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{'item': 'W226 2213438-2'}

Obsah (21)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 97§§ 50§ 61Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlW226 2213438-2 Spruch, W226 2213438-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste am XXXX mit einem Bus von ihrer Heimatstadt XXXX in XXXX nach XXXX , kaufte sich unter Vorlage eines russischen Identitätsdokuments im XXXX eine Zugfahrkarte und reist von dort problemlos legal, mit ihrem russischen Auslandsreisepass, in einem Zug aus ihren Herkunftsstaat nach XXXX in der Republik Belarus und von dort in einem Schnellzug nach XXXX in die Republik Polen. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste am römisch 40 mit einem Bus von ihrer Heimatstadt römisch 40 in römisch 40 nach römisch 40 , kaufte sich unter Vorlage eines russischen Identitätsdokuments im römisch 40 eine Zugfahrkarte und reist von dort problemlos legal, mit ihrem russischen Auslandsreisepass, in einem Zug aus ihren Herkunftsstaat nach römisch 40 in der Republik Belarus und von dort in einem Schnellzug nach römisch 40 in die Republik Polen. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Republik Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, reist sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. In einer am 16.02.2015 erfolgten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund wörtlich an: „…
  3. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich habe dort niemanden mehr. Da ich geschieden bin, werde ich von meinen Verwandten verfolgt. Das ist mein Fluchtgrund.“ In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2018 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre beiden Kinder nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Die moslemische Beschwerdeführerin, die nie standesamtlich verheiratet war, sei vom Vater ihrer Kinder nach moslemischem Ritus geschieden. Sie habe vor einem Jahr in XXXX nicht standesamtlich, aber nach moslemischen Ritus, geheiratet, lebe aber nicht mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt. Er lebe nach wie vor bei seinen Eltern in XXXX und die Beschwerdeführerin in ihrer Unterkunft für Asylwerber in XXXX . In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2018 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihre beiden Kinder nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Die moslemische Beschwerdeführerin, die nie standesamtlich verheiratet war, sei vom Vater ihrer Kinder nach moslemischem Ritus geschieden. Sie habe vor einem Jahr in römisch 40 nicht standesamtlich, aber nach moslemischen Ritus, geheiratet, lebe aber nicht mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt. Er lebe nach wie vor bei seinen Eltern in römisch 40 und die Beschwerdeführerin in ihrer Unterkunft für Asylwerber in römisch 40 . Ihre aktuellen gesundheitlichen Probleme in Form von Hepatitis und Nierensteinen habe die Beschwerdeführerin auch schon in der Russischen Föderation gehabt und entsprechend behandeln lassen. Zudem sei sie derzeit in Österreich in Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin sei aus der Russischen Föderation geflohen, weil sie vom Vater ihrer Kinder entführt worden sei und ihn danach nach moslemischen Ritus heiraten habe müssen. Dieser Mann habe danach mit einer anderen Frau in XXXX gelebt, während sich die Beschwerdeführerin um dessen Eltern und die beiden gemeinsamen Kinder in XXXX in XXXX gekümmert habe. Weil die Beschwerdeführerin einen anderen Mann kennengelernt habe, hätte sie fliehen und ihre Kinder bei deren Großeltern in XXXX zurücklassen müssen.Die Beschwerdeführerin sei aus der Russischen Föderation geflohen, weil sie vom Vater ihrer Kinder entführt worden sei und ihn danach nach moslemischen Ritus heiraten habe müssen. Dieser Mann habe danach mit einer anderen Frau in römisch 40 gelebt, während sich die Beschwerdeführerin um dessen Eltern und die beiden gemeinsamen Kinder in römisch 40 in römisch 40 gekümmert habe. Weil die Beschwerdeführerin einen anderen Mann kennengelernt habe, hätte sie fliehen und ihre Kinder bei deren Großeltern in römisch 40 zurücklassen müssen. In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2018 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, den Vater ihrer Kinder nach moslemischen Ritus geheiratet zu haben. Da dieser immer mit einer anderen Frau in XXXX gelebt habe, hätte sie ihre Kinder alleine in XXXX großgezogen und Kraft eigener Arbeit für ihren eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder gesorgt. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin in XXXX um die kranken Eltern des Vaters ihrer Kinder gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe aus der Russischen Föderation fliehen müssen, weil sie ihrem „Ex-Ehegatten fremdgegangen“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) sei. Sie sei auch geflohen, weil sie nicht länger die Hausarbeit für die Familie ihres „Ex-Ehegatten“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) machen habe wollen. Nach ihrer Asylantragstellung in Polen, habe die Beschwerdeführerin von dort nach Österreich fliehen müssen, weil in Polen Bekannte ihres „Ex-Ehegatten“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) gewesen seien. In Folge habe die Beschwerdeführerin auf Grund der Nähe zu Polen, auch nicht in Tschechien bleiben können; zumal in Tschechien, ebenso wie in Polen, Verwandte ihres „Ex-Ehegatten“ leben, weshalb die Beschwerdeführerin bis nach Österreich fliehen habe müssen, damit diese sie hier nicht finden können.In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2018 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, den Vater ihrer Kinder nach moslemischen Ritus geheiratet zu haben. Da dieser immer mit einer anderen Frau in römisch 40 gelebt habe, hätte sie ihre Kinder alleine in römisch 40 großgezogen und Kraft eigener Arbeit für ihren eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder gesorgt. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin in römisch 40 um die kranken Eltern des Vaters ihrer Kinder gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe aus der Russischen Föderation fliehen müssen, weil sie ihrem „Ex-Ehegatten fremdgegangen“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) sei. Sie sei auch geflohen, weil sie nicht länger die Hausarbeit für die Familie ihres „Ex-Ehegatten“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) machen habe wollen. Nach ihrer Asylantragstellung in Polen, habe die Beschwerdeführerin von dort nach Österreich fliehen müssen, weil in Polen Bekannte ihres „Ex-Ehegatten“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) gewesen seien. In Folge habe die Beschwerdeführerin auf Grund der Nähe zu Polen, auch nicht in Tschechien bleiben können; zumal in Tschechien, ebenso wie in Polen, Verwandte ihres „Ex-Ehegatten“ leben, weshalb die Beschwerdeführerin bis nach Österreich fliehen habe müssen, damit diese sie hier nicht finden können. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1052038102-150177523, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI.

ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Unter anderem wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsse, in der Russischen Föderation aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es bestehe keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1052038102-150177523, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin , 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Unter anderem wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsse, in der Russischen Föderation aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es bestehe keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1052038102-150177523, zugestellt am 24.12.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 18.01.2019 Beschwerde. Zur öffentlichen mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres bevollmächtigten männlichen Vertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Die Verhandlung wurde zwecks Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens, zur Abklärung der psychischen Verfassung und Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auf unbestimmte Zeit vertagt: „…P: Meine Nieren sind krank, mein Herz ist krank, mein Magen ist krank. Die Bezeichnungen von den Arzneimitteln weiß ich nicht, es sind sehr viele Medikamente. Ich kann es nicht erklären, welche Krankheiten es sind. Man hat mir gesagt, dass meine Harnblase angeschwollen ist, mehr kann ich jetzt nicht sagen, weil ich es nicht weiß, aber ich lege diesbezüglich Unterlagen zu all meinen Krankheiten und Medikamenten vor. PV: Wir warten noch ein psychiatrisches Gutachten. R: Das wäre aber wichtig, falls es Anzeichen geben sollte, falls P nicht verhandlungsfähig ist. R: Sind Sie verhandlungsfähig? P. Ja. Das GA ist dafür, weil ich unter Stress leide und bei meinem Psychiater in Behandlung war. Die Behandlung dauert schon seit 2017. Ich bin zusätzlich bei einem Psychologen in Behandlung. PV: Sie hat eine PTPS und eine rezidivierende depressive Störung. Es steht aber nicht dabei, ob P verhandlungsfähig ist. R: Das wäre aber eine wichtige Vorfrage, vor allem, wenn man an PTPS leidet. Aus diesem Grund, würde ich die Verhandlung vertagen und P zu einem Gutachter schicken der feststellt, ob P verhandlungsfähig ist… (Verhandlungsschrift vom 18.01.2021 Seite 07f) Am 24.03.2021 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizieren Sachverständiger, vom 08.03.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus geht kurz zusammengefasst hervor, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein chronifizierter depressiver Verstimmungszustand, der diagnostisch am ehesten einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen ist, findet. Die Beschwerdeführerin berichtet seit drei bis vier Jahren von einer depressiven Symptomatik, die seit September 2018 medikamentös eingestellt und psychiatrisch im Rahmen einer unregelmäßigen Behandlung behandelt wurde. Die Symptomatik begann ihren Angaben nach seit ihrem Aufenthalt in Österreich und kann auch im Zusammenhang mit Belastung durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation gesehen werden und im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen sein. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie in den Vorbefunden angeführt, fand sich zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt nicht. Es fanden sich weder anamnestisch noch im Querschnittsbefund eine Symptomatik, die den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechenden ICD-10: F43.1 entsprechen würden. Die bei der Beschwerdeführerin fassbare psychische Störung im Sinne einer depressiven Episode ist behandelbar. Die Betroffene findet sich auch in einer unregelmäßigen nervenärztlichen Behandlung, war zeitweise auf eine antidepressive Medikation eingestellt, wobei diese seit längeren laut Angaben nicht mehr genommen wird. Bei der Beschwerdeführerin ist derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar bzw. die fassbare depressive Störung ist nicht derart ausgeprägt, als dass sie daran gehindert wäre, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es ist auch die Einvernahmefähigkeit aus psychiatrischer Sicht als gegeben zu erachten. Es ist bei der Untersuchten keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die sie daran hindern würde, Erlebtes gleichbleibend wiederzugeben. Am 24.03.2021 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizieren Sachverständiger, vom 08.03.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus geht kurz zusammengefasst hervor, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein chronifizierter depressiver Verstimmungszustand, der diagnostisch am ehesten einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen ist, findet. Die Beschwerdeführerin berichtet seit drei bis vier Jahren von einer depressiven Symptomatik, die seit September 2018 medikamentös eingestellt und psychiatrisch im Rahmen einer unregelmäßigen Behandlung behandelt wurde. Die Symptomatik begann ihren Angaben nach seit ihrem Aufenthalt in Österreich und kann auch im Zusammenhang mit Belastung durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation gesehen werden und im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen sein. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie in den Vorbefunden angeführt, fand sich zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt nicht. Es fanden sich weder anamnestisch noch im Querschnittsbefund eine Symptomatik, die den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechenden ICD-10: F43.1 entsprechen würden. Die bei der Beschwerdeführerin fassbare psychische Störung im Sinne einer depressiven Episode ist behandelbar. Die Betroffene findet sich auch in einer unregelmäßigen nervenärztlichen Behandlung, war zeitweise auf eine antidepressive Medikation eingestellt, wobei diese seit längeren laut Angaben nicht mehr genommen wird. Bei der Beschwerdeführerin ist derzeit keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar bzw. die fassbare depressive Störung ist nicht derart ausgeprägt, als dass sie daran gehindert wäre, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es ist auch die Einvernahmefähigkeit aus psychiatrischer Sicht als gegeben zu erachten. Es ist bei der Untersuchten keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die sie daran hindern würde, Erlebtes gleichbleibend wiederzugeben. Am 05.07.2021 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Es erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung des von ihr bevollmächtigten männlichen Vertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 19.07.2021 langte eine Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin werden Auszüge des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin wiederholt. Hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizieren Sachverständiger, welches der Beschwerdeführerin bereits zusammen mit der Ladung für die zweiten Beschwerdeverhandlung übermittelt worden war, wurde ausgeführt, dass aufgrund der Befragung durch den Gutachter als auch in der mündlichen Verhandlung nahe liege, dass die Beschwerdeführerin nicht allseits orientiert anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge außerhalb XXXX über keine tragfähigen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte, welche es ihr ermöglichen würden, in einem Landesteil außerhalb des Nordkaukasus einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen; zwar bestehen soziale Unterstützungsmöglichkeiten und Sozialleistungen, jedoch liegen diese in der Russischen Föderation auf derart niedrigem Niveau, dass ohne volle Erwerbstätigkeit für eine Person wie die Beschwerdeführerin nicht das Auslangen zu finden sei. Ohne ausreichende Erwerbsmöglichkeit würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch in eine äußerst existenzbedrohende Notlage geraten. Überhaupt sei es für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung schwer, innerhalb der Russischen Föderation, in einem anderen Landesteil außerhalb der Regionen des Nordkaukasus niederzulassen. Hinsichtlich der Asylrelevanz wurde auf mangelnden staatlichen Schutz vor Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre Angehörigen, auf die Scharia, Adat und die Tradition der Blutrache, auf Ehrenmorde, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratungen verwiesen; die Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer eigegangenen außerehelichen Beziehung, also Ehrverletzung der Familie, mögliches Opfer eines Ehrenmordes. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer außerehelichen Liebesaffäre in ihrem Heimatland XXXX asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der geltenden Registrierungspflicht könnten die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin diese in Landesteilen der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auffinden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, aufgrund ihrer individuellen Umstände (alleinstehende Frau, keine sozialen und oder familiären Anknüpfungspunkte außerhalb der Region des Nordkaukasus, Mittel- und Wohnungslosigkeit, psychische Erkrankungen) in andern Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern. Der Beschwerdeführerin sei der Asylstatus zuzuerkennen.Am 19.07.2021 langte eine Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin werden Auszüge des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin wiederholt. Hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizieren Sachverständiger, welches der Beschwerdeführerin bereits zusammen mit der Ladung für die zweiten Beschwerdeverhandlung übermittelt worden war, wurde ausgeführt, dass aufgrund der Befragung durch den Gutachter als auch in der mündlichen Verhandlung nahe liege, dass die Beschwerdeführerin nicht allseits orientiert anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge außerhalb römisch 40 über keine tragfähigen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte, welche es ihr ermöglichen würden, in einem Landesteil außerhalb des Nordkaukasus einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen; zwar bestehen soziale Unterstützungsmöglichkeiten und Sozialleistungen, jedoch liegen diese in der Russischen Föderation auf derart niedrigem Niveau, dass ohne volle Erwerbstätigkeit für eine Person wie die Beschwerdeführerin nicht das Auslangen zu finden sei. Ohne ausreichende Erwerbsmöglichkeit würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch in eine äußerst existenzbedrohende Notlage geraten. Überhaupt sei es für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung schwer, innerhalb der Russischen Föderation, in einem anderen Landesteil außerhalb der Regionen des Nordkaukasus niederzulassen. Hinsichtlich der Asylrelevanz wurde auf mangelnden staatlichen Schutz vor Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre Angehörigen, auf die Scharia, Adat und die Tradition der Blutrache, auf Ehrenmorde, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratungen verwiesen; die Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer eigegangenen außerehelichen Beziehung, also Ehrverletzung der Familie, mögliches Opfer eines Ehrenmordes. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer außerehelichen Liebesaffäre in ihrem Heimatland römisch 40 asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der geltenden Registrierungspflicht könnten die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin diese in Landesteilen der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auffinden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, aufgrund ihrer individuellen Umstände (alleinstehende Frau, keine sozialen und oder familiären Anknüpfungspunkte außerhalb der Region des Nordkaukasus, Mittel- und Wohnungslosigkeit, psychische Erkrankungen) in andern Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern. Der Beschwerdeführerin sei der Asylstatus zuzuerkennen. Mit Erkenntnis vom 30.06.2022, W215 2213438-1/19E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde wie folgt ausgeführt: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ihre Muttersprache ist Russisch und sie ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin war noch nie standesamtlich verheiratet, ist Mutter von zwei Kindern, die sie in der Russischen Föderation zurückgelassen hat und hat bis zur Ausreise, gemeinsam mit ihren Kindern, in XXXX , der größten Stadt der russischen Repbulik XXXX mit über 92.000 Einwohnern, gelebt.Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, ihre Muttersprache ist Russisch und sie ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin war noch nie standesamtlich verheiratet, ist Mutter von zwei Kindern, die sie in der Russischen Föderation zurückgelassen hat und hat bis zur Ausreise, gemeinsam mit ihren Kindern, in römisch 40 , der größten Stadt der russischen Repbulik römisch 40 mit über 92.000 Einwohnern, gelebt. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am XXXX , mit ihrem russischen Auslandsreisepass und ihrem russischen Inlandspass, in einem Zug aus der Russischen Föderation aus, stellte in der Republik Polen einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste danach illegal nach Österreich, wo sie am 17.02.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am römisch 40 , mit ihrem russischen Auslandsreisepass und ihrem russischen Inlandspass, in einem Zug aus der Russischen Föderation aus, stellte in der Republik Polen einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste danach illegal nach Österreich, wo sie am 17.02.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2015 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1052038102-150177523, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI.

ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2015 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahl 1052038102-150177523, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen am 24.12.2018 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 18.01.2019 die gegenständliche Beschwerde. Für 18.01.2021 und 05.07.2021 wurden öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX mehr als 3.800 Kilometer von XXXX in der Russischen Föderation nach Österreich fliehen musste, weil sie im Jahr XXXX , gegen ihren Willen, nach moslemischem Ritus in XXXX mit dem späteren Vater ihrer Kinder verheiratet wurde.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ab römisch 40 , mehr als 3.800 Kilometer von römisch 40 in der Russischen Föderation nach Österreich fliehen musste, weil sie im Jahr römisch 40 , gegen ihren Willen, nach moslemischem Ritus in römisch 40 mit dem späteren Vater ihrer Kinder verheiratet wurde. Die Beschwerdeführerin war nie standesamtlich verheiratet und der Vater ihrer Kinder, der seit vielen Jahren mit seiner standesamtlich geheirateten Ehegattin nicht in XXXX , sondern im mehr als 4.000 Kilometer entfernten XXXX lebt, ließen sich bereits lange vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation nach moslemischen Ritus scheiden, weshalb in Folge auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise nach wie vor beim Vater dieses ehemaligen Lebensgefährten in XXXX lebte und von diesem, weil sie Ende 2014 oder Anfang 2015 aus dem Auto eines (anderen) Mann ausstieg, bedroht wurde. Weites kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von Brüdern ihres ehemaligen Lebensgefährten bedroht wurde und diese sie ihrer Familie übergaben oder die Beschwerdeführerin kurz vor der Übergabe an ihre Familie floh.Die Beschwerdeführerin war nie standesamtlich verheiratet und der Vater ihrer Kinder, der seit vielen Jahren mit seiner standesamtlich geheirateten Ehegattin nicht in römisch 40 , sondern im mehr als 4.000 Kilometer entfernten römisch 40 lebt, ließen sich bereits lange vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation nach moslemischen Ritus scheiden, weshalb in Folge auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise nach wie vor beim Vater dieses ehemaligen Lebensgefährten in römisch 40 lebte und von diesem, weil sie Ende 2014 oder Anfang 2015 aus dem Auto eines (anderen) Mann ausstieg, bedroht wurde. Weites kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von Brüdern ihres ehemaligen Lebensgefährten bedroht wurde und diese sie ihrer Familie übergaben oder die Beschwerdeführerin kurz vor der Übergabe an ihre Familie floh.
  2. d)Zur möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin ist Staatsgehörige der Russischen Föderation und reiste problemlos legal, mit ihrem russischen Auslandsreisepass aus ihrer Heimat aus, wo sie mehr als 46 Jahre, davon die letzten Jahrzehnte in XXXX in XXXX , gelebt hat. Sie hat nach elfjähriger Grundschulausbildung eine dreijährige Berufsausbildung als Näherin abgeschlossen und danach auch noch drei Jahre lang eine Handelsschule besucht. Die Beschwerdeführerin hatte viele Berufe, darunter auch Köchin und hat bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet.Die Beschwerdeführerin ist Staatsgehörige der Russischen Föderation und reiste problemlos legal, mit ihrem russischen Auslandsreisepass aus ihrer Heimat aus, wo sie mehr als 46 Jahre, davon die letzten Jahrzehnte in römisch 40 in römisch 40 , gelebt hat. Sie hat nach elfjähriger Grundschulausbildung eine dreijährige Berufsausbildung als Näherin abgeschlossen und danach auch noch drei Jahre lang eine Handelsschule besucht. Die Beschwerdeführerin hatte viele Berufe, darunter auch Köchin und hat bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Bei der Beschwerdeführerin findet sich ein chronifizierter depressiver Verstimmungszustand, der diagnostisch am ehesten einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen ist. Die Beschwerdeführerin berichtet seit drei bis vier Jahren von einer depressiven Symptomatik, die seit September 2018 medikamentös eingestellt und psychiatrisch im Rahmen einer unregelmäßigen Behandlung behandelt wurde. Die Symptomatik begann ihren Angaben nach seit ihrem Aufenthalt in Österreich und kann auch im Zusammenhang mit Belastung durch die derzeitige soziale Situation und Migrationssituation gesehen werden und im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen sein. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie in den Vorbefunden angeführt, fand sich zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt nicht. Es fanden sich weder anamnestisch noch im Querschnittsbefund eine Symptomatik, die den Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechenden ICD-10: F43.1 entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin war zum letzten Mal ca. im März 2020 bei einer Psychiaterin in Behandlung. Die Beschwerdeführerin findet sich auch in einer unregelmäßigen nervenärztlichen Behandlung, war zeitweise auf eine antidepressive Medikation eingestellt, wobei diese seit längeren laut ihren Angaben nicht mehr genommen wird. Die Beschwerdeführerin nahm schon in der Russischen Föderation ein Medikament gegen hohen Blutdruck und bei Bedarf ein Medikament gegen Magenschmerzen. Diese Verschreibungen wurden in Österreich fortgeführt und kann auch nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation fortgesetzt werden. Die standesamtlich nicht verheiratete Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern. Der Vater der Kinder lebt seit deren Geburt mit einer anderen Frau, mit der er standesamtlich verheiratet ist, in XXXX , während die Beschwerdeführerin ihre Kinder alleine im mehr als 4.000 Kilometer entfernten XXXX großgezogen und immer Kraft eigener Arbeit nicht nur für ihren eigenen, sondern auch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder gesorgt hat. Ihre Kinder leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin ist uneingeschränkt arbeitsfähig- und willig. Sie hat bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet, verfügt im Herkunftsstaat über jahrelange Berufserfahrung und kann somit nach ihrer Rückkehr wieder ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit ihre Existenzgrundlagen sichern. Notfalls wäre es zudem ihren beiden mittlerweile volljährigen Kindern zumutbar zu arbeiten, um damit zum Familieneinkommen beizutragen. Die standesamtlich nicht verheiratete Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern. Der Vater der Kinder lebt seit deren Geburt mit einer anderen Frau, mit der er standesamtlich verheiratet ist, in römisch 40 , während die Beschwerdeführerin ihre Kinder alleine im mehr als 4.000 Kilometer entfernten römisch 40 großgezogen und immer Kraft eigener Arbeit nicht nur für ihren eigenen, sondern auch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder gesorgt hat. Ihre Kinder leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin ist uneingeschränkt arbeitsfähig- und willig. Sie hat bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet, verfügt im Herkunftsstaat über jahrelange Berufserfahrung und kann somit nach ihrer Rückkehr wieder ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit ihre Existenzgrundlagen sichern. Notfalls wäre es zudem ihren beiden mittlerweile volljährigen Kindern zumutbar zu arbeiten, um damit zum Familieneinkommen beizutragen.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrem russischen Auslandsreisepass und ihrem russischen Inlandspass in einem Zug aus der Russischen Föderation aus und hält sich seit 16.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihre Muttersprache ist Russisch. Die Beschwerdeführerin hat zwei Halbschwestern in Österreich, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Beschwerdeführerin hat eine Beziehung mit einem Mann in einem anderen Bundesland, hat mit diesem aber nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und ist von niemandem in Österreich abhängig. Die Beschwerdeführerin hat immer noch keine Deutschprüfungen abgelegt und sprach in der zweiten Beschwerdeverhandlung kaum Deutsch. Die Beschwerdeführerin ist weder bei einem Verein oder einer Organisation tätig. Sie verbringt die Tage damit „nichts“ (Anmerkung: wörtliches Zitat; siehe dazu Beweiswürdigung) zu tun. Die Beschwerdeführerin geht keiner legalen Beschäftigung nach, ist – im Gegensatz zur Russischen Föderation – in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit ihrer Asylantragstellung ausschließlich Leistungen aus der Grundversorgung.“ Das individuelle Vorbringen zu den Fluchtgründen wurde – aus näher dargestellten Gründen – als unglaubwürdig gewertet. Zum Gesundheitszustand der BF wurde wie folgt ausgeführt: „Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht vor der zweiten Beschwerdeverhandlung in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizieren Sachverständiger vom 08.03.2021 geht kurz zusammengefasst unter anderem hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar ist bzw. die fassbare depressive Störung nicht derart ausgeprägt ist, als dass die Beschwerdeführerin daran gehindert wäre, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es ist auch die Einvernahmefähigkeit aus psychiatrischer Sicht als gegeben zu erachten. Es ist bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die sie daran hindern würde, Erlebten gleichbleibend wiederzugeben. „Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht vor der zweiten Beschwerdeverhandlung in Auftrag gegebene psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizieren Sachverständiger vom 08.03.2021 geht kurz zusammengefasst unter anderem hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar ist bzw. die fassbare depressive Störung nicht derart ausgeprägt ist, als dass die Beschwerdeführerin daran gehindert wäre, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es ist auch die Einvernahmefähigkeit aus psychiatrischer Sicht als gegeben zu erachten. Es ist bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die sie daran hindern würde, Erlebten gleichbleibend wiederzugeben. Da somit die laufenden Änderungen im Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auf ihre psychische Verfassung zurückgeführt werden können, geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund zahlreicher gravierender Widersprüche davon aus, dass die Beschwerdeführerin, die problemlos legal im Februar 2015 mit ihrem russischen Inlands- und Auslandsreisepass aus der Russischen Föderation ausreiste, persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Fluchtgründe frei erfunden hat.“….. Die Beschwerdeführerin hat somit zuletzt bei Herrn Universitätsprofessor Dr. med. XXXX zwar angegeben, an hohem Blutdruck und zeitweise an Magenbeschwerden zu leiden, jedoch dazu bis dato immer noch keine medizinischen Unterlagen oder Medikamentenverschreibungen in Vorlage gebracht, weshalb nur festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin, die bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation täglich eine Tablette gegen hohen Blutdruck einnahm und bei Bedarf ein Medikament gegen Magenbeschwerden, diese Medikation auch in Österreich einnimmt und auch nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterführen kann, zumal das bereits vor ihrer Ausreise so war und aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation in der Verfassung verankert ist.Die Beschwerdeführerin hat somit zuletzt bei Herrn Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 zwar angegeben, an hohem Blutdruck und zeitweise an Magenbeschwerden zu leiden, jedoch dazu bis dato immer noch keine medizinischen Unterlagen oder Medikamentenverschreibungen in Vorlage gebracht, weshalb nur festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin, die bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation täglich eine Tablette gegen hohen Blutdruck einnahm und bei Bedarf ein Medikament gegen Magenbeschwerden, diese Medikation auch in Österreich einnimmt und auch nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterführen kann, zumal das bereits vor ihrer Ausreise so war und aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation in der Verfassung verankert ist. Die Beschwerdeführerin hat in der zweiten Beschwerdeverhandlung angegeben, sich nicht aus medizinischen, sondern aus rein persönlichen Gründen, nicht gegen COVID-19 impfen lassen zu wollen: Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen ausgereist zu sein oder an Hunger gelitten zu haben. Zudem geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es in der Russischen Föderation Sozialbeihilfen, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gibt. Die Beschwerdeführerin hat auch nie behauptet im Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Vielmehr arbeitete die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise als Verkäuferin und hat mit ihren beiden Kindern, mit denen sie bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt lebte, in der Russischen Föderation extrem starke familiäre Bindungen. Die Beschwerdeführerin wird somit im Fall ihrer Rückkehr nicht obdachlos sein, sondern vorerst bei ihren Kindern unterkommen und kann später eine eigene Wohnung anmieten. Auf Grund ihrer langjährigen Berufserfahrung im Herkunftsstaat kann die Beschwerdeführerin wieder ihr eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen und damit, wie auch schon vor der Ausreise, die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit stillen. Rechtlich begründete das BVwG den Abspruch zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (§ 8 AsylG) wie folgt:Rechtlich begründete das BVwG den Abspruch zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 8, AsylG) wie folgt: "In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen."In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden (siehe

  1. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin) und ist problemlos, legal XXXX , mit ihrem russischen Auslandsreisepass in einem Zug aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden (siehe
  2. Beweiswürdigung c zu den behaupteten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin) und ist problemlos, legal römisch 40 , mit ihrem russischen Auslandsreisepass in einem Zug aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Beschwerdeführerin hab nie behauptet wegen der Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausgereist zu sein und eine Prüfung der aktuellen Sicherheitslage hat ergeben, dass sich diese seit ihrer Ausreise nicht verschlechtert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2022/20/0044-7, ausgesprochen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 09.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (dazu VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass diese (hohe) Schwelle bei der Beschwerdeführerin erreicht ist. Die Beschwerdeführerin, die bereits vor ihrer Ausreise an hohem Blutdruck und zweitweise an Magenbeschwerden litt, deswegen in der Russischen Föderation medizinisch behandelt wurde, aber dennoch voll arbeitsfähig war, ist nach wie vor arbeitsfähig und kann nach ihrer Rückkehr entsprechend weiter behandelt werden. In der Russischen Föderation gibt jedenfalls umfassende medizinische Versorgung. Wie bereits weiter oben
  3. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat dargestellt, gab im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 29.06.2022 in der in der Russischen Föderation - einem Staat mit einer Einwohnerzahl von über 142 Millionen - 18.427.133 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, in der Republik Österreich hingegen 4.447.278 bzw. in der Russischen Föderation 381.056 Todesfälle und, in der Republik Österreich hingegen 20.037 Todesfälle. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der Beschwerdeführerin in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf beim der weder alten immungeschwächten Beschwerdeführerin allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Russischen Föderation, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Russischen Föderation, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Wie bereits weiter oben
  4. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat dargestellt, gab im Zeitraum von 03.01.2020 bis zum 29.06.2022 in der in der Russischen Föderation - einem Staat mit einer Einwohnerzahl von über 142 Millionen - 18.427.133 bestätigte Fälle von COVID-19 Infektionen, in der Republik Österreich hingegen 4.447.278 bzw. in der Russischen Föderation 381.056 Todesfälle und, in der Republik Österreich hingegen 20.037 Todesfälle. Nach der derzeitigen Faktenlage ist eine Ansteckung der Beschwerdeführerin in der Republik Österreich mit COVID-19 zumindest genauso wahrscheinlich, wie im Herkunftsstaat; jedoch wäre ein diesbezüglich außergewöhnlicher Krankheitsverlauf beim der weder alten immungeschwächten Beschwerdeführerin allenfalls nur spekulativ. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Russischen Föderation, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Russischen Föderation, als auch in der Republik Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine XXXX jährige Frau mit jahrzehntelanger Berufserfahrung im Herkunftsstaat, welche am 17.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und jedenfalls den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte sie mit ihrem Einkommen immer problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat seit der Ausreise der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Die Beschwerdeführerin war auch schon vor ihrer Ausreise problemlos in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft wieder für ihren Unterhalt kraft eigener Arbeit sorgen können wird. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine römisch 40 jährige Frau mit jahrzehntelanger Berufserfahrung im Herkunftsstaat, welche am 17.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und jedenfalls den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte sie mit ihrem Einkommen immer problemlos den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat seit der Ausreise der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Die Beschwerdeführerin war auch schon vor ihrer Ausreise problemlos in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder zu bestreiten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft wieder für ihren Unterhalt kraft eigener Arbeit sorgen können wird. Drohende Obdachlosigkeit ist, schon aufgrund des Umstandes, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin noch in der Russischen Föderation leben und diese die Beschwerdeführerin für die erst Zeit nach der Rückkehr aufnehmen können, nicht zu befürchten. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hervorgeht, besteht in der Russischen Föderation ein umfangreiches und jedenfalls den Grundbedürfnissen der Bevölkerung ausreichendes Sozialsystem, mag es auch nicht mit dem Österreichischen im Leistungsumfang vergleichbar sein. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähigen Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens droht. Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.“Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides abzuweisen ist.“ I.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der Verpflichtung zur Ausreise informiert. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass die Ausreise, sollte sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, auch mit Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden könnten.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der Verpflichtung zur Ausreise informiert. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass die Ausreise, sollte sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, auch mit Abschiebung erzwungen und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden könnten. Am XXXX wurde die BF diesbezüglich bei der belangten Behörde einvernommen und führte sie bezüglich ihrer familiären Situation auf konkrete Befragung aus. Zur gesundheitlichen Verfassung schilderte die BF, dass die Schilddrüse geschwollen sei, sonst gehe es ihr gut. Der Auslandspass sei ihr vor Jahren in Polen weggenommen worden, sie habe gar nichts unternommen, um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Sie sei zum Interview gekommen und habe gewartet. Sie habe sich auch nicht an einen Rechtsanwalt gewandt.Nach der Entscheidung des BVwG sei sie niemals im Heimatstaat gewesen, habe auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Am römisch 40 wurde die BF diesbezüglich bei der belangten Behörde einvernommen und führte sie bezüglich ihrer familiären Situation auf konkrete Befragung aus. Zur gesundheitlichen Verfassung schilderte die BF, dass die Schilddrüse geschwollen sei, sonst gehe es ihr gut. Der Auslandspass sei ihr vor Jahren in Polen weggenommen worden, sie habe gar nichts unternommen, um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Sie sei zum Interview gekommen und habe gewartet. Sie habe sich auch nicht an einen Rechtsanwalt gewandt., Nach der Entscheidung des BVwG sei sie niemals im Heimatstaat gewesen, habe auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. I.
  7. Nach dieser Einvernahme bei der belangten Behörde stellte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Dabei wird im Wesentlichen auf die bisherigen Angaben im Asylverfahren verwiesen, das ergangene Erkenntnis des BVwG werde zur Kenntnis genommen, dieses Erkenntnis hebe aber in der Entscheidungsfindung nicht die Gefährlichkeit auf, die der BF blühe, wenn sie abgeschoben würde. Sie sei nach wie vor bei Rückkehr mit dem Tod bedroht. Die Nichtanerkennung des Asylstatus sei „eher der Politik und nicht dem dahinterstehenden Recht geschuldet.“römisch eins.
  8. Nach dieser Einvernahme bei der belangten Behörde stellte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Dabei wird im Wesentlichen auf die bisherigen Angaben im Asylverfahren verwiesen, das ergangene Erkenntnis des BVwG werde zur Kenntnis genommen, dieses Erkenntnis hebe aber in der Entscheidungsfindung nicht die Gefährlichkeit auf, die der BF blühe, wenn sie abgeschoben würde. Sie sei nach wie vor bei Rückkehr mit dem Tod bedroht. Die Nichtanerkennung des Asylstatus sei „eher der Politik und nicht dem dahinterstehenden Recht geschuldet.“ Die Beschwerdeführerin verwies auf die ihrer Meinung nach vorliegenden Symptome, wie depressive Stimmungslage, Verminderung der Freudfähigkeit und des Interesses, etc. Im genannten Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin sei aufgezeigt worden, dass eine reaktive Depression vorliege. Die BF verwies auf ihre eigenen Angaben, dass sich im Fall der Abschiebung der Gesundheitszustand verschlechtern würde, sie wolle lieber in Österreich sterben als abgeschoben zu werden, wo sie die Verfolgung der Verwandten erwarte. Sie stelle daher den „Antrag, bis zur Erledigung der Entscheidung der Erteilung oder Abweisung des Heimreisezertifikates eine Duldungskarte auszustellen“. Weiters wurde beantragt, eine umfassende amtliche Überprüfung der Integration in Österreich vorzunehmen. Am 27.03.2023 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich verständigt und wurde sie aufgefordert, aktuelle Befunde zur gesundheitlichen Situation vorzulegen. Die BF wurde ersucht, bekannt zu geben, ob sich seit der Entscheidung des BVwG wesentliche Änderungen in ihrem Leben oder im Gesundheitszustand ergeben hätten und wurde sie gefragt, welche konkreten und nachweislichen Schritte sie unternommen habe, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. In der hiezu ergangenen schriftlichen Äußerung wurde ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten im Asylverfahren ergebe, dass sie sich seit dem Jahr 2018 in psychiatrischer Behandlung befinde. Die BF sei „auf Befragung bezüglich neuer Befunde so lethargisch gewesen, dass sie nicht einmal den eigenen Anwalt davon habe informieren können, ob sie sich in ärztlicher Behandlung befinde oder neue Befunde vorlegen könnte“. Dies würde die Dramatik des derzeitigen Gesundheitszustandes aufzeigen. In der Russischen Föderation gäbe es keine ausreichende medizinische Hilfe, die BF sei weiterhin der festen Überzeugung, im Fall der Rückkehr mit dem Tod bedroht zu sein. Deshalb sei der BF auch nicht zuzumuten, dass sie aktiv an ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mitwirke. Sie habe daher zur Rückführung nichts unternommen und warte die weiteren Geschehnisse ab. In weiterer Folge wurde eine mit 19.04.2023 verfasste „Klinisch-psychologische Stellungnahme“ einer Klinischen - und Gesundheitspsychologin vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als psychisch, vor allem aber auch körperlich extrem belastet einstufe. Objektiv empfinde die Beschwerdeführerin Symptome von Unruhe, Stress und Schlafstörungen seien am schlimmsten. Die BF leide nach Ansicht der Psychologin unter einem sehr ausgeprägten Vermeidungsverhalten und schaffe es nicht, sich mit angstmachenden und unangenehmen Dingen auseinander zu setzen. Die BF berichte immer wieder von „schweren körperlichen Schmerzen, deren medizinische Ursache oft nicht geklärt werden könne“. Es könnte sich dabei um ein Somatisierungssyndrom handeln, wobei sich der seelische Druck körperlich manifestiere. I.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FPG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2022 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt habe. Die Voraussetzungen des § 46a FPG würden nicht vorliegen. Dass die Rückkehr trotz des Gesundheitszustandes zulässig sei, sei bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 30.06.2022 festgestellt worden. Auch das Fluchtvorbringen sei in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG als unglaubwürdig empfunden worden, neue familiäre oder soziale Bindungen habe die BF nicht vorgebracht und könne die belangte Behörde somit keine Gründe für die Erteilung einer Duldung erkennen. Gründe medizinischer Natur, die eine Rückkehr in die Russische Föderation unmöglich machen würden, seien nicht vorgebracht worden und sei der BF nach der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2022 eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar. Die BF sei nachweislich nicht bereit, freiwillig auszureisen, das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei erst seit dem XXXX anhängig. römisch eins.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 FPG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2022 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG würden nicht vorliegen. Dass die Rückkehr trotz des Gesundheitszustandes zulässig sei, sei bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 30.06.2022 festgestellt worden. Auch das Fluchtvorbringen sei in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG als unglaubwürdig empfunden worden, neue familiäre oder soziale Bindungen habe die BF nicht vorgebracht und könne die belangte Behörde somit keine Gründe für die Erteilung einer Duldung erkennen. Gründe medizinischer Natur, die eine Rückkehr in die Russische Föderation unmöglich machen würden, seien nicht vorgebracht worden und sei der BF nach der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2022 eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar. Die BF sei nachweislich nicht bereit, freiwillig auszureisen, das amtswegige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei erst seit dem römisch 40 anhängig. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde erneut auf das im Verwaltungsakt befindliche Gutachten verwiesen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF nicht abschiebefähig sei. Zudem sei der BF aus den im Asylverfahren angeführten Gründen aufgrund der Furcht vor der Familie die Rückkehr nicht zumutbar, sie sei nach wie vor bei Rückkehr mit dem Tod bedroht. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde erneut auf das im Verwaltungsakt befindliche Gutachten verwiesen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die BF nicht abschiebefähig sei. Zudem sei der BF aus den im Asylverfahren angeführten Gründen aufgrund der Furcht vor der Familie die Rückkehr nicht zumutbar, sie sei nach wie vor bei Rückkehr mit dem Tod bedroht. Erneut wurde ausgeführt, dass die „Nichtanerkennung des Asylstatus eher der Politik und nicht dem dahinterstehenden Recht geschuldet“ sei und wurde erneut ausgeführt, dass die BF – auch wegen des im Akt liegenden psychiatrischen Gutachtens vom 08.03.2021 – psychisch erkrankt sei. Die Einvernahme vom XXXX würde zudem aufzeigen, dass sich der Gesundheitszustand im Fall der Abschiebung noch einmal verschlechtern würde. Eine weitere Mitwirkungspflicht bei der freiwilligen Ausreise könne ihr nicht angelastet werden, da sie aufgrund der prekären Situation die Ausreise zum Schutz ihres Lebens gerade verhindern wolle. Erneut wurde ausgeführt, dass die „Nichtanerkennung des Asylstatus eher der Politik und nicht dem dahinterstehenden Recht geschuldet“ sei und wurde erneut ausgeführt, dass die BF – auch wegen des im Akt liegenden psychiatrischen Gutachtens vom 08.03.2021 – psychisch erkrankt sei. Die Einvernahme vom römisch 40 würde zudem aufzeigen, dass sich der Gesundheitszustand im Fall der Abschiebung noch einmal verschlechtern würde. Eine weitere Mitwirkungspflicht bei der freiwilligen Ausreise könne ihr nicht angelastet werden, da sie aufgrund der prekären Situation die Ausreise zum Schutz ihres Lebens gerade verhindern wolle. Darüber hinaus wurde auf integrative Aspekte, insbesonders im Zusammenhang mit den in Österreich lebenden Schwestern verwiesen. Hinsichtlich der Integration habe sich die Situation insofern verbessert, als sie vom Inhaber eines Sozialmarktes wegen ihrer Kenntnisse der russischen Sprache angestellt werden würde. Im Falle einer Arbeitserlaubnis könne sie auf eigenen Füßen stehen und wäre dies auch medizinisch für die psychische positive Entwicklung nicht von Nachteil. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei es ihr somit rechtlich nicht zumutbar, in das Heimatland abgeschoben zu werden, zumal sie sich eine Vielzahl von Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Die unverschuldet lange Verfahrensdauer habe den Gesundheitszustand dermaßen verschlechtert, dass sie nicht in der Lage sei, dem Auftrag nachzukommen, freiwillig auszureisen, da sie nach wie vor große Angst habe zu sterben. Die Integration im Bundesgebiet müsse somit nochmals unter dem Blickwinkel der psychischen Erkrankung neu beurteilt werden. Sollte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine solche von Amts wegen nicht vorgenommen werden, wäre sie „dazu verhalten, einen neuen diesbezüglichen Antrag bei der Behörde zu stellen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Verfahrensbestimmungen 1.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Die Identität der BF steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an. An den sonstigen Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 30.06.2022 zur Person haben sich keine Änderungen ergeben. 2.
  3. Die Identität der BF steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. An den sonstigen Feststellungen des BVwG im Erkenntnis vom 30.06.2022 zur Person haben sich keine Änderungen ergeben. Sie hält sich seit der Antragstellung am 17.02.2015 in Österreich auf. Ihr kam zunächst als Asylwerberin ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Seit der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit 30.06.2022 ist ihr Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Eine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustands der BF liegt im Verhältnis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. 2.
  4. Das BFA führt erst seit XXXX ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats, somit erst seit etwas mehr als 2 Monaten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.2.
  5. Das BFA führt erst seit römisch 40 ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats, somit erst seit etwas mehr als 2 Monaten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der BF aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, mit der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation in XXXX auf angemessene Weise in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für ihre Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Es gibt kein von der der russischen Botschaft ausgestelltes Dokument, aus dem die Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats hervorgegangen wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass es der BF aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, mit der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation in römisch 40 auf angemessene Weise in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für ihre Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Es gibt kein von der der russischen Botschaft ausgestelltes Dokument, aus dem die Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats hervorgegangen wäre.
  6. Beweiswürdigung: 3.
  7. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der mit dem Antrag und in der Einvernahme vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangen Asylverfahren und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsdatensystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 3.
  8. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des diesem Verfahren vorangegangen Asylverfahrens der BF.3.
  9. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des diesem Verfahren vorangegangen Asylverfahrens der BF. 3.
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. 3.
  11. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die sonstigen Feststellungen unter 2.
  12. stützen sich - abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Aspekten - auf die Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG im vorangegangenen Asylverfahren, die Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren, die vorgelegten Bescheinigungsmittel und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den unter Punkt 3.
  13. angeführten Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Die Feststellungen zu den aktuell in der Russischen Föderation aufhältigen Kindern stützen sich ebenfalls auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor der belangten Behörde. 3.
  14. Die Feststellungen zum fehlenden Versuch der BF, die Ausstellung von Heimreisedokumenten bei der russischen Botschaft in XXXX zu erwirken, ergeben sich aus den von ihr im Verfahren getroffenen Ausführungen.3.
  15. Die Feststellungen zum fehlenden Versuch der BF, die Ausstellung von Heimreisedokumenten bei der russischen Botschaft in römisch 40 zu erwirken, ergeben sich aus den von ihr im Verfahren getroffenen Ausführungen. Die Feststellungen zu dem anhängigen BFA-Verfahren betreffend die Beschaffung eines Heimreisezertifikats basieren auf dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Einvernahme vom XXXX .Die Feststellungen zu dem anhängigen BFA-Verfahren betreffend die Beschaffung eines Heimreisezertifikats basieren auf dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Einvernahme vom römisch 40 . Bezüglich der Negativ-Feststellung, wonach nicht feststellbar sei, dass es der BF unmöglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass ihre Abschiebung unmöglich wäre, wird Folgendes ausgeführt: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt weder aus Sicht der belangten Behörde noch des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die BF ausreichend bemühte, um an die notwendigen Dokumente für ihre Ausreise zu gelangen. Die BF bestätigt selbst in der Einvernahme, gar nichts unternommen zu haben, um einen Reisepass zu erhalten (AS 485). In Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen steht für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts daher fest, dass sich die BF nicht ernsthaft um die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise bemüht hat, obwohl der Beschaffung keine Hürden, die nicht in der Sphäre der BF liegen, entgegenstehen, zumal zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch keine Entscheidung der russischen Behörden zur Ausstellung beziehungsweise Verweigerung eines Heimreisezertifikats vorlag und das diesbezügliche Verfahren – welches erst vor 2 Monaten eingeleitet wurde – noch nicht abgeschlossen ist. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die russische Botschaft der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Heimreisezertifikats tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrenspartei wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel - etwa ein Schreiben der Botschaft - unaufgefordert vorzulegen. 3.
  16. Beschwerdevorbringen: Auch in Bezug auf die gesundheitliche Situation der BF hat sich verglichen mit den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung laut Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2022 keine Änderung ergeben. Die BF führt zwar weiterhin aus, sich nicht gesund zu fühlen, bleibt jedoch mit Ausnahme der Stellungnahme der Psychologin jenes Vereins, der sie jahrelang im Asylverfahren unterstützt hat, jeglichen Nachweis schuldig, dass sie sich tatsächlich aktuell in intensiver fachärztlicher Behandlung befinden würde. Eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes verglichen mit den Feststellungen laut Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2022 ist somit nicht gegeben. Selbst die klinische- und Gesundheitspsychologin führte in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2023 im Wesentlichen aus, dass die BF „immer wieder von schweren körperlichen Schmerzen“ berichte, deren medizinische Ursache jedoch oft nicht geklärt werden könne. Ein Nachweis für das aktuelle Bestehen einer physischen Erkrankung, die einen dringenden fachärztlichen Behandlungsbedarf nach sich ziehen würde, ist somit unverändert nicht gegeben. Dass sich in Bezug auf die psychische Verfassung der BF verglichen mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.03.2021 eine gravierende Änderung ergeben hätte, kann ebenfalls nicht erkannt werden. In diesem Gutachten wurde bei der BF ein chronifizierter depressiver Verstimmungszustand, der diagnostisch am ehesten einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen ist, konstatiert. Die BF war im Bundesgebiet seit September 2018 psychiatrisch im Rahmen einer unregelmäßigen Behandlung bei Fachärzten, wurde auch medikamentös eingestellt. Dass die in Österreich durchgeführte psychiatrische Begutachtung und die unregelmäßige psychiatrische Behandlung nunmehr ein völlig anderes Bild ergeben würde, ist aus den vorgelegten Dokumenten nicht ersichtlich, zumal die BF offensichtlich derzeit überhaupt keine fachärztliche Behandlung in Anspruch nimmt. Eine maßgebliche Änderung verglichen mit den Ausführungen des BVwG vom 30.06.2022 hat sich somit auch in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der BF schlichtweg nicht ergeben.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: 4.
  18. § 46 FPG idgF lautet:4.
  19. Paragraph 46, FPG idgF lautet: „

(1)[…]
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)bis
(7)[…]“ 4.
  1. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56 FPG) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokuments bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokuments also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. 4.
  2. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56, FPG) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokuments bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokuments also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokuments und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a FPG zu verweisen). Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokuments und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG zu verweisen). 4.3. § 46a FPG idgF lautet:4.3. Paragraph 46 a, FPG idgF lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;„

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder,
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)[…]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)[…]
(6)[…]“ 4.
  1. Die BF stützt den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete inhaltlich jedenfalls (auch) auf § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 3 und 4 FPG.4.
  2. Die BF stützt den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete inhaltlich jedenfalls (auch) auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und 4 FPG. Vorauszuschicken ist, dass

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass die Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor. Zum weiteren Vorbringen der BF, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und folglich die Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG erfüllt ist, ist Folgendes auszuführen:Zum weiteren Vorbringen der BF, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und folglich die Ziffer 3, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG erfüllt ist, ist Folgendes auszuführen: Nach § 46a FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 legcit vor, ist die Karte

Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mit Hinweis auf die E vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).Nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit vor, ist die Karte

Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mit Hinweis auf die E vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen ist, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann. Eine Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die russische Botschaft ist bislang ebenso wenig erfolgt. Schließlich verwies die BF in der Folge auf ihre 2 Halbschwestern im Bundesgebiet. Auch Letzteres wäre - in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu § 46a Abs. 1 Z 1 FPG - gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP, S 20). Schließlich verwies die BF in der Folge auf ihre 2 Halbschwestern im Bundesgebiet. Auch Letzteres wäre - in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG - gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP, S 20). Wie sich bei näherer Betrachtung ergibt, konnte die BF bezüglich dieser Aspekte keine (substantiierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich ihre Außerlandesbringung

Art. 8

EMRK wegen ihres Privat- und Familienlebens zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde. Wie sich bei näherer Betrachtung ergibt, konnte die BF bezüglich dieser Aspekte keine (substantiierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich ihre Außerlandesbringung

Artikel 8

, EMRK wegen ihres Privat- und Familienlebens zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde. Zum Vorbringen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens mit den Halbschwestern ist zunächst auszuführen, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Integrationsmerkmale handelt, die bereits im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorlagen und hierbei berücksichtigt wurden. Weder der Kontakt zu den getrennt lebenden Halbschwestern vermag eine andere rechtliche Beurteilung aufzuzeigen noch ist eine nunmehr vorgelegte Arbeitgebererklärung eines Sozialmarktes geeignet, die Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen völlig anders vorzunehmen als im Erkenntnis vom 30.06.

  1. Die vorgelegte Arbeitgebererklärung zeigt vielmehr auf, dass die BF sich weiterhin in der Lage sieht, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des BVwG vom 30.06.2022, Seite 116, zu verweisen, wo gerade die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF – in der Heimat – betont wurde. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1

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