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G310 2271090-1

Obsah (8)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 3Art 8§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2023 GeschäftszahlG310 2271090-1 Spruch, G310 2271090-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .10.2021 im Bundesgebiet verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde er wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) und das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .10.2021 im Bundesgebiet verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde er wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) und das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit den Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2021 und 07.02.2023 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Der BF reagierte auf diese Schreiben nicht. Am 13.02.2023 wurde das BFA von der Justizanstalt XXXX von der Möglichkeit informiert, dass der BF die restliche Freiheitsstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung in seinem Heimatland verbüßen könnte.Am 13.02.2023 wurde das BFA von der Justizanstalt römisch 40 von der Möglichkeit informiert, dass der BF die restliche Freiheitsstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung in seinem Heimatland verbüßen könnte. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise werden die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA angestrebt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sich die Behörde vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen. Das Aufenthaltsverbot sei lediglich mit seiner Straffälligkeit begründet worden, ohne dass die Behörde einzelfallbezogen dargelegt habe, inwiefern eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der BF habe aus seinem Fehler gelernt und bereue seine Taten. Bei seiner Verurteilung sei der Strafrahmen nicht zur Gänze ausgenutzt worden. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF hat seine Lebensmittelpunkt in den Niederlanden und besitzt einen niederländischen Reisepass sowie einen niederländischen Führerschein. Er ist ledig, allfällige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er spricht Niederländisch und Englisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er unangemeldet als Fitnesstrainer tätig. Er besitzt kein Vermögen, jedoch weist er private Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 auf. Der BF ist im Bundesgebiet ausschließlich in Justizanstalten mit amtlichen Wohnsitz gemeldet. Er war in Österreich noch nie legal beschäftigt und hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass er hier in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist. Der BF wurde einmal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 SMG, § 15 Abs 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens nach § 4 Abs 1 zweiter und dritter Fall NPSG und des Vergehens nach § 4 Abs 1 vierter Fall NPSG, § 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Demnach hat der BF in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets Der BF wurde einmal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Fall NPSG und des Vergehens nach Paragraph 4, Absatz eins, vierter Fall NPSG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Demnach hat der BF in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets I./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Mengerömisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge 1./ ein- und ausgeführt, und zwar a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den ebenfalls verurteilten XXXX und XXXX am XXXX .10.2021 963,2 g Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 76,55%, indem XXXX und der BF jeweils mit einem eigenen PKW das von XXXX gelenkte Schmuggelfahrzeug als „Vorausfahrzeug“ von Holland nach Österreich begleiteten;a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den ebenfalls verurteilten römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 .10.2021 963,2 g Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 76,55%, indem römisch 40 und der BF jeweils mit einem eigenen PKW das von römisch 40 gelenkte Schmuggelfahrzeug als „Vorausfahrzeug“ von Holland nach Österreich begleiteten; b./ alleine 2,39 g (brutto) Cannabiskraut am 08.10.2021 von Deutschland nach Österreich; 2./ anderen überlassen, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX und XXXX am 08.10.2021, indem sie das unter I./1./a./ angeführte Suchtgift einer weiteren Person zu einem Gesamtpreis von EUR 30.000,00 überlassen haben, wobei die Tat infolge des Betretens beim Versucht geblieben ist;2./ anderen überlassen, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 und römisch 40 am 08.10.2021, indem sie das unter römisch eins./1./a./ angeführte Suchtgift einer weiteren Person zu einem Gesamtpreis von EUR 30.000,00 überlassen haben, wobei die Tat infolge des Betretens beim Versucht geblieben ist; II./ am 08.10.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich das unter I./1./b./ angeführte Cannabiskraut besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat; römisch zwei./ am 08.10.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich das unter römisch eins./1./b./ angeführte Cannabiskraut besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat; III./ mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

§ 3

NPSG bezeichnete oder von einer

§ 3

NPSG definierte chemische substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird,römisch drei./ mit dem Vorsatz, daraus einen Vorteil zu ziehen, eine mit Verordnung

Paragraph 3, NPSG bezeichnete oder von einer

Paragraph 3, NPSG definierte chemische substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz mit dem Vorsatz, dass sie von dem anderen oder einem Dritten zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird, 1./ ein- und ausgeführt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX und XXXX am 08.10.2021 1.872,2 g Ketamin, indem XXXX und der BF jeweils mit einem eigenen PKW das von XXXX gelenkte Schmuggelfahrzeug als „Vorausfahrzeug“ von Holland nach Österreich begleiteten; 1./ ein- und ausgeführt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 und römisch 40 am 08.10.2021 1.872,2 g Ketamin, indem römisch 40 und der BF jeweils mit einem eigenen PKW das von römisch 40 gelenkte Schmuggelfahrzeug als „Vorausfahrzeug“ von Holland nach Österreich begleiteten; 2./ anderen überlassen, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX und XXXX am 08.10.2021, indem sie das unter III./1./ angeführte Ketamin gewinnbringend der oben angeführten weiteren Person zu einem Gesamtpreis von EUR 26.000,00 überließen, wobei die Tat infolge Betretens beim Versuch geblieben ist. 2./ anderen überlassen, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 und römisch 40 am 08.10.2021, indem sie das unter römisch drei./1./ angeführte Ketamin gewinnbringend der oben angeführten weiteren Person zu einem Gesamtpreis von EUR 26.000,00 überließen, wobei die Tat infolge Betretens beim Versuch geblieben ist. Zu den persönlichen Verhältnissen wird im Urteil ausgeführt, dass der BF bislang in Österreich und Deutschland unbescholten ist, in den Niederlanden wurde er allerdings bereits fünfmal verurteilt, wobei das Landesgerichts XXXX vier Eintragungen für einschlägig erachtete. Zu den persönlichen Verhältnissen wird im Urteil ausgeführt, dass der BF bislang in Österreich und Deutschland unbescholten ist, in den Niederlanden wurde er allerdings bereits fünfmal verurteilt, wobei das Landesgerichts römisch 40 vier Eintragungen für einschlägig erachtete. Bereits im Alter von nicht ganz 15 Jahren wurde er mit Urteil der Rechtsbank XXXX vom 09.03.2006, wegen „… schwerem Diebstahl …“ zu einer Geldstrafe von EUR 375,00 und einer 25-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. In Einem erfolgte der Ausspruch der unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingten „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“.Bereits im Alter von nicht ganz 15 Jahren wurde er mit Urteil der Rechtsbank römisch 40 vom 09.03.2006, wegen „… schwerem Diebstahl …“ zu einer Geldstrafe von EUR 375,00 und einer 25-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. In Einem erfolgte der Ausspruch der unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit bedingten „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“. Mit Urteil der Rechtsbank XXXX vom 05.04.2007 wurde der BF wegen „einfacher Körperverletzung“ und „… schwerem Diebstahl …“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 100 Tagen verurteilt. Mit Urteil der Rechtsbank römisch 40 vom 05.04.2007 wurde der BF wegen „einfacher Körperverletzung“ und „… schwerem Diebstahl …“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 100 Tagen verurteilt. Im Alter von 17 Jahren wurde der BF mit Urteil der Rechtsbank XXXX vom 26.06.2008 wegen „vorsätzlicher Tötung“ für die Dauer von zwei Jahren in einem „psychiatrischen Krankenhaus“ untergebracht. Im Alter von 17 Jahren wurde der BF mit Urteil der Rechtsbank römisch 40 vom 26.06.2008 wegen „vorsätzlicher Tötung“ für die Dauer von zwei Jahren in einem „psychiatrischen Krankenhaus“ untergebracht. Mit Urteil der Rechtsbank XXXX vom 20.06.2014 wurde der BF unter anderem wegen „Verleumdung“ zu einer Geldstrafe von EUR 250,00 verurteilt. Mit Urteil der Rechtsbank römisch 40 vom 20.06.2014 wurde der BF unter anderem wegen „Verleumdung“ zu einer Geldstrafe von EUR 250,00 verurteilt. Mit Urteil der Rechtsbank XXXX vom 22.02.2019 wurde er unter anderem wegen „Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen …“ zu einer Geldstrafe von EUR 2.450,00 und einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil der Rechtsbank römisch 40 vom 22.02.2019 wurde er unter anderem wegen „Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen …“ zu einer Geldstrafe von EUR 2.450,00 und einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als schuldgravierend hervorgehoben, dass der BF als bloßer Kriminaltourist nach Österreich einreiste, um im Bundesgebiet strafbare Handlungen zu begehen. Weiters wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Übermenge sowie die Gewinnabsicht gewertet. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die Suchtgiftsicherstellung sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist herangezogen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , nicht Folge gegeben, wobei in den Strafzumessungskatalog insofern korrigierend eingegriffen wurde, als dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung keine Strafe, sondern eine Unterbringung in eine psychiatrische Anstalt nach sich zog, weswegen nur drei Vorverurteilungen als einschlägig zu werten sind. Im Hinblick auf das im Strafverfahren vom BF erstattete Vorbringen, in den Niederlanden gewinnbringend Marihuana verkauft zu haben, aus dessen Erlös er zumindest 1 kg des tatverfangenen Ketamins in Holland eingekauft und vorfinanziert hat, führte das Oberlandesgericht unter Verweis auf die Verurteilung im Jahr 2019 aus, dass hier von keiner Wohlverhaltensphase gesprochen werden kann, wie auch nicht von einer einmaligen Verfehlung und einer untergeordneten Tatbeteiligung. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nicht Folge gegeben, wobei in den Strafzumessungskatalog insofern korrigierend eingegriffen wurde, als dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung keine Strafe, sondern eine Unterbringung in eine psychiatrische Anstalt nach sich zog, weswegen nur drei Vorverurteilungen als einschlägig zu werten sind. Im Hinblick auf das im Strafverfahren vom BF erstattete Vorbringen, in den Niederlanden gewinnbringend Marihuana verkauft zu haben, aus dessen Erlös er zumindest 1 kg des tatverfangenen Ketamins in Holland eingekauft und vorfinanziert hat, führte das Oberlandesgericht unter Verweis auf die Verurteilung im Jahr 2019 aus, dass hier von keiner Wohlverhaltensphase gesprochen werden kann, wie auch nicht von einer einmaligen Verfehlung und einer untergeordneten Tatbeteiligung. Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den 08.01.2026. Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende fällt auf den 08.01.2026. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der Vollzugsinformation, den entsprechenden Informationen im Strafurteil und den im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Dokumenten. Dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden hat, ist darauf zurückzuführen, dass er im Strafverfahren als Kriminaltourist bezeichnet wurde und eine Überstellung zu weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe in den Niederlanden geplant ist, dies setzt nämlich laut dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986 idF BGBl. Nr. 612/1986) voraus, dass die verurteilte Person den Wunsch äußerst, überstellt zu werden und der Überstellung zustimmt.Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der Vollzugsinformation, den entsprechenden Informationen im Strafurteil und den im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Dokumenten. Dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden hat, ist darauf zurückzuführen, dass er im Strafverfahren als Kriminaltourist bezeichnet wurde und eine Überstellung zu weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe in den Niederlanden geplant ist, dies setzt nämlich laut dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,) voraus, dass die verurteilte Person den Wunsch äußerst, überstellt zu werden und der Überstellung zustimmt. Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation und den Eintragungen im Zentralen Melderegister festgestellt. Die Sprachkenntnisse des BF werden aus seiner Herkunft sowie den Eintragungen in der Vollzugsinformation abgeleitet. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, vor seiner Verhaftung berufstätig war und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig sind. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den im Akt aufliegenden Urteilen. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist kein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert. Die Wohnsitzmeldungen des BF gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Der Sozialversicherungsdatenauszug weist keine Beschäftigungszeiten auf. Rechtliche Beurteilung: Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs: Das Recht des BF auf Parteiengehör wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verletzt, zumal ihm zweimal eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde und auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand, welche ebenfalls nicht genutzt wurde. Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist in eindeutigen Fällen (wie hier) nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten, von den hier getroffenen Feststellungen abweichenden Ermittlungsergebnisse die persönliche Einvernahme des BF ergeben hätte. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Zu Spruchteil A):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht erfolgt, weswegen von der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG Abstand genommen werden kann. Daher ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht erfolgt, weswegen von der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG Abstand genommen werden kann. Daher ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Als niederländischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als niederländischer Staatsangehöriger ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der vom BF ausgeführte grenzüberschreitende Suchtgifthandel indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, zumal seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, und sich der BF derzeit noch in Haft befindet. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (die sich beim BF verwirklicht hat) und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN).Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (die sich beim BF verwirklicht hat) und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272 mwN). Der BF weist einschlägige Verurteilungen in den Niederlanden auf und konnten die bisherigen Sanktionen ihn nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Wie die umfangreiche Beweiswürdigung zu seiner Person im Urteil des Landesgerichts Linz zeigt, liegt auch keine vollumfängliche Einsichtigkeit oder Reumütigkeit vor, sondern erstattete er widersprüchliche, teils völlig lebensfremde Angaben und leugnete vollends, mit der Schmuggelfahrt und der geplanten Übergabe am XXXX .10.2021 in Verbindung zu stehen. Der BF weist einschlägige Verurteilungen in den Niederlanden auf und konnten die bisherigen Sanktionen ihn nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Wie die umfangreiche Beweiswürdigung zu seiner Person im Urteil des Landesgerichts Linz zeigt, liegt auch keine vollumfängliche Einsichtigkeit oder Reumütigkeit vor, sondern erstattete er widersprüchliche, teils völlig lebensfremde Angaben und leugnete vollends, mit der Schmuggelfahrt und der geplanten Übergabe am römisch 40 .10.2021 in Verbindung zu stehen. Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation ist zudem von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Dafür sprechen auch die Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX , Seite 18, wonach der BF angegeben habe, dass er „sehr wenig Geld“ habe, vor der Verhaftung obdachlos gewesen sei und in einem Campingbus geschlafen habe und dass er insbesondere aus seine Geldnot heraus, zugestimmt habe, dass er mit nach Österreich fährt, dafür, dass er natürlich einen höchst möglichen Gewinn durch seine Beteiligung erzielen wollte und sohin auch den Transport von einer übergroßen Menge Suchtgift billigend in Kauf nahm. Weiters geht aus dem Abschlussbericht des Landeskriminalamts XXXX vom XXXX .05.2022, Seite 28, hervor, dass der BF sich für eine weitere Schmuggelfahrt am XXXX .10.2021 bereit zeigte, was von einer verfestigten hohen kriminellen Energie zeugt. Allein die Festnahme am XXXX .10.2021 konnte den BF, der als Kriminaltourist ausschließlich zum Zwecke des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nach Österreich gekommen ist, von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abhalten.Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation ist zudem von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Dafür sprechen auch die Ausführungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Seite 18, wonach der BF angegeben habe, dass er „sehr wenig Geld“ habe, vor der Verhaftung obdachlos gewesen sei und in einem Campingbus geschlafen habe und dass er insbesondere aus seine Geldnot heraus, zugestimmt habe, dass er mit nach Österreich fährt, dafür, dass er natürlich einen höchst möglichen Gewinn durch seine Beteiligung erzielen wollte und sohin auch den Transport von einer übergroßen Menge Suchtgift billigend in Kauf nahm. Weiters geht aus dem Abschlussbericht des Landeskriminalamts römisch 40 vom römisch 40 .05.2022, Seite 28, hervor, dass der BF sich für eine weitere Schmuggelfahrt am römisch 40 .10.2021 bereit zeigte, was von einer verfestigten hohen kriminellen Energie zeugt. Allein die Festnahme am römisch 40 .10.2021 konnte den BF, der als Kriminaltourist ausschließlich zum Zwecke des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nach Österreich gekommen ist, von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abhalten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift bekannt sein muss.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Mit dem missbräuchlichen Konsum von Suchtmitteln gehen schwerwiegende negative gesundheitliche und soziale Folgen einher. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer) dringend notwendig, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift bekannt sein muss. Angesichts der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz, des wiederholten Rückfalls des BF nach einschlägigen Vorverurteilungen und der Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen ist anzunehmen, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird. Da sich der BF derzeit noch in Strafhaft befindet, kann für ihn noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, da der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der BF nie für längere Zeit in Österreich niedergelassen war und er hier weder einen Wohnsitz noch andere berücksichtigungswürdige private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Auch die beabsichtigte Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe in den Niederlanden legt nahe, dass der BF eine stärkere Bindung zu seinem Heimatstaat hat. Dem somit mit der Unmöglichkeit eines Aufenthaltes in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Der Kontakt zu allfälligen Bezugspersonen im Bundesgebiet kann durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets gepflegt werden. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig. Seine mit zehn Jahren befristete Dauer wurde angesichts der Begehung qualifizierter Suchtgiftkriminalität rechtskonform bemessen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig. Seine mit zehn Jahren befristete Dauer wurde angesichts der Begehung qualifizierter Suchtgiftkriminalität rechtskonform bemessen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da angesichts des einschlägig belasteten Vorlebens des BF und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein Rückfall in Bezug auf Suchtgiftkriminalität konkret zu befürchten ist, ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs 3 FPG rechtskonform.

Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Da angesichts des einschlägig belasteten Vorlebens des BF und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein Rückfall in Bezug auf Suchtgiftkriminalität konkret zu befürchten ist, ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG rechtskonform. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz und des einschlägigen Rückfalls ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz und des einschlägigen Rückfalls ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2271090.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.