass das damals dreijährige Kind dadurch in einer altersentsprechenden Weise seine negativen (traurigen, vermissenden) Emotionen äußerte. Aufgrund der anhaltend engen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, der mittlerweile vier Jahre alt ist, ist es lebensnah und naheliegend, dass das Kind auf eine neuerliche Trennung entsprechend reagieren wird, sodass eine Verletzung des Wohlergehens des Kindes anzunehmen ist – insbesondere auch, weil davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Geburt des zweiten Kindes sich das erste Kind ohnehin in einer neuen Lebenssituation befindet. 2.
- Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht imstande ist, sich in Zukunft alleine ausreichend um das gemeinsame Kind bzw. auch noch zusätzlich um ein zweites Kind zu kümmern, wurde in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich: Sie plante trotz der sehr ungewissen familiären Situation weder die derzeitige, zweite Schwangerschaft noch haben sie und der Beschwerdeführer sich Gedanken dazu gemacht, wie sie die Situation als allenfalls alleinerziehende Mutter bewältigen könnte – dies legt offen, dass sie überhaupt nicht auf eine Situation vorbereitet und entsprechend organisiert ist, allein für ihre Kinder zu sorgen und die Verantwortung für diese/s alleine zu tragen, sodass dies entsprechend festzustellen war. Zudem hat die arbeitslose Lebensgefährtin keinen Beruf, in den sie zurückkehren könnte, um das wirtschaftliche Auslangen als alleinerziehende Mutter zu finden – all dies ergab sich aus den Aussagen der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die sich hinsichtlich der Unbedachtheit einer Situation, in der die Lebensgefährtin alleine für die beiden Kinder sorgen müsste, mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt (Protokoll der mV S. 3, 6f und 13). Dass das familiäre Einkommen derzeit aus der Mindestsicherung und Leistungen aus der Grundversorgung besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid über Mindestsicherung (Lebensgefährtin) und dem GVS-Auszug (Beschwerdeführer). Die Lebensgefährtin brachte glaubwürdig vor, dass sie in ihrer jetzigen Situation – anders als während der ersten Abwesenheit des Beschwerdeführers nach der Abschiebung – nicht mehr mit einer umfassenden Unterstützung mit ihren Kind/zwei Kindern seitens ihrer Eltern rechnen wird können (Protokoll der mV S. 6), sodass dies entsprechend festzustellen war. Daraus folgt auch schlüssig, dass für das erste gemeinsame Kind wichtige Personen, die ihn bei der ersten Abwesenheit des Beschwerdeführers emotional und sozial stützen könnten, nicht mehr zur Verfügung stehen, was zweifelsohne dem Kindeswohl abträglich ist. Deshalb stellt sich die Situation in Anbetracht des Kindeswohl nun noch prekärer dar als bei der ersten Abwesenheit des Beschwerdeführers. Der Kindergartenbesuch des gemeinsamen Kindes ist durch die Bestätigung, die mit der Stellungnahme vom 24.03.2023 übermittelt wurde, belegt. 2.
- Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und dem Kursbesuch des Beschwerdeführers fußen auf den von ihm in der Beschwerdeverhandlung demonstrierten Deutschkenntnissen in Zusammenschau der mit der Stellungnahme vom 24.03.2023 vorgelegte Kursbesuchsbestätigung (zB UKI vom 06.08.2019, insb. aktueller Basisbildungskurs Diakonie, Protokoll der mV S. 18). Der Arbeitsvorvertrag wurde mit der Stellungnahme vom 24.03.2023 vorgelegt. Dieser zeigt das Bestreben des Beschwerdeführers, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wenngleich allerdings zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer – mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen – selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels der gegenständlichen Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat.2.
- Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und dem Kursbesuch des Beschwerdeführers fußen auf den von ihm in der Beschwerdeverhandlung demonstrierten Deutschkenntnissen in Zusammenschau der mit der Stellungnahme vom 24.03.2023 vorgelegte Kursbesuchsbestätigung (zB UKI vom 06.08.2019, insb. aktueller Basisbildungskurs Diakonie, Protokoll der mV S. 18). Der Arbeitsvorvertrag wurde mit der Stellungnahme vom 24.03.2023 vorgelegt. Dieser zeigt das Bestreben des Beschwerdeführers, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, wenngleich allerdings zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer – mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen – selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels der gegenständlichen Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. 2.
- Die soziale Verankerung zeigt sich in den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterstützungsschreiben (Beilagen zur Stellungnahme vom 24.03.2023) und den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 18). 2.
- Dass der Beschwerdeführer noch Bindungen in der Russischen Föderation hat, ergibt sich offenkundig daraus, dass er angab, sich in der Zeit nach seiner Abschiebung bei seinen Eltern aufgehalten zu haben und Kontakt mit dem Bruder, der Schwester, der Familie, mit der Familie meines Bruders sowie mit dessen Kindern gehabt zu haben (Protokoll der mV S. 14). Zudem verbrachte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Akteninhalt unzweifelhaft ergibt, sein Leben überwiegend in der Russischen Föderation und spricht muttersprachlich Tschetschenisch. 2.
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 31.03.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.1.1.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.1.1.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.
- Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.
- Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Ist der Ehemann der Fremden anerkannter Flüchtling, steht bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Heimatstaat nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar ist. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 13.11.2012, ZI. 2011/22/0081 Hinweis E
- Februar 2009, 2008/22/0583, und E
- August 2011, 2009/21/0197).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Ist der Ehemann der Fremden anerkannter Flüchtling, steht bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Heimatstaat nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar ist. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 13.11.2012, ZI. 2011/22/0081 Hinweis E
- Februar 2009, 2008/22/0583, und E
- August 2011, 2009/21/0197). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es im Lichte des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, wenn die Lebensgefährtin oder Ehefrau eines Beschwerdeführers schwanger ist (vgl VfSlg 18.393/2008, 19.776/2013 ; VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018). Zudem sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018; 26.2.2019, E3079/2018; 10.3.2020, E4269/2019).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es im Lichte des Artikel 8, EMRK auch zu berücksichtigen, wenn die Lebensgefährtin oder Ehefrau eines Beschwerdeführers schwanger ist vergleiche VfSlg 18.393 aus 2008,, 19.776 aus 2013, ; VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018). Zudem sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018; 26.2.2019, E3079/2018; 10.3.2020, E4269/2019). Das Kindeswohl ist im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK zu beachten [siehe EGMR in: Udeh gg. CH, 12020/2009, sowie Aponte gg NL, 28770/2005]. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass dem Wohl des Kindes im Rahmen der Abwägung eine entscheidende Bedeutung zukommt (siehe VfSlg. 12.103/1989; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, 253 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR in FN 238, vgl. auch Urteil des EGMR vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, 55597/09]. Auch
Art. 3Abs.
1 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und des BVG zum Schutz der Kinder BGBI. I Nr. 4/2011 ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen [siehe EB zu RV 1051 der Beilagen XXIV. GP). Das im zweiten SatzDas Kindeswohl ist im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, EMRK zu beachten [siehe EGMR in: Udeh gg. CH, 12020 aus 2009,, sowie Aponte gg NL, 28770/2005]. Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist festzuhalten, dass dem Wohl des Kindes im Rahmen der Abwägung eine entscheidende Bedeutung zukommt (siehe VfSlg. 12.103 aus 1989,; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, 253 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR in FN 238, vergleiche auch Urteil des EGMR vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, 55597/09]. Auch
Artikel 3
, Absatz eins, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und des BVG zum Schutz der Kinder BGBI. römisch eins Nr. 4 aus 2011, ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen [siehe EB zu Regierungsvorlage 1051 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Das im zweiten Satz des Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern solcherart verankerte Kindeswohl wird maßgeblich bestimmt durch den im ersten Satz normierten Anspruch von Kindern auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung.des Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern solcherart verankerte Kindeswohl wird maßgeblich bestimmt durch den im ersten Satz normierten Anspruch von Kindern auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass „die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der § S 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden müssen [vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN]. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt [vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.) .“ (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass „die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Paragraph S 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden müssen [vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN]. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt [vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.) .“ (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299) 3.1.
- Der Beschwerdeführer ist seit April 2018 mit seiner in Österreich asylberechtigten Lebensgefährtin liiert, im XXXX 2018 kam das erste gemeinsame, ebenfalls asylberechtigte, Kind zur Welt. Alle leben im gemeinsamen Haushalt und haben eine enge Bindung zueinander. Es besteht somit – anders als von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen – jedenfalls ein intensives Familienleben, das unter den Art. 8 EMRK zu subsumieren ist. Eine Rückkehrentscheidung würde daher einen gravierenden Eingriff in das in Österreich gelebte Familienverfahren des Beschwerdeführers mit seiner hochschwangeren Frau und dem gemeinsamen Kind bedeuten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedeutete davon abgesehen auch einen Eingriff in das seit über mehrere Jahre hinweg in Österreich entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers.3.1.
- Der Beschwerdeführer ist seit April 2018 mit seiner in Österreich asylberechtigten Lebensgefährtin liiert, im römisch 40 2018 kam das erste gemeinsame, ebenfalls asylberechtigte, Kind zur Welt. Alle leben im gemeinsamen Haushalt und haben eine enge Bindung zueinander. Es besteht somit – anders als von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen – jedenfalls ein intensives Familienleben, das unter den Artikel 8, EMRK zu subsumieren ist. Eine Rückkehrentscheidung würde daher einen gravierenden Eingriff in das in Österreich gelebte Familienverfahren des Beschwerdeführers mit seiner hochschwangeren Frau und dem gemeinsamen Kind bedeuten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedeutete davon abgesehen auch einen Eingriff in das seit über mehrere Jahre hinweg in Österreich entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers. 3.
- Der durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände jedenfalls nicht statthaft: 3.2.
- Der Beschwerdeführer lebte von Mitte April 2018 bis Anfang Dezember 2021, sohin etwa drei Jahre und sieben Monate in Österreich, wurde dann abgeschoben und ist nun seit Mitte April 2022 wieder in Österreich aufhältig, sodass seine gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich etwa viereinhalb Jahre beträgt. Diese schon längere Aufenthaltsdauer verliert in ihrer Gesamtheit dadurch an Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens noch etwa neun Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und hier trotz gegen ihn bestehender Rückkehrentscheidung verlieb, sodass er damit gegen eine Anordnung aus dem Asyl- und Fremdenrecht verstieß, was zu seinen Lasten geht. Im gegenständlichen Verfahren erhob er keine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, sodass der Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2023 in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwuchs. Dementsprechend ist zu auch berücksichtigen, dass jedenfalls der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab Mitte April 2022 offenbar nur auf einen nicht begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt war. Zusammenschauend ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers mit viereinhalb Jahren nicht mehr als kurz zu bezeichnen und war der Aufenthalt auch ganz überwiegend rechtmäßig. Die (wenn auch in Relation wenigen) Monate des unberechtigten Aufenthalts, sowie der Umstand, dass er der Rückkehrentscheidung nicht entsprach, sondern abgeschoben werden musste, und der Umstand, dass er nur wenige Monate später wieder einreiste, um einen offenbar unbegründeten zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der ihn wiederum zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte, schmälern das Gewicht der nicht mehr kurzen Dauer seines Aufenthalts in Österreich. Der Beschwerdeführer setzte in beiden Asylverfahren keine verfahrensobstruierenden Handlungen, weshalb die Aufenthaltsdauer im Laufe des ersten Verfahrens jedenfalls in den Behörden zurechenbaren (überlangen) Verzögerungen begründet ist. Beim zweiten Asylverfahren sind jedenfalls keine den Behörden zuzurechnenden Verzögerungen auszumachen. Davon abgesehen hat er sich der vorübergehenden Natur seines Aufenthalts und insbesondere des Umstands, dass sein Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sein Aufenthaltsstatus unsicher war, stets bewusst sein müssen, insbesondere nachdem er sich nach negativem Ausgang des ersten Asylverfahrens und der mangels freiwilliger Ausreise notwendig gewordenen Abschiebung den Konsequenzen eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat auch bestehende familiäre Bindungen an seinen Herkunftsstaat, wo er während des mehrmonatigen Aufenthalts im Frühjahr 2022 bei seinen Eltern lebte und auch darüber hinaus mit Familienmitgliedern in Kontakt stand. Er ist umfassend in der Russischen Föderation sozialisiert, wo er bis zum
- Lebensjahr lebte, und spricht muttersprachlich Tschetschenisch. All dies bindet ihn nach wie vor an seinen Herkunftsstaat. Der insgesamt knapp viereinhalbjährige Aufenthalt in Österreich fiel andererseits beim Beschwerdeführer in eine Lebensphase, in der er in den jungen Jahren seines Erwachsenenlebens hier wesentliche Akzente für seine langfristige Zukunft setzte, insbesondere, indem er eine Familie gründete. Dadurch hat er mittlerweile auch in und zu Österreich starke Bindungen. Im Sinne der Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich zu berücksichtigen ist, dass er bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und er sich auf Deutsch auf einfachem Niveau bereits alltagstauglich verständigen kann. Er hat bereits Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 besucht und nimmt derzeit an einem Basisbildungskurs teil. Auch zeigte er sich bestrebt, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und hat einen Arbeitsvorvertrag als Bauhilfsarbeiter, wenngleich allerdings zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer – mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen – selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels der gegenständlichen Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Er ist auch in seinem familiären und sozialen Umfeld fest verankert, das aus den Eltern und den Geschwistern seiner Lebensgefährtin, mit denen er engen Kontakt hat, sowie aus Freundschaften, die er hier geknüpft hat, besteht. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinem sozialen und familiären Umfeld schon eng zusammengewachsen, in sprachlicher Hinsicht hat er einen Grad der Integration erreicht, die ihm zumindest eine Kommunikation in deutscher Sprache auf recht einfachem Niveau ermöglicht, in wirtschaftlicher Hinsicht ist beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch keine Integration geglückt, da er weder selbsterhaltungsfähig ist noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, er zeigte sich aber bestrebt, einer solchen künftig nachgehen zu können.Im Sinne der Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich zu berücksichtigen ist, dass er bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und er sich auf Deutsch auf einfachem Niveau bereits alltagstauglich verständigen kann. Er hat bereits Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1 besucht und nimmt derzeit an einem Basisbildungskurs teil. Auch zeigte er sich bestrebt, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und hat einen Arbeitsvorvertrag als Bauhilfsarbeiter, wenngleich allerdings zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer – mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen – selbst nach Erteilung des Aufenthaltstitels der gegenständlichen Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Er ist auch in seinem familiären und sozialen Umfeld fest verankert, das aus den Eltern und den Geschwistern seiner Lebensgefährtin, mit denen er engen Kontakt hat, sowie aus Freundschaften, die er hier geknüpft hat, besteht. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinem sozialen und familiären Umfeld schon eng zusammengewachsen, in sprachlicher Hinsicht hat er einen Grad der Integration erreicht, die ihm zumindest eine Kommunikation in deutscher Sprache auf recht einfachem Niveau ermöglicht, in wirtschaftlicher Hinsicht ist beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch keine Integration geglückt, da er weder selbsterhaltungsfähig ist noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, er zeigte sich aber bestrebt, einer solchen künftig nachgehen zu können. Unbeschadet dessen sind die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers, die sich in der Einhaltung des Zuzugs im Rahmen des geordneten Fremdenwesens manifestieren, als sehr hoch zu gewichten; die aufgezeigten, für die Interessen des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte überwiegen vor diesem Hintergrund
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen den öffentlichen Interessen nicht. 3.2.
- Allerdings erweist sich die Erlassung einer den Beschwerdeführer betreffenden Rückkehrentscheidung jedenfalls in Ansehung seines Familienlebens mit seinem vierjährigen Kind als nicht statthaft und ist aufgrund nachstehender Erwägungen auch die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Familienlebens des Beschwerdeführers zu bejahen: Der Beschwerdeführer lebt mit XXXX und dem gemeinsamen vierjährigen Sohn, die beide zum Entscheidungszeitpunkt den Status von Asylberechtigten haben, und Staatsangehörige der Russischen Föderation sind, in gemeinsamem Haushalt. Gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Aberkennung der Asylberechtigung laufend und auch nicht geplant. Daraus ergibt sich, dass keine Möglichkeit besteht, das Familienleben in der Russischen Föderation fortzuführen, da der Lebensgefährtin und dem Sohn des Beschwerdeführers eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich und keinesfalls zumutbar ist. Der Beschwerdeführer und seine mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwangere Lebensgefährtin führen eine seit knapp fünf Jahren andauernde, stabile Beziehung, die sie – wenn auch nicht rechtsverbindlich – durch eine „Eheschließung“ im Islamischen Zentrum XXXX verfestigten, und belegen auch die Umstände, dass die Beziehung die mehrmonatige Trennung vom Beschwerdeführer aufgrund dessen Abschiebung überdauerte, und der Beschwerdeführer nach Österreich vornehmlich deshalb zurückkehrte, um wieder mit seiner Familie zusammenleben zu können, zudem das gemeinsame Kind und die erneute Schwangerschaft, dass allseits ein ernstliches Interesse am gemeinsamen Zusammenleben und Familienleben besteht.Der Beschwerdeführer lebt mit römisch 40 und dem gemeinsamen vierjährigen Sohn, die beide zum Entscheidungszeitpunkt den Status von Asylberechtigten haben, und Staatsangehörige der Russischen Föderation sind, in gemeinsamem Haushalt. Gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Aberkennung der Asylberechtigung laufend und auch nicht geplant. Daraus ergibt sich, dass keine Möglichkeit besteht, das Familienleben in der Russischen Föderation fortzuführen, da der Lebensgefährtin und dem Sohn des Beschwerdeführers eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich und keinesfalls zumutbar ist. Der Beschwerdeführer und seine mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwangere Lebensgefährtin führen eine seit knapp fünf Jahren andauernde, stabile Beziehung, die sie – wenn auch nicht rechtsverbindlich – durch eine „Eheschließung“ im Islamischen Zentrum römisch 40 verfestigten, und belegen auch die Umstände, dass die Beziehung die mehrmonatige Trennung vom Beschwerdeführer aufgrund dessen Abschiebung überdauerte, und der Beschwerdeführer nach Österreich vornehmlich deshalb zurückkehrte, um wieder mit seiner Familie zusammenleben zu können, zudem das gemeinsame Kind und die erneute Schwangerschaft, dass allseits ein ernstliches Interesse am gemeinsamen Zusammenleben und Familienleben besteht. Der (damals dreijährige) Sohn des Beschwerdeführers litt nach dessen Abschiebung in die Russische Föderation unter dessen monatelanger Abwesenheit, was sich dadurch äußerte, dass er nicht mehr so fröhlich war die davor, sich immer um den Aufenthalt seines Vaters erkundigte und etwa auch Gewand des Beschwerdeführers anzog, weil er diesen sehr vermisste, sodass eine erneute Verletzung seines Wohlergehens jedenfalls auch bei einer neuerlichen Trennung vom Beschwerdeführer anzunehmen ist. Der Kontakt wurde bei der damaligen Abwesenheit des Beschwerdeführers durch Videotelefonie gehalten, jedoch zeigt sich im konkreten Einzelfall, besonders unter dem Gesichtspunkt des jungen Alters des Sohnes und dessen Reaktionen, dass eine physische Trennung vom Vater bei dem Kind Leid auslöst, dass durch den Kontakt per Videotelefonie nicht hintangehalten werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind, wie es auch der Sohn des Beschwerdeführers ist, kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN). Der bloße Verweis auf diese Möglichkeit, ist fallbezogen – wie die Reaktionen des Sohnes bei der Abwesenheit des Beschwerdeführers nach dessen Abschiebung eindrücklich belegen – demnach nicht geeignet, um ausreichend zu begründen, dass sich die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl nicht als derart schwerwiegend darstellen, als dass sie eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließen. (VwGH Ra 2020/18/0288 vom 14.04.2021, Rz.2 4)In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind, wie es auch der Sohn des Beschwerdeführers ist, kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN). Der bloße Verweis auf diese Möglichkeit, ist fallbezogen – wie die Reaktionen des Sohnes bei der Abwesenheit des Beschwerdeführers nach dessen Abschiebung eindrücklich belegen – demnach nicht geeignet, um ausreichend zu begründen, dass sich die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl nicht als derart schwerwiegend darstellen, als dass sie eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließen. (VwGH Ra 2020/18/0288 vom 14.04.2021, Rz.2 4) Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Care-Arbeit für ihr gemeinsames Kind zu gleichen Teilen übernehmen und der Beschwerdeführer dementsprechend umfassend (vgl. die Feststellungen unter Punkt 1.5., auf die an dieser Stelle verwiesen wird) auf allen Ebenen in die Obsorge und das Aufwachsen seines Kindes eingebunden ist, wobei sich dies zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Lebensgefährtin noch intensivierte. Auch die Schwangerschaft der Lebensgefährtin ist zugunsten des Interesses des Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beachten (VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018). Wie aufgezeigt, führt der Beschwerdeführer ein intensives Familienleben, insbesondere mit seinem Sohn, das ob des diesen (und der Kindesmutter) zukommenden Asylstatus nicht in der Russischen Föderation fortgesetzt werden und nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch nicht durch Kontakt über elektronische Medien substituiert werden kann (vgl. VfGH 03.10.2019, E 3247/2019; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Care-Arbeit für ihr gemeinsames Kind zu gleichen Teilen übernehmen und der Beschwerdeführer dementsprechend umfassend vergleiche die Feststellungen unter Punkt 1.5., auf die an dieser Stelle verwiesen wird) auf allen Ebenen in die Obsorge und das Aufwachsen seines Kindes eingebunden ist, wobei sich dies zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Lebensgefährtin noch intensivierte. Auch die Schwangerschaft der Lebensgefährtin ist zugunsten des Interesses des Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beachten (VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018). Wie aufgezeigt, führt der Beschwerdeführer ein intensives Familienleben, insbesondere mit seinem Sohn, das ob des diesen (und der Kindesmutter) zukommenden Asylstatus nicht in der Russischen Föderation fortgesetzt werden und nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch nicht durch Kontakt über elektronische Medien substituiert werden kann vergleiche VfGH 03.10.2019, E 3247 aus 2019,; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Hinzu kommt, dass XXXX nicht imstande ist, sich in Zukunft alleine ausreichend um das gemeinsame Kind bzw. auch noch zusätzlich um ein zweites Kind zu kümmern. Sie hat keinen Beruf, in den sie zurückkehren könnte, um das wirtschaftliche Auslangen als alleinerziehende Mutter zu finden. Derzeit bezieht sie die Mindestsicherung. Unter diesem Aspekt erscheint die wirtschaftliche Absicherung des Kindes (künftig: der Kinder) durch eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers notwendig. Von der in Österreich lebenden Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist bei einer künftigen Abwesenheit des Beschwerdeführers keine Unterstützung mehr zu erwarten. Dies ist dem Kindeswohl des ersten gemeinsamen Kindes zusätzlich abträglich, da damit eine wichtige emotionale und soziale Stütze, die noch bei er ersten Abwesenheit des Beschwerdeführers gegeben war, wegfällt. Zwar besucht das gemeinsame Kind den Kindergarten, doch ist es lebensfremd und hat es sich im Verfahren nicht ergeben, dass die dortigen sozialen Bindungen ausreichend eng wären, um das Kind des Beschwerdeführers bei der Trennung von seinem Vater ausreichend auffangen zu können.Hinzu kommt, dass römisch 40 nicht imstande ist, sich in Zukunft alleine ausreichend um das gemeinsame Kind bzw. auch noch zusätzlich um ein zweites Kind zu kümmern. Sie hat keinen Beruf, in den sie zurückkehren könnte, um das wirtschaftliche Auslangen als alleinerziehende Mutter zu finden. Derzeit bezieht sie die Mindestsicherung. Unter diesem Aspekt erscheint die wirtschaftliche Absicherung des Kindes (künftig: der Kinder) durch eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers notwendig. Von der in Österreich lebenden Eltern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist bei einer künftigen Abwesenheit des Beschwerdeführers keine Unterstützung mehr zu erwarten. Dies ist dem Kindeswohl des ersten gemeinsamen Kindes zusätzlich abträglich, da damit eine wichtige emotionale und soziale Stütze, die noch bei er ersten Abwesenheit des Beschwerdeführers gegeben war, wegfällt. Zwar besucht das gemeinsame Kind den Kindergarten, doch ist es lebensfremd und hat es sich im Verfahren nicht ergeben, dass die dortigen sozialen Bindungen ausreichend eng wären, um das Kind des Beschwerdeführers bei der Trennung von seinem Vater ausreichend auffangen zu können. Den Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung mit einer Ausreiseverpflichtung zu belegen und damit die Trennung von seinem Sohn zu verfügen, bedeutete im vorliegenden Fall somit jedenfalls eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung würde insbesondere dem – im vorliegenden Verfahren wesentlich zu gewichtenden – Kindeswohl seines Sohnes in maßgeblicher Weise widersprechen, zumal im Falle des nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführers keine besonderen Aspekte ersichtlich sind, die die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung erheblich erhöhen würden; dies vermochte auch die belangte Behörde, die an der Verhandlung am 31.03.2023 nicht teilnahm, nicht aufzuzeigen.Den Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung mit einer Ausreiseverpflichtung zu belegen und damit die Trennung von seinem Sohn zu verfügen, bedeutete im vorliegenden Fall somit jedenfalls eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung würde insbesondere dem – im vorliegenden Verfahren wesentlich zu gewichtenden – Kindeswohl seines Sohnes in maßgeblicher Weise widersprechen, zumal im Falle des nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführers keine besonderen Aspekte ersichtlich sind, die die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung erheblich erhöhen würden; dies vermochte auch die belangte Behörde, die an der Verhandlung am 31.03.2023 nicht teilnahm, nicht aufzuzeigen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt IV. vorgenommenen Erwägungen verweist umfassend auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 02.03.2021 (Beschwerdeabweisung im ersten Asylverfahren), insbesondere dortige Feststellungen und dem daraus abgeleiteten Schluss des Nichtvorliegens eines schützenswerten Familienlebens. Im weiteren geht die belangte Behörde davon aus, dass – außer der erneuten illegalen Einreise – sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht massiv geändert habe. Auf Basis der – von der belangten Behörde nicht einbezogenen bzw. erst im Beschwerdeverfahren bekanntgewordenen Umstände – nämlich insbesondere der nun noch längeren Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, der gravierenden negativen Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers, der erneuten Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin samt baldigen Geburtstermin, des nun ihm zugute zu haltenden Bestrebens nach einer Arbeitsmöglichkeit in Österreich und der Erlangung einer Grundbildung – geht bei einer Gesamtbetrachtung aller seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2021 neu hinzugekommenen für den Beschwerdeführer positiven wie negativen Umständen, selbst in Berücksichtigung der Relativierung der für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände durch sein Bewusstsein über die Unsicherheit seines Aufenthalts (VwGH 13.11.2018 Ra 2016/21/0205 bis 0210), insbesondere bei einer der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechenden Würdigung des Kindeswohls, die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt römisch vier. vorgenommenen Erwägungen verweist umfassend auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 02.03.2021 (Beschwerdeabweisung im ersten Asylverfahren), insbesondere dortige Feststellungen und dem daraus abgeleiteten Schluss des Nichtvorliegens eines schützenswerten Familienlebens. Im weiteren geht die belangte Behörde davon aus, dass – außer der erneuten illegalen Einreise – sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht massiv geändert habe. Auf Basis der – von der belangten Behörde nicht einbezogenen bzw. erst im Beschwerdeverfahren bekanntgewordenen Umstände – nämlich insbesondere der nun noch längeren Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, der gravierenden negativen Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers, der erneuten Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin samt baldigen Geburtstermin, des nun ihm zugute zu haltenden Bestrebens nach einer Arbeitsmöglichkeit in Österreich und der Erlangung einer Grundbildung – geht bei einer Gesamtbetrachtung aller seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2021 neu hinzugekommenen für den Beschwerdeführer positiven wie negativen Umständen, selbst in Berücksichtigung der Relativierung der für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände durch sein Bewusstsein über die Unsicherheit seines Aufenthalts (VwGH 13.11.2018 Ra 2016/21/0205 bis 0210), insbesondere bei einer der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechenden Würdigung des Kindeswohls, die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen, zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden, Interessenabwägung § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
§ 9Abs.
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen, zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden, Interessenabwägung Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zu Spruchpunkt A) II.Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. 3.4.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.4.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. 3.4.1.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn3.4.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019 (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise:Das Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, (im Folgenden: IntG), lautet auszugsweise: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2)Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 10. […]Paragraph 10, […] Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“ 3.4.2.
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm BGBl. I Nr. 56/2018, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aNAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.3.4.2.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG überdies als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aAbs.
4 NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2).Nach der alten Rechtslage war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG ua. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,) oder einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,). Das Modul 1 diente
§ 14Abs.
2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war
§ 7Abs.
1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete
§ 7Abs.
2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14aAbs.
4 Z 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 galten
§ 9
IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 diente
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war
Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete
Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, galten
Paragraph 9, IV-V Zeugnisse des ÖIF und von allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. oder der Telc GmbH nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. 3.4.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels ausreichenden Verdiensts und Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht; ebenso wenig profitiert er von der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG. Deshalb ist ihm
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.4.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels ausreichenden Verdiensts und Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht; ebenso wenig profitiert er von der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG. Deshalb ist ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Zu Spruchpunkt A) III.Zu Spruchpunkt A) römisch drei. 3.
- Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids sind aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ersatzlos zu beheben.3.
- Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids sind aufgrund der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zum Kindeswohl: VwGH Ra 2020/18/0288 vom 14.04.2021, Rz.2 4 [Unzureichen des Kontakts via moderner Kommunikationsmittel]; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 [Recht auf persönlichen Kontakt]; zur Unzumutbarkeit des Weiterführens des Familienlebens in der Russischen Föderation aufgrund des Asylstatus von Kind und Lebensgefährtin: VwGH 13.11.2012, ZI. 2011/22/0081 Hinweis E 24. Februar 2009, 2008/22/0583, und E 30. August 2011, 2009/21/0197); zur Beachtlichkeit der Schwangerschaft zudem VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018; zudem findet sich die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur in der rechtlichen Beurteilung wieder, vgl. insbesondere VwGH 13.11.2018 Ra 2016/21/0205 bis 0210 zur Relativierung aufgrund des Wissens um die Unsicherheit des Aufenthalts) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zum Kindeswohl: VwGH Ra 2020/18/0288 vom 14.04.2021, Rz.2 4 [Unzureichen des Kontakts via moderner Kommunikationsmittel]; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 [Recht auf persönlichen Kontakt]; zur Unzumutbarkeit des Weiterführens des Familienlebens in der Russischen Föderation aufgrund des Asylstatus von Kind und Lebensgefährtin: VwGH 13.11.2012, ZI. 2011/22/0081 Hinweis E 24. Februar 2009, 2008/22/0583, und E 30. August 2011, 2009/21/0197); zur Beachtlichkeit der Schwangerschaft zudem VfGH 27.2.2018, E3775/2017; 26.2.2019, E3079/2018; zudem findet sich die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur in der rechtlichen Beurteilung wieder, vergleiche insbesondere VwGH 13.11.2018 Ra 2016/21/0205 bis 0210 zur Relativierung aufgrund des Wissens um die Unsicherheit des Aufenthalts) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.2267198.1.00